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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 08.10.2013 ZK1 2013 82

October 8, 2013·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·3,593 words·~18 min·8

Summary

Rechenschaftsablage | KES Kindesschutzrecht (allgemein)

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 8. Oktober 2013 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 13 82 16. Oktober 2013 Entscheid I. Zivilkammer Vorsitz Brunner RichterInnen Michael Dürst und Schlenker Aktuar ad hoc Brunner In der zivilrechtlichen Beschwerde des Dr. sc. techn. ETH X._____, Beschwerdeführer, gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden vom 16. Juli 2013, mitgeteilt am 22. Juli 2013, in Sachen des Beschwerdeführers, betreffend Rechenschaftsablage, hat sich ergeben:

Seite 2 — 12 I. Sachverhalt A. A._____, geboren am _____1996, ist seit dem Tode ihres Vaters B._____ am 9. Februar 2012 Vollwaise. Die Mutter war bereits vorverstorben. Mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde des Kreises O.1_____ vom 27. März 2012 wurde für A._____ eine Vormundschaft errichtet und X._____, der Bruder des verstorbenen Vaters, zum Vormund ernannt. Seit September 2012 wohnt A._____ bei den Pflegeeltern in O.2_____. B. Die KESB Nordbünden entschied als Kollegialbehörde am 16. Juli 2013, mitgeteilt am 22. Juli 2013, wie folgt: „1. Die Rechnung schliesst per 31. Dezember 2012 mit einem Aktivsaldo von Fr. 70‘878.75 ab und wird unter Vorbehalt der Revisionsanmerkungen genehmigt. Es wird Kenntnis davon genommen, dass die Erbteilung voraussichtlich per März/April 2013 abgeschlossen werden kann und eine Restzahlung der Erbteilung noch ausstehend ist. 2. Der Vormund wird angewiesen, die folgende Vermögensanlage von A._____ im Sinne der Erwägungen so bald wie möglich bzw. zulässig in nach Art. 6 f. VBVV zulässige Anlagen umzuwandeln und wo nötig die Bewilligung der KESB Nordbünden einzuholen. Anlage Herausgeber, Währung Betrag (per 31.12.2012) 230 Anteile Swisscanto Equity Fund Green Inv. Swisscanto Asset Management AG, CHF Fr. 18‘253.-- Die Behörde ist umgehend nach dem Vollzug mit entsprechenden Belegen über die Umwandlung zu informieren. 3. Der Rechenschaftsbericht vom 27. Februar 2013 wird genehmigt und die geleistete Arbeit verdankt. 4. Die für A._____ bestehende Vormundschaft (Art. 327a ZGB) wird unverändert weitergeführt. Es wird zur Kenntnis genommen, dass A._____ seit September 2012 in der Pflegefamilie C._____ und D._____ (O.2_____) lebt und diese über eine gültige Bewilligung zur Aufnahme eines Pflegekindes vom kantonalen Sozialamt verfügt. 5. Der Vormund ist gehalten: a. zur Deckung des Lebensbedarfs von A._____ unverzüglich sämtliche Ansprüche (Unfall-, Sozialversicherungs- und Rentenleistungen, Stipendien, Ergänzungsleistungen etc.) auszulösen; b. falls der monatliche Lebensbedarf von A._____ nicht aus Sozialversicherungs-, Renten- und/oder Stipendienleistungen gedeckt werden kann, der KESB Nordbünden einen entsprechenden Antrag um Anzehrung des Kindesvermögens (inklusive Budget ab Lehrbeginn) einzureichen; c. die KESB Nordbünden über den Abschluss der Erbteilung und den Eingang der Restüberweisung unverzüglich zu informieren; d. der KESB Nordbünden per Ende Dezember 2013 einen schriftlichen Rechenschaftsbericht (Ausführungen über die Rechnungsführung und

Seite 3 — 12 Vermögensentwicklung sowie die Lage der betroffenen Person und die Ausübung der Vormundschaft) und ein aktuelles Budget einzureichen; e. bei Hinweisen auf massgebliche Veränderungen der Lebensumstände von A._____ während der Berichtsperiode die KESB Nordbünden mit einem Bericht zu informieren. 6. Für die Tätigkeit vom 30. Mai bis 31. Dezember 2012 wird zugunsten von X._____ eine ordentliche Entschädigung von Fr. 175.-- (pro rata für 7 Monate) festgesetzt. 7. Die Entschädigung (Ziff. 6) im Betrag von 175.-- wird A._____ auferlegt. Der Vormund ist nach Vollstreckbarkeit dieses Entscheids berechtigt, die Entschädigung zu seinen Gunsten direkt dem Betriebskonto von A._____ zu belasten. 8. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 540.-- festgesetzt. Sie werden A._____ auferlegt und sind innert 30 Tagen zu bezahlen. 9. [Rechtsmittel] 10. [Eröffnung] 11. [Mitteilung].“ C. Gegen diesen Entscheid der Kollegialbehörde der KESB Nordbünden vom 16. Juli 2013, mitgeteilt am 22. Juli 2013, liess X._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 14. August 2013 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde erheben. Darin beanstandete er die Dispositivziffern 2, 7 und 8. Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, dass der verstorbene Vater für A._____ einen Teil ihres Kindsvermögens im Aktienfonds „E._____“ angelegt habe. Er habe diesen Fond übernommen und überprüfe monatlich die Entwicklung. Es falle ihm schwer zu verstehen, warum er gegen den Willen des Vaters handeln sollte. Was die Entschädigung für seine Dienste anbetreffe, sei nicht nachvollziehbar, dass dies zu Lasten von A._____ gehen solle. Er verzichte somit darauf. Schliesslich sei der von der KESB Nordbünden in Rechnung gestellte Betrag von Fr. 540.-zulasten von A._____ für die Bearbeitung der Rechenschaftsablage inakzeptabel. Er könne eine Auslage dieser Höhe nicht bewilligen, da die KESB von sich aus einen Entscheid zugestellt habe. D. Mit Beschwerdeantwort vom 16. September 2013 stellte die KESB Nordbünden die folgenden Anträge: „1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien nach Gesetz zu verlegen.“ Zur Begründung führte die KESB im Wesentlichen aus, beim „E._____“ handle es sich um einen reinen Aktienfonds. Dies sei mit der geltenden Verordnung über die

Seite 4 — 12 Vermögensverwaltung im Rahmen von Beistandschaften und Vormundschaften (VBVV) nicht vereinbar. Auch der Wille des Erblassers sei mit Blick auf Art. 8 Abs. 2 VBVV nicht zu berücksichtigen. Weiter sei der Vormund nicht verpflichtet, die ihm zustehende Entschädigung auch tatsächlich zu beziehen. Schliesslich sei die Herleitung der Höhe Verfahrenskosten im angefochtenen Entscheid transparent dargelegt worden. Der Beschwerdeführer verkenne die Ausgangslage, wenn er die Meinung vertrete, dass der Entscheid weder von ihm noch von den Pflegeeltern noch von A._____ bestellt worden sei und kein Gegenwert bestehe. E. Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid, die Begründungen in der Beschwerde und in der Beschwerdeantwort wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a) Gemäss Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) kann gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden. Nach Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [EGzZGB, BR 210.100] ist das Kantonsgericht von Graubünden die einzige kantonale Beschwerdeinstanz. Mit dem Terminus „Beschwerde“ knüpft der Gesetzgeber an die bisherige Vormundschaftsbeschwerde an (Art. 420 aZGB; Botschaft Erwachsenenschutz, 7083). Die Bestimmungen über die Zivilprozessordnung sind gemäss Art. 450f ZGB sinngemäss anwendbar, ein direkter Zusammenhang mit der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO besteht jedoch nicht. Zur Beschwerde legitimiert ist nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB auch eine der betroffenen Person nahestehende Person. Es handelt sich dabei nach Lehre und Rechtsprechung um eine Person, welche die betroffene Person gut kennt und kraft ihrer Eigenschaften sowie kraft ihrer Beziehungen zu dieser als geeignet erscheint, deren Interessen zu wahren (vgl. dazu Steck, in; Geiser/Reusser, Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 32 f. zu Art. 450 ZGB; Schmid, Erwachsenenschutz Kommentar, Zürich/St. Gallen 2010, N 24 f. zu Art. 450 ZGB). Diese Kriterien sind beim Vormund ohne Zweifel erfüllt. Zudem geht es bei der Rechenschaftsablage um die Beurteilung der eigenen Tätigkeit, so dass X._____ auch gestützt auf Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB als am Verfahren beteiligte Person zur Beschwerde befugt wäre (Steck, a.a.O., N 29 zu Art. 450 ZGB; Vogel, in; Geiser/Reusser, Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 16 zu

Seite 5 — 12 Art. 415 ZGB). Die Beschwerdefrist beträgt gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids der KESB. Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen, wobei in formeller Hinsicht keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (Steck, a.a.O., N 42 zu Art. 450a ZGB). b) Der Beschwerdeführer reichte innert der Rechtsmittelfrist eine schriftliche und begründete Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden ein, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gelten primär die bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen des ZGB und subsidiär die vom Kanton erlassenen Verfahrensbestimmungen. Sofern weder das ZGB noch das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) etwas geregelt haben, sind die ZPO sowie die entsprechenden kantonalen Ausführungsbestimmungen sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB). Demnach kann die Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 316 Abs. 1 bzw. Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten und ohne Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung entscheiden. 3.a) Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, womit das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann (Botschaft Erwachsenenschutz, 7085; Schmid, a.a.O., N 1 zu Art. 450a ZGB). b) Der Begriff der Rechtsverletzung umfasst jede unrichtige Anwendung und Auslegung des eidgenössischen oder kantonalen Rechts, sowie falsche Anwendung oder Nichtanwendung ausländischen Rechts (Botschaft Erwachsenenschutz, 7085). Gegenstand der Rechtskontrolle ist auch die Prüfung, ob die Schranken des Ermessens eingehalten sind, und die Prüfung der Verhältnismässigkeit (Steck, a.a.O., N 11 zu Art. 450a ZGB mit Nachweisen; Schmid, a.a.O., N 3 zu Art. 450a ZGB). c) Die Rüge der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes erlaubt eine umfassende Überprüfung des Sachverhaltes, ohne auf die Willkürrüge beschränkt zu sein. Im Vordergrund stehen Rügen von aktenwidrigen Feststellungen. Beruht eine tatsächliche Feststellung auf un-

Seite 6 — 12 richtiger Rechtsanwendung, kommt der Rügegrund der Rechtsverletzung zur Anwendung (Steck, a.a.O., N 12 f. zu Art. 450a ZGB). d) Die Rüge der Unangemessenheit ermöglicht eine umfassende Überprüfung der Handhabung des Ermessens durch die Vorinstanz (Steck, a.a.O., N 14 zu Art. 450a ZGB; Schmid, a.a.O., N 4 zu Art. 450a ZGB). Es kann folglich die blosse Unangemessenheit gerügt werden, nicht bloss - wie im Verfahren vor Bundesgericht - Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung (Steck, a.a.O., N 16 zu Art. 450a ZGB). Unter Ziff. 3 fällt auch die Angemessenheitskontrolle, folglich die Prüfung der Zweckmässigkeit und Angemessenheit der angefochtenen Anordnung. 4. Der Beistand oder die Beiständin führt Rechnung und legt sie der Erwachsenenschutzbehörde in den von ihr angesetzten Zeitabständen, mindestens aber alle zwei Jahre zur Genehmigung vor (Art. 410 Abs. 1 ZGB). Nach Abs. 2 derselben Bestimmung erläutert der Beistand oder die Beiständin der betroffenen Person die Rechnung und gibt ihr auf Verlangen eine Kopie. Die zwingende Periodizität von zwei Jahren bei gleichzeitiger Möglichkeit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), im Einzelfall geringere Zeitabstände festzulegen, ist verhältnismässig und praktikabel (Häfeli, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler, Fam- Kommentar zum Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 1 zu Art. 410 ZGB). Dasselbe gilt kraft des Verweises in Art. 314 Abs. 1 ZGB auch für den Vormund unmündiger Kinder. 5.a) Der Beschwerdeführer rügt insbesondere die Anweisung der KESB Nordbünden, die Anlage von 230 Anteilen E._____ im Werte von Fr. 18‘253.-- in eine Vermögensanlage nach Art. 6 f. der Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen von Beistandschaften oder Vormundschaften (VBVV; SR 211.223.11) umzuwandeln. Er habe den Fond im Sinne des verstorbenen Vaters von A._____ weitergeführt und verwaltet. Er überprüfe laufend die Entwicklung des Fonds und verstehe nicht, weshalb er vom kontrollierbaren Risiko für ein Startguthaben von A._____ ablassen solle (vgl. act. A. 1, Beschwerde vom 14. August 2013). Im konkreten Fall stellt sich demnach die Frage, ob der Beschwerdeführer von Seiten der KESB verpflichtet werden kann, vom „E._____“ Abstand zu nehmen und das freiwerdende Geld allenfalls in eine andere Anlage zu investieren. b) Gemäss Art. 408 Abs. 1 ZGB verwaltet der Beistand oder die Beiständin die Vermögenswerte sorgfältig und nimmt alle Rechtsgeschäfte vor, die mit der Verwaltung zusammenhängen. Die sorgfältige Verwaltung besteht in der Erhaltung

Seite 7 — 12 und nach Möglichkeit der Vermehrung des Vermögens, jedoch nur, wenn die Bedürfnisse der betreuten Person gedeckt sind (Häfeli, a.a.O., N 1 zu Art. 408 ZGB). Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Anlage und die Aufbewahrung des Vermögens (Art. 408 Abs. 3 ZGB). Im Konkreten hat der Schweizerische Bundesrat gestützt auf Art. 408 Abs. 3 ZGB die Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft erlassen. Gemäss Art. 2 Abs. 1 VBVV sind die Vermögenswerte der verbeiständeten oder bevormundeten Person (betroffene Person) sicher und soweit möglich ertragsbringend anzulegen. Nach Abs. 2 genannter Bestimmung sind die Anlagerisiken durch eine angemessene Diversifikation gering zu halten. Der schon bisher geltende Grundsatz „Sicherheit vor Rente“ wird in Art. 2 Abs. 2 VBVV kodifiziert, obwohl auch nach dem neuen Recht Vermögenswerte Ertrag bringend anzulegen sind (Häfeli, a.a.O., N 13 zu Art. 408 ZGB). Bei der Wahl der Anlage sind die persönlichen Verhältnisse der betroffenen Person zu berücksichtigen, insbesondere das Alter, die Gesundheit, die Bedürfnisse des Lebensunterhalts, das Einkommen und das Vermögen sowie der Versicherungsschutz. Der Wille der betroffenen Person ist soweit möglich ebenfalls zu berücksichtigen (Art. 5 Abs. 1 VBVV). Allfällige Versicherungsleistungen, insbesondere bei Altersrücktritt, Unfall, Krankheit oder Pflegebedürftigkeit, sind einzubeziehen (Art. 5 Abs. 2 VBVV). Die Anlage ist so zu wählen, dass die Mittel für den gewöhnlichen Lebensunterhalt und für zu erwartende ausserordentliche Aufwendungen im Zeitpunkt des Bedarfs verfügbar sind, ohne dass Vermögenswerte zur Unzeit liquidiert werden müssen (Art. 5 Abs. 3 VBVV). Weiter ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 6 Abs. 1 VBVV für Vermögenswerte, die der Sicherstellung des gewöhnlichen Lebensunterhalts der betroffenen Person dienen, ausschliesslich folgende Anlagen zulässig sind: a. auf den Namen lautende Einlagen, einschliesslich Obligationen und Festgelder, bei Kantonalbanken mit unbeschränkter Staatsgarantie; b. auf den Namen lautende Einlagen, einschliesslich Obligationen und Festgelder, bei anderen Banken oder bei der Postfinance bis zum Höchstbetrag nach Artikel 37a des Bankengesetzes vom 8. November 1934 pro Institut; c. festverzinsliche Obligationen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Pfandbriefe der schweizerischen Pfandbriefzentralen; d. selbstgenutzte und andere wertbeständige Grundstücke; e. pfandgesicherte Forderungen mit wertbeständigem Pfand;

Seite 8 — 12 f. Einlagen in Einrichtungen der beruflichen Vorsorge. Anlagen nach Absatz 1 Buchstaben d und e bedürfen der Bewilligung der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (Art. 6 Abs. 2 VBVV). Sofern es die persönlichen Verhältnisse der betroffenen Person erlauben, sind für Bedürfnisse, die über den gewöhnlichen Lebensunterhalt hinausgehen, zusätzlich zu den Anlagen nach Artikel 6 insbesondere folgende Anlagen zulässig (Art. 7 Abs. 1 VBVV): a. Obligationen in Schweizer Franken von Gesellschaften mit guter Bonität; b. Aktien in Schweizer Franken von Gesellschaften mit guter Bonität, wobei ihr Anteil am Gesamtvermögen höchstens 25 Prozent ausmachen darf; c. Obligationenfonds in Schweizer Franken mit Einlagen von Gesellschaften mit guter Bonität, ausgegeben von Fondsgesellschaften unter der Leitung von schweizerischen Banken; d. gemischte Anlagefonds in Schweizer Franken mit einem Anteil von höchstens 25 Prozent Aktien und höchstens 50 Prozent Titeln ausländischer Unternehmen, ausgegeben von Fondsgesellschaften unter der Leitung von schweizerischen Banken; e. Einlagen in Einrichtungen der Säule 3a bei Banken, bei der Postfinance oder bei Versicherungseinrichtungen, die dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004 unterstehen; f. Grundstücke. Diese Anlagen bedürfen der Bewilligung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Art. 7 Abs. 2 VBVV). Sind die finanziellen Verhältnisse der betroffenen Person besonders günstig, so kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde auch eine weitergehende Anlage bewilligen (Art. 7 Abs. 3 VBVV). Erfüllen Vermögensanlagen, die im Zeitpunkt der Errichtung der Beistandschaft oder Vormundschaft bestehen, und Vermögenswerte, die der betroffenen Person nach diesem Zeitpunkt zufliessen, die Voraussetzungen nach den Artikeln 6 und 7 VBVV nicht, so müssen sie innert angemessener Frist in zulässige Anlagen umgewandelt werden (Art. 8 Abs. 1 VBVV). Bei der Umwandlung sind die Wirtschaftsentwicklung, die persönlichen Verhältnisse und soweit möglich der Wille

Seite 9 — 12 der betroffenen Person zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 2 VBVV). Auf eine Umwandlung kann verzichtet werden, wenn die Vermögenswerte für die betroffene Person oder für ihre Familie einen besonderen Wert haben und der gewöhnliche Lebensunterhalt sichergestellt ist. Der Verzicht bedarf der Bewilligung der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (Art. 8 Abs. 3 VBVV). c) Bei der Vermögensanlage „E._____“ handelt es sich um eine reine Aktienanlage, die entsprechende Risiken mit sich führt (vgl. Dossier KESB, act. 47). Vor diesem Hintergrund gilt es mit Blick auf die gesetzlichen Vorgaben der Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (vgl. auch vorstehende Erwägung 5b) die Frage zu klären, ob die Einkommens- und Vermögensverhältnisse von A._____ ausreichen, um eine Anlage für weitergehende Bedürfnisse im Sinne von Art. 7 VBVV zu rechtfertigen. Dazu ergibt sich was folgt: A._____ steht in ihrem jungen Alter am Anfang ihrer beruflichen Laufbahn und hat erst kürzlich mit einer Ausbildung im graphischen Gewerbe begonnen (vgl. dazu Dossier KESB, act. 37). Sie wird demnach während ihrer Zeit in Ausbildung voraussichtlich lediglich ein geringes Einkommen generieren. A._____ besitzt ein Gesamtvermögen in der Höhe von rund Fr. 70‘000.-- (vgl. Dossier KESB, act. 41, Vermögenszusammenstellung, Anhang). Der Wert der Aktienanlage betrug am 31. Dezember 2012 Fr. 18‘253.-- (vgl. Dossier KESB, act. 35), was nahezu einem Drittel ihres gesamten Vermögens entspricht. Aufgrund der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse von A._____ ist genannter Vermögenswert mit ungenügender Sicherheit zur Sicherstellung des gewöhnlichen Lebensunterhaltes ungeeignet. Auch das Hobby von A._____, der Reitsport, ist mit nicht unerheblichen Kosten verbunden (vgl. Dossier KESB, act. 37). Mit anderen Worten wird A._____ das Geld offensichtlich gebrauchen, um ihren gewöhnlichen Lebensunterhalt zu bestreiten beziehungsweise sicherzustellen. Aus den genannten Gründen ist es ohne weiteres geboten, lediglich Anlagen im Sinne von Art. 6 VBVV zuzulassen. Die Aktienanlage fällt, wie die Auflistung in Art. 6 Abs. 1 VBVV zeigt, nicht darunter, weshalb sich die Anweisung im angefochtenen Entscheid der KESB Nordbünden, die erwähnte Vermögensanlage von A._____ so bald wie möglich in eine nach Art. 6 f. VBVV zulässige Anlage umzuwandeln (vgl. Ziffer 2 des Dispositives des angefochtenen Entscheids), als rechtens erweist. Es bleibt in diesem Zusammenhang anzumerken, dass die KESB die Pflicht hat, diesen Vorschriften Nachachtung zu verschaffen. Spielraum besteht diesbezüglich grundsätzlich nicht. Weiter vermag der Beschwerdeführer aus dem Einwand, die Fortführung benannter Aktienanlage würde dem Willen des Vaters entsprechen, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Der Wille des verstorbenen Vaters

Seite 10 — 12 von A._____ spielt für die vorliegend zu beurteilende Frage keine Rolle, da nach seinem Tod eine andere Sachlage besteht und das Kindeswohl und hier im besonderen der Schutz des Vermögens des unmündigen Kindes, A._____, im Vordergrund steht. Somit erweist sich die Rüge als unbegründet, was in diesem Punkt zur Abweisung der Beschwerde führt. d) Der Beschwerdeführer macht geltend, was die Entschädigung für seine Dienste anbetreffe, sei nicht nachvollziehbar, dass diese zu Lasten von A._____ gehen solle (vgl. act. A. 1, Beschwerde vom 14. August 2013). In diesem Zusammenhang gilt es festzuhalten, dass der Entschädigungsanspruch gesetzlich vorgesehen ist. Nach Art. 404 Abs. 1 ZGB hat nämlich der Beistand oder die Beiständin Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz der notwendigen Spesen aus dem Vermögen der betroffenen Person. Nach Abs. 2 derselben Bestimmung legt die KESB die Höhe der Entschädigung fest. Vorliegend hat die KESB Nordbünden A._____ im angefochtenen Entscheid eine Entschädigung im Betrag von Fr. 175.-- zugunsten von X._____ auferlegt (vgl. die Ziffern 6 und 7 des Dispositives des angefochtenen Entscheids). Das Vorgehen der KESB Nordbünden erweist sich somit als rechtens. Der Vormund hat auf eine Entschädigung seitens der A._____ verzichtet (vgl. act. A. 1, Beschwerde vom 14. August 2013), was ihm selbstredend freigestellt ist. Die KESB Nordbünden hat davon Kenntnis genommen (vgl. act. A. 2, Materielles B., Ziffer 3 der Beschwerdeantwort vom 16. September 2013). Damit hat es sein Bewenden. e) Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, der von der KESB Nordbünden in Rechnung gestellte Betrag von Fr. 540.-- zulasten von A._____ für die Bearbeitung der Rechenschaftsablage sei inakzeptabel. Es sei seine Aufgabe, das Vermögen von A._____ zu schützen. Er könne eine Auslage in dieser Höhe nicht bewilligen, da die KESB von sich aus einen Entscheid zugestellt habe. Sie würden diesen jedoch gar nicht benötigen (vgl. act. A. 1, Beschwerde vom 14. August 2013). Richtig ist wohl, dass der Vormund, im konkreten Fall X._____, die Pflicht hat, das Mündelvermögen sorgfältig zu verwalten (Art. 408 Abs. 1 ZGB). Ebenso ist es aber auch die Pflicht der KESB, die Rechnungsablage periodisch zu prüfen und zu genehmigen (Art. 410 Abs. 1 ZGB). Gemäss Art. 63 Abs. 1 EGzZGB werden für das Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kosten erhoben. Demnach ist die KESB berechtigt, für ihren Aufwand entsprechende Kosten zu erheben. Die Entscheidgebühr bemisst sich nach dem Aufwand, dem Interesse und den wirtschaftlichen Verhältnissen der kostenpflichtigen Person (Art. 25 Abs. 1 der Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz [KESV; BR

Seite 11 — 12 215.010]). Entscheidet die Kollegialbehörde, beträgt die Entscheidgebühr zwischen CHF 500.00 und CHF 30‘000.00 (Art. 25 Abs. 2 lit. a KESV). Die Verfahrenskosten sind grundsätzlich von der betroffenen Person zu tragen (Art. 27 Abs. 1 KESV), sofern nicht besondere Umstände den ganzen oder teilweisen Verzicht auf die Erhebung der Kosten nahelegen und das Verfahren selbstredend nicht mutwillig oder trölerisch eingeleitet wurde (Art. 28 KESV und Art. 63 Abs. 3 EGz- ZGB). Besondere Umstände, die den teilweisen oder ganzen Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten rechtfertigen, können insbesondere vorliegen bei: Absehen von der Anordnung einer Massnahme (lit. a); Kindesschutzmassnahmen, sofern das Vermögen der Eltern unter dem Freibetrag von 10`000 Franken liegt und deren Einkommen nur knapp ausreicht, um ihren Verpflichtungen nachzukommen und ihren Lebensunterhalt zu bestreiten (lit. b); Personen, die nachweislich auf die Unterstützung der öffentlichen Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c). Im vorliegenden Fall liegen die Voraussetzungen für einen Verzicht auf eine Kostenerhebung offensichtlich nicht vor. Somit erweist sich auch dieser Einwand des Beschwerdeführers als nicht stichhaltig, weshalb die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen ist. 6. Nach Art. 10 der Verordnung über die Gebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) beträgt die Entscheidgebühr in Verfahren der zivilrechtlichen Beschwerde zwischen CHF 500.00 und CHF 8‘000.00. Die Kosten werden nach den allgemeinen Regeln der Schweizerischen Zivilprozessordnung verteilt (Art. 60 Abs. 2 EGzZGB in Verbindung mit Art. 104 ff. ZPO), wobei allerdings auch die Spezialbestimmungen von Art. 63 (insbesondere Abs. 2 und 3) EGzZGB für das Beschwerdeverfahren anwendbar sind (vgl. die Marginalie zu Art. 61 ff. EGzZGB). Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten des Beschwerdeführers (Art. 60 Abs. 2 EGzZGB in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie werden entgegenkommenderweise auf den Minimalbetrag von Fr. 500.-- festgesetzt (Art. 10 VGZ).

Seite 12 — 12 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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