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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 19.03.2013 ZK1 2013 7

March 19, 2013·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·3,977 words·~20 min·8

Summary

Revision | Revision, Erläuterung, Berichtigung eigener Entscheide

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 19. März 2013 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 13 7 20. März 2013 (Auf die gegen dieses Urteil beim Bundesgericht erhobene Beschwerde ist mit Urteil vom 14. Juni 2013 nicht eingetreten worden). Urteil I. Zivilkammer Vorsitz Brunner RichterInnen Michael Dürst und Schlenker Aktuarin ad hoc Sonder In der zivilrechtlichen Revision des X._____ und der Y._____, Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Roger Lippuner, St. Gallerstrasse 5, 9471 Buchs, gegen den Abschreibungsentscheid des Bezirksgerichtes Landquart vom 13. April 2011, mitgeteilt am 13. April 2011, in Sachen der Vormundschaftsbehörde Maienfeld , Gesuchsgegnerin, gegen die Gesuchsteller, betreffend Revision, hat sich ergeben:

Seite 2 — 13 I. Sachverhalt A. Am 17. Dezember 2010 verfügte die Präsidentin der Vormundschaftsbehörde des Kreises Maienfeld gestützt auf Art. 53 der bis am 31. Dezember 2012 gültigen Fassung des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (aEGzZGB; BR 210.100), dass den Eheleuten X._____ und Y._____ bis zum rechtskräftigen Abschluss des ordentlichen Verfahrens die Obhut über die Tochter A._____, geboren am 9. November 1994, entzogen werde. A._____ werde gestützt auf Art. 310 Abs. 1 i.V.m. Art. 314a ZGB in eine professionelle Institution platziert. Zudem werde den Eheleuten X._____ und Y._____ ausdrücklich untersagt, ihr Kind A._____ ohne vorherige Zustimmung der Vormundschaftsbehörde wieder zurückzunehmen oder anderswo unterzubringen. Begründet wurde die Massnahme damit, dass die Schulleitung H._____ der Vormundschaftsbehörde am 15. Dezember 2010 gemeldet habe, dass A._____ geschlagen worden und von zu Hause abgehauen sei. Bereits im Vorfeld habe sich A._____ mehrfach dahingehend geäussert, dass sie von ihrem Vater geschlagen und psychisch unter Druck gesetzt werde und er ihr damit drohe, sie in den Kosovo zu verschleppen. Diesem psychischen und physischen Druck habe A._____ nicht mehr standhalten können. In der Einvernahme vor der Vormundschaftsbehörde des Kreises Maienfeld vom 16. Dezember 2010 habe A._____ bestätigt, dass sie vor ihrem Vater Angst habe, dass dieser unberechenbar sei und dass sie nicht wieder zurück nach Hause wolle und könne. Zudem seien A._____ und ihre jüngere Schwester B._____ bereits mit Beschluss vom 12. Dezember 2008 verbunden mit einem provisorischen Obhutsentzug in die Kinderschutzgruppe, Kinderklinik E._____, platziert worden, nachdem sie vom Vater geschlagen worden seien. Aus diesen Gründen sei das körperliche und psychische Wohl von A._____ gefährdet und der Verbleib im elterlichen Heim nicht mit dem Kindeswohl vereinbar. B. Mittels Zirkulations-Beschluss vom 1. März 2011 verfügte die Vormundschaftsbehörde des Kreises Maienfeld sodann was folgt: „1. Die Präsidialverfügung vom 17.12.2010 wird genehmigt und den Eheleuten, X._____, 1973 und Y._____, 1975 von Serbien und Montenegro wird gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB das elterliche Obhutsrecht über ihr Kind A._____, geb. _____ 1994 entzogen. 2. A._____ wird aus der Institution, in der sie sich vorübergehend aufhielt, entlassen und gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB bei einer Pflegefamilie fremdplatziert.

Seite 3 — 13 3. Den Eheleuten X._____ und Y._____ wird ausdrücklich untersagt, ihr Kind A._____ ohne vorherige Zustimmung der Vormundschaftsbehörde wieder zurückzunehmen oder anderswo unterzubringen. 4. Für A._____ wird eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB errichtet. Die Beiständin hat die Eltern mit Rat und Tat zu unterstützen, insbesondere A._____ in schulischen und finanziellen Belangen sowie bei einer allfälligen Kontaktaufnahme mit den Eltern zu unterstützen. 5. Die elterliche Sorge in schulischen und finanziellen Belangen, sowie in Bezug auf das Pflegeverhältnis wird gemäss Art. 308 Abs. 3 ZGB beschränkt und der Beiständin übertragen. 6. Als Beiständin wird F._____, Amtsvormundschaft Pragg-Jenaz, gewählt, sowie mit dem Vollzug der Platzierung beauftragt. 7. Die Beiständin hat der Behörde jedes Jahr Bericht und Rechnung zu erstatten, sowie einen Zwischenbericht nach Abschluss des 10. Schuljahres einzureichen. 8. A._____ wird gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB angewiesen, sich bei der kjp Graubünden einer psychologischen Therapie zu unterziehen. 9. Die Kosten der Unterbringung übernimmt vorschussweise die Stadt H._____. Die Eltern X._____ und Y._____ haben jedoch diese Kosten im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit der Stadt zu erstatten (Art. 276 Abs. 1 ZGB). 10. Die Amtskosten werden erlassen. 11. (Rechtsmittelbelehrung). 12. (Rechtsmittelbelehrung). 13. (Mitteilung).“ C. Gegen diese Verfügung der Vormundschaftsbehörde des Kreises Maienfeld liessen die Eheleute X._____ und Y._____ am 7. März 2011 beim Bezirksgericht Landquart Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren einreichen: „1. Die angefochtene Verfügung, mitgeteilt am 1. März 2011, sei aufzuheben. 2. Eine Beschwerdeergänzung einschliesslich Änderung der Rechtsbegehren nach erfolgter Akteneinsicht sowie wegen etwaig geänderter Umstände bleibt vorbehalten. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“ Als (vorläufige) Begründung führten sie aus, dass allein die Aussagen ihrer Tochter A._____, sie sei vom Vater geschlagen worden, stehe unter seinem psychischen Druck und der Drohung, sie in den Kosovo zu verschleppen, für eine Fremdplatzierung nicht ausreichen würden. Zudem würden sich die Eltern grosse Sorgen und Gedanken darüber machen, ob ihre Tochter A._____ wirklich einen

Seite 4 — 13 ihrem Alter und ihrer Reife entsprechenden Umgang habe und ob die verfügte Fremdplatzierung wirklich im Interesse und Wohl von A._____ liege. D. Am 28. März 2011 reichte die Vormundschaftsbehörde des Kreises Maienfeld ihre Stellungnahme ein und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, wobei der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu erteilen sei. E. Am 6. April 2011 wurden die Parteien zur mündlichen Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Landquart auf den 4. Mai 2011 vorgeladen. F. Mit Schreiben vom 12. April 2011 liessen die Eheleute X._____ und Y._____ ihre Beschwerde vom 7. März 2011 zurückziehen. Sie betonten jedoch, dass sie weiterhin die gegen sie erhobenen Vorwürfe betreffend körperlicher Gewalt, Zwangsverheiratung, Entführung und dergleichen bestreiten würden, jedoch die persönlichen Differenzen zwischen ihnen und ihrer Tochter A._____ derzeit so gross seien, dass ein Festhalten an der Beschwerde keinen Sinn mache. Zudem führten sie aus, dass sie gerne bereit seien, vollumfänglich mit der Vormundschaftsbehörde zusammen zu arbeiten G. Aufgrund des Rückzugs der Beschwerde durch die Eheleute X._____ und Y._____ erliess das Bezirksgericht Landquart am 13. April 2011 einen Abschreibungsentscheid. H. Am 29. Juni 2012 reichten X._____ und Y._____ beim Bezirksgericht Landquart ein Revisionsgesuch ein und beantragten was folgt: „1. Der Abschreibungsentscheid vom 13. April 2011 (Proz. Nr. 115-2011- 13) sei in Revision zu ziehen und aufzuheben. 2. Die mit Beschwerde vom 7. März 2011 gestellten Rechtsbegehren seien zu schützen; eventualiter sei nur Ziff. 9 des Zirkulationsbeschlusses vom 1. März 2011 aufzuheben. 3. Das Sozialamt H._____ sei zu verpflichten, das für A._____ geführte Abrechnungskonto aufzulösen und den Beschwerdeführern und Revisionsgesuchstellern sämtliche geleisteten Zahlungen zu erstatten. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“ Als Begründung führten sie aus, dass A._____ gegenüber ihrer Schwester B._____ anfangs Juni 2012 via Facebook zugegeben habe, dass sie damals wegen ihrem Freund von zu Hause abgehauen sei und nicht wegen ihren Eltern. Zudem habe ihr Vater sie nicht geschlagen (act. II.5 Bezirksgericht Landquart). Somit hätten weder im Dezember 2010 noch im Frühjahr 2011 eine Gefährdungslage oder ernsthafte persönliche Differenzen zwischen den Eheleuten X._____ und

Seite 5 — 13 Y._____ und ihrer Tochter A._____ bestanden, welche vormundschaftliche Massnahmen im Interesse des Kindeswohles erfordert oder gerechtfertigt hätten. Da X._____ und Y._____ im Beschwerdeverfahren nicht über den Beweis (Facebook- Konversation, act. II.5 Bezirksgericht Landquart) verfügt hätten, liege ein Revisionsgrund nach Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO vor. Darüber hinaus hätten die Eheleute X._____ und Y._____, auch wenn sie selber den Anschuldigungen von A._____ gegen sie nie Glauben geschenkt hätten, damals aufgrund der aktenkundigen Behauptungen von A._____ auch den Eindruck gehabt, es lägen schwerwiegende persönliche Differenzen vor und hätten deshalb die Beschwerde zurückgezogen. Wie jedoch A._____ nun selber zugegeben habe, hätten gar keine derartigen Differenzen vorgelegen, sie habe lediglich bei ihrem Freund sein wollen. Somit hätten sich die Eheleute X._____ und Y._____ in einem Willensmangel gemäss Art. 23 ff. OR befunden, weshalb der Beschwerderückzug vom 12. April 2011 unwirksam zu Stande gekommen sei. Deshalb liege auch ein Revisionsgrund nach Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO vor. Aufgrund der Facebook-Konversation (act. II.5 Bezirksgericht Landquart) sei erwiesen, dass die Äusserungen von A._____ gegenüber der Schulleitung, Vormundschaftsbehörde, Institutionen, Polizei, Kollegen etc. über ihre angebliche Gefährdung durch die Eltern frei erfunden gewesen seien. Damit sei aber auch den aufgrund der Geschichte von A._____ ergangenen Beschlüssen jegliche Basis und Legitimation entzogen, weshalb sie aufzuheben seien. I. Die Vormundschaftsbehörde des Kreises Maienfeld reichte am 13. September 2012 ihre Stellungnahme ein und stellte folgende Anträge: „1. Das Gesuch sei in vollem Umfang abzuweisen soweit überhaupt darauf einzutreten ist. 2. Sollte dem Gesuch statt gegeben werden, sei die Beschwerde vom 07.03.2011 gegen den Beschluss der Vormundschaftsbehörde Maienfeld vom 01.03.2011 abzulehnen. 3. unter Kostenfolge und Entschädigung zu Lasten der Antragstellenden.“ Zur Begründung führte die Vormundschaftsbehörde unter anderem aus, dass sie gegenüber der Kommunikation in sog. „Communities“ eher skeptisch eingestellt sei, da diese ganz eigenen Regeln und Gesetzmässigkeiten unterliegen würden. Ausserdem seien sogenannte Chatverläufe erwiesenermassen leicht manipulierbar. Die im Revisionsbegehren erwähnte Facebook Aussage von A._____, sie sei von ihren Eltern nicht geschlagen worden und ihr Freund sei alleiniger Grund für ihren Auszug gewesen, könne durch die vorliegenden Akten eindeutig widerlegt werden. Es entbehre jeglicher Grundlage, dass die Vormundschaftsbehörde in vorschnellem und in kritiklosem Glauben gehandelt habe. Die Vor-

Seite 6 — 13 mundschaftsbehörde habe sich auf verschiedene Fachexperten gestützt, die ausnahmslos die Aussagen von A._____ als glaubhaft und ernst zu nehmen eingeschätzt hätten. J. Am 4. Januar 2013 überwies das Bezirksgericht Landquart infolge veränderter Zuständigkeit das Revisionsgesuch an das Kantonsgericht von Graubünden. K. Mit Schreiben vom 14. Januar 2013 forderte der Vorsitzende der I. Zivilkammer die Amtsvormundin F._____ auf, das Revisionsgesuch an A._____ weiterzuleiten und diese aufzufordern, eine Stellungnahme abzugeben. L. A._____ reichte am 19. Januar 2013 eine Stellungnahme ein und führte darin aus, dass sie die Aussagen gegenüber ihrer Schwester via Facebook nur gemacht habe, um ihre Geschwister B._____, C._____ und D._____ zu schützen. B._____ habe ihr an dem fraglichen Abend geschrieben, dass sie wieder von den Eltern geschlagen worden sei und wegen A._____ ein schlechtes Leben habe, da sie keine Unterstützung zu Hause hätte und alles alleine für die Eltern machen müsse. B._____ habe sie daraufhin gebeten, eine Falschaussage zu machen, damit die Eltern einen Schuldigen hätten, sie (B._____) in Ruhe lassen würden und in der Öffentlichkeit besser dastehen würden. Die Ehre der Familie solle so wieder hergestellt werden. Nachdem B._____ ihr zudem vorgeworfen habe, dass die Familie wegen ihr kein Geld hätte und sich nichts mehr leisten könne, habe sie zugestimmt, diese Aussage per Facebook zu machen. Man sehe aber klar, dass das Gespräch zwischen ihr und ihrer Schwester B._____ gestellt wirke, so fehle insbesondere auch der Verlauf vor dem entsprechenden Gesprächsausschnitt. A._____ bestätigte in ihrem Schreiben darüber hinaus, dass sie immer wieder Opfer von häuslicher Gewalt durch ihren Vater geworden sei und untermauerte dies mit diversen Beispielen. Zudem entspreche es nicht der Wahrheit, dass ihr Freund der Grund gewesen sei, weshalb sie aus ihrem Elternhaus geflohen sei. Ihr Vater habe sie geschlagen und bedroht, er sei angsteinflössend und unberechenbar. M. Mit Schreiben vom 21. Februar 2013 äusserten sich X._____ und Y._____ zur Stellungnahme von A._____ dahingehend, dass die Ausführungen ihrer Tochter A._____, wonach sie die Aussagen im Facebook nur gemacht habe, um ihre Geschwister zu schützen, eine rein prozessuale Schutzbehauptung seien und entschieden bestritten würden. Es sei in keiner Weise ersichtlich, inwiefern eine Aussage im Rahmen einer eigentlich nur für die Augen der zwei Schwestern bestimmten Facebook-Konversation die Geschwister schützen sollte.

Seite 7 — 13 Als Beilage enthielt das Schreiben vom 21. Februar 2013 noch zwei weitere Stellungnahmen, eine Stellungnahme von B._____ vom 31. Januar 2013 und eine undatierte Stellungnahme von X._____. X._____ führte aus, dass seine Tochter A._____ gelogen habe. Es sei eine Schande für die Familie, dass A._____ die Familie freiwillig verlassen habe. Der Freund von A._____ sei schuld, dass A._____ von zu Hause abgehauen sei. Aufgrund der Lügen von A._____ hätte die Familie Schulden bei der Gemeinde H._____ in Höhe von Fr. 80‘000.--. B._____ äusserte sich in ihrer Stellungnahme dahingehend, dass es sie und ihre Geschwister sehr gut in ihrer Familie hätten. Ihre Schwester A._____ sei von zu Hause abgehauen, weil sie ohne Regeln leben wollte. Ihre Eltern hätten sie nicht geschlagen. N. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie auf die Erwägungen wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen. II. Erwägungen 1.a) Am 1. Januar 2013 trat das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht des schweizerischen ZGB in Kraft (Art. 360 ff. ZGB), welches das bisherige Vormundschaftsrecht ablöste. Gemäss Art. 14 Abs. 1 SchlTZGB gilt das neue Recht für den Erwachsenenschutz, sobald die Änderung vom 19. Dezember 2008 in Kraft getreten ist. Die gleiche Regelung gilt auch für das Kindesschutzrecht (vgl. Ruth Reusser, Vom alten zum neuen Erwachsenenschutzrecht: das intertemporale Recht, in; AJP 12/2012, S. 1744, unter Hinweis auf Art. 440 Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1 ZGB). Hängige Verfahren werden mit dem Inkrafttreten der Änderung vom 19. Dezember 2008 von der neu zuständigen Behörde nach dem neuen Verfahrensrecht weitergeführt (Art. 14a Abs. 1 und 2 SchlTZGB). Im Kanton Graubünden ist das Kantonsgericht die einzige gerichtliche Beschwerdeinstanz in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen (Art. 60 Abs. 1 EGzZGB). Das Bezirksgericht Landquart hat demnach das hängige Revisionsverfahren gemäss der Weisung der Justizaufsichtskammer des Kantonsgerichts vom 15. November 2012 (JAK 12 40) zu Recht an das Kantonsgericht von Graubünden zum Entscheid überwiesen. b) Nach Art. 314 Abs. 1 ZGB sind in Kindesschutzangelegenheiten die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sinngemäss anwendbar. Dies gilt auch für gerichtliche Verfahren. Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gelten primär die bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen des ZGB und subsidiär die vom Kanton erlassenen Verfahrensbe-

Seite 8 — 13 stimmungen. Sofern weder das ZGB noch das EGzZGB etwas geregelt haben, sind die ZPO sowie die entsprechenden kantonalen Ausführungsbestimmungen sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB). Mangels anderweitiger Bestimmungen sind demnach für das Revisionsverfahren die Art. 328 ff. ZPO anwendbar. 2.a) Im Revisionsverfahren entscheidet das Gericht zunächst darüber, ob auf das Revisionsbegehren einzutreten ist. Dabei hat es insbesondere zu prüfen, ob Revisionsgründe im Sinne von Art. 328 ZPO vorliegen. Mit dem Revisionsgesuch wird die Aufhebung der Abschreibungsverfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Landquart vom 13. April 2011 verlangt und die Gutheissung der mit Beschwerde gegen den Beschluss der Vormundschaftsbehörde des Kreises Maienfeld vom 1. März 2011 genannten Begehren beantragt. Eventualiter sei nur Ziffer 9 des Beschlusses (Kostenspruch) aufzuheben. b) Die Eheleute X._____ und Y._____ machen im vorliegenden Fall einerseits den Revisionsgrund von Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO geltend. Danach kann eine Partei die Revision des rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte; ausgeschlossen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Das Revisionsgesuch wird ausschliesslich mit einem Facebook-Eintrag von A._____ begründet, wonach sie gegenüber ihrer Schwester B._____ zugegeben haben soll, dass die Eltern sie nicht geschlagen hätten. Diese Facebook-Kommunikation soll vom Juni 2012 stammen. Damit wäre der fragliche Eintrag aber erst nach dem Beschluss der Vormundschaftsbehörde des Kreises Maienfeld vom 1. März 2011 und der Abschreibungsverfügung des Bezirksgerichtes Landquart vom 13. April 2011 entstanden. Zu prüfen ist daher, ob diese Aussage, die A._____ gegenüber ihrer Schwester gemacht haben soll, überhaupt als Revisionsgrund in Frage kommt. Wie bereits dargelegt, berechtigen Beweismittel, die erst nach dem angefochtenen Entscheid entstanden sind, nicht zur Revision. Nach herrschender Lehre kann ein nach Prozessabschluss abgelegtes Geständnis einer Partei oder eines Zeugen im Sinne einer Falschaussage hingegen einen Revisionsgrund darstellen (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 328 N 13; Carcagni Roesleranderer, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), Stämpflis Handkommentar, Bern 2010, Art. 328

Seite 9 — 13 N 8; anderer Meinung Herzog, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, Art. 328 N 39 und 47, wonach ein nachträgliches Geständnis einer Partei, nicht die Wahrheit ausgesagt zu haben, aufgrund des Ausschlusses nach Verfahrensabschluss entstandener Tatsachen und Beweismittel nicht berücksichtigt werden kann; zurückhaltend auch Schwander, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 328 N 30). Dies wäre mit dem fraglichen Facebook-Eintrag gegeben, da damit frühere Aussagen von A._____ gegenüber der Vormundschaftsbehörde korrigiert worden wären und diese sich auf Begebenheiten beziehen, die sich vor dem Beschluss der Vormundschaftsbehörde des Kreises Maienfeld ereigneten. Die Aussagen von A._____ über Facebook sind somit im Rahmen des Revisionsgesuchs zu berücksichtigen. c) Gemäss Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO sind neue Tatsachen und Beweismittel nur dann als Revisionsgrund tauglich, wenn sie erheblich, das heisst prozessrelevant und damit für den Entscheid ausschlaggebend, sind. Das neue Beweismittel muss sich einerseits auf eine relevante Tatsache beziehen und andererseits für diese Tatsache beweistauglich sein (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 328 N 16; Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, Art. 328 N 15; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, § 26 N 55). Der Facebook- Eintrag ist indessen bezüglich der von der Vormundschaftsbehörde Maienfeld im Beschluss vom 1. März 2011 angeordneten vormundschaftlichen Massnahmen aus heutiger Sicht unwesentlich, da A._____ in der Zwischenzeit im November 2012 mündig wurde und somit die Kindesschutzmassnahme (Obhutsentzug, Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB etc.) weggefallen ist. Es fehlt folglich an einem Rechtsschutzinteresse, da der Revisionsentscheid den angestrebten materiell-rechtlichen Vorteil nicht mehr verschaffen könnte (Staehelin/Staehelin/Grolimund, a.a.O., § 26 N 50; BGE 114 II 189). Insoweit kann es von vornherein nur noch um den Kostenspruch gemäss Ziffer 9 des Dispositivs des Beschlusses der Vormundschaftsbehörde vom 1. März 2011 gehen, wonach die Eltern X._____ und Y._____ die Kosten der Unterbringung von A._____ im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit der bevorschussenden Stadt H._____ zu erstatten haben. Aus den Akten geht hervor, dass die Fremdplatzierung von A._____ bei einer Pflegefamilie erhebliche Kosten verursachte (vgl. Zusammenstellung der Kosten über Fr. 69‘713.60 durch das Sozialamt H._____, KB 19), welche nun von der Stadt H._____ grundsätzlich bei den Eltern X._____ und Y._____ geltend ge-

Seite 10 — 13 macht werden können. Ein rechtliches Interesse an der Aufhebung des fraglichen Kostenspruchs ist somit gegeben. 3.a) Der Facebook-Eintrag von A._____ mit dem angeblichen Geständnis, dass die Eltern sie entgegen der früheren Aussage von A._____ nicht geschlagen hätte, ist aber in Bezug auf die Kostenauflage an die Eltern aus anderen Gründen irrelevant. Die Vormundschaftsbehörde des Kreises Maienfeld hat die Verpflichtung der Eltern X._____ und Y._____ mit Art. 276 ZGB begründet, nach dessen Abs. 1 die Eltern für den Unterhalt der Kinder aufzukommen haben, inbegriffen die Kosten von Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen. Zweifellos bildet der Obhutsentzug mit Fremdplatzierung und Erziehungsbeistandschaft eine derartige Kindesschutzmassnahme, für deren Kosten die Eltern aufkommen müssen. Dies gilt selbst dann, wenn die Vormundschaftsbehörde aufgrund einer Irreführung durch Beteiligte - hier durch das Kind - derartige Massnahmen angeordnet hätte, denn die Eltern haben grundsätzlich auch für derartige Verhaltensweisen der Kinder einzustehen (vgl. Art. 333 ZGB). Ob ein derartiger Tatbestand vorliegt, kann indessen offen gelassen werden. Der entsprechende Kostenspruch wäre nämlich nur dann aufzuheben, wenn der Vormundschaftsbehörde ein Vorwurf gemacht werden könnte, dass sie entgegen der damaligen Aktenlage zu Unrecht einen Obhutsentzug und die weiteren Kindesschutzmassnahmen beschlossen hätte. Ist der Beschluss der Vormundschaftsbehörde aus der damaligen Sicht nicht zu beanstanden, so ist die Kostenfolge gemäss Ziffer 9 des Dispositivs des Beschlusses der Vormundschaftsbehörde des Kreises Maienfeld vom 1. März 2011 durch Art. 276 Abs. 1 ZGB gedeckt und somit zu Recht erfolgt. Dies ist nun in der Tat der Fall und wird insbesondere durch den Rückzug der Beschwerde durch die Eltern X._____ und Y._____ selbst bestätigt. Im Übrigen ergibt sich aus den damals zur Verfügung stehenden Akten mit hinreichender Klarheit, dass der Beschluss geradezu geboten war. Es kam immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen A._____ und ihrem Vater, was auch von diversen Behörden bestätigt wurde. A._____ gab in verschiedenen Einvernahmen an, dass sie von ihrem Vater geschlagen und bedroht werde und dass sie Angst vor ihm habe (vgl. die verschiedenen polizeilichen Einvernahmen, Bericht kjp Zürich; act. E.2). Unter diesen Umständen war die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen absolut erforderlich, da nach der Aktenlage von einer Gefährdung des Kindeswohl auszugehen war. Die Vormundschaftsbehörde des Kreises Maienfeld hat also zu Recht Kindesschutzmassnahmen angeordnet. Aus den dargelegten Gründen ergibt sich, dass die Beschwerde der Eheleute X._____ und Y._____ gegen den Beschluss der Vormundschaftsbehörde des Kreises Maienfeld vom 1. März 2011 ohne Erfolg

Seite 11 — 13 geblieben wäre, da der Beschluss zu Recht ergangen ist. Als Folge davon sind auch die Kosten desselben von den Eltern zu tragen. b) Im Übrigen würde der kurze, ohne weitere Erklärungen von A._____ verfasste Facebook-Eintrag, welcher lediglich einen kleinen Ausschnitt aus einem Gespräch zeigt, welches als Ganzes nicht vorliegt und auch nicht ersichtlich ist, in welchem Zusammenhang diese Einträge überhaupt erfolgten, daran nichts ändern, selbst wenn er schon vor dem Beschluss der Vormundschaftsbehörde vorgelegen wäre. Das Schreiben von A._____ vom 19. Januar 2013 ist zudem keineswegs unglaubwürdig. Wer in der Familie die Unwahrheit sagt (siehe auch die weiteren Stellungnahmen vom Januar 2013), lässt sich nicht mit letzter Gewissheit feststellen. Auf alle Fälle lässt sich nicht nachweisen, dass die über lange Zeit von A._____ aufrecht erhaltenen Berichte über Gewaltausbrüche des Vaters aus der Luft gegriffen sind. Im Gegenteil sprechen gewichtige Umstände und Indizien für die Richtigkeit ihrer Aussagen. So hat X._____ selber in seiner Einvernahme vor der Kantonspolizei St. Gallen vom 23. März 2011 (act. E.2) zugegeben, dass er seine Tochter geschlagen habe (Frage 59) und dass er sie beim fraglichen Vorfall einschüchtern wollte (Frage 16). Auch der Leiter der Kinderschutzgruppe, Kinderklinik E._____, hatte in seinem Bericht vom 11. Dezember 2008 (act. E.2) bereits ausgeführt, dass die Aussagen der beiden Mädchen A._____ und B._____, dass sie Opfer von häuslicher Gewalt geworden seien, von den betreuenden Ärzten und auch vom eingeschalteten Kinder- und Jugendpsychiater als absolut glaubwürdig eingestuft worden seien. Diese Aussagen und Beobachtungen von Drittpersonen sprechen klar für die Richtigkeit der Darstellung von A._____. 4.a) X._____ und Y._____ machen in ihrem Revisionsgesuch zudem den Revisionsgrund nach Art. 328 Abs. 1 lic. c ZPO geltend, wonach eine Partei die Revision verlangen kann, wenn geltend gemacht wird, dass die Klageanerkennung, der Klagerückzug oder der gerichtliche Vergleich unwirksam sei. Die Gesuchsteller machen geltend, dass sie die Beschwerde vom 7. März 2011 zurückgezogen hätten, da sie davon ausgegangen seien, es lägen schwerwiegende persönliche Differenzen vor. A._____ habe nun aber zugegeben, dass gar keine derartigen Differenzen vorgelegen hätten, sondern dass sie einfach näher bei ihrem Freund habe sein wollen. Die Gesuchsteller hätten sich somit in einem Willensmangel gemäss Art. 23 ff. OR befunden, weshalb der Beschwerderückzug vom 12. April 2011 unwirksam zu Stande gekommen sei. b) Zivilrechtliche Unwirksamkeit der einseitigen Willenserklärung (Klagerückzug) einer Partei, die zu einer Prozesserledigung ohne Sachurteil (Abschreibungs-

Seite 12 — 13 verfügung) geführt hat, bildet ebenfalls einen Revisionsgrund. Eine solche zivilrechtliche Unwirksamkeit kann sich aus Willensmängeln (wie Irrtum, einschliesslich fahrlässigem Irrtum, Täuschung, Druckausübung, Übervorteilung) ergeben (Schwander, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, a.a.O., Art. 328 N 36). Die Gesuchsteller machen geltend, dass sie sich in einem Willensmangel nach Art. 23 ff. OR befunden hätten, da entgegen ihrer Annahme gar keine schwerwiegenden persönlichen Differenzen vorgelegen hätten. Wie bereits ausgeführt, kann der Facebook-Eintrag von A._____ nicht pauschal als Geständnis dafür angesehen werden, dass alles, was sie bisher ausgesagt hat, gelogen war. Wie aus den Akten hervorgeht, lagen hinreichende Indizien dafür vor, dass es zwischen A._____ und ihren Eltern Probleme gab. Dies wurde auch von unabhängigen Personen und Behörden bestätigt (act. E.1/III). Es lagen offensichtlich schwerwiegende Differenzen zwischen A._____ und ihren Eltern vor. Somit kann im vorliegenden Fall nicht von einem Willensmangel im Sinne von Art. 23 ff. OR gesprochen werden, welcher zum Rückzug der Beschwerde geführt hat. Es liegt demnach auch kein Revisionsgrund nach Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO vor, weshalb das Revisionsgesuch auch unter diesem Aspekt abgewiesen werden muss. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Revisionsverfahrens zu Lasten der Beschwerdeführer (Art. 60 Abs. 2 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Seite 13 — 13 III. Demnach wird erkannt 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Revisionsverfahrens von Fr. 1‘500.-- gehen zu Lasten der Gesuchsteller. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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