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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 12.02.2013 ZK1 2013 3

February 12, 2013·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·777 words·~4 min·8

Summary

Beschwerde ZGB Vormundschaftsrecht | KES Erwachsenenschutzrecht (allgemein)

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 12. Februar 2013 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 13 3 13. Februar 2013 Verfügung I. Zivilkammer Präsident Brunner In der Kindes- und Erwachsenenschutzbeschwerde der X., Beschwerdeführerin, in Sachen des A., geboren _, betreffend Beistandschaft,

Seite 2 — 5 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 26. Dezember 2012, in die Berufungsantwort der Kindes- und Erwachsenschutzbehörde Nordbünden vom 7. Februar 2013 samt mitgereichten Verfahrensakten sowie nach Feststellung und in Erwägung, – dass A. der am _ geborene Sohn der X. und des Y. ist, – dass sich die Eltern von A. aufgrund immer wieder vorkommender Auseinandersetzungen auch tätlicher Natur getrennt haben, – dass die Vormundschaftsbehörde des Kreises Chur am 18. Dezember 2012 über A. eine Beistandschaft in Erziehungs- und Besuchsrechtsangelegenheiten gemäss Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB errichtete, wozu die Eltern vorgängig in getrennten Anhörungen ihre Zustimmung gaben, – dass als Beiständin B. von der Amtsvormundschaft Chur eingesetzt wurde, – dass dieser Beschluss am 19. Dezember 2012 mitgeteilt wurde, – dass X. dagegen am 26. Dezember 2012 (Poststempel vom 27. Dezember 2012) rechtzeitig Beschwerde an die damalige erstinstanzliche Aufsichtsbehörde im Vormundschaftswesen (Bezirksgericht Plessur) einreichte, – dass das Bezirksgericht Plessur die Beschwerde am 3. Januar 2013 dem Kantonsgericht von Graubünden zur Beurteilung überwies, – dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Nordbünden ihre Vernehmlassung am 7. Februar 2013 einreichte und die Abweisung der Beschwerde beantragte, – dass das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht auf den 1. Januar 2013 in Kraft getreten ist, – dass gemäss Art. 14 Abs. 1 SchlTZGB das neue Recht gilt, sobald es in Kraft getreten ist, – dass das hängige Verfahren mit dem Inkrafttreten des neuen Rechts von der neu zuständigen Behörde weitergeführt wird und das neue Verfahrensrecht Anwendung findet (Art. 14a SchlTZGB), – dass das Kantonsgericht unter der neuen Rechtsordnung die einzige Beschwerdeinstanz ist (Art. 60 EGzZGB),

Seite 3 — 5 – dass das Bezirksgericht Plessur somit die Sache zu Recht dem Kantonsgericht zur Entscheidung überwiesen hat, – dass die Vormundschaftsbehörde Chur am 18. Dezember 2012 für A. eine Beistandschaft in Erziehungs- und Besuchsrechtsangelegenheiten gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet hat, – dass in Kindesschutzangelegenheiten die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenschutzbehörde sinngemäss anwendbar sind (Art. 314 Abs. 1 ZGB), was auch für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gilt, – dass die Kindsmutter X. als der betroffenen Person nahestehende Person gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB zur Beschwerde legitimiert ist, – dass die Beschwerdeführerin sinngemäss vorbringt, die Vormundschaftsbehörde Chur sei für den Entscheid über die Beistandschaft örtlich nicht mehr zuständig gewesen, da A. am 6. Dezember 2012 und somit vor Erlass des betreffenden Entscheides bei der Einwohnerkontrolle Chur abgemeldet worden sei, – dass es aufgrund der Akten zutreffend ist, dass am 6. Dezember 2012 ein Wegzug von A. nach Deutschland registriert ist, – dass gemäss Art. 315 Abs. 1 ZGB die Kindesschutzmassnahmen von der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes angeordnet werden, – dass aus den Akten hervorgeht und unbestritten ist, dass A. minderjährig ist und unter der alleinigen elterlichen Sorge von X. steht (vgl. Art. 298 Abs. 1 ZGB), – dass weder behauptet noch aktenkundig ist, dass die elterliche Obhut der Mutter aufgehoben worden wäre, – dass unter den gegebenen Umständen aber als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht, gilt (Art. 25 Abs. 1 ZGB), – dass der Wohnsitz von X. unbestrittenermassen aber nach wie vor in Chur ist, so dass nach dem Gesagtem sich auch der rechtliche Wohnsitz von A. in Chur befindet,

Seite 4 — 5 – dass somit die Zuständigkeit der Vormundschaftsbehörde Chur für die Errichtung der Beistandschaft gegeben war, – dass X. keine weiteren Gründe vorbringt, welche gegen die Errichtung der Beistandschaft sprechen würden, – dass die Beschwerde somit abzuweisen ist, – dass bei diesem Ausgang die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin gehen (vgl. Art. 60 Abs. 2 EGzZGB in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 ZPO), – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlich Kompetenz ergeht,

Seite 5 — 5 verfügt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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