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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 02.04.2013 ZK1 2013 24

April 2, 2013·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·1,333 words·~7 min·8

Summary

fürsorgerische Unterbringung | KES Fürsorgerische Unterbringung

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 2. April 2013 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 13 24/25 3. April 2013 Entscheid I. Zivilkammer Präsident Brunner In der Kindes- und Erwachsenenschutzbeschwerde des X., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Jean-Pierre Menge, Quaderstrasse 5, 7002 Chur, betreffend fürsorgerische Unterbringung, (fürsorgerische Unterbringung durch Dr. med. A. vom 13. Februar 2013, fürsorgerische Unterbringung durch Entscheid der KESB Engadin/Südtäler vom 15. Februar 2013),

Seite 2 — 6 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerden vom 15. Februar 2013 und 21. Februar 2013, in die Berufungsantworten (recte Beschwerdeantworten) der KESB Engadin/Südtäler vom 27. Februar 2013 und 20. März 2013, in die Stellungnahmen der Psychiatrischen Dienste Graubünden (Klinik Waldhaus) vom 21. Februar 2013 und 13. März 2013 sowie nach Feststellung und in Erwägung, – dass X. am 13. Februar 2013 wegen Verdachts auf Eigen- und Fremdgefährdung infolge einer psychischen Störung von Dr. med. A. in der Psychiatrischen Klinik Waldhaus zwecks Erstellung eines Gutachtens fürsorgerisch untergebracht wurde, – dass X. dagegen am 15. Februar 2013 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden einreichte und unter Bestreitung der Fremd- und Selbstgefährdung die sofortige Entlassung aus der Klinik forderte, – dass die KESB Engadin/Südtäler am 15. Februar 2013 entschied, X. sei im Sinne von Art. 426 ZGB in der Psychiatrischen Klinik Waldhaus zwecks Begutachtung zurück zu behalten; dass die fürsorgerische Unterbringung zwingend für mindestens 14 Tage aufrecht zu erhalten sei und vor Ablauf dieser Frist X. ohne Zustimmung der Kindes- und Erwachsenschutzbehörde Engadin/Südtäler (KESB) nicht entlassen werden dürfe; dass – sofern das Gutachten während 14 Tage nicht erstellt werden könne – die Entlassung von X. eine zwingende Weiterführung der Begutachtung auf dem ambulanten Weg voraussetze, – dass X. dagegen am 21. Februar 2013 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde einreichte und die sofortige Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringungen verlangte, – dass zur Begründung insbesondere vorgebracht wurde, eine Fremd- und Eigengefährdung werde verneint; das Gutachten könne ambulant durchgeführt werden, – dass die KESB Engadin/Südtäler am 27. Februar 2013 auf Abweisung der Beschwerde antrug, sofern darauf eingetreten werden könne, – dass X. am 27. Februar 2013 auf Antrag der Psychiatrischen Dienste Graubünden von der KESB Engadin/Südtäler aus der fürsorgerischen Unterbringung entlassen wurde, wobei die Klinik Waldhaus in ihrem Antrag festhielt, aus medizinischer Sicht lägen keine Kriterien für eine medizinische fürsorgeri-

Seite 3 — 6 sche Unterbringung vor und der Zweck derselben, die medizinische Begutachtung, könne derzeit offensichtlich nicht erfolgen, – dass das Kantonsgericht die Psychiatrische Klinik Waldhaus am 1. März 2013 unter anderem zur Stellungnahme aufforderte, ob die Voraussetzungen der fürsorgerischen Unterbringung im Zeitpunkt der Einweisung gegeben gewesen seien, – dass die Psychiatrische Klinik Waldhaus am 13. März 2013 festhielt, ihres Wissens sei im Vorfeld durch die KESB kein Versuch, eine ambulante Begutachtung durchzuführen, erfolgt, was in der Regel vor einer Unterbringung zur Begutachtung der Fall sei; während des stationären Aufenthalts habe Herr X. die Begutachtung abgelehnt; er habe indessen in der Klinik angegeben, dass er mit einer ambulanten Begutachtung einverstanden sei; wäre eine solche Begutachtung im Vorfeld ambulant durchgeführt worden, wäre die behördliche fürsorgerische Unterbringung nicht zu begründen gewesen, – unter Beifügung eines Terminaufgebots zur ambulanten Begutachtung liess X. mit Schreiben vom 12. März 2013 ausführen, er halte seine Beschwerde im Bezug auf die Begutachtung aufrecht und verlange auch hinsichtlich dieses Punktes die Aufhebung der Verfügung der KESB, – dass die KESB Engadin/Südtäler am 20. März 2013 auf Abweisung dieses Beschwerdepunktes antrug, soweit darauf eingetreten werden könne, – dass X. dazu am 22. März 2013 eine weitere Stellungnahme einreichte, – dass das Kantonsgericht seit 1. Januar 2013 einzige gerichtliche Beschwerdeinstanz im Kanton in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist (Art. 60 Abs. 1 EGzZGB), – dass es im vorliegenden Fall um eine Angelegenheit der fürsorgerischen Unterbringung geht und die Beschwerden innert der 10-tägigen Frist gemäss Art. 450b Abs. 2 ZGB eingereicht wurden, so dass darauf einzutreten ist, – dass mit den beiden Beschwerden die gleichen Rechtsbegehren (Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung) gestellt werden, so dass diese vereint werden können,

Seite 4 — 6 – dass X. am 27. Februar 2013 aus der fürsorgerischen Unterbringung entlassen wurde, so dass die Beschwerden in diesem Punkt gegenstandslos geworden sind und am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden können, – dass X. sich in seinem Schreiben vom 12. März 2013 auch gegen die ambulante Begutachtung wehrt, – dass die KESB Engadin/Südtäler zu Recht darauf hinweist, dass die Anordnung einer ambulanten Begutachtung, sofern diese nicht während der fürsorgerischen Unterbringung erfolgen könne, bereits im Entscheid vom 15. Februar 2013 enthalten sei (Dispositiv Ziff. 5), – dass entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers die Beschwerden ausschliesslich die Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung begehren und X. in seiner Beschwerde vom 21. Februar 2013 explizit darauf hinwies, das Gutachten könne ambulant durchgeführt werden, – dass unter diesen Umständen das mit Schreiben vom 12. März 2013 nach Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist formulierte Zusatzbegehren verspätet ist, so dass darauf nicht eingetreten werden kann, – dass X. sich im übrigen gemäss der Vernehmlassung der Psychiatrischen Dienste Graubünden vom 13. März 2013 auch in der Klinik dahin äusserte, dass er mit einer ambulanten Begutachtung einverstanden sei, – dass sein Verhalten somit äusserst widersprüchlich ist, – dass die KESB im übrigen zurecht eine ambulante Begutachtung angeordnet hat, – dass ein Fachgutachten im Gesetz gerade für die Abklärung des Sachverhalts und insbesondere für die Klärung, ob eine Erwachsenschutzmassnahme notwendig ist, vorgesehen ist (Art. 446 ZGB; Christoph Auer/Michèle Marty, in Geiser/Reuser, Erwachsenschutz, Basler Kommentar, Basel 2012, N 19 zu Art. 446 und N 4 zu Art. 449 ZGB), – dass aufgrund der Akten (insbesondere E-Mail-Verkehr von X. mit den Verantwortlichen der RhB) genügend Gründe für eine Begutachtung bestehen, – dass der Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hinzuweisen ist, dass ihm bei der Erstellung des Gutachtens eine Mitwirkungspflicht obliegt und eine fort-

Seite 5 — 6 währende Weigerung die Begutachtung gegen den Willen der betroffenen Person in einer Einrichtung zur Folge hätte (Auer/Marty, a.a.O., N 5 zu Art. 449 ZGB), – dass bei der Festlegung der Kosten für das Beschwerdeverfahren bei Gegenstandslosigkeit insbesondere darauf abzustellen ist, wer im Falle einer Sachbeurteilung obsiegt hätte, – dass gemäss Art. 449 Abs. 1 ZGB die Begutachtung in einer geeigneten Einrichtung erst dann anzuordnen ist, wenn die Begutachtung nicht ambulant durchgeführt werden kann (Grundsatz der Verhältnismässigkeit; Auer/Marty, a.a.O., N 8 zu Art. 449 ZGB), – dass auch die Klinik Waldhaus in ihrer Vernehmlassung vom 13. März 2013 erkennen lässt, dass zunächst hätte versucht werden sollen, eine ambulante Begutachtung durchzuführen und in diesem Fall die behördliche fürsorgerische Unterbringung nicht zu begründen gewesen wäre, – dass unter diesen Umständen davon auszugehen ist, dass hinreichende Gründe für eine fürsorgerische Unterbringung zur Begutachtung in einer Einrichtung (Art. 449 Abs. 2 ZGB) nicht gegeben waren, so dass die Beschwerden zurecht eingereicht wurden, – dass die Kosten der Beschwerden betreffend die fürsorgerische Unterbringung somit zu Lasten des Kantons Graubünden gehen, – dass X. für diesen Teil der Beschwerden aussergerichtlich gemäss Honorarnote seines Rechtsanwalts vom 28. Februar 2013 unter Berücksichtigung der Honorarvereinbarung in der Vollmacht vom 15. Februar 2013 mit Fr. 877.50 zu entschädigen ist, – dass für den Beschwerdepunkt betreffend die ambulante Begutachtung keine weiteren Kosten erhoben werden und dafür auch keine aussergerichtliche Entschädigung zugesprochen wird, – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterliche Kompetenz ergeht,

Seite 6 — 6 entschieden: 1. Die Beschwerden betreffend die fürsorgerische Unterbringung werden als gegenstandlos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. Auf die Beschwerde betreffend die Anordnung einer ambulanten Begutachtung wird nicht eingetreten. 3. Die Kosten der Beschwerdeverfahren von Fr. 1‘200.-- verbleiben beim Kanton Graubünden. 4. Dem Beschwerdeführer wird aus der Gerichtskasse eine aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 877.50 (einschliesslich Mehrwertsteuer und Barauslagen) ausbezahlt. 5. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 6. Mitteilung an:

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