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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 08.03.2013 ZK1 2013 14

March 8, 2013·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·3,301 words·~17 min·8

Summary

Eheschutz | Berufung ZGB Eherecht

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni __________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 08. März 2013 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 13 14 18. März 2013 ERZ 13 20 ERZ 13 39 Verfügung I. Zivilkammer Vorsitz Schlenker Aktuarin ad hoc Sonder In der zivilrechtlichen Berufung der X., Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Diana Honegger Droll, Quaderstrasse 2, 7002 Chur, gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Bezirksgericht Prättigau/Davos, vom 19. Dezember 2012, mitgeteilt am 7. Januar 2013, in Sachen des Y., Gesuchsteller und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Flütsch, Mattastrasse 21, 7270 Davos Platz, gegen die Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin, betreffend Eheschutz, hat sich ergeben:

Seite 2 — 12 I. Sachverhalt A. Y., geboren am 20. Februar 1974, und X., geboren am 6. Juli 1981, heirateten im Juni 2003. Aus dieser Ehe sind die Kinder F., geboren am 29. Januar 2004, und G., geboren am 21. Februar 2006 hervorgegangen. Die Familie lebte bis zur Trennung zuerst in A. und dann in B.. B. Am 8. März 2012 reichte Y. beim Bezirksgericht Prättigau/Davos ein Gesuch um Erlass von Eheschutzmassnahmen mit folgenden Rechtsbegehren ein: „1. Es seien die gemeinsamen Kinder F. (Jg. 2004) und G. (Jg. 2006) richterlich zu befragen und aufgrund dieses Gesprächs sowie aufgrund der Aktenlage sei die Frage zu entscheiden, ob die Kinder im Falle der Trennung der Eltern der Kindsmutter oder dem Kindsvater in Obhut gegeben werden sollen. Eventualiter sei ein Gutachten, das in kurzer Zeit vorzuliegen hat, in Auftrag zu geben, womit abzuklären ist, ob die gemeinsamen Kinder F. (Jg. 2004) und G. (Jg. 2006) im Falle der Trennung der Eltern der Kindsmutter oder dem Kindsvater in Obhut gegeben werden sollen. 2. In der Folge seien die Kinder F. und G. unter die elterliche Obhut des Kindsvaters zu stellen. 3. Es sei dem Kindsvater zu erlauben, mit den Kindern F. und G. die eheliche Wohnung zu verlassen und an der _strasse in A. Wohnsitz zu nehmen. 4. Es sei der Ehefrau ein praxisgemässes Besuchsrecht zuzusprechen. Während der Zeit, in welcher die Abklärungen über die Obhutszuteilung im Gange sind, sei die Begleitung des Besuchsrechts der Ehefrau anzuordnen. 5. Es sei der Ehefrau einstweilen zu verbieten, mit den Kindern die Schweiz zu verlassen. 6. Es sei der Ehefrau eine geringe Unterhaltsrente während sechs Monaten zuzusprechen. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Ehefrau. Antrag in prozessualer Hinsicht: Innert kürzest möglicher Frist sei eine Instruktionsverhandlung durchzuführen, um die sich unmittelbar stellenden Fragen (Wohnorte der Eheleute und der Kinder sowie Unterhaltsfragen) möglichst einvernehmlich und bis zu einem Gerichtsentscheid über die Obhutszuteilung zu regeln.“ C. Am 16. April 2012 reichte X. ihre Stellungnahme ein und beantragte was folgt:

Seite 3 — 12 „1. Das Gesuch von Y. vom 08.03.2012 sei vollumfänglich anzuweisen (recte: abzuweisen). 2. Sollte der Bezirksgerichtspräsident die Trennung aussprechen bzw. der Ehemann an der Trennung festhalten, seien die Kinder unter die Obhut der Kindsmutter zu stellen. Dem Kindsvater sei ein angemessenes Besuchs- und Ferienrecht einzuräumen. 3. Die eheliche Wohnung an der _, B., sei der Ehefrau und den Kindern zur alleinigen Nutzung zuzuweisen. 4. Y. sei zu verpflichten, an den Unterhalt seiner Töchter F., geb. 29.01.2004, und G., geb. 21.02.2006, monatlich je Fr. 650.-- zuzüglich Kinderzulage zu bezahlen; zahlbar pränumerando je auf den 1. des Monats, verzinslich zu 5% ab Fälligkeit. 5. Y. sei zu verpflichten, an den Unterhalt von X. monatlich Fr. 2‘700.-- zu bezahlen; zahlbar pränumerando je auf den 1. des Monats, verzinslich zu 5% ab Fälligkeit. 6. Der Gesuchsteller sei zur Abgabe all seiner Hausschlüssel zu verpflichten. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Ehemannes.“ D. Am 9. Mai 2012 fand vor dem Einzelrichter am Bezirksgericht Prättigau/Davos die mündliche Verhandlung statt, anlässlich welcher sich die Parteien einigen konnten. Am 11. Mai 2012, gleichentags mitgeteilt, erliess der Einzelrichter sodann folgende Verfügung: „1. X. ist berechtigt, zusammen mit den Kindern F., geb. 29. Januar 2004, und G., geb. 21. Februar 2006, weiterhin in der ehelichen Wohnung an der _ in B. zu bleiben. 2. Y. ist berechtigt, seine beiden Töchter F. und G. an den Werktagen morgens (Frühstück), mittags (Mittagessen) sowie abends (bis die Kinder schlafen gehen) in der Wohnung an der _ in B. zu besuchen. 3. Y. ist berechtigt, seine beiden Töchter F. und G. jedes zweite Wochenende (Samstag/Sonntag) zu sich auf Besuch zu nehmen. 4. Y. wird verpflichtet, für den Lebensunterhalt der ganzen Familie (inkl. Miete, Krankenkassenprämien etc.) weiterhin vollumfänglich aufzukommen. 5. Betreffend Obhut über die beiden Kinder F. und G. wird bei der Kinderund Jugendpsychiatrie Graubünden ein Gutachten eingeholt. 6. Die Kosten dieser Verfügung werden bei der Prozedur belassen. 7. (Mittelung).“ E. Am 14. September 2012 wurde das Schreiben des Institutes für Forensisch- Psychologische Begutachtung (IFPB), St. Gallen, vom 10. September 2012 samt Gutachten den Parteien zur Stellungnahme zugesandt.

Seite 4 — 12 F. X. beantragte in ihrem Schreiben vom 19. Oktober 2012, dass das Gutachten auf Vietnamesisch übersetzt werde. Zusätzlich stellte sie folgende Anträge: „1. Die Kinder seien für die Dauer der Trennung unter die Obhut der Kindsmutter zu stellen. 2. Es sei gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB eine Sozialpädagogische Familienbegleitung anzuordnen. 3. Es sei gestützt auf Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB eine Erziehungs- sowie Besuchsrechtsbeistandschaft anzuordnen.“ G. In seiner Stellungnahme vom 13. November 2012 beantragte Y. was folgt: „1. Die Kinder seien umgehend unter die Obhut des Kindsvaters zu stellen. 2. Eventuell sei ein begleitetes Besuchsrecht der Kindsmutter anzuordnen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Ehefrau.“ H. Anlässlich der Eheschutzverhandlung vom 12. Dezember 2012, an der beide Parteien, ihre Rechtsvertreter sowie eine vietnamesische Übersetzerin teilnahmen, bekräftigten die Parteien im Wesentlichen ihre Anträge und Begründungen gemäss den schriftlichen Eingaben. Mit Entscheid vom 19. Dezember 2012, mitgeteilt am 7. Januar 2013, erkannte die Einzelrichterin am Bezirksgericht Prättigau/Davos alsdann was folgt: „1. Es wird festgestellt, dass Y. und X. seit dem 1. Mai 2012 getrennt leben und auch weiterhin berechtigt sind, getrennt zu leben. 2. Die Kinder F., geboren am 29. Januar 2004, und G., geboren am 21. Februar 2006, werden unter die alleinige elterliche Obhut von Y. gestellt. 3. Es wird Y. erlaubt, mit den Kindern F. und G. an der _strasse in A. Wohnsitz zu nehmen. 4. X. wird als berechtigt erklärt, die Kinder F. und G. jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, zu sich auf Besuch zu nehmen. X. wird als berechtigt erklärt, mit ihren Kinder F. und G. in der Schweiz drei Wochen Ferien zu verbringen. Reisen ins Ausland bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung von Y.. Es steht den Parteien jedoch frei, im gegenseitigen Einverständnis und unter gebührender Berücksichtigung der Wünsche und Interessen der Kinder das Besuchs- und Ferienrecht grosszügiger und/oder flexibler zu handhaben. 5. Für die Kinder F., geboren am 29. Januar 2004, und G., geboren am 21. Februar 2006, wird eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB angeordnet.

Seite 5 — 12 6. Y. wird verpflichtet, an den Unterhalt von X. folgende monatliche Unterhaltsbeiträge zu leisten: - von Februar 2013 bis April 2013 CHF 1‘837.00 - von Mai 2013 bis August 2013 CHF 362.00 - von September 2013 bis Dezember 2013 CHF 509.00 - ab Januar 2014 CHF 0.00 7. Im Übrigen werden die Anträge von Y. und X. abgewiesen. 8. Die Kosten dieses Verfahrens von CHF 12‘475.50 (Gerichtsgebühr CHF 800.00 sowie CHF 11‘675.50 Barauslagen [Gutachten, Übersetzung, Dolmetscher]) gehen je zur Hälfte zulasten von Y. und X.. Der Anteil von Y. von CHF 6‘237.75 wird mit Rücksicht auf die Bewilligung zur unentgeltlichen Rechtspflege (Proz. Nr. 130-2012-116) unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO auf die Gerichtskasse genommen. Der Anteil von X. von CHF 6‘237.75 wird mit Rücksicht auf die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Proz. Nr. 130-2012-147) unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO auf die Gerichtskasse genommen. 9. Die beiden unentgeltlichen Rechtsvertreter werden - unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO - zu Lasten des Kantons Graubünden mit CHF 9‘334.80 (Rechtsvertreter Y.) und CHF 9‘574.50 (Rechtsvertreterin X.), beide inkl. Barauslagen und MwSt., entschädigt. Die Entschädigung wird aus der Gerichtskasse bezahlt. 10. (Rechtsmittelbelehrung). 11. (Rechtsmittelbelehrung). 12. (Mitteilung).“ I. Gegen diesen Entscheid liess X. mit Eingabe vom 17. Januar 2013 beim Kantonsgericht von Graubünden Berufung erheben, wobei sie die folgenden Anträge stellte: „1. Ziffer 6 des Dispositivs des Entscheides des Einzelrichters des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 19.12.2012 sei betr. der für Februar 2013 bis April 2013 und der von September 2013 bis Dezember 2013 festgelegten Unterhaltspflichten aufzuheben. 2. Y. sei dafür zu verpflichten, an die Berufungsklägerin folgende monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: - ab 01.02.2013 bis und mit April 2013 Fr. 3‘000.--, und - ab 01.09.2013 Fr. 1‘457.--. 3. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsbeklagten.“ J. In seiner Berufungsantwort vom 31. Januar 2013 liess Y. beantragen, die Berufung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Berufungsklägerin abzuweisen und der Entscheid des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 19. Dezember 2012 zu bestätigen.

Seite 6 — 12 K. An der vom Vorsitzenden auf den 8. März 2013 angesetzten Instruktionsverhandlung nahmen beide Parteien mit ihren Rechtsvertretern teil. Im Verlaufe der Verhandlung einigten sich die Parteien schliesslich auf folgende, wörtlich wiedergegebene Vereinbarung: „Ref.: ZK1 13 14 Gerichtlicher Vergleich In der Zivilsache der X., _ (recte: _), B., Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Diana Honegger Droll, Quaderstrasse 2, 7002 Chur, gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Bezirksgericht Prättigau/Davos, vom 19. Dezember 2012, mitgeteilt am 7. Januar 2013, in Sachen des Y., _strasse, A., Gesuchsteller und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Flütsch, Mattastrasse 21, 7270 B. Platz, gegen die Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin, betreffend Eheschutz, schliessen die Parteien in dem vor dem Kantonsgericht von Graubünden hängigen Berufungsverfahren auf Vorschlag des Vorsitzenden folgenden gerichtlichen Vergleich: 1. Ziff. 6 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids vom 19. Dezember 2012 wird aufgehoben. 2. Y. verpflichtet sich, an den Unterhalt von X. folgende monatliche Unterhaltsbeiträge zu leisten: - vom 1. Februar 2013 bis 30. April 2013 Fr. 2‘500.-- - vom 1. Mai 2013 bis 31. August 2013 Fr. 362.-- - vom 1. September 2013 bis 31. Januar 2014 Fr. 750.-- - vom 1. Februar 2014 bis 31. Dezember 2014 Fr. 550.-- 3. Im Übrigen behält der angefochtene Entscheid unverändert seine Gültigkeit. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 600.-- gehen je zur Hälfte zu Lasten von X. und Y.. Die ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen. 5. Die Parteien beantragen dem Gericht, den gerichtlichen Vergleich zu genehmigen und das Berufungsverfahren als erledigt abzuschreiben. 6. Diese Vereinbarung wird fünffach ausgefertigt. Je ein Exemplar ist für das Kantonsgericht von Graubünden, für jede Partei und deren Rechtsvertreter bestimmt. Chur, den 08. März 2013

Seite 7 — 12 sig. X. sig. Y. sig. RAin lic iur. Diana Honegger Droll sig. RA lic. iur. Andreas Flütsch Kantonsgericht von Graubünden I. Zivilkammer Der Vorsitzende: sig. Schlenker“ L. Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid, die Begründung der Parteianträge im Berufungsverfahren sowie die im Zusammenhang mit dem Abschluss der Vereinbarung gemachten Ausführungen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Die Zuständigkeit für die Beurteilung von Berufungen gegen Eheschutzentscheide der Einzelrichterin am Bezirksgericht und damit auch für die Genehmigung von Vergleichen, die im Verlaufe eines solchen Berufungsverfahrens abgeschlossen wurden, liegt grundsätzlich bei der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts. Sind die Genehmigungsvoraussetzungen eines Vergleichs offensichtlich erfüllt, was insbesondere dann der Fall sein dürfte, wenn dieser wie vorliegend unter Mitwirkung des Kammervorsitzenden sowie im Beisein der Rechtsvertreter der Parteien zustande gekommen ist, kann die Genehmigung gestützt auf Art. 9 Abs. 2 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz erfolgen. 2. Gemäss Art. 272 ZPO gilt in besonderen eherechtlichen Verfahren, wozu auch das Eheschutzverfahren gehört, der Untersuchungsgrundsatz. Das bedeutet, dass das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat. 3.a) Hinsichtlich der Unterhaltsleistungen haben sich die Parteien darauf geeinigt, dass Y. vom 1. Februar 2013 bis 30. April 2013 monatlich Fr. 2‘500.--, vom 1. Mai 2013 bis 31. August 2013 monatlich Fr. 362.--, vom 1. September 2013 bis 31. Januar 2014 monatlich Fr. 750.-- und vom 1. Februar 2014 bis 31. Dezember 2014 monatlich Fr. 550.-- an den Unterhalt von X. leistet. Dabei wird vom 1. Februar 2013 bis 30. April 2013 von einem monatlichen Einkommen des Ehemannes von Fr. 7‘022.-- (Fr. 5‘522.-- + Fr. 1‘500.--) ausgegangen und einem Grundbedarf des Ehemannes und der beiden Kinder F. und G. von Fr. 4‘513.-- (ohne Steuern). Der Ehefrau wird kein Einkommen angerechnet. Der Unterhaltsbetrag vom 1. Mai 2013 bis 31. August 2013 wurde nicht angefochten, weshalb bezüglich seiner Berechnung auf den Entscheid des Bezirksgerichtes Prättigau/Davos vom 19. De-

Seite 8 — 12 zember 2012 verwiesen werden kann. Für die Zeit vom 1. September 2013 bis 31. Januar 2014 wird von einem monatlichen Einkommen des Ehemannes von Fr. 5‘522.-- und einem Grundbedarf für ihn und die beiden Kinder F. und G. von Fr. 4‘783.-- (inkl. Verpflegung, ohne Steuern) ausgegangen. Der Ehefrau wird kein Einkommen angerechnet. Vom 1. Februar 2014 bis 31. Dezember 2014 wird der Ehefrau ein Einkommen von Fr. 2‘000.-- angerechnet. Beim Ehemann wird immer noch von einem monatlichen Einkommen von Fr. 5‘522.-- ausgegangen und von einem Grundbedarf für ihn und die beiden Kinder F. und G. von Fr. 4‘983.-- (Fr. 200.-- zusätzlich, da F. am 29. Januar 2014 ihren zehnten Geburtstag feiert). b) Dazu ist festzuhalten, dass bei der Ermittlung des Unterhaltsbeitrags im Eheschutzverfahren eine sogenannte Bedarfsrechnung vorzunehmen ist. Dabei wird das Einkommen der Parteien dem Grundbedarf gegenübergestellt und ein allfälliger Einkommensüberschuss bedarfsgerecht auf die Parteien aufgeteilt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt in sämtlichen Bereichen des Familienrechts der Grundsatz, dass bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen der zahlungspflichtigen Partei in jedem Fall das Existenzminimum zu belassen ist. Konsequenz dieser Rechtsprechung ist, dass bei knappen finanziellen Verhältnissen der unterhaltsberechtigte Teil das Manko, das sich aus der Differenz zwischen den verfügbaren Mitteln und dem gesamthaften Unterhaltsbedarf ergibt, alleine zu tragen hat (BGE 123 III 1, BGE 126 III 353, BGE 133 III 57). Liegt also eine Unterdeckung vor, ist dem Unterhaltspflichtigen in jedem Fall das Existenzminimum zu belassen. Für den vorliegenden Fall, bei dem knappe finanzielle Verhältnisse vorliegen, bedeutet dies, dass lediglich der Grundbedarf des Ehemannes und der Kinder betrachtet und die Differenz zu seinem Einkommen als Unterhaltsbeitrag an die Ehefrau festgesetzt wurde. c) Aufgrund der Tatsache, dass die Berufungsklägerin weder in ihrem Heimatland Vietnam noch in der Schweiz eine Berufsausbildung absolviert hat, und ihre deutschen Sprachkenntnisse nur gering sind, muss ihr eine angemessene Übergangsfrist gewährt werden, um eine Arbeit zu finden (vgl. auch BGer 5A_75/2007 vom 25. Mai 2007; 5A_750/2011 vom 5. Dezember 2011; 5A_244/2012 vom 10. September 2012). Ab 1. Februar 2014 wird ihr sodann ein hypothetisches Einkommen von Fr. 2‘000.-- pro Monat angerechnet, da davon ausgegangen wird, dass es ihr bis spätestens zu diesem Zeitpunkt möglich sein muss, eine Arbeit zu finden, auch wenn noch nicht mit einem vollen Lohn gerechnet werden kann. Sollten sich die tatsächlichen oder finanziellen Verhältnisse wesentlich ändern (insbesondere aufgrund eines höheren Einkommens oder eines hypothetischen

Seite 9 — 12 Einkommens), steht es den Parteien frei, eine Abänderung der Unterhaltsbeiträge zu beantragen. 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Parteien mit dem gerichtlichen Vergleich vom 8. März 2013 über sämtliche noch strittigen Punkte geeinigt haben, wobei inhaltlich keine offensichtlich unangemessenen Regelungen getroffen wurden. Zudem hat sich der vorsitzende Richter davon überzeugt, dass die vorliegende Vereinbarung aus freiem Willen geschlossen wurde. Willensmängel wie Irrtum, absichtliche Täuschung oder Drohung sind nicht ersichtlich. Es ist davon auszugehen, dass sich beide Parteien über die Tragweite der getroffenen Vereinbarung im Klaren sind und, soweit sie damit Verbindlichkeiten begründet oder auf Ansprüche verzichtet haben, weder unbedacht noch übereilt gehandelt, sondern sich den Abschluss des gerichtlichen Vergleichs reiflich überlegt haben. Die notwendige Klarheit ist vorhanden und die Vereinbarung ist mit Bezug auf die strittigen Punkte vollständig. Die gerichtliche Vereinbarung vom 8. März 2013 ist somit zu genehmigen und tritt anstelle der Ziffer 6 des Dispositivs des Entscheids der Einzelrichterin am Bezirksgericht Prättigau/Davos vom 19. Dezember 2012. Die Berufung von X. kann demnach als durch gerichtlichen Vergleich erledigt abgeschrieben werden. 5. Die Kosten der Berufungsverfahren von Fr. 600.-- gehen gemäss Ziffer 4 des Vergleichs je zur Hälfte zu Lasten der Parteien. Die aussergerichtlichen Kosten für das Berufungsverfahren werden - ebenfalls gemäss Ziffer 4 der Vereinbarung - wettgeschlagen. a) Da X. mit Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 28. Januar 2013 (ERZ 13 20) auch für das vorliegende Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege erteilt und Rechtsanwältin lic. iur. Diana Honegger Droll als Rechtsbeiständin ernannt worden ist, gehen die ihr auferlegten Gerichtskosten und die Kosten ihrer Rechtsvertretung nach Massgabe von Art. 122 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden und sind aus der Gerichtskasse zu bezahlen. Vorbehalten bleibt die Rückforderung durch den Kostenträger im Sinne von Art. 123 ZPO. Mit nachgereichter Honorarnote vom 11. März 2013 macht die Rechtsvertreterin von X. einen Aufwand von 11.09 Stunden geltend, was bei einem Stundenansatz von Fr. 200.-- ein Honorar nach Zeitaufwand von Fr. 2‘218.-- ergibt. Hinzu kommen die geltend gemachten Spesen von Fr. 34.85, sowie die Mehrwertsteuer von Fr. 180.25 (8% von Fr. 2‘252.85), woraus ein Honoraranspruch von Fr. 2‘433.10 resultiert. Dieser erscheint unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwands und der Schwierigkeit der Sache als angemessen.

Seite 10 — 12 b) Y. wurde ebenfalls mit Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 12. Februar 2013 (ERZ 13 39) für das vorliegende Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege erteilt und Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Flütsch zu seinem Rechtsbeistand ernannt. Demnach gehen die ihm auferlegten Gerichtskosten und die Kosten seiner Rechtsvertretung zu Lasten des Kantons Graubünden (Art. 122 ZPO) und sind aus der Gerichtskasse zu bezahlen. Vorbehalten bleibt auch in diesem Fall die Rückforderung durch den Kostenträger gemäss Art. 123 ZPO. Mit nachgereichter Honorarnote vom 8. März 2013 (act. D. 8) macht der Rechtsvertreter von Y. einen Aufwand von 737 Minuten geltend. Bei einem Stundenansatz von Fr. 200.-- ergibt dies ein Honorar nach Zeitaufwand von Fr. 2‘456.70. Nach Addition der allgemeinen Spesen von Fr. 73.70, der Fahrspesen von Fr. 110.-- und der Mehrwertsteuer in der Höhe von Fr. 211.20 (8% von Fr. 2‘640.40) resultiert ein Honoraranspruch von Fr. 2‘851.60. Auch dieser Anspruch erscheint unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwands und der Schwierigkeit der Sache als angemessen.

Seite 11 — 12 III. Demnach wird erkannt 1. Ziff. 6 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids vom 19. Dezember 2012 wird aufgehoben. 2. Y. wird verpflichtet, an den Unterhalt von X. folgende monatliche Unterhaltsbeiträge zu leisten: vom 1. Februar 2013 bis 30. April 2013 Fr. 2‘500.-vom 1. Mai 2013 bis 31. August 2013 Fr. 362.-vom 1. September 2013 bis 31. Januar 2014 Fr. 750.-vom 1. Februar 2014 bis 31. Dezember 2014 Fr. 550.-- 3. Im Übrigen behält der angefochtene Entscheid unverändert seine Gültigkeit. 4. Das Berufungsverfahren wird als durch Vergleich erledigt abgeschrieben. 5.a) Die Kosten der Berufungsverfahrens von Fr. 600.-- gehen je zur Hälfte zu Lasten von X. und Y.. Die ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen. b) Die X. auferlegten Gerichtskosten und die Kosten ihrer Rechtsvertretung in Höhe von Fr. 2‘433.10 (inkl. Barauslagen und MwSt.) werden unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO gestützt auf die entsprechende Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 28. Januar 2013 dem Kanton Graubünden in Rechnung gestellt und aus der Gerichtskasse bezahlt. c) Die Y. auferlegten Gerichtskosten und die Kosten seiner Rechtsvertretung in Höhe von Fr. 2‘851.60 (inkl. Barauslagen und MwSt.) werden unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO gestützt auf die entsprechende Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 12. Februar 2013 dem Kanton Graubünden in Rechnung gestellt und aus der Gerichtskasse bezahlt. 6. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz,

Seite 12 — 12 BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 7. Mitteilung an:

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