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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 02.12.2013 ZK1 2013 113

December 2, 2013·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·5,582 words·~28 min·7

Summary

fürsorgerische Unterbringung | KES Fürsorgerische Unterbringung

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 2. Dezember 2013 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 13 113 9. Dezember 2013 Entscheid I. Zivilkammer Vorsitz Michael Dürst Richter Schlenker und Hubert Aktuar ad hoc Egli In der zivilrechtlichen Beschwerde der X._____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty, Alexanderstrasse 8, 7002 Chur, betreffend fürsorgerische Unterbringung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 17 I. Sachverhalt A. X._____, geboren am _____1982, wurde gestützt auf ein im Rahmen einer mehrmonatigen fürsorgerischen Freiheitsentziehung erstelltes Gutachten der Psychiatrischen Dienste Graubünden (nachfolgend PDGR) vom 17. August 2009 mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde des Kreises O.2_____ vom 20. Oktober 2009 entmündigt und unter Vormundschaft gestellt. Gemäss Gutachten wurde bei X._____ eine undifferenzierte Schizophrenie (ICD-10 Code F 20.3 [International Classification of Disturbances]) diagnostiziert. Das Kantonsgericht von Graubünden hob diesen Beschluss mit Urteil ZK1 2010 1 vom 8. März 2010 auf, ordnete eine Beistandschaft als mildere Massnahme an und hielt fest, dass eine Beistandschaft die Kooperation von X._____ voraussetze und ansonsten wieder eine strengere Massnahme in Betracht zu ziehen sei. Von diesem Entscheid unberührt blieb die Aufhebung der Obhut über den aus einer im Jahre 2007 geschiedenen Ehe hervorgegangen Sohn A._____, geboren am _____2003, welcher seit September 2009 im Kinderheim B._____ in O.1_____ lebt. B. Mit Verfügung vom 11. April 2011 wurde eine weitere fürsorgerische Freiheitsentziehung angeordnet, nachdem eine Polizeipatrouille X._____ in einem verwirrten und verwahrlosten Zustand aufgegriffen hatte. Der Kontakt zu ihrem Beistand war bereits im Sommer 2010 vollständig abgebrochen. Am 13. April 2011 wurde sie von der Psychiatrischen Universitätsklinik in O.2_____ in die Klinik C._____ in O.2_____ verlegt. C. Mit Beschluss vom 19. April 2011 hielt die Vormundschaftsbehörde X._____ zur Begutachtung in der Klinik C._____ zurück und beauftragte die PD- GR, ein Ergänzungsgutachten zu demjenigen vom 17. August 2009 zu erstellen. Eine Beschwerde von X._____ gegen diesen Beschluss wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 7. Juli/4. August 2011 abgewiesen; die dagegen erhobene Berufung zog X._____ später zurück. D. Die PDGR stellte ihr Gutachten vom 22. August 2011 der Vormundschaftsbehörde am 26. August 2011 zu. Im Wesentlichen wurde darin bestätigt, dass X._____ an einer undifferenzierten Schizophrenie leide, die ihre Urteils- und Handlungsfähigkeit einschränke. Die Möglichkeit zum selbstständigen Wohnen wurde bejaht, sofern die Medikamenteneinnahme in einem engmaschigen ambulanten Setting gewährleistet werden könne.

Seite 3 — 17 E. Nach Anhörung von X._____ am 27. September 2011 beschloss die Vormundschaftsbehörde, einstweilen von einer Entmündigung und Bevormundung abzusehen und X._____ die Möglichkeit zu eröffnen, unter Depotmedikation ihre positive Entwicklung zu stabilisieren und weiterzuverfolgen. Die fürsorgerische Freiheitsentziehung solle aufgehoben werden, sobald die Nachbetreuung gestützt auf eine umfassende Austrittsvereinbarung unter Einbezug aller Beteiligten sichergestellt sei. Das Finden einer geeigneten Wohnung sei zunächst Voraussetzung. F. Die Vormundschaftsbehörde hob die fürsorgerische Freiheitsentziehung mit Beschluss vom 10. Januar 2012 per 6. Januar 2012 (effektiver Austritt) auf, nachdem alle Beteiligten am 4. Januar 2012 eine Austrittsvereinbarung unterzeichnet hatten. Die Vereinbarung sah verschiedene Massnahmen betreffend einer geregelten Tagesstruktur (50 % Arbeit bei der ARBES / 50 % Teilnahme an der Tagesstruktur des Tageszentrums in der Klinik C._____ oder im Ausbildungslehrgang des D._____ Arbeitszentrums / zweimal wöchentlich Kontakt mit der Betreuerin Einzelwohnen) und betreffend Medikamentenabgabe/-kontrolle (Depotspritzen durch Hausärztin) vor. G. Bereits kurze Zeit nach dem Austritt ergaben sich Hinweise, welche auf eine erneute Verschlechterung des Zustandes von X._____ hindeuteten. So habe sie gegenüber der Betreuerin Einzelwohnen keinerlei Motivation zur Zusammenarbeit gezeigt, habe öfters unentschuldigt und entschuldigt am Arbeitsplatz (AR- BES) gefehlt, sei nachmittags nie in der Tagesklinik erschienen und ihr Verhalten sei auffälliger geworden. Schlussendlich kündigte X._____ den Arbeitsvertrag per Ende Februar 2012. Die Termine bei der Hausärztin zwecks Injektion der Depotspritze nahm X._____ bis dahin war. H. Mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde Kreis O.2_____ vom 21. Februar 2012, mitgeteilt am 23. Februar 2012, wurde X._____ entmündigt und eine Vormundschaft errichtet. Diese Massnahme war nötig geworden, nachdem sich X._____ - wie bereits erwähnt - mit Ausnahme der durch die Hausärztin verabreichten Depotspritze nicht an die Austrittsvereinbarung gehalten hatte. Die Entmündigung basierte auf dem Gutachten der PDGR vom 17. August 2009 und dem Ergänzungsgutachten vom 22. August 2011. I. Anfangs Juni 2012 flog X._____ in das im L.1_____ gelegene O.3_____, wo sie am 14. März 2013 ihren zweiten Sohn, E._____, gebar. Bis zu ihrer Rückkehr im Juni 2013 hatten die Behörden und der Beistand keinen Kontakt zu ihr.

Seite 4 — 17 J. Am 11. Juni 2013 fand ein erstes Treffen zwischen X._____ und der neuen Beiständin, welche mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Nordbünden vom 6. Februar 2013 eingesetzt worden war, statt. Anwesend waren ebenfalls die Mutter, der leibliche Vater und die Tante von X._____. Anlässlich dieser Zusammenkunft wurde vereinbart, dass X._____ mit ihrem Säugling bei ihrer Tante im O.4_____ wohnen könne. Gemäss Zwischenbericht der neu eingesetzten Beiständin vom 30. Juli 2013 habe X._____ anfangs wenig Unterstützung benötigt; die Betreuung ihres Sohnes E._____ habe sie ebenfalls sicherstellen können. Bei einem Besuch der Beiständin im O.4_____ am 19. Juli 2013 habe sich indessen gezeigt, dass ein Gespräch zu einem konkreten Thema nicht mehr möglich sei, da X._____ auf Aussagen des Gegenübers keine klaren Antworten gebe und nur immer wieder ihre eigenen Ansichten wiederhole. Die Wiederaufnahme der in der Austrittsvereinbarung vom 4. Januar 2012 vorgesehenen Medikamenteneinnahme habe sie abgelehnt. Der Ehemann der Tante habe ihr (der Beiständin) am 30. Juli 2013 des Weiteren mitgeteilt, X._____ brauche nun vermehrt Unterstützung im Haushalt. Es stelle sich die Frage, wie lange sie ihren Sohn noch selbstständig versorgen könne. K. Wenige Tage nach Zustellung des Zwischenberichts der Beiständin gelangte dieselbe mit Mail vom 5. August 2013 an die KESB Nordbünden und beschrieb eine Verschlechterung der Situation. Gemäss Aussage der Mutter habe sich X._____ während eines Besuchs sehr auffallend verhalten (Angst, das Essen sei vergiftet, Kontrolle des Mobiltelefons der Mutter, ordinäre Ausbrüche). Nach dem Besuch sei X._____ mit ihrem Kind ohne Angaben eines Bestimmungsortes fortgegangen. Die Beiständin konnte sie später bei ihrem Adoptivvater ausfindig machen. Erstere beschloss danach, X._____ müsse fürsorgerisch in einer Klinik untergebracht werden; noch am gleichen Tag (5. August 2013) verfügte Dr. med. F._____ (Diensthabender Notarzt im Spital in O.4_____) eine fürsorgerische Unterbringung in der Klinik C._____. Nächstentags folgte die Verlegung auf die Mutter-Kind-Station in der Klinik G._____, bevor die fürsorgerische Unterbringung per 29. August 2013 - nach Intervention des Rechtsvertreters von X._____ und nach Errichtung einer Vormundschaft für den Sohn E._____ durch die KESB Engadin/Südtäler - aufgehoben wurde. Im Rahmen einer einvernehmlichen Nachbetreuung wurde die freiwillige Fortführung der stationären Behandlung auf der Mutter-Kind-Station für die Dauer der Abklärung der Wohnmöglichkeiten der Patientin mit ihrem Kind vereinbart. Eine eigentliche Behandlung, insbesondere auch eine Wiederaufnahme der erforderlichen antipsychotischen Medikation, konnte wegen der fehlenden Krankheitseinsicht und der damit einhergehenden Ablehnung jegli-

Seite 5 — 17 cher Therapie allerdings nicht stattfinden. Dies führte dazu, dass die Klinik G._____ anfangs November 2013 bei der KESB Nordbünden eine erneute fürsorgerische Unterbringung in der Klinik C._____ zwecks Einleitung einer Zwangsmedikation beantragte, was die KESB Nordbünden unter Verweis auf die Möglichkeit einer ärztlichen Unterbringung ablehnte. L. Mit Verfügung vom 13. November 2013 wurde X._____ durch Dr. med. H._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, gestützt auf Art. 429 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) in der Klinik C._____ fürsorgerisch untergebracht. Dieser begründete seine Anordnung im ergänzenden Bericht vom 14. November 2013 noch detaillierter. Danach bestehe bei der Patientin eine paranoide Schizophrenie; sie zeige einen deutlichen Verfolgungswahn und der Gedankengang sei zerfahren. X._____ wirke zudem latent verwahrlost und mache einen ungepflegten Eindruck. Aufgrund der Diagnose müsse die Patientin stationär untergebracht werden, um eine entsprechende Behandlung durchführen zu können; ihr fehle jegliche Krankheitseinsicht. Ferner bestehe in diesem akuten Zustand eine Fremdgefährdung für das Kind, da ihr eine selbstständige Versorgung desselben nicht mehr möglich sei. M. Mit Schreiben vom 14. November 2013 gelangte Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty, Rechtsvertreter von X._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin), an die Klinik C._____ und forderte die sofortige Entlassung seiner Mandantin. Andernfalls sei das Schreiben an das Kantonsgericht von Graubünden im Sinne einer Beschwerde weiterzuleiten. Rechtsanwalt Marty beantragte zudem die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor der KESB und das Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht von Graubünden; des Weiteren sei er als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu ernennen. N. Das Schreiben wurde samt einer Kopie der FU-Verfügung vom 13. November 2013 dem Kantonsgericht von Graubünden weitergeleitet, welches die ärztliche Leitung der Klinik C._____ mit Verfügung vom 19. November 2013 aufforderte, bis zum 21. November 2013 einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand, zu Art der Behandlung von X._____ sowie über die Notwendigkeit eines weiteren Verbleibs in der Klinik zu den Akten zu reichen. Gleichzeitig wurde der KESB Nordbünden mit Verfügung vom 19. November 2013 der Eingang der Beschwerde angezeigt und Letztere aufgefordert, ebenfalls bis zum 21. November 2013 das gesamte, X._____ betreffende Dossier einzureichen.

Seite 6 — 17 O. Die Klinik C._____ reichte den geforderten Bericht am 21. November 2013 ein. Aus diesem geht hervor, dass die Verlegung der Beschwerdeführerin in die Klinik C._____ (mit gleichzeitiger Fremdplatzierung des Kindes) mit Hilfe von Polizei und Ambulanz erfolgte und es dabei zu einer Verletzung des linken Knies der Patientin kam. Nachdem sie eine klinische Untersuchung des Kniegelenks zunächst abgelehnt habe, sei bei anhaltenden Knieschmerzen am 19. November 2013 eine Fraktur im Kniegelenk links festgestellt worden. Am 20. November 2013 sei die Patientin daher per FU-Verfügung ins Kantonsspital verlegt worden, noch am selben Tag - wieder mittels FU-Verfügung - aber ohne Operation zurückgekehrt, da sie sich umentschieden habe. Zum psychischen Zustand der Patientin wird sodann ausgeführt, dass weiterhin Symptome wie formale Denkstörungen, Vorbeireden, Weitschweifigkeit, Zerfahrenheit, Ambivalenz sowie Krankheits- und Behandlungsuneinsichtigkeit vorliegen würde. Eine antipsychotische Behandlung lehne die Patientin weiterhin ab. Der stationäre Aufenthalt ohne medikamentöse Behandlung habe bisher zu einer Verschlechterung der bestehenden Psychose geführt; es bestehe die Gefahr von fremd- und selbstgefährdenden Handlungen und der Verschlechterung der Prognose. Am 21. November 2013 sei daher cochefärztlich eine Behandlung ohne Zustimmung nach Art. 434 ZGB (mit Belassung der aufschiebenden Wirkung für eine allfällige Beschwerde) angeordnet worden. Dem Bericht beigelegt waren nebst den darin erwähnten Verfügungen vom 20. und 21. November 2013 der aktuelle Behandlungsplan, der anlässlich der Einweisung vom 5. August 2013 erstellte Eintrittsstatus und der von der Klinik G._____ am 29. August 2013 ausgestellte Entlassungsentscheid. P. Das Kantonsgericht von Graubünden betraute Dr. med. I._____ mit prozessleitender Verfügung vom 20. November 2013 mit der Begutachtung von X._____. Dieser konnte die Beschwerdeführerin am 22. November 2013 in der Klinik C._____ explorieren. Der entsprechende Bericht wurde dem Kantonsgericht von Graubünden am 26. November 2013 überbracht. Das Gutachten stützt sich auf die Akten und die erwähnte Exploration der Patientin ab. Dr. med. I._____ führt aus, die Explorandin sei weiterhin akut psychotisch; im Gespräch seien vor allem formale Denkstörungen auffallend gewesen. Sie weise zudem keinerlei Behandlungseinsicht auf, weshalb eine ambulante Behandlungsalternative entfalle. Die Explorandin halte sich für gesund und habe auch nicht vor, sich nach dem Austritt behandeln zu lassen; entsprechend verweigere sie jegliche Medikation. Abschliessend hält Dr. med. I._____ fest, die Explorandin sei weiterhin stationär behandlungsbedürftig. Bei einem allfälligen Austritt sei zu befürchten, dass sich ihr Zustand weiter verschlechterte. Offensichtlich sei auch ihre soziale Situation völlig

Seite 7 — 17 ungeklärt. Andererseits bestehe keine akute Selbst- oder Fremdgefährdung; die Explorandin habe das Vorliegen von Suizidgedanken verneint und auch das Kind sei im Moment nicht unmittelbar gefährdet, weil es ja nicht von der Explorandin betreut werde. Q. Nachdem der ursprünglich vorgesehene Verhandlungstermin wegen einer Verzögerung bei der Begutachtung hatte abgesetzt werden müssen, fand am 2. Dezember 2013 die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden statt, an welcher die Beschwerdeführerin, ihr Rechtsvertreter sowie J._____ von der Klinik C._____ zu gegen waren. Da sich die Beschwerdeführerin einer Teilnahme von J._____ widersetzte, verliess Letztere den Gerichtssaal. Zusammensetzung und Zuständigkeit des Gerichts blieben unbestritten. Nach Erläuterungen zum Zweck und Ablauf der mündlichen Verhandlung wurde die Beschwerdeführerin zu ihrem momentanen Gesundheitszustand, zum Aufenthalt in der Klinik C._____ und zu ihren Zukunftsplänen befragt. Sodann erhielt Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty Gelegenheit zur Begründung der Beschwerde. R. Auf die Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres Rechtsvertreter anlässlich der richterlichen Befragung wie auch auf die Ausführungen im Gutachten und den beigezogenen Akten wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen. II. Erwägungen 1.a. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die mit Verfügung vom 13. November 2013 ärztlich verordnete fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB. Dagegen kann die betroffene oder eine ihr nahestehenden Person innert 10 Tagen schriftlich das zuständige Gericht - in Graubünden das Kantonsgericht als einzige kantonale Beschwerdeinstanz - anrufen (Art. 439 Abs. 1 und 2 ZGB i.V.m. Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [EGzZGB, BR 210.100]). Eine Begründung ist gemäss Art. 439 Abs. 3 ZGB, welcher die Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz und damit auch Art. 450e Abs. 1 ZGB für sinngemäss anwendbar erklärt, nicht notwendig. Vorliegend wurde die Beschwerdefrist mit Eingabe vom 14. November 2013, welche von der Klinik C._____ am 18. November 2013 an das Kantonsgericht von Graubünden weitergeleitet wurde, gewahrt. Da keine Begründungspflicht besteht und aus besagter Eingabe mit hinreichender Klarheit

Seite 8 — 17 hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin mit der Unterbringung in die Klinik C._____ nicht einverstanden ist, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten. b. Wie bereits erwähnt, sieht Art. 439 Abs. 3 ZGB für die gerichtliche Überprüfung einer ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung eine sinngemässe Anwendung der Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz, d.h. der Art. 450a ff. ZGB, vor. Von besonderer Bedeutung ist dabei Art. 450e ZGB, der an sich das Verfahren für die gerichtliche Beurteilung eines durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde gefällten Unterbringungsentscheids behandelt (vgl. dazu sogleich E. 1c). Vom Verweis nicht erfasst wird dagegen Art. 450 ZGB, weil die Vorinstanzen, die Legitimation und die Form der Beschwerde in Art. 439 ZGB selbständig und abschliessend geregelt sind (Geiser/Etzensberger, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, Art. 439 N 38). Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (Steck, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, Art. 450 N.13). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt sich - wenn auch teilweise in abgeschwächter Form - nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Auer/Marti, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, Art. 446 N 1 mit weiteren Hinweisen). Zu erwähnen ist ferner der ebenfalls für alle Instanzen geltende Art. 450f ZGB, welcher die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung als subsidiär anwendbar erklärt, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen. Von letzterer Möglichkeit wurde im Kanton Graubünden kein Gebrauch gemacht. Vielmehr verweist Art. 60 Abs. 2 EGzZGB ebenfalls auf die Zivilprozessordnung als subsidiär anwendbares Recht sowie auf die entsprechende kantonale Einführungsgesetzgebung (Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). In Art. 60 Abs. 3 EGzZGB wird des Weiteren klargestellt, dass die Bestimmungen (der ZPO) über den Fristenstillstand sowie über neue Tatsachen und Beweismittel keine Anwendung finden. Dass im Verfahren der gerichtlichen Beur-

Seite 9 — 17 teilung von fürsorgerischen Unterbringungen Noven unbeschränkt zuzulassen sind und das Gericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde zu legen hat, wie er sich im Zeitpunkt der Urteilsfällung präsentiert, ergibt sich im Übrigen auch aus dem Grundsatz der Prozessökonomie (Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 439 N 40). Aus Art. 450a ZGB wie auch aus Art. 5 Ziff. 4 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ergibt sich schliesslich, dass das Gericht sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft und ihm von Bundesrechts wegen volle Kognition zukommt. Weil die Vorinstanz jeweils keine Behörde, sondern entweder ein Arzt oder die Einrichtung ist, hat das Gericht die Sache endgültig zu entscheiden und diese nicht an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung zurückzuweisen. Das Rechtsmittel ist mithin reformatorisch. Das Urteil lautet entweder auf Aufhebung oder Aufrechterhaltung der Massnahme, wobei das Gericht die Massnahme aber auch abändern kann, indem es die betroffene Person beispielsweise in eine andere Einrichtung einweist. Allenfalls kann sich auch eine Überweisung an die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde für weitere Abklärungen und die Anordnung zusätzlicher Massnahmen als notwendig erweisen. Zur Sicherstellung der gebotenen Fürsorge kann in einem solchen Fall die Entlassung auch aufgeschoben werden, bis die zuständige Behörde die für ein Leben ausserhalb der Anstalt notwendigen Anordnungen getroffen hat (Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 439 N. 39 und 41). c. Gemäss dem aufgrund des Verweises in Art. 439 Abs. 3 ZGB sinngemäss anwendbaren Art. 450e ZGB muss bei psychischen Störungen für den Entscheid über eine ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung zwingend ein Gutachten eingeholt werden. Dieses muss von einem unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten Sachverständigen erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussern muss (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 439 N 48 ff., und Geiser, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, Art. 450e N 19, sowie BGE 137 III 289 und Urteil des Bundesgerichts 5A_63/2013 vom 7. Februar, E. 5, jeweils noch zum bisherigen Recht und nunmehr zum neuen Recht Urteil des Bundesgerichts 5A_189/2013 vom 11. April 2013, E. 2.2). Mit dem am 26. November 2013 erstatteten Bericht von Dr. med. I._____, der die Beschwerdeführerin am 22. November 2013 in der Klinik C._____ persönlich untersuchte, wurde dieser Vorschrift Genüge getan. Mit der Anordnung einer mündlichen Verhandlung wurde sodann Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB umgesetzt, wonach die gerichtliche Beschwerdeinstanz die betroffene Person in der

Seite 10 — 17 Regel als Kollegium anzuhören hat. Diese Vorgabe führt faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung (vgl. Christof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, S. 319). 2.a. Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty führt anlässlich seines Parteivortrages an der Verhandlung vor dem Kantonsgericht von Graubünden aus, mit der Beschwerde primär ein Zeichen gegen die Vorgehensweisen der KESB und der Kliniken setzen zu wollen. Er moniert insbesondere, die Beschwerdeführerin sei während ihres Aufenthaltes in der Klinik G._____ nicht medikamentös behandelt worden, da sie ihren Säugling noch gestillt habe. Mit Eingang seiner damaligen Beschwerde sei sie dann plötzlich für gesund erklärt und aus der fürsorgerischen Unterbringung entlassen worden. Aufgrund der Rückbehaltung des Kindes sei sie indessen zu einem weiteren Verbleib in der Klinik gezwungen gewesen. Eine Behandlung sei weiterhin unterblieben, weshalb sich die Psychose verschlimmert hätte. Später habe man über Dr. H._____ die Einweisung in die Klinik C._____ veranlasst und ihr den Sohn weggenommen, über dessen Verbleib man sie völlig im Ungewissen lasse. Dies obwohl sie ihr Kind entgegen den im Bericht von Dr. H._____ enthaltenen Anschuldigungen immer gut behandelt habe. Der Rechtsvertreter scheint damit implizit vorbringen zu wollen, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung nicht erfüllt sein könnten, wenn sich die betroffene Person bereits in einer Klinik aufhalte und dort die erforderliche Behandlung unterblieben sei. b. Gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB können neben der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde auch die von den Kantonen bezeichneten Ärzte und Ärztinnen eine fürsorgerische Unterbringung, welche die Höchstdauer von 6 Wochen nicht überschreiten darf, anordnen. Dabei hat die Ärztin oder der Arzt die betroffene Person persönlich zu untersuchen und sie anzuhören (Art. 430 Abs. 1 ZGB) und ihr anschliessend den Unterbringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auszuhändigen (Art. 430 Abs. 2 und 4 ZGB). Was die verfahrensrechtlichen Anforderungen anbelangt, kann vorab festgestellt werden, dass der angefochtene Unterbringungsentscheid von Dr. med. H._____ vom 13. November 2013 diesen offensichtlich genügt. So geht aus dem Entscheid und dem zusätzlichen Bericht vom 14. November 2013 hervor, dass die Beschwerdeführerin vom obgenannten Arzt persönlich untersucht worden ist und die von Art. 430 Abs. 1 ZGB vorgeschriebene Anhörung stattfand, auch wenn die Beschwerdeführerin dies aufgrund ihres Zustandes offenbar nicht richtig wahrgenommen hat (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 429/430 N 23). Gemäss dem handschriftlichen

Seite 11 — 17 Vermerk auf dem Unterbringungsentscheid konnte der Beschwerdeführerin eine Kopie desselben ausgehändigt werden. Ferner wurde der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vom Entscheid schriftlich in Kenntnis gesetzt. Dr. med. H._____, welcher über einen Facharzttitel der Psychiatrie/Psychotherapie verfügt, war gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 EGzZGB zur Anordnung der Unterbringung in der Klinik C._____ legitimiert. Daran ändert der von der Beschwerdeführerin gerügte Umstand, wonach Dr. med. H._____ einst eine leitende Funktion bei den PDGR bekleidet habe, nichts. Gestützt auf Art. 51 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 EGzZGB hätte die fürsorgerische Einweisung in die Klinik C._____ wohl sogar durch den behandelnden Arzt der Klinik G._____ selber angeordnet werden können, zumal von Bundesrechts wegen nur eine Zuständigkeit zur Unterbringung in der eigenen Klinik ausgeschlossen ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 429 N. 7). Wenn die Klinik mit dem Beizug eines externen Facharztes für eine zusätzliche Kontrolle besorgt war, lässt sich dies jedenfalls nicht beanstanden. c. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Absatz 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht erfüllt sind (Absatz 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 6 vor Art. 426-439). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (dazu: Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBI 2006 7001, S. 7062 2.2.11). Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend genannten (Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426 N 12; Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, S. 108 Rz. 262) Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung bzw. Betreuung. Weitere Voraussetzung bildet, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung bzw. Zurückbehaltung in eine Anstalt gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_189/2013 vom 11. April 2011, E. 2.1). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in

Seite 12 — 17 ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426 N 7). d. Bereits aufgrund der Gutachten der PDGR vom 17. August 2009 und vom 22. August 2011 sowie demjenigen von Dr. med. K._____ vom 21. Juli 2011, welches im Rahmen des gegen die damalige fürsorgerische Freiheitsentziehung erhobenen Beschwerdeverfahrens vor dem Bezirksgerichtsausschuss Plessur erstellt wurde, ist eine behandlungsbedürftige psychische Störung in Form einer undifferenzierten Schizophrenie (ICD-10: F 20.3) ausgewiesen. Die Diagnose der Schizophrenie (allerdings einer paranoiden, vgl. ICD-10: F 20.0) wurde von Dr. med. H._____ anlässlich der Untersuchung der Beschwerdeführerin klar bestätigt. Letztere zeige einen deutlichen Verfolgungswahn und der Gedankengang sei formal zerfahren; zudem sei sie latent verwahrlost und habe ungepflegt gewirkt. Mangels Krankheitseinsicht müsse die Patientin zwecks Behandlung - insbesondere mit Blick auf eine mögliche Zwangsmedikation - stationär untergebracht werden. Im damaligen akuten Zustand habe überdies eine Gefährdung für ihr Kind bestanden. Diese Feststellungen von Dr. H._____ decken sich mit denjenigen der Klinik G._____ in deren Antrag an die KESB Nordbünden vom 6. November 2013. Danach nehme - nachdem anfänglich die psychopathologischen Symptome nur leicht ausgeprägt gewesen seien und weder eine akute Selbst- noch Fremdgefährdung ihres Sohnes E._____ bestanden habe - die psychische Erkrankung massiv an Intensität zu. Das Denken und Sprechen der Patientin hätten ihren verständlichen Zusammenhang verloren; sie habe ferner von „Chinesen“ und einem Krieg gegen die „Anderen“ sowie einem dadurch verursachten Überlebenskampf gesprochen, wobei sie auf entsprechende Nachfragen nicht eingegangen sei. Psychopathologisch würden insbesondere formale Denkstörungen im Sinne von Vorbeireden, Umständlichkeit und Zerfahrenheit bis hin zur Inkohärenz, Misstrauen sowie ein Beeinträchtigungs- und Verfolgungswahn imponieren. Die Beschwerdeführerin sei weiterhin krankheitsuneinsichtig und aktuell nicht fähig, ihre Situation und die Konsequenzen einer weiteren Verschlechterung ihres psychischen Befindens und die damit möglicherweise einhergehende Kindeswohlgefährdung einzuschätzen. Die Klinik G._____ erachte es daher als unumgänglich, die

Seite 13 — 17 Beschwerdeführerin gegen ihren Willen zu behandeln, wobei dies im Rahmen des Aufenthaltes auf der (offenen) Mutter-Kind-Station nicht erfolgen könne. Diese Schilderungen zeigen, dass die Beschwerdeführerin auf der Mutter-Kind-Station der Klinik G._____ nicht mehr tragbar war und die nötige Behandlung - in Form einer Zwangsmedikation - nicht anders als mit einer Einweisung in die hiefür geeignete Einrichtung, die Klinik C._____, gewährleistet werden konnte. Die Beschwerdeführerin schien sich für den freiwilligen Verbleib auf der Mutter-Kind- Station in G._____ lediglich deshalb entschieden zu haben, um weiterhin ihren Sohn, welcher andernfalls fremdplatziert worden wäre, betreuen zu können. Eine eigentliche Behandlung liess sie indessen entgegen der im Entlassungsentscheid vom 29. August 2013 wiedergegebenen Nachbetreuungsvereinbarung nicht zu, was unweigerlich zur einer Verschlechterung ihres psychischen Zustandes und damit zur nunmehr auch durch den gerichtlichen Gutachter Dr. med. I._____ bestätigten Behandlungsbedürftigkeit führte. Wie letzterer anlässlich seiner Exploration vom 22. November 2013 feststellen konnte, befand sich die Beschwerdeführerin auch eine Woche nach ihrer Verlegung in die Klinik C._____ noch in einem akut psychotischen Zustand (formaler Gedankengang auffällig, sprunghaft, teilweise mit Gedankenabreissen) und zeigte keinerlei Krankheits- und Behandlungseinsicht. Als Folge davon verweigerte sie - auch gemäss ihren eigenen Angaben jegliche Medikation (unter Einschluss der aufgrund ihrer Knieverletzung angezeigten Thrombose-Prophylaxe). Dementsprechend bejahte der Gutachter die Notwendigkeit einer stationären Behandlung, ohne die sich ihr Zustand weiter verschlechtern würde; eine ambulante Behandlungsalternative bestehe mangels Krankheitseinsicht nicht. Verneint wird seitens des Gutachters allerdings eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung. Dies wirft die Frage der Verhältnismässigkeit der fürsorgerischen Freiheitsentziehung auf. e. Nach BGE 5A_312/2007 vom 10. Juli 2007 E. 2.2 ff. und 5A_288/2011 vom 19. Mai 2011 E. 5.3 kann die Aufrechterhaltung der fürsorgerischen Unterbringung (beziehungsweise der altrechtlichen fürsorgerischen Freiheitsentziehung) nicht alleine mit der Sicherstellung der zur Behandlung notwendigen Medikation begründet werden, weil keine Gewähr für die ambulante Behandlung besteht oder weil die Psychose anhalten wird beziehungsweise sich verschlechtern könnte, solange aus dem Schwächezustand keine konkrete Selbst- oder Fremdgefährdung zu erwachsen droht. In BGE 5A_346/2013 vom 17. Mai 2013 E. 2.2 f. schützte das Bundesgericht jedoch einen obergerichtlichen Abweisungsentscheid über ein Entlassungsbegehren und sah die Zurückbehaltung des Patienten mit Art. 426 Abs. 1 ZGB vereinbar, mit der Begründung, der Patient sei weder krankheits- noch be-

Seite 14 — 17 handlungseinsichtig und für die Familie untragbar, weshalb keine Gewähr für die Aufnahme einer ambulanten psychiatrischen Behandlung bestehe. Eine derartige Konstellation ist auch vorliegend gegeben. Die Beschwerdeführerin leidet - wie bereits erwähnt - an einer psychischen Störung im gesetzlichen Sinne und ist offenkundig behandlungsbedürftig. Dies zeigte sich auch bei der Anhörung der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf eindrückliche Weise. So war es ihr kaum mehr möglich, die Fragen der Vorsitzenden aufzunehmen und darauf sinnvoll und zusammenhängend zu antworten. Auch auf die Frage nach der Bereitschaft zur Einnahme der von den Ärzten als notwendig bezeichneten Medikamente blieb eine verständliche Antwort aus. Aufgrund der bisherigen Erfahrungen, namentlich auch nach der Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung zu Beginn des Jahres 2012, besteht jedoch kein Zweifel, dass ausserhalb der Klinik die erforderliche medikamentöse Behandlung unterbleiben würde. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin gemäss eigener Aussage anlässlich der Verhandlung vor dem Kantonsgericht von Graubünden nach ihrer Entlassung unter Mitnahme ihrer beiden Kinder nach Südafrika zurückzukehren plant. Aus den Akten ist sodann ersichtlich, dass die familiären Beziehungen angespannt sind. Die Beschwerdeführerin sieht sich gegenüber ihrer Familie in einer Opferrolle und scheint diese für ihre Lage verantwortlich zu machen. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin ins familiäre Umfeld erscheint damit als ausgeschlossen. Zudem dürfte sie für die Familie im aktuellen Zustand - wie schon im Vorfeld der Klinikeinweisung vom 5. August 2013 - nicht mehr tragbar sein. Unter diesen Umständen besteht ohne Aufrechterhaltung der fürsorgerischen Unterbringung keinerlei Gewähr für die Aufnahme der aus ärztlicher Sicht dringlich indizierten medikamentösen Behandlung. Von der Notwendigkeit einer solchen Behandlung scheint nunmehr auch der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auszugehen, der anlässlich der mündlichen Verhandlung signalisierte, dass gegen die mit Verfügung vom 21. November 2013 angeordnete Zwangsmedikation keine Beschwerde eingereicht würde. Damit anerkennt er implizit aber auch die Notwendigkeit eines stationären Aufenthaltes in der Klinik C._____. Gemäss Art. 434 ZGB setzt die Anordnung einer Zwangsbehandlung unter anderem voraus, dass der betroffenen Person ohne diese Behandlung ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden droht und keine angemessene Massnahme zur Verfügung steht, die weniger einschneidend ist. Diese Voraussetzungen liegen bei der Beschwerdeführerin gemäss den die Zwangsmedikation anordnenden Ärzten insofern vor, als der reine Aufenthalt ohne Behandlung bereits zu einer Verschlechterung des Zustandes geführt hat, bei Nichtbehandlung mit einer weiteren Verschlechterung der bestehenden Psy-

Seite 15 — 17 chose mit Gefahr von selbst- bzw. fremdgefährdenden Handlungen wie auch mit einer Verschlechterung der Prognose zu rechnen ist und dank der Behandlung die Dauer des akuten Schubes und der Klinikbehandlung wahrscheinlich verkürzt werden kann. Mit der auch vom Gutachter für den Fall der Nichtbehandlung prognostizierten Verschlechterung des psychotischen Zustandes droht der Beschwerdeführerin demnach ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung bzw. Aufrechterhaltung der fürsorgerischen Unterbringung sind unter diesen Umständen auch unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit klarerweise gegeben, was zur Abweisung der Beschwerde führt. f. Mit Bezug auf die vom Rechtsvertreter anlässlich der mündlichen Verhandlung geäusserten Befürchtungen, dass die Beschwerdeführerin über die Dauer der notwendigen Behandlung hinaus zurückbehalten werden könne, weshalb spätestens nach vier Wochen eine erneute Exploration durch einen auswärtigen Gutachter zu erfolgen habe, bleibt darauf hinzuweisen, dass eine ärztliche fürsorgerische Unterbringung von Gesetzes wegen auf eine Dauer von maximal sechs Wochen beschränkt ist. Sollte ein längerer Aufenthalt notwendig werden, hätte die Klinik C._____ rechtzeitig, d.h. bis spätestens zehn Arbeitstage vor Ablauf der festgelegten Unterbringungsdauer, bei der zuständigen KESB einen begründeten Antrag auf Weiterführung der Massnahme zu stellen (Art. 51a EGzZGB). Gegen den Entscheid der KESB stünde daraufhin erneut der Beschwerdeweg offen. Im Übrigen versteht es sich von selbst, dass die Klinik die Entlassung der Beschwerdeführerin anzuordnen hat, sobald die Voraussetzungen der fürsorgerischen Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. In der Vergangenheit hat sich die Beschwerdeführerin gemäss der Darstellung ihres Rechtsvertreters unter entsprechender medikamentöser Behandlung jeweils schnell erholt. Auch die KESB Nordbünden ging bei ihrer Rückmeldung an die Klinik G._____ davon aus, dass die Verlängerung einer ärztlichen Unterbringung allenfalls entbehrlich sein könnte, wenn die medikamentöse Behandlung etabliert und die erforderliche Nachbetreuung einvernehmlich vereinbart werden könnte. Sollte sich der Zustand der Beschwerdeführerin nach Beginn der Zwangsmedikation tatsächlich rasch bessern und sich dabei auch eine glaubhafte Behandlungsbereitschaft einstellen, wäre daher in Zusammenarbeit mit der Beiständin der Beschwerdeführerin wie auch mit dem Vormund des Kindes zu prüfen, ob eine (gemeinsame) Rückkehr auf die Mutter-Kind-Station der Klinik G._____ durchführbar ist. Sobald der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin dies erlaubt, sollte ihr die persönliche Betreuung ihres Sohnes E._____ - wenn auch unter Aufsicht - wieder ermöglicht werden. Jedenfalls wird

Seite 16 — 17 die Beiständin dafür zu sorgen haben, dass die der Beschwerdeführerin um ihrer Persönlichkeit willen zustehenden Rechte gegenüber ihrem Kind gewahrt bleiben. 3. Bei diesem Ausgang wären die Kosten des Beschwerdeverfahrens an sich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 60 Abs. 2 EGzZGB in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 ZPO). Angesichts der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin, welche aufgrund der beigezogenen Akten des Verfahrens ERZ 13 282 und den ergänzenden Ausführungen ihres Rechtsvertreters anlässlich der Verhandlung vom 2. Dezember 2013 ausgewiesen ist, rechtfertigt es sich vorliegendenfalls, auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 63 Abs. 3 EGzZGB). Damit verbleiben die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 1‘648.95 (CHF 1‘000.00 Gerichtsgebühr und CHF 648.95 Gutachterkosten) beim Kanton Graubünden. Im Übrigen wurde gleichzeitig mit der Beschwerde ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt, welches hinsichtlich der unentgeltlichen Verbeiständung durch Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty mit Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 2. Dezember 2013 (ERZ 2013 363) bewilligt wurde. Lic. iur. Dieter Marty reichte anlässlich der Verhandlung vom 2. Dezember 2013 seine Honorarnote zu den Akten, in welcher er einen Aufwand von 8.05 Stunden à CHF 200.00 und Barauslagen von CHF 64.00 sowie die Mehrwertsteuer von 8 %, insgesamt ausmachend CHF 1‘808.35, geltend macht. Unter dem Datum vom 21. November 2013 führt der Rechtsvertreter einen Aufwand von 1.25 und 0.5 Stunden betreffend „Rechtsschriften“ auf. Eine entsprechende Rechtsschrift oder ein von ihm unter diesem Datum verfasstes Schreiben liegen jedoch nicht bei den Akten, weswegen dieser Aufwand unausgewiesen bleibt und nicht zu vergüten ist. Die übrigen Aufwendungen erscheinen angemessen; bei einem Stundenansatz von Fr. 200.-- (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [Honorarverordnung, HV; BR 310.250]) bleibt ein entschädigungspflichtiger Aufwand von CHF 1‘260.00, zuzüglich Barauslagen von CHF 64.40 sowie der Mehrwertsteuer (8%) in Höhe von CHF 105.95, insgesamt somit CHF 1‘430.35.

Seite 17 — 17 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 1‘648.95 (CHF 1‘000.00 Gerichtsgebühr und CHF 648.95 Gutachterkosten) verbleiben beim Kanton Graubünden. 3. Die Kosten der Rechtsvertretung von X._____ in Höhe von CHF 1‘430.35 (inkl. Barauslagen und MwSt.) werden unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO gestützt auf die entsprechende Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 2. Dezember 2013 dem Kanton Graubünden in Rechnung gestellt und aus der Gerichtskasse bezahlt. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

ZK1 2013 113 — Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 02.12.2013 ZK1 2013 113 — Swissrulings