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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 01.11.2013 ZK1 2013 103

November 1, 2013·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·3,678 words·~18 min·8

Summary

fürsorgerische Unterbringung | KES Fürsorgerische Unterbringung

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 1. November 2013 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 13 103 5. November 2013 (Mit Urteil 5A_889/2013 vom 26. November 2013 ist das Bundesgericht auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde nicht eingetreten). Entscheid I. Zivilkammer Vorsitz Brunner RichterInnen Schlenker und Michael Dürst Aktuar ad hoc Egli In der zivilrechtlichen Beschwerde des X._____, Beschwerdeführer, betreffend fürsorgerische Unterbringung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 12 I. Sachverhalt A. Am 10. Oktober 2013 wurde X._____ durch Dr. med. B._____ fürsorgerisch in der Psychiatrischen Klinik D._____ in Chur untergebracht. B. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2013, am 13. Oktober 2013 der Post zur Zustellung übergeben, erhob X._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) implizit Beschwerde gegen seine fürsorgerische Unterbringung in der Klinik D._____. C. Gemäss der Mitteilung der Psychiatrischen Dienste Graubünden (PDGR; Klinik D._____) vom 17. Oktober 2013, gleichentags zur Zustellung der Post übergeben, bestehe beim Beschwerdeführer eine paranoide Schizophrenie; diese sei bisher fünf Mal seit 2010 stationär in den PDGR behandelt worden. Aktuell leide der Beschwerdeführer an einer Psychose und die Fortsetzung der Behandlung mit kontinuierlicher Medikamenteneinnahme auf der geschlossenen Station sei medizinisch dringlich indiziert, da ansonsten eine erhebliche Rückfallgefahr bestehe. D. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2013, gleichentags mitgeteilt, wurde Dr. med. A._____ beauftragt, ein Gutachten über den Beschwerdeführer zu erstatten. Dr. med. A._____ reichte das Gutachten am 25. Oktober 2013 ein. Dieses stützt sich auf die Akten des Kantonsgerichts, die Exploration des Beschwerdeführers vom 23. Oktober 2013 und auf ein Telefongespräch mit Dr. med. C._____, Oberarzt der Klinik D._____, vom 24. Oktober 2013. Gemäss Gutachten leide der Beschwerdeführer an einer paranoiden Schizophrenie; die Symptomatik sei jedoch nicht mehr so stark ausgeprägt, wie dies offenbar zum Zeitpunkt der Einweisung der Fall gewesen sei. Weiterhin bestehe jedoch eine gewisse psychotische Symptomatik, die sich vor allem durch inhaltliche und auch formale Denkstörungen zeige. Es bestehe insbesondere keine Krankheitseinsicht, weshalb befürchtet werden müsse, dass der Beschwerdeführer nach einem Austritt die Medikamente absetzen würde und bei noch nicht abgeheilter psychotischer Erkrankung sofort wieder dekompensieren würde; ein stationärer Aufenthalt sei deshalb weiterhin auch gegen den Willen des Beschwerdeführers - indiziert. E. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2013 wurde der Beschwerdeführer zur Verhandlung auf den Freitag, 1. November 2013, 14.00 Uhr vorgeladen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers wurden in einem separaten Protokoll festgehalten. Auf die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der richterlichen Befragung wie auch auf die Ausführungen im Gutachten und den beigezogenen Akten wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen.

Seite 3 — 12 II. Erwägungen 1.a. Am 1. Januar 2013 ist das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht in Kraft getreten. Gemäss Art. 14 Abs. 1 des Schlusstitels (Anwendungs- und Einführungsbestimmungen) zum Zivilgesetzbuch (SchlTZGB) gilt das neue Recht, sobald es in Kraft getreten ist. Vorliegend handelt es sich um ein Verfahren, dem eine fürsorgerische Unterbringung nach Art. 429 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) zugrunde liegt. Die Einweisung erfolgte mit Verfügung vom 10. Oktober 2013, weshalb offensichtlich das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Anwendung findet. Das Kantonsgericht ist unter der neuen Rechtsordnung die einzige kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB i.V.m. Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch [EGzZGB, BR; 210.100]), weshalb der Beschwerdeführer sein Begehren um gerichtliche Überprüfung der fürsorgerischen Unterbringung an der richtigen Stelle eingereicht hat. b. Vorliegend handelt es sich um eine ärztlich verordnete Einweisung nach Art. 429 Abs. 1 ZGB. Dagegen kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person innert 10 Tagen schriftlich das zuständige Gericht anrufen (Art. 439 Abs. 1 und 2 ZGB). Eine Begründung ist gemäss Art. 439 Abs. 3 ZGB, welcher die Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz und damit auch Art. 450e Abs. 1 ZGB für sinngemäss anwendbar erklärt, nicht notwendig. Vorliegend wurde die Beschwerdefrist mit Eingabe vom 13. Oktober 2013 gewahrt. Da keine Begründungspflicht besteht und aus besagter Eingabe dennoch mit hinreichender Klarheit hervorgeht, dass X._____ mit der Unterbringung in die Klinik D._____ nicht einverstanden ist, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten. c. Wie bereits erwähnt, sieht Art. 439 Abs. 3 ZGB für die gerichtliche Überprüfung einer ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung eine sinngemässe Anwendung der Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz, d.h. der Art. 450a ff. ZGB, vor. Von besonderer Bedeutung ist dabei Art. 450e ZGB, der an sich das Verfahren für die gerichtliche Beurteilung eines durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde gefällten Unterbringungsentscheids behandelt. Vom Verweis nicht erfasst wird dagegen Art. 450 ZGB, weil die Vorinstanzen, die Legitimation und die Form der Beschwerde in Art. 439 ZGB selbständig und abschliessend geregelt sind (Geiser/Etzensberger, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, Art. 439 N 38). Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsätze

Seite 4 — 12 des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (Steck, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, Art. 450 N.13). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt sich - wenn auch teilweise in abgeschwächter Form - nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Auer/Marti, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, Art. 446 N 1 mit weiteren Hinweisen). Zu erwähnen ist ferner der ebenfalls für alle Instanzen geltende Art. 450f ZGB, welcher die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung als subsidiär anwendbar erklärt, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen. Von letzterer Möglichkeit wurde im Kanton Graubünden kein Gebrauch gemacht. Vielmehr verweist Art. 60 Abs. 2 EGzZGB ebenfalls auf die Zivilprozessordnung als subsidiär anwendbares Recht sowie auf die entsprechende kantonale Einführungsgesetzgebung (Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). In Art. 60 Abs. 3 EGzZGB wird des Weiteren klargestellt, dass die Bestimmungen (der ZPO) über den Fristenstillstand sowie über neue Tatsachen und Beweismittel keine Anwendung finden. Dass im Verfahren der gerichtlichen Beurteilung von fürsorgerischen Unterbringungen Noven unbeschränkt zuzulassen sind und das Gericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde zu legen hat, wie er sich im Zeitpunkt der Urteilsfällung präsentiert, ergibt sich im Übrigen auch aus dem Grundsatz der Prozessökonomie (Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 439 N 40). Aus Art. 450a ZGB wie auch aus Art. 5 Ziff. 4 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ergibt sich schliesslich, dass das Gericht sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft und ihm von Bundesrechts wegen volle Kognition zukommt. Weil die Vorinstanz jeweils keine Behörde, sondern entweder ein Arzt oder die Einrichtung ist, hat das Gericht die Sache endgültig zu entscheiden und diese nicht an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung zurückzuweisen. Das Rechtsmittel ist mithin reformatorisch. Das Urteil lautet entweder auf Aufhebung oder Aufrechterhaltung der Massnahme, wobei das Gericht die Massnahme aber auch abändern kann, indem es die betroffene Person beispielsweise in eine andere Einrichtung einweist. Allenfalls kann sich auch

Seite 5 — 12 eine Überweisung an die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde für weitere Abklärungen und die Anordnung zusätzlicher Massnahmen als notwendig erweisen. Zur Sicherstellung der gebotenen Fürsorge kann in einem solchen Fall die Entlassung auch aufgeschoben werden, bis die zuständige Behörde die für ein Leben ausserhalb der Anstalt notwendigen Anordnungen getroffen hat (Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 439 N. 39 und 41). d. Gemäss dem aufgrund des Verweises in Art. 439 Abs. 3 ZGB sinngemäss anwendbaren Art. 450e ZGB muss bei psychischen Störungen für den Entscheid über eine ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung zwingend ein Gutachten eingeholt werden. Dieses muss von einem unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten Sachverständigen erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussern muss (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 439 N 48 ff., und Geiser, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, Art. 450e N 19, sowie BGE 137 III 289 und Urteil des Bundesgerichts 5A_63/2013 vom 7. Februar 2013, E. 5, jeweils noch zum bisherigen Recht und nunmehr zum neuen Recht Urteil des Bundesgerichts 5A_189/2013 vom 11. April 2013, E. 2.2). Die bisher im Zusammenhang mit früheren Behandlungen des Beschwerdeführers erstellten Gutachten genügten daher ebenso wenig wie die Beurteilung des einweisenden Arztes, weshalb im vorliegenden Verfahren eine (Kurz-) Begutachtung anzuordnen war. Mit demjenigen von Dr. med. A._____ vom 25. Oktober 2013 liegt nun ein aktuelles und unabhängiges Gutachten im Sinne von Art. 450e Abs. 3 ZGB vor (act. 7). Mit der Anordnung einer mündlichen Verhandlung wurde sodann Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB umgesetzt, wonach die gerichtliche Beschwerdeinstanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anzuhören hat. Diese Vorgabe führt faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung (vgl. Christof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, S. 319). Von der Bestellung eines Rechtsbeistandes (Art. 450e Abs. 4 Satz 2 ZGB) konnte im vorliegenden Fall dagegen abgesehen werden, da sich der Beschwerdeführer nach den Feststellungen von Dr. med. A._____ in seinem Bericht vom 25. Oktober 2013 (act. 7) bereits wieder in einem ordentlichen „Psychostatus“ (keine Beeinträchtigung der Bewusstseinsklarheit und Bewusstseinshelligkeit, Auffassung ungestört etc.) präsentierte und somit davon ausgegangen werden konnte, dass er seine eigenen Interessen vor Gericht selber vertreten kann. Dies hat sich an der mündlichen Verhandlung denn auch bestätigt.

Seite 6 — 12 2.a. Gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB können neben der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde auch die von den Kantonen bezeichneten Ärzte und Ärztinnen eine fürsorgerische Unterbringung, welche die Höchstdauer von 6 Wochen nicht überschreiten darf, anordnen. Dabei hat die Ärztin oder der Arzt die betroffene Person persönlich zu untersuchen und sie anzuhören (Art. 430 Abs. 1 ZGB) und ihr anschliessend den Unterbringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auszuhändigen (Art. 430 Abs. 2 und 4 ZGB). Was die verfahrensrechtlichen Anforderungen anbelangt, kann vorab festgestellt werden, dass die angefochtene Unterbringungsverfügung von Dr. med. B._____ diesen nur knapp zu genügen vermag. So geht aus dem Entscheid selber hervor, dass der Beschwerdeführer vom obgenannten Arzt am 10. Oktober 2013 persönlich untersucht worden ist und die von Art. 430 Abs. 1 ZGB vorgeschriebene Anhörung stattfand (vgl. act. 3). Dr. med. B._____ verfügt sodann über einen Weiterbildungstitel im Bereich Innere Medizin (vgl. act. 3, S. 2) und damit über eine Qualifikation gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 EGzZGB i.V.m. Art. 22 der Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV, BR; 210.100), weshalb er zur Einweisung legitimiert war. Zu beanstanden ist indessen, dass der Name des Verfügenden aus dem Einweisungsformular selbst nicht erkennbar ist, sondern erst aus der Stellungnahme der Klinik vom 17. Oktober 2013 hervorging. Die Verfügung selbst enthält lediglich eine unleserliche Unterschrift, ohne dass zumindest ein Stempel der Arztpraxis angebracht worden wäre. Inhaltlich ist die Begründung für die Einweisung derart knapp gehalten, dass daraus - wenn überhaupt - nur undeutlich hervorgeht, dass die Voraussetzungen einer fürsorgerischen Unterbringung gegeben sind. b. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Absatz 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht erfüllt sind (Absatz 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 6 vor Art. 426-439). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (dazu: Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBI 2006 7001, S. 7062 2.2.11). Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei

Seite 7 — 12 abschliessend genannten (Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426 N 12; Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, S. 108 Rz. 262) Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung bzw. Betreuung. Weitere Voraussetzung bildet, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung bzw. Zurückbehaltung in eine Anstalt gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_189/2013 vom 11. April 2011, E. 2.1). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426 N 7). c. Vorliegend geht aus dem kurzen Bericht der PDGR (Klinik D._____) vom 17. Oktober 2013 (act. 4) hervor, dass der Beschwerdeführer seit 2010 bereits fünf Male stationär wegen einer bestehenden paranoiden Schizophrenie behandelt werden musste. Diese Diagnose deckt sich mit derjenigen von Dr. med. A._____ (act. 7, S. 6). Der Beschwerdeführer leidet somit an einem Schwächezustand in Form einer psychischen Störung im gesetzlichen Sinne (vgl. ICD-Code F 20.0 [International Classification of Disturbances]). Gemäss der Unterbringungsverfügung vom 10. Oktober 2013 habe sich der Beschwerdeführer während der Untersuchung bei Dr. med. B._____ verwirrt präsentiert und ohne Krankheitseinsicht. Aus dem Bericht der PDGR (Klinik D._____) vom 17. Oktober 2013 geht überdies hervor, dass er zum Zeitpunkt der Einweisung psychotisch gewesen sei; der Beschwerdeführer habe Wahnvorstellungen gehabt und habe sich für Jesus gehalten. In diesem Akutzustand wurde eine Behandlung und Betreuung offensichtlich notwendig; diese konnte nicht anders als mit einer Einweisung in eine geeignete Einrichtung gewährleistet werden. Die Klinik D._____ ist augenscheinlich eine geeignete Einrichtung im gesetzlichen Sinne. d. Eine andere Frage ist, ob die Voraussetzungen einer fürsorgerischen Unterbringung zum heutigen Zeitpunkt noch gegeben sind. Nach Art. 426 Abs. 3 ZGB

Seite 8 — 12 wird eine Person entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. Mit dieser Umschreibung beabsichtigte der Gesetzgeber eine im Vergleich zum bisherigen Recht restriktivere Regelung der Entlassungsvoraussetzungen, welche der sog. Drehtürpsychiatrie entgegen wirken sollte. Bei richtiger Auslegung galt indessen bereits unter dem alten Recht, dass eine Entlassung zu unterbleiben hatte, solange die Voraussetzungen für eine Einweisung gegeben waren. Insofern hat sich die Rechtslage nicht verändert. Der Entscheid über die Entlassung ist folglich immer anhand der Lage des Betroffenen im aktuellen Zeitpunkt zu bestimmen (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426 N 44). Dabei ist eine Interessenabwägung im Hinblick auf den Zweck der fürsorgerischen Unterbringung, nämlich die Wiedererlangung der Selbständigkeit und der Eigenverantwortung im Entlassungszeitpunkt, vorzunehmen. So kann es im Einzelfall für eine Entlassung nicht genügen, dass eine Person bereits wieder in der Lage wäre, für sich selber zu sorgen, wenn mit einem Rückfall zu rechnen ist und eine nur noch kurze Weiterführung der Therapie in der Anstalt zu einer anhaltenden Besserung führen könnte (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 45 zu Art. 426 ZGB). Eine kurze Verzögerung der Entlassung muss auch zulässig sein, um die Nachbetreuung zu organisieren, wenn die betroffene Person ohne diese mit der Entlassung Schaden nehmen würde (vgl. Botschaft Erwachsenenschutz, 7063). e. Aus dem Gutachten vom 25. Oktober 2013 ergeht, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchung durch Dr. med. A._____ in einer ordentlichen Verfassung präsentierte. Der Beschreibung des „Psychostatus vom 23.10.2013“ im obgenannten Gutachten lassen sich keine Auffälligkeiten entnehmen. Weiterhin bestehe aber noch eine gewisse psychotische Symptomatik, die sich vor allem durch inhaltliche und auch formale Denkstörungen zeige. Die Symptomatik sei jedoch nicht mehr so stark ausgeprägt, wie zum Zeitpunkt der Einweisung. Der die Einweisung rechtfertigende Akutzustand dürfte infolgedessen zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr vorliegen. Eine Zurückbehaltung des Beschwerdeführers in der Klinik D._____ erscheint unter Würdigung sämtlicher Umstände dennoch als angezeigt: Der Beschwerdeführer wurde seit 2010 bereits fünf Mal aufgrund einer paranoiden Schizophrenie behandelt (vgl. act. 4). Nach dem Austritt habe Letzterer jeweils die Medikamente abgesetzt, was bei einer noch nicht abgeheilten psychotischen Erkrankung sofort wieder zu einer Dekompensierung geführt habe (vgl. Fremdanamnese, act. 7, S. 4 f.). Aufgrund dessen sieht auch Dr. med. A._____ einen stationären Aufenthalt als weiterhin indiziert. Dieser Ansicht folgt das Kantonsgericht von Graubünden; es wäre mit dem Zweck der fürsorgerischen Unterbringung, nämlich die Wiedererlangung der Selbständigkeit

Seite 9 — 12 und der Eigenverantwortung im Entlassungszeitpunkt, schlicht unvereinbar, den Beschwerdeführer umgehend zu entlassen. Auch wenn dieser anlässlich der Anhörung vom 1. November 2013 vor dem Kantonsgericht von Graubünden erklärte, die verschriebenen Tabletten künftig nehmen zu wollen, wenn er dann nicht mehr in der Klinik verbleiben müsse, fehlt es ihm dennoch gänzlich an einer Krankheitseinsicht. So wiederholte der Beschwerdeführer anlässlich der Verhandlung vom 1. November 2013 mehrmals, er sei nicht krank; das schwöre er (vgl. Protokoll Verhandlung). Die Erklärung, künftig die Tabletten einnehmen zu wollen, dürfte im Kontext mit dem Ziel abgegeben worden sein, eine vorzeitige Entlassung aus der Klinik D._____ zu erwirken Es ist somit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer nach einer Entlassung die Tabletten wieder absetzt, mit der Folge der sofortigen Verschlechterung seines psychischen Zustandes. Es ist deshalb insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung die zur Behandlung der psychischen Erkrankung nötigen Medikamente auch tatsächlich einnimmt. Die psychiatrische Klinik D._____ wird deshalb angehalten, die entsprechenden Vorkehrungen zu treffen. Als mögliche Lösung kommt z.B. die beaufsichtigte tägliche Abgabe der Medikamente in den Räumlichkeiten der Klinik D._____ oder bei Dr. med. B._____ in Betracht. Letzterer geniesse das volle Vertrauen des Beschwerdeführers (vgl. Protokoll Verhandlungen). Eine ambulante Behandlung mittels Depotspritzen dürfte aufgrund der vom Beschwerdeführer beschriebenen Nebenwirkungen nicht zielführend sein, zumal sich dieser ausdrücklich für die Einnahme der Tabletten aussprach, welche keine der unerwünschten Nebeneffekte bewirken würden. Gleichzeitig zur Vorbereitung dieser Nachbetreuung ist der Beschwerdeführer im Sinne der Gewährleistung eines günstigen Krankheitsverlaufes weiterzubehandeln. Sobald die entsprechenden Vorbereitungen getroffen sind, ist die Entlassung des Beschwerdeführers - unter Beachtung seines aktuellen Zustandes - zu erwägen. Unter Vorbehalt eines entsprechenden Antrages bei der zuständigen KESB darf die fürsorgerische Unterbringung jedoch sechs Wochen nicht überschreiten (Art. 429 Abs. 1 und 2 ZGB). Der für die Vorkehrungen benötigte zeitliche Umfang dürfte sich in Grenzen halten, weshalb das Interesse an einer nachhaltigen Lösung und der Behandlung der psychischen Krankheit des Beschwerdeführers gewichtiger ist, als dasjenige der sofortigen Entlassung. Insofern rechtfertigt sich die Aufrechterhaltung der fürsorgerischen Unterbringung des Beschwerdeführers in der Klinik D._____ im Sinne der vorstehenden Erwägungen. Die Beschwerde ist insofern abzuweisen.

Seite 10 — 12 f. Mit Art. 437 Abs. 1 ZGB wurden die Kantone verpflichtet, die Nachbetreuung zu regeln; diesen wurde zudem die Kompetenz eingeräumt, ambulante Massnahmen vorzusehen. Im Kanton Graubünden wurden diese Bestimmungen mit Art. 54 ff. EGzZGB umgesetzt. Das Ziel der Nachbetreuung ist es, den Gesundheitszustand der betroffenen Person zu stabilisieren und dadurch eine Rückfallgefahr zu vermeiden. Da die Nachbetreuung im Einzelfall auf die individuelle Situation zugeschnitten werden muss, wurde auf die Aufzählung von geeigneten Massnahmen verzichtet (vgl. Botschaft zur Umsetzung des neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechts, Heft Nr. 9/2011-2012, S. 1063). Nach der Intention des Gesetzgebers soll die Nachbetreuung in erster Linie in Zusammenarbeit mit der betroffenen Person und in gegenseitigem Einvernehmen festgelegt werden. Art. 54 Abs. 1 EGzZGB sieht deshalb vor, dass der behandelnde Arzt bei Bedarf mit der untergebrachten Person vor der Entlassung eine geeignete Nachbetreuung vereinbaren kann. Kommt keine solche Vereinbarung zustande, kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bei Rückfallgefahr auf Antrag des behandelnden Arztes eine geeignete Nachbetreuung für höchstens zwölf Monate anordnen (Art. 54 Abs. 2 EGzZGB). Mit dieser Vorgehensweise soll ein Rückfall auch dann möglichst vermieden werden, wenn die Kooperationsbereitschaft, beispielsweise mangels Krankheitseinsicht, fehlt (vgl. Botschaft Erwachsenenschutz, 7063). Als Teil der Nachbetreuung kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde auch ambulante Massnahmen anordnen, die geeignet erscheinen, eine fürsorgerische Unterbringung zu verhindern oder einen Rückfall zu vermeiden (Art. 55 EGzZGB). Dazu gehört unter anderem die Verpflichtung, sich einer medizinisch indizierten Behandlung oder Therapie zu unterziehen (lit. b) oder sich alkoholischer und anderer Suchtmittel zu enthalten und sich damit verbundenen Alkohol- und anderen Suchtmitteltests zu unterziehen (lit. c). Vorliegend ist aufgrund der Akten ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht behandlungsbedürftig ist. Dies wird sich auch nach der Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung nicht ändern; die Einnahme der Medikamente zur Behandlung der paranoiden Schizophrenie ist unerlässlich, um einen erneuten psychotischen Akutzustand zu verhindern. Anlässlich der Verhandlung hat der Beschwerdeführer eine gewisse Bereitschaft gezeigt, die zur Behandlung seiner psychischen Erkrankung nötigen Medikamente auch nach seiner Entlassung einzunehmen. Nach seiner Entlassung ist in Zusammenarbeit mit den behandelnden Ärzten die weitere ambulante Behandlung festzulegen (Sicherung der Medikamenteneinnahme). Für den Fall, dass der Beschwerdeführer zu einer Vereinbarung über die Nachbetreuung nicht Hand bieten sollte, sind die behandelnden Ärzte indessen anzuweisen, bei der

Seite 11 — 12 zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die zur Verringerung der Rückfallgefahr - eine solche dürfte auch nach erfolgter Behandlung in naher Zukunft noch gegeben sein - erforderliche Nachbetreuung zu beantragen. 3. In Anbetracht des Ausgangs des Verfahrens wie auch der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers, der nach eigenen Angaben über ein monatliches Einkommen von ca. CHF 4‘000.00 netto verfügt und keine Schulden hat, aber auch kein Vermögen besitzt, sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 1606.70 (Entscheidgebühr CHF 1‘000.00 und Kosten des Gutachtens CHF 606.70) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 60 Abs. 2 EGzZGB in Verbindung mit Art. 95 und Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Seite 12 — 12 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Psychiatrischen Dienste Graubünden (Klinik D._____) werden angehalten, unverzüglich die nötigen Abklärungen zu treffen, um die Medikamenteneinnahme durch den Beschwerdeführer zur Behandlung der diagnostizierten paranoiden Schizophrenie auch nach seinem Austritt aus der Klinik sicherzustellen. Gemäss Art. 54 ff. EGzZGB ist sodann auf den Abschluss einer Vereinbarung über eine geeignete Nachbetreuung hinzuwirken und für den Fall, dass keine solche Vereinbarung zustande kommt, bei der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Antrag auf Anordnung einer geeigneten Nachbetreuung zu stellen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 1606.70 (Entscheidgebühr CHF 1‘000.00 und Kosten des Gutachtens CHF 606.70) gehen zulasten des Beschwerdeführers. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

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