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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 14.02.2013 ZK1 2012 89

February 14, 2013·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·3,639 words·~18 min·8

Summary

Eheschutz | Berufung ZGB Eherecht

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni __________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 14. Februar 2013 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 12 89 28. Februar 2013 ERZ 12 529 Verfügung I. Zivilkammer Vorsitz Schlenker Aktuarin ad hoc Sonder In der zivilrechtlichen Berufung der X., Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Luzi Bardill, Poststrasse 43, 7002 Chur, gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Hinterrhein, vom 30. November 2012, mitgeteilt am 14. Dezember 2012, in Sachen des Y., Gesuchsteller und Berufungsbeklagter, vertreten durch M.A. HSG (Law) Johannes Kasper, Goldgasse 11, 7002 Chur, gegen die Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin, betreffend Eheschutz, hat sich ergeben:

Seite 2 — 12 I. Sachverhalt A. X. (vormals X.) und Y. heirateten am 18. April 2009 vor dem Zivilstandsamt A.. Aus dieser Ehe sind die Kinder Z., geboren am 15. Juli 2009, und W., geboren am 19. Januar 2012, hervorgegangen. Die Familie lebte bis zur Trennung in A.. B. Am 18. Juni 2012 liess Y. beim Bezirksgericht Hinterrhein ein Gesuch um Durchführung einer eheschutzrichterlichen Tagfahrt einreichen, worin er die Festlegung einer beschränkten oder unbeschränkten Trennungsdauer, die Zuteilung der Kinder Z. und W. für die Dauer der Trennung, Unterhalts- Besuchs- und Ferienrechtsregelung sowie die Regelung der finanziellen Verhältnisse der Parteien für die Dauer der Trennung beantragte. C. Aufgrund der Eheschutzverhandlung vom 21. Juni 2012 hielt der Einzelrichter des Bezirksgerichtes Hinterrhein mit Verfügung vom 22. Juni 2012 provisorisch folgendes fest: „1. Die Parteien leben seit dem 1. Juni 2012 getrennt. 2. Die Obhut über die Kinder Z., geboren am 15. Juli 2009, und W., geboren am 19. Januar 2012, wird der Mutter zugewiesen. Das Sorgerecht haben die Eltern während der Trennung weiterhin gemeinsam inne. 3. Das eheliche Haus in A., B., wird X., mit den Kindern, zu Wohnzwecken zugewiesen. 4. Y. sucht sich eine Wohnung, nach Möglichkeit vorerst ein Provisorium, bis feststeht, ob die Ehefrau und die Kinder im ehelichen Haus bleiben. 5. Y. listet die zusätzlichen Gegenstände auf, die er aus dem ehelichen Haus mitnehmen möchte und übergibt diese Liste X.. Im gegenseitigen Einvernehmen werden die Parteien sodann den Abholtermin festlegen. 6. Als Entscheidungshilfe zur Regelung des Besuchsrechts werden von Frau Dr. med. Monika Räth Hürlimann und von Herrn Dr. med. Christian Comminot schriftliche Auskünfte eingeholt. Die Parteien erhalten Frist bis am 5. Juli 2012 zur Einreichung der Fragethemen beim Gericht. 7. Provisorisch gilt folgendes Besuchsrecht: Erstmals am 24. Juni 2012 und dann alle 14 Tage, jeweils am Sonntag, von 13.00 bis 15.00 Uhr, kann der Vater die Kinder in A. mit sich auf Besuch nehmen. In den anderen Wochen kann der Vater die Kinder jeweils am Freitag, von 16.00 bis 18.00 Uhr mit sich auf Besuch nehmen, mit Ausnahme des 13. Juli 2012, weil der Vater am Sonntag, 15. Juli 2012, ab 14.00 Uhr, an der Geburtstagsparty von Z. im ehelichen Haus teilnimmt. Alle diese Besuche hat der Vater in Begleitung von Frau G., Gotta von W., wahrzunehmen, mit Ausnahme der Geburtstagsparty, an der die Anwesenheit von Frau G. nicht notwendig ist. X. wünscht sodann, dass das provisorische Besuchsrecht bis auf

Seite 3 — 12 Weiteres ohne Begleitung durch den ersten Sohn des Ehemannes, R., ausgeübt wird. 8. Y. bezahlt vorläufig die Rechnungen und Daueraufträge der Familie und überweist X. monatlich, jeweils Ende Monat für den Folgemonat, erstmals Ende Juni für den Monat Juli 2012, CHF 2‘000.00 auf ihr GKB-CK 302.736.500. 9. Es wird die Gütertrennung per 1. Juni 2012 angeordnet.“ D. Mit Schreiben vom 5. Juli 2012 liess X. in wesentlichen Zügen ihre Bedarfsberechnung darstellen und begründete damit eine Anhaltung des Ehemannes um ein Abänderungsverfahren bezüglich seiner finanziellen Verpflichtung gegenüber der früheren Ehefrau. E. Aufgrund verschiedener Korrespondenzen zwischen den Parteien, Verwandten, Bekannten und Nachbarn, Telefonaten an das Gericht sowie Polizeieinsätze bezüglich Tätlichkeiten während der Ausübung des Besuchsrechts am 27. Juli 2012 und am 24. August 2012, ermahnte das Gericht die Parteien am 27. August 2012 schriftlich zur anständigen und diskussionsarmen Kinderübergabe. F. Gleichentags ersuchte X. um die Bestimmung einer aussenstehenden und neutralen Begleitperson, die für die Einflussnahme einer geordneten Ausübung des Besuchsrechts in der Lage ist. Gleichzeitig sei Y. ausserhalb der Besuchsrechtsausübung mit einem Annäherungsverbot zu belegen. G. Am 29. August 2012 erliess der Einzelrichter des Bezirksgerichtes Hinterrhein sodann folgende vorsorgliche Massnahme: „1. Das Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen wird gutgeheissen und es ist Y. mit Ausnahme der Besuchsrechtsausübung verboten, sich näher als 200 m zum ehelichen Haus in A., B., anzunähern. 2. Dieses Rayonverbot erfolgt unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB, wonach mit Busse bestraft wird, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf diese Strafdrohung an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. 3. Bezirksrichter Urs Chiara wird anlässlich der Kinderübergabe von Sonntag, 2. September 2012, 13.00 Uhr, anwesend sein. Es ist den Parteien bis zur definitiveren Regelung des Besuchsrechts untersagt, über anderes als über dringende Kinderbelange zu sprechen. Y. darf die Besuche nach wie vor nur in ständiger Begleitung von G. ausüben. 4. Dem Gesuchsgegner wird Fist bis am 10. September 2012 erteilt zur schriftlichen Stellungnahme zum Schreiben von Rechtsanwalt lic. iur. Luzi Bardill vom 27. August 2012, das er hiermit erhält. 5. Die Kosten des Verfahrens bleiben bei der Prozedur.

Seite 4 — 12 6. Gegen diesen superprovisorischen Entscheid gibt es kein Rechtsmittel. 7. (Mitteilung).“ H. Mit Schreiben vom 4. September 2012 erklärte der Einzelrichter des Bezirksgerichtes Hinterrhein, dass in Anbetracht der Tatsache, dass die Parteien nun wüssten, wie die Kinderübergabe stattzufinden habe, aus Kostenüberlegungen sowie aus Gründen der Verhältnismässigkeit, bis auf weiteres darauf verzichtet werde, seitens des Gerichts die Kinderübergabe zu überwachen. I. Nach telefonischer Absprache mit den Parteien wurde die Kinderübergabe entgegen der Verfügung vom 4. September 2012 weiterhin richterlich überwacht. Die Namen der gerichtlichen Begleitpersonen wurden den Parteien jeweils im Vorfeld der Kinderübergabe mitgeteilt. J. Am 10. September 2012 reichte Y. seine Stellungnahme zum Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 29. August 2012 ein und beantragte die Aufhebung des seiner Meinung nach ungerechtfertigten Rayonverbots. K. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2012 legte der Einzelrichter des Bezirksgerichtes Hinterrhein das Besuchsrecht provisorisch bis auf Weiteres wie folgt fest: - „Mit Beginn am Samstag, 6. Oktober 2012, finden die Besuche alternierend am Samstag und am Sonntag (erstmals am 14. Oktober 2012), jeweils von 14.00 bis 16.00 Uhr statt. - Die Überwachung der Kinderübergaben erfolgt nicht mehr durch das Gericht. Die Kinderübergabe und -überwachungen erfolgen durch die Au-pair-Frau und/oder durch Frau H. und/oder Herrn F.. - Die Parteien dürfen sich anlässlich der Kinderübergaben bis auf Weiteres nicht begegnen. - G. wird als ständige Begleiterin der Besuche durch I. ersetzt, Grossmutter väterlicherseits von Z. und W.. - Die Kinderübergaben haben nach wie vor vor dem Haus stattzufinden, ohne Betretung des Hauses.“ L. Gleichentags beantragte X. was folgt: „1. Das Besuchsrecht sei insofern abzuändern, alsdass Herr Y. jedes zweite Wochenende, alternierend an einem Samstag respektive an einem Sonntag, die gemeinsamen Kinder W. und Z. während vier Stunden (von 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr) zu sich auf Besuch nehmen kann. 2. Das Besuchsrecht soll nur in Begleitung einer unabhängigen Drittperson, die auch für die Übergabe und die Rückgabe der Kinder verantwortlich ist, ausgeübt werden können.

Seite 5 — 12 3. Herr Y. sei – unter weiterer Bezahlung der Bankverpflichtungen betreffend die Liegenschaft am B. in A. – zu verpflichten, an die Gesuchsgegnerin zusätzlich monatlich CHF 2‘950.- (inklusive der Kinderzulagen) zu bezahlen. 4. Die Familienkrankenkassenversicherung Sansan ist gerichtlich anzuweisen, eine Aufteilung der Familienpolice einerseits auf Herrn Y. und andererseits auf Frau X. mitsamt den Kindern W. und Z. vorzunehmen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer zu Lasten des Gesuchstellers.“ M. Am 16. Oktober 2012 reichte Y. sodann seine Stellungnahme mit folgenden Rechtsbegehren ein: „1. Das Rayonverbot sei aufzuheben. 2. Das Besuchsrecht der gemeinsamen Kinder Z. und W. sei wöchentlich alternierend am Samstag resp. Sonntag von 9.00 – 17.00 Uhr festzulegen. Alle 2 Monate sollen die Kinder ein Wochenende Samstag 9.00 Uhr bis Sonntag 17.00 Uhr bei ihrem Vater verbringen dürfen. 3. Auf eine Begleitperson sei künftig zu verzichten. 4. Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, dem Gesuchsteller die eheliche Liegenschaft am B. jederzeit für Besichtigungen und auch zusätzliche Bauabnahmen zugänglich zu machen, sowie Pläne und Verträge betreffend dem Bau des Hauses auszuhändigen. 5. Der Unterhalt von Y. für seine Ehefrau und die Kinder Z. und W. sei auf Fr. 1‘000.00 (inkl. Kinderzulagen) festzulegen. 6. Dem Gesuchsteller seien sämtliche gemeinsame Bankkonti und Konti lautend auf X. per 30. Juni 2012 offenzulegen. 7. Die Gesuchsgegnerin habe dem Gesuchsteller die von ihm verlangten persönlichen Gegenstände herauszugeben. 8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. 8 % MWST zulasten der Gesuchsgegnerin.“ N. Anlässlich der Eheschutzverhandlung vom 25. Oktober 2012, an der beide Parteien und ihre Rechtsvertreter teilnahmen, konnte keine Einigung erzielt werden. Jedoch wurden verschiede Punkte festgestellt beziehungsweise vereinbart. Mit Entscheid vom 30. November 2012, mitgeteilt am 14. Dezember 2012, erkannte der Einzelrichter des Bezirksgerichtes Hinterrhein alsdann was folgt: „1. Es wird festgestellt, dass Y. und X. seit dem 1. Juni 2012 getrennt leben. 2. Die elterliche Obhut über die gemeinsamen Kinder Z., geboren am 15. Juli 2009, und W., geboren am 19. Januar 2012, wird für die Dauer des Getrenntlebens X. übertragen.

Seite 6 — 12 3. Y. ist berechtigt, Z. und W. alle 14 Tage, alternierend am Samstag beziehungsweise am Sonntag, von 12.30 Uhr bis 17.30 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen. Auf die Festlegung eines Ferienrechts wird zurzeit verzichtet. Das Besuchsrecht darf nur in Begleitung von I. oder J. ausgeübt werden. Die Parteien dürfen einander anlässlich der Kinderübergaben ohne gegenseitiges Einverständnis nicht begegnen, und die Kinderübergaben haben vor dem Haus in A. stattzufinden. Y. erhält eine Frist von 30 Tagen, um dem Gericht mitzuteilen, ob er eine Begutachtung durch Dr. med. Christoph Burz der Psychiatrischen Dienste Graubünden betreffend Besuchsrechtsbegleitung wünscht. 4. Die eheliche Liegenschaft, B., _ A., wird für die Dauer des Getrenntlebens X. zusammen mit den gemeinsamen Kindern Z. und W. zugeteilt. Y. wird verpflichtet, X. bis am 25. Dezember 2012 alle Schlüssel dieser Liegenschaft abzugeben. Y. hat inventarisierte Gegenstände gemäss Urkunden K13 am 10. November 2012 abgeholt. Die Digitalkamera (Errungenschaft) wird X. zum Gebrauch überlassen. Die Ordner mit Bankauszügen und Belegen des Hausbaus hat X. Y. zur Kopierung herauszugeben. Er hat sie ihr innert 10 Tagen zu erstatten. 5. Y. wird nebst zur Bezahlung der Hypothekarzinse für das eheliche Haus in A. verpflichtet, an X., an ihren Unterhalt und an den Unterhalt von Z. und W., für die Dauer des Getrenntlebens, mit Wirkung ab Dezember 2012 im Voraus monatlich, jeweils auf den ersten Tag im Monat insgesamt CHF 1‘680.00 (davon für die Kinder je CHF 750.00) zuzüglich gesetzlicher und/oder vertraglicher Kinderzulagen zu bezahlen. Für die Zeit bis Ende November 2012 gilt Ziffer 8 der Verfügung vom 22. Juni 2012. 6. Die vorstehenden Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik von 99.1 Punkten (Stand: November 2012, Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Diese Beträge werden jährlich auf den 1. Januar, erstmals 2014, dem Stand per Ende November des Vorjahres angepasst. Die Beiträge werden wie folgt berechnet: Beitrag gemäss Ziffer 5 x neuer Indexstand Indexstand gemäss Ziffer 6 (= 99.1) Die neuen Beiträge werden auf die nächsten fünf Franken auf- oder abgerundet. Eine Unterschreitung der Unterhaltsbeiträge ist indes ausgeschlossen. 7. Zwischen den Parteien wird die Gütertrennung per 1. Juni 2012 angeordnet. 8. Das mit Entscheid vom 29. August 2012 verfügte Annäherungsverbot wird aufgehoben. Die Betretung der ehelichen Liegenschaft/Parzelle in

Seite 7 — 12 A. ist Y., mit Ausnahme der Besuchsrechtsausübung, weiterhin nur mit vorgängiger Erlaubnis von X. erlaubt. 9. Die Kosten des Eheschutzverfahrens von CHF 5‘446.00 (inklusive schriftliche Arztauskünfte) gehen je hälftig zu Lasten der Parteien. Die Kosten der Gesuchsgegnerin von CHF 2‘723.00 gehen aufgrund der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege zu lasten der Gerichtskasse, unter Vorbehalt der Nachzahlung. Die aussergerichtlichen Kosten werden wettgeschlagen. 10. Rechtsanwalt lic. iur. Luzi Bardill wird aufgefordert, dem Gericht bis am 3. Januar 2013 seine tarifgemässe URP-Honorarnote für die Vertretung der Gesuchsgegnerin zuzustellen. 11. (Rechtsmittelbelehrung). 12. (Mitteilung).“ O. Gegen diesen Entscheid liess X. mit Eingabe vom 21. Dezember 2012 beim Kantonsgericht von Graubünden Berufung erheben, wobei sie die folgenden Anträge stellte: „1. Ziffer 5 des Entscheides des Bezirksgerichtspräsidiums Hinterrhein vom 30. November / 14. Dezember 2012 sei aufzuheben. 2. Y. sei nebst zur Bezahlung der Hypothekarzinse für das eheliche Wohnhaus in A. zu verpflichten, an den Unterhalt von X. und von Z. und W., für die Dauer des Getrenntlebens mit Wirkung ab Rechtskraft des Berufungsurteils im Voraus monatlich, jeweils auf den ersten Tag im Monat insgesamt CHF 2‘430.- (davon für die Kinder je CHF 750.-) zuzüglich gesetzlicher und/oder vertraglicher Kinderzulagen zu bezahlen. 3. Bis zur Rechtskraft des Berufungsurteils soll Ziffer 8 der Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts Hinterrhein vom 22. Juni 2012 Geltung haben. Dies sei superprovisorisch zu verfügen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer zu Lasten des Gesuchstellers.“ P. Gleichentags stellte X. zudem ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (ERZ 12 529). Q. In seiner Berufungsantwort vom 10. Januar 2013 liess Y. beantragen, die Berufung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. 8 % MWST zulasten der Gegenpartei abzuweisen. R. An der vom Vorsitzenden auf den 14. Februar 2013 angesetzten Instruktionsverhandlung nahmen beide Parteien mit ihren Rechtsvertretern teil. Im Verlaufe der Verhandlung einigten sich die Parteien schliesslich auf folgende, wörtlich wiedergegebene Vereinbarung:

Seite 8 — 12 „Ref.: ZK1 12 89 ERZ 12 529 Gerichtlicher Vergleich In der Zivilsache der X., B., _ A., Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Luzi Bardill, Poststrasse 43, 7002 Chur, gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Hinterrhein, vom 30. November 2012, mitgeteilt am 14. Dezember 2012, in Sachen des Y., C., Gesuchsteller und Berufungsbeklagter, vertreten durch M.A. HSG (Law) Johannes Kasper, Goldgasse 11, 7002 Chur, gegen die Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin, betreffend Eheschutz, schliessen die Parteien in dem vor dem Kantonsgericht von Graubünden hängigen Berufungsverfahren auf Vorschlag des Vorsitzenden folgenden gerichtlichen Vergleich: 1. Ziff. 5 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids vom 30. November 2012 wird aufgehoben. 2. Y. verpflichtet sich, mit Wirkung ab 1. Dezember 2012, an den Unterhalt von X. und ihren gemeinsamen Kindern Z., geboren am 15. Juli 2009, und W., geboren am 19. Januar 2012, für die Dauer des Getrenntlebens monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines Monats Fr. 1‘900.-- zuzüglich gesetzlicher und/oder vertraglicher Kinderzulagen zu bezahlen (davon für die Kinder je Fr. 750.-- und für die Ehefrau Fr. 400.--). 3. Im Übrigen behält der angefochtene Entscheid unverändert seine Gültigkeit. 4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 21. Dezember 2012 von X. wird zurückgezogen. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 600.-- gehen je zur Hälfte zu Lasten von X. und Y.. Die ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen. 6. Die Parteien beantragen dem Gericht, den gerichtlichen Vergleich zu genehmigen und das Berufungsverfahren als erledigt abzuschreiben. 7. Diese Vereinbarung wird fünffach ausgefertigt. Je ein Exemplar ist für das Kantonsgericht von Graubünden, für jede Partei und deren Rechtsvertreter bestimmt. Chur, den 14. Februar 2013 sig. X. sig. Y. sig. RA lic. iur. Luzi Bardill sig. M.A. HSG (Law) Johannes Kasper

Seite 9 — 12 Kantonsgericht von Graubünden I. Zivilkammer Der Vorsitzende: sig. Schlenker“ S. Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid, die Begründung der Parteianträge im Berufungsverfahren sowie die im Zusammenhang mit dem Abschluss der Vereinbarung gemachten Ausführungen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Die Zuständigkeit für die Beurteilung von Berufungen gegen Eheschutzentscheide des Einzelrichters am Bezirksgericht und damit auch für die Genehmigung von Vergleichen, die im Verlaufe eines solchen Berufungsverfahrens abgeschlossen wurden, liegt grundsätzlich bei der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts. Sind die Genehmigungsvoraussetzungen eines Vergleichs offensichtlich erfüllt, was insbesondere dann der Fall sein dürfte, wenn dieser wie vorliegend unter Mitwirkung des Kammervorsitzenden sowie im Beisein der Rechtsvertreter der Parteien zustande gekommen ist, kann die Genehmigung gestützt auf Art. 9 Abs. 2 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz erfolgen. 2. a) Gemäss Art. 272 ZPO gilt in besonderen eherechtlichen Verfahren, wozu auch das Eheschutzverfahren gehört, der Untersuchungsgrundsatz. Das bedeutet, dass das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bildet im Wesentlichen die Höhe des zu leistenden Unterhalts für die obhutsberechtigte Person sowie für die zwei Kinder. Mit anderen Worten geht es auch um Kinderbelange, die gemäss Art. 296 Abs. 3 ZPO der Offizialmaxime unterstehen. Das Gericht entscheidet, ohne an die Parteianträge gebunden zu sein, im Kindeswohl. Dies gilt selbst dann, wenn beide Parteien gemeinsame Anträge stellen. b) Eine Vereinbarung über die Unterhaltspflicht gegenüber dem unmündigen Kind wird gemäss Art. 287 Abs. 1 und 3 ZGB erst mit der Genehmigung durch das Gericht verbindlich. Vereinbarungen der Parteien hinsichtlich ihrer unmündigen Kinder stellen deshalb lediglich eigenständige Parteianträge dar, welche für das Gericht aufgrund der zu beachtenden Offizialmaxime nicht bindend sind. Vorliegend erfährt dieser Grundsatz insofern eine Relativierung, als die von den Parteien gemeinsam gestellten Anträge weitgehend auf einem richterlichen Vorschlag

Seite 10 — 12 beruhen, womit letztlich auch zum Ausdruck gebracht wurde, dass der Genehmigung der entsprechenden Vereinbarung nach Auffassung des Gerichts nichts entgegen steht. Dies allerdings unter der Einschränkung, dass dem Gericht nachträglich noch Tatsachen bekannt werden, die gegen eine solche Genehmigung sprechen würden. Letzteres ist vorliegend nicht der Fall. Nachstehend ist demnach kurz auf die wesentlichen Überlegungen, welche dem richterlichen Vorschlag zugrunde lagen und gestützt auf welche die Genehmigung erteilt werden kann, einzugehen. 3.a) Hinsichtlich der Unterhaltsleistungen haben sich die Parteien darauf geeinigt, dass Y. mit Wirkung ab 1. Dezember 2012 an den Unterhalt von X. und der zwei Kinder für die Dauer des Getrenntlebens monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines Monats Fr. 1‘900.-- zuzüglich gesetzlicher und/oder vertraglicher Kinderzulagen bezahlt. Davon entfallen je Fr. 750.-- auf die Kinder und Fr. 400.-auf X.. Die Unterhaltsbeiträge basieren auf einem Nettolohn von Y. von monatlich rund Fr. 6‘842.-- (exklusiv Kinderzulagen von Fr. 440.--). Der Grundbedarf des Ehemannes setzt sich dabei folgendermassen zusammen: Grundbetrag Fr. 850.--, Wohnung inkl. Nebenkosten Fr. 1‘000.--, Hypothekarzinsen für das eheliche Haus in A. Fr. 1‘200.--, Unterhalt für die erste Ehefrau und den Sohn R. Fr. 1‘200.--, Krankenkassenprämie Fr. 222.--, auswärtige Verpflegung Fr. 190.--, Arbeitsweg Fr. 250.-- sowie Versicherung Fr. 50.--. Dies führt zu einem Grundbedarf des Ehemannes von total Fr. 4‘962.--. X. wird kein hypothetisches Einkommen angerechnet, zumal es ihr nicht zumutbar ist, nebst der Betreuung von zwei kleinen Kindern zusätzlich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. b) Dazu ist festzuhalten, dass bei der Ermittlung des Unterhaltsbeitrags im Eheschutzverfahren eine sogenannte Bedarfsrechnung vorzunehmen ist. Dabei wird das Einkommen der Parteien dem Grundbedarf gegenübergestellt und ein allfälliger Einkommensüberschuss bedarfsgerecht auf die Parteien aufgeteilt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt in sämtlichen Bereichen des Familienrechts der Grundsatz, dass bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen der zahlungspflichtigen Partei in jedem Fall das Existenzminimum zu belassen ist. Konsequenz dieser Rechtsprechung ist, dass bei knappen finanziellen Verhältnissen der unterhaltsberechtigte Teil das Manko, das sich aus der Differenz zwischen den verfügbaren Mitteln und dem gesamthaften Unterhaltsbedarf ergibt, alleine zu tragen hat (BGE 123 III 1, BGE 126 III 353, BGE 133 III 57). Liegt also eine Unterdeckung vor, ist dem Unterhaltspflichtigen in jedem Fall das Existenzminimum zu belassen. Für den vorliegenden Fall, bei dem knappe finanzielle Verhältnisse vorliegen, bedeutet dies, dass lediglich der Grundbedarf des Ehemannes betrachtet

Seite 11 — 12 und die Differenz zu seinem Einkommen als Unterhaltsbeitrag an die Ehefrau und die Kinder festgesetzt wurde. Sollten sich die tatsächlichen oder finanziellen Verhältnisse wesentlich ändern (insbesondere aufgrund eines höheren Einkommens oder eines hypothetischen Einkommens), steht es den Parteien frei, eine Abänderung der Unterhaltsbeiträge zu beantragen. 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Parteien mit dem gerichtlichen Vergleich vom 14. Februar 2013 über sämtliche noch strittigen Punkte geeinigt haben, wobei inhaltlich keine offensichtlich unangemessenen Regelungen getroffen wurden. Zudem hat sich der vorsitzende Richter davon überzeugt, dass die vorliegende Vereinbarung aus freiem Willen geschlossen wurde. Willensmängel wie Irrtum, absichtliche Täuschung oder Drohung sind nicht ersichtlich. Es ist davon auszugehen, dass sich beide Parteien über die Tragweite der getroffenen Vereinbarung im Klaren sind und, soweit sie damit Verbindlichkeiten begründet oder auf Ansprüche verzichtet haben, weder unbedacht noch übereilt gehandelt, sondern sich den Abschluss des gerichtlichen Vergleichs reiflich überlegt haben. Die notwendige Klarheit ist vorhanden und die Vereinbarung ist mit Bezug auf die strittigen Punkte vollständig. Die gerichtliche Vereinbarung vom 14. Februar 2013 ist somit zu genehmigen und tritt anstelle der Ziffer 5 des Dispositivs des Entscheids des Einzelrichters am Bezirksgericht Hinterrhein vom 30. November 2012. Die Berufung sowie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege von X. kann demnach als durch gerichtlichen Vergleich bzw. als durch Rückzug erledigt abgeschrieben werden. 5. Die Kosten der Berufungsverfahren von Fr. 600.-- gehen gemäss Ziffer 5 des Vergleichs je zur Hälfte zu Lasten der Parteien. Die aussergerichtlichen Kosten für das Berufungsverfahren werden - ebenfalls gemäss Ziffer 5 der Vereinbarung - wettgeschlagen.

Seite 12 — 12 III. Demnach wird erkannt 1. Ziff. 5 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids wird aufgehoben. 2. Y. wird verpflichtet, mit Wirkung ab 1. Dezember 2012, an den Unterhalt von X. und ihre gemeinsamen Kinder Z., geboren am 15. Juli 2009, und W., geboren am 19. Januar 2012, für die Dauer des Getrenntlebens monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines Monats Fr. 1‘900.-- zuzüglich gesetzlicher und/oder vertraglicher Kinderzulagen zu bezahlen (davon für die Kinder je Fr. 750.-- und für die Ehefrau Fr. 400.--). 3. Im Übrigen behält der angefochtene Entscheid unverändert seine Gültigkeit. 4. Das Berufungsverfahren wird als durch Vergleich erledigt abgeschrieben. 5. Das Gesuch von X. um unentgeltliche Rechtspflege wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 600.-- gehen je zur Hälfte zu Lasten der Parteien. Die aussergerichtlichen Kosten werden wettgeschlagen. 7. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 8. Mitteilung an:

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