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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 25.04.2013 ZK1 2012 48

April 25, 2013·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·6,669 words·~33 min·8

Summary

erbrechtliche Auseinandersetzung | Berufung ZGB Erbrecht

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni __________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 25. April 2013 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 12 48 13. Mai 2013 Urteil I. Zivilkammer Vorsitz Brunner Richter Schlenker und Michael Dürst Aktuar Pers In der zivilrechtlichen Berufung des A., Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Dominik Infanger, Werkstrasse 2, 7000 Chur, gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 24. Mai 2012, mitgeteilt am 25. Juni 2012, in Sachen des Klägers und Berufungsklägers gegen B., Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans Peter Kocher, Landstrasse 181, 7250 Klosters, betreffend erbrechtliche Auseinandersetzung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 20 I. Sachverhalt A.1. Am 9. Juni 1983 starb D. Als gesetzliche Erben hinterliess er seine Ehefrau C., geboren am _, sowie die gemeinsamen Nachkommen A., geboren am _, und B., geboren am _. Sein Nachlass wurde zwischen diesen drei Erben geteilt. 2. Am 21. Dezember 2005 starb C., welche als gesetzliche Erben ihren Sohn A. und ihre Tochter B. hinterliess. Ihr Nachlass wurde bislang nicht geteilt. Zu diesem gehört vor allem ein in der Gemeinde Z. gelegenes Grundstück, die Casa E.. Dabei handelt es sich um ein Mehrfamilienhaus an der F. in Z., welches von der Tochter B. bewohnt wird und worin zuvor auch die Erblasserin gelebt hat. Dieses Grundstück trat Letztere bereits am 8. März 1990 mit öffentlich beurkundetem Erbvorbezugsvertrag an ihre Tochter ab. Ein Verkehrswert wurde darin nicht festgelegt, jedoch festgehalten, wie die Liegenschaft dereinst auszugleichen sei. Zugleich wurde C. das lebenslängliche und unentgeltliche Wohnrecht an der bis anhin benützten 4-Zimmer-Wohnung im 2. Stock eingeräumt. Am 18. März 1990 und am 27. Juni 2003 errichtete die Erblasserin noch zwei handschriftliche Testamente. 3. Zur Willensvollstreckerin war die Treuhandunternehmung G. AG (heute H. AG) berufen. Innerhalb dieser Firma zuständig war I., welcher zu Lebzeiten der Erblasserin auch deren Treuhänder war. In dieser Funktion besorgte I. unter anderem die Steuerangelegenheiten von C.. 4. Zwischen den Parteien ist vor allem strittig, inwiefern die von B. durch Erbvorbezug erhaltene Liegenschaft der Ausgleichungspflicht, eventuell der Herabsetzung unterliegt. B. Am 19. Dezember 2006 meldete A. beim Vermittleramt des Kreises Z. eine Erbteilungsklage, eventualiter verbunden mit einer Herabsetzungsklage, gegen seine Schwester B. an. Anlässlich der Sühneverhandlung vom 17. Januar 2007 konnte keine Einigung erzielt werden, indessen wurde beschlossen, das Protokoll offen zu halten und eine einvernehmliche Lösung zu suchen. Weil dies den Parteien in der Folge während der langen Zeit der Offenhaltung des Protokolls nicht gelungen war, verlangte der Kreispräsident Z., dass der Leitschein bezogen werde, woraufhin dieser von A. am 15. September 2009 bezogen wurde. C. Mit Prozesseingabe vom 7. Oktober 2009 prosequierte A. den Leitschein an das Bezirksgericht Prättigau/Davos, wobei er sein Rechtsbegehren im Vergleich

Seite 3 — 20 zu jenem gemäss Leitschein leicht abänderte. Die entsprechenden Anträge lauteten wie folgt: „1. Es sei der Nachlass der am 21. Dezember 2005 in Z. verstorbenen Erblasserin, Frau C. festzustellen und zu teilen. 2. Die Beklagte sei zu verurteilen, die ihr von der Erblasserin am 8. März 1990 abgetretene Liegenschaft an der F., in Z. (Grundbuch der Gemeinde Z.: Parzelle Nr._/Blatt_/Plan_) a) entweder in die Erbmasse einzuwerfen oder b) sie mit ihrem durch ein gerichtliches Bewertungsgutachten zu ermittelnden Wert am Todestag der Erblasserin der Erbschaft hinzuzuzählen und ihrem eigenen Erbteil anrechnen zu lassen. 3. Eventualiter zu Ziffer 2: a) Es sei festzustellen, dass der Pflichtteil des Klägers an diesem Nachlass drei Achtel beträgt. b) Es sei die Abtretung der Liegenschaft an der F., in Z. (Grundbuch der Gemeinde Z.: Parzelle Nr._/Blatt_/Plan_) von der Erblasserin an die Beklagte vom 8. März 1990 herabzusetzen, soweit dies zur Wahrung des Pflichtteils des Klägers erforderlich ist. c) Demgemäss sei die Beklagte zu verurteilen, nach ihrer Wahl aa) entweder die Liegenschaft an der F., in Z. (Grundbuch der Gemeinde Z.: Parzelle Nr._/Blatt_/Plan_) an die Erben der Erblasserin zu Eigentum zu übertragen, Zug um Zug gegen Bezahlung eines vom Gericht festzusetzenden Geldbetrages, oder bb) dem Kläger einen vom Gericht festzusetzenden Geldbetrag zu bezahlen, wobei die Geldbeträge in beiden Fällen so festzusetzen sind, dass der Kläger seinen Pflichtteil von drei Achtel der um den Wert der erwähnten Liegenschaft zum Todestag der Erblasserin vermehrten Erbschaft ungeschmälert erhält. d) Zu diesem Zweck sei der Teilungswert der Erbschaft zuzüglich der der Ausgleichung und/oder Herabsetzung unterliegenden lebzeitigen Zuwendung festzustellen, soweit erforderlich durch gerichtliche Einholung eines Bewertungsgutachtens für die erwähnte Liegenschaft, und es sei auf der Grundlage des so ermittelten Gesamtwerts der Umfang des klägerischen Pflichtteils von drei Achteln und der zulässige Maximalwert der Beklagten festzusetzen. e) Der Beklagten sei durch das Gericht eine angemessene Frist anzusetzen zur Ausübung der Wahl gemäss Klagebegehren Nr. 3 c aa) oder 3 c bb) unter Androhung, dass bei unbenutztem Ablauf der Frist das Urteil aufgrund der Wertanrechnung gemäss Klagebegehren Nr. 3 c bb) ergeht. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.“

Seite 4 — 20 D. Mit Prozessantwort vom 17. November 2009 stellte B. das folgende Rechtsbegehren: „1. Hauptbegehren 1.1 Auf die Klage sei nicht einzutreten. 1.2 Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MWST zulasten des Klägers. 1.3 Verfahrensrechtlicher Antrag 1.3.1. Das Verfahren sei auszusetzen, bis feststeht, ob auf die Klage eingetreten werden kann. 1.3.2 Das Betreibungsamt Y. und J., X., vertreten durch Rechtsanwältin K., W., seien zur Stellungnahme aufzufordern. 1.3.3 Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Klägers. Dieser Antrag erfolgt gestützt auf Art. 93 Abs. 1 ZPO. Danach kann der Gerichtspräsident in jedem Stadium des Verfahrens eine Gerichtsverhandlung ansetzen, an welcher über die Prozessvoraussetzungen entschieden wird. Vorliegend ist fraglich, ob der Kläger wegen der Pfändung seines Erbanteils noch alleine aktivlegitimiert ist (für die Begründung siehe nachfolgende lit. C). 2. Eventualbegehren 2.1 Ziff. 2 bis 4 der klägerischen Rechtsbegehren seien abzuweisen. 2.2 Es sei der Nachlass der am 21. Dezember 2005 verstorbenen C. festzustellen und zu teilen. 2.3 Es sei festzustellen, dass die Erbquote der Beklagten und des Klägers je ½ des Nachlasses beträgt. 2.4 Hinsichtlich des Umfanges des Nachlasses sei folgendes festzustellen: 2.4.1 Es sei festzustellen, dass die von der Erblasserin am 8. März 1990 an die Beklagte abgetretene Liegenschaft an der F., Z. (Grundbuchblatt der Gemeinde Z.: Parzelle Nr._/Blatt_/Plan_) unter Abzug des der Erblasserin eingeräumten Wohnrechts im Wert von CHF 249‘600.00 sowie der von der Beklagten übernommenen Hypothekarschuld von CHF 1000.00 einen ausgleichungspflichtigen Erbvorbezug der Beklagten im Umfang von CHF 449‘400.00 darstellt. Es sei weiter festzustellen, dass dieser Erbvorbezug zu der für die Erbteilung zwischen dem Kläger und der Beklagten massgeblichen Berechnungsmasse hinzuzuzählen und in diesem Betrag an den Erbteil der Beklagten anzurechnen sei. 2.4.2 Es sei festzustellen, dass die Zahlungen der Erblasserin an den Kläger von insgesamt CHF 467‘433.40 ausgleichungspflichtige Zuwendungen darstellen, die zu der für die Erbteilung zwischen dem Kläger und der Beklagten massgeblichen Berechnungsmasse hinzuzählen und an den Erbteil des Klägers anzurechnen sind. 2.4.3 Es sei festzustellen, dass die Beklagte zulasten des Nachlasses aus Darlehen samt Zins und Zinseszins eine Forderung von insgesamt

Seite 5 — 20 CHF 348‘999.20 hat, die als Passivum des Nachlasses zu berücksichtigen sei. 2.4.4 Es sei festzustellen, dass der Beklagten zulasten des Nachlasses als Lidlohn CHF 94‘050.00 zuzüglich 5 % Verzugszins seit dem 21. Dezember 2005 zustehen, der als Passivum des Nachlasses zu berücksichtigen sei. Evt. sei festzustellen, dass die Beklagte zulasten des Nachlasses einen Anspruch auf Lidlohn hat, dessen Höhe nach Ermessen des Gerichts durch dieses festzulegen sei. Der so festgelegte Lidlohn sei als Passivum des Nachlasses zu berücksichtigen. 2.4.5 Es sei festzustellen, dass die Beklagte zulasten des Nachlasses aus Zahlung der Liquidationssteuer der Erblasserin eine Forderung von CHF 15‘737.70 hat, die als Passivum des Nachlasses zu berücksichtigen sei. 2.4.6 Es sei festzustellen, dass die Beklagte zulasten des Nachlasses aus Zahlung der AHV-Beiträge der Erblasserin eine Forderung von CHF 18‘735.00 hat, die als Passivum des Nachlasses zu berücksichtigen sei. 2.5 Es sei der Erbteil der Beklagten und des Klägers aufgrund der gemäss den vorstehenden Rechtsbegehren Ziff. 2.4 ermittelten Berechnungsmasse zu berechnen, und es sei festzustellen, dass die Beklagte berechtigt ist, den dadurch in Erscheinung tretenden Mehrwert ihres Erbteils in der Erbteilung zulasten des Erbteils des Klägers zu beanspruchen. 2.6 Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MWST zulasten des Klägers.“ E. Mit Replik vom 19. Oktober 2009 (Poststempel 19. März 2010) hielt A. an seinem Rechtsbegehren gemäss Prozesseingabe fest, erweitert um den Antrag, wonach die beklagtischen Anträge zur Sache und zum Verfahren allesamt abzuweisen seien, soweit sich diese nicht mit den klägerischen Anträgen decken würden. F. Auch B. hielt in ihrer Duplik vom 17. Mai 2010 bis auf Ziffer 2.1 ihres Rechtsbegehrens, welches nunmehr dahingehend lautete, dass die Ziffer 2 bis 5 der klägerischen Rechtsbegehren abzuweisen seien, unverändert an ihrem Rechtsbegehren gemäss Prozessantwort fest. G. Mit Entscheid vom 24. Mai 2012, mitgeteilt am 25. Juni 2012, erkannte das Bezirksgericht Prättigau/Davos was folgt: „1. Die Klage des A. gegen B. wird insofern teilweise gutgeheissen, als die Abtretung der Casa E. an B. herabgesetzt und B. verpflichtet wird, A. innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieses Urteils CHF 213‘753.00 zu bezahlen. Im Übrigen wird der Nachlass der C. sel. im Sinne der vorstehenden Erwägungen festgestellt und geteilt.

Seite 6 — 20 2. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 20‘000.00 (Gerichtsgebühr von CHF 18‘500.00 + Barauslagen von CHF 120.00 + Schreibgebühren von CHF 1‘380.00) gehen je zur Hälfte zu Lasten des A. und der B.. Der Anteil von B. von CHF 10‘000.00 wird mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. A. hat seinen Anteil von CHF 10‘000.00 innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieses Urteils an die Bezirksgerichtskasse Prättigau/Davos zu bezahlen. 3. Die aussergerichtlichen Kosten werden wettgeschlagen. 4. (Rechtsmittelbelehrung Hauptentscheid). 5. (Rechtsmittelbelehrung Kostenentscheid). 6. (Mitteilung).“ H. Gegen diesen Entscheid liess A. mit Eingabe vom 27. August 2012 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erheben, wobei er folgendes Rechtsbegehren stellte: „1. Das Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 24. Mai 2012 in Sachen der Parteien sei aufzuheben. 2. Es sei der Nachlass der am 21. Dezember 2005 in Z. verstorbenen Erblasserin, Frau C. festzustellen und zu teilen. 3. Die Beklagte sei zu verurteilen, die ihr von der Erblasserin am 8. März 1990 abgetretene Liegenschaft an der F., in Z. (Grundbuch der Gemeinde Z.: Parzelle Nr._/Blatt_/Plan_) a) entweder in die Erbmasse einzuwerfen oder b) sie mit ihrem durch ein gerichtliches Bewertungsgutachten zu ermittelnden Wert am Todestag der Erblasserin der Erbschaft hinzuzuzählen und ihrem eigenen Erbteil anrechnen zu lassen. 4. Eventualiter zu Ziffer 3: a) Es sei festzustellen, dass der Pflichtteil des Klägers an diesem Nachlass drei Achtel beträgt. b) Es sei die Abtretung der Liegenschaft an der F., in Z. (Grundbuch der Gemeinde Z.: Parzelle Nr._/Blatt_/Plan_) von der Erblasserin an die Beklagte vom 8. März 1990 herabzusetzen, soweit dies zur Wahrung des Pflichtteils des Klägers erforderlich ist. c) Demgemäss sei die Beklagte zu verurteilen, nach ihrer Wahl aa) entweder die Liegenschaft an der F., in Z. (Grundbuch der Gemeinde Z.: Parzelle Nr._/Blatt_/Plan_) an die Erben der Erblasserin zu Eigentum zu übertragen, Zug um Zug gegen Bezahlung eines vom Gericht festzusetzenden Geldbetrages, oder bb) dem Kläger einen vom Gericht festzusetzenden Geldbetrag zu bezahlen, wobei die Geldbeträge in beiden Fällen so festzusetzen sind, dass der Kläger seinen Pflichtteil von drei Achtel der um den Wert der erwähnten Liegenschaft zum Todestag der Erblasserin vermehrten Erbschaft ungeschmälert erhält.

Seite 7 — 20 d) Zu diesem Zweck sei der Teilungswert der Erbschaft zuzüglich der der Ausgleichung und/oder Herabsetzung unterliegenden lebzeitigen Zuwendungen festzustellen, soweit erforderlich durch gerichtliche Einholung eines Bewertungsgutachtens für die erwähnte Liegenschaft, und es sei auf der Grundlage des so ermittelten Gesamtwerts der Umfang des klägerischen Pflichtteils von drei Achteln und der zulässige Maximalwert der Beklagten festzusetzen. e) Der Beklagten sei durch das Gericht eine angemessene Frist anzusetzen zur Ausübung der Wahl gemäss Klagebegehren Nr. 4 c aa) oder 4 c bb) unter Androhung, dass bei unbenutztem Ablauf der Frist das Urteil aufgrund der Wertanrechnung gemäss Klagebegehren Nr. 4 c bb) ergeht. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.“ In der Begründung wird im Wesentlichen gerügt, die Vorinstanz habe den letzten Willen der Erblasserin, welche ihre beiden Nachkommen ausdrücklich habe gleich behandeln wollen, nicht respektiert. In Bezug auf die Pflichtteilsberechnung komme es alsdann nicht auf den Anrechnungswert an; diesbezüglich habe die Vorinstanz Art. 474 ZGB verletzt, indem sie nicht vom effektiven Wert der Liegenschaft zum Zeitpunkt des Todes der Erblasserin ausgegangen sei, sondern unter Berufung auf die Quotenmethode lediglich von einem Wert von Fr. 1‘041‘850.--. Ferner seien die Voraussetzungen für die Zusprechung eines Lidlohns zugunsten der Berufungsbeklagten nicht gegeben. Unter Berücksichtigung eines Verkehrswerts der Liegenschaft von Fr. 1‘828‘000.-- sowie unter Streichung der berufungsbeklagtischen Pflegeforderung von Fr. 94‘050.-- belaufe sich der massgebende Nachlass zum Zeitpunkt des Todes der Erblasserin somit auf Fr. 2‘471‘100.--. Bei der von der Erblasserin gewünschten Gleichbehandlung betrage der Anteil des Berufungsklägers Fr. 1‘235‘550.-- und der Pflichtteil wenigstens Fr. 926‘663.--. In diesem Sinne sei die Berufung gutzuheissen. I. Mit Berufungsantwort vom 27. September 2012 stellte B. die Anträge, die Berufung sei abzuweisen und das Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 24. Mai 2010 sei zu bestätigen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten des Berufungsklägers. Auf die weitergehenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Seite 8 — 20 II. Erwägungen 1. Der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 24. Mai 2012 wurde den Parteien am 25. Juni 2012 und damit nach Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) am 1. Januar 2011 eröffnet. Damit ist im Gegensatz zum vorinstanzlichen Verfahren, welches sich noch nach der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO-GR; BR 320.000) richtete, auf das Rechtsmittelverfahren die Schweizerische Zivilprozessordnung anwendbar (Art. 405 Abs. 1 ZPO). 2.a. Gemäss Art. 308 Abs. 1 ZPO sind mit der Berufung erstinstanzliche Endund Zwischenentscheide sowie erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen anfechtbar. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10‘000.-- beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Berufung ist unter Beilage des angefochtenen Entscheids innert 30 Tagen seit der Zustellung desselben beim Kantonsgericht von Graubünden schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 ZPO und Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). b. Mit dem angefochtenen Entscheid liegt ein Endentscheid vor, denn damit wurde das vorinstanzliche Verfahren durch Sachentscheid (teilweise Gutheissung der Klage) beendet (vgl. Art. 236 Abs. 1 ZPO; Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Zürich 2010, N 14 zu Art. 308 ZPO). Zudem übersteigt der Streitwert ganz offensichtlich Fr. 10‘000.--. Der Berufungskläger reichte die Berufung gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 24. Mai 2012, mitgeteilt am 25. Juni 2012, unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom 15. Juli 2012 bis und mit dem 15. August 2012 (Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO) mit Eingabe vom 27. August 2012 alsdann fristgerecht ein. Überdies entspricht die Berufung den Formerfordernissen, so dass darauf eingetreten werden kann. 3.a. Der Berufungskläger leitet aus der Formulierung der Erblasserin im Testament vom 18. März 1990 (kB 6), wonach ihre Kinder grundsätzlich zu gleichen Teilen erben sollen, ab, dass sie damit die Ausgleichsanordnung im Erbvorbezugsvertrag vom 8. März 1990 in Bezug auf den darin festgelegten Anrechnungswert für die an Tochter B. abgetretene Liegenschaft an der F. in Z. von Fr. 700‘000.-- widerrufen habe. Die Liegenschaft sei daher wertmässig zu gleichen Teilen nach Massgabe des Verkehrswerts zum Zeitpunkt des Todes von C. auf die

Seite 9 — 20 beiden Erben aufzuteilen. Diese Auffassung ist bei Berücksichtigung der gesamten Aktenlage offensichtlich unrichtig. b. Die Erblasserin hat der Berufungsbeklagten im Erbvorbezugsvertrag vom 8. März 1990 mitunter das Eigentum an der Liegenschaft in der F., Z. (Parzelle 1113, Blatt_, Plan_), abgetreten (kB 20). Diese Abtretung ist teilweise unentgeltlich erfolgt. Im Falle der Zuwendung eines Grundstücks mit erheblichem Wert richtet sich die Ausgleichungspflicht nach Art. 626 Abs. 2 ZGB. Die Ausgleichungspflicht besteht, „sofern der Erblasser nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt“ (Art. 626 Abs. 2 ZGB). Der Wortlaut der Bestimmung verdeutlicht ihre dispositive Natur. Die Erblasserin kann – unter Vorbehalt der Pflichtteilsrechte – die Ausgleichungspflicht ganz oder teilweise erlassen. Der Erlass der Ausgleichungspflicht ist eine Verfügung von Todes wegen, unterliegt aber nicht den für die letztwillige Verfügung und den Erbvertrag gesetzlich vorgesehenen Formvorschriften. Die Erklärung der Erblasserin, wonach die Berufungsbeklagte die ihr übertragene Liegenschaft dannzumal zu einem Wert von Fr. 700‘000.-- zur Ausgleichung zu bringen habe, findet sich in einem öffentlich beurkundeten Vertrag (kB 20). Die Auslegung folgt den allgemeinen Grundsätzen. Massgebend ist der übereinstimmende wirkliche Wille der Parteien. Nur wenn eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Willens der Parteien deren Erklärungen auf Grund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und ihrer Zusammensetzung sowie nach den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten. Die obligationenrechtlichen Auslegungsregeln gelangen auf formbedürftige Rechtsgeschäfte zur Anwendung. Die Erklärung über die Ausgleichungspflicht kann einseitig und damit für den Erblasser frei widerruflich sein, selbst wenn sie in einem Vertrag zwischen Erblasser und Erben enthalten ist, sie kann aber auch Bestandteil der vertraglichen Einigung selbst sein und damit den Erblasser binden, so dass ihr Widerruf unzulässig wäre. Zur zweiten Fallgruppe gehört mitunter der Erlass der Ausgleichungspflicht im Zuwendungsvertrag zwischen dem Erblasser und dem Erben. Beweis des Gegenteils vorbehalten, wird vermutet, der Erlass der Ausgleichungspflicht sei vertraglich und damit nicht mehr einseitig widerruflich, wenn er im Vertrag über die Zuwendung enthalten ist. Er liegt im Interesse des begünstigten Vertragspartners und hat somit für sich die Vermutung der Zweiseitigkeit wie jede andere Vertragsklausel. Letztlich geht es dabei um die Berücksichtigung der Interessenlage der Parteien im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses als einem Element objektivierter Vertragsauslegung (vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesgerichts 5C.202/2006 vom 17. Februar 2007, E. 2.1 ff. und 3.2 je mit weiteren Hinweisen).

Seite 10 — 20 c. Zunächst einmal lässt die Formulierung im Testament selbst – wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat – einigen Interpretationsspielraum offen. Mit dem Wort „grundsätzlich“ wird im allgemeinen Sprachgebrauch ausgedrückt, dass etwas gerade nicht absolut gelten soll, sondern eben nur dem Grundsatz nach. Dies gestattet dem Verfasser, in speziellen Fällen vom festgelegten Prinzip abzuweichen. Hätte die Erblasserin in der Tat zehn Tage nach Festlegung des Anrechnungswerts im Erbvorbezugsvertrag diesen widerrufen wollen, so hätte sie dies ohne Zweifel ausdrücklich erwähnen müssen und wäre dies der Klarheit halber auch zu erwarten gewesen. Im Weiteren übersieht der Berufungskläger, dass die Erblasserin in ihren handschriftlichen Testamenten vom 9. Juni 1984 und 14. November 1985 (bB 3 und 4) die gleiche Wendung benutzt hat, was sie aber nicht davon abgehalten hat, im Erbvorbezugsvertrag vom 8. März 1990 einen unter dem damaligen Verkehrswert liegenden Anrechnungswert zu bestimmen. Unter diesen Umständen wird offensichtlich, dass die fragliche Formulierung im Testament vom 18. März 1990 keine weitergehende Bedeutung hatte. Im Übrigen gilt im Lichte der vorerwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Vermutung, dass der Erlass der Ausgleichungspflicht vertraglich und damit nicht mehr einseitig widerruflich ist, da der Anrechnungswert der Liegenschaft im Vertrag über die Zuwendung selbst enthalten ist (vgl. angefochtener Entscheid, E. 10.3, S. 26 f.). Hierfür spricht auch die jeweilige Interessenlage der Parteien. Die Berufungsbeklagte macht in diesem Zusammenhang zu Recht geltend, dass der Anrechnungswert insbesondere auch für den Zuwendungsempfänger ein wesentliches Element des Abtretungsvertrags ist, wird sich dieser doch je nach Höhe desselben entweder für oder gegen die Annahme des Erbvorbezugs beziehungsweise den Abschluss eines entsprechenden Erbvorbezugsvertrags entscheiden. Im vorliegenden Fall bestand das Interesse der Erblasserin namentlich darin, sich von den Verpflichtungen der Liegenschaft zu lösen und gleichzeitig eine kostenlose Wohnmöglichkeit zu erhalten, während die Berufungsbeklagte daran interessiert war, die Liegenschaft unter Berücksichtigung des Wohnrechts nicht zu einem zu hohen Anrechnungswert zu übernehmen (vgl. Berufungsantwort, act. A.2, S. 5). Der Beweis des Gegenteils, nämlich dass der vertraglich festgelegte Anrechnungswert trotz dieser Interessenlage widerrufen werden konnte, wurde vom Berufungskläger nicht erbracht. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz hat eine Ausgleichung in Bezug auf die von der Erblasserin an die Berufungsbeklagte übertragene Liegenschaft deshalb nur im Umfang von Fr. 699‘000.-- (Fr. 700‘000.-- abzüglich der Hypothekarschuld von Fr. 1‘000.--) zu erfolgen (Art. 626 Abs. 2 ZGB). Die Berufung erweist sich in diesem Punkt somit als unbegründet.

Seite 11 — 20 4.a. Während sich die Parteien im Weiteren darüber einig sind, dass der Pflichtteil des Berufungsklägers drei Achtel beträgt, herrscht über den für die Herabsetzung massgebenden Liegenschaftswert der Casa E. Uneinigkeit. Der Berufungskläger wehrt sich im Zusammenhang mit der Pflichtteilsberechnung gegen die Anwendung der Quotenmethode zur Berechnung des Herabsetzungsanspruchs gemäss Art. 522 ff. ZGB. Seiner Ansicht nach hat die Vorinstanz Art. 474 ZGB verletzt, indem sie unter Berufung auf die Quotenmethode lediglich von einem Wert der Casa E. zum Zeitpunkt des Todes der Erblasserin von Fr. 1‘041‘850.-ausgegangen ist, anstatt auf den Verkehrswert der Liegenschaft im besagten Zeitpunkt abzustellen. Die Liegenschaft sei richtigerweise mit einem Wert von Fr. 1‘828‘000.-- in den Nachlass einzubeziehen. Zu Recht weist die Berufungsbeklagte in ihrer Berufungsantwort auf das widersprüchliche Verhalten des Berufungsklägers hin, welcher noch im Zeitpunkt der Klageeinleitung in einem Schreiben von Rechtsanwalt Dr. iur. Dominik Infanger an die Willensvollstreckerin ausdrücklich und unter Verweis auf BGE 120 II 417 die Anwendung dieser Methode forderte und diese in der Folge ausführlich erläuterte (vgl. bB 6). Da es diesbezüglich aber um Rechtsanwendung geht, ist vom Gericht selbst zu prüfen, wie der Herabsetzungsanspruch zu berechnen ist (iura novit curia; vgl. hierzu unter anderem Myriam A. Gehri, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 3 zu Art. 57 ZPO). b. Der Herabsetzung unterliegen wie die Verfügungen von Todes wegen unter anderem die Zuwendungen auf Anrechnung an den Erbteil, als Heiratsgut, Ausstattung oder Vermögensabtretung, wenn sie nicht der Ausgleichung unterworfen sind (Art. 527 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Eine lebzeitige Zuwendung des nachmaligen Erblassers unterliegt der Herabsetzung, wenn sie ganz oder teilweise unentgeltlich war. Das trifft zu, wenn keine oder eine Gegenleistung von erheblich geringerem Wert erbracht worden ist, das heisst, wenn der Leistung des Erblassers keine gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht, so dass ein Missverhältnis besteht (BGE 120 II 417 E. 3.a S. 420 mit weiteren Hinweisen). Diese Zuwendungen können jedoch nur herabgesetzt werden, wenn sie der Ausgleichung entgehen. Das Bundesgericht lässt in konstanter Rechtsprechung unter Art. 527 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB alle diejenigen Zuwendungen fallen, welche ihrer Natur nach – objektiv – der Ausgleichung unterständen, ihr aber durch eine gegenteilige Verfügung des Erblassers – subjektiv – entzogen worden sind. In Frage kommen beispielsweise Zuwendungen des Erblassers an Nachkommen im Sinne von Art. 626 Abs. 2 ZGB, die er von der Ausgleichungspflicht befreit hat. Soweit die fragliche Liegenschaft der Berufungsbeklagten unentgeltlich übertragen worden ist und der vereinbarte

Seite 12 — 20 Anrechnungswert keine vollständige Ausgleichung bewirkt, was namentlich für die auf den unentgeltlichen Teil der Zuwendung entfallende Wertsteigerung zwischen dem Zeitpunkt der Abtretung und dem Tod der Erblasserin der Fall ist, unterliegt diese Zuwendung also grundsätzlich der Herabsetzung (vgl. Urteil der Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ZF 04 7 vom 4. Mai 2004, E. 4). c. Zu prüfen bleibt, ob der Pflichtteilsanspruch des Berufungsklägers verletzt ist. Gemäss Art. 474 Abs. 1 ZGB berechnet sich der verfügbare Teil nach dem Stande des Vermögens zur Zeit des Todes der Erblasserin. Hinzuzurechnen sind die herabsetzbaren Zuwendungen unter Lebenden (Art. 475 ZGB), die lebzeitigen Zuwendungen, welche der Ausgleichung unterliegen (Daniel Staehelin, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch II, 4. Aufl., Basel 2011, N. 4 zu Art. 475 ZGB, Jean Nicolas Druey, Grundriss des Erbrechts, 5. Auflage, § 6 N 78 und § 13 N 7) und der Rückkaufswert der vom Erblasser zu Gunsten Dritter begründeten Versicherungsansprüche (Art. 476 ZGB). Abzuziehen sind die Erbgangs- und Erbschaftsschulden (Art. 474 Abs. 2 ZGB). Die Pflichtteilsberechnung erfolgt zum Wert am Todestag (Art. 474 ZGB) und nicht zum Wert zum Zeitpunkt der Teilung des Nachlasses. Der Berufungskläger macht, wie bereits erwähnt, in Bezug auf die Liegenschaft einen Verkehrswert von Fr. 1‘828‘000.-geltend und stützt sich dabei auf die Schätzungseröffnung vom 20. April 1995 (kB 21). Massgebend ist vorliegend jedoch der 21. Dezember 2005, an welchem Tag C. verstorben ist. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, wurde auf diesen Zeitpunkt hin zwar keine Schätzung vorgenommen, doch liegt eine Schätzungseröffnung vom 22. August 2006 bei den Akten (bB 14), welche dem Todeszeitpunkt der Erblasserin ziemlich nahe kommt. Gemäss dieser Schätzung belief sich der Verkehrswert der Liegenschaft am 22. August 2006 auf Fr. 1‘555‘000.-- (vgl. auch angefochtener Entscheid, E. 13.2, S. 37). Zum Verkehrswert zum Zeitpunkt des Todes der Erblasserin liegt kein Beweisergebnis vor. Die Vorinstanz berechnete den Wert der Liegenschaft zum Zeitpunkt der Abtretung anhand des von der Gebäudeversicherungsanstalt (GVA) und dem Amt für Schätzungswesen Graubünden verwendeten Indexes. So habe die Zuwendung laut Schätzungseröffnung vom 16. Dezember 1987 Fr. 926‘000.-- betragen (kB 22). Der GVA-Index habe sich im Jahre 1987 auf 710 und im Jahre 1990 auf 800 Punkte belaufen. Demnach habe die Casa E. zum Zeitpunkt des Abschlusses des Erbvorbezugsvertrags am 8. März 1990 einen Verkehrswert Fr. 1‘043‘380.-- gehabt (Fr. 926‘000.-- : 710 x 800), womit im Umfang von Fr. 344‘380.-- eine Schenkung vorgelegen habe (Fr. 1‘043‘380.-- abzüglich Fr. 699‘000.--). In der Folge hielt die Vorinstanz sodann fest, dass die Berufungsbeklagte im Gegenzug mit der

Seite 13 — 20 Überführung der Casa E. in ihr Alleineigentum der Erblasserin und Mutter ein lebenslängliches und unentgeltliches Wohnrecht (Nutzniessung) an der Wohnung im 2. Stock eingeräumt und in diesem Umfang ein Entgelt bzw. eine Gegenleistung für den Erbvorbezug erbracht habe. Der im Abtretungsvertrag festgelegte Anrechnungswert (Fr. 699‘000.--) habe 67% des damaligen/massgeblichen Verkehrswerts der Liegenschaft (Fr. 1‘043‘380.--) ausgemacht. Für den Zeitpunkt des Erbfalls am 21. Dezember 2006 sei auf den Verkehrswert laut Schätzungseröffnung vom 22. August 2006 (Fr. 1‘555‘000.--) abzustellen, wobei das Jahr 2005 denselben GVA-Index aufweise wie das Jahr 2006, so dass sich der nach der Quotenmethode zu ermittelnde und in das Erbschaftsinventar aufzunehmende Wert der Liegenschaft auf Fr. 1‘041‘850.-- belaufe (67% von Fr. 1‘555‘000.-- [angefochtener Entscheid, E. 13.2, S. 37 f.]). d. Der Berufungskläger macht einerseits geltend, die Anwendung der Quotenmethode setze bei der Ausgleichung voraus, dass der Erblasser die Berechnungsmethode nicht selber festgelegt habe, was vorliegend mit der Angabe eines konkreten Betrags als Anrechnungswert geschehen sei. Andererseits hält er dafür, dass vorliegend eine vollständig unentgeltliche Abtretung vorliege, da die Einräumung des Wohnrechts ja mit Fr. 1‘300.-- pro Monat abgegolten und der Berufungsbeklagten hierfür Fr. 249‘000.-- gutgeschrieben worden seien (vgl. Berufungsschrift, act. A.1, S. 14 f.). Beim ersten Einwand dürfte sich der Berufungskläger auf das Urteil des Bundesgerichts 5C.60/2003 vom 7. Mai 2003, E. 3.2, gestützt haben, welches sich indessen einzig auf den für die Ausgleichung massgebenden Anrechnungswert bezieht. Daraus kann von vornherein nichts für die Berechnung desjenigen Werts abgeleitet werden, der für die Herabsetzung bzw. die Berechnung der Pflichtteile einzusetzen ist. Letzterer ist seiner Natur nach der Bestimmung durch den Erblasser entzogen. Mit dem zweiten Einwand bestreitet der Berufungskläger das Vorliegen eines gemischten, d.h. teilweise entgeltlichen Geschäfts und widerspricht damit der Vorinstanz, welche die Einräumung eines unentgeltlichen Wohnrechts an die Mutter als Gegenleistung für den Erbvorbezug qualifiziert hat. Dabei stösst sich der Berufungskläger offenbar daran, dass die Vorinstanz das Wohnrecht auch bei der Berechnung der Teilungsmasse berücksichtigt und dessen Wert – entgegen der in der Prozesseingabe vom 7. Oktober 2009 (S. 11) vertretenen Auffassung des Berufungsklägers – vom vereinbarten Anrechnungswert (nochmals) in Abzug gebracht hat (vgl. angefochtener Entscheid, E. 10.3, S. 27 f.). Ob letzteres korrekt war, ist mangels einer entsprechenden Rüge in der Berufung nicht mehr zu prüfen. Jedenfalls kann aus der Berechnung der Teilungsmasse aber nichts für die Berechnung der Pflichtteilsmasse ab-

Seite 14 — 20 geleitet werden. Ob und inwieweit eine lebzeitige Verfügung als unentgeltlich im Sinne von Art. 527 Ziff. 1 ZGB zu qualifizieren ist, beurteilt sich aufgrund der Verhältnisse im Zeitpunkt ihrer Vornahme, und zwar anhand eines Vergleichs von Leistung und Gegenleistung. Wird nun eine Liegenschaft unter gleichzeitigem Vorbehalt des Nutzungsrechts abgetreten, kann sich tatsächlich fragen, ob in der Einräumung des Nutzungsrechts eine die teilweise Entgeltlichkeit begründende Gegenleistung erblickt werden kann oder nicht eher eine um den Wert der Belastung reduzierte, rein entgeltliche Zuwendung vorliegt (vgl. dazu ausführlich Paul Eitel, Erbrechtliche Tragweite einer Liegenschaftsabtretung mit Nutzniessungsvorbehalt, in: recht 1996, S. 37 ff.). Das Bundesgericht hat diese Frage indessen wiederholt im ersten Sinne beantwortet und eine derartige Abtretung kürzlich explizit als Sonderfall einer gemischten Schenkung bezeichnet (vgl. zuletzt das Urteil des Bundesgerichts 5A_338/2010 vom 4. Oktober 2010, E. 8.1, mit Verweis auf BGE 120 II 417 E. 3 S. 420; 116 II 667 E. 3.b.aa S. 674). Der diesbezügliche Einwand des Berufungsklägers erweist sich damit als unbegründet, weshalb die Anwendung der Quotenmethode nicht zu beanstanden ist. e. Der Berufungskläger macht nicht geltend, die Vorinstanz habe die Quotenmethode falsch angewendet. Streitig ist hingegen der Wert der Liegenschaft zum Todeszeitpunkt der Erblasserin, was den Berufungskläger zu einem Antrag auf Einholung einer neuen Schätzung bewegt hat. Die Überlegungen der Vorinstanz zu den Liegenschaftswerten zum Zeitpunkt der Übertragung auf die Berufungsbeklagte sowie zum Zeitpunkt des Todes der Erblasserin sind allerdings ohne weiteres nachvollziehbar und entsprechen der Gerichtspraxis (vgl. Urteil der Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ZF 04 7 vom 4. Mai 2004, E. 5). In der Gerichtspraxis ebenfalls anerkannt und somit nicht zu beanstanden ist die Anwendung des GVA-Indexes zur Bestimmung des Liegenschaftswerts. Ausgehend von einem Liegenschaftswert von Fr. 926‘000.-- gemäss Schätzungseröffnung vom 16. Dezember 1987 (kB 22) hat die Vorinstanz unter Zuhilfenahme des GVA-Indexes (Jahr 1987: 710 Punkte; Jahr 1990: 800 Punkte) für den Zeitpunkt der Übertragung der Liegenschaft einen Verkehrswert von Fr. 1‘043‘380.-- ermittelt. Da die Erblasserin am 21. Dezember 2005 verstorben ist, stellte die Vorinstanz zur Bestimmung des Verkehrswerts zum Zeitpunkt des Erbfalls auf die nächstliegende Schätzung vom 22. August 2006 (Fr. 1‘555‘000.--; kB 14) ab. Diese Vorgehensweise ist ohne weiteres zulässig, zumal der GVA-Index in den Jahren 2005 und 2006 gleich geblieben ist und der Berufungskläger nicht geltend machen kann, dass in den dazwischen liegenden acht Monaten besondere Ereignisse eine markante Wertveränderung ausgelöst hätten. Die im Anschluss daran vorgenommene

Seite 15 — 20 konkrete Umsetzung der Quotenmethode wurde vom Berufungskläger sodann nicht mehr gerügt, weshalb diesbezüglich von einer Überprüfung durch die Rechtsmittelinstanz abgesehen werden kann. Die Berufung erweist sich folglich auch in diesem Punkt als unbegründet. Damit ist auch der Antrag auf Einholung einer neuen Schätzung per Todeszeitpunkt abzuweisen. f. Soweit der Berufungskläger im Weiteren geltend macht, dass im Rahmen der Pflichtteilsberechnung eine weitere Abtretung, die Parzelle Nr._ im Umfang von 60 m2 in Z., unberücksichtigt geblieben sei, ist er nicht zu hören. Diese im Berufungsverfahren erstmals vorgebrachte Tatsachenbehauptung ist neu und hätte ohne Zweifel schon vor der Vorinstanz vorgebracht werden können (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Diese Unterlassung kann auch nicht mit der im Erbteilungsverfahren geltenden (beschränkten) Untersuchungsmaxime (Art. 85 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [EGzZGB; BR 210.100]) korrigiert werden, da das Novenrecht auch in derartigen Verfahren an die strengen Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO geknüpft ist (BGE 138 III 625). Im Übrigen war diese Parzelle ebenfalls Gegenstand des Erbvorbezugsvertrags vom 8. März 1990 und im Anrechnungswert von Fr. 700‘000.-- enthalten (vgl. kB 20, S. 3). Angesichts der geringen Grösse der Parzelle ist die Angabe der Berufungsbeklagten, dass es sich dabei um einen Garten handelte, welcher ausserhalb der Bauzone liegt, durchaus glaubhaft, so dass der Wert des Kleingrundstücks nicht ins Gewicht fällt. 5.a. Der Berufungskläger rügt sodann, die Vorinstanz habe der Berufungsbeklagten einen Lidlohn in Höhe von Fr. 94‘050.-- zugesprochen, obschon diese Forderung in keiner Art und Weise genügend substantiiert worden sei. Zudem seien die Voraussetzungen für die Zusprechung eines Lidlohns nicht erfüllt, habe die Berufungsbeklagte doch nicht im gleichen Haushalt gelebt wie die Erblasserin. Vielmehr hätten die Berufungsbeklagte und die Erblasserin je eine eigene Wohnung bewohnt. Somit sei die Behauptung der Berufungsbeklagten, sie habe mit der Berufungsbeklagten im gleichen Haushalt gelebt, falsch. Ebenso wenig habe sie dargelegt, in welchem Umfang und mit welchen Tätigkeiten sie die Erblasserin unterstützt habe. Zwar habe sich gezeigt, dass die Berufungsbeklagte die Erblasserin in einem gewissen Umfang betreut habe. Ob dieser Umfang das übliche und von Nachkommen zu erwartende Mass überschritten habe, sei indessen nicht nachgewiesen. Der Gesamtnachlass werde daher um Fr. 94‘050.-- entlastet. b. Die angemessene Entschädigung, die den Kindern oder Grosskindern für Zuwendungen an den mit der Erblasserin gemeinsam geführten Haushalt ge-

Seite 16 — 20 schuldet wird, ist zu den Erbschaftsschulden zu rechnen, soweit dadurch nicht eine Überschuldung der Erbschaft entsteht (Art. 603 Abs. 2 ZGB). Gemäss Art. 334 Abs. 1 ZGB können volljährige Kinder oder Grosskinder, die ihren Eltern oder Grosseltern in gemeinsamem Haushalt ihre Arbeit oder ihre Einkünfte zugewendet haben, hierfür eine angemessene Entschädigung verlangen. Diese Entschädigung kann mit dem Tode des Schuldners geltend gemacht werden (Art. 334bis Abs. 1 ZGB). Zwar schwebt dieser Regelung als typische gesellschaftliche Wirklichkeit ein Landwirtschaftsbetrieb vor, doch sind die entsprechenden Bestimmungen auch auf andere Haushalte anwendbar (Peter Tuor/Bernhard Schnyder/Alexandra Rumo-Jungo, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 13. Aufl., Zürich 2009, § 47 N 17). Der vom Berufungskläger geltend gemachte Einwand des fehlenden gemeinsamen Haushalts ist nicht stichhaltig. Gemäss herrschender Lehre ist dieser Begriff – gerade mit Blick auf die neuen landwirtschaftlichen Siedlungsformen, welche in der Regel zwei getrennte, selbständige Wohneinheiten vorsehen – weit auszulegen (vgl. Benno Studer, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 4. Aufl., Basel 2010, N 4 zu Art. 334 ZGB; Andrea Büchler/Marco Frei, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, Basel 2012, N 4 zu Art. 334 ZGB). Angesichts dessen ist der Umstand, dass die Berufungsbeklagte und die Erblasserin zwei separate Wohnungen bewohnt haben, für das Kriterium des gemeinsamen Haushalts unerheblich. c. Soweit der Berufungskläger rügt, die Berufungsbeklagte habe die Höhe der Lidlohnforderung nicht genügend substantiiert, und überdies anzweifelt, ob der Umfang der von ihr erbrachten Pflegeleistungen das von Nachkommen zu erwartende Mass überhaupt überschritten hat, ist er ebenfalls nicht zu hören. Was den Umfang der von der Berufungsbeklagten erbrachten Pflege- bzw. Betreuungsleistungen anbelangt, hat es die Vorinstanz gestützt auf die aktenkundigen Aussagen von Dr. med. L., Hausarzt der Erblasserin, sowie I., Sachbearbeiter bei der Willensvollstreckerin, als ausgewiesen erachtet, dass sich die Berufungsbeklagte während vieler Jahre nicht nur um die Erblasserin gekümmert, sondern diese auch gepflegt hat (vgl. angefochtener Entscheid, E. 11.2.4.2, S. 32 ff.). Inwiefern diese Schlussfolgerung unrichtig sein sollte, vermag der Berufungskläger seinerseits nicht substantiiert darzulegen. Unzutreffend ist in diesem Zusammenhang auch seine Rüge, wonach das von Dr. med. L. abgegebene Zeugnis nicht als Beweis ausreiche, weil seine Aussagen lediglich auf Hörensagen und auf dessen eigenem Eindruck beruhten. Anlässlich der formellen Befragung vor dem Bezirksgericht Prättigau/Davos vom 23. August 2011 gab Dr. med. L. diesbezüglich erläuternd zu Protokoll, seine im Schreiben vom 13. Mai 2011 getätigten Wahrnehmungen be-

Seite 17 — 20 ruhten einerseits auf seinen Erfahrungen bezüglich des gesundheitlichen Zustands der Erblasserin und andererseits auch auf Aussagen der Berufungsbeklagten ihm gegenüber (act. V./3, S. 3). Im zuvor angesprochenen Schreiben zuhanden der Vorinstanz führte Dr. med. L. aus, dass die Berufungsbeklagte ihre Mutter während fünf Jahren intensiv gepflegt habe, wobei es sich mehr oder weniger um eine Betreuung rund um die Uhr gehandelt habe. Da die Erblasserin zunehmend dement geworden sei, sei sie bei allen täglichen Verrichtungen und bei der Mahlzeitenzubereitung bzw. -aufnahme auf die Hilfe der Berufungsbeklagten angewiesen gewesen. Da krankheitsbedingt auch Störungen des Tag-/Nachtrhythmus und Angstzustände aufgetreten seien, sei die Berufungsbeklagte auch nachts immer wieder mit ihrer Mutter beschäftigt gewesen. Der zeitliche Umfang der Pflegeverrichtungen dürfte somit ein 100%-Arbeitspensum bei weitem überschritten haben. Überdies habe die Berufungsbeklagte ihre Mutter auch nach dem Eintritt ins Altersheim umfassend betreut. So hätten einerseits die rezidivierenden Angst- und Verwirrungszustände der Mutter immer wieder beruhigt werden können, andererseits habe die Berufungsbeklagte für ihre Mutter sämtliche Besorgungen erledigt und sie während der Zeit einer aufwendigen Bestrahlungstherapie wöchentlich ins Kantonsspital Chur gefahren. Aufgrund der starken zeitlichen und psychischen Belastung sei die Berufungsbeklagte dabei mehrmals an ihre Leistungsgrenze gestossen (vgl. Schreiben vom 13. Mai 2011, act. V./3, Beilage). Da sowohl die Erblasserin als auch die Berufungsbeklagte seit dem Jahre 1998 bei Dr. med. L. in Behandlung waren (vgl. act. V./3, S. 3), steht für das Kantonsgericht ausser Zweifel, dass Letzterer durchaus in der Lage war, aufgrund der jeweils stattgefundenen Patientengespräche eine die tatsächlichen Verhältnisse widerspiegelnde Einschätzung in Bezug auf den von der Berufungsbeklagten gegenüber ihrer Mutter geleisteten Umfang an Pflege- und Betreuungsleistungen vorzunehmen. Damit ist aber auch erstellt, dass die Aussagen von Dr. med. L., auf welche die Vorinstanz sich in ihrer Entscheidfindung abgestützt hat, entgegen der Behauptung des Berufungsklägers nicht einzig auf Hörensagen sowie auf eigene Eindrücke zurückzuführen waren, sondern vielmehr das Resultat mehrerer Patientengespräche mit den unmittelbar betroffenen Personen sind. Dass er nicht befähigt wäre, zu einer derartigen Einschätzung zu gelangen, wird im Übrigen auch vom Berufungskläger zu Recht nicht geltend gemacht. Ferner konnte auch I. bestätigen, dass sich die Berufungsbeklagte nicht nur um ihre Mutter gekümmert, sondern diese auch gepflegt hat; deswegen habe die Berufungsbeklagte sogar ihr Arbeitspensum reduziert. Einerseits wisse er dies von der Berufungsbeklagten selbst und andererseits sei ihm das in seiner Funktion als Willensvollstrecker auch vom Arzt schriftlich bestätigt worden (act. V./1, S. 4 und 6). In Übereinstimmung mit den vorinstanzli-

Seite 18 — 20 chen Erwägungen ist das Kantonsgericht der Auffassung, dass im vorliegenden Fall rechtsgenüglich ausgewiesen ist, dass die Berufungsbeklagte ihrer Mutter über den von der Vorinstanz festgestellten Zeitraum – von 2000 bis zu deren Todestag am 21. Dezember 2005 – eine intensive Betreuung und Pflege zukommen liess. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz der Berufungsbeklagten hierfür zu Recht einen Anspruch auf Lidlohn zuerkannt. d. Keinerlei Anlass zu irgendwelchen Beanstandungen gibt sodann die konkrete Berechnung des Lidlohns. Die Vorinstanz betrachtete mit Blick auf die Lohnansätze für Arbeit im bäuerlichen Haushalt den von der Berufungsbeklagten geltend gemachten Lidlohn in Höhe von jährlich rund Fr. 16‘000.-- als angemessen (angefochtener Entscheid, E. 11.2.4.2, S. 34). Für die Bemessung des Lidlohns können – auch im Bereich nichtlandwirtschaftlicher Betriebe – die Erfahrungswerte des Schweizerischen Bauernverbands herangezogen werden (Tuor/Schnyder/ Rumo-Jungo, a.a.O., § 47 N 17; Büchler/Frei, a.a.O., N 5 zu Art. 334 ZGB; Studer, a.a.O., N 7 zu Art. 334 ZGB). Diese erachtete das Bundesgericht bereits in BGE 100 II 435 grundsätzlich als angemessen (BGE 100 II 435 E. 2 S. 437; siehe auch BGE 109 II 389 E. 3 S. 391 f.). Angesichts des darin für den betreffenden Zeitraum aufgeführten Lidlohns von durchschnittlich rund Fr. 24‘000.-- pro Jahr (vgl. bB 13) ist der von der Berufungsbeklagten geforderte und von der Vorinstanz zugesprochene Lidlohn in der Höhe von Fr. 16‘000.-- pro Jahr durchaus angemessen und daher nicht zu beanstanden. Konkrete Einwände gegen die Berechnung der Entschädigung werden denn auch vom Berufungskläger nicht vorgetragen. 6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zunächst die Ausgleichsanordnung der Erblasserin in ihrem Testament vom 18. März 1990 korrekt interpretiert und entgegen der Auffassung des Berufungsklägers kein Bundesrecht verletzt hat. Alsdann hat sie unter Anwendung der Quotenmethode den anrechenbaren Wert der Casa E. zum Zeitpunkt des Erbgangs korrekt ermittelt und auch die Höhe der der Berufungsbeklagten zustehenden Entschädigung aus Lidlohn zutreffend festgelegt. Da die übrigen Positionen der vorinstanzlichen Pflichtteilsberechnung nicht mit Berufung angefochten wurden, entfällt eine diesbezügliche Überprüfung durch die Rechtsmittelinstanz und es bleibt bei der vorinstanzlich ermittelten Herabsetzung der Abtretung der Casa E. im Umfang von Fr. 66‘096.20 sowie der von der Berufungsbeklagten zugunsten des Berufungsklägers zu leistenden Ausgleichszahlung in Höhe von Fr. 213‘753.-- (vgl. angefochtener Entscheid. E. 13.3, S. 38 f.). Damit erweisen sich alle Rügen des Berufungsklägers als unbegründet, was die vollumfängliche Abweisung der Berufung zur Folge hat.

Seite 19 — 20 7. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Berufungsverfahrens – bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO) – zu Lasten des Berufungsklägers (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten werden auf Fr. 8‘000.-- festgesetzt (vgl. Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]). Die Festsetzung der aussergerichtlichen Entschädigung zugunsten der Berufungsbeklagten erfolgt mangels Einreichung einer Honorarnote nach richterlichem Ermessen. Angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie des damit verbundenen Aufwands erscheint eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 4‘500.-- (inkl. MWSt und Spesen) als angemessen.

Seite 20 — 20 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. a) Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 8‘000.-- gehen zu Lasten des Berufungsklägers. b) Der Berufungskläger hat die Berufungsbeklagte für das Berufungsverfahren mit Fr. 4‘500.-- (inkl. MWSt und Spesen) aussergerichtlich zu entschädigen. 3. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

ZK1 2012 48 — Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 25.04.2013 ZK1 2012 48 — Swissrulings