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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 06.12.2011 ZK1 2011 82

December 6, 2011·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·3,885 words·~19 min·8

Summary

Vollstreckung eines Entscheides | Berufung ZGB Sachenrecht

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 6. Dezember 2011 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 11 82 28. Dezember 2011 Verfügung I. Zivilkammer Vorsitz Brunner Aktuar ad hoc Luzi In der zivilrechtlichen Beschwerde des R. und S., Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, gegen den Entscheid des Einzelrichters in Zivilsachen am Bezirksgericht Landquart vom 9. November 2011, mitgeteilt am 11. November 2011, in Sachen der Gesuchsteller und Beschwerdegegner A., B., und C., alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Hermann Just, Masanserstrasse 35, 7001 Chur, gegen die Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, betreffend Vollstreckung eines Entscheides, hat sich ergeben:

Seite 2 — 12 I. Sachverhalt A. A., B. sowie C. sind Eigentümer der mit Wohnhäusern überbauten Parzellen Nr. 01 (A.), Nr. 02 (C.) und Nr. 04 (B.) des Grundbuches der Gemeinde M.. Seit Jahren bildet ein zugunsten der Parzellen 01, 02 und 04 eingetragenes Fussund Fahrwegrecht, welches die Grundstücke mit dem öffentlichen T.-Weg verbindet, Streitobjekt zwischen den genannten Grundeigentümern und den Eigentümern des dienstbarkeitsbelasteten Grundstücks Nr. 03, R. und S.. B. Mit Eingabe vom 23. April 2010 gelangten A., B. sowie C. an das Kreisamt N. und ersuchten um Erlass eines Amtsbefehls gegen R. und S.. Diesen sei zu befehlen, im Grenzbereich zwischen den Parzellen 02 (C.) und 03 (R. und S.) die in der rechtskräftig festgesetzten Servitutsfläche vorgenommene Erweiterung des sogenannten Grenzmäuerchens und die in diesem Bereich gepflanzte Thujahecke zu entfernen. C. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2010 hiess die Kreisvizepräsidentin N. das Gesuch gut und verpflichtete R. und S., unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 des Strafgesetzbuches, die gemäss Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden vom 14. Juni 1999 festgestellte Servitutsfläche bis spätestens am 31. Dezember 2010 frei zu halten beziehungsweise zu räumen. In Ziff. 1 des Dispositivs wurde die Verpflichtung namentlich dahingehend spezifiziert, als folgende Objekte zu entfernen seien: „ - Mauer mit diversen losen Steinen auf einer Länge von knapp einem Meter entlang dem abfallenden Strässchen ab Holzpfosten, - eine Thujahecke hinter dem Holzpfosten, - lose Verbundsteine/Steine etc. ab Holzpfosten in Richtung T.-Weg, - Holzpfosten.“ Gleichzeitig wurde die Ersatzvornahme auf Kosten der Gesuchsgegner angedroht, sollten diese ihren Verpflichtungen nicht nachkommen. D. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies der Einzelrichter in Zivilsachen am Kantonsgericht von Graubünden mit Verfügung ERZ 10 266 vom 16. März 2011 ab. In der Folge gelangten R. und S. mit Verfassungsbeschwerde vom 15. April 2011 an das Bundesgericht. Mit Verfügung vom 13. Mai 2011 erkannte dieses der eingereichten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu, trat schliesslich jedoch mit Urteil vom 27. Juli 2011 auf die Beschwerde nicht ein und setzte den Eheleuten R. und S. eine nicht erstreck-

Seite 3 — 12 bare Frist bis am 2. August 2011, um der in Ziff. 1 der Verfügung der Kreispräsidentin N. vom 15. Dezember 2010 spezifizierten Verpflichtung nachzukommen, unter Strafandrohung von Art. 292 StGB. E. Bereits am 18. März 2011 waren A., B. sowie C. an das Bezirksgericht Landquart gelangt und hatten beantragt, es sei zu der in der Verfügung der Kreisvizepräsidentin vom 15. Dezember 2011 angedrohten Ersatzvornahme zu schreiten, nachdem die Gesuchsgegner ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen seien. Mit Schreiben vom 4. Juli 2011 hatte der Rechtsvertreter der Gesuchsteller das Bezirksgericht Landquart sodann darüber informiert, dass aufgrund der vom Bundesgericht bis zum 2. August 2011 angesetzten Nachfrist das hängige Gesuch um Vollzug der Vollstreckung ausgesetzt werden könne. Am 18. August 2011 wandten sich die Gesuchsteller schliesslich erneut an das Bezirksgericht Landquart und ersuchten, dass die Ersatzvornahme nun in die Wege geleitet werde, da die Gesuchsgegner auch innerhalb der Nachfrist ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen seien. Der Rechtsvertreter der Gesuchsgegner R. und S. beantragte in seiner Stellungnahme vom 31. August 2011 die Abweisung des Gesuches, soweit darauf einzutreten sei. F. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2011 stellte R. ein Ausstandsbegehren gegen den für die Beurteilung des Falles als Einzelrichter in Zivilsachen zuständigen Vizepräsident des Bezirksgerichts Landquart. Dieser trat auf das Ausstandsbegehren nicht ein und wies dieses mit Schreiben vom 20. Oktober 2011 als rechtsmissbräuchlich zurück. G. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2011 teilte der Rechtsvertreter von R. und S., Rechtsanwalt Lecki, dem Einzelrichter am Bezirksgericht Landquart mit, dass er diese im vorliegenden Verfahren nicht mehr vertrete. H. Am 24. Oktober 2011 wurde am T.-Weg in M. ein Augenschein durchgeführt. Anwesend waren dabei die Gesuchsteller sowie deren Rechtsvertreter. Die Gesuchsgegner waren weder anwesend noch vertreten, weshalb in der Folge auch auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichtet wurde. I. In seinem Entscheid vom 9. November 2011, mitgeteilt am 11. November 2011, erkannte der Einzelrichter in Zivilsachen am Bezirksgericht Landquart Folgendes: „ 1. Die Firma X. AG wird beauftragt, auf dem Grundstück Nr. 03 in M., T.- Weg, folgende Gegenstände zu entfernen, soweit sie in die Dienstbarkeitsfläche hineinragen:

Seite 4 — 12 - Mauer mit diversen losen Steinen auf einer Länge von knapp 1m entlang dem abfallenden Strässchen ab dem Pfosten - Die Thujahecke hinter dem Pfosten - Lose und einbetonierte Verbundsteine etc. ab dem Pfosten in Richtung T.-Weg - Metallpfosten 2. Die Kosten für das vorliegende Verfahren in der Höhe von Fr. 1'000.00 sowie die mutmasslichen Kosten der Ersatzvornahme von Fr. 2'241.85 gehen unter solidarischer Haftung zulasten von R. und Cecilia R. und S.. R. und Cecilia R. und S. haben die Gesuchsteller ausseramtlich unter solidarischer Haftung mit Fr. 3'175.10 zu entschädigen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilung].“ J. Gegen diesen Entscheid des Einzelrichters in Zivilsachen am Bezirksgericht Landquart erhoben R. und S. mit Eingabe vom 18. November 2011 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. Darin verlangen sie sinngemäss die Aufhebung des Entscheides beziehungsweise der Anordnung der Ersatzvornahme. Mit Eingabe vom 25. November 2011 verzichtete der Rechtsvertreter der Gesuchsteller und Beschwerdegegner auf die Einreichung einer förmlichen Beschwerdeantwort, hielt jedoch fest, dass die Ausführungen der Beschwerdeführer bestritten würden und die Beschwerde unbegründet sei. K. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2011 stellte R. ein Ausstandsbegehren gegen den Kantonsgerichtspräsidenten und sinngemäss gegen das ganze Gericht. L. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. a) Nach Art. 405 Abs. 1 der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO-CH; SR 272) gilt für Rechtsmittel das Recht, welches bei der Eröffnung des angefochtenen Entscheides in Kraft ist. Der Entscheid des Einzelrichters in Zivilsachen am Bezirksgericht Landquart wurde am 11. November 2011 mitgeteilt, weshalb für das vorliegende Beschwerdeverfahren das neue Recht und damit die ZPO-CH Anwendung findet.

Seite 5 — 12 b) Gegen Entscheide des Einzelrichters am Bezirksgericht in Vollstreckungssachen (Art. 4 Abs. 1 lit. d des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]) kann gemäss Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309 lit. a ZPO-CH und Art. 7 Abs. 1 EGzZPO Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden. Mit der zivilrechtlichen Beschwerde können gemäss Art. 320 ZPO-CH unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) einerseits und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz (lit. b) andererseits geltend gemacht werden. Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit der Zustellung des Entscheides (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 339 Abs. 2 ZPO-CH) bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen, schriftlich und begründet sowie unter Beilegung des angefochtenen Entscheides (Art. 321 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO-CH). Die Beschwerde vom 18. November 2011 gegen den am 11. November 2011 mitgeteilten Entscheid des Einzelrichters in Zivilsachen am Bezirksgericht Landquart ist insoweit frist- und formgerecht eingereicht worden, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. c) Mit Eingabe vom 9. Dezember 2011 reichte R. ein Ausstandsbegehren gegen den Kantonsgerichtspräsidenten und Vorsitzenden der zuständigen I. Zivilkammer sowie sinngemäss gegen das ganze Kantonsgericht ein. Abgesehen davon, dass ein entsprechendes Gesuch unverzüglich nach Kenntnisnahme des Ausstandsgrundes hätte gestellt werden müssen (Art. 49 Abs. 1 ZPO-CH), hat das Gesuch vorliegend ohnehin unbeachtlich zu bleiben. So ist ein Ausstandsbegehren gegen eine Behörde oder ein Gericht als Ganzes bereits aufgrund des Wortlautes von Art. 49 ZPO-CH, aber auch nach herrschender Lehre und Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts U 302/05 vom 30. August 2006, E. 4.2; BGE 105 Ib 301 E. 1a S. 302 f.), unzulässig. Aber auch insoweit, als sich das Ausstandsbegehren gegen den Kantonsgerichtspräsidenten richtet, sind die Vorbringen, welche sich auf Unmutsäusserungen über früher ergangene Entscheide und eine Aneinanderreihung von haltlosen Vorwürfen und Verbalinjurien beschränken, als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren. Eine solche Eingabe ist nicht verbesserungsfähig oder -würdig und kann gemäss Art. 132 Abs. 3 ZPO-CH ohne Weiteres zurückgewiesen werden, wobei dies der Partei im Endentscheid mitgeteilt werden kann (A. Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2010, N 7 ff. zu Art. 132 ZPO-CH). 2. Der Einzelrichter in Zivilsachen am Bezirksgericht Landquart hielt in seinem Entscheid vom 9. November 2011 fest, dass es sich beim Verfahren zur Anordnung der Ersatzvornahme um die Fortsetzung des mit Gesuch vom 23. April 2010

Seite 6 — 12 beim Kreisamt N. anhängig gemachten Verfahrens zur Vollziehung eines Urteils gemäss Art. 252 ff. der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO-GR; BR 320.000) handle, weshalb das bisherige Verfahrensrecht weiterhin Anwendung finde. Mit Blick auf die Ausgestaltung des Verfahrens zur Vollziehung eines Urteils gemäss dem bisherigen kantonalen Verfahrensrecht kann dem gefolgt werden. Die Verfügung vom 15. Dezember 2010, in welchem die hier in Frage stehende Ersatzvornahme angedroht wurde, brachte dieses Verfahren vor der ersten Instanz nicht zum Abschluss im Sinne von Art. 404 Abs. 1 ZPO-CH, sondern stellte lediglich den ersten Schritt im Verfahren für die Vollziehung eines Urteils vor dem Kreisamt dar (vgl. dazu auch Erwägung 4a). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass aufgrund der Übergangsbestimmung von Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EGzZPO die sachliche Zuständigkeit vom Kreisamt N. zu dem nach neuem Recht (Art. 4 Abs. 1 lit. d EGzZPO) für die Vollstreckung zuständigen Einzelrichter in Zivilsachen am Bezirksgericht wechselte. Während somit auf das vorliegende Beschwerdeverfahren das neue Recht Anwendung findet, ist der angefochtene Entscheid im Lichte des bisherigen kantonalen Rechts zu prüfen (vgl. zu dieser Konstellation Frei/Willisegger, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2010, N 15 zu Art. 405 ZPO-CH). Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, würde jedoch auch die Beurteilung unter den Bestimmungen des neuen Verfahrensrechts zu keinen anderen Ergebnissen führen. 3. a) Die Beschwerdeführer machen zunächst geltend, dass sie für den Augenschein und der vorgesehenen Hauptverhandlung nicht rechtzeitig kontaktiert worden seien und der Augenschein am 24. Oktober 2011 ohne ihr Wissen stattgefunden habe, und wollen damit offenbar eine nicht rechtzeitige Vorladung und folglich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend machen. b) In den Akten findet sich eine auf den 23. September 2011 datierte Vorladung zum Augenschein und zur Hauptverhandlung vom 24. Oktober 2011 an die Rechtsvertreter der Parteien. Nach der Rechtsprechung des Kantonsgerichts von Graubünden kann die Zustellung der Vorladung rechtswirksam an den Rechtsvertreter erfolgen (vgl. PKG 1998 Nr. 28 S. 111; vgl. nunmehr auch Art. 137 ZPO- CH). Dass die Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Vorladung durch Rechtsanwalt Lecki rechtsgültig vertreten waren, wird nicht bestritten. Rechtsanwalt Lecki ist besagte Vorladung spätestens am 28. September 2011 zugegangen, hat er doch mit Eingabe desselben Datums und unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Vorladung zum Augenschein und zur Hauptverhandlung am 24. Oktober 2011 einen prozessualen Antrag gestellt. Die Bestimmungen über das Verfahren zur Voll-

Seite 7 — 12 ziehung eines gerichtlichen Urteils (Art. 252 ff. ZPO-GR) enthalten keine Regelungen über die Vorladung. Für das ordentliche Verfahren hält Art. 56 Abs. 2 ZPO-GR den Grundsatz fest, dass die Vorladung so zu erfolgen hat, dass der Vorgeladene rechtzeitig erscheinen kann. Ausdrückliche Minimalfristen sind für das ordentliche Verfahren vor dem Bezirksgericht (20 Tage; vgl. Art. 102 Abs. 1 ZPO-GR und dazu PKG 1996 Nr. 20 S. 95 f.) sowie für das summarische Verfahren (2 Tage; Art. 138 Ziff. 3 Satz 2 ZPO-GR) vorgesehen; letztere Bestimmung findet auch auf das mit dem Verfahren über die Vollziehung verwandten Befehlsverfahren Anwendung (vgl. Art. 151 Ingress ZPO-GR). Die neue ZPO-CH schliesslich sieht in Art. 134 grundsätzlich vor, dass die Vorladung mindestens zehn Tage vor dem Erscheinungstermin versandt werden muss. Die zu beurteilende Vorladung, welche gut einen Monat vor dem betroffenen Termin erlassen wurde und (spätestens) 26 Tage im Voraus dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer zugegangen ist, erfolgte im Lichte dieser gesetzlichen Regelungen in jedem Fall rechtzeitig. c) Nicht beeinträchtigt wäre die ordnungsgemässe Vorladung auch dann, wenn den Beschwerdeführern die Abweisung ihres Ausstandsbegehrens (mit Schreiben des Vorderrichters vom 20. Oktober 2011) erst am 25. Oktober 2011 zugegangen sein sollte, wie sie dies ohne nähere diesbezügliche Darlegungen behaupten. Das Kantonsgericht von Graubünden hat im Zusammenhang mit einem nicht beantworteten Verschiebungsgesuch festgehalten, dass eine einmal vom Gericht erlassene Vorladung so lange gültig bleibe, als sie vom Gericht nicht ausdrücklich widerrufen worden ist (PKG 2006 Nr. 14 S. 78). Die Partei, deren Gesuch bis unmittelbar vor dem festgelegten Gerichtstermin – aus welchen Gründen auch immer – nicht beantwortet worden sei, habe die Möglichkeit, sich beim Gericht zu erkundigen; andernfalls sei sie gehalten, sich zur Verhandlung beim Gericht einzufinden. Gleiches muss auch bezüglich eines Ausstandsgesuches gelten. So mussten die Beschwerdeführer davon ausgehen, dass die Vorladung vom 23. September 2011 mit den darin enthaltenen Angaben bezüglich Termin, Ort und Besetzung des Gerichts ohne Weiteres Gültigkeit behielt. d) Schliesslich ist festzuhalten, dass sich die Vorbringen der Beschwerdeführer insoweit, als sie geltend machen, der Augenschein sei gänzlich ohne ihr Wissen am 24. Oktober durchgeführt worden, als rechtsmissbräuchlich erweisen. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2011 hat Rechtsanwalt Lecki der Vorinstanz die sofortige Beendigung des Vertretungsverhältnisses mitgeteilt und seiner Eingabe ein unterzeichnetes Faxschreiben von R. und S. vom 17. Oktober 2011 beigelegt, in welchem die Beschwerdeführer ihm ausdrücklich die Teilnahme an der Verhandlung vom 24. Oktober 2011 untersagten. Die Beschwerdeführer hatten somit zwei-

Seite 8 — 12 felsfrei Kenntnis von dem angesetzten Augenschein und der vorgesehenen Hauptverhandlung. 4. a) Des Weiteren machen die Beschwerdeführer geltend, dass der Vizepräsident des Bezirksgerichts Landquart in den Ausstand hätte treten müssen. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2011 hatte R. ein entsprechendes Ausstandsbegehren gestellt, auf welches der Vorderrichter nicht eingetreten war. b) Die Regeln über den Ausstand von Gerichtspersonen konkretisieren den verfassungsmässigen Anspruch auf ein unparteiisches und unbefangenes Gericht (Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). In Art. 42 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) in der bis Ende 2010 gültigen Fassung wurden die typischen Fallkonstellationen der Befangenheit, wie persönliche Interessen, familiäre Beziehungen oder Vorbefasstheit (lit. a–f), sowie im Sinne eines Auffangtatbestandes die Befangenheit aufgrund anderer Umstände (lit. g) als Ausstandsgründe statuiert. Vorgesehen war einerseits eine Anzeigepflicht der betroffenen Gerichtsperson, sowie die Möglichkeit der Parteien, innert zehn Tagen seit Kenntnisnahme allfälliger Ausstandsgründe ein Ausstandsbegehren zu stellen (Art. 44 Abs. 1). Die Bestimmungen entsprechen weitestgehend denjenigen des neuen Verfahrensrechts (Art. 47 ff. ZPO-CH); nach Art. 49 Abs. 1 ZPO-CH sind Ausstandsgesuche indessen nunmehr unverzüglich zu stellen. c) Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, aufgrund derer der Vizepräsident des Bezirksgerichts Landquart in Ausstand hätte treten müssen. Gleichsam wie im Ausstandsbegehren im vorliegenden Beschwerdeverfahren (vgl. oben Erwägung 1c) beschränkte sich R. in seinem Begehren vom 17. Oktober 2011 darauf, gänzlich unsubstantiierte Vorwürfe von Verstössen gegen das Strafgesetzbuch sowie Verbalinjurien vorzutragen, welche darin kulminierten, dass er bei der betroffenen Gerichtsperson einen „dringenden Verdacht“ des Vorliegens „einer schlimmen Krankheit“ behauptete und eine „vorsorgliche Verhaftung und Bevormundung“ verlangte. Dem Vorderrichter kann deshalb ohne Weiteres gefolgt werden, wenn er festhält, dass das Ausstandsbegehren ungebührlich verfasst worden sei und die Würde und Autorität des Gerichts verletze, letztlich schlichtweg rechtsmissbräuchlich sei. Der Vorderrichter wies das Ausstandsbegehren mit Schreiben vom 20. Oktober 2011 ohne Ansetzung einer Nachfrist zurück und stützte sich dabei auf Art. 132 Abs. 3 ZPO-CH. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass dem Gesagten nach auf das Verfahren vor der Vorinstanz das bisherige, kantonale Verfahrensrecht Anwendung fand. Auch die ZPO-GR sieht in Art. 4 vor, dass mutwillige und trölerische Prozesshandlungen zu unterlassen sind (Abs. 3) und die Par-

Seite 9 — 12 teien sich im schriftlichen und mündlichen Verkehr mit den Organen der Rechtspflege anständig und korrekt zu verhalten haben (Abs. 4). Sodann ist beispielsweise für das ordentliche Verfahren die Rückweisung von in unziemlicher Form abgefassten oder den Anstand verletzenden Rechtsschriften oder Eingaben ausdrücklich vorgesehen (Art. 49 Abs. 1 ZPO-GR). Die Frage, ob auch unter dem bisherigen Recht eine gesetzliche Grundlage zur Rückweisung rechtsmissbräuchlicher Eingaben ohne Nachfristansetzung bestanden hatte, kann vorliegend jedoch offen gelassen werden. Wenn R. sich auf angeblich „seit Jahren“ bestehende Missstände berufen wollte, so hätte er ein entsprechendes Ausstandsbegehren innert zehn Tage seit Kenntnis der Besetzung des Gerichts, das heisst seit Kenntnisnahme von der Vorladung, geltend machen müssen. Diese zehntätige Frist war am 17. Oktober 2011 zweifelsfrei abgelaufen und das Gesuch war verspätet (zu keinem anderen Ergebnis gelangte man, würde man auf die in der Vorladung vom 23. September 2011 angegebene Bestimmung von Art. 49 Abs. 1 ZPO-CH abstellen, wonach ein Ausstandsbegehren gar unverzüglich zu beantragen ist); die Frage der Nachfristansetzung stellte sich somit ohnehin nicht. 5. a) Gemäss Art. 252 Abs. 1 ZPO-GR ist jedes Urteil eines bündnerischen Gerichts mit Eintritt der Rechtskraft sofort zum Vollzug geeignet. Bei Urteilen, die weder auf eine Geldleistung (vgl. Art. 253 ZPO-GR) noch auf die Abgabe einer Willenserklärung (vgl. Art. 254 ZPO-GR) lauten, hat sich derjenige, welcher den Vollzug verlangt, an das zuständige Kreisamt zu wenden (Art. 255 ZPO-GR). In einer ersten Phase fordert das Kreisamt den Verpflichteten durch Erlass eines Amtsbefehls unter Androhung des Vollzugs mittels Polizeigewalt und der Straffolge von Art. 292 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311) auf, dem Urteil innert einer möglichst kurz anzusetzenden peremptorischen Frist Genüge zu leisten (Art. 256 ZPO- GR). Wird dem Amtsbefehl innert der angesetzten Frist nicht Folge geleistet, so besorgt das Kreisamt in einer zweiten Phase unverzüglich den Vollzug (Art. 258 ZPO-GR). Art. 258 Ziff. 2 ZPO-GR sieht hierfür den Vollzug mittels Anstellung von Dritten auf Kosten des Pflichtigen vor, sofern es sich um Leistungen handelt, welche durch andere verrichtet werden können. Die Vollstreckungsmassnahme der Ersatzvornahme ist auch im neuen Verfahrensrecht vorgesehen (vgl. Art. 343 Abs. 1 lit. e ZPO-CH). b) Die Kreisvizepräsidentin N. verpflichtete in ihrer Verfügung vom 15. Dezember 2010 R. und S. die gemäss Urteil der Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 14. Juni 1999 (ZF 99 23) festgestellte Servitutsfläche frei zu halten beziehungsweise zu räumen, unter Androhung der Ersatzvornahme auf Kosten der Gesuchsgegner und der Straffolgen gemäss Art. 292 StGB. Diese Ver-

Seite 10 — 12 fügung vom 15. Dezember 2010 ist nach erfolgloser Anfechtung beim Kantonsgericht von Graubünden (Verfügung ERZ 10 266 vom 16. März 2011) und beim Bundesgericht (Urteil 5D_631/2011 vom 27. Juni 2011) formell rechtskräftig geworden und die erste Phase des Verfahrens zur Vollziehung eines Urteils im oben umschriebenen Sinne damit abgeschlossen. Der Einzelrichter am Kantonsgericht von Graubünden hielt in seiner Verfügung vom 16. März 2011 fest, dass sich die Kreisvizepräsidentin N. zu Recht auf das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 14. Juni 1999 (ZF 99 23) stützte, in welchem die Servitutfläche rechtskräftig festgelegt worden sei. Zudem habe der Einzelrichter am Kantonsgericht von Graubünden bereits mit Verfügung vom 20. März 2009 (ERZ 09 31) den in praktisch derselben Sache ergangenen Amtsbefehl des Kreispräsidenten N. vom 23. Januar 2009 gestützt, in welchem dieser nach Durchführung eines Augenscheins festhielt, dass das aus Natursteinen bestehende Grenzmäuerchen nach dem kantonsgerichtlichen Entscheid vom 14. Juni 1999 erhöht sowie mit Univerbundsteinen gegen den T.-Weg hin verlängert worden sei und die in diesem Bereich gepflanzte Thujahecke folglich innerhalb der Servitutsfläche liege. Diese rechtskräftigen Feststellungen betreffend die Servitutsfläche und die Lage des Grenzmäuerchens und der Thujahecke können im vorliegenden Verfahren über die Anordnung einer Ersatzmassnahme nicht einer erneuten Prüfung unterzogen werden und eine von den Beschwerdeführern verlangte erneute Vermessung der betroffenen Grundstücke ist nicht angezeigt. Wenn die Beschwerdeführer nun die nämlichen, bereits (mehrfach) abgehandelten Einwände erneut vorbringen, bezüglich der Dienstbarkeitsfläche Verwirrung stiften und die Fläche nach ihren Vorstellungen definieren wollen, handeln sie insoweit rechtsmissbräuchlich. c) Gegenstand des angefochtenen Entscheids – und entsprechend auch des vorliegenden Beschwerdeverfahrens – bildet einzig die Frage, ob die Voraussetzungen für die Anordnung einer Ersatzvornahme gegeben sind, wie sie in Art. 258 Ziff. 2 ZPO-GR statuiert sind. Danach sind Leistungen, die durch andere verrichtet werden können, mittels Anstellung von Dritten auf Kosten des Pflichtigen zu vollziehen, wenn den im Amtsbefehl angeordneten Verpflichtungen innert der angesetzten Frist nicht nachgekommen wurde. Bei den im Raum stehenden landschafts- und gartenbaulichen Massnahmen handelt es sich zweifelsfrei um vertretbare Leistungen, welche durch Drittpersonen vorgenommen werden können und bei denen nicht eine persönliche Leistung des Verpflichteten im Vordergrund steht. Der Vorderrichter hat denn auch bereits eine entsprechende Offerte eines Gartenbau-Unternehmens eingeholt. Zu prüfen bleibt im Lichte von Art. 258 Ziff. 2 ZPO-GR jedoch, ob der kreisamtlichen Verfügung vom 15. Dezember 2010 Folge

Seite 11 — 12 geleistet worden ist oder nicht. Die Beschwerdeführer bringen diesbezüglich vor, den Verpflichtungen – obwohl man deren Rechtmässigkeit bestreite – nachgekommen zu sein und im Juli 2011 die losen Steine und den Holzpfosten entfernt zu haben. Der Vorderrichter hatte nach Erhalt der Stellungnahme des damaligen Rechtsvertreters von R. und S. einen Augenschein angeordnet zur Klärung dieses Sachverhaltes. Der Augenschein ist ein vollwertiges, zulässiges und beispielsweise für das mit dem vorliegenden Verfahren zur Vollziehung eines Urteils verwandten Amtsbefehlsverfahrens gerade typisches Beweismittel (Art. 151 in Verbindung mit Art. 138 Ziff. 4 ZPO-GR; Art. 159 Ziff. 4 und Art. 196 ff. ZPO-GR; vgl. dazu auch die Verfügung des Einzelrichters am Kantonsgericht ERZ 09 31 vom 20. März 2009, E. 4.c.aa). Anlässlich dieses Augenscheins vom 24. Oktober 2011 gelangte der Vorderrichter zur Erkenntnis, dass der gemäss Verfügung vom 15. Dezember 2010 zu entfernende Holzpfosten durch einen Pfosten aus Metall ersetzt wurde und die ursprünglich losen Steine in der Zwischenzeit einbetoniert wurden. Auf diese vom Vorderrichter gewonnen Erkenntnisse kann ohne weiteres abgestellt werden und es kann festgehalten werden, dass der Vorderrichter den rechtserheblichen Sachverhalt bezüglich der Beeinträchtigung der Servitutsfläche ausreichend und richtig ermittelt hat. Somit kann festgehalten werden, dass die Dienstbarkeitsfläche nach wie vor beschränkt wird durch die gemäss der kreisamtlichen Verfügung zu entfernenden Objekte, welche lediglich teilweise ersetzt oder verändert wurden. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführer ihren Verpflichtungen gemäss Verfügung vom 15. Dezember 2010 nicht nachgekommen sind. Die Voraussetzungen einer Ersatzvornahme gemäss Art. 258 Ziff. 2 ZPO-GR sind somit gegeben. 6. Die vorliegende Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb hierüber der Vorsitzende der I. Zivilkammer in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet (Art. 18 Abs. 3 GOG). Die Anordnung der Ersatzvornahme durch ein Drittunternehmen auf Kosten der Beschwerdeführer gemäss Art. 258 Ziff. 2 ZPO-GR durch den Einzelrichter in Zivilsachen am Bezirksgericht Landquart im angefochtenen Entscheid ist nicht zu beanstanden. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten zu Lasten der Beschwerdeführer (Art. 106 Abs. 1 ZPO-CH). Mit Blick auf den geltenden Kostenrahmen von Fr. 500.– bis Fr. 8'000.– (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210] erscheint vorliegend eine Entscheidgebühr von Fr. 1'500.– als angemessen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegner hat auf die Einreichung einer förmlichen Beschwerdeantwort verzichtet und keine Entschädigung beantragt, weshalb darüber nicht zu befinden ist.

Seite 12 — 12 III. Demnach wird erkannt 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.– gehen zu Lasten der Beschwerdeführer. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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