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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 11.01.2012 ZK1 2011 55

January 11, 2012·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·6,367 words·~32 min·8

Summary

Erlass vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren | Berufung Prozessrecht (ZPO 308 Abs. 1, ohne die Endentscheide)

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 11. Januar 2012 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 11 55 13. Januar 2012 Urteil I. Zivilkammer Vorsitz Michael Dürst Richter Brunner und Schlenker Aktuar Blöchlinger In der zivilrechtlichen Berufung der A.X., Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Victor Benovici, Goldgasse 11, 7002 Chur, gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Albula vom 23. Juli 2011, mitgeteilt am 27. Juli 2011, in Sachen gegen Dr. med. B.X., erufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Wilfried Caviezel, Masanserstrasse 35, 7001 Chur, betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren, hat sich ergeben:

Seite 2 — 20 I. Sachverhalt A1. A.X. (nachstehend - der eigenen Parteibezeichnung folgend - A.X.), geboren am 27. März 1958, und B.X. (nachstehend - wiederum der eigenen Parteibezeichnung folgend - B.X.), geboren am 26. Oktober 1938, heirateten am 22. August 2008 vor dem Zivilstandsamt F.. Die Parteien haben keine gemeinsamen Kinder, sind jedoch aus früheren Beziehungen jeweils Elter von zwei erwachsenen Kindern. 2. Im Hinblick auf die Heirat schlossen die Ehegatten am 20. August 2008 einen Ehevertrag auf Gütertrennung gemäss Art. 247 ff. ZGB ab. Darin finden sich unter anderem auch folgende, im vorliegenden Verfahren relevanten Bestimmungen: II. Ehevertrag A. Während der Dauer der Ehe .. …. 9. Finanzierung des familiären Lebensunterhaltes und der Wohnkosten Sämtliche damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen werden durch B.X. finanziert. Im Übrigen erklären die Vertragspartner, dass gegenseitig keine Ersatzforderungen bestehen. B. Auflösung der Ehe / ehelichen Gemeinschaft 10. Im Falle einer Scheidung der Ehe bezahlt B.X. an A.X. per Saldo aller Ansprüche eine einmalige Abfindung in der Höhe von CHF 1'200'000.00 (Schweizer Franken eine Million zweihunderttausend 00/100). Die Überweisung hat innert 30 Tagen seit Rechtskraft der Scheidung stattzufinden. B.1. Am 27. April 2010 machte A.X. beim Kreisamt Alvaschein Klage auf Ehescheidung und Regelung der Nebenfolgen gegen B.X. anhängig. Nach erfolglos verlaufener Sühneverhandlung vom 10. Juni 2010 bezog sie am 11. Juni 2010 den Leitschein. Mit Prozesseingabe vom 14. Juni 2010 reichte sie ihre Klage beim Bezirksgericht Albula ein. 2. Am 31. März 2011 machte B.X. beim Bezirksgericht Albula seinerseits Klage gegen A.X. betreffend - so wörtlich - "Ehescheidung und Nebenfolgen / Feststellungsbegehren / Forderung" anhängig.

Seite 3 — 20 3. Im Vorfeld dieser beiden Klagen bzw. parallel dazu kam es zu folgenden gerichtlichen Verfahren: a) Mit Eingabe vom 11. März 2010 stellte B.X. beim Bezirksgerichtspräsidium Albula Gesuch um Erlass von Eheschutzmassnahmen. Das Gesuch wurde, nachdem A.X. die Scheidungsklage anhängig gemacht hatte und diesbezüglich zusätzliche Verfahrensanträge eingebracht wurden - als Begehren um Erlass von vorsorglichen Massnahmen für die Dauer des Ehescheidungsverfahrens behandelt (Proz.Nr. 130-2010-11 / 130-2010-27 / 110- 2010-30). Mit Verfügung vom 8. November 2010, mitgeteilt am 9. November 2010, stellte der Bezirksgerichtspräsident Albula gestützt auf das Gesuch unter anderem fest, dass die Eheleute seit 26. Dezember 2009 getrennt lebten und die eheliche Wohnung dem Ehemann zur Nutzung überlassen werde. Sodann wurde A.X. verpflichtet, ihrem Ehemann innert 15 Tagen ab Mitteilung der Verfügung Unterlagen zu verschiedenen von ihr im In- und Ausland geführten Bankkonti sowie Grundbuchauszüge, Verkehrswertschätzungen, Kaufverträge und Schuldstandsmeldungen per 31. Dezember 2009 für Liegenschaften in C., D., E. und F. zu edieren. b) Mit Eingabe vom 14. April 2011 liess B.X. beim Bezirksgerichtspräsidenten Plessur gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG ein Arrestgesuch gegen A.X. stellen für eine Forderung von Fr. 2'727'191.63 sowie eine weitere Forderung von Fr. 1'394'893.--, jeweils zuzüglich Zins zu 5% seit dem 16. März 2010. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Gesuchsteller habe A.X. im Zeitraum von 2003 bis zum Eheschluss sowie im Zeitraum danach bis Ende 2009 hohe Geldbeträge überwiesen, wobei er bei diesen Schenkungen und anderen Rechtsgeschäften von A.X. getäuscht worden sei. Am 15. April 2011 gab der Bezirksgerichtspräsident Plessur als Arrestrichter dem Gesuch statt und stellte den Arrestbefehl an das Betreibungsamt des Kreises Chur aus, welches gleichentags den Arrest in einem Umfang von Fr. 5 Mio. vollzog. A.X. erhob am 26. April 2011 Einsprache gegen den Arrestbefehl und verlangte seine Aufhebung. Der Einzelrichter SchKG am Bezirksgericht Plessur wies die Einsprache am 6. Mai 2011 ab. Am 23. Mai 2011 legte A.X. gegen den Einspracheentscheid Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden ein. Das Kantonsgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 8. August 2011 ab. Auf eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde von A.X. trat das Bundesgericht mit Urteil 5A_614/2011 vom 28. November 2011 nicht ein.

Seite 4 — 20 c) Am 10. März 2010 reichte A.X. bei der Staatsanwaltschaft Graubünden Strafanzeige gegen B.X. wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten ein. In der Begründung wurde ausgeführt, die Parteien hätten in einem Ehevertrag festgehalten, dass der Lebensunterhalt der Familie und die Wohnkosten allein vom Ehemann finanziert würden. Mündlich hätten die Parteien sodann vereinbart, dass der Ehemann seiner Frau monatlich CHF 10'000.-- vergüte. Diesen vereinbarten Betrag habe der Ehemann bis Ende Dezember 2009 geleistet. In der Folge habe A.X. ihren Ehemann vergeblich um die Leistung der ausgebliebenen Unterhaltszahlung gebeten. Mit von der Staatsanwaltschaft genehmigter Verfügung vom 5. Oktober 2010, mitgeteilt am 12. Oktober 2010, stellte die zuständige Untersuchungsrichterin die am 30. März 2010 eröffnete Strafuntersuchung gegen B.X. ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass für die geltend gemachten Unterhaltszahlungen von Februar und März 2010 weder ein zivilrechtliches Urteil bestehe noch das Vorliegen einer Parteivereinbarung nachgewiesen werden könne. Im Übrigen könne B.X. auch in subjektiver Hinsicht keine Verletzung der Unterhaltspflichten zur Last gelegt werden. Eine von A.X. gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies die II. Strafkammer des Kantonsgerichts Graubünden mit Entscheid vom 10. Januar 2011, mitgeteilt am 17. Januar 2011, ab. Auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 1B_74/2011 vom 27. April 2011 nicht ein. d) Ebenfalls am 10. März 2010 reichte B.X. Strafanzeige gegen A.X. wegen Betrugs etc. ein. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, die Angeschuldigte habe seine hörige und blinde Liebe und sein Vertrauen auf eine glückliche Ehe schamlos ausgenutzt, um unter Vorspiegelung von nicht existierenden Umständen an sein Geld zu kommen. Vor und während der Ehe habe sie von ihm auf diese Weise Zahlungen von mehr als 3.5 Millionen Schweizer Franken erhalten. Mit von der Staatsanwaltschaft genehmigter Verfügung vom 27. Oktober 2010, mitgeteilt am 29. Oktober 2010, stellte der zuständige Untersuchungsrichter die am 30. März 2010 eröffnete Strafuntersuchung gegen A.X. ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, eine Täuschung seitens von A.X. liege nicht vor. Insbesondere sei ein arglistiges Vorgehen von A.X. unter Berücksichtigung der Opfermitverantwortung zu verneinen. C.1. Am 9. Juni 2011 stellte A.X. beim Einzelrichter am Bezirksgericht Albula das dem vorliegenden Berufungsverfahren zugrunde liegende Gesuch um Er-

Seite 5 — 20 lass vorsorglicher Massnahmen im Ehescheidungsverfahren. Darin wurden folgende Anträge gestellt: 1. Der Beklagte sei zu verpflichten, an den Unterhalt seiner Frau rückwirkend ab 1. Januar 2010 monatlich Fr. 10'000.00 zu bezahlen. 2. Der Beklagte sei zu verpflichten, seiner Ehefrau unverzüglich CHF 6'000.00 auf das Konto ihres Anwalts (Postcheckkonto Nr. ZZZZ.) zu überweisen. 3. Sollte der Beklagte ein Fristerstreckungsgesuch bezüglich vorstehenden Verfahrens einreichen, sei er gleichzeitig mit der Bewilligung zur Fristerstreckung zu verpflichten, Fr. 90'000.00 Akonto zu bezahlen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beklagten. In Bezug auf das Rechtsbegehren gemäss Ziffer 2 wurde die superprovisorische Anordnung einer Zahlungsverpflichtung beantragt. Zur Begründung des Antrags auf Leistung eines monatlichen Unterhaltsbeitrags führte die Gesuchstellerin im Wesentlichen aus, die Parteien hätten gestützt auf Ziffer 9 des Ehevertrags die Abmachung getroffen, dass B.X. an ihren Unterhalt monatlich CHF 10'000.-- leiste. Diese Abmachung sei nach wie vor beachtlich. 2. Mit Verfügung vom 20. Juni 2011 wies der Einzelrichter am Bezirksgericht Albula den Antrag auf Erlass einer superprovisorischen Massnahme ab. 3. In seiner Stellungnahme vom 14. Juli 2011 stellte B.X. Antrag auf kostenfällige Abweisung des Gesuchs. 4. Am 19. Juli 2011 erklärten beide Parteien auf gerichtliche Anfrage hin ihren Verzicht auf die Durchführung einer Hauptverhandlung. Gleichentags wurde dem Rechtsvertreter von A.X. die Stellungnahme des Gesuchsgegners zugestellt und den Parteien mitgeteilt, dass aufgrund der Akten entschieden werde. 5. Mit Verfügung vom 23. Juli 2011, mitgeteilt am 27. Juli 2011, erkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht Albula: 1. Auf das im Rahmen des Gesuchs um Erlass vorsorglicher Massnahmen gestellte Rechtsbegehren der Ehefrau, der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, an den Unterhalt seiner Frau rückwirkend ab 1. Januar 2010 monatlich Fr. 10'000.00 zu bezahlen, wird für die Zeitspanne vom 1. Januar 2010 bis zum 8. Juni 2010 nicht eingetreten. Im Übrigen wird das Rechtsbegehren abgewiesen. 2. Das im Rahmen des Gesuchs um Erlass vorsorglicher Massnahmen gestellte Rechtsbegehren der Ehefrau, der Gesuchsgegner

Seite 6 — 20 sei zu verpflichten, seiner Ehefrau unverzüglich Fr. 6'000.00 auf das Konto ihres Anwalts (Postcheckkonto ZZZZ.) zu überweisen, wird abgewiesen. 3. Das im Rahmen des Gesuchs um Erlass vorsorglicher Massnahmen gestellte Rechtsbegehren, der Gesuchsgegner sei im Falle, dass er bezüglich des Massnahmeverfahrens ein Fristerstreckungsgesuch einreiche, gleichzeitig mit der Bewilligung zur Fristerstreckung zu verpflichten, Fr. 90'000.00 Akonto zu bezahlen, wird abgewiesen. 4. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens, bestehend aus einer Entscheidgebühr von Fr. 1'700.00 gehen zu Lasten von A.X. und sind mit beiliegendem Einzahlungsschein innert 30 Tagen dem Bezirksgericht Albula zu bezahlen. 5. A.X. hat B.X. aussergerichtlich mit insgesamt Fr. 2'900.00 (inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen. 6. (Rechtsmittelbelehrung) 7. (Mitteilung). D.1. Gegen diesen Entscheid liess A.X. am 8. August 2011 Berufung beim Kantonsgericht Graubünden erheben, wobei folgende Anträge gestellt wurden: 1. Der Entscheid sei aufzuheben. 2. Der Beklagte sei zu verpflichten, rückwirkend ab 8. Juni 2010 an den Unterhalt seiner Frau monatlich Fr. 10'000.00 zu bezahlen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das vorinstanzliche und hierseitige Verfahren zu Lasten des Beklagten. 2. In seiner Berufungsantwort vom 22. August 2011 stellte B.X. Antrag auf kostenfällige Abweisung der Berufung. 3. Auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid und in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Beim Verfahren betreffend Anordnung vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren handelt es sich um ein selbständiges Nebenverfahren, das einen anderen Gegenstand behandelt als das Scheidungsverfahren und daher unter dem prozessualen Blickwinkel mit einem Endentscheid im Sinne von Art. 90 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) abgeschlossen wird (BGE 134 III 426, E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_117/2010 vom 5. März 2010 E.1.1.). Erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen

Seite 7 — 20 können deshalb gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO mit Berufung angefochten werden. 2. Die Berufungsklägerin verlangt in Ziffer 1 ihres Rechtsbegehrens die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. Daraus folgt an sich, dass die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Albula vollumfänglich angefochten wird. In der Folge stellt sie jedoch lediglich den Antrag auf Zusprechung eines Unterhaltsbeitrags von CHF 10'000.-- ab 8. Juni 2010 unter Kosten- und Entschädigungsfolge für beide Instanzen zu Lasten des Berufungsbeklagten. a) Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Aus der Pflicht zur Begründung folgt, dass konkrete Anträge in der Sache zu stellen sind. Die berufungsklägerische Partei darf sich mit anderen Worten nicht darauf beschränken, lediglich die Aufhebung des angefochtenen erstinstanzlichen Entscheides zu beantragen, sondern muss - dies grundsätzlich in den Rechtsbegehren der Berufungsschrift selbst und nicht bloss in der Begründung - darlegen, welche konkreten Änderungen bezogen auf den vorinstanzlichen Entscheid verlangt werden. In der Berufungsbegründung ist alsdann im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist und deshalb den Anträgen entsprechend abgeändert werden muss (Begründungslast). Dies verlangt auch in Verfahren, in welchen das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat, eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheids (vgl. Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, S. 7373). Ein Berufungsantrag ohne Berufungsbegründung ist damit ebenso unzureichend wie eine Berufungsbegründung ohne Anträge in der Sache. Soweit diese Anforderungen nicht erfüllt sind, ist auf die Berufung nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (vgl. zum Ganzen Reetz / Theiler, in: Sutter-Somm / Hasenböhler / Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, N. 34 f. zu Art. 311 ZPO; Ivo Hungerbühler, in: Brunner / Gasser / Schwander, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, N. 14 ff. und N. 27 f. zu Art. 311 ZPO; ZR 110 (2011) S. 246). b) Die Berufungsklägerin stellt und begründet im Berufungsverfahren den Antrag auf Zusprechung von Unterhaltszahlungen ab dem 8. Juni 2010. Dies im Gegensatz zum vorinstanzlichen Verfahren, wo sie noch Zahlungen ab dem 1. Januar 2010 verlangt hat. Von der Berufung ausgeklammert bleibt demnach

Seite 8 — 20 Ziffer 1 Satz 1 des Dispositivs des vorinstanzlichen Entscheids, worin der Einzelrichter am Bezirkgericht Albula auf das Begehren von A.X. insoweit, als sie für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 8. Juni 2010 Unterhaltszahlungen beantragte, nicht eintrat. Nicht Gegenstand der Berufung bildet sodann das von der Vorinstanz abgewiesene Begehren auf Zusprechung eines Betrags von CHF 6'000.-- für die Begleichung von gerichtlich einverlangten Kostenvorschüssen (Ziffer 2 des Dispositivs). Ebensowenig angefochten wurde auch der von der Vorinstanz abgewiesene Antrag auf Bezahlung von CHF 90'000.-- für den Fall, dass B.X. ein Fristerstreckungsgesuch einreichen und dem Begehren entsprochen werden sollte (Ziffer 3 des Dispositivs). In diesen beiden Fällen fehlt es sowohl an konkreten Anträgen in der Sache wie auch an einer Berufungsbegründung, so dass auf diese Begehren - trotz des Antrags auf (vollumfängliche) Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids - nicht weiter einzugehen ist. Sollte dem Antrag auf Unterhaltszahlungen entsprochen werden, würde dies hingegen zwangsläufig auch zu einer Abänderung des vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsentscheids (Ziffer 4 und 5 des Dispositivs) führen. Gegenstand der Berufung bilden demnach Ziffer 1 Satz 2 sowie Ziffer 4 und 5 der Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Albula. 3. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten - darunter fällt auch die vorliegend umstrittene Unterhaltsverpflichtung - ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren CHF 10'000.-- übersteigt. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer ist dabei für den Streitwert grundsätzlich auf den zwanzigfachen Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung und bei Leibrenten auf den Barwert abzustellen (Art. 92 Abs. 2 ZPO). Bei der von der Berufungsklägerin geltend gemachten Unterhaltsverpflichtung von monatlich CHF 10'000.-- wird die für die Berufung massgebliche Streitwertgrenze nach Art. 308 Abs. 2 ZPO offensichtlich erreicht, womit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Berufung soweit mit ihr die Ziffern 1 Satz 2, 4 und 5 des vorinstanzlichen Entscheids angefochten werden - einzutreten ist. 4. Gestützt auf Art. 276 Abs. 1 ZPO trifft das Gericht für die Dauer des Ehescheidungsverfahrens vorsorgliche Massnahmen, sofern sie nötig, geeignet und verhältnismässig sind (vgl. Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, S. 7361). Dabei stellt das Gericht gemäss Art. 276 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 272 ZPO im Verfahren betreffend Erlass von vorsorglichen Massnahmen den Sachverhalt vom Amtes wegen fest. Im Bereich des vorliegend im Streite liegenden vorsorglichen Ehegattenunterhalts gilt dabei

Seite 9 — 20 der sogenannte beschränkte oder soziale Untersuchungsgrundsatz. Das Gericht hat den Sachverhalt nicht von Amtes wegen zu erforschen, sondern lediglich festzustellen. Dafür hat es durch entsprechende Fragen und Aufforderungen auf die Vervollständigung des Sachverhalts hinzuwirken. Im Übrigen obliegt es den Parteien, das Tatsächliche des Rechtsstreits darzulegen und soweit erforderlich - zu belegen (vgl. Roland Fankhauser, Das Scheidungsverfahren nach neuer ZPO, fampra.ch 2010, S. 257 mit Hinweis; Lazic, in: Sutter-Somm / Hasenböhler / Leuenberger, a.a.O., N. 14 zu Art. 272 ZPO; Pfänder Baumann, in: Brunner / Gasser / Schwander, a.a.O., N. 5 zu Art. 272 ZPO). Als Beweismass genügt dabei hinsichtlich der behaupteten Tatsachen das blosse Glaubhaftmachen (Art. 261 Abs. 1 ZPO; Annette Dolge, in: Brunner / Gasser / Schwander, a.a.O., N. 14 zu Art. 276 ZPO; Sutter-Somm / Lazic, in Sutter-Somm / Hasenböhler / Leuenberger, a.a.O., N. 12 zu Art. 271 ZPO). Alsdann entbindet die beschränkte Untersuchungsmaxime nicht von der Begründung eines Rechtsmittels (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, S. 7373 mit Hinweis auf das Urteil 5C.14/2005 des Bundesgerichts). Die beschränkte Untersuchungsmaxime hat insofern lediglich den Zweck, ein allfälliges Machtgefälle zwischen den Parteien auszugleichen. Das Gericht greift nur ein, wenn dies wirklich geboten ist. Stehen sich - wie es vorliegend der Fall ist - zwei anwaltlich vertretene Parteien gegenüber - hat sich das Gericht zurückzuhalten (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, S. 7348). Keine Auswirkung hat die beschränkte Untersuchungsmaxime schliesslich auf die Parteianträge in Belangen, welche ausschliesslich die Ehegatten betreffen. Diesbezüglich gilt die Dispositionsmaxime. Demgemäss ist das Gericht an die Parteianträge gebunden (Art. 58 Abs. 1 ZPO; Pfänder Baumann, in Brunner / Gasser / Schwander, a.a.O., N. 3 zu Art. 272 ZPO; Siehr, Basler Kommentar zur ZPO, N. zu Art. 272 ZPO). 5. Der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin führt aus, der Einzelrichter am Bezirksgericht Albula hätte nach Eingang des Gesuchs grundsätzlich eine Einigungsverhandlung ansetzen müssen. Mündlichkeit unterstützte die Untersuchungsmaxime und erleichtere eine gütliche Einigung. a) Die Berufungsklägerin hat im vorinstanzlichen Verfahren - wie in der Berufungsbegründung ausdrücklich bestätigt wird - auf die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung verzichtet. Gleiches war auch beim Berufungsbeklagten der Fall. Gestützt auf diese Erklärungen bestand für den Einzelrichter am Bezirksgericht Albula nach Massgabe der Dispositionsmaxime kein Grund, die Parteien dennoch vorzuladen. So ist die Durchführung einer münd-

Seite 10 — 20 lichen Verhandlung vom Gesetz auch nicht zwingend vorgesehen (vgl. Art. 273 Abs. 1 ZPO). Insofern ist die Berufungsklägerin mit ihrem Einwand schon aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht zu hören. b) Nachgerade in Bezug auf die vom berufungsklägerischen Rechtsvertreter erwähnte Bedeutung einer mündlichen Verhandlung im Hinblick auf eine Einigung oder weitere Abklärungen erweist sich ein solcher Vorhalt im Übrigen auch inhaltlich als unbegründet. So bestand für eine vergleichweise Einigung vorweg kein Raum, nachdem der Berufungsbeklagte jegliche Unterhaltszahlung an seine Ehefrau ablehnt und gegenteils von ihr im Rahmen der eherechtlichen Vermögensentflechtung die Zahlung eines Betrags von CHF 1'394'893.-- verlangt. Darüber hinaus hat er gegen seine Ehefrau eine Klage auf Ungültigerklärung des Erbvertrags und Herausgabe eines weiteren Betrags in Höhe von CHF 2'727'191.63 anhängig gemacht. Desgleichen bestand für den Einzelrichter am Bezirksgericht Albula auch kein Grund zu weiteren Abklärungen im Rahmen der beschränkten Untersuchungsmaxime. Nachdem beide Parteien anwaltlich vertreten waren, hatte die Vorinstanz im Hinblick auf solche Abklärungen schon grundsätzlich Zurückhaltung zu üben. Zu klären galt schliesslich, ob B.X. durch den Erbvertrag und eine mündliche Abmachung verpflichtet ist, A.X. während der Dauer des Scheidungsverfahrens Unterhaltszahlungen von monatlich CHF 10'000.-- zu leisten. Der diesbezügliche Sachverhalt wurde von den Parteien eingehend in den Rechtsschriften dargelegt. Irgendwelche Unklarheiten bestanden nicht. Gestützt auf dieses Vorbringen hatte die Vorinstanz - ohne dass überhaupt weitere Abklärungen erforderlich gewesen wären - über die behauptete Zahlungsverpflichtung und die Voraussetzungen für den Erlass von vorsorglichen Massnahmen (Notwendigkeit, Geeignetheit und Angemessenheit) als Rechtsfragen zu entscheiden. Wie schliesslich noch eingehender darzulegen sein wird (vgl. die nachstehenden Erwägungen in Ziffer 8. und 9.) kam die Vorinstanz dabei zum zutreffenden Schluss, dass eine Zahlungsverpflichtung nicht besteht und es letztlich bereits auf Seiten der Gesuchstellerin an den Voraussetzungen für den Erlass der beantragten vorsorglichen Massnahmen mangelt. Fehlt es an diesen Grundvoraussetzungen, brauchte die Vorinstanz keine Abklärungen in Bezug auf die Leistungsfähigkeit von B.X. zu machen. Entsprechend konnte die Vorinstanz auch davon absehen, Belege zum Vermögen von B.X. einzuholen. So sind gemäss Art. 150 Abs. 1 ZPO angebotene Beweise nur über Tatsachen abzunehmen, welche für die Rechtsfindung erheblich sind. Der in der Berufung erhobene Vorwurf, diese unterlassene Beweiserhebung würde Voreingenom-

Seite 11 — 20 menheit und ungenügende Sachverhaltsabklärung belegen, erweist sich als offensichtlich unbegründet. 6. Der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin hat im Berufungsverfahren Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung und richterlicher Befragung seiner Mandantin gestellt. Zur Begründung wird ausgeführt, alle Bemühungen der Berufungsklägerin um eine rasche Prozessbeendigung seien bis anhin erfolglos gewesen. Die Berufungsklägerin erhoffe sich, durch eine mündliche Hauptverhandlung endlich die Scheidung zu erreichen. Anlässlich dieser Verhandlung sei die Berufungsklägerin schliesslich auch zur mündlich getroffenen Vereinbarung, in welcher sich der Berufungsbeklagte zur Bezahlung von Unterhaltsleistungen von monatlich CHF 10'000.-- verpflichtet habe, zu befragen. a) Gemäss Art. 316 Abs. 1 ZPO kann die Berufungsinstanz eine Berufungsverhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden. Der Entscheid hierüber liegt im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts, wobei ihm ein grosser Gestaltungsspielraum zukommt (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, S. 7374 f.). Eine Berufungsverhandlung erscheint dann als geboten, wenn - insbesondere wegen zulässiger Noven (Art. 317 ZPO ) - Beweise abzunehmen sind (vgl. Art. 316 Abs. 3 ZPO), oder wenn die schriftlichen Eingaben der Parteien zuwenig Aufschluss geben. Diesfalls hat das obere Gericht - namentlich in Bereichen, in welchen die beschränkte Untersuchungsmaxime zum Tragen kommt - durch entsprechende Fragen und Aufforderungen auf die Vervollständigung des Sachverhalts hinzuwirken. b) Vorerst gilt darauf hinzuweisen, dass die Anträge der Berufungsklägerin auf Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung und Befragung in offensichtlichem Widerspruch zu dem im vorinstanzlichen Verfahren erklärten Verzicht stehen. Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet alsdann ausschliesslich der vorsorglich beantragte Ehegattenunterhalt. Weder hat die Berufungsinstanz über die Scheidung der Parteien zu entscheiden, noch bildet diese Frage überhaupt Gegenstand einer Prüfung. Alsdann ist der Berufungsbeklagte auch nicht bereit, mit der Berufungsklägerin diesen Punkt zu erörtern (vgl. Berufungsantwort S. 15). Die von der Berufungsklägerin angestrebte schnelle Scheidung stellt demnach vorweg keinen Grund für die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung dar.

Seite 12 — 20 c) Wie nachfolgend (vgl. die Erwägungen in Ziffer 8.b) darzulegen sein wird, ist mit den namentlich durch die Berufungsklägerin bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingelegten Urkunden glaubhaft dargetan, dass der Berufungsbeklagte im Zeitraum vom 4. November 2008 bis 30. Dezember 2009, mithin während des ehelichen Zusammenlebens, seiner Ehefrau jeweils monatlich CHF 10'000.-- überwiesen hat. Dabei hält B.X. in einem Mail vom 25. Januar 2010 ausdrücklich fest, dass er diesen Zahlungen Unterhaltscharakter beimass. Insofern erübrigt sich aber auch eine Befragung der Berufungsklägerin zu ihrer Behauptung, die Parteien hätten mündlich vereinbart, dass der Berufungsbeklagte Unterhaltszahlungen von monatlich CHF 10'000.-- leiste. Eine andere Frage ist, ob sich aus diesen Zahlungen und/oder dem Ehevertrag ein Anspruch der Berufungsklägerin auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme herleitet lässt, mit welcher der Berufungsbeklagte zu verpflichten ist, für die Dauer des Ehescheidungsverfahrens ebenfalls Unterhaltszahlungen in der genannten Höhe zu leisten. Sowohl die bei der Prüfung dieses Anspruchs erforderliche Beweiswürdigung wie auch die Beantwortung der damit verbundenen Rechtsfragen obliegen dem Gericht. Dabei ist nicht ersichtlich, welcher zusätzliche Aufschluss sich aus einer Befragung der Berufungsklägerin zu bereits belegten Behauptungen ergeben soll. Unklarheiten, die es gestützt auf die beschränkte Untersuchungsmaxime auszuräumen gälte, bestehen nicht. Auch diesbezüglich erübrigt sich demnach die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung. 7. Ebenfalls abzuweisen ist der von der Berufungsklägerin im Berufungsverfahren erneut gestellte Antrag auf Edition von Urkunden zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Berufungsbeklagten, insbesondere für Konti, die mit behaupteten Überweisungen zugunsten der Berufungsklägerin belastet wurden sowie der ebenfalls wiederholte Antrag auf Edition der Steuerunterlagen für die Periode 2008/2009. Ein Anspruch der Berufungsklägerin auf Unterhaltszahlungen für die Dauer des Scheidungsverfahrens ist bereits deshalb zu verneinen, weil eine vertragliche Zahlungsverpflichtung nicht besteht und es letztlich bereits auf Seiten der Gesuchstellerin an den Voraussetzungen für den Erlass von vorsorglichen Massnahmen fehlt (vgl. dazu die nachsehenden Erwägungen in Ziffer 8. und 9.). Ob der Berufungsbeklagte in der Lage wäre, Zahlungen zu erbringen, ist insofern völlig irrelevant. Entsprechend ist - wie bereits in den Erwägungen unter Ziffer 5. b) festgehalten wurden - gestützt auf Art. 150 Abs. 1 ZPO auf Beweiserhebungen zur Einkommens- und Vermögenssituation des Berufungsbeklagten zu verzichten.

Seite 13 — 20 8. Die Berufungsklägerin begründet ihren Unterhaltsanspruch auch im Berufungsverfahren ausschliesslich mit dem abgeschlossenen Ehevertrag und einer mündlichen Vereinbarung, worin sich B.X. verpflichtet haben soll, ihr monatlich CHF 10'000.-- für den Lebensunterhalt zur Verfügung zu stellen. a) In ihrem Ehevertrag vom 20. August 2008 halten die Parteien unter Abschnitt A., welche die Regelungen während der Dauer der Ehe beinhalten, in Ziffer 9 unter dem Titel "Finanzierung des familiären Lebensunterhaltes und der Wohnkosten" fest, dass sämtliche damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen durch B.X. finanziert werden. Gleich im Anschluss folgen in Abschnitt B die Regelungen bei - so wörtlich "Auflösung der Ehe / ehelichen Gemeinschaft". Gemäss Ziffer 10 hat B.X. im Falle einer Scheidung der Ehe A.X. per Saldo aller Ansprüche eine einmalige Abfindung in der Höhe von CHF 1'200'000.-- zu bezahlen. Aus diesen ehevertraglichen Vereinbarungen kann nun offenkundig nicht auf eine Unterhaltsverpflichtung von B.X. in Höhe von CHF 10'000.-- für die Dauer des Ehescheidungsverfahrens geschlossen werden. Von einem Betrag in Höhe von CHF 10'000.-- ist vorweg nicht die Rede. Diese Summe soll sich denn auch erst aus einer (zusätzlich geschlossenen) mündlichen Vereinbarung ergeben. Ebensowenig kann dem Ehevertrag entnommen werden, dass sich B.X. zumindest dem Grundsatze nach freiwillig mithin ungeachtet der Frage, ob eine gesetzliche Verpflichtung dazu besteht zu Unterhaltsleistungen während der Dauer des Ehescheidungsverfahrens bereit erklärt hat. Im Gegenteil. Wie bereits im strafrechtlichen Verfahren betreffend Vernachlässigung der Unterhaltspflicht (vgl. SK2 10 59) zutreffend festgestellt wurde, wird im Ehevertrag klar zwischen Verpflichtungen während der Dauer der Ehe und solchen, welche bei einem Scheitern der Ehe bestehen, unterschieden. Demgemäss verpflichtete sich B.X. zwar, während der Dauer der Ehe für die Kosten des Zusammenlebens aufzukommen. Für den Fall des Scheiterns der Ehe ist von einer solchen Kostenübernahme aber nachgerade nicht mehr die Rede. So soll A.X. im Falle der Scheidung zwar einen ansehnlichen Betrag als Abfindung erhalten. Eine zusätzliche periodische Unterhaltsverpflichtung ist hingegen nicht vorgesehen und wird im Scheidungsverfahren als Nebenfolge der Ehescheidung denn auch nicht geltend gemacht. Auffallend ist dabei, dass der Abschnitt B gemäss Titel sowohl die Auflösung der Ehe, mithin die Ehescheidung, als auch die Auflösung der ehelichen Gemeinschaft, also das Getrenntleben, betrifft. Anspruch besteht gemäss Vertrag lediglich auf eine Abfindung im Falle der Auflösung der Ehe, wobei die Zahlung erst 30 Tage nach der Scheidung fällig wird. In der Zeit der

Seite 14 — 20 Trennung und damit auch des Scheidungsverfahrens bis zur Rechtskraft im Scheidungspunkt sind demnach vertraglich überhaupt keine Zahlungen geschuldet. Wohl schliesst das einen gesetzlichen Anspruch auf Unterhaltsleistungen für die Dauer des Scheidungsverfahrens nicht aus. Denn bis zur Scheidung sind die Ehegatten sich von Gesetzes wegen zu Beistand verpflichtet. Nicht zu folgen ist der Berufungsklägerin aber insoweit, als sie geltend macht, sie verfüge über den Ehevertrag ungeachtet der für das Scheidungsverfahren beachtlichen gesetzlichen Bestimmungen zur ehelichen Unterhaltspflicht einen voraussetzungslosen vertraglichen Anspruch auf irgendwelche Zahlungen. b) Unbestrittene Tatsache ist, dass B.X. im Zeitraum vom 4. November 2008 bis 30. Dezember 2009 15 monatliche Zahlungen von Fr. 10'000.-- auf ein Konto von A.X. überwies (vgl. KB act. 3). In Bezug auf den Grund dieser Zahlungen hielt die Vorinstanz fest, das von A.X. ins Recht gelegte Mail vom 18. März 2010 (vgl. KB act. 4) beweise nicht, dass der Ehemann diese Zahlungen als Unterhalt geleistet habe oder eine Verpflichtung anerkannt habe, im Falle einer Trennung solche Unterhaltsbeiträge zu leisten. So gebe B.X. im besagten Mail in Bezug auf den Grund der Zahlungen nur eine Aussage seiner Ehefrau wieder, ohne diese explizit zu seiner eigenen zu machen. Von der Vorinstanz übersehen wurde indessen, dass B.X. zuvor, nämlich mit E-Mail vom 25. Januar 2010 (vgl. KB act. 15), ausdrücklich bestätigte, dass er die Zahlungen als Beitrag an den ehelichen Unterhalt verstand. Aus der Periodizität kann sodann durchaus darauf geschlossen werden, dass bis Dezember 2009 zwischen den Gatten eine Vereinbarung bestand, nach welcher B.X. an die Lebenshaltung seiner Ehefrau CHF 10'000.-- beisteuert. Von wesentlicher Bedeutung ist jedoch zum einen, dass B.X. diesen Zahlungen wohl Unterhaltscharakter beimass, die Berufungsklägerin diese Überweisungen aber tatsächlich nicht für diesen Zweck verwendete. B.X. macht denn auch geltend, er sei von der Berufungsklägerin getäuscht worden. Darauf ist nachstehend in Ziffer 9.a) der Erwägungen noch ausführlicher einzugehen. Zum anderen ist aber auch ohne weiteres ersichtlich, dass die Zahlungen in einem Zeitraum erbracht wurden, als die Ehe nachgerade aus Sicht von B.X. noch intakt war und sich die Leistungen folglich als Beitrag an die einvernehmlich festgelegte eheliche Lebenshaltung verstehen. Grundlage der Zahlungen bildete demnach Art. 163 ZGB, wonach die Ehegatten gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt sorgen und sich über den Beitrag, den jeder leistet, verständigen. Im vorliegenden Verfahren geht es indessen nicht mehr um die Beiträge, welcher jede Ehegatte während intakter Ehe zu erbrin-

Seite 15 — 20 gen hat, sondern um die Leistungen, welche B.X. gegebenenfalls nach dem Scheitern der Ehe für die Dauer des Scheidungsverfahrens vorsorglich als Unterhalt schuldet. Davon, dass sich B.X. verpflichtet, Zahlungen von monatlich CHF 10'000.-- auch in einem solchen Fall zu erbringen, ist weder im besagten Mail die Rede, noch ist eine solche Verpflichtung sonstwie belegt. Im Kern wird von der Berufungsklägerin nicht einmal Gegenteiliges behauptet. Sie geht letztlich einfach davon aus, dass eine Regelung, die während intakter Ehe getroffen wurde, ohne weiteres auch im Scheidungsverfahren beachtlich bleibt. Das ist offenkundig nicht der Fall. Mit dem Scheitern der Ehe ist eine wesentliche Veränderung eingetreten, welche nicht ohne Einfluss auf die Regelungen, welche während intakter Ehe getroffen wurden, bleibt. So ist mit dem Scheitern der Ehe die Grundlage, gestützt auf welche B.X. bereit war, Zahlungen zu leisten, weggefallen. Ob die Berufungsklägerin dessen ungeachtet Anspruch auf Unterhaltszahlungen hat, ist nunmehr vom Gericht gestützt auf Art. 276 ZPO durch Prüfung der Voraussetzungen für die Zusprechung von Unterhaltsleistungen zu klären. Eine Bestimmung, welche es dem Gericht erlauben würde, einen Ehegatten vorab - ohne Prüfung der konkreten Umstände - zu verpflichten, sich auch während der Dauer des Scheidungsverfahrens an die während intakter Ehe getroffenen Abreden zu halten, besteht dabei selbstredend nicht. 9. Gemäss Art. 276 ZPO hat der Richter für die Dauer des Ehescheidungsverfahrens in sinngemässer Anwendung der Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutze der ehelichen Gemeinschaft die nötigen vorsorglichen Massnahmen zu treffen. Wie sich bereits aus dem Gesetz ergibt, ist eine Massnahme nur dann anzuordnen, wenn sie notwendig ist. Alsdann hat eine Massnahme geeignet und verhältnismässig zu sein. Verlangt die Berufungsklägerin von ihrem Ehegatten Unterhalt, hat sie folglich aufzuzeigen und zu belegen, dass sie auf solche Zahlungen angewiesen ist, mithin nicht in der Lage ist, mit eigenen Mitteln für ihren gehörigen Bedarf aufzukommen. Die Frage der Angewiesenheit ist dabei grundsätzlich in analoger Anwendung der Bestimmungen des Eheschutzes zu klären. Damit hat das Gericht wohl die bisherigen Vereinbarungen der Ehegatten über Aufgabenteilung und Geldleistungen zu würdigen (vgl. Schwander, Basler Kommentar zum ZGB, N. 2 zu Art. 176 ZGB). Wurde bereits ein Scheidungsverfahren anhängig gemacht, gilt jedoch zu beachten, dass die vorsorglichen Massnahmen einen anderen Zweck verfolgen als die Eheschutzmassnahmen. Nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsprozesses wird eine Rückkehr zur gemeinsam vereinbarten Auf-

Seite 16 — 20 gabenteilung weder angestrebt noch ist sie wahrscheinlich. Dem Ziel der wirtschaftlichen Selbstständigkeit ist deshalb bereits eine gewisse Bedeutung beizumessen und es ist - dies in stärkerem Ausmass als im Eheschutzverfahren auf die bundesgerichtlichen Richtlinien zum Scheidungsunterhalt abzustellen (vgl. BGE 137 III 385 E. 3.1. S. 386 f.). Demgemäss ist zum einen der Eigenversorgungskapazität vermehrt Bedeutung beizumessen. Im Weiteren ist nach Massgabe dieser Kriterien aber auch auf die Dauer der Ehe abzustellen (vgl. Art. 125 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB). Ist diese nur kurz, hat sich die Ehe in der Regel nicht lebensprägend ausgewirkt und es sind keine ehebedingten Nachteile entstanden. Diesfalls kann an die vorehelichen Lebensverhältnisse angeknüpft werden (vgl. BGE 137 III 385 E. 3.1. S. 386; Urteil 5A_649/2009 des Bundesgerichts vom 23. Februar 2010 E. 3.2.1. mit zahlreichen Hinweisen; Verfügung PZ 05 20 des Kantonsgerichtspräsidiums Graubünden vom 5. April 2005). Daraus folgt, dass sich die bisherigen Abreden der Ehegatten - namentlich solche, welche den Beitrag, den jeder an den gebührenden Unterhalt zu leisten hat - oft nicht mehr als zweckmässig erweisen und die zu erwartende Scheidung einen Grund für eine Änderung dieser Regelungen darstellt. a) Zwar ist belegt, dass B.X. seiner Ehefrau während intakter Ehe Zahlungen im Umfang von monatlich CHF 10'000.-- überwiesen hat, welche zur Bestreitung ihres Unterhalts gedacht waren. Tatsache ist jedoch, dass die Berufungsklägerin diese Zahlungen aber gar nicht für ihren Unterhalt verwendet hat. Wie durch den von beiden Parteien eingereichten Bankauszug (vgl. KB act. 3 und BB act. 7) belegt ist, überwies B.X. 15 mal einen Betrag in Höhe von CHF 10'000.-- auf ein Konto von A.X., das vor der ersten Überweisung einen Minussaldo von CHF 133'248.91 und nach der letzten Überweisung vom 20. Dezember 2009 einen Saldo von plus CHF 16'751.09 aufwies. Ausser diesen Gutschriften weist das Konto keine weiteren Bewegungen auf. Die Überweisungen dienten demnach - wie bereits im Strafverfahren betreffend Vernachlässigung der Unterhaltspflicht festgestellt wurde (vgl. SK2 10 59) - während intakter Ehe ausschliesslich der Schuldentilgung und der Bildung von Ersparnissen. Entsprechend ist aber auch nicht im Ansatz belegt, dass die Berufungsklägerin auf solche Zahlungen zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts während der Dauer des Scheidungsverfahrens angewiesen ist. Nur diesfalls hat die Berufungsklägerin jedoch überhaupt Anspruch auf Unterhaltsleistungen. Allein zur Vermögensbildung - worunter sowohl die Reduzierung von nicht ehelich begründeten Passiven wie auch die Äufnung von Aktiven fällt - ist kein Unterhalt geschuldet, da es anderenfalls zu einer unzulässigen Vermö-

Seite 17 — 20 gensverschiebung im Bereich des Güterrechts käme (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_515/ 2008 vom 1. Dezember 2008, E. 2.1, mit Verweis auf BGE 114 II 26, BGE 126 III 8 Erw. 3c, BGE 119 II 314 Erw. 4b/bb, BGE 115 II 424 E. 3 und BGE 118 II 376 Erw. 20b). Bereits aus diesem Grund erweist sich die Abweisung des Gesuchs um Zusprechung von Unterhalt im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme als gerechtfertigt. b) Andere Gründe, welche die Zusprechung von Unterhaltszahlungen zu begründen vermögen, werden von der Berufungsklägerin nicht vorgebracht. Namentlich hat die Berufungsklägerin im Scheidungs- wie auch im vorliegenden Massnahmeverfahren darauf verzichtet, Auskunft über ihre Einkommensund Vermögenslage zu geben und unter Hinweis auf ihren Bedarf die Notwendigkeit von Unterhaltsleistungen zu belegen. Dies auch, nachdem sie richterlich explizit aufgefordert wurde, entsprechende Belege einzureichen. Mit der Weigerung, Angaben zum Einkommen und Vermögen zu machen, fehlt es wie die Vorinstanz ebenfalls zu Recht festgestellt hat - an einer weiteren Grundvoraussetzung für die Zusprechung von Unterhaltsleistungen (vgl. BGE 119 II 193). Daran ändert sich auch dadurch nichts, dass vorliegend die beschränkte Untersuchungsmaxime zur Anwendung gelangt. Wie dargelegt wurde, obliegt es grundsätzlich den Parteien, das Tatsächliche des Rechtsstreits darzulegen und - soweit erforderlich - zu belegen. Es versteht sich nun von selbst, dass derjenige Ehegatte, der vom anderen Unterhalt für die Dauer des Scheidungsverfahrens beantragt, in Bezug auf ihren Bedarf und die eigene (fehlende) Leistungsfähigkeit die erforderlichen Behauptungen vorzubringen und diese glaubhaft zu belegen hat. Verzichtet die rechtskundig vertretene Berufungsklägerin auf solche Angaben und Belege, ist es auch in Beachtung der beschränkten Untersuchungsmaxime nicht Aufgabe des Gerichts, durch entsprechende Fragen und Aufforderungen auf die Vervollständigung des Sachverhalts hinzuwirken. Dies umso weniger, als die bestehende Beweislage zur Einkommens- und Vermögenslage der Berufungsklägerin einen Unterhaltsanspruch vorweg als unglaubhaft erscheinen lässt. ba) Die Berufungsklägerin war vor und während der Ehe berufstätig. Belegt ist insbesondere ihre selbständige Erwerbstätigkeit im Rahmen ihrer Partnervermittlungsagentur und die Vermietung von Liegenschaften im Ausland (vgl. BB act. 8). Wie aus dem Ehevertrag ersichtlich ist, verfügte sie schon zu Beginn der Ehe über Liegenschaften in F., C. und im weiteren Ausland sowie über Wertschriften. Wie die nicht für den Unterhalt herangezogenen Beiträge des Ehemanns belegen, war es ihr offenkundig möglich, ihren Bedarf auch

Seite 18 — 20 während der Ehe mit eigenen Mitteln zu decken. Es ist demnach davon auszugehen, dass die Eigenversorgungskapazität der Berufungsklägerin, der nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsprozesses vermehrt Bedeutung beizumessen ist, genügend gross ist, um ihre Lebenshaltungskosten zu decken. Darauf ist umso mehr zu schliessen, als die Berufungsklägerin den an sich glaubhaften und letztlich auch nicht bestrittenen Angaben des Berufungsbeklagten zufolge vor und während der Ehe Zahlungen in Höhe von annähernd fünf Millionen Schweizer Franken erhalten hat. Zwar hat der Berufungsbeklagte zwischenzeitlich einen Arrestbefehl erwirkt, gestützt auf welchen der Arrest in einem Umfang von 5 Millionen Schweizer Franken vollzogen wurde. Dieser Arrest bezieht sich indessen nur auf Vermögenswerte der Berufungsklägerin in der Schweiz. Nicht betroffen ist ihr Vermögen im Ausland, in welches der Berufungsbeklagte seiner Ehefrau - den Belegen des Berufungsbeklagten zufolge - auch namhafte Beträge überwiesen hat. Auf die dort erzielten Vermögenserträge, welche nebst dem Erwerb Teil der Eigenversorgungskapazität bilden (vgl. Urteil 5A_838/2009 des Bundesgerichts vom 6. Mai 2010 E. 4.2.4 mit Hinweis), hat die Berufungsklägerin nach wie vor Zugriff. bb) Alsdann gilt darauf hinzuweisen, dass die Ehe der Parteien nur rund 16 Monate dauerte und somit von ausgesprochen kurzer Dauer war. Wohl bestand zwischen den Parteien schon vor der Ehe eine Beziehung. Tatsache ist indes, dass sich das Paar nur sporadisch sah. Die Behauptung des Berufungsbeklagten, die Eheleute hätten sich selbst während der Ehe nur tageweise und dies lediglich im Umfang von insgesamt 5 Wochen gesehen, wurde von der Berufungsklägerin jedenfalls nicht bestritten. Irgendwelche ehebedingten Nachteile werden von der Berufungsklägerin weder behauptet, noch sind solche ersichtlich. Hat die gemeinsame Zeit - wie es vorliegend der Fall ist - überhaupt keinen prägenden Einfluss auf die Lebensführung gehabt, ist jedoch bei der Frage von Unterhaltszahlungen auch im Rahmen des vorsorglichen Massnahmeverfahrens nicht auf den ehelichen Lebensstandard abzustellen, sondern es ist an die vorehelichen Verhältnisse anzuknüpfen. War die Berufungsklägerin indessen vor der Ehe in der Lage, für ihre Lebenshaltungskosten aufzukommen und hat sich diesbezüglich keine Änderung ergeben, besteht auch kein Anspruch auf Unterhaltszahlungen (vgl. Urteil 5A_479/2009 des Bundesgerichts vom 2. November 2009 E. 2.; BGE 135 III 59 E. 4.1 S. 61; Hausheer / Geiser / Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 4. Aufl., Bern 2010, S. 104 N. 09.37 mit Hinweis auf BGE 127 III 140).

Seite 19 — 20 10. Zusammenfassend gilt festzustellen, dass sich die Berufung insoweit, als sie sich gegen die Abweisung des Begehrens um Zusprechung von Unterhaltszahlungen richtet, als offensichtlich unbegründet erweist. Ausgehend davon besteht auch kein Anlass zu einer Korrektur des vorinstanzlichen Entscheids im Bereich der Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Berufung ist demnach vollumfänglich abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens der Berufungsklägerin aufzuerlegen. Gestützt auf Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) wird für das Berufungsverfahren eine Entscheidgebühr von CHF 2'000.-- erhoben. Desgleichen hat die Berufungsklägerin aufgrund ihres Unterliegens dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zur Abgeltung der notwendigen Auslagen und Kosten der berufsmässigen Vertretung zu leisten (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 95 Abs. 3 lit. a. und b. ZPO). Der Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten hat eine detaillierte Honorarnote eingereicht, in welcher ein Betrag von CHF 2'416.40 inklusive Mehrwertsteuer geltend gemacht wird. Unter Berücksichtigung des notwendigen prozessualen Aufwands erscheint die geltend gemachte Entschädigung der Sache angemessen.

Seite 20 — 20 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird - soweit auf sie einzutreten ist - abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 2'000.-- werden der Berufungsklägerin auferlegt und werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'000.-- verrechnet. 3. Die Berufungsklägerin wird verpflichtet, dem Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'416.40 inklusive Mehrwertsteuer zu bezahlen. 4. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

ZK1 2011 55 — Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 11.01.2012 ZK1 2011 55 — Swissrulings