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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 10.10.2011 ZK1 2011 52

October 10, 2011·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·5,474 words·~27 min·8

Summary

Absetzung eines Willensvollstreckers | Berufung ZGB Erbrecht

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 10. Oktober 2011 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 11 52 17. Oktober 2011 (Eine gegen dieses Urteil beim Bundesgericht erhobene Beschwerde ist mit Urteil vom 16. Februar 2012 abgewiesen worden, soweit darauf einzutreten war). Urteil I. Zivilkammer Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Vizepräsident Schlenker und Kantonsrichterin Michael Dürst Redaktion Aktuarin ad hoc Ambühl In der zivilrechtlichen Berufung des A., Beschwerdegegner und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Marco Spadin, Grossmünsterplatz 8, 8001 Zürich, gegen den Entscheid des Einzelrichters in Zivilsachen des Bezirksgerichtes Landquart vom 19. Juli 2011, mitgeteilt am 21. Juli 2011, in Sachen der B., C., Beschwerdeführerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans Wüst, Seefeldstrasse 62, 8008 Zürich, gegen den Beschwerdegegner und Berufungskläger, betreffend Absetzung eines Willensvollstreckers, hat sich ergeben:

Seite 2 — 17 I. Sachverhalt A. Am 16. Mai 2008 ist F. sel. im Spital in Schiers verstorben. Sie war zuletzt an der X. in Z. wohnhaft. F. ist am 21. Dezember 1946 in Z. geboren. Sie war ledig und hatte keine Kinder. Als nächsten Verwandten hinterliess sie ihren Bruder G., welcher in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) lebt. B. Am 14. Mai 2008 hatte die Erblasserin in einem Nottestament über ihren Nachlass verfügt. Aufgrund des sich rasant verschlechternden Gesundheitszustandes von F. sel., musste ihr dieses Testament von einer Ärztin im Beisein zweier Zeuginnen vorgelesen werden. F. sel. war zudem nicht mehr im Stande, das Testament eigenhändig zu unterzeichnen, weshalb die Ärztin im Einverständnis der Verstorbenen das Testament unterzeichnete. C. Gemäss dem Testament vom 14. Mai 2008 verfügte F. sel., dass ihr Bruder G. sowie dessen Erben von der Erbfolge auszuschliessen seien. Statt dessen seien aus dem Erlös ihrer Liegenschaft an der X. in Z. Beträge an die J., die K., an die Nothilfeorganisation L. sowie an die B. (nachfolgend: B.) auszurichten. Zudem sollten ihre beiden Nichten - H. und I. - im Sinne einer Unterstützung im Rahmen ihrer Aus- oder Weiterbildung einen Teil der Wertschriften und des Guthabens erhalten. Als Willensvollstrecker ernannte F. sel. A.. Die amtliche Eröffnung des Testaments von F. sel. erfolgte am 27. Mai 2008. Gleichentags ordnete der Kreispräsident des Kreises Fünf Dörfer eine Erbschaftsverwaltung an, wobei er den Willensvollstrecker A. als Erbschaftsverwalter einsetzte. Mit Verfügung vom 8. April 2009 hob der Kreispräsident des Kreises Fünf Dörfer die Erbschaftsverwaltung auf und übergab die Erbschaft dem Willensvollstrecker. D. Mit Vermittlungsbegehren vom 12. Dezember 2008 erhob G. beim Kreispräsidenten des Kreises Fünf Dörfer gegen die letztwillige Verfügung der Erblasserin eine Anfechtungsklage, wobei er unter anderem Formungültigkeit des Testaments geltend machte. Um eine weitere prozessuale Auseinandersetzung zu vermeiden, kamen die B. sowie G., H. und I. in der Vereinbarung vom 26. April 2009 beziehungsweise am 11. Mai 2009 überein, dass G. die Gültigkeit des Nottestaments seiner Schwester F. sel. ausdrücklich anerkenne und die B. als eingesetzte Alleinerbin zu betrachten sei. Die B. verpflichtete sich demgegenüber, G. Fr. 250‘000.-- (brutto) aus dem Nachlass auszurichten; im Übrigen verpflichtete sich die B. die im Testament von F. sel. festgehaltenen Vermächtnisse auszurich-

Seite 3 — 17 ten. Der Willensvollstrecker wurde angewiesen, die aufgeführten vereinbarten Beträge auszurichten. Schliesslich beantragten die Parteien bei der zuständigen Behörde die Ausstellung einer Erbbescheinigung, lautend auf die B., C., als Alleinerbin. E. Am 9. Juni 2009 stellte der Kreispräsident des Kreises Fünf Dörfer dem Antrag in der Vereinbarung vom 26. April 2009 beziehungsweise 11. Mai 2009 entsprechend eine Erbbescheinigung aus, in welcher die B. als Alleinerbin aufgeführt wird. Gegen diese Erbbescheinigung vom 9. Juni 2009 erhob der Willensvollstrecker A. am 14. August 2009 Einwände und stellte den Antrag, es sei zu ermitteln, wie sich die Erbengemeinschaft im Nachlass von F. sel. personell zusammensetze. Im Weiteren sei die Erbbescheinigung vom 9. Juni 2009 zu annullieren. F. Mit Verfügung vom 5. Februar 2010, mitgeteilt am 5. Februar 2010, entschied der Kreispräsident des Kreises Fünf Dörfer, dass den Anträgen des Willensvollstreckers A. nicht statt gegeben werde. Das Kreisamt habe auf Verlangen eines Erben eine Erbbescheinigung auszustellen, was vorliegend auch gemacht worden sei, nachdem sich die Erben in einer Vereinbarung geeinigt hätten. Das Kreisamt habe weder die Pflicht noch gebe es Anlass dazu, nach Erben der grosselterlichen Parentel zu suchen, vielmehr würde es seine Kompetenzen überschreiten, wenn es dem diesbezüglichen Antrag des Willensvollstreckers folgen würde. Da dies soweit erkenntlich auch nicht im Interesse der Erblasserin sein könne, verstosse der Willensvollstrecker gegen seine Pflichten. Als Aufsichtsbehörde liege es am Kreispräsidenten, den Willensvollstrecker hierfür abzumahnen und ihn an seine Pflichten zu erinnern. G. Gegen diese Verfügung reichte der Willensvollstrecker A. mit Eingabe vom 26. Februar 2010 beim Einzelrichter in Zivilsachen des Kantonsgerichts von Graubünden Rekurs ein. Dieser hielt in seiner Verfügung vom 3. Mai 2010, mitgeteilt am 3. Juni 2010 fest, A. fehle vorliegend das rechtliche Interesse an Nachforschungen nach weiteren Erben, insbesondere nachdem sich der einzige gesetzliche Erbe aus der zweiten Parentel und die vom Testament betroffenen natürlichen und juristischen Personen im Rahmen des Ungültigkeitsprozesses vergleichsweise geeinigt hätten. In diesem Sinne sei A. nicht legitimiert, die Unvollständigkeit der vorliegenden Erbbescheinigung geltend zu machen und vom Kreispräsidenten Nachforschungen über Erben der grosselterlichen Parentel beziehungsweise gestützt darauf die Abänderung der Erbbescheinigung zu verlangen. Hinzu komme, dass der Willensvollstrecker an Vereinbarungen der Erben über ihre zunächst umstrittene Erbenstellung und die Verteilung des Nachlasses ohnehin gebunden sei;

Seite 4 — 17 selbst dann, wenn diese von den Verfügungen der Erblasserin abweiche. Schliesslich stellte der Einzelrichter in Zivilsachen des Kantonsgerichts von Graubünden in seiner Verfügung fest, dass sich auch im Rekursverfahren bestätige, dass der Willensvollstrecker über seine Zuständigkeit hinaus handle und so die Erbteilung unbegründet verzögere, was zweifellos eine Pflichtverletzung darstelle. H. Am 2. Juli 2010 reichte die B. beim Kreisamt des Kreises Fünf Dörfer eine Aufsichtsbeschwerde gegen den Willensvollstrecker im Nachlass F. sel. ein. Dabei stellte sie folgende Anträge: „1.Der im Nachlass F. eingesetzte Willensvollstrecker A. sei mit sofortiger Wirkung abzusetzen und es sei das Willensvollstreckerzeugnis zu widerrufen. 2. Im Sinne einer einstweiligen Verfügung sei die Graubündner Kantonalbank, Postfach, 7000 Chur GR, anzuweisen, sämtliche Bankguthaben, Wertschriftendepots, sowie alle anderen Bankvermögenswerte im Nachlass F., geb. 21.2.1946, gest. 16.5.2008, zu sperren. 3. Der Grundbuchführer der Gemeinde Z. sei im Sinne einer einstweiligen Verfügung zu ermächtigen, den Kaufvertrag über das im Nachlass befindliche Grundstück Nr. _ mit den beiden Käufern D. und E. mit einem Kaufpreis von Fr. 780‘000.-- zu beurkunden und ihnen das Eigentum zu übertragen, dies alles ohne Zustimmung des Willensvollstreckers. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdegegners.“ I. Am 5. Juli 2010 reichte A. gegen die Verfügung des Einzelrichters in Zivilsachen des Kantonsgerichts von Graubünden vom 3. Mai 2010, mitgeteilt am 3. Juni 2010 betreffend Annullierung Erbbescheinigung und Ermittlung Erben Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht ein. J. Mit Urteil vom 10. Januar 2011 hielt die II. zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts entsprechend der vorinstanzlichen Verfügung des Einzelrichters in Zivilsachen des Kantonsgerichts von Graubünden vom 3. Mai 2010, mitgeteilt am 3. Juni 2010, betreffend Annullierung Erbbescheinigung und Ermittlung der Erben fest, dass sich vorliegend die Hauptbeteiligten - der von der Erbfolge ausgeschlossene, die Gültigkeit des Testaments bestreitende gesetzliche Erbe, die auf den Restbetrag eingesetzte Stiftung und zwei Vermächtnisnehmerinnen - vergleichsweise darauf geeinigt hätten, das Testament grundsätzlich anzuerkennen und die Stiftung als Alleinerbin zu betrachten. Angesichts dieser Umstände habe der Stiftung ohne Willkür eine Erbbescheinigung ausgestellt werden dürfen. Die

Seite 5 — 17 Vorinstanzen hätten davon ausgehen dürfen, dass eine Alleinerbin bekannt sei und daher auch kein Grund zur Durchführung eines Erbenrufs bestehe. K. Mit Überweisungsverfügung vom 13. März 2011 überwies das Kreispräsidium des Kreises Fünf Dörfer die Verfahrensakten dem Bezirksgericht Landquart und führte aus, dass aufgrund der Gesetzesänderung ab dem 1. Januar 2011 das Bezirksgericht Landquart - welches seit dem 1. Januar 2011 die Aufsicht über die Willensvollstrecker ausübe - zuständig sei, das vorliegende Verfahren zu behandeln. L. Am 10. März 2011 gelangte die B. mit einer Aufsichtsbeschwerde gegen den Willensvollstrecker im Nachlass F. sel. an das Bezirksgericht Landquart und führte aus, dass sie an der Aufsichtsbeschwerde gemäss Eingabe vom 2. Juli 2010 an das Kreisamt Fünf Dörfer grundsätzlich fest halte. Insbesondere hielt sie an den Anträgen Ziffer 1 und Ziffer 2 der Beschwerde vom 2. Juli 2010 fest. Im Sinne eines neuen Antrages verlangte die B., dem Beschwerdegegner sei eine angemessene Frist anzusetzen, um sämtliche Nachlasskonti mit den aktuellen Kontoständen vorzulegen und über seine bisherigen Einnahmen und Ausgaben eine Buchhaltung vorzulegen. Der damals gestellte Antrag Ziffer 3 betreffend das im Nachlass vorhandene Grundstück sei infolge Zeitablauf gegenstandslos geworden, was vorzumerken sei. Die B. führte diesbezüglich aus, dass die Mieter der Nachlassliegenschaft D. und E. im Sommer 2010 bereit gewesen seien, die Nachlassliegenschaft zu einem Preis von Fr. 780‘000.-- käuflich zu erwerben. Der Kaufvertrag habe bereits vorgelegen. Aufgrund der Verzögerungen des Willensvollstreckers und seiner Verweigerung, die Liegenschaft den beiden Interessenten zu veräussern, hätten diese vom Kauf abgesehen und seien als Mieter am 21. September 2010 aus dem Kaufobjekt ausgezogen. Seither stehe die Liegenschaft leer und verursache zulasten des Nachlasses unnötige Kosten, ohne dass auf der anderen Seite Mietzinseinnahmen eingehen würden. Dies alles habe der Willensvollstrecker durch seine Pflichtverletzungen verschuldet. Im Weiteren führte die B. aus, der Willensvollstrecker stelle sich heute noch auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin sei blosse Vermächtnisnehmerin. Trotz und entgegen allen ergangenen Gerichtsentscheiden halte der Willensvollstrecker nach wie vor renitent und uneinsichtig an seinen Rechtsstandpunkten fest, welche er bereits nach Erhalt der Erbbescheinigung eingenommen habe. Er behaupte weiterhin, die Vereinbarung der am Nachlass Beteiligten vom 26. April 2009 beziehungsweise 11. Mai 2009 hätte gegenüber dem Willensvollstrecker keine Bindungswirkung, weil Vermächtnisnehmer dem Willensvollstrecker keine Instruktionen erteilen könnten. Im Übrigen habe schon der Kreispräsident im Februar 2009 den Willensvollstrecker

Seite 6 — 17 an seine Pflichten ermahnt. Das Kantonsgericht von Graubünden bestätige in seiner Verfügung vom 3. Mai 2010, dass der Willensvollstrecker auch im Rekursverfahren über seine Zuständigkeit hinaus handle und so die Erbteilung unbegründet verzögere, was zweifellos eine Pflichtverletzung darstelle. Aufgrund aller Umstände und aufgrund der Willensäusserungen des Willensvollstreckers stehe heute mit aller Klarheit fest, dass der Willensvollstrecker auch in Zukunft seinen Pflichten nicht nachkommen werde, da es an der erforderlichen Einsicht in die Rechtslage fehle, weshalb als einzige Massnahme nur die Absetzung des Willensvollstreckers übrig bleibe. Massiv erschwerend komme hinzu, dass der Willensvollstrecker die Grenzen des Zumutbaren in seinem Schreiben vom 21. Februar 2011 massiv überschritten habe, indem er die Erbin unter Druck gesetzt habe und seine Bereitschaft zum korrekten Handeln davon abhängig mache, dass diese ihre Aufsichtsbeschwerde zurückziehe und auf die Geltendmachung jeglicher Forderungen verzichte. M. A. beantragte in seiner Stellungnahme an das Bezirksgericht Landquart vom 6. April 2011 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Dabei führte er insbesondere aus, dass die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin ungeachtet der auf sie lautenden Erbbescheinigung nach wie vor nicht fest stehe. Aufgrund der vorangehenden Verfahren sei nicht rechtsverbindlich darüber entschieden worden, ob der Beschwerdeführerin die Stellung einer Erbin oder einer Vermächtnisnehmerin zukomme. Des Weiteren sei der Beschwerdegegner an die Vereinbarung vom 26. April 2009 beziehungsweise 11. Mai 2009 nicht gebunden. Im Übrigen sei dem Nachlass aus dem bisherigen Nichtverkauf der Liegenschaft kein Schaden entstanden. Und selbst wenn ein solcher vorliegen würde was aber offenkundig nicht zutreffe -, wäre er nicht durch pflichtwidriges Verhalten seitens des Willensvollstreckers entstanden. Der Beschwerdegegner sei auch heute nicht befugt, die Liegenschaft zu veräussern, da die von Herrn G. angehobene Klage auf Ungültigerklärung des Nottestaments beim Bezirksgericht Landquart nach wie vor hängig sei. Dem Beschwerdegegner könne schliesslich eine pflichtwidrige Amtsführung nicht zur Last gelegt werden. Divergierende Rechtsauffassungen zwischen Willensvollstrecker und den am Nachlass Berechtigten könnten nicht Anlass für die Absetzung des Willensvollstreckers sein. N. Mit Entscheid vom 19. Juli 2011, mitgeteilt am 21. Juli 2011, verfügte der Einzelrichter in Zivilsachen des Bezirksgerichtes Landquart betreffend Absetzung des Willensvollstreckers was folgt:

Seite 7 — 17 „1.Die Aufsichtsbeschwerde wird gutgeheissen und A. wird als Willensvollstrecker im Nachlass der F. sel. abgesetzt. Das Willensvollstreckerzeugnis wird widerrufen und A. verpflichtet, das Original dem Bezirksgericht Landquart innert 10 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheides einzureichen. 2. A. wird verpflichtet, die Kontoauszüge mit der nachgeführten Buchhaltung vorzulegen. 3. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens in der Höhe von Fr. 800.00 gehen zulasten des A., welcher überdies verpflichtet wird, die B., C., ausseramtlich mit Fr. 1‘500.-- inkl. MwSt. zu entschädigen. 4. (Rechtsmittelbelehrung). 5. (Mitteilung).“ Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Rechtsvertreter des Willensvollstreckers unbesehen von den Entscheiden des Kreispräsidenten Fünf Dörfer, des Kantonsgerichts von Graubünden und des Bundesgerichtes der B. mit Schreiben vom 21. Februar 2011 beziehungsweise 28. Februar 2011 mitgeteilt habe, dass er diese nach wie vor als Vermächtnisnehmerin behandle, womit er nach wie vor die Erbbescheinigung des Kreispräsidenten des Kreises Fünf Dörfer vollständig ignoriere und nicht tätig werde. Er habe nicht einmal die öffentliche Versteigerung der Liegenschaft an der X. in die Wege geleitet, was unabhängig von der Frage der Erbenstellung der B. möglich gewesen wäre. Dass der Willensvollstrecker nicht willens sei, seinen Pflichten auch nach den eindeutigen Entscheiden nachzukommen, zeige sich zudem aus dem Umstand, dass er gemäss dem Schreiben seines Rechtsvertreters vom 21. Februar 2011 seine Bereitschaft zum Handeln davon abhängig gemacht habe, dass die beschwerdeführende Partei ihre Aufsichtsbeschwerde zurückziehe und auf die Geltendmachung jeglicher Forderungen verzichte. Damit habe er klar zum Ausdruck gebracht, dass er nicht willens sei, sein Amt als Willensvollstrecker vorbehaltlos und pflichtgemäss auszuführen. Aufgrund der hartnäckigen und seit Amtsantritt andauernden Verweigerung des Willensvollstreckers, seine Pflichten zu erfüllen, rechtfertige sich diese einschneidende Massnahme. Die Aufsichtsbeschwerde sei somit gutzuheissen. O. Gegen diesen Entscheid erhob A. mit Eingabe vom 2. August 2011 Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden und stellte folgende Anträge: „1.Es sei der Entscheid des Einzelrichters in Zivilsachen am Bezirksgericht Landquart vom 19. Juli 2011 (Proz. Nr. _) vollumfänglich aufzu-

Seite 8 — 17 heben und die Aufsichtsbeschwerde vom 2. Juli 2010/ 10. März 2011, soweit darauf einzutreten ist, vollumfänglich abzuweisen. 2. Eventualiter sei die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Berufungsgegnerin 2. sowie mit dem folgenden prozessualen Antrag: 1. Es sei das mit Verfügung des Einzelrichters in Zivilsachen am Bezirksgericht Landquart vom 16. März 2011 (Proz. Nr. _) an den Berufungskläger superprovisorisch ergangene und im Entscheid des Einzelrichters in Zivilsachen am Bezirksgericht Landquart vom 19. Juli 2011 bestätigte Verbot, irgendwelche Dispositionen über das Nachlassvermögen von F. vorzunehmen, unverzüglich aufzuheben. 2. Eventualiter sei die Berufungsgegnerin 2 zu einer Sicherheitsleistung in der Höhe von mindestens CHF 10‘000.-- zu verpflichten.“ Dabei wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Bundesgericht habe in seinem Urteil vom 10. Januar 2011 nicht rechtsverbindlich darüber entschieden, ob der Berufungsgegnerin 2 die Stellung einer Erbin oder einer Vermächtnisnehmerin zukomme. Die Erbbescheinigung sei bloss eine provisorische Legitimationsurkunde. Ob einer Person Erbenstellung zukomme oder nicht, könne nur der ordentliche Richter entscheiden. Die rechtliche Stellung der Berufungsgegnerin 2 im Nachlass von F. sei bis heute jedoch nicht autoritativ geklärt worden. Aufgrund des Wortlautes des Testaments werde mit aller Klarheit bestätigt, dass die Berufungsgegnerin 2 nicht als Erbin zu qualifizieren sei, sondern als Vermächtnisnehmerin. Da an der Vereinbarung vom 26. April 2009 beziehungsweise 11. Mai 2009 ausschliesslich Vermächtnisnehmer beteiligt seien, die dem Willensvollstrecker keine Instruktionen erteilen könnten, sei der Berufungskläger weiterhin berechtigt, den Anweisungen der Erblasserin Rechnung zu tragen. Im Weiteren führte der Berufungskläger aus, dass seine Veräusserungsbemühungen in Bezug auf die Liegenschaft an der X. in Z. von der Berufungsgegnerin 2 vereitelt worden seien, da diese die zuständigen Grundbuchbehörden dazu gebracht habe, das Eigentum an der Nachlassliegenschaft auf sie zu übertragen, womit diese Liegenschaft dem Nachlass beziehungsweise der Verfügungsgewalt des Berufungsklägers entzogen worden sei. Die Vorkehrungen des Willensvollstreckers in Bezug auf das Begehren um Ermittlung der Erben beziehungsweise Annullierung der Erbbescheinigung beziehungsweise das Ergreifen von Rechtsmitteln gegen die abschlägigen Gerichtsentscheide seien zumindest vertretbar gewesen, weshalb ihm keine Pflichtverletzung zur Last gelegt werden könne. Des Weiteren sei der Willensvollstrecker zwar den Er-

Seite 9 — 17 ben, nicht aber dem Vermächtnisnehmer gegenüber verpflichtet, über die Nachlassabwicklung und Teilung Auskunft zu erteilen. Da es sich bei der Berufungsgegnerin 2 um eine Vermächtnisnehmerin handle, stehe ihr das Recht auf Auskunft und Rechenschaftsablage nicht zu. Schliesslich sei die Annahme, die Nachlasswerte seien durch den Berufungskläger finanziell gefährdet, nicht ansatzweise berechtigt, weshalb für die einstweilige Verfügung vom 16. März 2011 bezüglich des Verbots, irgendwelche Dispositionen über das Nachlassvermögen von F. sel. vorzunehmen beziehungsweise deren Bestätigung im Entscheid des Einzelrichters des Bezirksgerichtes Landquart vom 19. Juli 2011 kein Anlass bestehe. P. Mit Eingabe vom 18. August 2011 an das Kantonsgericht von Graubünden beantragte die Berufungsbeklagte die vollumfängliche Abweisung der Anträge des Berufungsklägers. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass der Willensvollstrecker weiterhin alle bisherigen gerichtlichen Entscheidungen ignoriere und weiterhin an seinem Rechtsstandpunkt festhalte. Er missachte weiterhin die Erbbescheinigung und versperre so vorsätzlich und absichtlich die beförderliche Nachlassteilung. Damit bleibe als ultima ratio nur seine Absetzung. Da der Berufungsbeklagten gestützt auf die Erbbescheinigung Erbenstellung zukomme, sei der Willensvollstrecker der Alleinerbin gegenüber zudem rechenschaftspflichtig. Q. Am 29. August 2011 reichte der Berufungskläger seine Stellungnahme zur Berufungsantwort ein. Dabei hielt er vollumfänglich an den gestellten Rechtsbegehren und den bisherigen Ausführungen der Berufung vom 2. August 2011 fest. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtschriften sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a) Gemäss Art. 518 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) in Verbindung mit Art. 595 Abs. 3 ZGB steht der Willensvollstrecker unter der Aufsicht der Behörde und die Erben sind befugt, bei dieser gegen die von ihm beabsichtigten oder getroffenen Massregeln Beschwerde zu erheben. Für den Kanton Graubünden bestimmt Art. 83 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100), dass der Erbschaftsverwalter und der Willensvollstrecker der Aufsicht des Bezirksgerichtspräsidiums unterstehen. Bei der Aufsichtsbeschwerde handelt es sich um eine Angelegenheit der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit, weshalb gemäss Art. 248 lit. e ZPO das summarische

Seite 10 — 17 Verfahren zur Anwendung gelangt (vgl. Hans Rainer Künzle, Der Willensvollstrecker im schweizerischen und US-amerikanischen Recht, Zürich 2000, S. 411). Für erbrechtliche Klagen ist gemäss Art. 28 Abs. 1 ZPO das Gericht am letzten Wohnsitz der Erblasserin oder des Erblassers zuständig. Der Einzelrichter in Zivilsachen des Bezirksgerichtes Landquart war somit sowohl sachlich als auch örtlich zuständig, die Aufsichtsbeschwerde der B. zu behandeln und den angefochtenen Entscheid zu erlassen. b) Mit Berufung anfechtbar sind gemäss Art. 308 ZPO unter anderem erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide der streitigen und freiwilligen Gerichtsbarkeit, unabhängig davon, ob sie im ordentlichen, vereinfachten oder summarischen Verfahren ergangen sind. Nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten sind immer berufungsfähig (vgl. Dominik Gasser/ Brigitte Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, Bern 2010, N 1 f. zu Art. 308). Ob es sich vorliegend um eine vermögensrechtliche oder nichtvermögensrechtliche Streitigkeit handelt (vgl. dazu BGE 135 III 578) kann offen gelassen werden, da der Streitwert für die Berufung gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO (Fr. 10'000.-) ohnehin überschritten ist. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 210.100). Gemäss Art. 311 ZPO beträgt die Frist zur Einreichung der Berufung und zur Berufungsantwort gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid je 10 Tage. Ein Fristenstillstand ist im summarischen Verfahren auch vor der oberen Instanz nicht vorgesehen (vgl. Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO). c) Der Berufungskläger reichte die Berufung gegen den Entscheid des Einzelrichters in Zivilsachen des Bezirksgerichtes Landquart vom 19. Juli 2011, mitgeteilt am 21. Juli 2011, am 2. August 2011 und damit fristgerecht ein. Überdies entspricht die Berufung den Formerfordernissen, so dass darauf eingetreten werden kann. 2.a) Wie bereits ausgeführt, untersteht der Willensvollstrecker unabdingbar der Behördenaufsicht (vgl. Art. 518 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 595 Abs. 3 ZGB). Die Aufsichtsbehörde wird in der Regel auf Beschwerde hin tätig. Zum Schutze der Erben kann eine Aufsichtsbehörde jedoch auch von Amtes wegen tätig werden. Gegenstand der Beschwerde sind getroffene, beabsichtigte oder unterlassene Handlungen des Willensvollstreckers. Die Aufsichtsbehörde hat nur über das formelle Vorgehen, nicht aber materielle Fragen zu entscheiden. Für letzteres ist der Richter zuständig (vgl. Bernhard Christ/ Mark Eichner in: Daniel Abt/

Seite 11 — 17 Thomas Weibel [Hrsg.], Erbrecht, Praxiskommentar, Basel 2007, N 88 f. zu Art. 518; Hans Rainer Künzle, a.a.O., S. 398 f.; Martin Karrer in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/ Thomas Geiser [Hrsg], Zivilgesetzbuch II, Art. 457-977 ZGB, Art. 1 - 61 SchlT ZGB, Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2011, N 98 zu Art. 518). b) Der Aufsichtsbehörde stehen die im anwendbaren kantonalen Recht vorgesehenen rechtlichen Behelfe zur Verfügung. Als Regel gilt, dass Prävention der Sanktion und die mildere der schärferen Anordnung vorgeht. In Betracht kommen folglich zunächst präventive Massregeln. Die Aufsichtsbehörde kann dem Willensvollstrecker Empfehlungen oder gegebenenfalls mit Fristansetzung verbundene Weisungen erteilen. Sodann kann die Aufsichtsbehörde dem Willensvollstrecker im Sinne von disziplinarischen Massnahmen einen Verweis erteilen, ihn ermahnen oder verwarnen, ihn vorübergehend suspendieren oder gar absetzen. Die Absetzung des Willensvollstreckers durch die Aufsichtsbehörde ist im Gesetz nicht vorgesehen, wird von Lehre und Praxis aber grösstenteils anerkannt, obwohl der Willensvollstrecker durch den Willen des Erblassers eingesetzt wurde und die Absetzung als Eingriff in materielle Rechte betrachtet werden könnte. Der Absetzung als ultima ratio liegt die Auffassung zu Grunde, dass der Erblasser zu Lebzeiten die Ernennung des Willensvollstreckers jederzeit widerrufen konnte und dass er wenn er noch leben würde - bei Vorliegen schwerwiegender Umstände diesen Widerruf auch vornehmen würde. Die Behörde muss bei der Beurteilung der Umstände, welche zu einer Absetzung führen, einen strengen Massstab anlegen und die Absetzung wirklich als ultima ratio betrachten, wenn sich in vorangegangenen Beschwerdeverfahren mildere Massnahmen als wirkungslos erwiesen haben. Als Absetzungsgründe werden genannt entweder die disziplinarische Absetzung wegen grober Pflichtverletzung oder verschuldeter Unmöglichkeit der gehörigen Erfüllung oder die aufsichtsrechtliche Absetzung wegen der Unmöglichkeit der gehörigen Erfüllung. Die Evaluation der Massnahme obliegt der Aufsichtsbehörde und wird nicht durch Parteianträge eingegrenzt (vgl. Bernhard Christ/ Mark Eichner, a.a.O., N 93 ff. zu Art. 518; Jean Nicolas Druey/ Peter Breitschmid, Willensvollstreckung, Bern 2001, S. 154 ff.; Hans Rainer Künzle, a.a.O., S. 406 f.; Martin Karrer, a.a.O., N 102 ff. zu Art. 518; PKG 2003 Nr. 34). 3. Der Einzelrichter in Zivilsachen des Bezirksgerichtes Landquart verfügte in seinem Entscheid vom 19. Juli 2011, mitgeteilt am 21. Juli 2011, dass A. als Willensvollstrecker im Nachlass der F. sel. abgesetzt werde. Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob die verfügte Absetzung von A. in rechtmässiger Art und Weise erfolgte und insbesondere ob der Einzelrichter in Zivilsachen des Bezirksgerichtes Land-

Seite 12 — 17 quart diese Massnahme im Sinne eines letztmöglichen Aufsichtsmittels angeordnet hat. a) Am 9. Juni 2009 stellte der Kreispräsident des Kreises Fünf Dörfer eine Erbbescheinigung aus, in welchem die B. als Alleinerbin aufgeführt wird. A. war mit der Ausstellung dieser Erbbescheinigung nicht einverstanden und verlangte vom Kreispräsidenten des Kreises Fünf Dörfer die Annullierung der Erbbescheinigung. Im Weiteren beantragte er, dass nach allfälligen weiteren gesetzlichen Erben zu suchen sei. In der Folge wiesen sowohl der Kreispräsident des Kreises Fünf Dörfer (Verfügung vom 5. Februar 2010), der Einzelrichter in Zivilsachen des Kantonsgerichts von Graubünden (Verfügung vom 3. Mai 2010) sowie das Bundesgericht (Urteil vom 10. Januar 2011) die von A. gestellten Begehren ab. Die genannten Instanzen machten den Willensvollstrecker in ihren Entscheiden unter anderem insbesondere darauf aufmerksam, was seine Aufgaben als Willensvollstrecker sind. So stellte der Einzelrichter in Zivilsachen des Kantonsgerichts von Graubünden in seiner Verfügung vom 3. Mai 2010 fest, dass die Erbteilung Sache der Erben sei und der Willensvollstrecker gegen Erben, die unter sich über die Art der Teilung einig seien, nichts vorkehren könne. Mit anderen Worten stellte der Einzelrichter in Zivilsachen des Kantonsgerichts von Graubünden unmissverständlich fest, dass dem Willensvollstrecker keine Befugnis zukomme, die Teilung von sich aus und bei fehlender Einstimmigkeit der Erben auch ohne deren Zustimmung vorzunehmen. Im Weiteren wurde ausgeführt, dass das Erbrecht und die Feststellung der Erbberechtigung nicht in den Geschäftskreis des Willensvollstreckers falle und somit auch nicht Objekt eines durch ihn zu erledigenden Prozesses sein könne. Dem Willensvollstrecker komme zudem keine Befugnis zur authentischen Interpretation der Verfügung von Todes wegen zu. Auch das Bundesgericht weist den Willensvollstrecker in seinem Urteil vom 10. Januar 2011 darauf hin, dass er allfällige Einigungen der Parteien über die Auslegung der letztwilligen Verfügung zu beachten habe und sich die Hauptbeteiligten vorliegend eben gerade vergleichsweise darauf geeinigt hätten, das Testament grundsätzlich anzuerkennen und die Stiftung als Alleinerbin zu betrachten. Es bestehe daher kein Grund zur Durchführung eines Erbenrufs, um allfällige Erben der grosselterlichen Parentel zu suchen. b) Die genannten Instanzen haben zudem übereinstimmend festgehalten, dass der Kreispräsident des Kreises Fünf Dörfer der B. in rechtmässiger Art und Weise eine Erbbescheinigung ausstellen durfte und diese darin als Alleinerbin zu bezeichnen. Sowohl aus der Korrespondenz, welche nach dem Bundesgerichtsurteil vom 10. Januar 2011 geführt wurde, als auch aus den vorliegenden Eingaben

Seite 13 — 17 des Berufungsklägers - Berufung vom 2. August 2011 sowie Stellungnahme vom 29. August 2011 zur Berufungsantwort - an das Kantonsgericht von Graubünden ergibt sich jedoch, dass A. weiterhin der Ansicht ist, dass die Erbbescheinigung für ihn ohne jegliche Bindungswirkung sei und die rechtliche Stellung der B. im vorliegenden erbrechtlichen Verfahren bis heute nicht autoritativ geklärt sei. c) Aufgrund dieser Ausführungen steht fest, dass sowohl der Einzelrichter in Zivilsachen des Kantonsgerichts Graubünden als auch das Bundesgericht den Willensvollstrecker explizit darauf hingewiesen haben, welche Aufgaben er im Zusammenhang mit seinem Auftrag als Willensvollstrecker - insbesondere in Bezug auf seine Befugnisse bezüglich der Teilung - wahrzunehmen hat und welche Aufgaben nicht in seinen Geschäftsbereich fallen. A. ist jedoch nach wie vor - und insbesondere auch nachdem zwei Gerichtsinstanzen sowohl die Erbbescheinigung als auch die Vereinbarung als für den Willensvollstrecker verbindlich erklärten - nicht bereit, die Teilung im Sinne der Vereinbarung vom 26. April 2009 beziehungsweise 11. Mai 2009 vorzunehmen. Stattdessen verharrt er weiterhin in renitenter und rechthaberischer Art und Weise auf seinen Standpunkten, dass die Erbenstellung erst noch in einem ordentlichen Gerichtsverfahren zu klären sei. Dabei verkennt er, dass sich die Parteien eben gerade anlässlich eines ordentlichen Gerichtsverfahrens, nämlich im Rahmen der von G. erhobenen Ungültigkeitsklage gegen das Nottestament von F. sel., vergleichsweise geeinigt haben und damit die Erbenstellung materiell-rechtlich geklärt worden ist. Diese Einigung der Erben ist für den Willensvollstrecker verbindlich; im Übrigen sind keine weiteren Kläger - insbesondere auch nicht der Willensvollstrecker - ersichtlich, welche legitimiert wären, eine diesbezügliche ordentliche Klage zur Klärung der Erbenstellung zu erheben. Durch seine Missachtung zweier rechtskräftiger Gerichtsentscheide und seine Uneinsichtigkeit in Bezug auf den Umfang seiner Aufgabenerfüllung begeht A. im Zusammenhang mit der Ausübung seines Auftrages als Willensvollstrecker zweifellos eine schwere Pflichtverletzung. d) Eine weitere schwere Pflichtverletzung kommt im Schreiben des Willensvollstreckers beziehungsweise seines Rechtsvertreters vom 21. Februar 2011 an den Rechtsanwalt der B. zum Ausdruck. Anlässlich dieses Schreibens erklärt sich A. „im Interesse einer raschen und kostensparenden Nachlassteilung - unpräjudiziell und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht - entgegenkommenderweise bereit, die Auszahlung entsprechend der Vereinbarung vom 26. April/11. Mai 2009 vorzunehmen“; allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen. Erstens soll die B. von ihrer Aufsichtsbeschwerde gegen A. Abstand nehmen und dies unverzüglich schriftlich der zuständigen Aufsichtsbehörde mitteilen. Zweitens soll die B. ge-

Seite 14 — 17 genüber dem Berufungskläger auf die Geltendmachung jeglicher Forderungen verzichten. Schliesslich sollen sich die Parteien per Saldo aller Ansprüche gegenseitig auseinandergesetzt erklären. Im Falle des Scheiterns einer einvernehmlichen Einigung werde sich der Willensvollstrecker an die im Testament niedergelegten Teilungsvorschriften halten. Mit Schreiben vom 22. Februar 2011 lehnte die B. den Vorschlag des Berufungsklägers ab und bezeichnete diesen als Nötigung. Hintergrund des verlangten Forderungsverzichts ist offenbar der Umstand, dass durch die unbegründeten, vom Willensvollstrecker verursachten Verzögerungen bei der Nachlassteilung zwei Käufer, welche zunächst ihre schriftliche Absicht zum Kauf der Liegenschaft der Erblasserin zu einem bestimmten Preis kundgetan haben (vgl. Vereinbarung zwischen A. und D. sowie E. vom 22. Juli 2010 beziehungsweise 23. Juli 2010; BB 8 und 9) von ihren Kaufabsichten zurück getreten sind; A. befürchtet wohl, dass die Berufungsgegnerin den von ihr aufgeführten finanziellen Schaden in der Höhe von Fr. 130‘000.--, welcher aufgrund des gescheiterten Verkaufes der Liegenschaft entstanden sei, klageweise geltend machen wird. Aufgrund der im Schreiben vom 21. Februar 2011 aufgelisteten Bedingungen erhellt, dass A. seine künftige Erfüllung der Aufgaben als Willensvollstrecker davon abhängig macht, dass er persönlich schadlos gehalten werde. Damit stellt er seine eigenen Interessen vor jene der Erblasserin, indem er bereit gewesen wäre, von dem von ihm so verstandenen Willen der Erblasserin abzuweichen, sofern ihm persönlich ein Vorteil in Form eines Verzichts auf Schadenersatzansprüche seitens der B. eingeräumt werden würde. A. könnte bis zu diesem Schreiben trotz seiner unbelehrbaren Haltung, welche er durch seine eigenwillige Auslegung der Gerichtsentscheide an den Tag legt, immerhin zu Gute gehalten werden, dass er selber offenbar überzeugt ist, mit seinem Verhalten den wirklichen Willen der Erblasserin umzusetzen. Mit diesen formulierten Bedingungen gibt A. seine innere Überzeugung kurzer Hand zugunsten persönlicher Vorteile auf und macht seine weitere, korrekte Aufgabenerfüllung von Voraussetzungen abhängig, welche insbesondere ihm zum Vorteil erwachsen und mit der Vollstreckung des Willens der Erblasserin nichts zu tun haben. Ein solches Gebaren ist mit der Stellung eines Willensvollstreckers auf keinen Fall vereinbar. e) Schliesslich haben sowohl der Kreispräsident des Kreises Fünf Dörfer in seiner Verfügung vom 5. Februar 2010 als auch der Einzelrichter in Zivilsachen des Kantonsgerichts von Graubünden in seiner Verfügung vom 3. Mai 2010 A. auf die Unzulässigkeit beziehungsweise Unangemessenheit seines Verhaltens aufmerksam gemacht. Der Einzelrichter in Zivilsachen des Kantonsgerichts von

Seite 15 — 17 Graubünden führte in seiner Verfügung vom 3. Mai 2010 insbesondere aus, dass sich auch im Rekursverfahren bestätigt habe, dass der Willensvollstrecker über seine Zuständigkeit hinaus gehandelt und so die Erbteilung unbegründet verzögert habe, was zweifellos eine Pflichtverletzung darstelle. Der Kreispräsident habe zwar auf eine formelle Rüge verzichtet. Seine Feststellungen seien indes in jedem Fall richtig. Aufgrund dessen steht fest, dass bereits in anderen Verfahren, in welchen A. involviert war, Pflichtverletzungen festgestellt werden konnten und es sich bei den vorliegend festgestellten Pflichtverletzungen - insbesondere bezüglich der Missachtung der Gerichtsentscheide sowie seiner Uneinsichtigkeit - um Wiederholungen handelt. Aufgrund dieser Umstände kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass sich jede mildere Massnahme als wirkungslos erweisen würde und die aufsichtsrechtliche Absetzung des Willensvollstreckers im Sinne einer ultima ratio zu verstehen ist. Die Aufsichtsbehörde hat dabei bereits in früheren Verfahren in Bezug auf das Vorgehen des Willensvollstreckers eingreifen müssen und A. dabei im Sinne von präventiven aufsichtsrechtlichen Massnahmen Weisungen in Bezug auf seine bereits getroffenen sowie beabsichtigten Handlungen bei der Ausübung seines Mandates als Willensvollstrecker erteilt. f) Zusammenfassend ergibt sich, dass A. sich aufgrund seiner Uneinsichtigkeit, der Missachtung zweier rechtskräftiger Gerichtsentscheide sowie aufgrund des Umstandes, dass er eine korrekte Aufgabenerfüllung von nicht akzeptierbaren Bedingungen abhängig macht, im Rahmen seiner Amtsausübung als Willensvollstrecker den Vorwurf schwerer Pflichtverletzungen gefallen lassen muss. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens muss davon ausgegangen werden, dass eine rasche Beendigung der Nachlassteilung nur möglich ist, wenn der Willensvollstrecker seines Amtes enthoben wird. Die Vorinstanz hat somit zu Recht das Gesuch der B. gutgeheissen und A. als Willensvollstrecker der verstorbenen F. abgesetzt. Die Berufung ist daher vollumfänglich abzuweisen. 4. Mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache wird der in der Berufung vom 2. August 2011 gestellte prozessuale Antrag bezüglich der Aufhebung des Verbots, irgendwelche Dispositionen über das Nachlassvermögen vorzunehmen, hinfällig. 5.a) Der Berufungskläger beantragt in seiner Berufung vom 2. August 2011 schliesslich, dass die Berufungsbeklagte die Kosten des Rechtsstreites zu tragen habe.

Seite 16 — 17 b) Gemäss Art. 105 Abs. 1 ZPO werden die Gerichtskosten von Amtes wegen festgesetzt und verteilt. Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach den Tarifen zu. Die Parteien können eine Kostennote einreichen (Abs. 2). Im Gegensatz zu den Gerichtskosten wird die Parteientschädigung im Allgemeinen nur auf Antrag der betreffenden Partei festgesetzt (Rickli/ Gasser, a.a.O., N 2 zu Art. 105). Die Prozesskosten werden nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens verteilt. Wer den Prozess verliert, ist somit zu den Gerichtskosten und zur Bezahlung einer Parteientschädigung zu verurteilen (vgl. Art. 106 ZPO; Rickli/ Gasser, a.a.O., N 1 ff. zu Art. 106). Für das vorliegende Berufungsverfahren ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Gerichtsgebühr und die aussergerichtliche Entschädigung persönlich zu Lasten des unterliegenden Berufungsklägers gehen und nicht etwa dem Nachlass zu belasten sind. War der Amtsinhaber säumig, so gehören solche aufsichtsrechtlichen Verfahren weder zur (ordnungsgemässen) Nachlassabwicklung noch bildet die disziplinarische Massregelung eine bei der Honorarabrechnung berücksichtigungsfähige „notwendige“ Auslage. Mithin hat der Willensvollstrecker die Kosten, die ihm wegen seiner Fehler in einem Aufsichtsverfahren auferlegt werden, selber zu tragen (vgl. Jean Nicolas Druey/ Peter Breitschmid, a.a.O., S. 158; Bernhard Christ/ Mark Eichner, a.a.O., N 40 zu Art. 517). c) Vorliegend ist die Berufung vollumfänglich abzuweisen. Die Anträge des Berufungsklägers erweisen sich als unbegründet. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2‘500.-- im Sinne der oben genannten Erwägungen vollumfänglich dem Berufungskläger persönlich aufzuerlegen. Dieser hat überdies die Berufungsbeklagte ausseramtlich mit insgesamt Fr. 2‘000.-- inkl. MwSt. zu entschädigen.

Seite 17 — 17 III. Demnach wird erkannt 1. Die Berufung wird vollumfänglich abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'500.- gehen zu Lasten des Berufungsklägers, welcher die Berufungsbeklagte aussergerichtlich mit Fr. 2‘000.- (inkl. MwSt.) zu entschädigen hat. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

ZK1 2011 52 — Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 10.10.2011 ZK1 2011 52 — Swissrulings