Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 24. September 2010 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 10 42 (Eine gegen dieses Urteil beim Bundesgericht erhobene Beschwerde ist mit Urteil vom 07. März 2011 abgewiesen worden, soweit darauf einzutreten war). Urteil I. Zivilkammer Vorsitz Michael Dürst Redaktion Aktuarin Thöny In der Revisionssache des X., Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Flurin Turnes, Neugasse 35, 9000 St. Gallen, gegen das Urteil der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 12. April 2010, mitgeteilt am 17. August 2010, in Sachen des Gesuchstellers gegen die Y . , Gesuchsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Andreas Maag, Riesbachstrasse 57, 8034 Zürich, betreffend Herausgabe eines Schuldbriefes, hat sich ergeben:
Seite 2 — 8 I. Sachverhalt A. In der Streitsache der Y. (Klägerin) gegen X. (Beklagter) betreffend Herausgabe eines Schuldbriefes erkannte das Bezirksgericht Hinterrhein am 9. Dezember 2009, mitgeteilt am 16. Dezember 2009, wie folgt: „1. Die Klage wird gutgeheissen und der am 18. September 2002 errichtete Schuldbrief über einen Betrag von CHF 410'000.00 wird vom Gericht der Y. ausgehändigt. 2. Die Kosten des Vermittleramtes Domleschg von CHF 200.00 sowie die Kosten des Bezirksgerichts Hinterrhein, bestehend aus: Gerichtsgebühren CHF 7'943.75 Streitwertzuschlag CHF 8'200.00 Bargebühren CHF 449.15 total CHF 16'592.90 gehen zulasten von X., der zudem die Y. aussergerichtlich mit CHF 39'274.00 (inkl. 7.6% Mehrwertsteuer) zu entschädigen hat. 3. (Mitteilung).“ B. Gegen dieses Urteil liess X. mit Eingabe vom 22. Januar 2010 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erheben, wobei er die folgenden Anträge stellte: „1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Hinterrhein in Sachen der Parteien vom 09.12.2009, sei rücksichtlich Disp. Ziff. 1 (Klagegutheissung und Schuldbriefaushändigung), sowie Ziff. 2 - insoweit, als der Berufungskläger mit Kosten des Bezirksgerichtes Hinterrhein, und/bzw. mit einer Entschädigungspflicht zu Gunsten der Y. belastet wird - aufzuheben; 2. Die Klage sei abzuweisen; 3. Es sei vorzumerken, dass der Berufungskläger der Auffassung der Vorinstanz, das zweite klägerische Rechtsbegehren sei hinfällig - oder allenfalls nicht ausreichend bestimmt (angef. Entsch., S. 13 unten u. S. 14 oben) -, nicht opponiert; 4. Der Schuldbrief über einen Betrag von CHF 410'000.-- sei dem Beklagten unbeschwert auszuhändigen; 5. Es sei vorzumerken, dass der Berufungskläger „neue Einreden“ (gem. Art. 219 Abs.1 ZPO) erhebt - mit dem gleichzeitigen Antrag, die Einreden seien zuzulassen und es sei im Sinne derselben vorzugehen -, nach folgender Massgabe: a) Es sei festzustellen, dass der frühere Vertreter der Beklagten, lic. iur. A. sowohl bei der Sühneverhandlung vom 06.09.2007, als auch bei der Einreichung der Prozesseingabe („Klage“), vom 26.09.2007, als gewillkürter Vertreter aufgetreten ist, jedoch kein Anwaltspatent besass; es sei daher festzustellen, dass in beiden Fällen die prozessualen Formen (Art. 23 Abs. 1 ZPO, Art. 83 ZPO) nicht eingehalten wurden, und es sei daher die Klage mit
Seite 3 — 8 Kostenentscheid abzuschreiben, gegebenenfalls unter vorgängiger Avisierung der Beklagtschaft zwecks Einreichung einer Kostennote; b) Es sei die Beweisaussage des Beklagten anzuordnen und vorzunehmen, unter gleichzeitiger Vermerknahme, dass der Beklagte mit der Berufung das Fragethema einreicht; 6. Ev., die Sache sei im Sinne von Art. 229 Abs. 2 ZPO zur Ergänzung der Akten und Neubeurteilung an die erste Instanz zurückzuweisen; 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge in sämtlichen Verfahren, zu Lasten der Berufungsbeklagten.“ C. Mit Urteil vom 12. April 2010, im Dispositiv mitgeteilt am 14. April 2010, schriftlich mitgeteilt am 17. August 2010, wies die I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden die Berufung unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsklägers ab. Gegen dieses Urteil liess X. am 20. September 2009 beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen einreichen. Dieses Verfahren ist noch hängig. D. Am 21. September 2010 liess X. beim Kantonsgericht von Graubünden ein Gesuch um Revision des Urteils des Kantonsgerichts vom 12. April 2010 stellen, wobei er die folgenden Anträge stellte: „1. Es sei vorzumerken, dass der Revisionskläger die Revision des Urteils des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Zivilkammer, ZK1 10 6, vom 12.04.2010 begehrt, und es sei auf das Revisionsbegehren einzutreten; 2. Das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Zivilkammer, vom 12.04.2010, sei rücksichtlich Disp. Ziff. 1 und 2 (Ziff. 2 insoweit, als dem Bf Kosten auferlegt werden, bzw. seine eigenen Kosten nicht honoriert werden) aufzuheben; 3. Es sei das Revisionsgesuch in dem Sinne gutzuheissen, dass die durch die Revisionskläger beim Kantonsgericht Graubünden im Rahmen der Berufung eingebrachten Anträge, nämlich: 1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Hinterrhein in Sachen der Parteien vom 09.12.2009, sei rücksichtlich Disp. Ziff. 1 (Klagegutheissung und Schuldbriefaushändigung), sowie Ziff. 2 - insoweit, als der Berufungskläger mit Kosten des Bezirksgerichtes Hinterrhein, und/bzw. mit einer Entschädigungspflicht zu Gunsten der Y. belastet wird - aufzuheben; 2. Die Klage sei abzuweisen; 3. Es sei vorzumerken, dass der Berufungskläger der Auffassung der Vorinstanz, das zweite klägerische Rechtsbegehren sei hinfällig oder allenfalls nicht ausreichend bestimmt (angef. Entsch., S. 13 unten u. S. 14 oben) -, nicht opponiert; 4. Der Schuldbrief über einen Betrag von CHF 410'000.-- sei dem Beklagten unbeschwert auszuhändigen;
Seite 4 — 8 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge in sämtlichen Verfahren, zu Lasten der Berufungsbeklagten. gutgeheissen werden. 4. Es sei vorzumerken, dass der Revisionskläger im Sinne von Art. 243 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 ZPO neue erhebliche Tatsachen erfahren bzw. entscheidende Beweismittel aufgefunden hat, nämlich insbesondere ein Schreiben Dr. B. an C., vom 24.11.2002, welches seine Sachdarstellung bestätigt und die gegnerische Sachdarstellung desavouiert; 5. Es sei vorzumerken, dass der Revisionskläger auch davon ausgehen muss, dass im Sinne von Art. 243 Abs.1 Ziff. 1 ZPO durch ein Verbrechen oder Vergehen auf das Urteil des BG Hinterrhein, und in der Folge auch auf das Urteil des Kantonsgerichts Graubünden eingewirkt wurde; 6. Dem Revisionsgesuch sei aufschiebende Wirkung, gemäss Art. 247 Abs. 4 ZPO, zu verleihen; 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, in sämtlichen Verfahren.“ E. Auf die Einholung einer Vernehmlassung wurde verzichtet. II. Erwägungen 1. Im Revisionsverfahren entscheidet das Gericht zunächst darüber, ob auf das Revisionsbegehren einzutreten ist. Dabei hat es insbesondere zu prüfen, ob Revisionsgründe im Sinne von Art. 243 Abs. 1 ZPO vorliegen und das Revisionsgesuch innert der gesetzlichen Fristen anhängig gemacht wurde. Voraussetzung ist, dass dem Revisionskläger keine Vernachlässigung seiner Behauptungs- und Beweisführungslast vorzuwerfen ist. Zweifel an der Richtigkeit der klägerischen Vorbringen muss er durch zumutbare Nachforschungen abzuklären versucht haben. Unsorgfältige Prozessführung ist nicht durch Zulassung eines Revisionsverfahrens zu belohnen (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, N 7 zu § 293 mit Hinweis auf BGE 98 II 254 E. 3). 2. X. begründet sein Revisionsbegehren damit, dass er zwischenzeitlich Kenntnis von Tatsachen erhalten hat, welche er zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahren beziehungsweise bis zur Offenlegung der Strafakten der Staatsanwaltschaft Zürich nicht gekannt habe. A. habe am 30. Juli 2007 namens der Y. bei der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich eine Strafklage unter anderem auch gegen den Gesuchsteller eingereicht. Diese habe er in der Folge benutzt, um dem Bezirksgericht Hinterrhein selektiv Unterlagen zukommen
Seite 5 — 8 zu lassen, welche zweifellos das Gericht beeinflusst hätten. Über weite Strecken sei sodann die Strafklage textlich mit der Zivilklage identisch. Dass ein Verfahren auf Stufe Staatsanwaltschaft laufe, habe der Gesuchsteller erst festgestellt, als ihm durch die Staatsanwaltschaft eine Sistierungsverfügung (dat. 10. März 2010) übergeben worden sei. In der Folge habe sein Rechtsvertreter die Behörde mit Eingabe vom 25. März 2010 um Akteneinsicht ersucht, welche ihm am 26. März 2010 gewährt worden sei (Akteneingang 31. März 2010). Bei der Bearbeitung der Akten habe sich herausgestellt, dass offensichtlich nur „passende“ Akten aus dem Strafverfahren beim Bezirksgericht Hinterrhein eingeschleust worden seien, insbesondere aber nicht ein Schreiben von Dr. med. B. vom 12. August 2002 sowie eines desselben Absenders vom 24. November 2001. Beide Dokumente würden nun ins Recht gelegt. Durch den Einbezug der in den Strafakten enthaltenen, bisher unbekannten Akten könne und müsse von einem anderen, für die Klägerin nachteiligen Tatsachenfundament ausgegangen werden. In diesem Sinne sei auch relevant, was er als Gesuchsteller selber zur Sache zu sagen habe, welcher bekanntlich bislang nur einer formfreien gerichtlichen Befragung unterzogen worden sei, nicht aber einer beweisbildenden Beweisaussage. Im Lichte der neue aufgetauchten Akten sei auch dieses Beweismittel von Bedeutung, und es werde um dessen Aufnahme ersucht. 3.a) Das ausserordentliche Rechtsmittel der Revision kann sich in der Regel nur gegen Entscheidungen richten, die in Rechtskraft erwachsen sind. Auch die bündnerische Zivilprozessordnung stellt in Art. 243 Abs. 1 ZPO dieses Erfordernis auf. Mit der zitierten Bestimmung in Widerspruch zu stehen scheint Art. 250 ZPO, wonach ein Revisionsgesuch während hängiger Berufung oder Beschwerde beim Vorsitzenden der zweiten Instanz zu stellen ist. Wie das Kantonsgericht bereits im Jahre 1986 erkannt hat, ist dieser Widerspruch indessen bloss ein scheinbarer. Der Gesetzestext von Art. 243 Abs. 1 ZPO ist nämlich zu eng. Er lässt die in Art. 250 ZPO vorgesehene Möglichkeit ausser Acht, wonach die Revision auch im Berufungsverfahren verlangt werden kann, also zu einem Zeitpunkt, in welchem das Urteil - wenigstens in den angefochtenen Punkten - noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Diese Regelung ermöglicht es den Parteien, auch nach Abschluss des Schriftenwechsels neue Tatsachen geltend zu machen, was ihnen aufgrund des Novenverbots (Art. 226 Abs. 1 ZPO) ansonsten verwehrt bliebe. Nur in Zivilprozessordnungen, die ein Novenverbot im Rechtsmittelverfahren nicht kennen und bei welchen somit neue Beweismittel noch bis zum Eintritt der Rechtskraft des betreffenden Urteils vorgebracht werden können, ist es sachlich gerechtfertigt, die Revision nur in Bezug auf rechtskräftige Urteile zuzulassen (vgl.
Seite 6 — 8 hierzu vgl. PKG 1986 Nr. 8 E. 1; Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 1979, S. 533). Ist es nach dem Gesagten trotz Novenverbot zulässig, neue Tatsachen und Beweismittel im Rahmen eines Revisionsgesuches während hängigem Berufungsverfahren vorzubringen, kann der Gesuchsteller - sofern er Kenntnis des Revisionsgrundes hat - e contrario nicht zuwarten, bis das Berufungsverfahren abgeschlossen ist. Ein derartiges Vorgehen würde sowohl dem Sinn und Zweck der Ausnahmebestimmung von Art. 250 ZPO wie auch dem Gedanken der Prozessökonomie zuwiderlaufen. b) Im vorliegenden Verfahren steht fest, dass der Gesuchsteller bereits am 31. März 2010 im Besitz sämtlicher Akten des bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich eingeleiteten Strafverfahrens war. Dies geht auch aus seinem Revisionsgesuch ausdrücklich hervor (S. 5 und 6). Aufgrund dieses Umstandes wäre es ihm somit ohne weiteres möglich gewesen, die entsprechenden Beweisanträge gestützt auf Art. 250 ZPO im Rahmen eines Revisionsbegehrens bereits vor der mündlichen Hauptverhandlung vom 12. April 2010 zu stellen oder zumindest - sollte er zu diesem Zeitpunkt aufgrund des engen Zeitraums noch keine umfassende Aktenkenntnis gehabt haben - ein Gesuch um Verschiebung der Hauptverhandlung einzureichen. Seine Begründung, er habe das Revisionsgesuch nicht schon früher einreichen können, weil ihm das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 12. April 2010 am 14. April 2010 nur im Dispositiv mitgeteilt worden sei und ihm somit zu jenem Zeitpunkt nicht bekannt sein konnte, wie das Urteil begründet werden würde, geht fehl. Wie bereits ausgeführt wurde, sind neue Tatsachen und Beweismittel - sofern solche bereits während hängigem Berufungsverfahren vorliegen - gestützt auf Art. 250 ZPO einzubringen. Wird davon kein Gebrauch gemacht, verwirkt die Möglichkeit, aufgrund der neuen Erkenntnisse ein Urteil wieder aufheben und eine neue gerichtliche Beurteilung durchführen zu lassen. Mit anderen Worten kann nicht einfach das Ende des Berufungsverfahrens abgewartet und - je nach Ausgang des Verfahrens - mittels Revision bereits bekannte Tatsachen nachträglich geltend gemacht werden. Das Revisionsverfahren dient nicht dazu, prozessuale Versäumnisse noch nachholen zu können. Im vorliegenden Fall wusste der Gesuchsteller schon während hängigem Berufungsverfahren um die Tatsachen, auf die er sich in seinem Revisionsbegehren beruft. Dennoch hat er es unterlassen, diese bereits vor der mündlichen Hauptverhandlung geltend zu machen und die entsprechenden Beweisanträge zu stellen, obwohl dies aufgrund von Art. 250 ZPO zulässig und auch geboten gewesen wäre. Die Voraussetzungen für eine Neubeurteilung der Sache sind nach dem Gesagten
Seite 7 — 8 somit offensichtlich nicht gegeben. Auf das Revisionsbegehren von X. ist daher nicht einzutreten. 4. Da das Revisionsgesuch aus den dargelegten Gründen offensichtlich unbegründet ist, entscheidet hierüber die Vorsitzende der I. Zivilkammer gestützt auf Art. 12 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz. 5. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu Lasten des Gesuchstellers.
Seite 8 — 8 III. Demnach wird erkannt: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Revisionsverfahrens von Fr. 928.-- (Gerichtsgebühr Fr. 800.--, Schreibgebühr Fr. 128.--) gehen zu Lasten des Gesuchstellers. 3. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: