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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 16.06.2010 ZK1 2010 3

June 16, 2010·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·1,694 words·~8 min·7

Summary

aussergerichtliche Entschädigung | Kindesrecht

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 16. Juni 2010 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 10 3 Urteil I. Zivilkammer Vorsitz Präsident Brunner Richter/-in Michael Dürst und Bochsler Redaktion Aktuarin ad hoc Küng In der zivilrechtlichen Beschwerde der A., Beklagte und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Jean-Pierre Menge, Quaderstrasse 5, 7002 Chur, gegen die Abschreibungsverfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Landquart vom 14. Januar 2010, mitgeteilt am 15. Januar 2010, in Sachen B., Kläger und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter, Goldgasse 11, 7002 Chur, gegen die Beklagte und Beschwerdeführerin betreffend aussergerichtliche Entschädigung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 7 I. Sachverhalt A. A. und B. sind unverheiratete Eltern von zwei Kindern, C., geb. _, sowie D., geb. _. Im Jahre 2006 lösten sie den gemeinsamen Haushalt auf und die Mutter zog mit ihren Kindern nach Disentis. Für ausstehende Unterhaltsbeiträge leitete A. im Mai 2009 beim Betreibungsamt Fünf Dörfer gegen B. die Betreibung über Fr. 5'700.-- zuzüglich Zins ein. Ein von B. erhobener Rechtsvorschlag wurde vom Vizepräsidenten des Bezirksgerichts Landquart am 12. Juni 2009 gestützt auf zwei separate Unterhaltsverträge beseitigt und es wurde für Fr. 4'010.-- zuzüglich Zins die provisorische Rechtsöffnung erteilt. B. Am 21. Juli 2009 instanzierte B. beim Kreispräsidenten Fünf Dörfer eine Aberkennungsklage, welche er mit Prozesseingabe vom 15. September 2009 an das Bezirksgerichtspräsidium Landquart prosequierte. Ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde vom Bezirksgerichtspräsidenten Landquart am 22. Oktober 2009 wegen Aussichtslosigkeit des Hauptverfahrens abgewiesen. Den daraufhin verlangten Gerichtskostenvorschuss bezahlte B. nicht, so dass die Klage gestützt auf Art. 39 ZPO als erledigt abgeschrieben wurde. In der Abschreibungsverfügung vom 14. Januar 2010 wurden die vermittleramtlichen und gerichtlichen Kosten B. auferlegt, während die aussergerichtlichen Kosten wettgeschlagen wurden. Beide Parteien waren schon im Vermittlungsverfahren anwaltlich vertreten. Der Bezirksgerichtspräsident begründete die Wettschlagung der aussergerichtlichen Entschädigung damit, dass der Beklagten lediglich ein ganz geringer Aufwand entstanden sei. C. Dagegen reichte A. am 22. Januar 2010 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden ein mit dem Begehren, sie sei für das Verfahren betreffend Aberkennung einer Forderung vollumfänglich zu entschädigen. Eingereicht wurde eine Honorarnote über insgesamt Fr. 927.50 inkl. MwSt. D. B. verzichtete am 25. Februar 2010 darauf, einen Verfahrensantrag zu stellen und bezahlte auch den verlangten Kostenvorschuss nicht. E. Der Bezirksgerichtspräsident Landquart trug in seiner Stellungnahme vom 2. Februar 2010 auf Abweisung der Beschwerde an. Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften sowie die Begründung des angefochtenen Entscheides wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Seite 3 — 7 II. Erwägungen 1.a) Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts als Beschwerdeinstanz wegen Gesetzesverletzungen ergibt sich aus Art. 232 ZPO. Neben nicht berufungsfähigen Urteilen und prozesserledigenden Entscheiden der Einzelrichter, des Bezirksgerichtsausschusses und des Bezirksgerichtes lässt Art. 232 Ziff. 1 bis 8 ZPO Raum für weitere, nicht aufgeführte Anwendungsfälle. Insbesondere Ziffer 7 ist nicht abschliessend ausgestaltet. So kann nicht nur gegen die ausdrücklich in Art. 232 Ziff. 7 ZPO genannten, selbständigen Kostenentscheide Beschwerde erhoben werden. Das Kantonsgericht Graubünden hat diesbezüglich in seiner Rechtsprechung Zuordnungskriterien entwickelt (PKG 1991 Nr. 22 E. 2.d S. 92 f., 1955 Nr. 51 S. 114; vgl. PKG 1996 Nr. 21, 1984 Nr. 24 S. 75). Angewendet auf den vorliegenden Fall führen sie zu folgendem Ergebnis: Die angefochtene Abschreibungsverfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Landquart klärt selbständig die Kostentragungspflicht, denn der Kostenentscheid im vorliegenden Fall ist nicht Bestandteil eines materiellen oder formellen Hauptentscheides. Weiter werden in dieser Abschreibungsverfügung die Kosten bei der definitiven Beendigung des Verfahrens geregelt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten. b) Die Kognition der Rechtsmittelinstanz ist beschränkt. Das Kantonsgericht prüft im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das diesem vorausgegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind (Art. 235 Abs. 1 ZPO). Die Feststellungen der Vorinstanz über tatsächliche Verhältnisse sind für die Beschwerdeinstanz bindend, es sei denn, sie seien unter Verletzung von Beweisvorschriften zustande gekommen, erwiesen sich als willkürlich oder beruhten auf offensichtlichen Versehen (Art. 235 Abs. 2 ZPO). In die Feststellungen des Bezirksgerichtspräsidenten greift das Kantonsgericht im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens nur dann ein, wenn sich der Gebrauch des Ermessens als missbräuchlich erweist oder wenn das Ermessen überschritten wird, das heisst, wenn sich ein Ermessensentscheid auf keine sachlich vertretbaren Gründe abstützen lässt oder dem Gerechtigkeitsgedanken in stossender Weise zuwiderläuft. Ist die Sache spruchreif, fällt das Kantonsgericht ohne weiteres den Entscheid selbst; andernfalls weist er die Sache an die Vorinstanz zurück (Art. 235 Abs. 3 ZPO). Die angefochtene Verfügung kann demnach nur beschränkt - im eben umschriebenen Sinne - überprüft werden (vgl. PKG 1987 Nr. 17; Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 8. Dezember 2008, ZB 08 34/35).

Seite 4 — 7 2. Die Beschwerdeführerin legt dar, dass sich ihre Beschwerde gegen die Wettschlagung der Parteikosten in der Abschreibungsverfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Landquart vom 14. Januar 2010, mitgeteilt am 15. Januar 2010 richte. Weiter führt sie aus, der Kostenentscheid in der Abschreibungsverfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Landquart erweise sich unter anderem aus Sicht der Waffengleichheit als klar rechtswidrig; zudem sei der geltend gemachte Aufwand ausgewiesen. a) Der Bezirksgerichtspräsident Landquart weist in seiner Abschreibungsverfügung vom 14. Januar 2010 unter anderem auf Art. 122 Abs. 4 ZPO hin, wonach das Gericht nach Ermessen über die gerichtliche und aussergerichtliche Kostenfolge entscheidet, wenn ein Prozess gegenstandslos wird oder das rechtliche Interessen an der Klage entfällt. Aufgrund dieses Hinweises des Bezirksgerichtspräsidenten macht es den Anschein, als ob er der Auffassung sei, der Prozess sei durch die Nichtbezahlung des Gerichtskostenvorschusses durch den Kläger gegenstandslos geworden. Ausser Betracht fällt in casu wohl von vornherein der zweite Fall des Dahinfallens des rechtlichen Interessens. Dem ist nicht so. Gegenstandslos wird ein zivilprozessuales Verfahren namentlich dann, wenn der streitige Anspruch aus einem vom Willen des Anspruchsberechtigten unabhängigen rechtlichen oder faktischen Grunde erlischt (Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, Bern 2000, N. 2. a zu Art. 206 unter Hinweis auf BGE 91 II 149; Walder, Prozesserledigung ohne Anspruchsprüfung, Zürich 1966, S. 104; Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen ZPO, Aarau 1998, N 1 ff. zu § 286). Dies war hier nicht der Fall, da der eingeklagte Rechtsanspruch von B. durch die Nichtbezahlung des Kostenvorschusses nicht dahinfällt. b) Die Bezahlung des verfügten Gerichtskostenvorschusses stellt vielmehr eine Prozessvoraussetzung dar (Frank/Sträuli/Messmer, ZPO, 3. Auflage, Zürich 1997, N 4 zu ZPO 73; Walder, a.a.O., Titel zum ersten Abschnitt/§7). Erledigt wird der Prozess in diesem Fall durch ein Prozessurteil (Bühler/Edelmann/Killer, a.a.O., N 2 zu § 103). Gemäss Art. 39 Abs. 1 ZPO treten bei Nichtbezahlung des Kostenvorschusses nach Ablauf der Nachfrist die Säumnisfolgen ein. Diese bestehen bei Nichtvertröstung durch den Kläger darin, dass die Klage als erledigt abgeschrieben wird, was einem Nichteintretensentscheid gleich kommt (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 2 zu § 80; Bühler/Edelmann/Killer, a.a.O., N 1 zu § 103; Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, a.a.O., N 2.4 zu Art. 286).

Seite 5 — 7 3. Gemäss Verschuldensprinzip hat bei Totalversäumnis des Klägers - wie in der Regel im Falle eines Klagerückzugs gemäss Art. 114 ZPO - letzterer für die aufgelaufenen Gerichtskosten aufzukommen und er hat der beklagtischen Partei, wenn diese einen Rechtsanwalt beigezogen hat, die volle aussergerichtliche Entschädigung zu bezahlen (Walder, a.a.O., S. 138 f.). Zu Recht hat der Bezirksgerichtspräsident Landquart daher dem Kläger die vermittleramtlichen und gerichtlichen Kosten vollumfänglich auferlegt. 4.a) Unzulässig war es aber - insbesondere ohne Einholung einer entsprechenden Stellungnahme der Beklagten -, die aussergerichtlichen Kosten wettzuschlagen in der Annahme, es sei bislang nur ein ganz bescheidener Aufwand entstanden. Zum einen war es aufgrund der Akten (Leitschein) bekannt, dass die Beklagte bereits anlässlich der Vermittlungsverhandlung anwaltlich vertreten war. Sodann wurde dem Rechtsvertreter von A. am 21. September 2009 die Prozesseingabe zur Einreichung einer Prozessantwort zugestellt. Diese Rechtsschrift musste erfahrungsgemäss geprüft und besprochen werden. Unter diesen Umständen kann nicht von einem vernachlässigbaren Aufwand gesprochen werden. b) Ungerechtfertigt ist auch die Annahme des Bezirksgerichtspräsidenten, eine anwaltliche Vertretung der Beklagten sei nicht zwingend notwendig gewesen. Zu Recht wendet die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ein, dass eine Rechtsverbeiständung schon aus Gründen der Waffengleichheit - die klägerische Partei war ebenfalls anwaltlich vertreten - nicht zu beanstanden sei. Im Übrigen waren - wie der Bezirksgerichtspräsident selber ausführt - unter den Parteien verschiedene Verfahren hängig, bei welchen ein Laie leicht überfordert gewesen wäre. Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass der Beizug eines Rechtsanwaltes durch die Beklagte, ohne weiteres gerechtfertigt war und dass ihr für das vermittleramtliche und vorinstanzliche Verfahren zulasten des Klägers eine volle aussergerichtliche Entschädigung zuzusprechen ist. 5. Der von Rechtsanwalt Dr. iur. Menge gemäss Honorarnote vom 22. Januar 2010 geltend gemachte Aufwand von 3.5 Stunden für die Teilnahme an der Vermittlung in Zizers, der Prüfung der Prozesseingabe, Besprechung mit der Klientin und Korrespondenz erscheint als angemessen, so dass die Entschädigung inkl. Barauslagen und MwSt. auf Fr. 927.50 festzusetzen ist (Art. 235 Abs. 3 ZPO). Die Beschwerde ist somit gutzuheissen.

Seite 6 — 7 6. Die Beschwerde wurde aufgrund eines Verfahrensfehlers des Bezirksgerichtspräsidenten notwendig, welcher indessen nicht derart krass ist, dass es sich rechtfertigen würde, die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Bezirksgericht Landquart aufzuerlegen (vgl. PKG 2004 Nr. 11). Dem Beschwerdegegner können für das Beschwerdeverfahren keine Prozesskosten auferlegt werden, da er diese nicht verursacht hat. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen somit zulasten des Kantons Graubünden, welcher die Beschwerdeführerin aussergerichtlich angemessen zu entschädigen hat.

Seite 7 — 7 III. Demnach wird erkannt 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Ziffer 2 letzter Absatz des Dispositivs der angefochtenen Abschreibungsverfügung aufgehoben. 2. B. hat A. für das vermittleramtliche Verfahren vor Kreispräsidium Fünf Dörfer und das Gerichtsverfahren vor Bezirksgerichtspräsidium Landquart aussergerichtlich mit insgesamt Fr. 927.50 inkl. MwSt. zu entschädigen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.00 zuzüglich Schreibgebühr von Fr. 128.00 gehen zulasten des Kantons Graubünden, welcher die Beschwerdeführerin aussergerichtlich mit Fr. 800.00 inkl. MwSt. zu entschädigen hat. 4. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

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