Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni __________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 17. Dezember 2012 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 10 22 11. März 2013 Urteil I. Zivilkammer Vorsitz Michael Dürst Richter Brunner und Schlenker Aktuar Wolf In der zivilrechtlichen Berufung des CC., Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Christian Clopath, Bahnhofstrasse 6, 7250 Klosters, gegen das Urteil des Bezirksgerichts HH. vom 13. Oktober 2009, mitgeteilt am 12. März 2010, in Sachen des Klägers und Berufungsklägers gegen EE., Beklagter und Berufungsbeklagter 1, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Théo Portmann, Alexanderstrasse 1, 7001 Chur, DD., Beklagter und Berufungsbeklagter 2, und KK., Beklagte und Berufungsbeklagte 3, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andrea Wieser, Chesa Wieser, 7524 Zuoz, betreffend Feststellung und Teilung eines Nachlasses, hat sich ergeben:
Seite 2 — 44 I. Sachverhalt A. Die französischen Staatsangehörigen AA., geboren am 6. März 1915, und BB., geboren am 29. Oktober 1923, verheirateten sich am 7. Januar 1950. Ihrer Ehe entsprossen die drei Söhne CC., DD. und EE.. Nach dem Entstehen offenbar heftiger Auseinandersetzungen zwischen den Eheleuten im Jahr 1989 übertrug BB. in demselben Jahr umfangreiche Bankguthaben von AA. auf eigene Konten. AA. erwirkte darauf in den Jahren 1990 und 1995 in FF. drei Arreste auf Bankkonten und Bankschliessfächern, welche auf den Namen seiner Ehefrau lauteten. Diese Arreste wurden vom Betreibungsamt FF. am 23. April 1990, 28. Juni 1990 und 5. Mai 1995 vollzogen. Gemäss den später ausgestellten Pfändungsurkunden handelt es sich bei den verarrestierten Vermögenswerten um Bankguthaben, Wertschriften, Gold und Schmuck im damals geschätzten Wert von rund 3.8 Mio. Franken. In der Folge wurden zwei der Arreste durch Betreibungen und Klage in FF. erfolgreich prosequiert. Mit Urteil vom 12. Februar 1999 hiess das Obergericht des Kantons FF. (Cour de Justice) die Klage von AA. gut, verurteilte BB. zur Zahlung von Fr. 2‘170‘000.-- und Fr. 1‘481‘142.79, je zuzüglich Zinsen, und erteilte in zwei der Arrestbetreibungen die definitive Rechtsöffnung. Die von BB. gegen dieses Urteil erhobene staatsrechtliche Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 23. Juni 1999 ab. Einer der Arreste wurde nicht mittels Klage prosequiert, weshalb er dahinfiel, wobei es zu keiner Freigabe von Arrestsubstrat kam. B. Unterdessen war in GG. im Jahr 1990 ein Ehescheidungsverfahren eingeleitet worden. Mit Verfügung der zweitinstanzlich angerufenen Cour d’Appel de GG. vom 7. Mai 1996 wurde AA. zur Bezahlung von vorsorglichen Unterhaltsbeiträgen an seine Ehefrau von monatlich 40‘000.-- französischen Franken (FF) verpflichtet. Wegen ausstehender Unterhaltszahlungen hob BB. im Jahr 1997 ein Betreibungsverfahren über Fr. 125‘125.60 an, welches am 10. November 1998 mit der Ausstellung eines Pfändungsverlustscheins endete. Auf Gesuch von BB. vom 10. März 1999 um Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung gemäss Art. 190 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG eröffnete der Bezirksgerichtspräsident HH. mit Erkenntnis vom 29. April 1999 antragsgemäss mit Wirkung per 6. Mai 1999 den Konkurs über AA. und beauftragte mit der Durchführung das Konkursamt II.. Die Konkurseröffnung wurde vom Kantonsgerichtsausschuss im Beschwerdeverfahren mit Urteil vom 25. Juni 1999 bestätigt (Verfahren SKG 99 27). C. Nachdem AA. in den Arrestbetreibungen in FF. die Fortsetzungsbegehren gestellt hatte und die vollzogenen Arreste vom Betreibungsamt FF. am 14. Juli 1999 in definitive Pfändungen umgewandelt worden waren, stellte das Konkur-
Seite 3 — 44 samt II. als Konkursverwaltung und neue Verfügungsberechtigte im Konkurs über AA. dem Betreibungsamt FF. das Verwertungsbegehren. Der Erlös der betreibungsamtlichen Verwertung in FF. von Fr. 3‘019‘324.80 wurde darauf im Februar 2000 vom Konkursamt II. zur Konkursmasse gezogen. Den in FF. verarrestierten und gepfändeten Schmuck und das entsprechende Gold verwertete das Betreibungsamt FF. erst am 13. August 2007 und am 28. September 2007, woraus nach Abzug der betreibungsamtlichen Kosten - ein Erlös von Fr. 258‘959.19 resultierte. D. BB. gab im Konkurs über AA. unter verschiedenen Titeln Forderungen über insgesamt Fr. 12‘740‘850.60 ein. Davon anerkannte die Konkursverwaltung im Kollokationsplan zunächst Forderungen von Fr. 277‘827.35 und liess BB. als Gläubigerin zu. Indessen erklärte die Konkursverwaltung gleichzeitig die vollständige Verrechnung dieser Ansprüche mit Ansprüchen des Konkursiten gegen BB. in der Höhe von Fr. 4‘797‘078.95. Die von BB. gegen den am 28. April 2000 aufgelegten Kollokationsplan erhobene Klage wies das Bezirksgericht HH. mit Urteil vom 11. Dezember 2001 vollumfänglich ab. Ebenso wurde die gegen dieses Urteil von der Konkursmasse AA. und von BB. erhobene Berufung mit Urteil der Zivilkammer des Kantonsgerichts vom 21. September 2004 abgewiesen (Verfahren ZF 02 8) beziehungsweise wurde diese mit Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 26. März 2004 im Sinne der Erwägungen als erledigt abgeschrieben (Verfahren ZF 02 7; auf die gegen diese Verfügung eingelegte Beschwerde trat der Kantonsgerichtsausschuss mit Urteil vom 28. April 2004 im Verfahren ZB 04 23 nicht ein). E. Am 25. Mai 2002 verstarb AA. in GG. mit letztem Wohnsitz in JJ.. Im bis zu seinem Tod hängigen Ehescheidungsverfahren stellte die Cour de Cassation de GG. am 11. März 2003 fest, dass die Ehe zwischen AA. und BB. durch Tod aufgelöst worden sei, und schrieb die Scheidungsklage als gegenstandslos ab. F. Am 25. Juli 2002 eröffnete der Kreispräsident II. vier eigenhändige Testamente von AA. sel. Darin wurden im Wesentlichen sämtliche Schenkungen an BB. widerrufen und diese vom Erbe ausgeschlossen. Ferner sollte KK. von EE. und DD. lebenslang eine jährliche Rente von FF 300‘000.-- ausgerichtet werden, welche später durch einen „Niessbrauch von monatlich FF 15‘000.--“ auf Lebenszeit ersetzt wurde. Die Inhaberaktien der WW. waren durch Rechtsanwalt Dr. LL. zu verkaufen und der Erlös unter EE. und DD. sowie KK. gleichmässig aufzuteilen. Sein restliches Vermögen vermachte der Erblasser seinen Söhnen EE. und DD.. CC. setzte der Erblasser derweil auf den Pflichtteil, wobei ihm zahlreiche Vorbe-
Seite 4 — 44 züge angerechnet werden sollten. Als Willensvollstrecker bestimmte AA. sel. MM., Rechtsanwalt NN. und OO. sowie - als Ersatzwillensvollstrecker - PP.. Die Abwicklung seines Nachlasses unterstellte der Erblasser dem französischen Recht. G. Am 12. November 2002 verstarb BB.. H. Am 22. Juli 2003 liess CC. beim Kreisamt II. gegen EE. und DD. sowie KK. ein Vermittlungsbegehren einreichen. Nach erfolgloser Sühneverhandlung vom 17. November 2005 wurde ihm am 29. September 2006 der Leitschein mit folgenden Rechtsbegehren ausgestellt: „Klägerisches Rechtsbegehren 1. Es sei der Nachlass des AA. sel. festzustellen, unter Berücksichtigung der güterrechtlichen und weiteren Ansprüche der Ehegattin BB.. 2.a Es seien die erbrechtlichen Pflichtteilsansprüche von CC. und BB. festzusetzen. 2.b Die letztwilligen Verfügungen des AA. seien bis zu den Pflichtteilsansprüchen von CC. und den Erben von BB. sel. herabzusetzen. 3. Die Willensvollstrecker seien anzuweisen, die Ansprüche gem. Ziff. 1 sowie Ziff. 2.b vorstehend innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils zu tilgen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Beklagtisches Rechtsbegehren EE. 1. Ebenfalls Feststellung und Teilung des Nachlasses. 2. Abweisung allfälliger Herabsetzungsforderungen. 3. Feststellung der Erbquoten und deren Höhe. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Beklagtisches Rechtsbegehren DD. 1. Ebenfalls Feststellung und Teilung des Nachlasses. 2. Abweisung allfälliger Herabsetzungsforderungen. 3. Feststellung der Erbquoten und deren Höhe. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Beklagtisches Rechtsbegehren KK. 1. Keines gestellt, er [recte: sie] werde diese [recte: dieses] mit der Prozessantwort stellen.“
Seite 5 — 44 I. Mit Gesuch vom 19. Februar 2004 beantragte CC. beim Bezirksgerichtspräsidenten HH., die Willensvollstreckermandate von MM., NN. und des infolge Versterbens von OO. eingesetzten PP. seien durch Erlass einer superprovisorischen Massnahme vorläufig zu sistieren. Dieses Gesuch wurde mit Verfügung vom 23. Februar 2004 abgewiesen (Proz.Nr. 130-2004-20). K. Mit Verfügung vom 9. April 2004 ordnete das Tribunal de Grande Instance de GG. auf Begehren von EE. vorläufig die Zwangsverwaltung des in Frankreich gelegenen Nachlasses von BB. sel. an und ernannte QQ. zur Nachlassverwalterin. Eine Erweiterung dieses Mandats auf die zur Hälfte zum Nachlass von AA. sel. gehörende Eigentumswohnung an der Avenue de RR. in GG. erfolgte mit Verfügung vom 25. Juni 2004. L. Mit Gesuch vom 20. Januar 2005 verlangte CC. vom Bezirksgerichtspräsidenten HH., es sei pendente lite ein Treuhänder mit der Verwaltung des Nachlasses von AA. sel. zu beauftragen. Rechtsanwalt NN., dem gemäss dem aufgelegten Kollokations- und Verteilungsplan die Konkursaktiven zu überweisen seien, erfülle aufgrund angeblich unberechtigter Honorarbezüge während des laufenden Konkursverfahrens das Profil eines verlässlichen Willensvollstreckers nicht. Am 2. Februar 2005 verfügte der Bezirksgerichtspräsident HH. superprovisorisch, der Aktivenüberschuss im Konkurs AA. sel. in Höhe von Fr. 3‘075‘118.50 verbleibe bis zum Abschluss des Konkursverfahrens unter der Verwaltung des Konkursamtes II. und anschliessend bis zum Entscheid über den zwischen CC. und EE. et al. hängigen Zivilprozess unter der Verwaltung des Bezirksgerichts HH.. M. Am 7. Februar 2005 verfügte der Bezirksgerichtspräsident HH. den Abschluss des Konkursverfahrens über AA. sel. Dabei resultierte ein Aktivenüberschuss von Fr. 3‘075‘118.50, welcher hauptsächlich aus dem Erlös der betreibungsamtlichen Verwertung in FF. stammte. N. Mit vorsorglicher Verfügung vom 24. Mai 2005 erkannte der Bezirksgerichtspräsident HH. im Wesentlichen, der Aktivenüberschuss im Konkurs AA. sel. bleibe im Umfang von Fr. 2‘000‘000.-- bis zum Entscheid über den zwischen CC. und EE. et al. hängigen Erbprozess unter der Verwaltung des Bezirksgerichts HH.. Der darüber hinausgehende Aktivsaldo sei dem Willensvollstrecker Rechtsanwalt NN. zu überweisen. Die dagegen von CC. erhobene Beschwerde wurde vom Bezirksgerichtsausschuss HH. mit Entscheid vom 25. Juli 2005 abgewiesen, während auf die von EE. und DD. sowie KK. erhobene Beschwerde gar nicht eingetreten wurde (Proz.Nr. 120-2005-16).
Seite 6 — 44 O. Am 19. Dezember 2005 erklärten MM., Rechtsanwalt NN. und PP., ihre Ämter als Willensvollstrecker per Ende Dezember 2005 niederzulegen. Ihr Abschlussbericht über den Stand des Nachlasses per Ende November 2005 datiert vom 6. Dezember 2005. Damit schrieb der Kreispräsident II. am 4. Januar 2006 das durch CC. eingeleitete Aufsichtsbeschwerdeverfahren, worin die Absetzung der Willensvollstrecker verlangt wurde, infolge Gegenstandslosigkeit ab. P. Mit Verfügung vom 18. April 2006 lehnte der Kreispräsident II. das von CC., KK. sowie EE. gestellte Gesuch um Anordnung einer Erbschaftsverwaltung ab, während auf die von CC. anbegehrte Rückerstattung der von Rechtsanwalt NN. als Willensvollstrecker angenommenen Gelder in der Höhe von Fr. 1‘070‘000.-nicht eingetreten werden konnte. Den dagegen von CC. erhobenen Rekurs lehnte der Kantonsgerichtspräsident am 3. Juli 2006 ab (Verfahren PZ 06 83). Q. Mit Prozesseingabe vom 18. Oktober 2006 prosequierte CC. die vorliegende Streitsache an das Bezirksgericht HH.. Dabei hielt er an den anlässlich der Sühneverhandlung vom 17. November 2005 gestellten Rechtsbegehren fest. EE. liess in seiner Prozessantwort vom 3. Januar 2007 die Ziffer 2 seines an der Sühneverhandlung gestellten Rechtsbegehrens fallen, hielt im Übrigen indes daran fest. In der Sache begehrte DD. mit Prozessantwort vom 17. September 2007 die kosten- und entschädigungspflichtige Feststellung des Nachlasses von AA. sel. unter Hinzurechnung der Vorbezüge von CC.. Weiter sei der Erbteil von DD. festzustellen und der Nachlass von AA. sel. zu teilen. In ihrer Prozessantwort vom 4. Dezember 2006 beantragte KK. die kosten- und entschädigungspflichtige Feststellung des Nachlasses von AA. sel. sowie der erbrechtlichen Pflichtteilsansprüche von CC., EE. und DD. sowie von BB. sel. CC. verzichtete am 29. Oktober 2007 auf die Einreichung einer Replik. R. Mit im Kontumazverfahren gegen die Beklagten ergangenem Urteil vom 13. Oktober 2009, mitgeteilt am 12. März 2010, erkannte das Bezirksgericht HH. wie folgt: „1. Es wird festgestellt, dass der Nachlass des Erblassers AA. am 27. Mai 2002 [recte: 25. Mai 2002] CHF 4‘117‘449.94 betrug. 2. Es wird festgestellt, dass der Nachlass von AA. zu einem Viertel dem Kläger und zu je drei Achteln den Beklagten 1 und 2 zusteht. 3. Es wird festgestellt, dass dem Kläger CHF 877‘584.60 als Vorbezüge an seinem Erbanteil anzurechnen ist. 4. Es wird festgestellt, dass die Beklagten 1 und 2 der Beklagten 3 als Vermächtnis CHF 144‘500.- sowie eine monatliche Rente von CHF 3‘511.74, erstmals zahlbar ab 1. Juni 2002, auszurichten haben.
Seite 7 — 44 5. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 15‘000.-, einem reduzierten Streitwertzuschlag von CHF 10‘000.- und Schreibgebühren von CHF 1‘000.-, sowie die vermittleramtlichen Kosten von CHF 300.- werden zu drei Vierteln dem Kläger und zu je einem Zwölftel den Beklagten 1 bis 3 auferlegt, unter solidarischer Haftung eines jeden für den jeweils gesamten Betrag. 6. Der Kläger wird verpflichtet, die Beklagten 1 bis 3 mit je CHF 8‘000.ausseramtlich zu entschädigen. 7. Den Beklagten wird eine Wiederherstellungsfrist von einem Monat seit Mitteilung des Urteilsdispositives angesetzt. 8. [Rechtsmittelbelehrung] 9. [Mitteilung]“ S. Dagegen erhob CC. am 9. April 2010 (Datum des Poststempels) die Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden mit folgenden Anträgen: „A. Ziff. 1, 2, 3, 5 und 6 des Dispositivs des angefochtenen Urteils seien aufzuheben. B. Es sei neu zu erkennen: 1. Es sei festzustellen, dass der Nachlass des AA. sel. CHF 4‘775‘452.30 betrug. 2. Es sei festzustellen, dass die Ansprüche von BB. CHF 852‘263.90 betrugen und dem Berufungskläger zu vergüten sind. 3. Der Pflichtteilsanspruch des Berufungsklägers beträgt ¼ und der Erbanspruch von BB., der auf den Berufungskläger übergangen ist, beträgt ¼. 4. Das Bezirksgericht HH. sei anzuweisen, dem Berufungskläger innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils den Betrag von CHF 3‘239‘989.90 zu bezahlen. C. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für beide Instanzen.“ T. Da gemäss den vom Bezirksgericht HH. dem Kantonsgericht zugestellten Akten die auf dem Rechtshilfeweg veranlasste Zustellung des angefochtenen Urteils an DD. noch ausstehend war und deshalb für diesen die Fristen für eine Beschwerde gegen die Durchführung des Kontumazverfahrens (Art. 133 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 232 Ziff. 3 ZPO) und/oder für ein Gesuch um Wiederaufnahme des Verfahrens (Art. 130 ZPO) noch nicht zu laufen begonnen hatte, sistierte die Vorsitzende der I. Zivilkammer das Berufungsverfahren mit Verfügung vom 7. Juni 2010, bis feststand, ob die Sache vor erster Instanz neu zu beurteilen war. Nachdem sämtliche Zustellungsversuche an DD. an dessen zuletzt bekannten Adressen in GG. und SS. erfolglos geblieben waren, der aktuelle Aufenthalt von DD. nicht ausfindig gemacht werden konnte und daher das Dispositiv des angefochtenen Urteils am 4. November 2010 im Kantonsamtsblatt publiziert worden war (Art.
Seite 8 — 44 129 Abs. 2 ZPO), hob die Vorsitzende der I. Zivilkammer nach unbenütztem Ablauf der mit der besagten Publikation für DD. in Gang gesetzten Fristen für eine Beschwerde gegen die Durchführung des Kontumazverfahrens und/oder für ein Gesuch um Wiederaufnahme des Verfahrens am 14. Dezember 2010 die Sistierung des Berufungsverfahrens auf. Ebenfalls mit Verfügung vom 14. Dezember 2010 wurde das schriftliche Verfahren gemäss Art. 224 Abs. 2 ZPO angeordnet, worauf CC. am 10. Januar 2011 eine schriftliche Berufungsbegründung einreichte. EE. stellte mit Berufungsantwort vom 14. März 2011 innert erstreckter Frist die gleichen Rechtsbegehren wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren und ersuchte gleichentags um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Über dieses Gesuch wird mit separater Verfügung der hierfür zuständigen Kammervorsitzenden entschieden. DD. und KK. reichten weder eine Berufungsantwort ein, noch leisteten sie innert der angesetzten Nachfrist den Kostenvorschuss oder ersuchten sie um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege. Auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil und auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen. II. Erwägungen 1.a) Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts HH. wurde am 13. Oktober 2009 gefällt und den Parteien am 12. März 2010, somit vor Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung (CH-ZPO; SR 272) am 1. Januar 2011, mitgeteilt. Anwendbar ist damit gemäss Art. 405 Abs. 1 CH-ZPO noch die Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000). b) Gegen Urteile der Bezirksgerichte über vermögensrechtliche Streitigkeiten im Betrag von über Fr. 8'000.-- kann die Berufung an das Kantonsgericht ergriffen werden (Art. 218 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 ZPO). Da die vorliegende Auseinandersetzung vermögensrechtlicher Natur ist und der Streitwert angesichts des Prozessthemas (Feststellung und Bewertung des gesamten Nachlasses von AA. sel.) offenkundig weit über Fr. 8‘000.-- liegt, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache als Berufungsinstanz gegeben. c) Eine Berufung ist innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung des Urteils zu erklären und hat die formulierten Anträge auf
Seite 9 — 44 Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und der Beiurteile sowie neue Einreden, soweit solche noch zulässig sind, zu enthalten (Art. 219 Abs. 1 ZPO). CC. erklärte am 9. April 2010 (Datum des Poststempels) die Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts HH. vom 13. Oktober 2009, mitgeteilt am 12. März 2010, und hielt damit unter Berücksichtigung der Gerichtsferien sowohl die Frist von 20 Tagen als auch sämtliche anderen Formerfordernisse ein. 2. Zu Recht und völlig unbestritten hat die Vorinstanz gestützt auf Art. 86 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht (IPRG; SR 291) ihre internationale Zuständigkeit zur Beurteilung der vorliegenden Erbschaftssache des am 25. Mai 2002 in GG. mit letztem Wohnsitz in JJ. verstorbenen Erblassers französischer Nationalität bejaht (angefochtenes Urteil E. 1). 3.a) Die Vorinstanz hat gegen sämtliche Beklagten das Konzumazverfahren durchgeführt. Keiner der Beklagten habe den Kostenvorschuss geleistet oder ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht. Während EE. und KK. zur Hauptverhandlung erschienen seien, sei DD. dieser ausserdem trotz ordnungsgemässer Vorladung ferngeblieben (angefochtenes Urteil E. 2.b). Ob die Kontumazierung zu Recht erfolgte, könnte namentlich in Bezug auf DD. fraglich sein, zumal mit diesem nach der Mandatsniederlegung seines Rechtsvertreters nur noch auf dem elektronischen Weg kommuniziert und ihm insbesondere die Durchführung der Hauptverhandlung lediglich per E-Mail angezeigt wurde (Vorinstanz act. K 37 und K 46). Nachdem indes sämtliche Zustellungsversuche an DD. an dessen zuletzt bekannten Adressen in GG. und SS. erfolglos geblieben waren und der aktuelle Aufenthalt von DD. nicht ausfindig gemacht werden konnte, durfte die Vorinstanz jedenfalls von dessen unbekanntem Aufenthalt ausgehen und in Anwendung von Art. 129 Abs. 2 ZPO das Dispositiv des angefochtenen Urteils am 4. November 2010 schlussendlich im Kantonsamtsblatt publizieren (vgl. Kantonsgericht act. 4 und 14). DD. wie auch EE. und KK. haben gegen das angefochtene Urteil weder eine Beschwerde nach Art. 133 ZPO noch ein Gesuch um Wiederaufnahme des Verfahrens im Sinne von Art. 130 ZPO eingereicht, so dass im jetzigen Verfahrensstand nicht weiter zu prüfen ist, ob die Kontumazierung der Beklagten im vorinstanzlichen Verfahren zu Recht erfolgte. b) Im erstinstanzlichen Verfahren bewirkte die Kontumazierung der Beklagten, dass sie ab dem Zeitpunkt ihrer Säumnis von der Beteiligung am Verfahren ausgeschlossen blieben und an der Hauptverhandlung nur der klägerische Rechtsvertreter zum Plädoyer zugelassen wurde (Art. 39 Abs. 2 ZPO und Art. 125 Abs. 1 ZPO; vgl. ferner das Urteil der Zivilkammer ZF 2006 21 vom 12. April 2006 E. 4.b).
Seite 10 — 44 Dies konnte die Vorinstanz aber nicht davon entbinden, ihren Entscheid aufgrund sämtlicher noch vor Eintritt der Säumnis eingereichten Rechtsschriften und Beweismittel zu fällen (vgl. Art. 127 ZPO und das Urteil der Zivilkammer ZF 2006 21 vom 12. April 2006 E. 4.b; vgl. auch PKG 2005 Nr. 7 zur entsprechenden Verpflichtung des Gerichts bei Kontumazierung einer Partei im Berufungsverfahren). Die Pflicht zur Berücksichtigung der von den Beklagten in den Prozess eingebrachten Sachumstände und der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen galt vorliegend umso mehr, als es sich beim Erbteilungsprozess um eine doppelseitige Klage (sogenannte actio duplex) handelt. Diese besondere Rechtsnatur der Erbteilungsklage findet ihren Ausdruck unter anderem darin, dass die beklagte Partei rechtsgültig Anträge stellen kann, ohne dass es dazu einer Widerklage bedürfte. Ausserdem kann dem Beklagten auch dann etwas zugesprochen werden, wenn dieser sich nicht auf den Prozess eingelassen hat und kann eine Partei nach Ablauf der Sühneverhandlung in den Rechtsschriften rechtsverbindlich neue Begehren und Anträge stellen, ohne dass hierfür das Vermittlungsobligatorium gelten würde (vgl. zu diesen Auswirkungen der actio duplex das Urteil der Zivilkammer ZF 2004 4 von 27. April 2004 E. 3.a mit weiteren Hinweisen). Überdies bestimmt Art. 85 Abs. 1-3 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) in Abweichung vom ordentlichen Zivilprozess, dass der Richter nach Abschluss des Schriftenwechsels die notwendigen Anordnungen zur Abklärung des Sachverhalts trifft, die Parteien zu weiteren schriftlichen oder mündlichen Vernehmlassungen über bestimmte Fragen anhalten und auf Antrag oder von Amtes wegen weitere Beweiserhebungen anordnen kann (vgl. zur Tragweite dieser beschränkten Untersuchungsmaxime PKG 1990 Nr. 2). Diesen Prozessmaximen hat die Vorinstanz kaum nachgelebt. So hat sie einzelne betragsmässig bedeutende Vorbringen namentlich des Beklagten DD. gänzlich unbeurteilt gelassen, was unter anderem damit zusammenhängt, dass sie den von den Willensvollstreckern auf den Zeitpunkt ihrer Mandatsniederlegung erstellten Vermögensstatus (vgl. Beilagen UU. act. 15) bei der Feststellung des Nachlasses völlig ignoriert hat. Ob und wie diese Versäumnisse im Berufungsverfahren noch korrigiert werden können, wird im entsprechenden Sachzusammenhang zu diskutieren sein. An dieser Stelle sei lediglich angemerkt, dass die beschriebene (beschränkte) Untersuchungsmaxime auch für die Sachverhaltsfeststellung im Berufungsverfahren massgebend ist. c) Für das Berufungsverfahren hatte die vorinstanzliche Kontumazierung der Beklagten zur Folge, dass ihnen die Erhebung einer eigenen Berufung oder auch nur einer Anschlussberufung verwehrt war. Soweit sie einen Berufungsanspruch
Seite 11 — 44 hätten geltend machen wollen, hätten sie vorerst die Wiederaufnahme des Verfahrens nach Art. 130 ZPO verlangen müssen. Ausserhalb dieses sogenannten Purgationsverfahrens stand ihnen gemäss Art. 133 Abs. 2 ZPO lediglich die Beschwerde gegen die Durchführung des Kontumazverfahrens offen. Nach dieser Bestimmung wird, wenn die Gegenpartei das Konzumazurteil angefochten hat, das Verfahren vor der Rechtsmittelinstanz sistiert, bis feststeht, ob die Sache vor erster Instanz neu beurteilt wird. Entspricht die erste Instanz einem Begehren um Wiederaufnahme, wird das Rechtsmittel abgeschrieben; andernfalls wird die Sache im Rahmen der Rechtsmittelanträge der Gegenpartei beurteilt. Das Recht zur Beteiligung am von der Gegenpartei angehobenen Berufungsverfahren blieb den Beklagten dagegen auch ohne Einleitung des Wiederherstellungsverfahrens und bei Verzicht auf die Erhebung einer Beschwerde gegen die Durchführung des Kontumazverfahrens erhalten, wobei sich ihre Berufungsantwort auf Entgegnungen zu den Einwänden des Berufungsklägers und einen allfälligen Antrag auf Abweisung der Berufung hätte beschränken müssen. Daraus folgt mitunter, dass das vorinstanzliche Urteil im Berufungsverfahren selbst bei Feststellung offensichtlicher Unzulänglichkeiten nicht zu Ungunsten des Berufungsklägers abgeändert werden kann (Verbot der reformatio in peius). Nicht ausgeschlossen erscheint aber, gewisse offensichtliche Mängel der vorinstanzlichen Beurteilung in den Erwägungen des Berufungsurteils festzuhalten und die in Missachtung der beschränkten Untersuchungsmaxime unbehandelt gebliebenen Positionen in die Berechnung des für den Pflichtteil des Klägers massgebenden Nachlasses einzubeziehen, wobei es bei Feststellung eines für den Berufungskläger insgesamt schlechteren Ergebnisses mit der Abweisung der Berufung sein Bewenden haben müsste. d) Effektiv beteiligt hat sich am Berufungsverfahren von den Berufungsbeklagten nur EE.. Von DD., dem zufolge seines unbekannten Aufenthalts neben der Aufforderung zur Berufungsantwort auch die Aufforderung zur Bezahlung eines Kostenvorschusses und die Ansetzung einer Nachfrist mittels Publikation im Kantonsamtsblatt mitgeteilt wurde (Kantonsgericht act. 20 und 31), ist weder eine Berufungsantwort eingegangen noch der Kostenvorschuss geleistet noch um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege ersucht worden. Ebenso hat KK. sowohl von der Einreichung einer Berufungsantwort als auch von der Bezahlung des verlangten Kostenvorschusses sowie einem Gesuch um Erteilung unentgeltlicher Rechtspflege abgesehen. Entsprechend ist gegen DD. und KK. wiederum das Kontumazverfahren durchzuführen (Art. 228 Abs. 1 ZPO und Art. 125 Abs. 1 ZPO analog). Dies hat mangels Vorliegens der in PKG 1998 Nr. 11 umschriebenen
Seite 12 — 44 Voraussetzungen für ein anderes Vorgehen zur Folge, dass den Berufungsbeklagten im vorliegenden Erkenntnis eine (minimale) Wiederherstellungsfrist von einem Monat anzusetzen ist (vgl. Art. 128 ZPO). e) Seitens des Beklagten EE. ist am 14. März 2011 eine drei Seiten umfassende Berufungsantwort sowie ein Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege eingegangen. In seiner Berufungsantwort stellt er exakt die gleichen Rechtsbegehren wie bereits vor der Vorinstanz. Darauf kann aus mehreren Gründen ganz offensichtlich nicht eingetreten werden. Wie bereits gesehen, hätte sich der im vorinstanzlichen Verfahren kontumazierte EE. in seiner Berufungsantwort auf Entgegnungen zu den Einwänden des Berufungsklägers und einen allfälligen Antrag auf Abweisung der Berufung beschränken müssen, statt eigene Anträge in der Sache zu stellen. Zwar stellt er die Rechtmässigkeit seiner Kontumazierung in Frage und weist in diesem Zusammenhang darauf hin, er sei an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung rechtsgenüglich vertreten gewesen. Er verkennt damit aber in formeller Hinsicht, dass er diesen Einwand beschwerdeweise innert Frist hätte vorbringen müssen. Da diese Frist längst abgelaufen ist, kann seine Prozessantwort auch nicht als Beschwerde gegen die Durchführung des Kontumazverfahrens entgegengenommen werden. In der Sache lässt EE. sodann ausser Acht, dass er gar nicht mangels Anwesenheit an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, sondern aufgrund Nichtbezahlens des Kostenvorschusses kontumaziert worden ist. Ausserdem kann auf die bereits vorinstanzlich gestellten und in der Berufungsantwort bloss wiederholten Rechtsbegehren auch mangels der im Berufungsverfahren erforderlichen Konkretisierung beziehungsweise Bezifferung nicht eingetreten werden (vgl. dazu die Urteile der Zivilkammer ZF 2002 68 vom 17./18. Februar 2003 E. 4 und ZF 1997 87 vom 16. März 1998 E. 1.d unter Verweis auf die analoge Rechtslage bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung sowie nachfolgend E. 5.a). Schlussendlich fehlt in der Berufungsantwort auch jede Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil. EE. begnügt sich im Wesentlichen damit, stichwortartig die Komplexität des Falles darzulegen, ohne auf die Erwägungen des Bezirksgerichts HH. einzugehen. Damit könnte auch mangels hinreichender Begründung auf die in der Berufungsantwort formulierten Anträge nicht eingetreten werden (vgl. PKG 2000 Nr. 7 E. 3 und 5). 4. CC. richtet seine Berufung auch gegen KK.. Letztere war als vom Erblasser in mehreren letztwilligen Verfügungen mit Vermächtnissen zu Lasten von EE. und DD. Bedachte am vorinstanzlichen Verfahren nur am Rande beteiligt. Die Berechtigung von KK. hat die Vorinstanz in Ziffer 4 des Dispositivs des angefochtenen Urteils festgestellt, und zwar im Sinne eines gegen EE. und DD. bestehenden An-
Seite 13 — 44 spruchs auf Ausrichtung einer einmaligen Zahlung von Fr. 144‘500.-- sowie einer lebenslänglichen monatlichen Rente von Fr. 3‘511.74 mit Wirkung ab dem 1. Juni 2002, wobei davon abgesehen wurde, die - von KK. in ihrer Prozessantwort vom 4. Dezember 2006 dem Grundsatz nach anerkannten - Pflichtteilsrechte der beiden belasteten Erben vorzubehalten. Der Berufungskläger hat diese gerichtliche Feststellung aus naheliegenden Gründen nicht angefochten, wird er doch dadurch in keiner Weise beschwert. Weshalb er mit seiner Berufung dennoch auch die Vermächtnisnehmerin ins Recht gefasst hat, bleibt unerfindlich. Soweit er mit seinen Rechtsbegehren die Feststellung des Nachlasses unter Einbezug zusätzlicher Aktiven, aber ohne Anrechnung eigener bestrittener Vorbezüge, sowie die Feststellung zusätzlicher - angeblich auf ihn als Alleinerben übergegangener - Ansprüche von BB. verlangt (B.1-3 der Berufungsbegehren), richten sich die von CC. formulierten Anträge ausschliesslich gegen seine beiden Brüder EE. und DD.. Mit Bezug auf die Anweisung des Bezirksgerichts HH. zur Auszahlung seines auf insgesamt Fr. 3‘239‘989.90 bezifferten Guthabens (B.4 der Berufungsbegehren) richten sich seine Anträge ausserdem gegen die Vorinstanz. Gegen KK. richten sich die Anträge des Berufungsklägers an sich nicht, weshalb der Berufungsbeklagten 3 die Passivlegitimation fehlt. Eine andere Auffassung liesse sich einzig im ebenfalls angefochtenen Kostenpunkt vertreten (Ziff. 5 und 6 des Dispositivs des angefochtenen Urteils). Indes genügt der in diesem Zusammenhang einzig geäusserte Wunsch, die vorinstanzlich entstandenen „gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten […] nach Ermessen aufzuerlegen“ (Berufungsbegründung S. 7), einer substantiierten Auseinandersetzung mit den entsprechenden Erwägungen des Bezirksgerichts HH. (angefochtenes Urteil E. 13) nicht, weshalb eine Abänderung der vorinstanzlich vorgenommenen Kostenverteilung jedenfalls in Bezug auf KK. von Vornherein ausser Betracht fällt. Soweit sich die Berufung gegen KK. richtet, ist sie demzufolge mangels Passivlegitimation abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 5.a) Sämtliche von CC. mit der Berufung gestellten Rechtsbegehren weichen ihrem Wortlaut nach von den vorinstanzlichen Anträgen ab. Soweit er damit lediglich den nach seiner Auffassung festzustellenden Nachlass sowie die von ihm heraus verlangten angeblichen Ansprüche seiner Mutter BB. sel. beziffert und die Festlegung seines Pflichtteilanspruchs und des Erbanspruchs seiner Mutter auf je ¼ verlangt (B.1-3 der Berufungsbegehren), ergibt sich die Zulässigkeit der Berufungsbegehren ohne weiteres daraus, dass gemäss kantonsgerichtlicher Praxis das ursprünglich allgemein gehaltene Teilungsbegehren im Berufungsverfahren zwingend zu konkretisieren, das heisst grundsätzlich zu beziffern ist (vgl. die Urtei-
Seite 14 — 44 le der Zivilkammer ZF 2002 68 vom 17./18. Februar 2003 E. 4 und ZF 1997 87 vom 16. März 1998 E. 1.d). Mit dem Antrag auf Anweisung des Bezirksgerichts HH., dem Berufungskläger innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils einen Betrag von Fr. 3‘239‘989.90 zu bezahlen (B.4 der Berufungsbegehren) geht CC. indessen über eine blosse Bezifferung von Ziffer 3 seiner Prozesseingabe vom 18. Oktober 2006 hinaus. Die begehrte Anweisung des Bezirksgerichts an Stelle der Willensvollstrecker entspricht gemäss dem vorinstanzlichen Verhandlungsprotokoll dem bereits an der Hauptverhandlung gestellten Antrag und wird vom Berufungskläger mit der Mandatsniederlegung seitens der Willensvollstrecker begründet (Berufungsbegründung S. 2), welche allerdings bereits vor der Einreichung der Prozesseingabe erfolgt war. Ob die Änderung des Anweisungsadressaten, welcher als Inhaber der faktischen Verfügungsgewalt über die Nachlassaktiven anstelle der Miterben ins Recht gefasst wird, eine Klageänderung darstellt oder nicht, kann vorliegend offen gelassen werden, da auf das fragliche Begehren, zu welchem sich das Dispositiv des angefochtenen Entscheids einfach ausschweigt, bereits aus einem anderen Grund nicht eingetreten werden kann. Seinem Wesen nach handelt es sich dabei um ein Begehren um Vollstreckung der im Teilungsprozess festzustellenden Ansprüche des Berufungsklägers. Davon ausgehend, dass sich die Kompetenzen des erkennenden Gerichts in einem Erbteilungsprozess nach dem massgeblichen Verfahrensrecht und nicht nach dem die Erbteilung bestimmenden materiellen Recht (sogenanntes Erbstatut; vgl. zu dessen Umfang Graham-Siegenthaler, in: Abt/Weibel [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, Basel 2011, Anhang IPR N 51 ff. und 124 f.; Schnyder/Liatowitsch, in: Honsell/Vogt/Schnyder/Berti [Hrsg.], Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 92 N 5) richten, ist in diesem Zusammenhang die Besonderheit des - sowohl auf das vorinstanzliche Verfahren als auch auf das Berufungsverfahren noch anwendbaren (vorstehend E. 1.a) - bündnerischen Zivilprozessrechts zu beachten, wonach dem Bezirksgericht im zweigeteilten Erbteilungsprozess die Feststellung der Höhe des Nachlasses und der Erbquoten obliegt, während die Durchführung der Erbteilung, das heisst die reale Teilung des Nachlasses, als Akt der Vollstreckung nach Art. 255 ff. ZPO in den Aufgabenbereich des Kreispräsidenten fällt (PKG 2009 Nr. 10, 2001 Nr. 36, 1988 Nr. 61). Mangels Einigkeit unter den Erben wäre die Vorinstanz demnach auf das Begehren, die Willensvollstrecker beziehungsweise das Bezirksgericht zur Tilgung seiner angeblichen Ansprüche anzuweisen, richtigerweise nicht eingetreten. Nichts anderes gilt selbstredend im Berufungsverfahren für die I. Zivilkammer, welche für die Behandlung dieses Begehrens ebenso sachlich unzuständig ist. Nicht beurteilt zu werden braucht an dieser Stelle, ob mit dem Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilpro-
Seite 15 — 44 zessordnung sowie der entsprechenden Einführungsgesetzgebung die Zweiteilung des Erbteilungsprozesses aufrecht erhalten werden kann, insbesondere, ob in neurechtlichen Verfahren der allgemein für die Vollstreckung zuständige Einzelrichter am Bezirksgericht (Art. 4 Abs. 1 lit. d des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]) oder aber eher - im Rahmen eines einteilig ausgestalteten Erbteilungsverfahrens - das Bezirksgericht für die Realteilung des Nachlasses zuständig ist. b) Zum Ausgeführten kommt dazu, dass dem Pflichtteilserben auch nach dem vom Erblasser zulässigerweise gewählten französischen Recht (vgl. dazu nachfolgend E. 6.a) nicht eine obligatorische Forderung in der Höhe seines Pflichtteiles gegen die Miterben zusteht, sondern ihm sein Pflichtteilsanspruch eine materielle Erbenstellung verschafft (vgl. Ferid/Sonnenberger, Das französische Zivilrecht, Band 3: Familienrecht, Erbrecht, 2. Aufl., Heidelberg 1987, 5 C 201). Auch aus dem materiellen Recht ergibt sich demnach keine direkte Leistungsklage des Pflichtteilserben, sondern dieser erhält den ihm zustehenden Teil erst mit der Zuweisung der seiner Quote entsprechenden Nachlassgegenstände im Rahmen der Realteilung. Von dieser Rechtslage scheint auch das Bezirksgericht ausgegangen zu sein, wenn es im Zusammenhang mit dem Schicksal der vorsorglich unter der Verwaltung des Bezirksgerichts verbliebenen Gelder erwogen hat, diese seien den Parteien (gemeint wohl den drei Erben) auszubezahlen (angefochtenes Urteil E. 12.c). Letzteres ist zwar grundsätzlich richtig, dürfte in Anbetracht dessen, dass das französische Recht keine gesamthänderische Berechtigung der Miterben kennt und die Verwaltung des ungeteilten Nachlasses vom Grundsatz geprägt wird, dass jeder Miterbe einen die anderen ausschliessenden Anteil an seiner abstrakten Nachlassquote wie auch an den einzelnen Nachlassgegenständen hat (vgl. dazu Ferid/Sonnenberger, a.a.O., 5 D 129 ff.), im Vollzug aber nicht unproblematisch sein. Im vorliegenden Verfahren ist auf die Frage der Berechtigung an den vom Bezirksgericht verwalteten Geldern allerdings nicht näher einzugehen. c) Bereits an dieser Stelle sei sodann erwähnt, dass eine Anweisung des Bezirksgerichts HH. zur Auszahlung eines höheren als des von ihm verwalteten Betrages entgegen der Auffassung des Berufungsbeklägers (Berufungsbegründung S. 7) ohnehin nicht in Frage kommen kann. Allfällige Verantwortlichkeitsansprüche gegen das Bezirksgericht HH. als Folge der Überweisung eines Teils der Nachlassmittel an die Willensvollstrecker wären im dafür vorgesehenen Verfahren gegen den Bezirk HH. geltend zu machen und können nicht im vorliegenden Verfahren beurteilt werden, zumal deren Bestand und Umfang völlig ungewiss sind.
Seite 16 — 44 6.a) Die Vorinstanz ist gestützt auf Art. 90 Abs. 2 IPRG sowie Art. 93 Abs. 1 IPRG in Verbindung mit Art. 1 lit. a des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anwendbare Recht (SR 0.211.312.1) und Art. 505 Abs. 1 ZGB unbestritten und völlig zu Recht zum Schluss gekommen, der mit letztem Wohnsitz in JJ. verstorbene Erblasser französischer Nationalität habe in seinem eigenhändigen Testament vom 15. August 1997 (Zusatzklausel zum Testamentsnachtrag vom 12. August 1997, KB 19) wirksam seinen Nachlass dem französischen Recht unterstellt (angefochtenes Urteil E. 3). b) Unter seinen „prozessualen Vorbemerkungen“ führt der Berufungskläger aus, es sei Art. 117 Abs. 2 ZPO zu beachten, wonach schweizerisches Recht anzuwenden sei, wenn das Gericht keine sichere Kenntnis des fremden Rechts habe und die Parteien dessen Inhalt nicht nachweisen würden (Berufungsbegründung S. 2). Dabei verkennt er, dass die von ihm zitierte Bestimmung der bündnerischen Zivilprozessordnung mit dem Inkrafttreten des IPRG derogiert wurde. Die Frage der Feststellung des ausländischen Rechts wird nunmehr abschliessend durch Art. 16 IPRG geregelt. Demnach hat der Richter in erster Linie das ausländische Recht selbst von Amtes wegen festzustellen (Art. 16 Abs. 1 Satz 1 IPRG). Demzufolge gilt auch beim Vorliegen von grenzüberschreitenden Sachverhalten der Grundsatz „iura novit curia“. Allerdings hat der Richter verschiedene Möglichkeiten, die Parteien bei der Feststellung des anwendbaren Rechts einzubeziehen. In allen Fällen kann der Richter die Mitwirkung der Parteien bei der Feststellung des anwendbaren Rechtes verlangen (Art. 16 Abs. 1 Satz 2 IPRG). Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen hat der Richter zudem die Möglichkeit, den Nachweis des ausländischen Rechts den Parteien zu überbinden (Art. 16 Abs. 1 Satz 3 IPRG). Wenn der Nachweis von den Parteien nicht erbracht wird, ist der Richter aufgrund des Grundsatzes "iura novit curia" immer noch verpflichtet, zumutbare und verhältnismässige Abklärungen über das anwendbare Recht zu machen. Nur wenn die erwähnten Bemühungen zu keinem zuverlässigen Ergebnis führen, ist ersatzweise Schweizer Recht anzuwenden (Art. 16 Abs. 2 IPRG und zum Ganzen BGE 128 III 346 E. 3.2; 126 III 492 E. 3c/bb; 124 I 49 E. 3.b). Im Lichte des Gesagten erscheint vorliegend eine ersatzweise Anwendung materiellen schweizerischen Rechts ausgeschlossen, zumal - wie im Folgenden zu zeigen ist - der Inhalt des französischen Rechts gestützt auf den Gesetzestext und die verfügbare Literatur hinsichtlich der zu beurteilenden Fragen ausreichend feststellbar ist. Deshalb erscheint auch etwa die vom Berufungskläger angesprochene Einholung einer Mei-
Seite 17 — 44 nungsäusserung des Bundesamtes für Justiz (Berufungsbegründung S. 5) überflüssig. c/aa) Wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat (angefochtenes Urteil E. 8.a), sind nach Art. 913 und 914 des französischen Code civil (CC) einzig die Abkömmlinge und Aszendenten, nicht aber der überlebende Ehegatte pflichtteilsgeschützt (Ferid/Sonnenberger, a.a.O., 5 C 202; Ferid, in: Ferid/Firsching/Dörner/Hausmann [Hrsg.], Internationales Erbrecht, Band III, 85. Ergänzungslieferung, München 2012, F § 2 IV N 208 f.). Soweit der überlebende Ehegatte - wie im vorliegenden Fall - mit Nachkommen zusammentrifft, galt dies sowohl für das frühere als auch für das mit Gesetzesnovelle vom 3. Dezember 2001 revidierte Erbrecht Frankreichs, welches grossmehrheitlich auf den 1. Juli 2002 in Kraft gesetzt wurde. Das neue Recht brachte zwar eine gewisse Verbesserung des gesetzlichen Erbrechts des überlebenden Ehegatten, indem ihm statt des blossen Niessbrauchsrechts an einem Viertel des Nachlasses (Art. 767 Abs. 1 aCC) ein Wahlrecht zwischen der Nutzniessung am gesamten Nachlass oder dem Eigentum an einem Viertel des Nachlasses (Art. 757 CC) eingeräumt wird. Jedoch ist ein Pflichtteilsrecht des überlebenden Ehegatten nach wie vor nur für den Fall vorgesehen, dass der Erblasser weder Nachkommen noch seine Eltern als Erben hinterlässt (zum Ganzen Dostal, in: Ferid/Firsching/Dörner/Hausmann [Hrsg.], Internationales Erbrecht, Band III, 85. Ergänzungslieferung, München 2012, Hinweise Frankreich S. 2 f. und 6). Daraus erhellt, dass der von der Vorinstanz und dem Berufungskläger unterschiedlich beantworteten Frage, ob die vorliegend zu beurteilende erbrechtliche Auseinandersetzung dem alten oder dem am 3. Dezember 2001 revidierten französischen Erbrecht untersteht, mit Bezug auf den Erbanspruch der überlebenden Ehegattin keine Bedeutung zukommt. In seinem Testament vom 7. Februar 1996 (KB 19) hat der Erblasser nämlich ausdrücklich bestimmt, dass seine Gattin aus seiner Erbmasse gar nichts bekommen soll. Damit wurde das gesetzliche Erbrecht von BB. sel. unabhängig davon, ob es nach altem oder neuem Recht zu bestimmen wäre, rechtsgültig ausgeschlossen, ohne dass ein Pflichtteilsschutz zu Gunsten der Ehegattin greifen würde. Dementsprechend ist auch irrelevant, ob bei BB. sel. allenfalls ein Erbunwürdigkeitsgrund des alten oder neueren Rechts vorlag (Art. 726 ff. CC). c/bb) Beizufügen bleibt, dass entgegen der Auffassung des Berufungsklägers (Berufungsbegründung S. 6) keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass vorliegend das neuere Recht anwendbar sein könnte. Unter Verweis auf Art. 2 CC, wonach das Gesetz nicht rückwirkend wirkt, und die einschlägige Literatur (Ferid, a.a.O., B II N 4), welche den Zeitpunkt des Erbfalles für die Bestimmung des an-
Seite 18 — 44 wendbaren Rechts als massgebend erachtet, hat die Vorinstanz völlig zu Recht entgegen der in diesem Punkt übereinstimmenden Auffassung der Parteien das vor der angesprochenen französischen Erbrechtsrevision geltende Recht angewandt (angefochtenes Urteil S. 4 f.). Dafür, dass der massgebende Stichtag, wie der Berufungskläger fälschlicherweise behauptet, durch das Datum der Testamentseröffnung gesetzt werden könnte, vermag CC. denn auch keine einzige Belegstelle zu nennen. Vielmehr ist klar, dass mit dem Begriff des Erbfalls auch im französischen Recht der Zeitpunkt des Todes gemeint ist (Ferid, a.a.O., D II N 26). Aus den bereits zitierten Hinweisen von Dostal zu den Neuerungen des französischen Erbrechts (S. 2) geht einzig hervor, dass ein Teil derselben offenbar bereits ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Gesetzesnovelle am 4. Dezember 2001 anwendbar sein soll. Ob zu diesen vorzeitig in Kraft getretenen Bestimmungen auch jene über das gesetzliche Erbrecht des überlebenden Ehegatten gehörte, spielt nach dem Gesagten an sich keine Rolle, ist gemäss den im Internet (www.legifrance.gouv.fr) abrufbaren Informationen zum zeitlichen Geltungsbereich der einzelnen Artikel indessen nicht der Fall. d/aa) Angesichts dessen, dass gemäss Art. 913 CC die verfügbare Quote bei drei Kindern einen Viertel des Nachlasses beträgt, ist die Vorinstanz an sich zu Recht zum Schluss gekommen, die in seinem Pflichtteil bestehende Erbquote des Berufungsklägers belaufe sich seinerseits auf einen Viertel (1/3 x 3/4) und folglich seien EE. und DD. mangels Erbanspruchs von BB. sel. mit je 3/8 am Nachlass beteiligt (angefochtenes Urteil E. 8.c). Hinsichtlich der Erbquote des Berufungsklägers ist dies in der Berufungsbegründung (S. 5) auch unangefochten geblieben. Allerdings stellt sich die Frage, ob die Erben mit dieser Quote auch an den zwischen Todestag und Teilungstag eingetretenen Wertveränderungen samt neu entstandener Erbgangsschulden partizipieren, wie dies nach schweizerischem Recht der Fall wäre (Staehelin, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 4. Aufl., Basel 2011, Art. 474 N 15, sowie betreffend die - auch vorliegend gegebene - Konstellation, dass ein einzelner gesetzlicher Erbe zu Gunsten der übrigen gesetzlichen Erben auf den Pflichtteil gesetzt wird BGE 103 II 88 E. 4 und 80 II 200 E. b), oder ob das französische Recht allenfalls von einer Fixierung der verfügbaren Quote auf den im Todeszeitpunkt vorhandenen Wert ausgeht. Im letzteren Fall wären spätere Wertveränderungen bis zur Teilung gemäss den gesetzlichen Erbquoten unter den Erben zu verteilen und den bevorzugten Erben die auf den Todeszeitpunkt berechnete verfügbare Quote im Sinne eines betragsmässig festen Vorausvermächtnisses zuzuteilen. Die Rechtsbegehren des Berufungsklägers wiederum beruhen offensichtlich auf der falschen Annahme, dass ihm unhttp://www.legifrance.gouv.fr
Seite 19 — 44 geachtet der seit dem Tode des Erblassers eingetretenen Veränderungen im Nachlass ein fixer Anspruch in der Höhe eines Viertels des zum Todeszeitpunkt bewerteten Nachlasses zusteht und ihn das weitere Schicksal des Nachlasses seit der Eröffnung des Erbganges nicht zu kümmern braucht. Die Vorinstanz hat sich zu diesen für die Realteilung beziehungsweise die allfällige Vollstreckung ihres Erkenntnisses wesentlichen Rechtsfragen nur rudimentär und widersprüchlich geäussert, indem sie einerseits in den Erwägungen die Ansprüche der Erben auf der Basis des zum Todeszeitpunkt bewerteten Nachlasses in Franken und Rappen beziffert hat (angefochtenes Urteil E. 8.c), andererseits aber im Urteilsdispositiv die Berechtigung der Erben am Nachlass in Bruchteilen festgelegt hat (Ziff. 2 des Dispositivs des angefochtenen Urteils). Diese vorgenommene Feststellung der erbquotenmässigen Berechtigung gelangt indes nach herkömmlichem Verständnis auf die Teilung der zum Teilungszeitpunkt vorhandenen Erbmasse zur Anwendung. d/bb) Die verfügbare Literatur zum französischen Erbrecht, welches in seiner grundsätzlichen Regelung die Vorstellung alsbaldiger Teilung des Aktivnachlasses hatte (Ferid, a.a.O., I III N 296), liefert soweit ersichtlich keine ausdrückliche Antwort zur Frage der Behandlung von Wertveränderungen des Nachlasses zwischen dem Tod des Erblassers und der Teilung des Nachlasses. Jedoch ist in Bezug auf die Systematik des französischen Erbrechts zu beachten, dass der Pflichtteilserbe eine materielle Erbenstellung innehat (Ferid, a.a.O., F § 2 VI) und ihn eine gesetzlich geregelte Schuldenhaftung trifft (vgl. dazu nachfolgend E. 6.e). Eine testamentarische Begünstigung ist ausschliesslich in der Form von Legaten möglich, welche im Falle eines Erb- oder Erbteilvermächtnisses aber eine dem Erben angenäherte Stellung samt Haftung für Nachlassverbindlichkeiten im Umfang des Empfangs aus der Erbschaft verschaffen (Ferid/Sonnenberger, a.a.O., 5 C 102 und vor allem 109 f., 112 und 114). Ausserdem geht Art. 883 CC vom Grundsatz der rückwirkenden und bloss deklaratorischen Natur der Teilung aus. Nach dieser Bestimmung wird jeder Miterbe so angesehen, als habe er allen Erbschaftserwerb aus der Auseinandersetzung als alleiniger Erbe unmittelbar mit dem Erbfall erworben und als ob er an den anderen, den übrigen Miterben zugeteilten Gegenständen nie beteiligt gewesen sei (vgl. dazu Ferid/Sonnenberger, 5 D 256 ff.). Daraus ergibt sich, dass (auch) nach französischem Erbrecht dem Berufungskläger als Pflichtteilserbe keinesfalls im Rahmen der Realteilung ein fixer Anspruch auf einen (entsprechend seinem Begehren rein monetären) Viertel des zum Todeszeitpunkt bewerteten (und tatsächlich nicht nur aus Bargeld und Kontoguthaben bestehenden) Nachlasses zustehen können wird. Somit ist den testamentarischen Anord-
Seite 20 — 44 nungen des Erblassers, die im Kern über alle Fassungen hinweg die Zuwendung des Nachlasses an die Söhne EE. und DD. unter Vorbehalt des Pflichtteils von CC. und des Vermächtnisses an KK. beinhalten, im Ergebnis dieselbe Wirkung wie im schweizerischen Recht beizumessen. Dies hat zur Folge, dass der Bewertung des Nachlasses auf den Todeszeitpunkt ausser für die nicht mehr aktuelle Frage der Herabsetzung des Vermächtnisses an KK. (vgl. dazu auch vorstehend E. 4) nur eine untergeordnete Bedeutung zukommt. Im Hinblick auf die allfällige Vollstreckung der mit vorliegendem Erkenntnis zu bestätigenden Ziffer 3 des angefochtenen Urteils (Realteilung) ist demnach festzuhalten, dass sich die dort festgestellte quotenmässige Berechtigung der Erben auf den zum Zeitpunkt der Teilung und - nicht zum Todeszeitpunkt - bewerteten Nachlass bezieht. e) Auch bei der Berechnung des Pflichtteils des Berufungsklägers hat die Vorinstanz die massgeblichen Bestimmungen, welche von der am 1. Juli 2002 in Kraft getretenen Gesetzesnovelle unberührt geblieben sind, grundsätzlich richtig festgestellt (angefochtenes Urteil E. 6.a). Für die Berechnung des verfügbaren Teils und damit - durch Abzug der verfügbaren Quote vom Gesamtvermögen - auch des Pflichtteils sind zunächst sämtliche im Zeitpunkt des Todes vorhandenen Aktiven festzustellen (Art. 922 Abs. 1 CC), wobei Posten ohne realisierbaren Vermögenswert wie beispielsweise uneinbringliche Forderungen nicht berücksichtigt werden können. Zu der so festgestellten realen Nachlassaktivmasse sind danach zum Zweck des Ausgleichs rein rechnerisch („fictivement“) sämtliche vom Erblasser gemachten lebzeitigen Schenkungen hinzuzuzählen, und zwar nach dem Zustand zur Zeit der Schenkung und mit dem Wert zur Zeit des Erbfalls (Art. 922 Abs. 2 CC). Hernach sind noch die Schulden in Abzug zu bringen, wobei neben den Schulden des Erblassers („dettes de la succession“) auch gewisse Erbfallschulden („charges de la succession“) zu berücksichtigen sind (vgl. zum Ganzen Ferid, a.a.O., F § 2 IV N 217 f. sowie Ferid/Sonnenberger, a.a.O., 5 C 213 ff.). Dabei gehört zu Letzteren - wie dies für die Berechnung der Pflichtteile nach schweizerischem Recht von der überwiegenden Lehre befürwortet wird (vgl. Staehelin, a.a.O., Art. 474 N 12 mit Hinweisen) - auch das Honorar des Willensvollstreckers. Indes ist ohnehin festzuhalten, dass die bei der Berechnung der verfügbaren Quote nicht berücksichtigten Schulden in der Realteilung nicht einfach EE. und DD. angelastet werden könnten, sondern es diesbezüglich bei den gesetzlichen Bestimmungen über die Erbenhaftung (Art. 870 ff. CC) bleiben müsste. Diese sich aus dem Prinzip der Universalsukzession ergebende und ipso iure mit dem Erbfall eintretende Verpflichtung zur Bezahlung der Nachlassverbindlichkeiten (Schulden des Erblassers und Erbfallschulden) trifft jeden Gesamtrechtsnachfolger (und da-
Seite 21 — 44 mit auch den pflichtteilsberechtigten Berufungskläger) und bewirkt bei teilbaren Schulden eine grundsätzliche Teilschuld der mehreren Erben nach Massgabe ihrer erbrechtlichen Berechtigungsquoten aus der Erbschaft (vgl. Ferid/Sonnenberger, a.a.O., 5 D 301 ff. zur Erbenhaftung im Allgemeinen sowie 5 D 336 ff. zur Haftung bei Erbenmehrheit). 7.a) Unter Berufung auf seine testamentarische Einsetzung als Alleinerbe von Seiten von BB. sel. (KB 20) macht der Berufungskläger im vorliegenden Verfahren auch die Ansprüche seiner Mutter gegen den Nachlass von AA. sel. geltend (Berufungsbegründung S. 2 und 6 f.). Dies betrifft sowohl deren angeblichen erbrechtlichen Ansprüche als auch deren auf einem anderen Rechtstitel (Unterhalt, Eigentum am Schmuck) beruhenden Ansprüche, welche der Berufungskläger als seine eigenen, kraft Universalsukzession auf ihn Übergegangenen versteht. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang festgehalten, dass BB. sel. keine Erbquote zukomme und folglich unter diesem Titel auch keine Ansprüche auf den Berufungskläger übertragen worden seien (angefochtenes Urteil E. 7.d) und im Übrigen die örtliche Zuständigkeit für die Beurteilung der Frage, ob der Berufungskläger Anspruch auf die von ihm geltend gemachten Positionen vom Nachlass seiner Mutter habe, fehle (angefochtenes Urteil E. 10.b). Während die erste Feststellung in Anbetracht des fehlenden Pflichtteilschutzes der überlebenden Ehegattin zumindest im Ergebnis zutrifft (vgl. vorstehend E. 6.c/aa), greift die zweite Begründung offensichtlich zu kurz. Soweit die Stellung des Berufungsklägers als Alleinerbe seiner Mutter im Sinne einer Vorfrage für die Prüfung der Aktivlegitimation zu einem im vorliegenden Verfahren zulässigerweise gestellten - mitunter auf die Erfüllung der gegenüber dem väterlichen Nachlass bestehenden Unterhaltsforderung lautenden - Leistungsbegehren zu prüfen wäre, wäre die Zuständigkeit für die Beurteilung der Vorfrage nämlich ungeachtet der örtlichen Zuständigkeit für die Erbteilung der Mutter zu bejahen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 5A_876/2010 vom 3. Juni 2011 E. 4.4). Entscheidend ist indessen, dass im Rahmen des vorliegenden Erbteilungsprozesses angesichts der Zweiteilung des bündnerischen Teilungsverfahrens in die Feststellung des Nachlasses und der Erbquoten einerseits und die Realteilung des Nachlasses andererseits gar nicht über ein derartiges Leistungsbegehren entschieden werden kann (vgl. dazu vorstehend E. 5.a). Deshalb entfällt selbstredend auch eine vorfrageweise Prüfung der Aktivlegitimation des Berufungsklägers an den Ansprüchen seiner Mutter BB. sel. gegenüber dem im Streit liegenden Nachlass. Hervorzuheben gilt, dass der Bestand einer Nachlassschuld zu Gunsten von BB. sel. beziehungsweise deren Nachlass unabhängig davon festgestellt werden kann, wer deren Erbe ist.
Seite 22 — 44 b) Dazu kommt, dass die Einlegung der verschiedenen handschriftlichen Testamente von BB. sel. (KB 20) keinesfalls für den Nachweis einer Alleinerbenstellung des Berufungsklägers im Nachlass seiner Mutter ausreichen kann. Soweit ein eingesetzter Universallegatar wie der Berufungskläger mit Pflichterben zusammentrifft, fällt eine alleinige Berechtigung grundsätzlich von Vornherein ausser Betracht. Denn eine Pflichtteilsentziehung kennt das französische Recht nicht (Ferid, a.a.O., G II N 231). Geregelt wird nur die Erbunwürdigkeit als Verlust der Erbrechte (Art. 727 CC). Die Erbunwürdigkeit von EE. und DD. im Nachlass ihrer Mutter wurde aber nicht einmal vom Berufungskläger behauptet und für eine solche bestehen denn auch keinerlei Anhaltspunkte. Ferner kann auch nicht davon ausgegangen werden, EE. und DD. hätten in diesem Zusammenhang auf die Erhebung der Herabsetzungsklage verzichtet, weshalb die Alleinerbenstellung des Berufungsklägers im Nachlass von BB. sel. feststehe. Die Akten liefern keine Hinweise auf die Erhebung einer solchen Herabsetzungsklage, jedoch geht daraus hervor, dass zumindest EE. von seinen Rechten als Pflichterbe am Nachlass seiner Mutter Gebrauch gemacht hat, was schliesslich zur Anordnung einer (provisorischen) Zwangsverwaltung für deren in Frankreich gelegener Nachlass geführt hat (Proz.Nr. 130-2004-20 BB 11). Entsprechend erstaunt es wenig, dass der Berufungskläger nicht in der Lage war, seine behauptete Alleinerbenstellung mit einem ihn legitimierenden Ausweis zu belegen (gerichtliche Besitzeinweisung gemäss Art. 1007 CC; vgl. dazu Ferid/Sonnenberger, a.a.O., 5 D 9). 8.a) Der Berufungskläger begehrt, dass der von der Vorinstanz auf Fr. 4‘117‘449.94 per Todestag festgestellte Nachlass von AA. sel. (Ziff. 1 des Dispositivs des angefochtenen Urteils) auf einen Wert von Fr. 4‘775‘452.30 korrigiert werde (Berufungsbegehren B.1). Dazu ist vorab zu bemerken, dass sich die fragliche Feststellung der Vorinstanz - wie aus der Formulierung des Dispositivs hervorgeht und auch in der Erwägung 6 des angefochtenen Urteils verdeutlicht wird nicht auf die Aktiven und Passiven per Teilungstag, sondern einzig und allein auf den für die Berechnung des verfügbaren Teils massgeblichen und damit auf den Todestag (25. Mai 2002 und im Gegensatz zum Dispositiv des angefochtenen Urteils nicht 27. Mai 2002) bewerteten Nachlass bezieht. Der Berufungskläger verkennt dies ganz offensichtlich, wenn er mitunter die Auszahlung der Hälfte des so berechneten Nachlasses (davon die Hälfte für sich selbst und die Hälfte für die vermeintlichen Erbansprüche seiner Mutter BB. sel.) verlangt. Die Feststellung des für die Bestimmung der verfügbaren Quote massgebenden Nachlasses ist für die Realteilung unter den Erben aber von beschränktem Nutzen, da dem Berufungskläger als Pflichtteilserben wie bereits ausgeführt (vorstehend E. 6.d) nicht ein fi-
Seite 23 — 44 xer Anspruch auf Geldzahlung in Höhe eines Viertels des Nachlasswertes per Todestag zusteht. Vielmehr ist er zu einem Viertel an sämtlichen Nachlassaktiven berechtigt, welche im Streitfall durch die Bildung möglichst gleicher Lose zu teilen sein werden (vgl. dazu Ferid/Sonnenberger, a.a.O., 5 D 215 ff.). Im Gegenzug haftet er mit derselben Quote auch für die Nachlasspassiven (vgl. vorstehend E. 6.e). Für die Durchführung der Realteilung entscheidend ist damit nicht in erster Linie der Wert des Nachlasses im Todeszeitpunkt, sondern vielmehr dessen Zusammensetzung beziehungsweise die Beantwortung der Frage, welche Aktiven und Passiven zum Nachlass gehören. b) Bevor auf die einzelnen Nachlasspositionen eingegangen wird, ist weiter mit Blick auf die Erwägung 6 des angefochtenen Urteils vorauszuschicken, dass sich die Vorinstanz weitgehend auf eine Beurteilung der vom Berufungskläger geltend gemachten Nachlassaktiven und -passiven beschränkt hat. Nicht weiter eingegangen ist sie auf das in Frankreich gelegene Vermögen, namentlich die Beteiligungen an zwei Immobiliengesellschaften und die Eigentumswohnung in GG.. Weiter hat die Vorinstanz die gegenüber BB. sel. bestehende Restforderung aus dem Arrestprosequierungsprozess in FF. ausser Acht gelassen, deren Prüfung sich jedenfalls im Zusammenhang mit der zu Gunsten von BB. sel. berücksichtigten Unterhaltsschuld aufgedrängt hätte. Ebenso wenig hat sich die Vorinstanz abgesehen von besagter Unterhaltsschuld mit der Feststellung der Nachlasspassiven befasst. Ob und in welchen Punkten gestützt auf die im Erbteilungsprozess geltende beschränkte Untersuchungsmaxime eine Korrektur durch die Berufungsinstanz möglich und zur Wahrung der Ansprüche der kontumazierten Miterben auch geboten ist, wird nachfolgend im Einzelnen zu untersuchen sein. Zu akzeptieren ist die offensichtlich unvollständige Feststellung des Nachlasses mit Rücksicht auf die Dispositionsmaxime dagegen insoweit, als der Berufungskläger selber von der Geltendmachung von Nachlassaktiven absieht und er damit - zumindest mit Wirkung für das schweizerische Erbteilungsverfahren - auf eigene Ansprüche verzichtet. 9.a) Im Anschluss an die von den Parteien vor der Vorinstanz übereinstimmend vertretene Auffassung (Prozesseingabe RA Clopath vom 18. Oktober 2006 S. 2 f.; Prozessantwort von EE. vom 3. Januar 2007 S. 4; Prozessantwort von DD. vom 17. September 2007 S. 10) hat die Vorinstanz richtigerweise den im Konkursverfahren gegen den Erblasser resultierenden Aktivenüberschuss dem Nachlass zugeordnet (angefochtenes Urteil 6.b/bb), was im Berufungsverfahren auch unbestritten geblieben ist (Berufungsantwort S. 3 und 6). Dieses Guthaben ergab sich hauptsächlich daraus, dass das Betreibungsamt FF. bereits im Februar 2000 den
Seite 24 — 44 Erlös aus der Verwertung der verarrestierten und nach der - mit Urteil des Obergerichts des Kantons FF. vom 12. Februar 1999 (Beilagen UU. act. 26) erfolgreich abgeschlossenen - Arrestprosequierung definitiv gepfändeten Bankkonten und Bankschliessfächern in der Höhe von Fr. 3‘019‘324.80 an das Konkursamt II. überwiesen hatte (Beilagen UU. act. 30). Diesem um die Nettozinsen vermehrten Aktivum standen schliesslich lediglich die Kosten des Konkursverfahrens in der Höhe von Fr. 51‘001.10 sowie eine Forderung der Steuerverwaltung Graubünden über Fr. 25‘890.60 gegenüber. Derweil wurden die von BB. sel. unter diversen Titeln angemeldeten Forderungen von über 10 Mio. Franken nur im Umfang von Fr. 277‘827.35 zugelassen und seitens der Konkursverwaltung mit den rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen des Gemeinschuldners verrechnet. Die darauf von BB. sel. erhobene Kollokationsklage wurde rechtskräftig abgewiesen (vgl. Beilagen UU. act. 12 sowie bereits das Urteil der Zivilkammer ZF 2002 8 vom 21. September 2004). Nicht Gegenstand des Konkursverfahrens bildeten allfällige nach der Konkurseröffnung entstandene Schulden des Erblassers, weshalb das mit positivem Ergebnis abgeschlossene Konkursverfahren den Bestand von Nachlassschulden keineswegs ausschliesst. Im Folgenden ist daher der Bestand von Nachlasspassiven zu überprüfen. b) Die Vorinstanz hat sich abgesehen von einer zu Gunsten von BB. sel. berücksichtigten und noch zu behandelnden (nachfolgend E. 14) Unterhaltsschuld nicht mit der Feststellung der Nachlasspassiven befasst. Dies, obwohl sich der Bestand von Nachlassschulden aus dem Bericht der Willensvollstrecker klar ergibt (Beilagen UU. act. 15 S. 2 f. und Annex 1, 3 und 4) und sich EE. und DD. im erstinstanzlichen Verfahren nur insoweit für eine Hinzurechnung des von den Willensvollstreckern zur Schuldentilgung verbrauchten Teils des Konkurserlöses ausgesprochen haben, als denselben eine unrechtmässige Verwendung beziehungsweise Vergeudung der Gelder nachzuweisen sei (Prozessantwort RA Portmann vom 3. Januar 2007 S. 9; Prozessantwort RA UU. vom 17. September 2007 S. 10 ff.). In seiner Berufungsbegründung (S. 4) bringt der Berufungskläger vor, die Vorinstanz habe die Zahlungen an die Willensvollstrecker zu Recht nicht als Nachlasspassiven bewertet. Anders hätte nur entschieden werden können, wenn gemäss Art. 83 EGzZGB ein genehmigter Schlussbericht vorliegen würde, was indes nicht der Fall sei. c) Aus dem Bericht der Willensvollstrecker geht hervor, dass der an Rechtsanwalt NN. vom Bezirksgericht ausbezahlte Teil des Konkurserlöses in Höhe von Fr. 1‘070‘000.-- (Beilagen UU. act. 13 und 14) bis zur Mandatsniederlegung der Willensvollstrecker fast vollständig zur Tilgung von Schulden des Erblassers be-
Seite 25 — 44 ziehungsweise des Nachlasses verwendet wurden (Beilagen UU. act. 15 Annex 3). Im erwähnten Bericht werden für die Zeit vor dem Erbfall ein Betrag über Fr. 456‘728.60 (hauptsächlich Spitalkosten, Steuern und Anwaltskosten) und für die Zeit nach dem Tod Passivposten von Fr. 586‘840.62 ausgewiesen, wobei allerdings von letzterem Betrag Fr. 453‘446.86 auf das Honorar der drei Willensvollstrecker entfällt. Dem per 30. November 2005 noch vorhandenen Saldo von Fr. 26‘430.78 sollen sodann weitere Schulden von Fr. 65‘977.50 für Honorarforderungen von Rechtsanwalt Dr. LL. sowie 6‘097.96 Euro beziehungsweise - zu einem zu Gunsten des Berufungsklägers berücksichtigten (minimalen) Eurokurs von Fr. 1.20 - umgerechnet gerundet Fr. 7‘317.55 für eine Forderung von EE. zuzüglich der noch unbezifferten Kosten des Miteigentums in GG. gegenübergestanden haben (vgl. zum Ganzen auch die Zeugeneinvernahmen von Rechtsanwalt NN. und PP. sowie die von Ersterem nachträglich eingereichten Belege). Nach dem oben Ausgeführten (vorstehend E. 6.e) sind die vor dem Tode des Erblassers entstandenen Schulden als sogenannte „dettes de la succession“ in die Berechnung der Pflichtteilsmasse miteinzubeziehen, zumal mangels substantiierter Ausführungen der Parteien zu den einzelnen Positionen keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass für die von den Willensvollstreckern durch Bezahlung anerkannten Forderungen keine ausreichende Rechtsgrundlage bestanden hätte. Dasselbe gilt grundsätzlich für die nach dem Erbfall entstandenen Schulden, soweit es sich dabei um sogenannte „charges de la succession“ handelt. Ob dies für alle Positionen zutrifft, lässt sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen kaum abschliessend beurteilen. Fakt ist indessen, dass die fraglichen Zahlungen erfolgt sind und die dazu verwendeten Gelder nicht mehr real geteilt werden können. An deren Stelle traten höchstens Rückforderungs- und/oder Verantwortlichkeitsansprüche gegenüber den Willensvollstreckern, deren Bestand und Umfang allerdings völlig ungewiss sind. Bei dieser Sachlage drängt es sich auf, die bereits getätigten Zahlungen als Nachlassschulden zu berücksichtigen und die Erbteilung vorderhand in diesem beschränkten Umfang durchzuführen. Die Teilung allfälliger von den Erben mittels separater Zivilklage durchzusetzender Ansprüche gegen die Willensvollstrecker muss einem Nachverfahren beziehungsweise einer zweiten Erbteilungsklage vorbehalten bleiben, da die Beurteilung ungewisser Rückforderungs- und/oder Verantwortlichkeitsansprüche gegenüber den Willensvollstreckern letztlich nicht Aufgabe des Erbteilungsgerichts ist und ein umfassender Entscheid ausgeschlossen ist, solange Bestand und Umfang einer solchen Forderung nicht feststehen (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 5A_573/2008 vom 15. Oktober 2008 E. 1.3). Wieso die Berücksichtigung der seitens der Willensvollstrecker getätigten Zahlungen als Nachlasspassiven im Anschluss an den Berufungskläger das Vorliegen
Seite 26 — 44 eines genehmigten Schlussberichtes voraussetzen sollte, ist nicht nachvollziehbar, zumal die von ihm zitierte Gesetzesbestimmung (Art. 83 EGzZGB) einen derartigen Schlussbericht gar nicht vorsieht und die in der fraglichen Bestimmung in Übereinstimmung mit dem Bundesrecht (Art. 518 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 595 Abs. 3 ZGB) vorgesehene Aufsichtsbehörde, die in der Regel nur auf Beschwerde hin tätig wird, zum Entscheid über materiellrechtliche Fragen ohnehin nicht befugt ist (vgl. zur Anwendbarkeit des sogenannten Eröffnungsstatuts in diesem Punkt Graham-Siegenthaler, a.a.O., N 58 und 125; vgl. ferner die Hinweise bei Karrer/Vogt/Leu, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch II, 4. Aufl., Basel 2011, Art. 518 N 98). Somit kann festgehalten werden, dass vom zum Nachlass gehörenden Konkurserlös von Fr. 3‘075‘118.50 für vor dem Tod von AA. sel. entstandene Schulden ein Betrag von Fr. 456‘728.60, für nach dem Erbfall entstandene Schulden Fr. 586‘840.62 und ausserdem noch offene Passivpositionen in der Höhe von mindestens Fr. 73‘295.05, insgesamt somit Fr. 1‘116‘864.27, abzuziehen sind. In Anbetracht der Geltung der - auch im Berufungsverfahren massgebenden - (beschränkten) Untersuchungsmaxime, die der Erforschung der materiellen Wahrheit einen - im Vergleich zum Verhandlungsgrundsatz - erhöhten Stellenwert einräumt, steht der Berücksichtigung dieser Nachlasspassiven unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbots (vorstehend E. 3.c) nicht entgegen, dass sich der Berufungskläger in der Hoffnung auf eine höhere Berechtigung am Nachlass nicht gegen die fehlende Behandlung von Nachlasspassiven durch die Vorinstanz gewehrt hat. Wie bereits gesagt (vorstehend E. 6.e), ist der Berufungskläger aber darauf hinzuweisen, dass die bei der Berechnung der verfügbaren Quote nicht einbezogenen Schulden in der Realteilung ohnehin nicht einfach EE. und DD. angelastet werden könnten, sondern sämtliche Erben sich diese in der Realteilung im Verhältnis ihrer Erbquoten anrechnen lassen müssten. 10.a) Die Vorinstanz hat die Leistung von Zahlungen durch die TT. als ehemaliger Arbeitgeberin von AA. sel. beziehungsweise das Vorhandensein irgendwelcher auf seinen Namen lautender Konten als nicht ausgewiesen erachtet und die seitens des Berufungsklägers geltend gemachte Hinzurechnung dementsprechend abgelehnt. Aus den von CC. und DD. eingelegten Unterlagen, worin die Zahlungen der Tt. an den Erblasser in den Jahren 1997 bis 2002 wiedergegeben sein sollen (KB 5 und Beilagen UU. act. 20), lasse sich nicht entnehmen, wer die Zahlungen geleistet habe, wer der Zahlungsempfänger gewesen sei, ob die Zahlungen tatsächlich geleistet worden seien, wofür diese Zahlungen und aufgrund welcher Grundlage sie geleistet worden seien. Im Übrigen hätten auch die von der
Seite 27 — 44 Tt. zur Edition verlangten Unterlagen (Edition VI) zu keinem Ergebnis geführt (angefochtenes Urteil E. 6.c). Darin erblickt der Berufungskläger eine Verletzung der Verhandlungsmaxime, da EE. und DD. nach eigener Darstellung der Vorinstanz die Hinzurechnung der fraglichen Zahlungen zugestanden hätten (Berufungsbegründung S. 3). b) Der Argumentation des Berufungsklägers ist vorab entgegenzuhalten, dass die im Erbteilungsprozess geltende Untersuchungsmaxime (vorstehend E. 3.b) es dem erkennenden Gericht erlaubt, auch übereinstimmende Parteivorbringen auf deren Vereinbarkeit mit dem Beweisergebnis hin zu überprüfen. Überdies kann bei näherer Betrachtung von einer zugestandenen Tatsache gar keine Rede sein. CC. hat in seiner Prozesseingabe vom 18. Oktober 2006 (S. 3) geltend gemacht, der Erblasser habe von seiner früheren Arbeitgeberin eine Rente erhalten, die TT. habe für AA. die Funktion eines „family office“ übernommen und unbeachtet der Konkurseröffnung von 1999 bis 2002 Zahlungen in der Höhe von umgerechnet total Fr. 1‘131‘597.70 geleistet, welche dem Nachlass nebst einem durch Edition zu ermittelnden noch vorhandenen Guthaben aufzurechnen seien. Derweil liess EE. in seiner Prozessantwort vom 3. Januar 2007 (S. 5) ausführen, solche Zahlungen an den Erblasser weder bestätigen noch bestreiten zu können, einer Anrechnung von mittels Edition zu beweisenden Leistungen seitens der TT. jedoch zuzustimmen. In der Prozessantwort vom 17. September 2007 (S. 13 ff.) erläuterte DD. seinerseits die Rentenzahlungen der TT. auf ein von ihr verwaltetes Konto näher, über welches der Erblasser weisungs- und verfügungsbefugt gewesen sei. Weiter bezeichnete DD. ein allfälliges Guthaben als zum Nachlass gehörendes Vermögen und vertrat den Standpunkt, dass ab diesem Konto getätigte Honorarzahlungen an Rechtsanwalt NN. in der Höhe von umgerechnet Fr. 526‘968.-- zum Nachlass hinzuzurechnen und von Rechtsanwalt NN. nötigenfalls klageweise herauszuverlangen seien. Letzterer hätte die Zahlungen nach der Konkurseröffnung über AA. sel. nicht mehr annehmen dürfen und deren Gültigkeit sei auch wegen der zu jener Zeit aus gesundheitlichen Gründen möglicherweise aufgehobenen Handlungs- beziehungsweise Geschäftsfähigkeit des Erblassers fraglich. Im Gegensatz zum Berufungskläger verlangt damit (auch) DD. nicht etwa eine Hinzurechnung von Fr. 1‘131‘597.70. c) Aufgrund der von den Parteien eingelegten Urkunden und der Edition der Tt. steht fest, dass die Tt., heute Tt., für AA. bis zu seinem Tod ein Kontokorrent geführt hat, auf dem entgegen Art. 3 der ursprünglichen Vereinbarung mit dem Erblasser (Beilagen UU. act. 19) nicht bloss bis Ende 1996, sondern zufolge Widerrufs der in Art. 5 der ursprünglichen Vereinbarung vorgesehenen Begünstigung
Seite 28 — 44 von BB. sel. (Beilagen UU. act. 21) bis zum Ableben des Erblassers halbjährliche Gutschriften seitens seiner ehemaligen Arbeitgeberin erfolgten. Diesem Kontokorrent wurden auch noch nach der Konkurseröffnung im April 1999 Zahlungen zu Gunsten von AA. („AA.“) wie auch zu Gunsten Dritter, unter anderem der Rechtsanwälte Dr. LL., NN. und VV. sowie der WW. und des Spitals, belastet (Beilagen UU. act. 20). Im Zeitpunkt des Todes von AA. sel. wies das besagte Kontokorrent vor allem als Folge einer per 31. Dezember 2001 belasteten Honorarzahlung an Rechtsanwalt NN. in der Höhe von FF 1‘668‘724.09 - einen negativen Saldo von FF (-)88‘406.40 beziehungsweise (-)13‘477.47 Euro auf (Beilagen UU. act. 20 und 21). Dies erklärt, weshalb die Tt. auf die nicht näher spezifizierte Editionsaufforderung hin mitteilte, dass sie (aktuell) weder Konten für den Erblasser führe noch ihm einen Betrag schulde (Edition VI). d) Gemäss Auskunft der Tt. sind die dem Kontokorrent belasteten Zahlungen entsprechend den Anweisungen von AA. sel. erfolgt (Beilagen UU. act. 21). Indessen fehlt in den Akten jeder Hinweis dafür, dass die zu Gunsten von AA. sel. erfolgten Überweisungen im Zeitpunkt seines Todes noch irgendwo vorhanden gewesen wären. Ebenso gibt es keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme einer nach französischem Recht hinzurechnungspflichtigen lebzeitigen Schenkung (vgl. Art. 922 Abs. 2 CC sowie oben E. 6.e). Schliesslich erscheint die rechtliche Durchsetzbarkeit einer Rückforderung der Zahlungen an Dritte und insbesondere an Rechtsanwalt NN. äusserst fraglich, zumal eine eventuelle Urteilsunfähigkeit des Erblassers den Empfängern kaum mehr entgegengehalten werden kann und eine allfällige Rückforderungsklage auch bereits an der eingetretenen Verjährung scheitern dürfte (vgl. dazu auch die Stellungnahme der Willensvollstrecker im Verfahren Proz.Nr. 130-2004-20 act. 15 S. 8 ff. mit Ausführungen zu den Honorarbezügen von Rechtsanwalt NN. bis Ende 2001). Ausserdem könnte der Berufungskläger auch aus einem möglichen Verstoss des Erblassers gegen den Konkursbeschlag nichts für sich gewinnen, zumal gemäss dem in dieser Hinsicht einschlägigen Art. 204 Abs. 1 SchKG einzig Konkursgläubiger sich auf die Ungültigkeit verpönter Rechtshandlungen berufen können (vgl. dazu Wohlfart/Meyer, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar SchKG II, 2. Aufl., Basel 2010, Art. 204 N 21) und eine Anwendung von Art. 269 SchKG über nachträglich entdeckte Vermögenswerte bereits daran scheitert, dass keine Konkursgläubiger zu Verlust gekommen sind. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz die Hinzurechnung eines Guthabens bei der heutigen Tt. im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Ebenso ist die von der Vorinstanz nicht geprüfte Frage der Rückforderbarkeit von Zahlungen an Dritte, welche den Aktiven des Nachlasses hinzuzurechnen wäre, zu vernei-
Seite 29 — 44 nen. Jedenfalls erscheinen die Erfolgsaussichten einer allfälligen Rückforderungsklage derart ungewiss, dass derzeit von einer Anrechung an den Nachlass abzusehen ist und die Teilung eines möglichen Prozessgewinns einer zweiten Teilungsklage vorzubehalten wäre (vgl. dazu bereits vorstehend E. 9.c). 11.a) Der Berufungskläger beanstandet, dass die Vorinstanz dem Nachlass von AA. sel. aus dem Verkauf der Liegenschaft XX., welche über die WW. im wirtschaftlichen Eigentum des Erblassers gestanden habe, nur die ausgeschüttete Dividende von total Fr. 433‘500 angerechnet hat (angefochtenes Urteil E. 6.d). Mit dem Verkauf der Liegenschaft an Stelle der Aktien der WW. und der Verteilung des Erlöses nach eigenem Gutdünken habe Rechtsanwalt Dr. LL. die testamentarische Verfügung von AA. sel. (vom 24. Juni 1996) verletzt. Es sei demnach klar, dass der Verkaufserlös abzüglich der Hypothekarschuld, somit Fr. 1‘321‘000.-- (Fr. 1‘430‘000.-- - Fr. 109‘000.--), zum Nachlass gehöre. Was mit den sonstigen Aktiven und Passiven der WW. passiere, habe der Verwaltungsrat zu verantworten (Berufungsbegründung S. 3 f.). b) Davon ausgehend, dass AA. sel. im Zeitpunkt seines Todes Alleinaktionär der WW. war, welche ihrerseits die Liegenschaft XX. in ihrem Alleineigentum hatte (vgl. die in diesem Punkt übereinstimmenden Parteivorbringen vor der Vorinstanz in der Prozesseingabe RA Clopath vom 18. Oktober 2006 S. 3, der Prozessantwort RA Portmann vom 3. Januar 2007 S. 5 und der Prozessantwort RA UU. vom 17. September 2007 S. 26; vgl. auch Beilagen UU. act. 49 sowie den allerdings unvollständig kopierten Auszug des Grundbuchamtes II., KB 7), ist tatsächlich nicht nachvollziehbar, weshalb dem Nachlass nur die Jahre später im Juni 2005 (Beilagen UU. act. 42) ausgeschüttete Dividende angerechnet werden soll. Für die Pflichtteilsberechnung müsste vielmehr der damalige innere Wert der WW. eingesetzt werden, wobei der sich in den Bilanzen 2001/2002 (Beilagen UU. act. 45) ausgewiesene Buchwert der „Immobilien“ in Höhe von Fr. 217‘226.25 unter Berücksichtigung des durch die Veräusserung der Liegenschaft XX. letztlich erzielten Erlöses von Fr. 1‘430‘000.-- (Beilagen UU. act. 38) sowie der latenten Steuern beziehungsweise Verkaufskosten entsprechend korrigiert werden muss. Der Berufungskläger macht es sich zu einfach, wenn er unter Hinweis auf fehlende Belege die Hinzurechnung eines Betrages von Fr. 1‘321‘000.-- verlangt, denn der innere Wert der WW. zum Todeszeitpunkt des Erblassers ist aufgrund der Akten hinreichend bestimmbar. Wenn mit dem Berufungskläger vom Gegenteil auszugehen wäre, müsste im Übrigen entschieden werden, dass der für die Pflichtteilsberechnung massgebliche Wert der WW. seitens des Berufungsklägers nicht unter Beweis gestellt wurde, weshalb es im Anschluss an das angefochtene Urteil bei der
Seite 30 — 44 Anrechnung der effektiven Dividendenausschüttung (Fr. 433‘500.--) sein Bewenden haben müsste. In Anbetracht dessen, dass die übrigen Aktiven der WW. zur Hauptsache in einem Aktionärsdarlehen bestanden („Debitor Aktionär“ über Fr. 95‘708.--), welches in etwa dem Aktienkapital von Fr. 84‘000.-- entsprach (Beilagen UU. act. 45), kann für die Bestimmung des inneren Werts hilfsweise die von Rechtsanwalt Dr. LL. im Rahmen seiner schriftlichen Auskunft unterbreitete Abrechnung über den Verkaufserlös herangezogen werden. Daraus geht hervor, dass der WW. nach Tilgung der Hypothek (Fr. 109‘000.--), Abzug diverser Kosten und Steuern (Fr. 64‘290.-- Ertragssteuern Bund, Fr. 14‘300.-- Handänderungssteuern Gemeinde, Fr. 33‘400.-- offene Verbindlichkeiten) sowie nach Auszahlung der Dividende samt darauf entfallender Verrechnungssteuer (Fr. 433‘500.-- + Fr. 234‘500.--) ein Betrag von Fr. 541‘010.-- verblieb. Davon wurden Fr. 440‘000.-- als Rückbehalt für die kantonalen und kommunalen Gewinnsteuern, die im Falle einer Liquidation fällig werdenden Verrechnungssteuern und für den Prozess YY. (Provisionsforderung für Liegenschaftsverkauf) in Wertschriften investiert, während der Rest in den Folgejahren offenbar weitgehend zur Deckung der laufenden Betriebskosten der WW. verwendet wurde (vgl. dazu auch Beilagen UU. act. 42 und 44). Unter Berücksichtigung der mit der schriftlichen Auskunft von Rechtsanwalt Dr. LL. ausgewiesenen Erlösminderungen (Fr. 109‘000.-- Hypothek, Fr. 64‘290.-- Ertragssteuern Bund, Fr. 14‘300.-- Handänderungssteuern Gemeinde, Fr. 33‘400.- - offene Verbindlichkeiten, Fr. 21‘450 Verkaufsprovision YY.) und der anfangs 2008 noch ausstehenden kantonalen und kommunalen Gewinnsteuern, welche in Anlehnung an die dem Kaufvertrag angehängte Berechnung (Beilagen UU. act. 38) und den deutlich tieferen Verkaufspreis (Fr. 1‘430‘000.-- an Stelle des geschätzten Verkaufspreises von Fr. 2‘700‘000.--) auf rund Fr. 100‘000.-- festgelegt werden können, erzielte die WW. mit dem Verkauf der Liegenschaft XX. demnach einen Nettoerlös von etwas mehr als Fr. 1‘000‘000.--. Werden zusätzlich die bei einer Liquidation der WW. auf dem als steuerbarer Ertrag von Aktien im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. b des Verrechnungssteuergesetzes [VStG; SR SR 642.21] geltenden Liquidationüberschuss, das heisst dem den Nennwert übersteigenden Betrag sämtlicher Liquidationsanteile, geschuldeten Verrechnungssteuern von 35 % (vgl. Art. 13 Abs. 1 lit. a VStG sowie die Steuerinformationen der Vereinigung der schweizerischen Steuerbehörden, Die eidgenössische Verrechnungssteuer, Bern 2010, S. 11) berücksichtigt, kann der dem auf den Todestag von AA. sel. berechneten Nachlass für die WW. beziehungsweise die Liegenschaft XX. hinzuzurechnende Betrag schätzungshalber auf höchstens Fr. 660‘000.-- festgesetzt werden.
Seite 31 — 44 c) Im vorinstanzlichen Verfahren vertrat DD. die Auffassung, der Erlös aus dem Verkauf der Liegenschaft XX. sei nicht dem Nachlass von AA. sel. hinzuzurechnen. Mit Vertrag vom 16. August 1995 habe ihm der Erblasser als Alleineigentümer sämtliche Aktien der WW. geschenkt (Beilagen UU. act. 47). Gleichzeitig sei vereinbart worden, dass DD. nach dem Tode des Erblassers die Hälfte der Aktien beziehungsweise eines allfälligen Verkaufserlöses an seinen Bruder EE. zu entrichten habe (Prozessantwort RA UU. vom 17. September 2007 S. 29 f.). Mit dieser Schenkung hat sich das Kantonsgericht nicht zum ersten Mal zu befassen. Im Beschwerdeverfahren betreffend Konkurseröffnung hat der Kantonsgerichtsausschuss festgestellt, dass AA. sel. noch im Januar 1998 Eigentümer der Aktien der WW. gewesen sei und der von ihm behauptete Schenkungsvertrag mit seinem Sohn DD. sowohl unter schweizerischem als auch unter französischen Zivilrecht ungültig sei. Gemäss Art. 931 CC hätte eine Beurkundung auch bei der in Frage stehenden Abtretung der Aktien unter Vorbehalt des Nutzniessungsrechts und beim anschliessenden Verzicht auf die Nutzniessung erfolgen müssen. Selbst durch einen allfälligen Vollzug der Schenkung könne der Formmangel im französischen Recht nicht mehr geheilt werden. In Anwendung schweizerischen Rechts qualifizierte der Kantonsgerichtsausschuss die Schenkung als auf den Todesfall von AA. sel. gerichtet, weshalb sie den Vorschriften über die Verfügungen von Todes wegen unterstehe. Der Übergang der Nutzniessung beim Tod von AA. sel. und die damit verbundene Schenkung des blossen Eigentums der Aktien an DD. hätten daher zu ihrer Gültigkeit der Form des Erbvertrages und damit der öffentlichen Beurkundung bedurft. Mangels Einhalten dieser Formvorschrift sei das Rechtsgeschäft ungültig, woran auch der nachträgliche Verzicht von AA. sel. auf die Nutzniessung nichts mehr ändern könne (Urteil SKG 1999 27 vom 25. Juni 1999 E. 3.b/4). In demselben Sinne erwog der Kantonsgerichtsausschuss im Urteil vom 13. Dezember 2000 (SKA 2000 21 E. 2.b) in Anbetracht des Ergebnisses des Arrestes in FF.. Unter den Arrestgegenständen befänden sich drei Briefumschläge lautend auf die Namen EE., DD. und CC., in welchen sich Aktien der Ww. (später WW.) und Aktienzertifikate zum Nennwert von je Fr. 28‘000.-- beziehungsweise Fr. 27‘000.-- befänden. Bevor es BB. sel. widerrechtlich auf ihren eigenen Namen habe überschreiben lassen, habe das Depot auf den Namen von AA. sel. gelautet. Die Verfügungsgewalt über die Inhaberaktien habe dieser also trotz eines für das Jahr 1995 behaupteten Abtretungsgeschäfts stets für sich behalten, was auf ein Scheingeschäft hindeute. d) Die dargelegte Beurteilung des Kantonsgerichtsausschusses besticht nicht nur für die zwangsvollstreckungsrechtlichen Belange, sondern auch für die (zivil-
Seite 32 — 44 rechtliche) Erbteilung. Für eine andere Lösung ist keinerlei Grund ersichtlich. Demzufolge ist auch für das vorliegende Erkenntnis zu bestätigen, dass der von DD. im vorinstanzlichen Verfahren angerufene Schenkungsvertrag vom 16. August 1995 infolge Formmangels sowie wegen Vorliegens eines Scheingeschäftes ungültig beziehungsweise nichtig ist. Auf diese Beurteilung scheint sich nach dem Ableben des Erblassers auch Rechtsanwalt Dr. LL. als einziges Verwaltungsratsmitglied der WW. gegenüber DD. berufen zu haben (Beilagen UU. act. 40). Aus der späteren Korrespondenz von Rechtsanwalt Dr. LL. mit dem damaligen Rechtsvertreter von EE. geht indessen hervor, dass DD. seitens der WW. in der Folge dennoch als deren Alleinaktionär anerkannt wurde (vgl. das Schreiben vom 12. November 2007 im Anhang der Edition V). Selbst wenn für das vorliegende Verfahren von der Gültigkeit der besagten Schenkung auszugehen wäre, müsste der Wert der WW. dem Nachlass hinzugerechnet werden. Denn Art. 922 Abs. 2 CC sieht die Hinzurechnung lebzeitiger Schenkungen explizit vor, und zwar unabhängig davon, ob die Schenkung - wie vorliegend (Beilagen UU. act. 47: „avec dispense de rapport“) - unter Erlass der Anrechnung erfolgte oder nicht. Der Erlass der Anrechnung wirkt sich bei einer Schenkung an einen Pflichtteilserben nur insofern aus, als die Schenkung in diesem Fall der verfügbaren Quote zur Last fällt, während sie ansonsten dem Vorbehaltsteil des beschenkten Pflichtteilserben anzurechnen ist (vgl. Ferid/Sonnenberger, a.a.O., 5 C 217). Im Hinblick auf die noch bevorstehende Realteilung ist festzuhalten, dass DD., wenn er die Aktien zufolge einer zwischenzeitlichen Veräusserung nicht mehr in natura einbringen können sollte, sich ersatzweise den für die Pflichtteilsberechnung festgestellten Wert derselben an seinen Erbteil anrechnen lassen müsste. Bei der Realteilung wird sodann auf jeden Fall auch der zwischenzeitlich erfolgten Dividendenzahlung Rechnung zu tragen sein. Entgegen der Vorinstanz (angefochtenes Urteil E. 6.d/bb) finden sich in den Akten aber keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass ein Teil der Dividende an den Berufungskläger bezahlt worden wäre. In der schriftlichen Auskunft von Rechtsanwalt Dr. LL. ist vielmehr von einer Ausschüttung an die drei „Aktionäre“ die Rede. In seinem Schreiben vom 10. September 2007 an den damaligen Rechtsvertreter von DD. hatte Rechtsanwalt Dr. LL. zwar eingangs von einer Ausschüttung an die drei „Erben“ gesprochen, diese Aussage dann aber dahingehend präzisiert, dass EE. und DD. ihre Dividende auf ihr Bankkonto erhalten hätten, während die dritte Zahlung an Rechtsanwalt NN. in FF. gegangen sei (Beilagen UU. act. 42). Über den weiteren Verbleib dieser Zahlung geht aus den Akten nichts hervor.
Seite 33 — 44 e) Was schliesslich den vom Berufungskläger erhobenen Vorwurf des testamentswidrigen Verhaltens von Seiten von Rechtsanwalt Dr. LL. anbelangt, ist dieser für die Frage, ob und gegebenenfalls mit welchem Wert die Liegenschaft XX. beziehungsweise die WW. zum Nachlass zu rechnen ist, irrelevant. Immerhin lässt sich aufgrund der Akten feststellen, dass der Verkauf der Liegenschaft offenbar in Absprache mit dem Erblasser persönlich sowie den Söhnen EE. und DD. erfolgte und bereits im Jahre 2000 aufgegleist worden war (vgl. dazu die Zeugenaussage von ZZ. S. 4 sowie Beilagen UU. act. 41 und 49 S. 2 f., worin jeweils auf eine entsprechende Vereinbarung vom 7. Dezember 2000 Bezug genommen wird). Ob vor diesem Hintergrund das Testament vom 24. Juni 1996 überhaupt noch Bestand haben sollte, braucht in Anbetracht dessen, dass die vorinstanzlich festgestellten Vermächtnisse zu Gunsten von KK. (Ziff. 4 des Dispositivs des angefochtenen Urteils) unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind, aber nicht mehr geprüft zu werden. 12.a) Unter Bezugnahme auf das Schreiben des Liquidators der Ff. in Liquidation vom 8. November 2007 (Edition I), wonach weder CC. und EE. noch ein Nachlass Schmit jemals mit der ehemaligen Ff. in Verbindung gewesen seien und der Name Schmit weder in der Buchhaltung noch in den Jahresabschlüssen 2001 und 2002 erschienen sei, verneinte die Vorinstanz in diesem Zusammenhang einen Hinzurechnungstatbestand (angefochtenes Urteil E. 6.e). Dagegen wendet der Berufungskläger ein, die Verhältnisse bezüglich der Ff. seien nicht restlos geklärt. Einerseits stehe fest, dass diese Gesellschaft den damaligen Anwalt des Erblassers mit einem Honorar von Fr. 200‘000.-- entschädigt habe, woraus ohne Not gefolgert werden könne, dass die Gesellschaft wirtschaftlich dem Erblasser gehört habe. Dass dessen Name in der Buchhaltung nicht erscheine, liege in der Natur der Sache, ändere aber an der wirtschaftlichen Betrachtungsweise nichts. Die Gesellschaft sei überdies erst seit 2004 in Liquidation, habe somit zum Zeitpunkt des Ablebens des Erblassers noch existiert. Da von der Vorinstanz keine weiteren Erhebungen gemacht worden seien, sei es naheliegend, mindestens das Aktienkapital in der Höhe von Fr. 100‘000.-- dem Nachlass zuzurechnen (Berufungsbegründung S. 4). b) Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers lässt sich aus der von ihm eingereichten Grutschriftsanzeige vom 14. Dezember 1990 für eine Zahlung der Ff. an Rechtsanwalt NN. (KB 10), der den Erblasser damals in den Arrestverfahren gegen BB. sel. vertreten hatte (vgl. Beilage UU. act. 26), keineswegs ohne weiteres auf eine wirtschaftliche Berechtigung des Erblassers an besagter Gesellschaft schliessen. Aus den Akten geht vielmehr hervor, dass es sich dabei um ei-
Seite 34 — 44 ne Zahlung der ehemaligen Arbeitgeberin von AA. sel. handelte, welche sich hierzu der damaligen Ff. bediente (Beilagen UU. act. 21 letzter Absatz und act. 25 S. 10). Die Beurteilung der Vorinstanz ist demnach im Ergebnis zu bestätigen. 13.a) Den in FF. verarrestierten Schmuck beziehungsweise den an der Versteigerung vom 28. September 2007 erzielten Erlös sowie den Erlös aus der Verwertung des Goldes in der Höhe von - nach Abzug der betreibungsamtlichen Kosten - insgesamt Fr. 258‘959.19 (Edition IV) hat die Vorinstanz als zum Nachlass gehörend erachtet. Bei den Akten sei keine Urkunde zu finden, welche bestätigen würde, dass der verarrestierte Schmuck BB. sel. gehört hätte (angefochtenes Urteil E. 6.h). Diese Begründung beanstandet der Berufungskläger mit Verweis auf Art. 157 ZPO, wonach im Falle, dass unter Ehegatten strittig sei, wem der Schmuck gehöre, die Rechtsvermutung zu Gunsten der Ehefrau greife und demzufolge die Berufungsbeklagten die Beweislast für das Eigentum des Erblassers trügen (Berufungsbegründung S. 4). Welche Rechtsvermutung für das Eigentum von BB. sel. sprechen soll, legt der Berufungskläger nicht näher dar. In Frage kommt wohl aber einzig die sich auf den bis zur Arrestlegung ausgeübten Besitz von BB. sel. stützende Vermutung des Eigentums im Sinne von Art. 930 ZGB. b) Der fragliche Schmuck und das angesprochene Gold wurden auf Begehren von AA. sel. in einem auf den Namen von BB. sel. lautenden Bankschliessfach bei der Gg. verarrestiert (Beilagen UU. act. 28 und 29), bevor sie nach erfolgreicher Arrestprosequierung (Beilagen UU. act. 26) zunächst definitiv gepfändet (vgl. Beilagen UU. act. 27, 31 und 32) sowie schliesslich auch verwertet wurden (Edition IV). Dies spricht tatsächlich dafür, dass es sich dabei um Vermögenswerte von BB. sel. handelte, was auch der Beurteilung der Willensvollstrecker in deren Bericht vom 6. Dezember 2005 entspricht (Beilagen UU. act. 15 S. 3 unten). Das Eigentum von BB. sel. am besagten Schmuck wurde seitens von EE. und DD. denn auch gar nie bestritten. Die Hinzurechnung des Verwertungserlöses zum Nachlass wurde ihrerseits vielmehr damit begründet, dass jener aufgrund der noch hängigen Betreibungen für die rechtskräftig festgestellte Forderung des Erblassers gegen BB. sel. an den Nachlass auszuliefern sei (vgl. Prozessantwort RA UU. vom 17. September 2007 S. 18 sowie sinngemäss Prozessantwort RA Portmann vom 3. Januar 2007 S. 7 und 9). Im Zeitpunkt des Todes von AA. sel. gehörte demnach nicht der fragliche Schmuck und das Gold zu seinem Nachlass, sondern die dem Arrest beziehungsweise der Pfändung zu Grunde liegenden Forderungen über Fr. 2‘170‘000.- und Fr. 1‘481‘142.79, je zuzüglich Zins ab 1990 beziehungsweise 1995 (vgl. das Urteil des Obergerichts des Kantons FF. vom 12. Februar 1999, Beilagen UU. act. 26). Diese Forderungen waren mit der im Februar 2000 erfolg-
Seite 35 — 44 ten Überweisung eines Betrages von Fr. 3‘019‘324.80 (Beilagen UU. act. 30) zu Handen der Konkursmasse des Erblassers und der seitens der Konkursverwaltung erklärten Verrechnung mit der im Konkurs anerkannten Unterhaltsforderung der Ehefrau im Umfang von Fr. 277‘827.35 erst teilweise getilgt worden. Die Unterscheidung zwischen dem verarrestierten Schmuck und Gold einerseits und der Arrestforderung andererseits ändert indessen nichts daran, dass zumindest ein dem Verwertungserlös von Fr. 258‘959.19 entsprechender Wert zu den Nachlassaktiven zu zählen ist (zur Relevanz der restlichen Arrestforderungen im Hinblick auf die Berechnung des Nachlasses vgl. sogleich). In diesem Punkt ist das angefochtene Urteil somit im Ergebnis zu schützen. 14.a) Als einzige Nachlassschuld überhaupt hat die Vorinstanz die vom Berufungskläger gestützt auf ein Urteil der Cour d’Appel de GG. vom 7. Mai 1996 (KB 15) und eine Mahnung von BB. sel. vom 2. Mai 2002 (KB 16) geltend gemachte Unterhaltsforderung der Ehefrau von Fr. 593‘304.75 für die Zeit von Februar 1996 bis Mai 2002 anerkannt. Die Vorinstanz hat ausgeführt, zwar handle es sich bei der Aufstellung der Ehefrau um eine private Darstellung, es sei jedoch nicht bewiesen, dass der Erblasser diese auch bezahlt habe. Demzufolge seien von der Erbschaftsmasse Fr. 593‘304.75 abzuziehen (angefochtenes Urteil E. 6.k). Mit Blick auf die Mahnung vom 2. Mai 2002, womit AA. sel. über einen Betrag von 373‘500.-- Euro gemahnt wurde, liegt der vorinstanzlich berücksichtigten Unterhaltsschuld ein Eurokurs von Fr. 1.5885 per Oktober 2006 (KB 6) zu Grunde. Unter Berücksichtigung des für die Pflichtteilsberechnung massgeblichen Eurokurses per Todestag von Fr. 1.45680 (www.oanda.com) steht richtigerweise eine Nachlasssschuld von Fr. 544‘114.80 zur Diskussion. Aus naheliegend Gründen hat sich der Berufungskläger, welcher sich als Alleinerbe seiner Mutter wähnt (vgl. vorstehend E. 7), der erstinstanzlichen Beurteilung angeschlossen (Berufungsbegründung S. 4 f.). b) Es erstaunt, dass sich die Vorinstanz bei der gegebenen Aktenlage mit der Feststellung des fehlenden Zahlungsnachweises begnügt und nicht auch eine mögliche Tilgung der Unterhaltsschuld durch Verrechnung in Erwägung gezogen oder zumindest den Bestand der auch im Bericht der Willensvollstrecker aufgeführten Gegenforderungen (Beilagen UU. act. 5 f.) geprüft hat. DD. bestritt nämlich im vorinstanzlichen Verfahren den Bestand einer Unterhaltsschuld ausdrücklich und machte höhere Gegenforderungen geltend (Prozessantwort RA UU. vom 17. September 2007 S. 18, 23 f. und 31 f.). Ebenso lässt sich der gerichtsnotorischen Vorgeschichte der Auseinandersetzung zwischen dem Erblasser und seiner Ehefrau entnehmen, dass BB. sel. im Konkurs des Erblassers Forderungen von rund http://www.oanda.com
Seite 36 — 44 Fr. 12.7 Mio. eingab und, nachdem das Konkursamt unter den Titeln Verfahrensentschädigungen und Alimente bis zur Konkurseröffnung Fr. 277‘827.35 zugelassen und anschliessend im Umfang dieses Betrages die Verrechnung mit Gegenforderungen des Erblassers erklärt hatte, erfolglos Kollokationsklage führte (vgl. Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums ZF 2002 7 vom 26. März 2004; Urteil des Kantonsgerichtsausschusses ZB 2004 23 vom 28. April 2004; Urteil der Zivilkammer ZF 2002 8 vom 21. September 2004; vgl. ferner Entscheid des Kantonsgerichtsausschusses SKA 2000 21 vom 13. Dezember 2000 lit. A; Urteil des Kantonsgerichtsausschusses SKG 02 43 vom 12. März 2003 lit. A.2). Soweit die Wirksamkeit der Verrechnungserklärung der Konkursverwaltung - ungeachtet des in Rechtskraft erwachsenen Kollokationsplans, welcher keine über den Konkurs hinausgehenden Rechtswirkungen entfaltet und nichts über den materiellen Bestand einer Forderung aussagt (vgl. dazu Hierholzer, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar SchKG II, 2. Aufl. Basel 2010, Art. 247 N 115) - in Übereinstimmung mit der Beurteilung im Entscheid der Beschwerdekammer vom 14. Februar 2001 (Verfahren BK 2000 66, E. 2), wonach sowohl das schweizerische als auch das französische Recht die Verrechnung von zur Bestreitung des Lebensunterhaltes erforderlichen Alimenten verbietet, zu verneinen wäre, wäre bis zum Tode des Erblassers zwar tatsächlich keine Tilgung der Unterhaltsschuld erfolgt. Umso mehr hätte es die im Erbteilungsverfahren geltende (beschränkte) Untersuchungsmaxime indessen geboten, die der Unterhaltsschuld gegenüberstehende, durch ein rechtskräftiges Urteil des Obergerichts des Kantons FF. vom 12. Februar 1999 (Beilagen UU. act. 26) ausgewiesenen Gegenforderung des Erblassers in die Berechnung der Pflichtteilsmasse aufzunehmen. Denn der Verzicht von CC. auf eine Geltendmachung dieses Aktivpostens gründete augenscheinlich darin, dass er - sich als Alleinerbe im Nachlass seiner Mutter wähnend - die Tilgung der Unterhaltsschuld aus dem Nachlass von AA. sel. ausschliesslich zu seinen eigenen Gunsten forderte. Ausserdem waren die bis zum Tod von AA. sel. verfallenen Unterhaltsforderungen nicht nur (aktiv und passiv) vererblich (vgl. dazu Bühler/Spühler, in: Meier-Hayoz [Hrsg.], Berner Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Band II, 1. Abteilung, 1. Teilband, 2. Hälfte, Bern 1980, Art. 153 ZGB N 32), sondern selbstredend auch verrechenbar, und zwar sowohl nach schweizerischem als auch nach französischem Recht. Das Übersehen von in die Augen springenden Gegenforderungen stellt ein offensichtliches Versäumnis der Vorinstanz dar, welches mit Rücksicht auf die auch im Berufungsverfahren geltende (beschränkte) Untersuchungsmaxime von der I. Zivilkammer korrigiert werden kann, solange damit das angefochtene Urteil nicht (im Ergebnis) zum Nachteil des Berufungsklägers abgeändert wird (vgl. dazu vorstehend E. 3.b und 3.c).
Seite 37 — 44 c) Ausgehend von den durch das Urteil des Obergerichts des Kantons FF. vom 12. Februar 1999 ausgewiesenen (Gegen-)Forderungen von AA. sel. in der Höhe von Fr. 2‘170‘000.-- und Fr. 1‘481‘142.79 verblieb unter Ausklammerung der Verrechnung seitens der Konkursverwaltung, aber nach Abzug der im Februar 2000 erfolgten Überweisung eines Betrages von Fr. 3‘019‘324.80 (Beilagen UU. act. 30) zu Handen der Konkursmasse des Erblassers und nach Abzug des Erlöses aus der Verwertung des Schmucks und des Goldes in FF. immerhin noch Fr. 372‘858.80. Dazu gesellen sich die im Urteil des Obergerichts des Kantons FF. festgehaltenen Zinsen, nämlich für die Forderung über Fr. 2‘170‘000.-- Zinsen von 5% vom 21. Mai 1990 bis zum 31. Dezember 1996, von 3.87% für das Jahr 1997 und von 3.36% seit dem 1. Januar 1998. Für die Forderung über Fr. 1‘481‘142.79 setzte das Obergericht des Kantons FF. Zinsen