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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 22.06.2010 ZK1 2010 20

June 22, 2010·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·3,452 words·~17 min·7

Summary

Kosten- und Entschädigungsfolge | Eherecht

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 22. Juni 2010 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 10 20 Urteil I. Zivilkammer Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Kantonsrichter Bochsler und Kantonsrichterin Michael Dürst Redaktion Aktuarin ad hoc Ambühl In der zivilrechtlichen Beschwerde der X., Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Quaderstrasse 8, 7000 Chur, gegen die Abschreibungsverfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Plessur vom 19. März 2010, mitgeteilt am 22. März 2010, in Sachen Y., Gesuchsteller und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Luzi Bardill, Poststrasse 43, 7002 Chur, gegen die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, betreffend Kosten- und Entschädigungsfolge, hat sich ergeben:

Seite 2 — 12 I. Sachverhalt A. X. und Y. heirateten am 10. Januar 1997. Aus der Ehe gingen die Kinder A., geboren am 17. Juli 1995, und B., geboren am 18. August 1997, hervor. B. Mit Urteil vom 20. Februar 2002, mitgeteilt am 19. März 2002, erkannte das Bezirksgerichtspräsidium Plessur, die Ehe werde geschieden und die Kinder unter die Obhut der Mutter gestellt. Der Mutter werde zudem auch die elterliche Sorge zugeteilt. C. Am 9. April 2009 beziehungsweise am 17. April 2009 unterzeichneten die Parteien eine Vereinbarung, wonach sich X. damit einverstanden erklärte, dass Y. das Obhutsrecht über die Tochter A. übernehme. Das bedeute, dass A. mit dem Einverständnis ihrer Mutter ab dem 1. März 2009 bei ihrem Vater wohne. X. betreue A. zudem wöchentlich jeweils am Mittwoch bis Abends (Mittagessen, Zvieri) sowie am Donnerstag (Mittagessen). D. Mit Eingabe vom 25. August 2009 liess Y. beim Kreisamt Chur eine Klage betreffend Änderung des Scheidungsurteils zur Vermittlung anmelden. Dabei liess er mit Schreiben vom 28. September 2009 folgende Rechtsbegehren stellen: „1. Das Scheidungsurteil vom 20. Februar 2002, mitgeteilt am 19. März 2002, sei mit Bezug auf die gemeinsame Tochter A. in Ziffer 2 abzuändern wie folgt: a) Die gemeinsame Tochter A., geboren am 17. Juli 1995, sei unter die Obhut des Kindsvaters zu stellen. Ihm sei auch die alleinige elterliche Sorge zuzuteilen. b) Regelung des Besuchsrecht für A.. c) Die Unterhaltsverpflichtung des Kindsvaters an A. sei aufzuheben und an Stelle dessen sei die Mutter zu verpflichten, einen monatlichen im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 600.zu bezahlen. Die indexierte Unterhaltspflicht daure bis zur Mündigkeit, vorbehalten bleibe ein Einspruch gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB. 2. Unter vollumfänglicher vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich die gesetzliche Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beklagten.“ Die diesbezügliche Sühneverhandlung wurde auf den 29. September 2009 angesetzt. Beide Parteien sind zur Sühneverhandlung erschienen, allerdings sind die angestellten Vergleichsversuche erfolglos geblieben.

Seite 3 — 12 E. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2009 gelangte der Rechtsvertreter von X. an den Rechtsvertreter von Y. und führte aus, seine Mandantin sei damit einverstanden, dass der KJPD (Kinder- und Jugendpsychiatrischer Dienst Graubünden) beauftragt werde, abzuklären, wem die Tochter A. unterstellt werden solle. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bat den Rechtsvertreter des Beschwerdegegners im Weiteren, die notwendigen Schritte einzuleiten. Seine Mandantin sei allerdings nicht bereit, irgendwelche Kosten zu übernehmen, insbesondere dann nicht, wenn der Gutachter zum Schluss komme, dass die Tochter nach wie vor bei der Mutter bleiben solle. F. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2009 gelangte der Rechtsvertreter von Y. an das Bezirksgericht Plessur und stellte folgende Rechtsbegehren: „1. Es sei mit Bezug auf die Zuteilung der elterlichen Sorge von A., geboren am 17. Juli 1995, bezirksgerichtspräsidialiter eine Vorabklärung betreffend deren höchstpersönliche Haltung, ob sie beim Vater oder bei der Mutter wohnen und leben will, durchzuführen eventuell hierfür den KJPD zu beauftragen. 2. Unter vollumfänglicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchsgegnerin zuzüglich 7.6% Mehrwertsteuer auf die ausseramtliche Entschädigung.“ G. In ihrer Vernehmlassung an das Bezirksgericht Plessur vom 3. November 2009 liess X. folgende Rechtsbegehren stellen: „1. Die Tochter A., geb. 17. Juli 1995, sei durch eine fachkundige Person anzuhören. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Gesuchsstellers.“ H. Der KJPD führte in der Folge Befragungen mit A., Y., X. sowie B. durch. In seinem Gutachten vom 2. Februar 2010 führte der Gutachter insbesondere aus, er empfehle eine Zuteilung der elterlichen Obhut und Sorge an Frau X.. Begründet wurde diese Empfehlung einerseits damit, dass die beiden aus der Ehe hervorgegangenen Kinder A. und B. nach Einschätzung des Gutachters gemeinsam erzogen werden sollten, da dies für die Entwicklung der Kinder insbesondere zur Identitätsfindung und zur Sicherstellung und Wahrung der bestehenden Geschwisterbindung erforderlich erscheine. Andererseits hätten sich sowohl A. als auch B. bereit erklärt, bei ihrer Mutter aufwachsen zu wollen. I. In der Folge zog Y. sowohl die Klage als auch das Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme zurück.

Seite 4 — 12 J. Mit Eingabe vom 12. März 2010 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin seine Honorarnote ein und führte im Weiteren aus, nachdem Y. sein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen zurückgezogen habe, stelle er den Antrag, es seien die Kosten des Gerichtsverfahrens dem Gesuchsteller, respektive Kläger zu überbinden, welcher zudem zu verpflichten sei, die Gesuchsgegnerin und Beklagte aussergerichtlich mit CHF 2'406.00 zu entschädigen. K. Mit Abschreibungsverfügung vom 19. März 2010, mitgeteilt am 22. März 2010, verfügte das Bezirksgerichtspräsidium Plessur wie folgt: „1. Die Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils wird abgeschrieben. 2. Das Verfahren um Erlass vorsorglicher Massnahmen wird abgeschrieben. 3. Die Kosten des Verfahrens von CHF 3'081.00 (Gerichtsgebühren CHF 600.00, Schreibgebühr CHF 150.00, Bargebühren CHF 2'331.00 [Gutachten CHF 2'240.00]) tragen die Parteien je zur Hälfte. Da der Kläger und Gesuchsgegner mit einer Bewilligung zur unentgeltlichen Rechtspflege prozessiert, wird sein Anteil an den Kosten der Stadt Chur in Rechnung gestellt. Die Beklagte und Gesuchsgegnerin hat ihren Anteil innert 30 Tagen auf das PC-Konto 70-3596-3 des Bezirksgerichtes Plessur zu überweisen. Die ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen. 4. Dem klägerischen Parteivertreter wird eine Frist von 10 Tagen ab Mitteilung der vorliegenden Abschreibungsverfügung gesetzt, um eine detaillierte Honorarnote betreffend Anwaltsaufwand (samt Einzahlungsschein) einzureichen und seine diesbezüglichen Ansprüche zu beziffern. Bei Nicht-Einhaltung dieser Frist wird der Bezirksgerichtspräsident den Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen festsetzen. 5. (Mitteilung).“ L. Gegen diese Abschreibungsverfügung liess X. am 6. April 2010 Beschwerde an das Kantonsgericht Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren stellen: „1. Die Ziff. 3 des Dispositivs der angefochtenen Abschreibungsverfügung sei aufzuheben. Die Kosten des Verfahrens von CHF 3'081.00 seien dem Kläger und Gesuchsteller zu überbinden, welcher zudem zu verpflichten sei, die Beklagte und Gesuchsgegnerin aussergerichtlich mit CHF 2'406.00 zu entschädigen.

Seite 5 — 12 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das Beschwerdeverfahren zulasten des Beschwerdegegners.“ M. In seiner Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2010 an das Kantonsgericht Graubünden liess Y. die Abweisung der Beschwerde beantragen. Das Bezirksgericht Plessur verzichtete mit Schreiben vom 15. April 2010 auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtschriften sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a) Gemäss Art. 232 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) kann wegen Gesetzesverletzung Beschwerde geführt werden gegen nicht berufungsfähige Urteile sowie prozesserledigende Entscheide der Einzelrichter, des Bezirksgerichtsausschusses und des Bezirksgerichtes, ferner gegen Entscheide dieser Instanzen im Sinne von Art. 232 Ziff. 1 bis 8 ZPO. Die Aufzählung der Anwendungsfälle der Beschwerde in dieser Bestimmung ist nicht vollständig und hat daher nicht abschliessenden Charakter. Die Beschwerde ist schriftlich unter Beilage des angefochtenen Entscheides und der dem Beschwerdeführer schon erstatteten Beweisurkunden innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit der Mitteilung des angefochtenen Entscheides beim Vorsitzenden der Beschwerdeinstanz einzureichen. In der Beschwerde ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden; neue Rechtsbegehren und Beweismittel sind ausgeschlossen (vgl. Art. 233 ZPO). b) Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Abschreibungsverfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Plessur vom 19. März 2010, mitgeteilt am 22. März 2010. Abschreibungsverfügungen werden in der Aufzählung von Art. 232 Ziff. 1 bis 8 ZPO nicht erwähnt, sondern fallen unter den allgemeinen Ausdruck der „prozesserledigenden Entscheide“. Demnach ist gegen die vom Bezirksgerichtspräsidenten Plessur erlassene Abschreibungsverfügung die Beschwerde an das Kantonsgericht im Sinne von Art. 232 ZPO zulässig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten.

Seite 6 — 12 c) Der Beschwerdegegner reichte zusammen mit der Vernehmlassung verschiedene Beilagen ein, welche der Vorinstanz teilweise nicht vorgelegen haben. Die betreffenden Urkunden müssen unberücksichtigt bleiben, sind doch gemäss Art. 233 Abs. 2 ZPO vor der Beschwerdeinstanz neue Beweismittel nicht zulässig, es sei denn, sie beträfen – was hier nicht der Fall ist – von Amtes wegen abzuklärende, prozessrechtliche Fragen (vgl. zum Ganzen PKG 2000 Nr. 14). Der angefochtene Entscheid kann daher nur aufgrund jener Urkunden überprüft werden, welche bereits der Vorinstanz vorgelegt wurden. d) Das Kantonsgericht überprüft im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das diesem vorangegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind. Die Feststellungen der Vorinstanz über die tatsächlichen Verhältnisse sind für die Beschwerdeinstanz bindend, wenn sie nicht unter Verletzung von Beweisvorschriften zustande gekommen sind oder sich als willkürlich erweisen. Auf offensichtlichem Versehen beruhende Feststellungen sind von Amtes wegen zu berichtigen (vgl. Art. 235 Abs. 1 und 2 ZPO). Die Kognition des Kantonsgerichts ist demnach bei allen zivilrechtlichen Beschwerden gemäss Art. 232 ff. ZPO auf Rechtsverletzung und willkürliche Tatsachenfeststellungen beschränkt. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann nicht schon dann von einem willkürlichen Entscheid ausgegangen werden, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. BGE 132 I 13, E. 5.1; Ehrenzeller/ Mastronardi/Schweizer/Vallender; Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2008, N 4 zu Art. 9). Dasselbe gilt grundsätzlich auch dort, wo das Gesetz dem Richter einen Ermessensspielraum einräumt. Ermessensentscheide stellen nur dann eine Rechtsverletzung dar, wenn das Ermessen missbraucht, über- oder unterschritten wird. Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn die im Rechtssatz umschriebenen Voraussetzungen und Grenzen des Ermessens zwar beachtet worden sind, aber das Ermessen unter unmassgeblichen Gesichtspunkten, insbesondere willkürlich und rechtsungleich betätigt wird. Liegt ein Entscheid zwar innerhalb des Ermessensspielraums und wurden die Verfassungsprinzipien sowie Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung beachtet, wurde das Ermessen lediglich unzweckmässig gehandhabt. Dies stellt keine Rechtsverletzung dar und ist folglich nicht Gegenstand der richterlichen Kontrolle (vgl. Häfelin/Müller/ Uhlmann,

Seite 7 — 12 Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006, N 460 ff.; PKG 1987 Nr. 17). Die Beschwerde ist somit unter dieser beschränkten Kognitionsbefugnis zu prüfen. 2.a) Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Kostenverteilung der angefochtenen Abschreibungsverfügung, gemäss welcher die Kosten des Verfahrens den Parteien je zur Hälfte überbunden worden sind. Nachfolgend gilt es demnach zu prüfen, ob die Vorinstanz bei der Verteilung der Kosten keine Gesetzesbestimmung verletzt beziehungsweise nicht willkürlich entschieden hat. b) Gemäss Art. 114 ZPO kann eine anhängige Klage bis zum Ende der Hauptverhandlung jederzeit zurückgezogen, anerkannt oder durch Vergleich erledigt werden. Im Falle des Rückzuges ist der Kläger, im Falle der Anerkennung der Beklagte in der Regel verpflichtete, die ergangenen gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten zu vergüten. Die Höhe der aussergerichtlichen Entschädigung bestimmt im Streitfall der Gerichtspräsident nach Art. 122 ZPO. Demgemäss sind die Kosten des Gerichtsverfahrens in der Regel von der unterliegenden Partei zu tragen; obsiegt keine vollständig, können sie verhältnismässig verteilt werden. Wie schon der Wortlaut erkennen lässt, ist diese Vorschrift nicht starr anzuwenden; sie erlaubt vielmehr Ausnahmen, wobei ausdrücklich die beiden Fälle genannt werden, dass sich die unterliegende Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst sah oder dass der genaue Umfang des geltend gemachten Anspruchs für den Kläger aus objektiven Gründen nicht überblickbar war. Dies ist freilich keine abschliessende Aufzählung. Ein Abweichen von der Regel kann sich auch sonstwie aufdrängen, insbesondere bei Scheidungsprozessen und anderen familienrechtlichen Verfahren sowie bei Notwegrechts- und Erbteilungsstreitigkeiten. Grundsätzlich ist es dabei dem richterlicher Ermessen anheimgestellt, ob und in welchem Umfang von der gesetzlichen Regelung abgewichen wird. Doch darf dies nicht willkürlich geschehen und nicht dem klaren Wortlaut widersprechen. Der Entscheid muss sich vielmehr sachlich vertreten lassen (vgl. PKG 1988 Nr. 14, 1997 Nr. 14, 2002 Nr. 22; daneben auch Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, § 64 N 26). Im Ehescheidungsprozess wird bei der Kostenverteilung insbesondere auch das Mass des Verschuldens, die finanzielle Leistungsfähigkeit und das Interesse der Parteien an der Auflösung der Ehe mitberücksichtigt (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., § 64 N 35). In Anlehnung an die in Abs. 1 enthaltenen Grundsätze betreffend die Überbindung gerichtlicher Verfahrenskosten sieht Art. 122 Abs. 2 ZPO ausserdem vor, dass die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet werde,

Seite 8 — 12 der obsiegenden alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen; soweit das Urteil nicht ausschliesslich zu Gunsten einer Partei ausfalle, könnten die aussergerichtlichen Kosten nach den gleichen Regeln wie die gerichtlichen verteilt werden. Zu beidem hält dann Abs. 3 von Art. 122 ZPO noch ergänzend fest, dass einer Partei ohne Rücksicht auf den Ausgang des Prozesses all jene gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten überbunden werden dürften, welche sie unnötigerweise verursacht habe. c) Das Bezirksgerichtspräsidium Plessur überband im vorliegenden Prozess die Kosten des Verfahrens den Parteien je zur Hälfte. Begründet wurde der Entscheid insbesondere damit, dass beide Parteien eine Anpassung des Scheidungsurteils angestrebt hätten. Eine gütliche Übereinkunft sei im Wesentlichen gescheitert, weil Schwierigkeiten in Zusammengang mit der Tochter aufgetaucht seien. Gerade diese Schwierigkeiten seien begründeter Anlass für die Klageinstanzierung und insbesondere auch für die Begutachtung der Tochter, welche im Übrigen von beiden Parteien verlangt worden sei, gewesen. Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde an das Kantonsgericht Graubünden vom 6. April 2010 diesbezüglich aus, sie habe weder eine Abänderung des Scheidungsurteils verlangt, noch habe sie eine Begutachtung angefordert. Schliesslich habe das Gutachten auch nicht beiden Parteien etwas gebracht, zumal sowohl die Obhut als auch die elterliche Sorge unverändert im Sinne des Scheidungsurteils des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom 20. Februar 2002, mitgeteilt am 19. März 2002, der Mutter zugeteilt worden seien. d) Bei der Kostenverteilung kommt es nebst dem Verfahrensausgang insbesondere auch auf das Interesse der Parteien an einer gerichtlichen Regelung der Rechtsverhältnisse an. So können zum Beispiel nach der Rechtsprechung die Kosten eines Prozesses auf Abänderung der Kinderzuteilung oder des Besuchsrechts unabhängig vom Verfahrensausgang den Parteien je zur Hälfte auferlegt und die Prozessentschädigungen wettgeschlagen werden, wenn die klagende Partei unter dem Gesichtspunkt des Kindesinteresses gute Gründe dafür hatte, die Klage einzuleiten, und die beklagte Partei aus Sicht des Kindeswohls ebenfalls gute Gründe dafür hatte, sich der Klage zu widersetzen (vgl. ZR 84 1985 Nr. 41; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., § 64 N 30). Demzufolge entspricht die Kostenverteilung in Kinderbelangen bei Nebenfolgen der Scheidung nicht in jedem Fall dem Masse des Obsiegens einer Partei, sondern sind andere Gründe wie das Interesse einer Partei an einer gerichtlichen Regelung oder das Kindeswohl von Bedeutung. Dazu gehört das Interesse der Parteien an der Rechtsgestaltung ihrer Verhältnisse, insbesondere auch in zweifelhaften Fällen an der Abklärung der

Seite 9 — 12 nötigen Grundlagen für die Kinderzuteilung (Bsp. Wille der Kinder, Eignung der Eltern, übrige Verhältnisse im Zusammenhang mit dem Kindeswohl). Vorliegend wurde gemäss Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 20. Februar 2002, mitgeteilt am 19. März 2002, beziehungsweise gemäss der einvernehmlichen Scheidungskonvention sowohl die Obhut als auch die elterliche Sorge der Mutter zugeteilt. Im Verlaufe der Zeit wuchs bei A. offenbar der Wunsch heran, zum Vater zu ziehen. Aufgrund der detaillierten Vereinbarung zwischen X. und Y. vom April 2009 kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass dies weder auf Drängen oder Beeinflussung des Vaters noch auf eine Kurzschlusshandlung von A. zurückzuführen war, sondern dieser Entschluss in der Tochter gedeiht war und die Eltern diesem Wunsch - in Wahrnehmung ihrer Verantwortung und in Respekt gegenüber dem Kindeswillen - mit dem Abschluss dieser Vereinbarung nachgekommen sind. Mit Gesuch vom 7. Oktober 2009 gelangte der Beschwerdegegner an den Bezirkspräsidenten Plessur und stellte das Begehren, es sei mit Bezug auf die Zuteilung der elterlichen Sorge von A. bezirksgerichtspräsidialiter eine Vorabklärung betreffend deren höchstpersönliche Haltung, ob sie beim Vater oder bei der Mutter wohnen und leben wolle, durchzuführen. Damit wollte Y. die ganze Situation bezüglich der Obhut beziehungsweise der elterlichen Sorge auch in rechtlicher Hinsicht bereinigen. Dieses Nachsuchen kann ihm nicht alleine angelastet werden, beziehungsweise stand nicht nur in seinem Interesse. Ebenso wenig konnte er voraussehen, dass die Tochter aus welchen Gründen auch immer ihre Meinung, bei welchem Elternteil sie leben wolle, wieder ändern würde. Nach Einleitung des Abänderungsverfahrens bekundete die Mutter ausdrücklich ihr Einverständnis, unter Beizug eines Fachmannes abklären zu lassen, wem die Obhut und die elterliche Sorge zugewiesen werden solle (vgl. Vernehmlassung vom 3. November 2009 an den Bezirksgerichtspräsidenten Plessur; act. 04/3). Sie ersuchte den klägerischen Rechtsvertreter sogar, die dafür notwendigen Schritte einzuleiten (vgl. Schreiben Rechtsanwalt Fryberg an Rechtsanwalt Bardill vom 2. Oktober 2009; act. 04/12). Damit machte die Beschwerdeführerin deutlich, dasselbe Interesse wie der Beschwerdegegner zu verfolgen, und zwar eine fachmännische Abklärung der Frage, bei welchem Elternteil das Kindeswohl am besten gewährleistet ist, was nicht zuletzt auch vom Zuteilungswunsch von A. abhängig ist. Auch kann dem Beschwerdegegner nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er eine unnötige und aufwändige Abklärung betreffend die Kindeszuteilung verlangt hätte. Im Gegenteil formulierte er das Rechtsbegehren in seinem Gesuch an den Bezirksgerichtspräsidenten Plessur vom 7. Oktober 2009 zurückhaltend im Sinne einer Vorabklärung betreffend die höchstpersönliche Haltung von A. zu der

Seite 10 — 12 Frage der Zuteilung der Obhut beziehungsweise der elterlichen Sorge. Dieses Begehren unterscheidet sich nicht wesentlich vom Antrag der Gegenpartei, welche eine Anhörung von A. durch eine fachkundige Person wünschte. Das Gutachten des KJPD umfasst eine Auswertung der vom Bezirksgericht Plessur zur Verfügung gestellten Akten sowie Befragungen der beteiligten Familienangehörigen und deren Auswertung. Dieser Aufwand war offensichtlich für eine seriöse Abklärung der Frage hinsichtlich der Platzierung von A. notwendig und das Resultat führte immerhin dazu, dass sich der Vater von der Fachmeinung überzeugen liess und ohne weiteren prozessualen Aufwand sowohl sein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen als auch die Klage auf Abänderung des Scheidungsurteil zurückzog. Die Haltung des Beschwerdegegners ist unter diesen Umständen als durchaus vernünftig zu beurteilen. Aufgrund des Gesagten kann ohne Weiteres der Schluss gezogen werden, dass die fachmännische Abklärung im Interesse aller Beteiligten war. Unter diesen Umständen ist es nicht angebracht, die Prozesskosten gemäss der Regel von Art. 114 ZPO demjenigen aufzuerlegen, der die Klage zurückzieht. Im Gegenteil erscheint es adäquat, das klare Interesse beider Parteien an der Klärung der Situation in dem Sinne zu berücksichtigen, die gerichtlichen Kosten beiden Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die aussergerichtlichen Kosten wettzuschlagen. Auf jeden Fall ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Bezirksgerichtspräsident Plessur sein ihm zustehendes Ermessen überschritten oder gar missbraucht hätte. Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin sowohl in ihrem Schreiben vom 2. Oktober 2009 als auch in ihrer Vernehmlassung vom 3. November 2009 ausgeführt hat, sie sei nicht bereit, irgendwelche Kosten zu übernehmen, insbesondere nicht für den Fall, dass der Gutachter zum Schluss kommen sollte, dass die Tochter nach wie vor bei der Mutter bleiben wolle und damit auch dem Wunsch der Tochter entsprochen werde. Der Beschwerdegegner ist auf diese einseitige Erklärung nicht eingegangen und hat sich auch nicht freiwillig bereit erklärt, die Verfahrenskosten und insbesondere die Kosten für das Gutachten vollumfänglich zu übernehmen. Im Gegenteil beantragte er im Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen vom 7. Oktober 2009 an den Bezirksgerichtspräsidenten Plessur die vollumfängliche Kostenzuteilung zu Lasten der Beschwerdeführerin. Der vorinstanzliche Richter hatte in der Folge, unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände und auf der Grundlage des Gesetzes und der entsprechenden Gerichtspraxis, über die Kostenverteilung zu befinden. Aufgrund der vorangegangenen Erwägungen ist er dabei rechtmässig vorgegangen. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.

Seite 11 — 12 3. Bei der Verteilung der zweitinstanzlichen Kosten ist von Art. 122 ZPO auszugehen. Gemäss Art. 122 Abs. 1 ZPO wird der unterliegende Teil in der Regel zur Übernahme sämtlicher Kosten des Verfahrens verpflichtet. Zudem wird die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Vorliegend ist die Beschwerdeführerin mit keinem ihrer Anträge durchgedrungen und die Beschwerde wurde demzufolge vollumfänglich abgewiesen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich demnach, die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.- sowie Schreibgebühren in der Höhe von Fr. 208.- der Beschwerdeführerin zu überbinden, welche den Beschwerdegegner aussergerichtlich angemessen zu entschädigen hat.

Seite 12 — 12 III. Demnach wird erkannt 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.- zuzüglich einer Schreibgebühr von Fr. 208.- gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin, welche den Beschwerdegegner zudem aussergerichtlich mit Fr. 800.- (inkl. MwSt.) zu entschädigen hat. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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