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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 26.04.2010 ZK1 2009 19

April 26, 2010·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·3,221 words·~16 min·7

Summary

Forderung infolge Benützung BGF | Berufung ZGB Sachenrecht

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 26. April 2010 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 09 19 Verfügung I. Zivilkammer Vorsitz Kantonsrichterin Michael Dürst In der zivilrechtlichen Berufung der Stockwerkeigentümergemeinschaft X . , Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Patrik Wagner, Rosenhügelweg 6, 7270 Davos Platz, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 12. März 2009, mitgeteilt am 7. April 2009, in Sachen der Klägerin und Berufungsklägerin gegen Dr. Y., Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans Peter Kocher, Landstrasse 181, 7250 Klosters, betreffend Forderung infolge Benützung BGF,

Seite 2 — 12 wird nach Kenntnisnahme der Berufungserklärung vom 4. Mai 2009, der schriftlichen Berufungsbegründung vom 12. Juni 2009 und der Berufungsantwort vom 14. August 2009, nach Einsicht in die Verfahrensakten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen, – dass die Stockwerkeigentümergemeinschaft X., bestehend aus den fünf Stockwerkeigentümern Dr. A., B., C., D. und Dr. Y., am 23. Januar 2008 beim Kreisamt Davos eine Klage gegen Dr. Y. anhängig machte und anlässlich der Sühneverhandlung vom 30. Januar 2008 die folgenden Rechtsbegehren deponierte: „1. Es sei die Beklagte gerichtlich zu verpflichten, der Klägerin bzw. den anderen 4 genannten Stockwerkeigentümern infolge ungerechtfertigter Benützung von 26 m2 BGF eine Entschädigung von Fr. 30'000.— ohne Einbezug der Wertquote der Einheit der Beklagten (HB-Blatt) nebst 5 % Zins seit dem 1. Januar 2008 zu bezahlen. 2. Eventualiter sei die eingeklagte Entschädigung gemäss Ziff. 1 für die 26 m2 zuviel bezogen m2 BGF von der kantonalen Schätzungskommission 3, Tiefencastel, schätzen zu lassen. 3. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten zuzüglich 7,6% MWST.“ – dass die Klägerin den am 18. April 2008 bezogenen Leitschein mit Prozesseingabe vom 8. Mai 2008 an das Bezirksgericht Prättigau/Davos prosequierte, wobei sie in Ziffer 2 des Rechtsbegehrens nurmehr die Schätzung einer Entschädigung für 22 m2 BGF verlangte, – dass die Beklagte mit Prozessantwort vom 29. Mai 2008 die Abweisung der Klage, soweit darauf eingetreten werden könne, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Klägerin (ohne Einbezug der Beklagten) beantragte, – dass die Parteien mit Replik vom 16. Juni 2008 und Duplik vom 29. August 2008 an ihren Rechtsbegehren festhielten, – dass das Bezirksgericht Prättigau/Davos die Klage mit Urteil vom 12. März 2009, mitgeteilt am 7. April 2009, abwies, die vermittleramtlichen und gerichtlichen Kosten der Klägerin auferlegte und diese verpflichtete, der Beklagten eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 5'373.45 zu bezahlen, wobei die Klägerin im Falle einer Weiterverrechnung dieser Aufwendungen an die einzelnen Stockwerkeigentümer davon abzusehen hätte, die Beklagte als Eigentümerin der Stockwerkeinheit mitzubelasten, – dass die Stockwerkeigentümergemeinschaft X. dagegen am 4. Mai 2009 Berufung zu Handen des Kantonsgerichtes von Graubünden einreichen liess,

Seite 3 — 12 – dass mit Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 18. Mai 2009 das schriftliche Verfahren gemäss Art. 224 Abs. 2 ZPO angeordnet wurde, – dass die Klägerin mit der innert erstreckter Frist aufgegebenen Berufungsbegründung vom 12. Juni 2009 beantragte, das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dies unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Berufungsbeklagten zuzüglich 7,6 % MWSt, – dass die Beklagte mit Berufungsantwort vom 14. August 2009 den Antrag stellte, auf die Berufung sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen und das Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 12. Mai (recte März) 2009 sei zu bestätigen, beides unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7,6 % MWST zulasten der Klägerin und Berufungsklägerin, – dass die Berufung gemäss Art. 219 Abs. 1 ZPO die formulierten Anträge auf Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zu enthalten hat, – dass diese Bestimmung gemäss ständiger Rechtsprechung des Kantonsgerichts eine Gültigkeitsvorschrift darstellt und es nicht genügt, lediglich einen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils beziehungsweise einzelner Dispositivpunkte zu stellen, sondern dass darüber hinaus zum Ausdruck gebracht werden muss, welche Teile und in welchem Sinn die appellierende Partei den erstinstanzlichen Entscheid abgeändert sehen will, – dass bei Forderungsklagen dabei in aller Regel ihre Bezifferung verlangt ist, da nur so gewährleistet ist, dass Gericht und Gegenpartei rasch und umfassend darüber orientiert werden, inwieweit das Urteil angefochten wird, – dass sich dies aus dem Wesen des Rechtsbegehrens, der Dispositionsmaxime und dem Gehörsanspruch der Gegenpartei ergibt, – dass entsprechend dem Sinn und Zweck des Art. 219 ZPO die formulierten Anträge bereits in der Berufungserklärung enthalten sein müssen und erst anlässlich der Hauptverhandlung oder in der schriftlichen Berufungsbegründung vorgebrachte Präzisierungen ungenügende Berufungsanträge nicht zu retten vermögen, – dass auf eine Berufung, die keine formulierten Anträge auf Abänderung des vorinstanzlichen Urteils enthält, grundsätzlich nicht einzutreten ist, es sei denn, dass sich der Wille des Berufungsklägers aus anderen Umständen zweifelsfrei ermitteln liesse, so etwa wenn in Verbindung mit dem angefochtenen Urteil ohne weiteres ersichtlich ist, in welchem Sinn jenes abgeändert werden soll,

Seite 4 — 12 – dass im Berufungsverfahren indessen nicht unbesehen auf den vor der Vorinstanz gestellten Antrag abzustellen ist, da eine Prozesspartei bei Vorliegen eines Urteils, aus welchem die Gründe für ihr Unterliegen bzw. nicht vollständiges Durchdringen ersichtlich sind, vor der Rechtsmittelinstanz keineswegs immer wiederum dasselbe fordern will (vgl. zum Ganzen PKG 2006 Nr. 5 und 1995 Nr. 15 jeweils mit weiteren Hinweisen), – dass vorliegend die Berufungsklägerin in ihrer Eingabe vom 4. Mai 2009 lediglich die Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil erklärt hat, ohne irgendwelche Anträge zu stellen, – dass sie damit trotz des Fehlens eines ausdrücklichen Antrages mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht hat, dass das Urteil der Vorinstanz aufgehoben werden soll, zumal die Berufungserklärung ansonsten gar keinen Sinn machen würde, – dass vorliegend auf den ersten Blick auch eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür sprach, dass die vor der Vorinstanz vollständig unterlegene Berufungsklägerin an ihren erstinstanzlichen Anträgen festhalten wollte, nachdem die Vorinstanz sich nur mit dem Bestand des geltend gemachten Anspruches, nicht aber mit dessen Höhe befasst hat und somit für die Berufungsklägerin kaum Anlass zu einer allfälligen Reduktion ihrer Forderung bestand, – dass nun aber die Berufungsklägerin in ihrer schriftlichen Berufungsbegründung selber nur die Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung verlangt, – dass gemäss Art. 229 Abs. 2 ZPO im Berufungsverfahren eine Rückweisung an die erste Instanz nur erfolgt, wenn weitere Beweiserhebungen erforderlich sind und die Sache folglich nicht spruchreif ist, was vorliegend höchstens mit Bezug auf das Eventualbegehren der Fall sein könnte, – dass in der Berufungsbegründung nicht dargelegt wird, weshalb eine Rückweisung an die Vorinstanz erfolgen soll, und daraus insbesondere auch nicht hervorgeht, dass an der im vorinstanzlichen Verfahren eventualiter beantragten Schätzung der eingeklagten Entschädigung festgehalten würde, – dass sich in der Berufungsbegründung vielmehr ausschliesslich Ausführungen zur Marktkonformität der eingeklagten Forderung von Fr. 30'000.— finden und in diesem Zusammenhang keinerlei Beweisanträge mehr gestellt werden,

Seite 5 — 12 – dass solche Beweisanträge im Übrigen ohnehin bereits mit der Berufungserklärung zu stellen und zu begründen gewesen wären (PKG 1987 Nr. 6), – dass der Wille der Berufungsklägerin nach dem Gesagten nicht zweifelsfrei feststellbar ist, – dass unter diesen Umständen fraglich ist, ob ein rechtsgenüglicher Berufungsantrag anzunehmen und auf die Berufung überhaupt einzutreten ist, – dass diese Frage nicht abschliessend beantwortet werden muss, da sich die Berufung ohnehin als materiell unbegründet erweist, – dass aus demselben Grund auch offenbleiben kann, ob die Berufungsklägerin mit dem an der ausserordentlichen Stockwerkeigentümerversammlung vom 22. Dezember 2007 mit vier Ja-Stimmen gegen eine Nein-Stimme gefassten Beschluss (act. II./6) über eine ausreichende Prozessführungsermächtigung für den vorliegenden Forderungsprozess unter Einschluss des Rechtsmittelverfahrens (vgl. dazu PKG 1992 Nr. 20 Erw. 1c) verfügt, für deren Beibringung ihr ansonsten eine Nachfrist anzusetzen gewesen wäre (PKG 1992 Nr. 20 Erw. 2a), – dass ebenso offenbleiben kann, ob die von Gesetzes wegen auf die gemeinschaftliche Verwaltung beschränkte Prozessfähigkeit der Stockwerkeigentümergemeinschaft (Art. 712l ZGB) die Geltendmachung des strittigen Anspruchs in eigenen Namen erlaubt, – dass in tatsächlicher Hinsicht unbestritten ist, dass die Mutter der Berufungsbeklagten, E., mit Erklärung vom 1. Dezember 1972 (act. III./1) an der von ihr mit einem 4-Familienhaus mit Garagen überbauten Parzelle _ in F. Stockwerkeigentum begründete und dabei die vier Stockwerkeinheiten Nr. (3- Zimmerwohnung Nr. 1 im Tiefparterre mit einer Wertquote von 190/1000), Nr. (3-Zimmerwohnung Nr. 2 im Erdgeschoss mit einer Wertquote von 210/1000), Nr. (4-Zimmerwohnung Nr. 3 im Erdgeschoss mit einer Wertquote von 250/1000) und Nr. (4-Zimmerwohnung Nr. 4 im Obergeschoss und Spielraum im Tiefparterre mit einer Wertquote von 310/1000), alle mit je einer Garagenbox mit einer zusätzlichen Wertquote von 10/1000, ausgesondert wurden, – dass aufgrund der Feststellungen im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 30. August 2007 (act. IV./7) feststeht, dass bereits im Zuge der Bauausführung ohne die hiefür erforderliche Baubewilligung der zur Wohnung Nr. 4 gehörende Estrich in ein zusätzliches Schlafzimmer und der Raum im Tiefparterre zu einer 1½-Zimmerwohnung ausgebaut worden waren, weshalb die Baubehörde der G.

Seite 6 — 12 mit Verfügung vom 10. Juni 1975 die Wiederherstellung des bewilligten Zustandes verlangte, – dass E. in der Folge zunächst 34 m2 und wenig später 10 m2 Boden hinzukaufen konnte, so dass ihr wiedererwägungsweise der Ausbau des Estrichs in ein Schlafzimmer (act. III./9) wie auch der Einbau des WCs und der Dusche im Tiefparterre bewilligt werden konnten, während in Bezug auf die Wohneinrichtung und die Kochnische zwar an der Abbruchverfügung festgehalten, deren Vollzug mit Rücksicht auf eine ausstehende Baugesetzrevision aber aufgeschoben wurde (act. III./3), – dass E. mit Erklärung vom 28. August 1981, im Grundbuch eingetragen am 8. Januar 1982, ihre Stockwerkeinheit Nr. aufteilte und dabei die neue Stockwerkeinheit Nr. (80/1000 Miteigentum an Parzelle _ mit Sonderrecht an 1½-Zimmerwohnung im Tiefparterre) aussonderte, während der bisherigen Stockwerkeinheit Nr. eine Wertquote von 240/1000 (mit Sonderrecht an der 4- Zimmer-Wohnung im OG und Garage Nr. 1) verblieb (act. III./2), – dass die Eintragung dieser Aufteilung im Grundbuch gemäss Art. 712e Abs. 2 ZGB, auf welchen in obgenannter Erklärung ausdrücklich hingewiesen wurde, das Vorliegen der Zustimmung der Stockwerkeigentümerversammlung voraussetzte, – dass die Baubehörde der G. aufgrund einer Nachkontrolle der Liegenschaft mit Schreiben vom 22. Februar 1989 (act. III./6) erneut feststellte, dass der Abstellraum im Kellergeschoss ohne Baubewilligung zu Wohnzwecken ausgebaut worden sei, die Angelegenheit nach Eingang der schriftlichen Stellungnahme der durch ihren Sohn vertretenen E. (act. IV./15) aber nicht weiterverfolgte, – dass die Stockwerkeinheit Nr. mit Vertrag vom 16. Dezember 1992 (act. IV./2) als Erbvorbezug auf die Berufungsbeklagte übertragen wurde, wobei der Anrechnungswert auf Fr. 210'000.— festgelegt und im Umfang von Fr. 150'000.— durch Übernahme der bestehenden Grundpfandschuld getilgt wurde (act. IV./4), – dass die Stockwerkeigentümer an der Versammlung vom 20. Juni 1997 (act. IV./8) eine Änderung der Wertquoten für sämtliche Stockwerkeinheiten beschlossen, wobei die neuen Wertquoten, nämlich je 189/1000 für die Stockwerkeinheiten Nr. (D.) und Nr. (C.), 239/1000 für die Stockwerkeinheit Nr. (B.), 272/1000 für die Stockwerkeinheit Nr. (E.) und 111/1000 für die Stockwerkeinheit, Nr. (Y.), auf einem von der H. AG auf der Basis der von ihr

Seite 7 — 12 ermittelten Bruttowohnflächen (D. und C. je 70.65 m2, B. 89.05 m2, E. 101.34 m2 und Y. 41.49 m2) ausgearbeiteten Vorschlag (act. IV./9) beruhten, – dass die von der Berufungsklägerin in diesem Zusammenhang mit der schriftlichen Berufungsbegründung eingereichte neue Urkunde (act. 06/1) unter Hinweis auf Art. 226 Abs. 1 ZPO aus dem Recht gewiesen wird, – dass der obgenannte Beschluss erst nach der Veräusserung der Stockwerkeinheit Nr. an A. mit öffentlich beurkundetem Nachtrag zur Stockwerkeigentumsbegründung vom 30. Mai 2001 (act. III./8) vollzogen und gleichentags in das Grundbuch eingetragen wurde, – dass im Frühjahr 2001 in Davos ein neues Baugesetz angenommen wurde, mit welchem die Ausnützung in der massgeblichen Ortsrandzone 1 von 0.25 auf 0.35 erhöht wurde, so dass sich die maximal zulässige Bruttogeschossfläche auf der Parzelle _ bei einer Fläche von 1'628 m2 von bisher 407 m2 auf 569.80 m2, d.h. um 162.8 m2, erhöhte (act. III./13), – dass zwischen den Stockwerkeigentümern in der Folge in Zusammenhang mit der Anfrage eines Nachbarn für einen Nutzungstransport strittig wurde, wie und in welchem Umfang die einzelnen Stockwerkeinheiten, namentlich die in Überschreitung der ursprünglich zulässigen Ausnützung ausgebaute Stockwerkeinheit Nr. , von der Aufzonung profitieren, – dass die Baubehörde der G. auf Gesuch der Berufungsbeklagten am 30. Januar 2007 eine Duldungsverfügung für den aktuellen Bestand der 1½- Zimmerwohnung im Tiefparterre erliess (act. III./18), welche vom Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Urteil vom 30. August 2007 (act. IV./7) bestätigt wurde, – dass das Verwaltungsgericht dabei ausdrücklich erwog, dass der gesetzwidrige Zustand nicht bloss zufolge Ablaufs der 30-jährigen Frist, innert welcher die Behörde eine Wiederherstellung verfügen kann, sondern auch aus Gründen des Vertrauensschutzes geduldet werden müsse, da die Berufungsbeklagte im Zeitpunkt der letzten behördlichen Intervention im Jahre 1989 noch nicht Eigentümerin der Wohnung gewesen sei und ihr die seither von den Behörden in Kauf genommene Baurechtswidrigkeit nach Treu und Glauben nicht mehr entgegengehalten werden könne, – dass das Verwaltungsgericht ferner erkannte, dass für die von der Gemeinde im Jahre 1975 erlassene Abbruchverfügung zufolge Ablaufs der 10-jährigen Frist schon längstens die Vollstreckungsverjährung eingetreten sei und auch deshalb die Duldungsverfügung völlig zu Recht ergangen sei,

Seite 8 — 12 – dass die Duldungsverfügung demzufolge unabhängig von der zwischenzeitlich erfolgten Aufzonung erging und bereits im Zeitpunkt des Erwerbs der Stockwerkeinheit Nr. durch die Berufungsbeklagte ein Rückbau der Wohnung nicht mehr hätte durchgesetzt werden können, so dass aus öffentlich-rechtlicher Sicht keine unrechtmässige Nutzung der Wohnung mehr vorlag, – dass aus privatrechtlicher Sicht die Umnutzung des Spielraums zu Wohnzwecken bereits mit der Zustimmung der Stockwerkeigentümerversammlung zur Aufteilung der Stockwerkeinheit Nr. im Jahre 1982 genehmigt worden war, so dass auch insoweit nicht von einer widerrechtlichen Nutzung der Wohnung durch die Berufungsbeklagte gesprochen werden kann, – dass den Stockwerkeigentümern die Diskrepanz zwischen den ursprünglich festgelegten Wertquoten und dem in Abweichung zu den ursprünglichen Bauplänen erstellten zusätzlichen Wohnraum in den Stockwerkeinheiten Nr. und durchaus bewusst war (vgl. dazu act. IV./12) und sie deswegen denn auch eine den tatsächlich vorhandenen Bruttowohnflächen entsprechende Änderung der Wertquoten beschlossen, wobei für die Stockwerkeinheit Nr. von einer Bruttowohnfläche von 41,49 m2 ausgegangen wurde (act. IV./9), – dass in diesem Umfang die Beanspruchung der Bruttogeschossfläche durch die Stockwerkeinheit Nr. als genehmigt gelten muss, – dass dies selbst dann gälte, wenn sich die Stockwerkeigentümer, die zumindest teilweise bereits im Vorfeld der Beschlussfassung über die Berichtigung der Wertquoten wie auch des späteren Vollzugs anwaltlich beraten waren (act. IV./11 und IV./12), nicht darüber bewusst gewesen sein sollten, dass mit dem zusätzlich erstellten Wohnraum die damals zulässige Ausnützung überschritten worden war und derselbe im Falle einer späteren Aufzonung, wie sie in der Folge praktisch zeitgleich zum grundbuchlichen Vollzug beschlossen wurde, anzurechnen sein würde, – dass ein allfälliger Irrtum über die öffentlich-rechtlichen Konsequenzen der seit Jahrzehnten bestehenden Umnutzung – sofern dieser überhaupt als wesentlicher Grundlagenirrtum im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR qualifiziert werden könnte und er überdies fristgerecht geltend gemacht worden wäre (Art. 31 OR) – nämlich höchstens die Unverbindlichkeit der in Frage stehenden Rechtsgeschäfte (Zustimmung zur Aufteilung der Stockwerkeinheit Nr. und Änderung der Wertquoten) hätte zur Folge haben können, was bis anhin die Berufungsklägerin selber nie geltend gemacht hat,

Seite 9 — 12 – dass ein solcher Irrtum aber keinesfalls einen Anspruch gegenüber der Berufungsbeklagten auf nachträgliche Abgeltung der durch ihre Stockwerkeinheit beanspruchten Bruttogeschossfläche zu begründen vermöchte, zumal die Berufungsbeklagte persönlich die vormals baurechtswidrige Umnutzung nicht zu verantworten hat und sie mangels Beweis des Gegenteils (Art. 3 ZGB) in ihrem Vertrauen auf den Erwerb der im Grundbuch eingetragenen Stockwerkeinheit Nr. (bestehend aus 80/1000 Miteigentumsanteilen an Parzelle _ mit dem Sonderrecht an der 1½- Zimmerwohnung im Tiefparterre) zu schützen ist (Art. 973 ZGB), so dass ihr eine allfällige Unverbindlichkeit der Zustimmung der Stockwerkeigentümerversammlung zur Begründung derselben ohnehin nicht entgegengehalten werden könnte, – dass die Berufungsbeklagte mit dem grundbuchlichen Vollzug der Wertquotenberichtigung zu 111/1000 Miteigentümerin an der Parzelle _ geworden ist, – dass sie im gleichen Verhältnis auch an der gesamten, zum jeweiligen Zeitpunkt baugesetzlich zulässigen Ausnützung berechtigt ist, so dass sie mit ihrer Stockwerkeinheit, welche gemäss Angaben des Bauamtes eine Bruttogeschossfläche von 39.74 m2 aufweist (act. III./15), heute nicht mehr beansprucht, als ihr gemäss Wertquote zusteht (111/1000 von 569.8 m2 = 63.25 m2), – dass eine derartige rechnerische Aufteilung der zulässigen Bruttogeschossfläche auf einzelne Stockwerkeinheiten allerdings ausser Acht lässt, dass auch gewisse gemeinschaftliche Teile an die massgebliche Bruttogeschossfläche anrechenbar sind, – dass mangels Einreichung einer vollständigen Berechnung der aktuell durch die Liegenschaft beanspruchten Bruttogeschossfläche nicht festgestellt werden kann, wie sich diese auf die einzelnen Stockwerkeinheiten und die gemeinschaftlichen Teile verteilt, – dass ebenso wenig überprüft werden kann, ob die vom Bauamt angegebenen Zahlen über die bereits genutzte und noch verfügbare Bruttogeschossfläche (act. III./13), welche vom Bauamt selber mit dem Vorbehalt einer genaueren Berechnung anhand gültiger Pläne versehen wurden, korrekt sind, – dass insbesondere fraglich erscheint, ob das Bauamt dem Umstand Rechnung getragen hat, dass die Parzelle _ ehemals eine Fläche von 1639 m2 aufwies

Seite 10 — 12 (act. act. III./14), so dass bei maximaler Ausnützung eine Bruttogeschossfläche von 409.75 m2 hätte erstellt werden dürfen, – dass das Bauamt zudem offensichtlich ausser Acht gelassen hat, dass der Ausbau des Estrichs im Obergeschoss wie auch der Einbau von Dusche und WC im Tiefparterre zufolge Zukaufs von Boden nachträglich hatten bewilligt werden können, so dass diese Räume von der damals zulässigen Ausnützung umfasst waren und folglich nicht mehr auf die neu verfügbare Ausnützung anzurechnen sind, – dass damit der von der Berufungsklägerin eingeklagte Anspruch, welcher auf der Annahme basiert, dass die Berufungsbeklagte die gesamte, über ihren Anteil an der neu verfügbaren Ausnützung hinausgehende Bruttogeschossfläche ihrer Wohnung (21,70 m2 = 39.80 m2 – 18.10 m2) abzugelten habe, auch insofern nicht ausgewiesen ist, als es an einem Nachweis fehlt, in welchem Umfang die vormals zulässige Ausnützung durch die Umnutzung des Spielraums tatsächlich überschritten wurde, – dass bei diesem Ergebnis nicht mehr zu prüfen ist, ob der geltend gemachte Entschädigungsanspruch auch tatsächlich der Berufungsklägerin oder – wie in ihrem Rechtsbegehren selber angedeutet – nicht vielmehr den übrigen vier Stockwerkeigentümern zustünde, so dass die Klage auch mangels Aktivlegitimation abgewiesen werden müsste, – dass sich die Berufung demnach als offensichtlich unbegründet erweist und folglich abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, – dass die Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten der Berufungsklägerin gehen, welche die Berufungsbeklagte zudem ausseramtlich zu entschädigen hat, – dass der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten eine Honorarnote über Fr. 4'654.80 eingereicht hat (act. 14), welche auf einem Zeitaufwand von 17.5 Stunden, einem der Honorarvereinbarung (act. 12/1) entsprechenden Stundenansatz von Fr. 240.— und einer Kleinspesenpauschale von Fr. 126.— basiert, – dass der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin diesbezüglich einzig den für das Aktenstudium geltend gemachten Zeitaufwand von 5.9 Stunden beanstandet und zu Recht einwendet, dass der mit dem Anwaltswechsel verbundene Mehraufwand nicht zulasten seiner Mandantschaft gehen könne (act. 16),

Seite 11 — 12 – dass der in Rechnung gestellte Zeitaufwand demzufolge ermessensweise um 4 Stunden zu reduzieren ist, so dass der Berufungsbeklagten eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 3'480.85 (einschliesslich Barauslagen von Fr. 97.20 und MWSt von Fr. 253.65) zuzusprechen ist, – dass dieser Entscheid gemäss Art. 12 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,

Seite 12 — 12 erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.— und Schreibgebühren von Fr. 192.—, total somit Fr. 3'192.—, gehen zulasten der Berufungsklägerin, welche die Berufungsbeklagte ausseramtlich mit Fr. 3'480.85 zu entschädigen hat. 3. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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