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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 18.09.2008 ZF 2008 65

September 18, 2008·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·1,676 words·~8 min·8

Summary

Widerruf einer Schenkung | OR Kauf/Tausch/Schenkung

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 18. September 2008 Schriftlich mitgeteilt am: ZF 08 65 (Auf die gegen dieses Urteil beim Bundesgericht erhobene Beschwerde ist mit Urteil vom 09. März 2009 nicht eingetreten worden). Verfügung Kantonsgerichtspräsidium Vorsitz Vizepräsident Schlenker Aktuarin Mosca —————— In der zivilrechtlichen Berufung der X., Klägerin und Berufungsklägerin, gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Hinterrhein vom 19. Juni 2008, mitgeteilt am 8. Juli 2008, in Sachen der Klägerin und Berufungsklägerin gegen Y., Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Kurt Rusch, Postfach 68, Neudorfstrasse 59, 7430 Thusis, betreffend Widerruf einer Schenkung, hat sich ergeben:

2 A. Mit öffentlich beurkundetem Vertrag vom 31. August 2001 (kB 1 und bB 2) schenkte X. mehrere in der Gemeinde A. gelegene Wiesen an Y.. Letztere ist die Nichte des verstorbenen Ehemannes der Schenkerin. Die Wiesen weisen eine Gesamtfläche von 15'829 m2 auf und einen „Schenkungswert“ von Fr. 15'829.--. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2003 an X. kündigte Y. die Gebrauchsleihe betreffend die schenkungsweise erhaltenen Grundstücke, da sie diese ab 1. März 2004 anderweitig verpachten konnte (kB 3 und bB 3). B. X. liess die vorliegende Klage am 23. September 2007 beim Vermittleramt des Kreises Schams anmelden. Nachdem sich die Parteien an der Sühneverhandlung vom 11. Oktober 2007 nicht einigen konnten, wurde gleichentags der Leitschein ausgestellt. C. Mit Prozesseingabe vom 28. Oktober 2007 stellte X. folgende Rechtsbegehren: „1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin die mit dem Schenkungsvertrag vom 31.08.2001 der Beklagten überlassenen Grundstücke der Klägerin wieder zu überschreiben. 2. Unter vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.“ Y. liess in der Prozessantwort vom 12. Dezember 2007 die kostenfällige Abweisung der Klage beantragen. Replik und Duplik datieren vom 17. Januar 2008 beziehungsweise 3. März 2008. D. Mit Urteil vom 19. Juni 2008, mitgeteilt am 8. Juli 2008, erkannte das Bezirksgericht Hinterrhein: „1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Vermittleramtes Schams von Fr. 250.-- sowie die Kosten des Bezirksgerichts Hinterrhein, bestehend aus: Gerichtsgebühren Fr. 3'470.00 Schreibgebühren Fr. 320.00 Total Fr. 3'790.30 gehen zulasten von X.. 3. X. hat Y. aussergerichtlich mit Fr. 4'510.70 (inkl. 7.6% Mehrwertsteuer) zu entschädigen. 4. (Mitteilung)“ E. Dagegen reichte X. am 27. August 2008 eine als „Beschwerde“ betitelte schriftliche Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden ein. Sie beantragt:

3 „1. Unter Aufhebung des angefochtenen Urteils sei die Klage gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die im Schenkungsvertrag vom 31. August 2008 (recte: 2001) aufgeführten Wiesen mit einer Gesamtfläche von 15’829m2 und einem symbolischen Schenkungswert von Fr. 15'829.-- (realer Wert über Fr. 150'000.--)wieder zu überschreiben und den Schenkungsvertrag rückgängig zu machen. 2. Verfahrensantrag: die Beschwerdeführerin sei zur Beweisaussage zuzulassen. 3. Unter vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kostenund Entschädigungsfolge sowohl für das vorinstanzliche, wie auch für das Verfahren vor Kantonsgericht zulasten der Beschwerdegegnerin.“ Das Kantonsgerichtspräsidium zieht in Erwägung : 1. a) Gegen Urteile der Bezirksgerichte über vermögensrechtliche Streitigkeiten im Betrag von über Fr. 8'000.-- kann Berufung an das Kantonsgericht ergriffen werden (Art. 218 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 19 ZPO). Vorliegend ist der Berufungsstreitwert erreicht. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache als Berufungsinstanz wäre somit gegeben. Da aber – wie in den folgenden Erwägungen zu zeigen sein wird – das Rechtsmittel von X. offensichtlich unbegründet ist, entscheidet vorliegend das Kantonsgerichtspräsidium in einzelrichterlicher Kompetenz (vgl. Art. 12 Abs. 3 GOG). b) Die als Beschwerde betitelte Berufung von X. vom 27. August 2008 gegen das Urteil des Bezirksgerichts Hinterrhein vom 19. Juni 2008, mitgeteilt am 8. Juli 2008, wurde fristgerecht eingereicht (Art. 219 Abs. 1 ZPO). Die Eingabe enthält eine Begründung, weshalb auf eine weitere Stellungnahme seitens von X. verzichtet wurde. Y. wurde nicht zur Vernehmlassung aufgefordert. Auf die frist- und formgerechte Berufung kann eingetreten werden. 2. a) Die Berufungsklägerin stellt den Verfahrensantrag, sie sei zur Beweisaussage zuzulassen. Gemäss Art. 226 ZPO können die Parteien verlangen, dass Beweismittel, welche vor erster Instanz fristgemäss angemeldet, aber nicht abgenommen worden sind, erhoben werden, sofern sie für die Beurteilung der Streitfrage von wesentlicher Bedeutung sein können (Abs. 1). Ferner kann das Kantonsgericht von sich aus Sachverständigengutachten einholen, Augenscheine durchführen und die Parteien zur Beweisaussage zulassen (Abs. 2). b) Nach Art. 112 ZPO soll das Gericht eine Partei formfrei befragen, wenn deren Vorbringen unklar, unvollständig oder unbestimmt bleiben. Nach Art.

4 201 Abs. 1 ZPO kann das Gericht Haupt- und Nebenparteien von Amtes wegen oder auf Parteiantrag zur Beweisaussage anhalten, wenn dies nach dem Ergebnis der formfreien Befragung und des übrigen Beweisverfahrens geboten ist und die zu befragende Person unverdächtig erscheint. Das Beweismittel der Beweisaussage ist subsidiär und kommt daher - nebst Erfüllung der weiteren Voraussetzungen - nur in Frage, wenn der gleiche Sachverhalt nicht mit anderen Beweismitteln bewiesen werden kann (Art. 201 ZPO; PKG 1988 Nr. 15, 1971 Nr. 17 und Nr. 18; BGE 112 Ia 369 f.). c) Die Berufungsklägerin beantragte sowohl vor Vorinstanz als auch in der Berufungserklärung, sie sei zur Parteiaussage zuzulassen. Ob sie damit auf eine formlose Parteibefragung oder auf eine eigentliche Beweisaussage abzielte, ist nicht ganz klar. Die Frage kann aber offen gelassen werden, da weder die Voraussetzungen für eine formlose Parteibefragung noch jene für eine Beweisaussage erfüllt sind, zumal keine Unklarheiten bestehen, die mittels einer formfreien Befragung oder Beweisaussage erhellt werden könnten. Die Berufungsklägerin hat ihren Standpunkt in den Rechtsschriften und dem Plädoyer vor Vorinstanz dargelegt, so dass von einer Befragung keine wesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. 3. Die Berufungsklägerin rügt, entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei die Frist zur Widerrufung der Schenkung vorliegend gewahrt worden. Y. habe am 31. Mai 2007 einen gerichtlichen Vergleich betreffend Rückzahlung von Fr. 50'000.-mitunterzeichnet und somit zugestanden, dass mit den erteilten Vollmachten Kompetenzen überschritten worden seien und unrechtmässig Bezüge von den Konten der Berufungsklägerin getätigt worden seien. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 249 OR kann eine Schenkung durch die schenkende Person widerrufen werden, wenn die beschenkte Person gegen die schenkende Person oder gegen eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat (Ziff. 1) oder wenn die beschenkte Person gegenüber der schenkenden Person oder einer deren Angehörigen die ihr obliegenden familienrechtlichen Pflichten schwer verletzt hat (Ziff.2) oder wenn die beschenkte Person die mit der Schenkung verbundenen Auflagen in ungerechtfertigter Weise nicht erfüllt hat (Ziff. 3). Dieser Widerruf kann während eines Jahres erfolgen, von dem Zeitpunkt an gerechnet, wo die schenkende Person vom Widerrufsgrund Kenntnis erhalten hat (Art. 251 OR). Die einjährige Verwirkungsfrist für die Abgabe der Widerrufserklärung beginnt zu laufen, sobald der Schenker sichere Kenntnis vom Widerrufsgrund hat. In welchem Zeitpunkt nach der erfolgten Schenkung der Beschenkte den Widerrufsgrund schafft, ist ohne Bedeutung. Auch eine zwanzig Jahre zurückliegende Schenkung kann, wenn die Voraussetzungen von Art. 249 OR oder Art. 250 OR gegeben

5 sind, vom Schenker widerrufen werden. Hingegen unterliegt die Kenntniserlangung vom Widerrufsgrund der zehnjährigen absoluten Verjährungsfrist des Art. 67 OR. Der Widerruf der Schenkung muss dem Beschenkten beziehungsweise seinen Erben vor Ablauf der einjährigen Verwirkungsfrist zukommen (vgl. Nedim Peter Vogt, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 4. Aufl., Basel 2007, N 1 ff. zu Art. 251 OR). X. hat das Vermittlungsbegehren in der vorliegenden Streitsache am 23. September 2007 beim Vermittleramt des Kreises Schams eingereicht. Das Vermittlungsbegehren ist, wie dies die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, als Widerrufserklärung zu verstehen. Frühere Widerrufserklärungen sind nicht bekannt beziehungsweise wurden nicht nachgewiesen. X. wurden die Gebrauchsleihen der geschenkten Wiesen mit Schreiben vom 23. Dezember 2003 gekündigt. Die Berufungsklägerin hat diese Kündigung nicht angefochten. Die Widerrufserklärung vom 23. September 2007 erfolgte somit eindeutig zu spät und kann nicht berücksichtigt werden. Sofern sich die Berufungsklägerin nebst der Kündigung der Pacht auch auf den gerichtlichen Vergleich vom 31. Mai 2007 als Widerrufsgrund beruft, gilt es folgendes zu bemerken: Dem gerichtlichen Vergleich kann entnommen werden, dass B., der Ehemann der Berufungsbeklagten, eine Klage der Berufungsklägerin vor Bezirksgericht Hinterrhein im Umfang von Fr. 50'000.-- anerkannt hat. In diesem Zusammenhang führte die Berufungsklägerin in ihrer Replik vom 17. Januar 2008 aus, sie habe im Januar 2003 festgestellt, dass B. selbstherrlich mit Hilfe der ihm erteilten Bankvollmacht Fr. 100'000.-- von ihrem Bankkonto abgehoben habe. Der nach unzähligen Verhandlungen zustande gekommene gerichtliche Vergleich sei als Schuldeingeständnis seitens von B. zu werten. Damit offenbart die Berufungsklägerin selbst, dass sie bereits seit Januar 2003 Kenntnis vom fraglichen Sachverhalt hatte. Wie bereits ausgeführt, beginnt die einjährige Verwirkungsfrist für die Abgabe der Widerrufserklärung zu laufen, sobald der Schenker sichere Kenntnis vom Widerrufsgrund hat. Die Widerrufserklärung vom 23. September 2007 erfolgte somit in jedem Fall zu spät, das heisst, dass das Widerrufsrecht gemäss Art. 249 OR im Sinne von Art. 251 OR verwirkt ist. Kommt hinzu, dass die hier interessierende Klage sich gegen Y. und nicht gegen ihren Ehemann B. richtet. Die Berufung muss somit nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet abgewiesen werden. Selbst aber wenn die Verwirkungsfrist gewahrt worden wäre, müsste die Berufung respektive die Klage auch aus materiellen Gründen abgewiesen werden. Es kann an dieser Stelle auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 229 Abs. 3 ZPO).

6 4. Angesichts der Erfolglosigkeit des eingelegten Rechtsmittels gehen die Kosten des Weiterzugsverfahrens zu Lasten von X. (Art. 122 Abs. 1 ZPO). Da die Gegenpartei nicht zur Vernehmlassung aufgefordert wurde, entfällt die Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung.

7 Demnach verfügt das Kantonsgerichtspräsidium : 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- und einer Schreibgebühr von Fr. 112.--, insgesamt somit Fr. 712.--, gehen zu Lasten der Berufungsklägerin. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerden gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff., 113 ff. BGG. 4. Mitteilung an: __________ Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin:

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