Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 20. November 2006 Schriftlich mitgeteilt am: ZF 06 50 Urteil Zivilkammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Rehli, Sutter-Ambühl, Tomaschett-Murer und Vital Aktuarin ad hoc Bäder Federspiel —————— In der zivilrechtlichen Berufung des H., Kläger, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Dominik Schorno, Merkatorium, St. Leonhardstrasse 32, 9001 St. Gallen, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 6. April 2006, mitgeteilt am 17. Mai 2006, in Sachen des Klägers, Berufungsklägers und Anschlussberufungsbeklagten gegen die I . A G , Beklagte, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Christian Hew, Promenade 60, 7270 F. Platz, betreffend Forderung, hat sich ergeben:
2 A. Am 19. Juli 2003 ereignete sich auf der E.-Strasse ein Verkehrsunfall. H. fuhr mit seinem Motorrad von F. in Richtung E.. Ausgangs einer Linkskurve, ca. 500 Meter unterhalb der Passhöhe, rutschte ihm das Hinterrad des von ihm gelenkten Motorrades weg und er geriet ins Schleudern. Beim anschliessenden Sturz zog er sich Verletzungen am linken Unterschenkel zu. In der fraglichen Linkskurve konnte eine Flüssigkeitsspur im Ausmass von 68,9 x 0,6 Meter festgestellt werden. Kurz zuvor war die Flüelapassstrecke von A. mit seinem Fahrzeug Caterham Super Seven befahren worden. Ca. 500 Meter unterhalb der Passhöhe bemerkte dieser, dass es aus dem Kühler seines Personenwagens dampfte. Auf einem Ausstellplatz unmittelbar vor der Passhöhe hielt A. sein Fahrzeug an und stellte fest, dass der obere Kühlerschlauch defekt war. Hinter dem Fahrzeug auf der Strasse bemerkte er eine ca. 1 cm breite Tropfspur. Daraufhin liess A. den Caterham Super Seven in eine Garage nach G. abschleppen. Mit Verfügung vom 18. Mai 2004 stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden das gegen A. angehobene Strafverfahren betreffend fahrlässige Körperverletzung nach Art. 125 Abs. 1 StGB ein. Bereits mit Verfügung vom 29. Dezember 2003 hatte der Kreispräsident F. das Strafverfahren gegen H. betreffend Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 31 Abs. 1 SVG (Nichtbeherrschen des Fahrzeugs) eingestellt. B. Mit Vermittlungsbegehren vom 3. November 2004 instanzierte H. beim Kreispräsidenten F. eine Forderungsklage gegen die I. AG, Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung von A.. Nach erfolglos verlaufener Sühneverhandlung vom 24. November 2004 erstellte der Vermittler am 29. November 2004 den folgenden Leitschein: „Rechtsbegehren des Klägers: 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger sFr. 26'293.05 nebst Zins zu 5 % seit 19. Juli 2003 sowie EUR 16'208.70 bzw. sFr. 25'755.60 nebst Zins zu 5 % seit 1. November 2003 zu bezahlen. 2. Dem Kläger sei das Nachklagerecht einzuräumen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“ Mit Prozesseingabe vom 20. Dezember 2004 prosequierte H. den Leitschein mit unveränderten Rechtsbegehren an das Bezirksgericht Prättigau/Davos. Die Beklagte beantragte in ihrer Prozessantwort vom 14. Februar 2005, was folgt: „1. Es sei die Klage abzuweisen. 2. Es sei von der Einräumung eines Nachklagerechts zu Gunsten des Klägers abzusehen.
3 3. Unter vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kostenund Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten des Klägers.“ Der Kläger reichte am 2. Mai 2005 eine Replik und die Beklagte am 13. Juni 2005 eine Duplik ein. Mit Eingabe vom 4. Juli 2005 reichte der Kläger sodann seine Stellungnahme nach Art. 87 Abs. 2 ZPO ein. C. Die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Prättigau/Davos fand am 6. April 2006 statt. Mit Urteil vom 6. April 2006, mitgeteilt am 17. Mai 2006, erkannte das Bezirksgericht Prättigau/Davos, wie folgt: „1. Die Klage des H. gegen die I. AG wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Kreisamtes F. in Höhe von Fr. 200.00 sowie die Kosten des Bezirksgerichts Prättigau/Davos, bestehend aus: - einer Gerichtsgebühr von Fr. 3'500.00 - einem Interessenwertzuschlag von Fr. 1'000.00 - Schreibgebühren von Fr. 870.00 - Barauslagen von Fr. 230.00 total somit von Fr. 5'600.00 gehen zulasten des H.. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. H. wird verpflichtet, die I. AG ausseramtlich mit Fr. 15'023.10 (inkl. Spesen, Interessenwertzuschlag und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. 4. (Rechtsmittelbelehrung) 5. (Mitteilung).“ Das Bezirksgericht war zur Erkenntnis gelangt, dass die Flüssigkeit, auf der H. mit seinem Motorrad ausgerutscht war, nicht vom Fahrzeug von A. stammen könne, und dass folglich eine Haftbarkeit seiner Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung entfalle. D. Gegen dieses Urteil liess H. am 6. Juni 2006 die Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erklären. Er stellte die folgenden materiellen Rechtsbegehren: „1. Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 6. April 2006/17. Mai 2006 (Proz. Nr. 110-2004-41) sei aufzuheben. 2. In Gutheissung der Klage sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger sFr. 26'293.05 nebst Zins zu 5% seit 19. Juli 2003 sowie EUR 16'208.70 bzw. sFr. 25'755.60 nebst Zins zu 5% seit 1. November 2003 zu bezahlen.
4 Ebenfalls in Gutheissung der Klage sei dem Kläger das Nachklagerecht einzuräumen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren.“ In formeller Hinsicht wurde beantragt, was folgt: „Der Kläger beantragt die vollständige Abnahme der von ihm offerierten Beweise, insbesondere auch jener, welche der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos abzunehmen unterlassen hat, nämlich insbesondere: - Parteieinvernahme des Klägers - Einholung eines unfalltechnischen Gutachtens - Einholung eines Gutachtens betreffend Fahrzeug A. und dessen Fassungsvermögen für Kühlflüssigkeit sowie zur Entstehung und Auswirkung des Flüssigkeitsverlustes des Fahrzeug A. auf der E.-Strasse - Zeugeneinvernahme des Polizeibeamten B. - Zeugeneinvernahme von C., - Medizinische Expertise betreffend den Restbeschwerden von H..“ E. Am 13. Juni 2006 liess die I. AG Anschlussberufung an das Kantonsgericht von Graubünden erklären. Sie stellte folgende Anträge: „1. Ziff. 3 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und es sei der Beklagten und Berufungsbeklagten für das erstinstanzliche Verfahren eine ungekürzte ausseramtliche Entschädigung von CHF 19'757.50 (inkl. Spesen, Interessenwertzuschlag und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. 2. Unter vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kostenund Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten des Berufungsklägers für beide Instanzen.“ Das Bezirksgericht Prättigau/Davos verzichtete gemäss Schreiben vom 15. Juni 2006 unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil auf das Einreichen einer Vernehmlassung. F. Am 20. November 2006 fand die mündliche Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgericht von Graubünden statt. Anwesend waren der Berufungskläger H., dessen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt lic. iur. HSG Dominik Schorno, sowie der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten, Rechtsanwalt lic. iur. Christian Hew. Gegen die Zuständigkeit und die Zusammensetzung des Gerichts wurden keine Einwände erhoben, so dass sich dieses als in der Sache legitimiert erklärte. Nach dem Verlesen der Berufungs- und Anschlussberufungsanträge wurde in Absprache mit den Parteivertretern entschieden, das Verfahren zunächst auf die Frage zu beschränken, ob die Streitsache im Sinne von Art. 229 Abs. 2 ZPO spruchreif ist oder
5 ob sie zur Ergänzung der Akten und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden muss. In diesem Sinne plädierten die Parteivertreter zunächst zur Frage der Haftung und den damit zusammenhängenden Beweisanträgen des Berufungsklägers. Rechtsanwalt Schorno bestätigte und begründete in seinem Plädoyer seine Anträge gemäss der schriftlichen Berufungserklärung vom 6. Juni 2006. Überdies beantragte er die kostenfällige Abweisung der Anschlussberufung. Rechtsanwalt Hew beantragte in seinem Plädoyer die Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsklägers und zwar sowohl, was die materiellen Rechtsbegehren betrifft, als auch im Hinblick auf die formellen Beweisanträge, und begründete dies entsprechend. Zudem bestätigte er die Anträge gemäss seiner schriftlichen Anschlussberufungserklärung vom 13. Juni 2006. Beide Parteienvertreter gaben von ihren Vorträgen im Sinne von Art. 51 Abs. 1 lit. b OG eine schriftliche Ausführung zu den Akten. Sie erhielten das Recht auf Replik und Duplik. Auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil sowie auf die Ausführungen der Rechtsvertreter der Parteien in den Rechtsschriften und anlässlich der Berufungsverhandlung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Zivilkammer zieht in Erwägung : 1.a. Gegen Urteile der Bezirksgerichte über vermögensrechtliche Streitigkeiten im Betrag von über Fr. 8'000.-- kann Berufung an das Kantonsgericht ergriffen werden (Art. 218 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 19 ZPO). Der Berufungsstreitwert ist im vorliegenden Fall erreicht, macht der Berufungskläger doch eine Forderung von über Fr. 50'000.-- geltend. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache als Berufungsinstanz ist damit gegeben. Eine Berufung ist innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung des Urteils zu erklären und hat die formulierten Anträge auf Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und der Beiurteile sowie neue Einreden, soweit solche noch zulässig sind, zu enthalten (Art. 219 Abs. 1 ZPO). Die Berufung von H. gegen das Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 6. April 2006, mitgeteilt am 17. Mai 2006, wurde frist- und formgerecht eingereicht, so dass darauf eingetreten werden kann. b. Der Berufungsbeklagte kann, wenn er nicht selbst auch Berufung eingelegt hat, innert der peremptorischen Frist von 10 Tagen seit Mitteilung der Beru-
6 fungserklärung beim Präsidenten der ersten Instanz seine Anschlussberufung mit formulierten Anträgen einreichen (Art. 220 Abs. 1 ZPO). Die Mitteilung der Berufungserklärung an die Berufungsbeklagte erfolgte mit Schreiben des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 7. Juni 2006. Die am 13. Juni 2006 erhobene Anschlussberufung ist damit fristgerecht und darüber hinaus auch formgerecht erfolgt. Auf die Anschlussberufung ist folglich ebenfalls einzutreten. c. Wie erwähnt (vgl. lit. F hiervor), wurde mit dem Einverständnis der Rechtsvertreter beider Parteien das vorliegende Verfahren zunächst auf die Frage beschränkt, ob die Streitsache im Sinne von Art. 229 Abs. 2 ZPO spruchreif ist oder ob sie zur Ergänzung der Akten und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden muss. 2.a. Gemäss Art. 226 ZPO können die Parteien verlangen, dass Beweismittel, welche vor erster Instanz fristgemäss angemeldet, aber nicht abgenommen worden sind, erhoben werden, sofern sie für die Beurteilung der Streitfrage von wesentlicher Bedeutung sein können (Abs. 1). Ferner kann das Kantonsgericht von sich aus Sachverständigengutachten einholen, Augenscheine durchführen und die Parteien zur Beweisaussage zulassen (Abs. 2). b. Der Berufungskläger stellt in der Berufungserklärung verschiedene Beweisanträge, über welche vorweg zu entscheiden ist. Im Vordergrund stehen hierbei die Anträge betreffend das Einholen eines Gutachtens über das Fahrzeug von A. sowie betreffend die Einvernahme des Polizeibeamten B.. aa. Der Berufungskläger beantragt das Einholen eines Gutachtens betreffend das Fahrzeug Caterham Super Seven von A. insbesondere im Hinblick auf dessen Fassungsvermögen für Kühlflüssigkeit sowie auf die Entstehung und Auswirkung des Flüssigkeitsverlustes des Fahrzeuges auf der Flüelapassstrasse. Anlässlich der Berufungsverhandlung hielt der Rechtsvertreter des Berufungsklägers fest, die Vorinstanz habe den Antrag auf das Einholen einer entsprechenden Expertise zu Unrecht abgelehnt. Sie habe festgehalten, erfahrungsgemäss sei es nicht möglich, dass eine Flüssigkeitsspur vom Ausmass von 68,9 x 0,6 Meter vom Caterham Super Seven von A. stammen könne. Einerseits fehle aber jedwelche Begründung, um welche Art eines Erfahrungssatzes es sich hierbei handle. Anderseits fehle auch eine Begründung, weshalb es erfahrungsgemäss nicht möglich sein solle, dass der Flüssigkeitsverlust aus dem Fahrzeug von A. eine Flüssigkeitsspur wie in der Unfallskizze beschrieben hinterlasse. In diesem Zusammenhang dürfe
7 namentlich nicht nur das Ausmass der Flüssigkeitsspur berücksichtigt, sondern es müsse auch deren Erscheinungsbild beachtet werden. Mit dem Antrag auf das Einholen eines Gutachtens der genannten Art will der Berufungskläger den Beweis erbringen, dass die Flüssigkeit auf der Flüelapassstrasse vom Fahrzeug von A. stammte. Von Letzterem wird dies bestritten. Die Frage nach der Herkunft der fraglichen Flüssigkeit erweist sich von wesentlicher Bedeutung für die Beurteilung der Haftung nach Art. 58 Abs. 1 SVG. Der genannte Artikel bestimmt, dass der Halter eines Motorfahrzeuges für den Schaden haftet, wenn durch dessen Betrieb ein Mensch getötet oder verletzt oder Sachschaden verursacht wird. Es gilt daher vorliegend als erstes zu klären, ob A. Verursacher des von H. erlittenen Schadens ist, was nur dann der Fall sein kann, wenn die fragliche Flüssigkeit tatsächlich seinem Fahrzeug entstammt. Da es hierbei um die Frage des Kausalzusammenhangs geht und der Natur der Sache nach ein direkter Beweis nicht geführt werden kann, gelangt das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zur Anwendung (BGE 128 III 276; Vogel/Spühler/Gehri, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. Aufl., Zürich 2006, Kap. 10 Nr. 26a, S. 257). Auch die Vorinstanz gelangte in Erwägung 5.1 des angefochtenen Urteils zur Erkenntnis, dass dem Beweis, woher die fragliche Flüssigkeit stammt, kardinale Bedeutung zukommt. Das Bezirksgericht kam allerdings zum Schluss, es lasse sich im heutigen Zeitpunkt nicht mehr feststellen, ob die Flüssigkeit vom Fahrzeug A.s stamme, nachdem weder Proben von der Kühlflüssigkeit des Caterham Super Seven noch von der Flüssigkeitsspur auf der Strasse sichergestellt worden seien. Ferner sei es erfahrungsgemäss nicht möglich, dass eine Flüssigkeitsspur vom Ausmass von 68,9 x 0,6 Metern vom Fahrzeug Caterham Seven von A. stamme. Diese Ausführungen der Vorinstanz treffen insofern zu, als eine chemische Analyse, welche eine klare Zuordnung der ausgeflossenen Flüssigkeit zum Fahrzeug von A. erlauben würde, nicht möglich ist. Allerdings lässt sich nicht nur gestützt auf ein chemisches Gutachten auf die Zuordnung der Flüssigkeit schliessen, sondern auch durch ein Gutachten der vom Berufungskläger beantragten Art. Insbesondere die Beantwortung der Fragen, über welche Art von Kühlsystem das Fahrzeug von A. verfügt (Thermosivkühlung ohne Pumpe oder Wasserpumpenkühlung), welches Fassungsvermögen der Kühler des Fahrzeugs folglich aufweist, wie sich die Lage und der Verlauf des Kühlerschlauchs präsentieren, wie sich ein Defekt im oberen Kühlerschlauch – nach Angaben des Zeugen K. handelte es sich um einen Riss ca. 5 cm und nach Angaben des Zeugen A. um ein Loch von ca. 8-10 cm –
8 auswirkt, wie die Flüssigkeit bei Überhitzung austritt, ob tröpfchenweise Kühlwasser austritt oder ob gar ein Austritt von sämtlichem Kühlwasser innert kürzester Zeit erfolgen kann, was für eine Flüssigkeitsspur ein derartiger Wasseraustritt von Ausmass, Form und Ausbreitung her (flächen-, flecken oder nur tropfenartig) und unter Berücksichtigung von Geschwindigkeit, Fahrbahnverlauf und Witterungsverhältnissen auf der Strasse hinterlässt, ob eine solche Flüssigkeitsspur von ihrer Konsistenz her rutschig ist, und schliesslich auch, ob das Abschleppen des Caterham Super Seven darauf schliessen lässt, dass überhaupt keine Kühlerflüssigkeit mehr vorhanden war oder ob der Defekt am Kühlersystem unabhängig von der noch vorhandenen Kühlerflüssigkeit ein Weiterfahren verunmöglichte, kann wesentlich zur Entscheidfindung beitragen. Ein Gutachten über das Fahrzeug von A. kann somit aufgrund des Gesagten durchaus zu Erkenntnissen über die Urheberschaft der Flüssigkeitsspur oder zumindest darüber führen, ob sich die Dimensionen des polizeilich festgestellten Wasserverlustes mit dem Kühlerdefekt des Fahrzeugs von A. in Einklang bringen lassen. Entgegen den Ausführungen des Rechtsvertreters der Berufungsbeklagten anlässlich der Berufungsverhandlung kann daher nicht gesagt werden, ein derartiges Gutachten sei für die Beurteilung der Streitfrage nicht von wesentlicher Bedeutung sei. Vielmehr liegt ohne eine derartige Expertise kein vollständiges Beweisergebnis vor. Die aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit dem Fahrzeug von A. kann das Kantonsgericht mangels entsprechenden Fachkenntnissen nicht von sich aus beantworten, sondern sie erfordern ein entsprechendes Gutachten. Insofern erweist sich auch der nicht näher begründete Schluss der Vorinstanz, es sei erfahrungsgemäss nicht möglich, dass eine Flüssigkeitsspur vom Ausmass von 68,9 x 0,6 Metern vom Fahrzeug Caterham Seven von A. stamme, als unzulässig. Erweist sich das Einholen eines Gutachtens als unverzichtbar, damit der Berufungskläger den Beweis erbringen kann, dass die sich auf der Strasse befindliche Flüssigkeitsspur vom Fahrzeug von A. stammt, hat die Vorinstanz mit der Ablehnung des entsprechenden Beweisantrags das Recht des Berufungsklägers auf Beweis verletzt. Es erweist sich als inkonsequent, die Klage mit der Begründung abzuweisen, der Kläger habe den Beweis nicht erbracht, dass die sich auf der Fahrbahn befindliche Flüssigkeit vom Fahrzeug von A. stamme, im Gegenzug aber den entsprechenden, durchaus relevanten Beweisantrag abzulehnen. Vielmehr ist diesem aus den erwähnten Gründen stattzugeben.
9 bb. Da das Erscheinungsbild der sich auf der Fahrbahn befindenden Flüssigkeitsspur eine wesentliche Rolle spielt für die Beurteilung der Frage, ob sich die Flüssigkeit dem Fahrzeug von A. zuordnen lässt, ist vorliegend auch dem Antrag des Berufungsklägers, den Polizeibeamten B. als Zeugen einzuvernehmen, stattzugeben. Der genannte Polizeibeamte erstellte damals den Unfallrapport und die Unfallskizze. Zwar ist durchaus in Betracht zu ziehen, dass sich B. nicht mehr an jedes Detail des nun bereits über drei Jahre zurückliegenden Verkehrsunfalls erinnern kann. Unter Umständen kann er aber trotzdem noch Angaben zu dem nicht ganz alltäglichen Vorkommnis machen. Konkret geht es, entgegen den Ausführungen in Erwägung 5.2 des vorinstanzlichen Urteils, nicht darum, ob die damalige Aufzeichnung des Beamten korrekt ist oder ob das Ausmass von 68,9 x 0,6 Meter auf der Skizze tatsächlich stimmt; davon ist auszugehen. Vielmehr geht es um eine Interpretation der fraglichen Skizze, namentlich darum, wie diese zustande kam und ob sie das exakte Erscheinungsbild der Flüssigkeitsspur wiedergibt, es sich also um ein gleichmässig verteiltes, teppichartiges Flüssigkeitsband handelte, oder ob in der Skizze nur die Eckpunkte markiert wurden und die Flüssigkeitsspur innerhalb dieser Eckpunkte nicht regelmässig verteilt, sondern eher flecken- oder pfützenartig angeordnet war. Derartige Angaben über das Bild der Flüssigkeitsspur können durchaus zu rechtsrelevanten Erkenntnissen führen. Indem die Vorinstanz die Fähigkeit des Polizeibeamten, zum Erscheinungsbild der Flüssigkeitsspur Angaben zu machen, von vornherein verneinte, nahm sie eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung vor. cc. Im Weiteren stellt der Berufungskläger den Antrag, ein unfalltechnisches Gutachten einzuholen. Ein derartiges Gutachten erweist sich als wesentlich betreffend die Frage, ob H. ein Vorwurf zu seinem Fahrverhalten oder seinem Fahrstil gemacht werden kann, was sich wiederum auf die Frage eines allfälligen Selbstverschuldens von H. auswirkt, habe dies nun adäquanzunterbrechende Bedeutung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 SVG oder eine solche im Hinblick auf eine Reduktion der Schadenersatzpflicht im Sinne von Art. 59 Abs. 2 SVG. Aus der Analyse der Brems- und Kratzspuren, der Endlage des Motorrades und des gestürzten Fahrers sowie den Schäden am Motorrad lassen sich unter Umständen Rückschlüsse auf Unfallursache und Unfallhergang schliessen. Die Berufungsbeklagte macht unter anderem geltend, der Berufungskläger habe das Motorrad aus der Kurve heraus beschleunigt. Zudem bringt
10 sie vor, es falle auf, dass gemäss Unfallskizze die Schleuderspur des Motorrads erst jenseits, d.h. links der Flüssigkeitsspur beginne. Hätte sich der Selbstunfall tatsächlich so wie vom Kläger geltend gemacht, zugetragen, müsste die Schleuderspur aber unmittelbar auf dem Flüssigkeitsstreifen bzw. sogar rechts davon beginnen. Weiter müsse beachtet werden, dass das Abrutschen des Hinterrads nach links beim Befahren eines linksgebogenen Kurvenradius physikalisch gar nicht vorstellbar sei. Die Klärung solcher, durchaus entscheidwesentlicher Fragen kann nur durch ein verkehrstechnisches Gutachten vorgenommen werden. Es erweist sich daher als angebracht, ein derartiges Gutachten einzuholen. dd. Nach Art. 112 ZPO soll das Gericht eine Partei formfrei befragen, wenn deren Vorbringen unklar, unvollständig oder unbestimmt bleiben. In der Parteibefragung gemachte Zugeständnisse unterliegen der freien Beweiswürdigung. Aussagen, welche zu Gunsten der befragten Partei lauten, bilden keinen Beweis, können jedoch bei der Würdigung der übrigen Beweismittel berücksichtigt werden. Nach Art. 201 Abs. 1 ZPO kann das Gericht Haupt- und Nebenparteien von Amtes wegen oder auf Parteiantrag zur Beweisaussage anhalten, wenn dies nach dem Ergebnis der formfreien Befragung und des übrigen Beweisverfahrens geboten ist und die zu befragende Person unverdächtig erscheint. Das Beweismittel der Beweisaussage ist subsidiär und kommt daher - nebst Erfüllung der weiteren Voraussetzungen - nur in Frage, wenn der gleiche Sachverhalt nicht mit anderen Beweismitteln bewiesen werden kann (Art. 201 ZPO; PKG 1988 Nr. 15, 1971 Nr. 17 und Nr. 18; BGE 112 Ia 369 f.). Der Berufungskläger beantragte bereits vor der Vorinstanz wie auch in der Berufungserklärung, H. zur Parteiaussage zuzulassen. Ob er damit auf eine formlose Parteibefragung oder auf eine eigentliche Beweisaussage abzielte, ist nicht ganz klar. Die Frage kann aber offen gelassen werden, da weder die Voraussetzungen für eine formlose Parteibefragung noch jene für eine Beweisaussage erfüllt sind. Einerseits ist zu beachten, dass H. anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung nicht anwesend war und daher nicht formfrei befragt werden konnte. Anderseits bestehen aber auch keine Unklarheiten, die mittels einer formfreien Befragung erhellt werden könnten. Der Berufungskläger hat seinen Standpunkt zum Unfallhergang, aber auch zum Sachschaden sowie zu seinem Gesundheitszustand in den Rechtsschriften und den Plädoyers ausführlich dargelegt bzw. darlegen lassen, so dass von einer Befragung keine wesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. Zu gewissen Umständen, zu denen der Berufungskläger die Parteiaussage beantragte, wird dieser überdies gar keine Angaben machen können, so bspw. im Hin-
11 blick auf das Verhalten der Motorradkollegen nach dem Unfall, konnte er dies doch gar nicht beobachten, oder in Bezug auf die Frage, ob sich zwischen ihm und A. noch andere Fahrzeuge oder Motorräder befanden und in welchem zeitlichen Abstand er A. folgte, nahm er gemäss eigenen Angaben dessen Fahrzeug doch gar nie bewusst war, weil dieser offenbar ausserhalb seiner Sichtweite vor ihm fuhr. Unter diesen Umständen sind auch die Voraussetzungen für das subsidiäre Beweismittel der Beweisaussage nicht gegeben. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine solche zu wesentlich neuen, entscheidrelevanten Erkenntnissen führen könnte. Dieser Beweisantrag des Berufungsklägers ist daher abzuweisen. ee. Im Weiteren beantragte der Berufungskläger die Einvernahme von C. als Zeugen. Der Berufungskläger führte den genannten Zeugen in der Replik auf, da dieser mit seinem Personenwagen unmittelbar hinter ihm gefahren sei und den Unfallhergang habe beobachten können. Er erhofft sich somit Aufschlüsse zum Unfallhergang und zur Frage, mit welchem Abstand die Motorradfahrer dem Fahrzeug von A. folgten bzw. ob sich dazwischen noch andere Fahrzeuge oder Motorräder befanden. Diesen Fragen kommt durchaus Relevanz zu. Allerdings ist zu beachten, dass im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens D., die Ehefrau von C. und Beifahrerin im von Letzterem gelenkten Fahrzeug zu diesen Umständen befragt wurde. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern die Einvernahme von C. zu neuen Erkenntnissen führen könnte, zumal jener seine Aufmerksamkeit auf das Lenken des Fahrzeugs gerichtet hatte. Auch vom Berufungskläger wurde anlässlich der Berufungsverhandlung nicht näher begründet, wozu die Einvernahme von C. dienlich sein sollte. Der entsprechende Beweisantrag ist daher abzulehnen. ff. Schliesslich beantragt der Berufungskläger, es sei eine medizinische Expertise betreffend die Restbeschwerden von H. einzuholen. Dieser Beweisantrag betrifft die Frage der Schadensberechnung und ist in diesem Sinn grundsätzlich bedeutsam für die Beurteilung der Streitfrage. Allerdings hat das Kantonsgericht im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht über diesen Antrag zu befinden. Vielmehr obliegt dies der Vorinstanz im Rahmen der neuen Entscheidung, falls sie eine Haftung der Berufungsbeklagten bejahen sollte. c. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die vorliegende Streitsache aus den dargelegten Gründen noch nicht als spruchreif erweist und daher gemäss Art. 229 Abs. 2 ZPO zur Beweisergänzung und neuen Beurteilung an die
12 Vorinstanz zurückzuweisen ist. Diese hat im Sinne der Erwägungen ein Gutachten betreffend das Fahrzeug Caterham Super Seven von A. sowie ein unfalltechnisches Gutachten einzuholen und den Polizeibeamten B. als Zeugen einzuvernehmen. Sinnvollerweise ist dabei zunächst die Befragung des Polizeibeamten durchzuführen, da das Erscheinungsbild der Flüssigkeitsspur bekannt sein muss, um im Rahmen des Gutachtens über das Fahrzeug von A. auf deren Herkunft schliessen zu können. Die Berufung ist in diesem Sinne gutzuheissen und das angefochtene Urteil aufzuheben. 3. Die Anschlussberufung der I. AG vom 13. Juni 2006 richtet sich ausschliesslich gegen die Festlegung der ausseramtlichen Entschädigung durch die Vorinstanz. Da in casu das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur Beweisergänzung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, womit auch über die ausseramtliche Entschädigung neu zu befinden ist, erweist sich die Anschlussberufung als gegenstandslos. Sie wird daher als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 4.a. Im Berufungsverfahren gelangen gemäss Art. 223 ZPO grundsätzlich die Vorschriften über das Verfahren vor Bezirksgericht zu Anwendung. Dies gilt auch für die Kostenverteilung, so dass die Regelung von Art. 122 ZPO zum Tragen kommt. Gemäss Art. 122 Abs. 1 ZPO wird der in einem Zivilverfahren unterliegende Teil in der Regel zur Übernahme sämtlicher Kosten des Verfahrens verpflichtet. Die unterliegende Partei wird zudem in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen (Art. 122 Abs. 2 ZPO). b. Vorliegend hat der Berufungskläger obsiegt, so dass die Kosten des Berufungsverfahrens der Berufungsbeklagten auferlegt werden. Diese hat den Berufungskläger zudem ausseramtlich zu entschädigen. Der von Rechtsanwalt Schorno geltend gemachte Aufwand für das Berufungsverfahren von Fr. 4'947.40 zuzüglich 7,6 % MwSt. erscheint angemessen und wurde im Übrigen auch von Rechtsanwalt Hew, der anlässlich der Berufungsverhandlung in die Honorarnote Einsicht nahm, nicht beanstandet. c. Wird ein Prozess gegenstandslos oder entfällt das rechtliche Interesse an der Klage, entscheidet das Gericht aufgrund von Art. 122 Abs. 4 ZPO nach Ermessen über die gerichtliche und aussergerichtliche Kostenfolge. Im vorliegenden Fall wurde die Anschlussberufung durch die Rückweisung des Verfahrens an die
13 Vorinstanz gegenstandslos. Da im Zusammenhang mit der Anschlussberufung kein nennenswerter gerichtlicher Aufwand angefallen ist, kann von einer amtlichen Kostenerhebung für das Anschlussberufungsverfahren abgesehen werden. Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich zudem, die ausseramtlichen Kosten hinsichtlich der Anschlussberufung wettzuschlagen.
14 Demnach erkennt die Zivilkammer : 1. Die Berufung wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur Beweisergänzung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Anschlussberufung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3'210.-- (Gerichtsgebühr Fr. 3'000.--, Schreibgebühren Fr. 210.--) gehen zu Lasten der Berufungsbeklagten, die zudem den Berufungskläger ausseramtlich mit Fr. 5'323.40 inkl. MwSt. zu entschädigen hat. 4. Mitteilung an: __________ Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc: