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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 18.09.2006 ZF 2006 5

September 18, 2006·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·14,320 words·~1h 12min·12

Summary

Forderung | OR Kauf/Tausch/Schenkung

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 18. September 2006 Schriftlich mitgeteilt am: ZF 06 5 Urteil Zivilkammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Heinz-Bommer, Tomaschett-Murer, Vital und Hubert Aktuar ad hoc Walder —————— In der zivilrechtlichen Berufung der X . A G , Klägerin, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Gieri Caviezel, Vazerolgasse 2, Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Surselva vom 5. Juli 2005, mitgeteilt am 13. Dezember 2005, in Sachen der X. AG , gegen Z., Beklagten, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Wilfried Caviezel, Masanserstrasse 35, Chur, betreffend Forderung, hat sich ergeben:

2 A. 1. Die am 18. August 2000 gegründete X. AG mit Sitz in AF. bezweckt die Entwicklung, Herstellung, Vermarktung und den Verkauf von Sportgeräten aller Art mit Einschluss von Zubehör und den Produkten dienenden Artikeln sowie das Erbringen von Dienstleistungen aller Art. Präsident des Verwaltungsrates der mit einem Aktienkapital von 200'000 Franken dotierten Gesellschaft ist A., der bei der Gründung 100 Inhaberaktien zu 1'000 Franken zeichnete und in bar liberierte. Weitere Verwaltungsräte sind B. und C., welche je 50 Aktien übernahmen, wobei der letztere für 28 Aktien eine Sacheinlage leistete. Z. ist Skilehrer-Experte, Skientwickler und –designer. Er ist im Bereiche Skisport in verschiedenen Bereichen tätig und betreibt in T. die Einzelfirma Z.’s AG. I.. A. und Z. lernten sich anfangs der Neunzigerjahre im Rahmen ihrer Skisporttätigkeiten kennen. Während einer gewissen Zeit waren beide beim Skihersteller AE. angestellt. Ungefähr im Jahre 2000 verliess A., der sich als einer der Erfinder und Initianten der Carving-Bewegung bezeichnet, diese Firma und gründete zusammen mit seinen zwei Partnern die X. AG. 2. Im Frühjahr 2001 kam es zwischen dem Verwaltungsratspräsidenten der X. AG und Z. zu ersten Gesprächen über eine allfällige Zusammenarbeit, und ab Herbst des gleichen Jahres erbrachte Z. Leistungen für die Firma. Klare Abmachungen über die Art der Zusammenarbeit wurden keine getroffen. Nach der Darstellung der X. AG sollte Z. Gelegenheit geboten worden sein, sich an der Firma zu beteiligen, wobei ihm A. die Hälfte seines Aktienpaketes angeboten habe. Der Beklagte sei an dieser Beteiligung zwar interessiert gewesen, hingegen sei er damals nicht in der Lage gewesen, den Kaufpreis von 50'000 Franken aufzubringen. Es sei ihm daher der Vorschlag gemacht worden, den Aktienkaufpreis zu einem späteren Zeitpunkt aus allfälligen Gewinnen zu zahlen. Voraussetzung für dieses Angebot sei allerdings gewesen, dass Z. sich der Gesellschaft für zwei bis drei Monate unentgeltlich zur Verfügung stelle und die ihm zugewiesenen Arbeiten ausführe; dies sei auch der Eintrittspreis der übrigen Partner gewesen. – Z. bestreitet diese Darstellung und stellt in Abrede, dass davon gesprochen worden sei, dass er Aktien für 50'000 Franken sollte erwerben können; eine solche Absicht habe er nie gehabt und es sei auch nie zur Diskussion gestanden, dass er seine Arbeitskraft unentgeltlich hätte zur Verfügung stellen sollen. Er macht sodann geltend, selbst wenn eine gleiche Regelung wie bei den anderen Aktionären angestrebt worden wäre, so wäre die Konsequenz doch ein Arbeitsverhältnis gewesen. Wenn es nicht zum Abschluss eines solchen gekommen sei, so liege doch mindestens ein Auftragsverhältnis vor.

3 Sein substantiiert ausgewiesener Aufwand, den er im Auftrage der X. AG professionell für diese betrieben habe, mache sodann auch deutlich, dass Entgeltlichkeit üblich sei und es sich bei seinen Leistungen um mehrere entgeltliche Aufträge gehandelt habe. 3. Im Laufe des Winters 2002/2003 verschlechterten sich die Beziehungen zwischen Verwaltungsratspräsident A. und Z.. In einem Scheiben vom 11. März 2003 gab der letztere zu erkennen, dass er seine Arbeit für die Firma zu beenden beabsichtige. Er hielt fest, leider habe es immer dringendere Themen zu diskutieren gegeben, als über Lohn und Verträge zu sprechen. Trotzdem hoffe er, dass man über offene Geschäftsfragen mit Anstand sprechen werde und die Rechnung für bezogenes Material und seine erbrachten Leistungen in Einklang bringen könne. An einer Beteiligung an der X. AG sei er nicht interessiert, und sein geleisteter Aufwand soll somit mit der Rechnung für bezogene Skier verrechnet werden. Er listete darauf seine für die Klägerin erbrachten Leistungen und Auslagen auf und gelangte dabei für die Zeit von Herbst 2001 bis März 2003 auf eine Forderung von insgesamt Fr. 199'019.--. Die X. AG reagierte nicht auf dieses Schreiben, hingegen sandte sie Z. für Warenlieferungen (Skier und Zubehör) am 24. April 2003 vier Rechnungen für Fr. 3'697.15, Fr. 39'403.10, Fr. 9'365.85 und Fr. 13'099.20, was nach dem Abzug einer Gutschrift vom 22. April 2003 von Fr. 3'292.55 für zurückgenommene Skier eine gesamte Forderung von Fr. 62'272.75 ergab. Nachdem seitens von Z. keine Zahlung eingegangen war, schrieb ihm die X. AG am 5. Juni 2003, bei den geforderten Beträgen handle es sich um Rechnungen für unbeanstandete Lieferungen; man ersuche um Bezahlung innert zehn Tagen, andernfalls ohne weitere Abmahnung rechtliche Schritte eingeleitet würden. Dies geschah am 8. Juli 2003 durch die Zustellung eines Zahlungsbefehls, gegen den der Betriebene gleichentags Rechtsvorschlag erhob. B. Die Parteien vermochten sich in der Folge nicht zu einigen. Die X. AG meldete daher die Streitsache am 16. September 2003 beim Kreisamt Cadi zur Vermittlung an. Nach erfolglos verlaufener Sühneverhandlung vom 28. Oktober 2003 bezog sie den Leitschein und prosequierte die Klage durch Prozesseingabe vom 28. November 2003 an das Bezirksgericht Surselva. Sie stellte folgendes Rechtsbegehren: „1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von Fr. 62'272.75 zuzüglich 5 % Zins seit 27. Mai 2003 zu bezahlen. 2. Es sei der in der Betreibung Nr. 2030638 des Betreibungsamtes T. erhobene Rechtsvorschlag zu beseitigen.

4 3. Unter vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kostenund Entschädigungsfolge zulasten des Beklagten.“ Während der Beklagte anlässlich der Sühneverhandlung noch Widerklage mit dem Rechtsbegehren erhoben hatte, die Klägerin sei zu verpflichten, ihm Fr. 25'907.25 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. April 2003 zu bezahlen, liess er dieses Begehren in seiner Prozessantwort vom 9. Februar 2004 fallen und beantragte lediglich noch die kostenfällige Abweisung der Klage. Er stellte der klägerischen Forderung hingegen verrechnungsweise eigene Ansprüche für in der Zeit von Herbst 2001 bis Winter 2003 erbrachte Leistungen im Gesamtbetrage von Fr. 111'791.10 entgegen. In der Replik vom 19. April 2004 und der Duplik vom 14. Juni 2004 beharrten die Parteien auf ihren Standpunkten. C. Mit Urteil vom 5. Juli 2005, mitgeteilt am 13. Dezember 2005, erkannte das Bezirksgericht Surselva: „1.a) Die Klage wird abgewiesen. b) Die Widerklage wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 2. Die Kosten des Verfahrens von CHF 8'000.00 (Gerichtsgebühr CHF 6'760.70, Schreibgebühr CHF 800.00, Barauslagen CHF 439.30) gehen zu Lasten der Klägerin. Die Klägerin hat den Beklagten überdies mit CHF 30'000.00 ausseramtlich zu entschädigen. 3. Mitteilung an ….“ Das Gericht kam zum Schluss, die von der Klägerin in Rechnung gestellten Forderungen seien im Umfange von Fr. 54'900.30 ausgewiesen und es sei der X. AG folglich dieser Betrag zuzusprechen. Auf der anderen Seite erachtete sie von Z. erhobene Gegenforderungen von insgesamt Fr. 66'339.40 für berechtigt, so dass der gutgeheissene Verrechungsanspruch die Hauptforderung überstieg, was zur Abweisung der Klage führte. D. Gegen dieses Urteil liess die X. AG am 18. Januar 2006 die Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erklären, wobei sie die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Gutheissung der Klage im ursprünglich geltend gemachten Betrage von Fr. 62'272.75 beantragte. Der Beklagte reichte am 23. Januar 2006 eine Anschlussberufung ein. Er stellte das Rechtsbegehren, es sei die Berufung der Klägerin abzuweisen, Ziff. 2 Abs. 2 des Urteils des Bezirksgerichts Surselva aufzuheben und die X. AG zu verpflichten, ihm für das Verfahren vor dem Bezirksgericht Surselva eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 43'706.45 (inkl.

5 7,6 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Er beantragte sodann, es seien für den Fall, dass das Kantonsgericht zum Schluss gelangen sollte, er schulde der Klägerin eine Geldzahlung und die von ihm zur Verrechnung gebrachte Gegenforderung sei noch nicht vollständig ausgewiesen, sieben weitere, bereits in den Rechtsschriften aufgerufene Zeugen einzuvernehmen. Das Bezirksgericht Surselva überwies die Akten am 1. Februar 2006 an das Kantonsgericht von Graubünden. Mit Verfügung vom 9. Februar 2006 ordnete das Kantonsgerichtspräsidium das schriftliche Verfahren gemäss Art. 224 Abs. 2 ZPO an. Gleichzeitig wurde den Parteien Frist zur Einreichung der schriftlichen Berufungs- beziehungsweise Anschlussberufungsbegründung angesetzt. Der Rechtsvertreter von Z. reichte seine Rechtsschrift darauf am 2. März 2006 und der Vertreter der X. AG die Berufungsbegründung innert der ihm erstreckten Frist am 22. März 2006 ein. In der letzteren reduzierte die Klägerin ihre Forderung auf den ihr vom Bezirksgericht zugesprochenen Betrag von Fr. 54'900.30 nebst 5 % Zins ab 5. Juni 2003, während der Anschlussberufungskläger seinerseits eine Reduktion der für das erstinstanzliche Verfahren geforderten aussergerichtlichen Entschädigung auf Fr. 42'870.60 vornahm. In den Antworten zu den Rechtsbegehren der jeweiligen Gegenpartei wurden die eigenen Anträge bestätigt und die Abweisung der gegnerischen Begehren beantragt. Die Klägerin widersetzte sich sodann der Einvernahme zusätzlicher Zeugen. – Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften zur Begründung der gestellten Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Zivilkammer zieht in Erwägung: I. 1. Die X. AG hat in der Berufungsbegründung ihr in der Klage und später auch in der Berufungserklärung formuliertes Rechtsbegehren insoweit reduziert, als sie sich auf die Geltendmachung des ihr von der Vorinstanz für die behaupteten Materiallieferungen zugestandenen Betrages von Fr. 54'900.30 beschränkte. Sie fordert von Z. die Bezahlung dieser Summe, indem sie dessen verrechnungsweise geltend gemachten Forderungen für erbrachte Dienstleistungen, welche die Vorinstanz – was zur Abweisung der Klage führte - im Umfange von Fr. 66'339.40 für berechtigt gehalten hat, bestreitet. Es stellt sich die Frage, ob der Entscheid des Bezirksgerichts, soweit er die Materiallieferungen der Klägerin betrifft, auch Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden kann, obwohl die Berufungsklägerin die von der Vorinstanz vorgenommene Kürzung ihrer Forderung von Fr. 62'272.75 auf den

6 Betrag von Fr. 54'900.30, den sie heute noch vom Beklagten fordert, nicht angefochten hat. Die Frage ist zu bejahen, hat die X. AG doch die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Urteils verlangt. Damit steht auch die Berechtigung der mit Materiallieferungen begründeten Forderung der Klägerin wieder zur Diskussion, und es bleibt folglich das Berufungsverfahren nicht nur auf die Überprüfung der Verrechungsforderung des Beklagten und Anschlussberufungsklägers beschränkt; dieser ist seinerseits in der Begründung seines Antrags auf Abweisung der Klage frei. 2. Z. hat anlässlich der Vermittlungsverhandlung eine Widerklage über Fr. 25'907.25 erhoben, diese aber nicht prosequiert, sondern im weiteren Verlauf des Verfahrens der Klage der X. AG im Sinne einer Verrechungseinrede Gegenforderungen im Gesamtbetrage von Fr. 111'791.10 entgegengestellt. Die Vorinstanz hat sämtliche geltend gemachten Positionen überprüft und ist zum Schluss gekommen, die Ansprüche des Beklagten seien im Betrage von Fr. 66'339.40 ausgewiesen. Z. hält dies für ungenügend; er macht im Berufungsverfahren geltend, seine Verrechnungsforderung sei zu Unrecht gekürzt worden und geht in der Berufungsantwort nochmals detailliert auf alle Positionen ein. Da diese indessen im Rahmen einer Einrede und nicht als Widerklage geltend gemacht wurden, ist dieses Vorgehen im vorliegenden Verfahren nicht möglich. Der Verrechnungseinwand fällt nur soweit in Rechtskraft, als er auch tatsächlich zur Verrechnung verwendet wurde. Ist die Verrechnungsforderung höher als die Hauptforderung, geht sie bis zur deren Höhe unter und erlangt insoweit ebenfalls Rechtskraft. Der darüber hinausgehende Verrechungsbetrag kann und muss hingegen in einem späteren Prozess geltend gemacht werden (vgl. Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, S. 369; Walder, Zivilprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 1996, N. 23 S. 255). Sollte sich im vorliegenden Verfahren bestätigen, dass die Forderung der Klägerin aus Materiallieferungen ausgewiesen ist, so brauchen die Berechtigung der verrechnungsweise geltend gemachten Gegenforderungen des Beklagten somit nur bis zur Höhe der gutgeheissenen Hauptforderung überprüft zu werden. Soweit es also um die materiellrechtliche Frage geht, ob Z. der Klägerin etwas zu zahlen hat, braucht sich somit das Kantonsgericht nicht mit der vom Anschlussberufungskläger vorgebrachten Behauptung auseinanderzusetzen, die Vorinstanz habe zu Unrecht weitere von ihm zur Verrechnung gebrachte Positionen als nicht ausgewiesen verworfen; sein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der Begründetheit seiner Gegenforderungen kann nur bis zur Höhe der der Klägerin zuerkannten Forderung reichen. Vorbehalten bleibt jedoch die Überprüfung der weiteren Positionen im Zusammenhang mit dem Entscheid über die Kostenfolge.

7 II. 1. Der Berufungsbeklagte bestreitet auch vor Kantonsgericht noch die Aktivlegitimation der X. AG. Er macht geltend, zur Begründung der Aktivlegitimation reiche es nicht, dass die Klägerin den Beweis dafür führe, dass sie das zur Diskussion stehende Material produziert habe und dieses darauf in das Sportgeschäft von A. auf der F. gelangt sei. Es müsse vielmehr bewiesen werden, dass die angeblich gelieferten Produkte im Zeitpunkt der Lieferung noch im Eigentum der X. AG gestanden hätten. Die Umstände sprächen aber dafür, dass die „Intersport A.“ und nicht die Klägerin Verkäuferin beziehungsweise Lieferantin der Materialen gewesen sei. Dieser Argumentation kann insofern zugestimmt werden, als es für die Frage, ob bei den zur Frage stehenden Materiallieferungen die X. AG oder die Einzelfirma A.s als Vertragspartnerin des Beklagten anzusehen ist, nicht von Bedeutung sein kann, wer das fragliche Material produziert hat. Die Vorinstanz hat die Aktivlegitimation der Klägerin aber auch nicht allein auf diesen Umstand, sondern auch auf die Aussagen verschiedener Zeugen sowie die Tatsache abgestützt, dass Z. die Skier zu Händlerpreisen erwerben konnte. So stellte sie zutreffend fest, dass der Beklagte die Depositionen der Zeugin E. nicht zu seinen Gunsten verwenden könne. Zwar arbeitete diese Angestellte seit ihrer Lehrzeit im Sportgeschäft von A., und sie schilderte, wie bei in diesem Geschäft eingehende Bestellungen erledigt wurden, woraus der Berufungsbeklagte ableitet, durch die Bestellungen angesprochen sei dieses Sportgeschäft und nicht die X. AG gewesen. Die Zeugin bejahte aber auch klar die Frage, ob in diesem Betrieb auch für die X. AG verpackt worden sei und dass die von dieser Firma produzierten Skier immer zunächst auf die F. gelangt und von dort aus versandt worden seien. Daraus darf ohne weiteres gefolgert werden, dass auch Skier, die auf Rechnung der X. AG an den Beklagten verkauft wurden, in der Regel über das Geschäft Bürchers ausgeliefert wurden. Wenn dies nach den Aussagen der Zeugin E. stets der Fall war, was nach den Depositionen von C. und einer Rechnung vom 24. April 2003 offenbar nicht zutraf, so tut dies der Glaubwürdigkeit der Aussagen von E. keinen Abbruch, war es doch durchaus möglich, dass gewisse Lieferungen direkt ab L. erfolgten, von denen sie gar keine Kenntnis erhielt. Dass Skier zwar von der F. aus, aber auf Rechnung der X. AG versandt wurden, darf auf Grund der Darstellung dieser Zeugin aber ohne weiteres angenommen werden. Dass dies auch im Falle von Z. zutraf, ist nahe liegend, stand dieser doch in einer vertraglichen Bindung zur X. AG in L., während er zur „Intersport A.“ keinerlei geschäftliche Beziehungen unterhielt. Der Bezug des Materials erfolgte denn auch allein im Zusammenhang mit der Verbindung zur Klägerin, welche somit klarerweise als Lieferantin und folglich auch als Gläubigerin der sich daraus ergebenden Forderung erscheint. Nur aufgrund dieser Konstellation ist es auch erklärlich, dass über einen langen Zeitraum Lieferungen an den Beklagten erfolgten, ohne dass dafür

8 Rechnung gestellt wurde. Hätte Z. das Material beim Sportgeschäft von A. bezogen, wären den Lieferungen bestimmt kurz danach die Rechnungen gefolgt. Solche hat der Beklagte aber von A. nie erhalten, vielmehr sind ihm erst Monate nach der Lieferung Rechnungen der X. AG zugestellt worden. Diese Umstände legen die Annahme nahe, dass das Sportgeschäft auf der F. den Beklagten im ausdrücklichen oder stillschweigenden Auftrag der Klägerin mit Skiern und anderem Material belieferte, ohne dass das Eigentum an diesem Material bei dieser Abwicklung der Auslieferung an die „Intersport A.“ übergegangen wäre; dieses verblieb vielmehr bis zum Erwerb durch Z. bei der Klägerin. Auch das vom Beklagten zur Stützung seines Standpunkts angerufene Argument, A. habe die Skier der X. AG als Zwischenhändler erworben und dafür einerseits einen Kaufpreis zu Händlerkonditionen bezahlt und andererseits der Lieferantin Betriebskapital zur Verfügung gestellt, spricht nicht für, sondern gerade gegen die Version des Beklagten. Dass A. die Skier, die er in seinem Sportgeschäft verkaufte oder an auswärtige Kunden versandte, zu diesen Bedingungen erwarb, mag durchaus stimmen. Er gab dieses Material aber bestimmt nicht zu Händlerpreisen, sondern sicher zu den offiziellen Verkaufspreisen an seine Kunden weiter. Nun steht aufgrund von Zeugenaussagen aber fest, dass Z. Material aus der Produktion der X. AG zu Händlerpreisen beziehen konnte. So erklärte der Zeuge C., es treffe ganz klar zu, dass Z. für das bezogene Material Händlerpreise habe zahlen müssen, es seien mit ihm keine Spezialkonditionen vereinbart worden; es hätten die gleichen Bedingungen gegolten, wie dies innerhalb der Firma gehandhabt worden sei. Die gleiche Auskunft gab auch B., und auch Verwaltungsratspräsident A. bestätigte, dass die interne Abmachung bestanden habe, wonach Z. die Skier zu Händlerkonditionen habe erwerben können; auch er selbst als Hauptaktionär habe auf dieser Basis abgerechnet. Es wäre nun aber sehr ungewöhnlich, wenn A. Material, das er für sein Sportgeschäft erwarb und das er dadurch bezahlte, dass er einerseits Händlerpreise entrichtete und andererseits zusätzlich der X. AG Betriebskapital zur Verfügung stellte, trotz seiner mit dieser Lieferung verbundenen Aufwendungen dem Beklagten zu den nämlichen Preisen weitergegeben hätte, die er selbst zu bezahlen hatte. Die Belieferung des Beklagten mit Material, das er vorher bei der X. AG käuflich hätte erwerben müssen, wäre für A. also offensichtlich ein Verlustgeschäft und damit völlig uninteressant gewesen. Wenn also Skier und anderes Material von der F. aus an den Beklagten ausgeliefert wurde, so kann dies nur auf die Weise geschehen sein, dass die „Intersport A.“ diese Dienstleistung im Auftrage der X. AG erbrachte. Das Skigeschäft auf der F. führte diese Lieferungen also offensichtlich nicht auf eigene Rechnung aus, sondern leitete nur das von der Klägerin an Z. verkaufte Material an diesen weiter. Es erwarb daran also nie Eigentum und konnte damit auch nie Gläubigerin des Verkaufspreises werden. Eine ver-

9 tragliche Bindung bestand allein zwischen Z. und der X. AG, welche folglich zur Geltendmachung der Kaufpreisforderung aktivlegitimiert ist. 2. a) Das vorliegende Verfahren geht zurück auf vier Rechnungen, welche die X. AG am 24. April 2003 für nach ihrer Darstellung dem Beklagten in den Jahren 2001 bis 2003 erfolgte Lieferungen von Skiern, Skibindungen und anderer Sportartikel zugestellt hat. Diese Rechnungen belaufen sich nach Abzug einer Gutschrift vom 22. April 2003 von Fr. 3'292.55 für zurückgenommenes Material auf insgesamt Fr. 62'272.75. Eine erste Rechnung über Fr. 39'403.10 führt unter Angabe der Menge, des Skityps (Länge), des Einheitspreises und des Empfängers jeweils eine Reihe von Nummern an, welche sich auf eine von der Klägerin als Produktions- und Weiterleitungsliste für das Jahr 2002/2003 bezeichnete Liste mit dem Titel „I. X. Ski Finish“ beziehen. Die auf dieser Liste Z. zugeordneten Nummern stimmen mit den auf der Rechnung erwähnten Artikeln überein. Die Vorinstanz hat diese Liste zu Recht als Beweis für die erfolgte Lieferung der in Rechnung gestellten 67 Paar Ski betrachtet (für ein weiteres Paar, das zurückgenommen wurde, erfolgte eine Gutschrift von 560 Franken). Die Zeugin E., die seinerzeit im Sportgeschäft von A. gearbeitet hatte, schon im Zeitpunkt ihrer Befragung aber nicht mehr bei diesem angestellt war und folglich als durchaus unverdächtig erscheint, legte eingehend dar, wie bei Bestellungen und Auslieferungen von Sportartikeln verfahren wurde. Ihre Schilderungen erlauben es, sich ein zuverlässiges Bild darüber zu machen, wie die zum Beweis erfolgter Lieferungen bestimmten und von der Klägerin eingereichten Listen zustande kamen. Das Kantonsgericht sieht keinen Grund, nicht auf dieses Dokument abzustellen. Die darin enthaltenen Angaben werden auch von Gerda A. bestätigt, bei der es sich zwar um die Ehefrau des Verwaltungsratspräsidenten der Klägerin handelt, deren Aussagen aber mit jenen der Zeugin E. übereinstimmen, und die somit ohne weiteres auch als glaubhaft betrachtet werden können. Der in dieser ersten Rechnung aufgeführte Rechnungsbetrag darf daher als ausgewiesen angenommen werden (die Mehrwertsteuer von Fr. 2'783.10 wurde von der Vorinstanz nicht anerkannt, weil deren Übernahme durch den Beklagten nicht vereinbart worden sei; dies wurde von der Klägerin im Berufungsverfahren nicht gerügt). Dabei zeigt ein Vergleich der in der Rechnung enthaltenen Preise mit den in der bei den Akten liegenden Preisliste enthaltenen Einkaufs- und Verkaufspreise, dass dem Beklagten Händlerpreise verrechnet wurden, wie sich dies auch auf Grund der bereits oben vorgenommenen Beweiswürdigung ergab. Dass den Z. in Rechnung gestellten Beträgen Händlerpreise zugrunde lagen, ist im Übrigen auch daraus ersichtlich, dass A. ihm in einer E-Mail-Mitteilung vom 7. November 2002 die für die verschiedenen Modelle gültigen Einkaufs- und Verkaufspreise angab, und der Beklagte in

10 einem Mail vom 15. November 2002 einem Interessenten lediglich die letzteren bekannt gab. Es ist unverständlich, wie der Beklagte aus diesen beiden Mails den Schluss ableiten kann, er habe für die Skier über den Händlerpreisen liegende Preise zahlen müssen. Auch das Schreiben D. vom 9. Juni 2003 vermag dessen Behauptung nicht zu stützen, wird doch in dieser nicht präzisiert, inwiefern mit der Rechnungsstellung Abmachungen verletzt worden sein sollen. Gerade auf Grund der Gegenüberstellung der im Mail vom 7. November 2002 erwähnten Einkaufsund Verkaufspreise mit den ihm selbst belasteten Preisen musste dem Beklagten bewusst sein, dass ihm die Skier von der X. AG zu den vorteilhaften firmenintern verrechneten Preisen abgegeben wurden, und er diese zu den offiziellen Verkaufspreisen weiter veräussern konnte. b) Die zweite Rechnung vom 24. April 2003 umfasste die Lieferung von Skiern und Bindungen im Winter 2002 für Fr. 10'904.30, was nach Abzug zweier Gutschriften von zusammen Fr. 2'200. — einen Gesamtbetrag von Fr. 8'704.30 beziehungsweise nach Aufrechnung der Mehrwertsteuer von 7,6 % einen solchen von Fr. 9'365.85 ergab. Diese Rechnung umfasste nach Abzug von vier Rücknahmen noch die Lieferung von 13 Paar Skiern, elf AE.-Bindungen sowie vier Bindungsstoppern. Die Vorinstanz anerkannte den erstgenannten Betrag und stützte sich dabei einerseits auf eine E-Mail-Nachricht Z.s vom 9. September 2002, in welcher dieser den Bezug von 16 Paar Skiern unterschiedlicher Modelle sowie von acht Bindungen S 810 bestätigte, und andererseits auf einige lose Zettel, welche die Klägerin als Lieferscheine und die Vorinstanz als Karteikarten bezeichnet. Es handelt sich in Wirklichkeit um handschriftliche Aufzeichnungen, denen aber gerade deshalb eine gewisse Glaubwürdigkeit nicht abgesprochen werden kann, weil sie in ihrer zum Teil etwas chaotischen Erscheinung nicht den Eindruck erwecken, nachträglich erstellt worden zu sein. Die Lieferung von 13 Paar Skiern (gegenüber dem von Beklagten anerkannten Bezug von 16 Paaren) ist anhand dieser Aufzeichnungen ausgewiesen. Geliefert wurden auf Grund der Zettel wie von Z. anerkannt auch acht AE.-Bindungen vom Typ S 810 (es wurden lediglich deren sieben in Rechnung gestellt) und es darf davon ausgegangen werden, dass auch die auf dem gleichen Zettel zusammen mit zwei Bindungen dieses Typs erwähnten übrigen vier Bindungen sowie die vier Bindungsstopper vom Beklagten bezogen wurden. Der vom Bezirksgericht zugesprochene Betrag von Fr. 8'704.30 darf daher als ausgewiesen betrachtet werden. c) In einer dritten Rechnung über diverse Zusatzlieferungen werden von Z. einschliesslich Mehrwertsteuer Fr. 3'697.15 gefordert. Die Vorinstanz anerkannte

11 von dieser Rechnung lediglich zwei Positionen, nämlich zwei Bindungen AE. 810 SC für zusammen Fr. 222.-- sowie zwei Hangl F1 Carving für Fr. 240.--, welche vier Artikel dem Beklagten in Oberwald übergeben worden seien. Für die Lieferung der in dieser Rechnung aufgeführten Artikel kann die Klägerin keine Belege vorweisen. Sie stützt sich daher auf die Aussagen verschiedener Zeugen, welche bestätigen könnten, dass Z. dieses Material auch wirklich bezogen habe. Das Bezirksgericht stellte zutreffend fest, dass durch die Zeugen C. und B. bestätigt worden sei, dass dem Beklagten in Oberwald verschiedenes Material wie Skier, Platten und Bindungen übergeben worden seien. Da auf der fraglichen Rechnung keine Skier enthalten sind und als Ort der Auslieferung nur in den oben erwähnten beiden Fällen von Oberwald die Rede ist, betrachtete die Vorinstanz lediglich die Lieferung der vier erwähnten Artikel für ausgewiesen. Die Übergabe dieses Materials durfte das Bezirksgericht auf Grund der Zeugenaussagen sicher als erwiesen betrachten. Die Berufungsklägerin hat sich mit dem entsprechenden Entscheid abgefunden und diese Position nicht zum Gegenstand ihrer Berufung gemacht. Damit hat es beim zugesprochenen Betrag von Fr. 462.-- sein Bewenden. d) Ein vierte Rechnung vom 24. April 2003 lautet auf Fr. 13'099.20. Sie umfasst die Lieferung von 17 Paar Skiern, welcher der Beklagte nach Darstellung der Klägerin für einen Kurs in AH. persönlich auf der F. abgeholt habe und die ihm dort von Gerda A. und B. ausgehändigt worden seien. Die Klägerin stützt ihre Forderung auf eine mit „Simon, AH.“ überschriebene Karteikarte vom 19. Oktober 2002, welche alle die in der Rechnung aufgeführten Skier enthält. Die Zeugin Gerda A. bestätigte, dass Z. diese Skier persönlich abgeholt habe. Der Beklagte äussert sich in seinen Rechtsschriften nicht zu dieser Rechnung. Sie wurde von der Vorinstanz zu Recht in dem um die Mehrwertsteuer von Fr. 925.20 reduzierten Betrag von Fr. 12'174.-- anerkannt. Auch wenn es nicht leicht verständlich ist, dass man sich den Bezug des Materials anlässlich dessen Abholung durch Z. nicht schriftlich bestätigen liess, so kann die Lieferung doch anhand der Aussagen der Zeugin A., vor allem aber auf Grund der Karteikarte, als erfolgt betrachtet werden. Die handgeschriebene Karteikarte enthält alle 17 Paar Skier, die der Beklagte offenbar am 19. Oktober 2002 abgeholt hat. Fünf Paare dieser Skier wurden nachträglich auf der Karte wieder gestrichen; es handelt sich um jene Exemplare, welche vom Beklagten offenbar wieder zurückgebracht wurden, und für die ihm die X. AG am 22. April 2003 unter dem Titel „Retour v. AH.“ eine Gutschrift über Fr. 3'292.55 ausstellte. Angesichts dieser Beweislage ist das Kantonsgericht der Auffassung, dass die sich auf diesen Handel beziehende Forderung der Klägerin berechtigt und von der Vorinstanz zu Recht zugesprochen worden ist.

12 e) Die Überprüfung der vier dem Beklagten am 24. April 2003 zugestellten Rechnungen und der am 22. April erfolgten Gutschrift ergibt somit, dass die vom Bezirksgericht im Umfange von Fr. 54'900.30 geschützte Forderung der X. AG als ausgewiesen zu betrachten ist. Das vorinstanzliche Urteil ist damit in diesem Punkt zu bestätigen. 3. a) Das Bezirksgericht ist davon ausgegangen, dass zwischen der X. AG und Z. ein Auftragsverhältnis bestanden hat. Die Klägerin bestritt bereits in der Replik das Zustandekommen eines solchen Vertrages und machte geltend, die einzige Abmachung habe darin bestanden, dass sich der Beklagte der Klägerin für die Dauer von zwei Monaten unentgeltlich zu Verfügung stellen sollte. Als unbestritten darf nach der Aktenlage angenommen werden, dass die Initiative für eine Zusammenarbeit zwischen Z. und der X. AG vom ersteren ausgegangen ist und dass zur Besprechung einer solchen im Herbst 2001 eine erste Begegnung zwischen den Parteien stattgefunden hat. Offenbar ging man anfänglich tatsächlich davon aus, dass Z. während einer gewissen Zeit Leistungen erbringen sollte, ohne dafür bezahlt zu werden, und es wurde ihm als Gegenleistung in Aussicht gestellt, dass er von Hauptaktionär A. Aktien im Betrage von 50'000 Franken sollte übernehmen können. A. bestätigte als Zeuge, dass es die Absicht gewesen sei und vor allem auch die Partner und Mitaktionäre C. und B. verlangt hätten, dass Z. wie sie einen Einsatz dieser Art leisten und sich an der Gesellschaft beteiligen sollte, so dass alle vier Partner das finanzielle Risiko zu gleichen Teilen zu tragen und auch gleich viel zu sagen gehabt hätten. Auch B., der Schwager von A., sagte als Zeuge aus, die drei ursprünglichen Aktionäre, A., C. und er selbst, hätten anfangs zum Nulltarif gearbeitet, und es sei Z. erklärt worden, dass er ebenfalls während zweier Monate unentgeltlich für die Firma zu arbeiten hätte, falls er in die AG einsteigen wolle. Schliesslich bestätigte auch C., dass als Bedingung für den Einstieg Z. verlangt worden sei, dass dieser während zwei bis drei Monaten unentgeltlich für die Gesellschaft Leistungen zu erbringen habe. Z. habe allerdings erklärt, dass er zurzeit nicht in der Lage sei, Aktien für 50'000 Franken zu übernehmen; es sei daher auch die Rede davon gewesen, dass er die Aktien mit zukünftigen Gewinnen sollte bezahlen können. Aus diesen Depositionen der Aktionäre der Klägerin ergibt sich, dass die Frage der unentgeltlichen Arbeitsleistungen während einer gewissen Zeit mit jener einer allfälligen Beteiligung des Beklagten an der X. AG gekoppelt war. Es war also sicher nicht die Meinung der Parteien, dass Z. unabhängig davon, ob er gleichberechtigter Partner der drei Firmengründer werden konnte, vorerst einmal während einiger Monate unentgeltlich für die Firma arbeiten sollte. Sich in dieser Weise zu verpflichten, bestand für Z. nicht die geringste Veranlassung, und es würde eine

13 solche Annahme auch gegen jede Lebenserfahrung sprechen. Die Berufungsklägerin behauptet denn schliesslich auch gar nicht, dass Z. sich verpflichtet hätte, für sie tätig zu werden, ohne sich dafür bezahlen zu lassen. Ihre Argumentation geht vielmehr dahin, dass sie sich auf den Standpunkt stellt, es habe zwischen ihr und Z. überhaupt kein Vertragsverhältnis bestanden, und es sei ganz sicher kein Auftrag durch Willenseinigung zustande gekommen. Es bestünden auf Grund des Beweismaterials auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Berufungsbeklagte unter den gegebenen Umständen nach Treu und Glauben und in Beachtung der Verkehrssitte auf einen Rechtsbindungswillen der Berufungsklägerin hätte vertrauen dürfen, was aber Voraussetzung dafür wäre, dass ein Auftrag durch konkludente Willensbetätigung hätte zustande kommen können. Es lägen auch keine Beweise dafür vor, dass sich die Berufungsklägerin und Z. über die Art der von einem Beauftragten zu besorgenden Geschäfte oder Dienste geeinigt hätten. b) Die zuletzt geschilderte Sachdarstellung der Berufungsklägerin lässt sich nicht halten, und es ist die Vorinstanz nach Auffassung des Kantonsgerichts mit guten Gründen vom Bestehen eines Auftragsverhältnisses ausgegangen. Es ist vorweg zu betonen, dass es nicht einfach darum geht, ob Z. bereit war, für die Klägerin zwei bis drei Monate unentgeltlich zu arbeiten. Wenn dies der Fall war, so wäre dies ganz eindeutig nur im Hinblick auf eine ihm in Aussicht gestellte Beteiligung geschehen, zu der es dann ja allerdings nicht kam. Hingegen begann im Herbst 2001 unabhängig von dieser Variante eine zumindest stillschweigend vereinbarte Zusammenarbeit zwischen den Parteien, welche sich immerhin über anderthalb Jahre hinzog und recht intensiv war. Dabei kann es nicht entscheidend sein, ob sich Z. gegenüber Dritten stets als Beauftragter der X. AG ausgab und von diesen auch als solcher erkannt wurde. Wesentlich ist vielmehr, ob sich der Beklagte selbst aufgrund des Verhaltens der Klägerin beziehungsweise deren Exponenten als Beauftragter betrachten durfte. Diesbezüglich können auch nach der Überzeugung des Kantonsgerichts keine Zweifel bestehen. Auch wenn die Initiative für eine Zusammenarbeit offenbar vom Beklagten ausgegangen war, so bestand doch unbestreitbar auch seitens der X. AG ein Interesse an einer solchen, andernfalls man sich nicht auf Verhandlungen eingelassen hätte. Es mag auch sein, dass man anfänglich an eine Beteiligung im oben erwähnten Sinne gedacht hat und man dabei von Z. erwartete, dass er während der ersten zwei bis drei Monate unentgeltlich für die Firma tätig sein würde. Nach dem diese Zeit abgelaufen war und sich herausstellte, dass eine Beteiligung nicht in Frage kam, wurden die Beziehungen zwischen den Parteien aber nicht abgebrochen, vielmehr erbrachte der Beklagte weiterhin Leistungen für die X. AG, welche von dieser auch nicht etwa zurückge-

14 wiesen wurden. Verwaltungsratspräsident A. sagte selbst aus, dass man an eine längerfristige Zusammenarbeit gedacht habe; man habe auch von der Variante gesprochen, dass Z. ein Firmenmitglied werden könnte, wobei er wie die anderen drei Aktionäre zunächst auf unentgeltlicher Basis seine Ideen hätte einbringen müssen. Der Zeuge räumte auch ein, dass der Beklagte gewisse Arbeiten, vor allem im Bereich des Skidesign, übernommen und Tätigkeiten wie Auftritte im Fernsehen ausgeführt habe, doch sei ihm kein konkreter Auftrag erteilt worden. Die X. AG nahm nach diesen Aussagen also Leistungen des Beklagten entgegen und akzeptierte, dass dieser für ihre Produkte warb oder diese zumindest in seine publizistischen und beruflichen Aktivitäten als Skisport-Spezialist aufnahm. Dass er als solcher anerkannt ist, kann aufgrund des eingereichten Beweismaterials nicht bestritten werden. Es liegt aber auch auf der Hand, dass Z. als Fachmann im Bereiche der Skientwicklung und Skierprobung seine Kenntnisse auf diesem Spezialgebiet, das seine berufliche und damit auch wirtschaftliche Grundlage bildet, nicht während langer Zeit – und nicht nur während einer im Hinblick auf eine allfällige Beteiligung kurzen Anfangsphase - für eine in dieser Branche im Wettbewerb stehende Firma tätig ist, ohne dass er Gründe hat, die ihn zur Annahme berechtigen, dass er im Auftrage und gegen Entgelt für diese arbeitet. Eine andere Betrachtungsweise müsste als wirklichkeitsfremd erscheinen und würde der Sachlage sicher nicht gerecht. Dass Z. mit Bezug auf die Gestaltung des „I.-Skis“ einen klaren Auftrag hatte, erklärte der Zeuge C. unmissverständlich, und er bestätigte auch, dass sich der Beklagte um T- Shirts gekümmert habe, wobei der Zeuge allerdings nicht sagen konnte, ob dies aufgrund eines Auftrages geschehen sei. Offenbar betrachtete aber der Beklagte die Gestaltung von T-Shirts ebenfalls als Gegenstand seines Auftrages. Er tat dies bestimmt im Einvernehmen mit der Klägerin, wäre doch nicht einzusehen, weshalb er seine Zeit mit solchen Werbeaktivitäten hätte versäumen sollen, wenn er die entsprechende Arbeit nicht als Teil seines Auftrages hätte verstehen können. Er selbst trug denn auch T-Shirts mit dem Aufdruck X. anlässlich von Fernsehauftritten. Auch dazu hätte er keinen Grund gehabt, wenn er sich nicht als Werbeträger der Firma betrachtet hätte, und die Klägerin selbst gab ihm nie zu verstehen, sie sei nicht damit einverstanden, dass er mit ihren Produkten auf diese Weise Werbung betreibe. Sie nahm es offenbar im Gegenteil gerne entgegen, dass der in Wintersportkreisen wohlbekannte Z. mit ihren Produkten Werbung betrieb und damit einen grösseren potentiellen Kundenkreis auf diese aufmerksam machte. Schliesslich ist auch zu bemerken, dass A., der Verwaltungsratspräsident der Klägerin, verschiedentlich mit dem Beklagten zusammenarbeitete und sich auch gemeinsam mit diesem bei der Fabrikation von Skiern filmen liess. Dass eine recht intensive Zusammenarbeit zwischen den Parteien stattgefunden hat, bestätigte in überzeugender Weise auch der

15 Zeuge G., der aussagte, Z. habe ein neues Design und auch einen Tiefschneeski entwickelt, habe viele Tests gemacht, am Bau einer neuen Fräsmaschine mitgewirkt, für X. ein Camp auf dem Stilfserjoch durchgeführt und er (G.) habe vor einem Test auf der Zugspitze auf Anweisung von A. im Wallis Skier abgeholt und diese nach Deutschland zu Z. gebracht. Dass A. im Betrieb von J. eng mit dem Beklagten bei der Entwicklung einer Fräsmaschine und bei Arbeiten mit dieser zusammengearbeitet hat, ist aufgrund der Zeugenaussagen von J. und Erwin Z. sowie der diese bestätigenden Bilder klar ausgewiesen, und es ist geradezu unverständlich, dass angesichts einer so klaren Beweislage seitens von A. behauptet werden kann, Z. habe ohne jeglichen Auftrag gehandelt. Es ist schwer vorstellbar, aus welchen Gründen der Beklagte die zahlreichen beschriebenen Aktivitäten, die alle in einem Zusammenhang mit der X. AG standen und für diese sicher nicht ohne Nutzen waren, an den Tag gelegt haben sollte, hätte er nicht davon ausgehen dürfen, im ausdrücklichen oder zumindest stillschweigenden Auftrage der Klägerin zu handeln und für seine Bemühungen angemessen entschädigt zu werden. c) Ist auf Grund des Gesagten als erwiesen zu betrachten, dass zwischen Z. und der Klägerin ein Auftragsverhältnis bestanden hat, so wird dies entgegen der Sachdarstellung der Klägerin auch durch gewisse näher umschriebene Tätigkeiten bestätigt. So lässt sich die von der X. AG in ihrer Berufungsbegründung aufgestellte Behauptung, es treffe nicht zu, dass der Beklagte in ihrem Auftrage Bindungsplatten entwickelt habe, offensichtlich nicht halten. Gerade in diesem Punkt ist die Beweislage völlig klar, wie dies oben schon angedeutet wurde. Es ist nicht verständlich, wie die Klägerin aus den Depositionen der erwähnten sowie weiterer Zeugen den gegenteiligen Schluss ziehen kann. Wenn argumentiert wird, A. habe mit Bezug auf die Entwicklung von Bindungsplatten ausgesagt, dieses Produkt habe eigentlich nichts mit der X. AG zu tun, und daraus abgeleitet wird, es seien von der Berufungsklägerin nie Aufträge an Z. erteilt worden, so fragt man sich, weshalb Verwaltungsratspräsident A. denn zusammen mit dem Beklagten und J. im Fabrikationsbetrieb des letzteren an der Entwicklung von Bindungsplatten mitgewirkt und nach seinen Aussagen sogar die entsprechenden Kosten übernommen haben sollte. Es ist ganz offensichtlich, dass diese Arbeiten im Zusammenhang mit der Entwicklung von X.-Skiern ausgeführt wurden, ist doch allgemein bekannt, dass das Fahrverhalten eines Skis nicht unwesentlich auch von den Bindungsplatten abhängt. Auch die von der Klägerin selbst zitierten Aussagen des Zeugen J. sprechen nicht gegen, sondern klar für die Annahme, dass der Beklagte im Auftrage der X. AG an dieser Entwicklung mitgearbeitet hat, hatte der Zeuge doch den Eindruck gewonnen, es handle sich um ein gemeinsames Projekt zwischen ihm, dem Beru-

16 fungsbeklagten und A.. Auch G. bestätigte die Zusammenarbeit zwischen diesen drei Personen im Hinblick auf die Entwicklung einer Skiplatte; ob er selbst von einem Auftragsverhältnis zwischen den Parteien etwas mitbekommen hatte oder nicht, ist völlig belanglos, gingen ihn doch die internen Beziehungen zwischen der X. AG und Z. nichts an, so dass kein Grund bestand, in seiner Anwesenheit darüber zu diskutieren, aufgrund welcher Rechtsbeziehung Z. für die Klägerin arbeitete. Dasselbe gilt auch für die Aussagen anderer Zeugen. Q., der bei der Erstellung von Prototypen nach Anweisungen von A. und Z. die handwerklichen Arbeiten verrichtete und damit die Zusammenarbeit zwischen diesen beiden Personen bestätigte, war vom Beklagten engagiert und bezahlt worden. Seine Aussagen lassen ebenfalls darauf schliessen, dass A. und Z. gemeinsam am gleichen Projekt arbeiteten; das Innenverhältnis brauchte ihn nicht zu interessieren. Wenn er von Z. beigezogen worden war, so spricht dies dafür, dass dieser seinerseits aufgrund eines Auftrages an der Entwicklung der Bindungsplatten mitarbeitete, wäre doch nicht einzusehen, weshalb er sich zeitlich und finanziell hätte engagieren sollen, produzierte er selbst doch keine Skier. Wenn andere von der Berufungsklägerin erwähnte Zeugen wie AN. (genannt Johny) S. oder N. im Rahmen ihrer Zusammenarbeit mit Z. nicht auf eine Beziehung zwischen diesem und der X. AG schlossen, so spricht dies nicht gegen eine solche. Massgebend für die Annahme eines Auftragsverhältnisses zwischen den Parteien war nicht, ob dieses für Aussenstehende erkennbar war, sondern ob der Beklagte auf Grund der Umstände davon ausgehen durfte, dass ein solches bestand. Auf Grund der Tatsache, dass erwiesen ist, dass Z. einen erheblichen Aufwand bezüglich der Entwicklung einer neuen Bindungsplatte trieb, dabei erwiesenermassen aktiv mit A. als dem Exponenten der X. AG zusammenarbeitete und dieser seine Dienste annahm, durfte der Beklagte entgegen der Argumentation der Klägerin davon ausgehen, dass er seine Dienste auf Grund eines entgeltlichen Auftragsverhältnisses erbrachte. d) Die Einwände, welche die Klägerin gegen diese Annahme erhebt, können nicht gehört werden. Wenn geltend gemacht wird, der Beklagte habe unter den gegebenen Umständen nach Treu und Glauben und in Beachtung der Verkehrssitte nicht auf einen Rechtsbindungswillen der Berufungsklägerin zählen dürfen, so trifft dies gerade nicht zu. Die X. AG stellt nicht in Abrede, von den umfangreichen Tätigkeiten Z. Kenntnis gehabt zu haben; angesichts der schon geschilderten Beweislage wäre eine solche Behauptung denn auch völlig abwegig. Verwaltungsratspräsident A. wusste um die Entwicklung neuer Bindungsplatten und war selbst zusammen mit dem Beklagten im Betrieb von J. dabei, als am entsprechenden Projekt gearbeitet wurde. Er wusste, dass sich Z. in Fernsehauftritten mit X.-Produkten in

17 Verbindung bringen liess und im M.-Katalog auf X.-Skiern abgebildet war. Die Klägerin hat nie dagegen remonstriert, dass der Beklagte auf diese Weise für ihre Produkte Reklame machte, sondern war mit dieser Publizität sicher nicht unzufrieden. Selbst wenn die X. AG für diese Aktivitäten des Beklagten keinen Auftrag erteilt haben sollte, ist unter den geschilderten Umständen von einer nachträglichen Billigung auszugehen, so dass gemäss Art. 424 OR die Vorschriften über den Auftrag zur Anwendung gelangen. Dies gilt auch für verschiedene andere Tätigkeiten des Beklagten. So wurde A. durch E-Mail-Kopien über die Bemühungen Z. bei der Gestaltung der Skioberflächen auf dem laufenden gehalten und er wurde auch über die Beschaffung von T-Shirts orientiert und angefragt, ob man bei der Absicht bleibe, beim Kauf von Skiern ein T-Shirt zu verschenken. Angesichts derart klarer Beweise für das Bestehen eines Zusammenhangs zwischen diesen beiden Produkten mutet es schon sonderbar an, wenn die Klägerin schlechtweg bestreitet, dass sie mit der Produktion von T-Shirts überhaupt etwas zu tun gehabt habe, sondern dass der Beklagte solche allein in seinem Interesse habe herstellen lassen. Auch in diesem Falle muss aufgrund der Aktenlage davon ausgegangen werden, dass – falls kein entsprechender Auftrag erteilt worden sein sollte - das Vorgehen Z., für dessen alleiniges Interesse am Aufdruck des Logos X. auf dem Werbeträger T-Shirt nun wirklich nichts spricht, von A. zumindest nachträglich genehmigt worden ist. Schliesslich gilt es auch mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass die X. AG auf das Schreiben des Beklagten vom 11. März 2003, mit welchem dieser seine Ansprüche aus seiner Tätigkeit für die Klägerin angemeldet hatte, während mehrerer Wochen überhaupt nicht reagiert hat, sondern Z. erst am 24. April 2003 ihrerseits vier Rechnungen für bezogenes Material zustellte, ohne dabei aber zu bestreiten, dass ein Vertragsverhältnis bestanden hatte, aus welchem dem Beklagten ihr gegenüber eine Forderung zustehen konnte; auf diesen Standpunkt hat sie sich erst im Rahmen des Prozesses gestellt. In diesem Umstand sieht das Kantonsgericht ein gewichtiges Argument dafür, dass auch die Klägerin bis im Frühjahr 2003 davon ausging, dass zwischen ihr und Z. ein Vertragsverhältnis bestanden hatte, das durch den Beklagten mit dem Schreiben vom 11. März 2003 gekündigt wurde. 4. Nachdem auch für das Kantonsgericht feststeht, dass der Beklagte im Auftrage der X. AG gearbeitet und seine Leistungen nicht unentgeltlich erbracht hat, ist weiter zu überprüfen, ob die in Rechnung gestellten Arbeiten auch ihrem Umfange nach ausgewiesen sind. Die Vorinstanz hat bei der Beurteilung der Verrechnungsforderung der Aufstellung des Beklagten entsprechend den geltend gemachten Aufwand in mehrere Zeitabschnitte von Herbst 2001 bis Winter 2003 unterteilt und jeweils den in Tagen ausgedrückten Arbeitsleistungen den nach ihrer Auffas-

18 sung aufgrund der vorliegenden Beweise ausgewiesenen Zeitaufwand entgegengesetzt. Sie erachtete einen Aufwand von 61 Stunden für erstellt und hat bei der Bemessung des dem Beklagten zustehenden Honorars einen Tagesansatz von 1'000 Franken zur Anwendung gebracht. Sie gelangte damit unter zusätzlicher Berücksichtigung von Spesen im Betrage von Fr. 5'339.40 zu einem Z. von der X. AG geschuldeten Betrag von Fr. 66'339.40, was angesichts der der Klägerin zugestandenen Forderung von Fr. 54'900.30 zur Abweisung der Klage führen musste. Das Kantonsgericht könnte sich grundsätzlich auf die Überprüfung des dem Beklagten zugesprochenen Betrages beschränken und die Frage offen lassen, ob dem Beklagten – wie in der Berufungsantwort geltend gemacht wird – noch weitere Verrechnungsforderungen zustehen, da bereits der von der Vorinstanz anerkannte Betrag ausreicht, um die Klage der X. AG als durch Verrechnung getilgt abzuweisen. Da aber der Beklagte in seiner Berufungsantwort auch wesentliche, von der Vorinstanz nicht anerkannte Teile seiner Verrechungsforderung wieder zur Diskussion stellte und behauptete, diese sei zumindest im Umfang von 87 Arbeitstagen ausgewiesen, sind im Hinblick auf die Kostenfolge auch die über die von der Vorinstanz hinaus anerkannten Positionen bis zur Höhe der auch im Berufungsverfahren noch geltend gemachten Verrechnungsforderung zu überprüfen. a) Die von der Vorinstanz unter Tätigkeiten im Herbst 2001 zusammengefassten Aktivitäten des Beklagten umfassen fünf Positionen. Die erste betrifft eine Besprechung in L., bei welcher es um die Mitarbeit des Beklagten bei der X. AG gegangen sein soll. Z. hatte in seinem Schreiben vom 11. März 2003 drei Tage verrechnet, von denen ihm die Vorinstanz einen Tag zugestanden hat, was vom Berufungsbeklagten akzeptiert wurde. Dass diese Besprechung stattgefunden hat, wird auch von der Klägerin nicht bestritten, sie wendet aber ein, dass nicht bewiesen sei, dass dieser Anlass in ihrem Auftrage erfolgt sei. Dies ist ein haltloser Einwand, ist doch nicht einzusehen, aus welchen anderen Gründen als im Hinblick auf die zukünftige Zusammenarbeit Z. sich zu einer Besprechung nach L. hätte begeben und sich mit Exponenten der Klägerin hätte treffen sollen. Der Entscheid des Bezirksgerichts ist daher nicht zu beanstanden. Für die Besprechung neuer Bindungsplatten stellte Z. einen Arbeitstag in Rechnung, was ihm von der Vorinstanz zugestanden wurde. Die Berufungsklägerin wendet ein, diese Besprechung könne nicht als Tätigkeit in ihrem Auftrage anerkannt werden und verweist auf ihre Ausführungen, mit welchen sie das Zustandekommen eines Auftragsverhältnisses bestritt. Es wurde oben ausführlich dargelegt, dass die diesbezüglichen Bestreitungen der Klägerin sich aufgrund der Aktenlage

19 nicht halten lassen, sondern dass die Bemühungen Z. mit Bezug auf die Entwicklung neuer Bindungsplatten aufgrund eines Auftrages seitens der X. AG erfolgten. Nachdem der geltend gemachte zeitliche Aufwand von einem Tag nicht ausdrücklich bestritten wird, die Arbeit aber im Rahmen eines Auftrages seitens der Klägerin geleistet wurde, ist Z. dieser Arbeitstag zu vergüten. Mit Bezug auf den von der Vorinstanz ebenfalls anerkannten Arbeitstag für das Erstellen von Skizzen für neue Bindungsplatten bestreitet die Berufungsklägerin ebenfalls nicht die im deutschen K. geleistete Arbeitszeit, sondern sie verweist wiederum darauf, dass diese Arbeiten nicht in ihrem Auftrage erfolgt seien. Wie mehrfach erwähnt, kann dieser Einwand nicht gehört werden, das Kantonsgericht kam vielmehr zum Schluss, dass Z. seine Leistungen aufgrund eines Auftragsverhältnisses erbrachte. Der Entscheid der Vorinstanz ist zu bestätigen. Für die Präsentation von Produkteneuheiten im Mittagsmagazin des Fernsehens DRS sowie Interviews mit X.-Skiern oder Logos stellte Z. einen Arbeitstag in Rechnung. Die Berufungsklägerin macht geltend, das Beweisergebnis bestätige, dass der Beklagte keine Aufträge im Hinblick auf solche Auftritte erhalten, sondern für sich gearbeitet habe; wenn er bei diesen Gelegenheiten mit X.-Produkten aufgetreten sei, habe er dies freiwillig getan. Auch mit Bezug auf diese Aktivitäten ist davon auszugehen, dass zwischen den Parteien ein Auftragsverhältnis bestand, in dessen Rahmen der Beklagte in verschiedener Weise für die X. AG tätig war, wobei es der umfassende Inhalt des zumindest durch stillschweigende Einwilligung der Klägerin zustande gekommenen Auftrags mit sich brachte, dass nicht jede einzelne Tätigkeit des Beklagten einer ausdrücklichen Weisung seitens der X. AG bedurfte, sondern dass es in vertretbarem Masse dem Beklagten anheim gestellt war, welche für die Klägerin nützlichen Aktivitäten er verrichten wollte. Die Fernsehauftritte und Präsentationen unter Zurschaustellung von Produkten der X. AG gehörten sicher zu den werbewirksamen Tätigkeiten, welche Z. im Rahmen seiner Marketingaufgaben im Interesse seiner Vertragspartnerin auszuführen legitimiert war, so dass es nur recht und billig ist, wenn er für diese Tätigkeiten entschädigt wird. Der in Rechnung gestellte Aufwand von einem Tag wird nicht ausdrücklich bestritten und ist für die mannigfachen Auftritte sicher gerechtfertigt. Ähnliches gilt mit Bezug auf die Entschädigung von einem Arbeitstag, die Z. für Werbeaufnahmen für den M.-Katalog fordert. Wie eben erwähnt, hatte der Beklagte im Rahmen seines umfassenden Auftrags erhebliche Freiheiten mit Bezug auf den Entscheid, welche Werbemassnahmen er für tunlich erachtete. Dabei mag

20 die Feststellung der Klägerin durchaus zutreffen, wonach es für den Beklagten keinen grossen Aufwand bedeutete, wenn er bei den Werbeaufnahmen für den M.- Katalog mit X.-Produkten auftrat und man dies eher als eine Gefälligkeit anzusehen habe. Mit dieser Aussage verkennt die Klägerin aber das Wesen von Aktivitäten einer auf einem bestimmten Gebiet bekannten Persönlichkeit als Werbeträger eines spezifischen Produkts. Es geht in einem solchen Fall nicht so sehr darum, welchen zeitlichen Aufwand der Beauftragte zu erbringen hatte, sondern um die Vermarktung seines Namens. Aufgrund des Beweismaterials steht fest, dass Z. in Skisportkreisen eine international anerkannte Persönlichkeit ist und von ihm präsentierte Produkte folglich von seiner Werbewirksamkeit profitieren. Wenn M. als Fachmann für Skiartikel den Werbegegenwert des zur Diskussion stehenden Auftritts des Beklagten auf 3'000 bis 5'000 Euro schätzt, so ist dies doch ein gewichtiges Indiz dafür, dass es für die Klägerin von einiger Bedeutung war, wenn eine Person vom Bekanntheitsgrad des Beklagten in von breiteren Kreisen beachteten Publikationen mit ihren Produkten auftrat. Es darf also ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass Z. im Interesse seiner Vertragspartnerin handelte, wenn er bei den Werbeaufnahmen für den M.-Katalog sich mit deren Skiern zeigte. Da solche Werbeauftritte für den Kläger eine Einnahmequelle bedeuten, kann auch nicht davon gesprochen werden, dass er aus reiner Gefälligkeit die Produkte der Klägerin zur Schau stellte. Er durfte vielmehr davon ausgehen, dass er diese Werbeleistung entgeltlich im Rahmen seines Auftrags erbrachte. Wenn er seinen Beitrag dem Zeitaufwand für einen Arbeitstag gleichsetzte, so war dies angesichts der Aussagen des Zeugen M. sicher nicht unangemessen. Nichts zu ihren Gunsten ableiten kann die Berufungsklägerin mit dem Hinweis, der Zeuge habe erklärt, solange er Geschäftsführer sei, habe man nie entsprechende Vereinbarungen mit Skiherstellern getroffen. Es geht im vorliegenden Fall ja nicht um eine Vereinbarung zwischen der Firma M. und der Klägerin, sondern um die Bewertung einer von Z. für die letztere erbrachte Werbetätigkeit. b) Die von ihm im Dezember 2001 für die Klägerin erbrachten Leistungen fasste der Beklagte in seinem Schreiben vom 11. März 2001 in vier Positionen zusammen, von denen die Vorinstanz die mit T. und München umschriebenen Positionen als nicht ausgewiesen verwarf, wozu sich Z. in seinen Bemerkungen zu dieser Position nicht mehr äusserte. Das Bezirksgericht anerkannte hingegen die für das in K. erfolgte Fräsen erster Prototypen geltend gemachten sieben Arbeitstage, was von der Berufungsklägerin gerügt wird. Sie macht geltend, der Zeuge J. habe weder Zeitpunkt noch Zeitdauer der Tätigkeiten von Z. bestätigen können, und es sei entgegen der teilweisen Annahme der Vorinstanz nicht um den Bau einer CNC-Fräsmaschine, sondern um das Fräsen von Bindungsplatten gegangen. Dies ist richtig,

21 doch lässt sich der in Rechnung gestellte Zeitaufwand nach Auffassung des Kantonsgerichts ohne weiteres mit der letztgenannten Tätigkeit begründen. Dass der Beklagte eine Zeitlang in der Firma von J. in Deutschland gearbeitet hat, ist nicht bestritten. Der Zeuge G. spricht davon, dass Z. in K. am Bau einer neuen Fräsmaschine für die Herstellung von Skiern mitgearbeitet habe, wobei die Maschine von J. entwickelt worden sei und Z. beim Zusammenbau mitgeholfen habe. Nach seiner Schätzung war der Beklagte etwa 15 Tage im Betrieb von J. beschäftigt. Diese Aussagen stehen der Annahme der Vorinstanz, wonach die für das Fräsen von Prototypen geltend gemachten sieben Tage als ausgewiesen betrachtet werden können, nicht entgegen. Dass die zur Frage stehenden Arbeiten Teil der Entwicklung von Bindungsplatten waren, wie sie unter anderem Gegenstand des Auftragsverhältnisses war, ist offenkundig und dass solche Arbeiten in K. ausgeführt wurden, kann auch A. nicht bestreiten, war er doch zeitweise selbst an diesen Arbeiten zusammen mit dem Beklagten und J. beteiligt. Es kann also nur darum gehen, ob der geltend gemachte Zeitaufwand von sieben Tagen gerechtfertigt ist. J. bestätigte, dass der Beklagte längere Zeit, ja eher öfter als von diesem geltend gemacht, in K. war. Die Annahme von G., wonach sich Z. etwa 15 Tage dort aufgehalten habe, mag also durchaus zutreffen. Wenn der Zeuge aussagte, der Beklagte habe beim Zusammenbau der CNC-Maschine mitgeholfen, so schliesst dies nicht aus, dass er auch mit dem Fräsen von Prototypen beschäftigt war. Etwas anderes wird übrigens auch von A., der ja zeitweise anwesend war, nicht behauptet. Dazu kommt, dass G. seine Aussagen nicht aufgrund eigener Wahrnehmungen in Deutschland machte, und dass auch er Fräsarbeiten nicht ausschloss. Ob Z. die sieben ihm von der Vorinstanz zugestandenen Arbeitstage ausschliesslich mit Fräsen verbracht oder ob er während seiner Anwesenheit im Betrieb von J. auch bei der Konstruktion der Fräsmaschine mitgewirkt hat, ist im Übrigen von untergeordneter Bedeutung, handelte es sich doch bei dieser Maschine um ein speziell für die Klägerin angefertigtes Exemplar zur Vereinfachung der Skiherstellung, welches nach den Bedürfnissen der Bestellerin erstellt wurde. Wenn also sowohl der Beklagte als auch A. selbst bei der Konstruktion dieser Maschine dabei waren und damit mithalfen, dass diese ihren Anforderungen entsprechend gebaut wurde, so standen diese Arbeiten im Zusammenhang mit der Entwicklung neuer Produkte der Klägerin, so dass von Z. auch für diesbezügliche Arbeiten aufgewendete Zeit letztlich im Interesse der X. AG verwendet wurde. Das Kantonsgericht sieht daher keinen Grund, die vom Beklagten verrechneten sieben Arbeitstage nicht anzuerkennen. Mit Bezug auf den Auftritt des Beklagten im Rahmen des Kassensturzes, für den er einen Arbeitstag in Rechnung stellte, verhält es sich im Wesentlichen gleich

22 wie mit den oben behandelten Marketingaktivitäten. Wenn Z. bei dieser Gelegenheit für die Klägerin Reklame machte, indem er einen Pullover mit dem Logo der X. AG trug, handelte er in deren Interesse und im Rahmen seines auch das Marketing umfassenden Auftrages. Sicher stand es im Ermessen des Berufungsbeklagten, ob er von der sich ihm bei diesem Anlass ergebenden Möglichkeit, durch die Wahl seiner Bekleidung auf die Produkte der Klägerin aufmerksam zu machen, Gebrauch machen wollte; wenn er dies tat, geschah es sicher zum Nutzen der Klägerin, und es wäre ihm von seiner Vertragspartnerin zu Recht übel genommen worden, hätte er nicht für sie, sondern für eine andere Skiherstellerin Reklame gemacht. Abgesehen davon, dass der geltend gemachte zeitliche Aufwand von einem Tag für ein Interview in Zürich mit An- und Abreise durchaus im Rahmen ist, gilt auch in diesem Punkt das oben Gesagte, wonach für Auftritte eines bekannten Werbeträgers nicht ausschliesslich auf den zeitlichen Aufwand abgestellt werden kann. Auch in diesem Punkt besteht somit kein Anlass, vom Entscheid der Vorinstanz abzuweichen. c) Die im Winter 2002 für die X. AG geleistete Arbeit fasste der Beklagte in dreizehn Positionen zusammen, für welche er insgesamt eine Arbeitszeit von 27 Stunden einsetzte, von denen ihm die Vorinstanz lediglich sieben Stunden anerkannte. – Z. machte für Plattentests auf der F. einen Zeitaufwand von zwei Tagen geltend. Das Bezirksgericht hielt diese Position nicht für hinreichend begründet, während der Beklagte unter Hinweis auf sein Schreiben vom 11. März 2003, das seitens der Klägerin vorprozessual nie bestritten worden sei, auf ihrer Anerkennung besteht. Die Tatsache, dass der erwähnten Auflistung der für die X. AG nach Auffassung des Beklagten geleisteten Arbeit von der Klägerin im Frühjahr 2003 nicht ausdrücklich widersprochen wurde, sondern sie darauf mit ihren vier Rechnungen vom 24. April 2003 für bezogenes Material antwortete, bildet zwar ein gewichtiges Argument dafür, dass ein Auftragsverhältnis zwischen den Parteien bestand, doch kann nach Auffassung des Kantonsgerichts darin zwar ein Indiz, aber ohne diese stützende weitere Anzeichen noch keine hinreichende Begründung dafür gesehen werden, dass die einzelnen Leistungen auch tatsächlich erbracht wurden. Solche zusätzlichen Anhaltspunkte vermag der Berufungsbeklagte nicht vorzuweisen, so dass die Vorinstanz diese Position zu Recht nicht anerkannt hat. Für Bindungstests mit N. in Adelboden/Lenk mit vorgängigem Abholen der Platten in K. verrechnete der Beklagte der X. AG zwei Arbeitstage und für weitere Tests in AK. weitere zwei Tage, jeweils zusätzlich Fahrspesen. Die Vorinstanz hat diese beiden Positionen als nicht ausgewiesen betrachtet, weil der Beklagte gegenüber der Testperson nicht im Namen der Klägerin aufgetreten sei. Diese Argu-

23 mentation ist nicht stichhaltig. Es steht nach den mehrfach gemachten Ausführungen fest, dass in dem zwischen den Parteien bestehenden Auftragsverhältnis auch die Entwicklung von Bindungsplatten enthalten war, bildet doch das möglichst genaue Abstimmen der Bindungsplatten mit einem bestimmten Skityp ein wesentliches Element für die Qualität des Schlussprodukts. Zur Entwicklung geeigneter Bindungsplatten sind Fahrtests unerlässlich, und es ist auf Grund der Aussagen des Zeugen N. auch erwiesen, dass solche Tests im Winter 2002 in Lenk und in AK. stattgefunden haben, wobei der Zeuge erklärte, dass die fraglichen Tätigkeiten etwa fünf oder sechs Tage in Anspruch genommen hätten. Damit ist der vom Beklagten geltend gemachte Zeitaufwand von zwei mal zwei Tagen zweifellos ausgewiesen. Unerheblich ist, ob Z. ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht hatte, dass es sich um Platten der X. AG gehandelt hatte, ja es wäre ohne weiteres denkbar, dass er zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen Gründe gehabt haben könnte, über die Identität seiner Auftraggeberin Stillschweigen zu bewahren. Falls es für N. wirklich von Bedeutung gewesen wäre zu wissen, für wen der Beklagte die Tests durchzuführen hatte, so hätte er diesbezüglich sicher eine klare Antwort verlangt, was offenbar nicht geschehen ist. Immerhin lässt der Zeuge die Möglichkeit offen, dass anlässlich der Tests in AK. auch A. anwesend war. War dies der Fall, hätte einerseits der Zeuge auf die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Beklagten und der X. AG schliessen können, und andererseits wäre die Anwesenheit A.s ein weiteres Indiz dafür, dass dieser die Bindungsplattentests als Teil des Z. erteilten Auftrages betrachtet hatte. Wie dem auch sei, es steht fest, dass die fraglichen Tests stattfanden, dass diese im Interesse der Klägerin lagen, folglich als auftragsgemässe Leistungen des Beklagten zu betrachten sind und dass der zeitliche Aufwand von insgesamt vier Arbeitstagen durch die Aussagen des Zeugen N. belegt ist. Das erstinstanzliche Urteil ist somit in diesem Punkt zu korrigieren. Es ist erwiesen, dass Z. in Y. bei der Erstellung eines Fernsehberichts mit dem Thema Carvingski und Rennsport mitwirkte und dabei mit dem Logo der Klägerin auftrat. Wie schon oben bei ähnlichen Aktivitäten festgehalten wurde, erfolgten solche Auftritte, bei denen der in Fachkreisen bekannte Werbeträger Z. durch die Präsentation der Marke X. für diese Reklame machte, im Interesse der Auftraggeberin und sie sind folglich als honorarberechtigte Tätigkeiten im Rahmen des generellen Auftrages anzusehen. Die Vorinstanz hat dem Beklagten den geltend gemachten Arbeitstag demnach zu Recht zugesprochen. Mit Bezug auf die drei Arbeitstage, die der Beklagte für die Präsentation von X.-Skiern an der ISPO in München in Rechnung stellte, vermag sich Z. nur auf sein

24 Schreiben vom 11. März 2003 zu stützen, das vorprozessual unbestritten geblieben sei. Dies reicht nach den oben gemachten Ausführungen nicht aus, um die Forderung überzeugend zu beweisen. Zusätzliche Indizien dafür, dass die fragliche Präsentation wirklich stattfand, finden sich nicht, nachdem sich der zu diesem Punkt aufgerufene Zeuge M. an einen entsprechenden Auftritt nicht zu erinnern vermag. Die Vorinstanz hat folglich die fragliche Position zu Recht nicht anerkannt. Gleiches gilt für den Händlertest und die Besprechung in AK., für welchen Anlass der Beklagte einen Arbeitstag entschädigt haben will, die Plattenbesprechung an der SWISSPO in AI., für die Spesen verrechnet wurden, sowie für den zweitägigen Skitest mit dem schwäbisch-badischen Skilehrerverband in AJ.. Für alle diese Tätigkeiten liegen keine die Sachdarstellung des Beklagten stützenden, über die Zusammenstellung vom 11. März 2003 hinausgehenden Indizien vor. Für die Teilnahme an der Sportmesse SWISSPO in Zürich verrechnete der Beklagte einen Arbeitstag, den ihm die Vorinstanz zugestanden hat. Der Zeuge O. bestätigte, dass Z. an diesem Anlass teilgenommen hat und dass man sich damals auch mit C. getroffen habe. Die Klägerin bestreitet diese Zeugenaussagen nicht, sie macht aber geltend, damit sei nicht bewiesen, dass der Beklagte für sie oder gar in ihrem Auftrag an dieser Messe teilgenommen habe. Dass sich Z. und C. an einer Sportartikelmesse getroffen hätten, sei weiter nicht ungewöhnlich, beweise aber nicht, dass sie für die gleiche Firma dort gewesen seien. Der Berufungsbeklagte hält dem entgegen, dass das Marketing zu seinem Aufgabenbereich gehört habe und die Teilnahme an einer solchen Messe eben auch ein Marketinginstrument darstelle, weshalb ihm der entsprechende Aufwand zu vergüten sei. Diese Argumentation überzeugt nicht. Anders als in jenen Fällen, in denen es um Bindungsplattentests ging, die Anwesenheit des Beklagten an den entsprechenden Anlässen also schon aufgrund seines Entwicklungsauftrags notwendig war, anders aber auch als bei den Public-Relations-Auftritten, bei denen Artikel oder wenigstens das Logo der Klägerin einem breiteren Publikum präsentiert wurden und die folglich als eigentliche Marketingaktivitäten anerkannt werden können, kann die Teilnahme des Skisportspezialisten Z. an einer Sportartikelmesse nicht zwingend mit seiner Tätigkeit für die X. AG in Zusammenhang gebracht werden; er konnte sich vielmehr auch aus rein persönlichem Interesse an einen solchen Anlass begeben haben. Dass er dabei auch andere auf dem Gebiet der Sportartikel tätige Personen wie etwa C. antraf, war tatsächlich nichts Ungewöhnliches und damit noch kein Beweis dafür, dass er zusammen mit diesem die Klägerin vertrat. Ein entsprechendes Zusammenwirken hätte durch diesbezügliche Befragung des Zeugen C. unter Beweis gestellt werden können, was indessen nicht geschah. Damit erweist sich das Beweisfundament für

25 diese Forderung als zu dürftig, so dass dem Beklagten der geltend gemachte Arbeitstag nicht zuerkannt werden kann. Für die Entwicklung von Prototypen mit Tests in T. und Saas Fee verrechnete der Beklagte fünf sowie für Fernsehaufnahmen in L. und T. weitere zwei Arbeitstage. Die erstgenannten fünf Tage wurden von der Vorinstanz mangels schlüssiger Beweise nicht anerkannt, was in der Berufungsantwort nicht kommentiert wurde. Hingegen rügt die Berufungsklägerin, dass die zwei für Fernsehaufnahmen in Rechnung gestellten Tage vom Bezirksgericht akzeptiert wurden. Das Kantonsgericht geht mit dem Berufungsbeklagten einig, dass die fraglichen, durch das Videoband des Fernsehens DRS belegten Aktivitäten als mit den Marketingaufgaben des Beklagten in Zusammenhang stehend betrachtet werden können, wurden bei den entsprechenden Sendungen doch verschiedentlich Produkte oder das Logo der Klägerin dem Publikum zur Kenntnis gebracht. Es war daher gerechtfertigt, dem Beklagten die beiden für diese Tätigkeit aufgewendeten Tage anzurechnen. Der Beklagte nahm im Winter 2002 in AK. an Skischuhtests mit dem Orthopädie-Schuhmacher P. und an Besprechungen im Hinblick auf eine allfällige Zusammenarbeit mit Leuten vom Patentpool teil. Er stellte dafür zwei Arbeitstage in Rechnung, wovon ihm die Vorinstanz einen Tag zugestand, was seitens des Berufungsbeklagten unangefochten blieb. Die Klägerin bestreitet angesichts der Aussagen der Zeugen Erwin Z., P. und N. nicht, dass solche Aktivitäten stattgefunden haben, stellt sich aber auf den Standpunkt, dass den Depositionen der Zeugen nicht entnommen werden könne, dass diese Tests in ihrem Auftrage erfolgt seien. Die Aussagen des Zeugen von N. sind in diesem Punkt nicht aufschlussreich, und auch der Zeuge Erwin Z. kann lediglich bestätigen, dass er an Skischuhtests mit P. teilgenommen habe (er spricht allerdings von T. und nicht von AK.) und diese einen Tag gedauert hätten. Bedeutsamer sind indessen die Aussagen des Zeugen P., der erklärte, er habe in einem Fall Z. und A. seine Werkstatt zur Verfügung gestellt, wobei die beiden Bindungsplatten montiert hätten; der Zeitaufwand habe allerdings nicht zwei Tage betragen; bei einem zweiten Mal habe er (P.) zusammen mit dem Beklagten beim Testen der Schuhe mitgewirkt. Bei der Besprechung im Hinblick auf eine allfällige Zusammenarbeit mit Patentpool sei die Rede von einer Systemtrilogie (Ski, Platte und Schuh) gewesen, worüber schon früher mit dem Beklagten und A. gesprochen worden sei. An diesen Aussagen ist bemerkenswert, dass sie bezeugen, dass zur fraglichen Zeit zumindest während eines Tages auch A. bei den Arbeiten in AK. anwesend war, so dass die Klägerin schwerlich behaupten kann, es bestehe kein Zusammenhang zwischen den an diesen Tagen ausgeführten Arbei-

26 ten und einem vom Beklagten behaupteten Auftrag. Wenn das Bezirksgericht angesichts dieser Beweislage zum Schluss kam, dass der Beklagte Anspruch auf die Vergütung eines Arbeitstages habe, so hat sie eine Beweiswürdigung vorgenommen, die nicht zu beanstanden ist. Nach der Darstellung des Beklagten nahm er an einem Tag an Skitests mit einem belgischen Skieinkäufer auf dem AL. teil. Sein Bruder D. sagte dazu aus, er habe von solchen Tests gehört. Die Vorinstanz stellte sich auf den Standpunkt, nach der allgemeinen Lebenserfahrung könne mangels weiterer Angaben ein Aufwand von einem Tag angenommen werden. Das Kantonsgericht kann sich dieser Beweiswürdigung nicht anschliessen. Der Beklagte vermag offenbar nicht zu sagen, mit wem diese Tests durchgeführt wurden; der angebliche Belgier hätte immerhin näher definiert und allenfalls als Zeuge befragt werden müssen. Es steht auf Grund der vorhandenen Unterlagen nicht einmal fest, ob es wirklich um Tests mit Skiern der Klägerin gegangen ist. Die Aussagen des Bruders des Beklagten bringen auch nicht mehr Klarheit, will der Zeuge doch lediglich von solchen Tests gehört haben, vermag aber keine genaueren Angaben zu machen und er kann insbesondere nichts aus eigener Wahrnehmung berichten. Die fragliche Position wurde dem Beklagten angesichts dieser dürftigen Beweislage zu Unrecht zugestanden. Im Zusammenhang mit Freerideaufnahmen mit amerikanischen Journalisten will der Beklagte im Interesse der Klägerin drei Arbeitstage aufgewendet haben; die Vorinstanz kam zum Schluss, über die Dauer des Events lägen keine näheren Anhaltspunkte vor, so dass höchstens ein Tag als ausgewiesen betrachtet werden könne. Die Klägerin bestreitet, dass die Aufnahmen in irgendeinem Zusammenhang mit ihr gestanden hätten oder von ihr in Auftrag gegeben worden seien. In der Berufungsantwort wird dem entgegengehalten, der Zeuge R. habe ausgesagt, die Tätigkeit von Z. an diesen Tagen habe zur Hauptsache darin bestanden, die Skier von X. herauszugeben und die Leute zu beraten. Dieses Zitat ist zwar richtig, doch steht es nach Auffassung des Kantonsgerichts unmissverständlich im Zusammenhang mit dem weiter unten zu behandelnden Pfingstskifahren. Mit Bezug auf die hier zu beurteilende Position gibt die Zeugenaussage hingegen nichts her. Das Bezirksgericht bezog sich denn bei ihrem Entscheid, dem Beklagten einen Arbeitstag zuzugestehen, auch nicht auf den zitierten Passus der Aussagen von R., sondern stellte lediglich fest, dieser habe angegeben, Z. sei mit Journalisten in seinem Sportgeschäft vorbeigekommen. Mit dieser nichtssagenden Deposition lässt sich ein Honoraranspruch des Beklagten nicht begründen. Es ist in der Tat nicht einzusehen, inwiefern durch die Feststellung, Z. sei mit Journalisten im Geschäft von R. vorbei-

27 gekommen, ein Bezug zur Berufungsklägerin hergestellt werden könnte. Das erstinstanzliche Urteil ist daher in diesem Punkt zu korrigieren. Zusammenfassend ergibt sich nach dem Gesagten, dass gegenüber dem Urteil des Bezirksgerichts Surselva dem Beklagten vier zusätzliche Tage für die Plattentests in Adelboden/Lenk und in AK. zuzugestehen sind, dass aber auf der anderen Seite drei ihm von der Vorinstanz zuerkannte Arbeitstage als nicht ausreichend begründet wegfallen. Per Saldo ergibt sich damit aus der Position Winter 2002 eine Abweichung von einem Tag zu Gunsten des Beklagten, das heisst, dass ihm ein ausgewiesener Aufwand von acht Tagen gutzuschreiben ist. d) Das Bezirksgericht erachtete von dem von Z. für den Zeitraum Frühling 2002 geltend gemachten Aufwand von elf Tagen einen solchen von sechs Tagen als ausgewiesen. Die Berufungsklägerin stellt sich auf den Standpunkt, es seien für diese Zeit keine anrechenbaren Tätigkeiten ausgewiesen worden. Der Berufungsbeklagte glaubt hingegen, dass ihm sämtliche in Rechnung gestellten Aktivitäten hätten gutgeschrieben werden müssen. Der Beklagte macht vorerst geltend, er habe während zweier Tage auf der Zugspitze Konsumententests für die X. AG durchgeführt. Die Vorinstanz hat ihm den Aufwand für die zwei Tage zuerkannt und konnte sich dabei auf überzeugende Beweise stützen. Die Einwände der Berufungsklägerin vermögen dagegen nicht aufzukommen. Der Zeuge G. sagte aus, er habe an dem fraglichen Test in Deutschland teilgenommen. Vorgängig sei er ins Wallis gefahren und habe dort C. und A. getroffen, habe die benötigten Skier entgegengenommen und diese auf Anweisung von A. nach Deutschland gebracht. Schon diese völlig unverdächtige Aussage lässt die Behauptung A.s, der Beklagte habe ohne Auftrag der Klägerin gehandelt, in einem sonderbaren Lichte erscheinen. Wäre Z. nicht davon überzeugt gewesen, dass er im Interesse der X. AG und im Rahmen seines Auftragsverhältnisses handeln würde, hätte er keinen Anlass gehabt, G. zu bemühen, im Wallis Skier abzuholen und diese auf die Zugspitze zu bringen. Er hätte beim fraglichen Anlass mit wesentlich geringerem Aufwand Material anderer Produzenten verwenden können, was ihm aber von der Klägerin bestimmt als unfreundlicher Akt ihr gegenüber angekreidet worden wäre. Dass dank dem Beklagten anlässlich der Trendshow vom 1. Mai 2002 auch X.-Skier dem Publikum vorgestellt werden konnten, ergibt sich mit aller Klarheit aus dem E-Mail von U.. Ohne die Initiative des Beklagten wäre die Firma X. AG an dem Anlass, an dem ein grosses Publikum teilnahm, sicher nicht vertreten gewesen. Z. handelte also offensichtlich im ureigensten Interesse der Klägerin,

28 wenn er sich zur Vorführung von Skiern der Klägerin zu diesem Anlass begab. Die zwei geltend gemachten Arbeitstage sind dem Beklagten daher mit guten Gründen zuerkannt worden. Unter dem Titel Pfingstskifahren kombiniert mit X. Skitests (Freeride Test) macht der Beklagte einen Arbeitsaufwand von vier Tagen geltend, von denen ihm das Bezirksgericht deren drei anerkannt hat. Die Berufungsklägerin führt aus, es könne als erwiesen betrachtet werden, dass der Berufungsbeklagte an diesem Pfingstskifahren teilgenommen habe, doch lasse das Beweisverfahren nicht den Schluss zu, dass er dies in ihrem Auftrage getan habe; die Aussagen des Zeugen O. zeigten klar, dass Z. nicht erkennbar als Vertreter der X. AG aufgetreten sei. Dieser Schluss drängt sich aufgrund der Aussagen des Zeugen O. keineswegs auf. Dieser antwortete auf die Frage, welchen Zusammenhang zwischen dem Pfingstskifahren und der X. AG bestanden habe, er sei davon ausgegangen, dass es sich um Tests für einen Tiefschneeski gehandelt und Z. Aussagen darüber gewünscht habe, wie sich diese Skier fahren liessen und welches die Eindrücke der Testpersonen seien. Er habe angenommen, dass Z. in seiner Funktion als Verantwortlicher für die Entwicklung eines Tiefschneeskis gehandelt habe. Aus diesen Depositionen ergibt sich im klaren Gegensatz zu der Behauptung der Berufungsklägerin, dass der Beklagte beim fraglichen Anlass in seiner Eigenschaft als Mitarbeiter der Klägerin teilnahm und in deren Interesse Tests durchführte. Dies gehörte denn auch eindeutig zu seinem Aufgabenbereich, so dass nicht einzusehen ist, weshalb er für diese Tätigkeit von der Klägerin nicht entschädigt werden sollte. Dass es um X.-Skier ging, ergibt sich klar aus den Depositionen von R., der aussagte, Z. habe an diesen Tagen die Skier von X. herausgegeben und die Leute beraten. Angesichts dieser Beweislage ist dem Berufungsbeklagten zuzustimmen, dass es sich bei seiner Teilnahme an den Pfingstskifahrten um eine zu seinen Aufgaben gehörende Marketingtätigkeit gehandelt hat, für die ihm ein entsprechendes Honorar zusteht. Präzise Angaben zur Dauer der zur Diskussion stehenden Testfahrten liegen nicht vor. Wenn die Vorinstanz annahm, dass der Anlass über das ganze Pfingstwochenende, also von Samstag bis Montag, stattgefunden haben dürfte, so kann das Kantonsgericht dieser Auffassung folgen. Die Berufungsklägerin hat sich zu dieser Frage nicht geäussert, und in der Berufungsantwort wird ausgeführt, die Vorinstanz habe zu Recht einen Aufwand von drei Tagen anerkannt. Z. scheint sich also damit abzufinden, dass nicht die geltend gemachten vier, sondern eben nur drei Tage als ausgewiesen betrachtet wurden. Der Berufungsbeklagte setzt sich damit zwar in Widerspruch zu seiner zusammenfassenden Äusserung zu den Aktivitäten im Frühjahr 2002, in welcher er feststellte, nebst den sechs ihm von der Vorinstanz zugestandenen Arbeits-

29 tagen sei ein Aufwand von weiteren sechs Tagen, insgesamt also ein solcher von zwölf Tagen ausgewiesen. Er übersieht dabei, dass er selbst gesamthaft nur elf Tage geltend gemacht hat (in der Prozessantwort ist sogar aufgrund einer offensichtlich falschen Addition nur von neun Tagen die Rede), von denen ihm die Vorinstanz deren sechs anerkannt hat. Wenn er erklärt, das Bezirksgericht habe für das Pfingstskifahren zu Recht drei Tage als Aufwand anerkannt, könnte er unter der ganzen Position Frühling 2002 also höchstens auf einen gesamten Aufwand von zehn Tagen gelangen, falls bei den vier weiteren strittigen Einzelpositionen zu seinen Gunsten zu entscheiden sein sollte. Z. will für eine Besprechung der Planung Herbst/Winter 2002 in L. sowie für eine Besprechung des Designdeckblattes bei der Firma V. in W. je einen Arbeitstag verrechnen. Die Vorinstanz hat diese beide Forderungen als unbewiesen betrachtet, was der Berufungsbeklagte unter Hinweis auf sein Schreiben vom 11. März 2003 beanstandet. Wie schon mehrfach dargelegt, kann allein auf Grund des Umstandes, dass die Klägerin nicht gegen dieses Schreiben remonstrierte, kein genügender Beweis für die Richtigkeit seines Inhaltes gesehen werden; die Besprechung in L. ist folglich nicht genügend ausgewiesen. Mit Bezug auf die Besprechung in W. weist der Beklagte sodann darauf hin, dass die von ihm als Zeugin aufgerufene, aber nicht angehörte AC. das fragliche Treffen bestätigen könnte. Bezüglich des Designs für das Deckblatt von Skiern ergebe sich sodann schon auf Grund der Aussagen der Zeugen A. und C., dass diesbezüglich ein klarer Auftrag bestanden habe. Dass sich Z. mit dem Design von Skiern zu befassen hatte, erachtet auch das Kantonsgericht als ausgewiesen, doch genügt dies nicht, um einen Zusammenhang mit einer Firma V. herzustellen. In der Prozessantwort wird mit keinem Wort erwähnt, was es mit dieser Firma für eine Bewandtnis hat, und zwar weder unter der Position Frühling 2002, noch unter Sommer 2002, wo von der Auswertung von Folien in W. die Rede ist. Eine Verbindung zur X. AG ist aufgrund der in den Rechtsschriften enthaltenen Sachdarstellung nicht ersichtlich, so dass mangels ausreichender Tatsachenbehauptungen verständlich ist, dass auf die Zeugin AC. verzichtet wurde. Wenn in der Berufungsantwort geltend gemacht wird, dass der Beklagte bei Besprechungen in W. zweimal von C. begleitet gewesen sei, so will damit offenbar der bisher in keiner Weise dargelegte Zusammenhang zwischen der X. AG und der Firma in Italien hergestellt werden, doch handelt es sich dabei um eine neue Behauptung, die nicht mehr gehört werden kann. Dass der an dieser Stelle geltend gemachte Aufwand beweismässig auf schwachen Füssen steht, ergibt sich auch aus dem Umstand, dass in der Berufungsantwort bei der folgenden Position (Sommer 2002), in welcher die Vorinstanz dem Beklagten ebenfalls den für eine Reise

30 nach W. geltend gemachten Tag nicht zugestand, mit keinem Wort auf den Fall V. zurückgekommen wird. Mit Bezug auf den von der Vorinstanz anerkannten Arbeitstag für die Erstellung von Designentwürfen gesteht die Berufungsklägerin ein, dass die Arbeiten von Z. stammen, doch wird behauptet, es sei nicht erwiesen, dass seitens der X. AG ein entsprechender Auftrag erteilt worden sei. Dass ein Auftragsverhältnis zwischen den Parteien bestanden und dieses auch das Design beinhaltet hat, wurde schon hinlänglich dargelegt, so dass auf den Einwand unter Hinweis auf schon Gesagtes nicht mehr näher eingegangen werden muss. Nicht anerkannt wurden vom Bezirksgericht je ein Tag Aufwand für die Besprechung eines Werbekonzepts in Zürich und in Y.. Bezüglich dieser beiden Unterpositionen beruft sich der Beklagte wiederum ausschliesslich auf sein Schreiben vom 11. März 2003, welches – wie schon mehrfach erwähnt – für sich allein auch vom Kantonsgericht nicht als genügender Beweis dafür angesehen werden kann, dass die geltend gemachten Arbeitsleistungen auch tatsächlich erbracht wurden. Mangels zusätzlicher Indizien dafür, dass die behaupteten Besprechungen wirklich stattfanden und sie im Interesse der Auftraggeberin gelegen haben, konnte die Vorinstanz dem Beklagten die beiden Arbeitstage nicht zusprechen. Es bleibt damit unter der Position Frühling 2002 gesamthaft bei den vom Bezirksgericht als ausgewiesen anerkannten sechs Tagen. e) Für im Sommer 2002 erbrachte Leistungen macht der Beklagte unter neun Unterpositionen einen gesamten Arbeitsaufwand von 26 Tagen geltend, wovon ihm die Vorinstanz deren 23 anerkannt hat; sie kürzte ihm seinen Anspruch also um drei Tage und nicht wie in der Berufungsantwort erwähnt um fünf Tage. Es handelt sich dabei um eine behauptete Aussprache über die Zukunft der X. in Oberwald, um eine Besprechung mit C. und A. in L. sowie um einen Tag für die Auswertung von Folien in W.. Zum letzten Punkt nimmt der Beklagte in seiner Berufungsantwort nicht Stellung, so dass dazu – auch unter Hinweis auf das bereits oben bezüglich der Beziehung zur Firma V. Gesagte – nicht weiter eingegangen werden muss. Als Beweis für die beiden erstgenannten Besprechungen verweist der Berufungsbeklagten einmal mehr ausschliesslich auf sein von der Klägerin vorprozessual nicht bestrittenes Schreiben vom 11. März 2003. Wie schon mehrfach festgehalten wurde, kann dieses Dokument für sich allein nicht als hinreichender Beweis für die erbrachten Leistungen anerkannt werden, es bedürfte dafür zusätzlicher

31 stichhaltiger Anhaltspunkte. Der Entscheid der Vorinstanz, diese Positionen nicht anzuerkennen, ist demnach nicht zu beanstanden. Für eine Besprechung in Zug über die ihm zu entrichtende Entschädigung wird vom Beklagten ein Arbeitstag in Rechnung gestellt. Die Vorinstanz hielt diese Forderung für berechtigt, während sie von der Berufungsklägerin mit dem Hinweis bestritten wird, aufgrund der Einvernahme von O. sei zwar bewiesen, dass die fragliche Besprechung stattgefunden habe, hingegen ergebe sich daraus nicht, dass die Sitzung im Rahmen eines Auftrages der X. AG gestanden habe. Es sei vielmehr um die Zukunftsplanung der X. AG gegangen und nicht um eine Auftragserfüllung in ihrem Namen. Mit diesem Hinweis liefert die Berufungsklägerin ein zusätzliches, für die Anerkennung der Forderung sprechendes Argument. Während man sich fragen könnte, ob eine Besprechung, die lediglich die Frage der Entschädigung des Beklagten zum Inhalt hatte, diesem als Arbeitsaufwand angerechnet werden könnte, so war eine Sitzung unter Teilnahme von Z., welche die Zukunftsgestaltung der X. AG zum Gegenstand hatte, jedenfalls im Sommer 2002, als zwischen den Parteien noch ein ungetrübtes Einvernehmen herrschte, sicher für alle Beteiligten von erheblicher Bedeutung. Der Beklagte war damals ein wichtiger Mitarbeiter der Firma, so dass seine Anwesenheit für die Beurteilung der Zukunftsaussichten sicher geboten war. Es ist daher nicht einzusehen, weshalb er für den dabei entstandenen Zeitaufwand nicht zu entschädigen sein sollte. Unter dem Titel „Arbeit an CNC-Fräse“ machte der Beklagte in der Prozessantwort geltend, er habe während drei Wochen Arbeit in K. geleistet. Die Vorinstanz anerkannte einen Aufwand von 15 Tagen und stützte sich dabei auf die Aussagen von J. und G.. Die Berufungsklägerin stellt sich auf den Standpunkt, es lägen keine Beweise dafür vor, dass die Arbeit an der CNC-Fräse in ihrem Auftrage erfolgt sei. Erwin Z. könne nicht aus eigener Wahrnehmung bestätigen, dass sein Bruder einen konkreten Auftrag zur Herstellung der Fräse erhalten habe. Wenn J. aussage, dass der Beklagte eher länger in Deutschland gearbeitet habe als von ihm angegeben worden sei, so sei zu beachten, dass darin auch die Zeit enthalten sei, welche der Entwicklung der Platten gedient habe. Die Aussagen von G. seien kritisch zu würdigen, da dieser nur bis Herbst 2001 bei der X. AG gearbeitet habe, also zur fraglichen Zeit im Sommer 2002 nicht mehr dort angestellt gewesen sei. – Zu diesem Punkt kann im Wesentlichen darauf verwiesen werden, was oben bei der Prüfung der Frage, ob zwischen den Parteien ein Auftragsverhältnis bestand, gesagt wurde. Ist vom Bestehen eines solchen Vertrages auszugehen, lässt sich nicht bestreiten, dass die an der fraglichen Fräse ausgeführten Arbeiten im Interesse der

32 Klägerin vorgenommen wurden. Die von der X. AG bestellte Maschine diente der Vereinfachung der Skiherstellung; J. bestätigte, dass seitens der Klägerin diverse Bindungsplatten und eben eine solche CNC-Fräsmaschine bestellt worden seien. Die Bindungsplatten seien von ihm, A. und Z. zusammen entwickelt worden. Da in den Aufgabenbereich des Beklagten auch die Entwicklung von Bindungsplatten gehörte, trifft der Einwand der Klägerin, in der von J. angegebenen Zeit sei auch der Aufwand für die Entwicklung der Platten enthalten, ins Leere. Wenn der Beklagte sein Know-how beim Bau der von der Klägerin bestellten, für die Herstellung von Skiern bestimmten CNC-Fräsmaschine einbrachte und dabei zusammen mit A. dafür besorgt war, dass die Konstruktion den Anforderungen der Bestellerin entsprechend erfolgte und wenn er auf der anderen Seite im Betriebe von J. an der Entwicklung von Bindungsplatten mitwirkte, so arbeitete er im Rahmen seines Auftrages im Interesse der X. AG. Es liegt daher auf der Hand, dass er für seine Mitarbeit von der Klägerin zu entschädigen ist; für das Vorliegen eines Auftragsverhältnisses zwischen J. und dem Beklagten liegen überhaupt keine Anhaltspunkte vor. Der zeitliche Aufwand erscheint aufgrund der Aussagen der Zeugen J. und G. hinreichend ausgewiesen, zumal nach den Feststellungen des Zeugen J. drei bis vier Wochen allein an der Herstellung der Fräsmaschine gearbeitet wurde und die tägliche Arbeitszeit dabei zwölf bis fünfzehn Stunden betragen hatte. Wenn in der Berufungsantwort dem Einwand der Berufungs-klägerin, wonach die Aussagen von G. mit Vorsicht zu würdigen seien, weil dieser nur bis im Herbst 2001 für die X. AG gearbeitet habe, mit dem Argument begegnet wird, der Zeuge müsse sich bei der Angabe seiner Arbeitszeit bei der Klägerin um ein Jahr geirrt haben, so ist dies einleuchtend. In der Tat begann Z. seine Tätigkeit bei der X. AG erst im Herbst 2001, so dass die Aussage G.s, er habe im Frühjahr 2001 den Beklagten angefragt, ob es für ihn allenfalls bei der X. AG auch eine Arbeit hätte, nicht möglich ist. Dass G. seine Arbeit bei der Klägerin erst im Frühjahr 2002 aufnahm ist umso wahrscheinlicher, als er ja auch bei den Skitests auf der Zugspitze teilnahm, welche am 1. Mai 2002 stattfanden. Die Aussage des Zeugen G., wonach er schätze, dass Z. etwa 15 Tage bei J. in Deutschland gearbeitet habe, hat also durchaus Beweiswert. Gesamthaft gesehen gelangt das Kantonsgericht damit zum Schluss, dass es durchaus dem Beweisergebnis entspricht, wenn die Vorinstanz annahm, der Berufungsbeklagte habe im fraglichen Zeitraum tatsächlich während 15 Tagen für die Klägerin in K. gearbeitet. Dass das Design von T-Shirts, welche sicher wirksame Werbeprodukte darstellten, von dem zwischen den Parteien bestehenden Auftragsverhältnis erfasst war, wurde oben klar festgehalten; die gegenteilige Behauptung der Berufungsklä-

33 gerin erscheint angesichts der Tatsache, dass mit A. diesbezüglich E-Mails ausgetauscht wurden, geradezu abwegig. Wenn Z. nicht aufgrund eines ausdrücklichen speziellen Auftrages, sondern aus eigener Initiative gehandelt haben sollte, so stünde dies der Annahme, er habe dies im Interesse der Klägerin getan, nicht entgegen, vielmehr wäre es ein Beweis dafür, dass er sich auch mit eigenen Ideen voll für seine Arbeitgeberin einsetzte. Dass der von der Vorinstanz aufgrund der Aussagen der Zeugen B. und G. sowie der Lebenserfahrung anerkannte Zeitaufwand von drei Tagen angemessen ist, wird von der Berufungsklägerin nicht in Abrede gestellt. Der erstinstanzliche Entscheid ist daher zu bestätigen. Der vom Berufungsbeklagten geltend gemachte und von der Vorinstanz anerkannte zusätzliche Zeitaufwand von einmal einem und zwei weiteren Tagen für in K. geleistete Arbeit wird von der Berufungsklägerin unter Hinweis auf das nach ihrer Auffassung fehlende Auftragsverhältnis bestritten. Da sich die entsprechenden Ausführungen als unbegründet erwiesen haben, kann auch der an dieser Stelle wiederum erhobene Einwand nicht gehört werden. Zum zeitlichen Aufwand äussert sich die Berufungsklägerin nicht, so das kein Anlass besteht, von der vom Bezirksgericht vorgenommenen Beurteilung abzuweichen. Die Vorinstanz anerkannte unter der Position Sommer 2002 schliesslich einen Arbeitstag für eine nach der Darstellung des Beklagten in Zürich abgehaltene Vorbesprechung mit einer Firma AA.. Aus der vom Beklagten eingereichten Korrespondenz zu diesem Thema ergibt sich, dass X.-Skier für die Detroit Motor Show geliefert wurden. Darüber wurde zwischen Z. und einer für AA. tätigen AD. korrespondiert, und es wurde seitens des Beklagten auch A. über diesen Kontakt informiert. Ferner liegt ein Mail von einem AB. vor, der sich auf eine Besprechung im September 2002 bezieht. Auch wenn nicht mit letzter Sicherheit feststeht, ob es sich dabei um die vom Beklagten erwähnte Sitzung in Zürich handelt, so sind aufgrund der vorliegenden schriftlichen Dokumente doch wesentliche Aktivitäten von Z. mit der Firma AA. nachgewiesen, so dass das Bezirksgericht dem Beklagten mit guten Gründen einen Arbeitstag zugestehen konnte, ohne dass es dazu noch der Einvernahme von AD. als Zeugin bedurft hätte. Der Entscheid der Vorinstanz ist daher zu bestätigen, womit die insgesamt 23 Arbeitstage für die im Sommer 2002 erbrachten Leistungen als ausgewiesen betrachtet werden können. f) Für Aktivitäten zu Gunsten der X. AG im Herbst 2002 will Z. total 18 Arbeitstage aufgewendet haben; die Vorinstanz gestand ihm 12 Arbeitstage zu. Sie lehnte eine erste Unterposition, bei der es um die Abklärung der Produktion von

34 Kunststoffteilen und um Wasserstrahlen gegangen sein soll, mit der Begründung ab, von solchen Tätigkeiten sei in den Zeugenaussagen und in den übrigen Beweismitteln nirgends die Rede. Das Kantonsgericht schliesst sich dieser Auffassung an. In der Tat ist in keiner Weise dargelegt, inwiefern es sich – wie vom Beklagten behauptet – um Arbeiten im Zusammenhang mit Aufgaben geht, welche Z. im Auftrage der X. AG ausgeführt hat. – Abgelehnt hat das Bezirksgericht auch den in Rechnung gestellten Aufwand von einem Tag für eine Besprechung mit einem Fotografen bezüglich X.-Produkte in Basel sowie für das Abholen von Holzkernen beim Lieferanten in K.. Auch in diesem Punkt geht das Kantonsgericht mit der Vorinstanz einig, dass kein ausreichender Beweis für diese Tätigkeiten vorliegt. Das Schreiben vom 11. März 2003 vermag allein keinen rechtsgenüglichen Beweis zu erbringen, und die Aussagen des Zeugen J. können nach Auffassung des Gerichts nicht so weit interpretiert werden, dass selbst nicht näher umschriebene Verrichtungen als dadurch ausgewiesen betrachtet werden, nur weil sie mit dem Ort K. in Verbindung gebracht werden. Wenn behauptet wird, C. habe Z. bei den fraglichen Reisen begleitet, so ist nicht einzusehen, weshalb der Zeuge dazu nicht befragt worden ist. – Den geltend gemachten Aufwand von einem Tag für einen Vortrag in AM. hat das Bezirksgericht mangels Beweisen nicht anerkannt. Tatsächlich vermag der Beklagte ausser seinem Hinweis auf sein Schreiben vom 11. März 2003 nichts vorzubringen, was den behaupteten Einsatz für die X. AG zu beweisen vermöchte. Der Entscheid der Vorinstanz ist folglich zu bestätigen. Der Beklagte machte in der Prozessantwort (neben den bereits oben behandelten Arbeiten betreffend Kunststoffteile und Wasserstrahlen) einen Aufwand von sieben Tagen für Arbeiten für die Plattenproduktion in K. geltend. Die Vorinstanz anerkannte davon sechs Tage (nicht acht Tage, wie in den Rechtsschriften des Berufungsverfahrens zu lesen ist); sie hielt den Beweis dafür, dass Z. eine Kopierfräse nach L. transportiert hat, wofür ein weiterer Tag in Rechnung gestellt wurde, als nicht erbracht. Der Berufungsbeklagte kommt auf diese letzte Position in seiner Berufungsantwort nicht zurück, hingegen besteht er auf dem von der Berufungsklägerin bestrittenen Aufwand für Fräsarbeiten in K.. Dies sicher zu Recht, beschränkt sich doch die Klägerin darauf, den entsprechenden Aufwand mit dem stereotypen Hinweis auf das nach ihrer Auffassung mangelnde Auftragsverhältnis zu bestreiten. Dass dieser Einwand unbegründet ist, wurde mehrfach dargelegt und braucht nicht mehr näher kommentiert zu werden. Zu der Anzahl der vom Beklagten geltend gemachten Arbeitstage äussert sich die Berufungsklägerin nicht. Die Vorinstanz hielt die sechs Tage an der Fräsmaschine auf Grund der Aussagen des Zeugen J. für ausgewiesen. Das Kantonsgericht kann sich dieser Beurteilung anschliessen. Der

35 Zeuge bestätigte, dass die Tätigkeiten, welche auf der ihm vorgelegten Aufstellung mit der Ortsangabe „K.“ aufgeführt sind, auch tatsächlich geleistet wurden, ja er sagte aus, nach seinem Gefühl sei Z. eher häufiger in K. gewesen als in der Zusammenstellung seines Aufwandes geltend gemacht werde. Es besteht kein Anlass, diesen Aussagen zu misstrauen, so dass die sechs im Herbst 2002 für Fräsarbeiten ausgewiesenen Tage anerkannt werden können. Für Plattentests und die Durchführung verschiedener Versuche in Saas Fee wird vom Beklagten ein Zeitaufwand von zwei Arbeitstagen geltend gemacht. Die Vorinstanz anerkannte diesen Aufwand, wobei sie feststellte, der Zeuge Erwin Z. habe bestätigt, dass zwei Mal Plattentests auf dem Gletscher in Saas Fee stattgefunden hätten. Die Berufungsklägerin weist darauf hin, dass der Zeuge ausgesagt habe, er selbst sei an zwei Testtagen dabei gewesen, sein Bruder aber nur an einem Tag. In der Berufungsantwort wird dazu ausgeführt, es sei nie behauptet worden, dass diese Versuche auf dem Gletscher stattgefunden hätten. Die geltend gemachten zwei Tage seien im Bestätigungsschreiben vom 11. März 2003 erwähnt gewesen und nie bestritten worden. Dazu ist einmal mehr darauf hinzuweisen, dass dieses Dokument allein zum Beweis nicht ausreicht. Wenn der Beklagte und mit ihm die Vorinstanz die beiden Testtage in Saas Fee daneben aber nur auf die Depositionen des Zeugen Erwin Z. stützen, so ist tatsächlich festzustellen, dass dieser nur die Anwesenheit seines Bruders an einem Tag bestätigt hat. Ob die fraglichen Versuche auf dem Gletscher oder sonst wo im Gebiet von Saas Fee durchgeführt wurden, ist ohne Belang, ja wenn der Berufungsbeklagte erwähnt, von Gletschern sei nicht die Rede gewesen, sein Bruder aber mit Bezug auf beide Tage annimmt, die Versuche hätten auf dem Gletscher stattgefunden, so müsste man sich fragen, ob ein Plattentest in Saas Fee überhaupt ausgewiesen ist. Nur der Umstand, dass der Zeuge nur mit Bezug auf einen Versuch mit Sicherheit sagen konnte, er hätte auf dem Gletscher stattgefunden, bezüglich des zweiten Versuchs aber nicht mehr sicher ist, erlaubt es angesichts der Bemerkung des Beklagten, diesem immerhin einen Tag gutzuschreiben; ein zweiter Tag ist allerdings nicht ausgewiesen. Mit Bezug auf eine Besprechung in Turin mit Designern von AA., für welche Begegnung der Beklagte einen Arbeitstag geltend macht und von der Vorinstanz zugesprochen erhielt, führt die Berufungsklägerin aus, eine solche Besprechung sei nicht ausgewiesen, A. habe nie ein Resultat einer solchen Sitzung gesehen und falls sie als bewiesen betrachtet würde, fehlte es an einem Zusammenhang zwischen diesem Anlass und der X. AG. In der Berufungsantwort wird auf der Anerkennung dieses Arbeitsaufwandes bestanden und im Zweifelsfalle AD. als Zeugin auf-

36 gerufen. Das Kantonsgericht hält den geltend gemachten Aufwand für die fragliche Besprechung als erwiesen, auch ohne dass es einer zusätzlichen Zeugenbefragung bedürfte. Dass im Hinblick auf eine Autoausstellung Kontakte zwischen dem Beklagten und der AA. bestanden, ist durch die schon oben erwähnte Korrespondenz mit verschiedenen Exponenten dieser Firma erwiesen, und die Tatsache, dass die Kontakte zur Lieferung von X.-Skiern führten, bezeugt klar einen Zusammenhang zwischen der ausgewiesenen Tätigkeit des Beklagten bei diesem Projekt und der X. AG. Dass A. in diese Aktivitäten eingeweiht war, ergibt sich aus an ihn gerichteten E-Mails, wobei durch jenes vom 9. September 2002 auch belegt wird, dass er darüber informiert wurde, dass der Beklagte zusammen mit C. zu einer Besprechung in dieser Sache nach Italien führen würde. Das Kantonsgericht hält damit den geltenden gemachten Arbeitstag in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als ausgewiesen. Unter dem Titel „Montage für Testski für Sölden, AH.“ macht der Beklagte einen Aufwand von einem Tag geltend. Die Vorinstanz hielt diesen Aufwand gestützt auf die Aussagen von Erwin Z. als ausgewiesen, während die Berufungsklägerin glaubt, dass den Zeugenaussagen nicht zweifelsfrei entnommen werden könne, dass Z. an diesen Tests auf der F. teilgenommen hatte. Dies ist eine offensichtlich haltlose Bemerkung. Die Depositionen D.s könnten nur zu Zweifeln Anlass geben, wenn sie aus

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