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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 19.06.2006 ZF 2006 24

June 19, 2006·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·3,691 words·~18 min·8

Summary

Forderung | OR Auftrag/Gesch\x27führung o. Auftrag/Bürgschaft etc. (OR 394-529)

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 19. Juni 2006 Schriftlich mitgeteilt am: ZF 06 24 Urteil Zivilkammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Rehli, Tomaschett-Murer, Hubert und Zinsli Aktuar Engler —————— In der zivilrechtlichen Berufung des Z., Kläger I und Berufungskläger I, der Y . A G , Klägerin II und Berufungsklägerin II, sowie des X., Kläger III und Berufungskläger III, alle vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Jennifer Picenoni, Rütimann Rechtsanwälte, Limmatquai 50, Postfach 2590, 8022 Zürich, gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Maloja vom 18. Januar 2006, mitgeteilt am 6. Februar 2006, in Sachen der Klägerin und der Kläger gegen die W . S A , Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Marc E. Wieser, Dimvih, 7524 Zuoz, betreffend Forderung aus Maklervertrag, hat sich ergeben:

2 A. 1. Am 23. Februar 1989 schlossen sich V., U., Y., T., die aus S., R., Q., P. und O. bestehende einfache Gesellschaft N. sowie Dr. L. zur Baugesellschaft M. zusammen, einer einfachen Gesellschaft mit dem allein oder im Zusammenwirken mit anderen Partnern zu verfolgenden Zweck: Erwerb und Überbauung von Grundstücken sowie Begründung von Stockwerkeigentum und Verkauf der Stockwerkeinheiten. Nach dem Tod von Dr. L. wurde die Baugesellschaft M. mit dessen Erben fortgesetzt (unter ihnen lic. iur. K.). Ebenso wenig führten offenbar andere personelle Änderungen innerhalb der Baugesellschaft M. – so das Ausscheiden von V. am 22. Dezember 1992 und von Y. am 19. August 2003 – zu deren Auflösung. Gleiches gilt für die einfache Gesellschaft N. (später N. II). Mit Kaufvertrag vom 07. Februar 2002 erwarb die Baugesellschaft M. von der J. SA mit Sitz in I. zum Preis von Fr. 1000.00 das Stück 435 der 500 Namenaktien der W. SA mit Sitz in I.. Letztere war schon damals und ist anscheinend auch heute noch Eigentümerin der an der A. in I. gelegenen, mit dem Hotel W. überbauten Parzelle Nr. 18 Plan 4 des Grundbuches der Gemeinde I.. Mit öffentlich beurkundetem Vertrag vom 17. Oktober 2003, der indessen nie ins Grundbuch eingetragen wurde, verkaufte die W. SA die genannte Hotelparzelle zum Preis von 3,45 Millionen Franken an die am 25. Juli 2003 gegründete, im Liegenschaftenhandel tätige H. mit Sitz in I.. Für die Käuferin handelte ihr Verwaltungsratsmitglied mit Einzelunterschrift G., für die Verkäuferin deren Verwaltungsratspräsident mit Einzelunterschrift lic. iur. K.. In Ziffer 4 der weiteren Vertragsbestimmungen hielten die Parteien fest: „Die Käuferin ist berechtigt, vorgängig des Grundbucheintrages auf eigene Verantwortung und in eigenem Namen Baugesuche für das Kaufobjekt einzureichen und alle notwendigen Abklärungen zu treffen. Die Verkäuferin verpflichtet sich nötigenfalls zur Mitunterzeichnung von Baugesuchen, jedoch ohne Übernahme von irgendwelchen Verantwortlichkeiten oder Kosten. Die Käuferin verpflichtet sich, bis Ende Oktober 2003 das Baugesuch einzureichen. Weiter verpflichtet sich die Käuferin, unmittelbar nach Vorliegen der Baubewilligung das Gesuch um Globalbewilligung betreffend BewG einzureichen. Sollte die Baubewilligung und/oder die Globalbewilligung mit einer Ausländerquote von 30 % bis 30.04.2004 nicht erteilt werden, ist die Käuferin berechtigt, vorliegenden Vertrag entschädigungslos aufzuheben, womit die bereits geleisteten Kaufpreisanzahlungen zinslos zurückerstattet werden.“ Den Bestrebungen der H., die Hotelliegenschaft W. in ein Mehrfamilienhaus mit Zweitwohnungen umzubauen oder wenigstens das Restaurant im Erdgeschoss zu belassen und einzig in den oberen Stockwerken Wohnungen einzurich-

3 ten, erwuchs von Seiten der Gemeinde I. und dem Kanton Widerstand. Überdies erhob ein F. Einsprache gegen das entsprechende Baugesuch vom 17. Oktober 2003. Da sich nach Einschätzung der Käuferin die geplante Umnutzung nicht würde erreichen lassen, traf sie am 08. Juni 2004 mit der Gemeinde I. eine Vereinbarung, wonach sie gegen eine Abfindung in der Höhe von Fr. 150'000.00 bereit sei, ihr Baugesuch wieder zurückzuziehen und die Unterschutzstellung des Hotels W. hinzunehmen. In der Folge schrieb die Gemeinde I. mit Verfügung vom 28. Juli 2004 sowohl das Baugesuch wie die hiergegen erhobene Einsprache als erledigt ab (Ziffern 1 und 2 des Dispositivs). Ausserdem ordnete sie in Ziffer 3 des Dispositivs an, dass das Hotel W. unter Denkmalschutz gestellt werde; die Umnutzung der Liegenschaft zu anderen Zwecken als dem Betrieb eines Gasthauses sei verboten; das Haus solle weiterhin der Öffentlichkeit als Hotel bzw. Restaurant zugänglich bleiben; insbesondere müssten das Restaurant im Erdgeschoss sowie die beiden Stuben im ersten Obergeschoss der Bewirtung und dem Aufenthalt von Gästen vorbehalten bleiben. Bereits am 06. Mai 2004 hatten sich die W. SA und die H. auf die Aufhebung ihres am 17. Oktober 2003 abgeschlossenen Kaufvertrages geeinigt. Überdies wurden im Verlauf des Jahres 2004 offenbar die Aktien der W. SA durch die F. Stiftung übernommen. 2. Die durch ihren Verwaltungsrat Y. handelnde Y. AG will gemeinsam mit Z. und X. gestützt auf einen entsprechenden Auftrag, der ihnen über die Baugesellschaft M. durch die W. SA erteilt worden sei, nach Kaufinteressenten für die Hotelparzelle Nr. 18 Plan 4 des Grundbuches der Gemeinde I. gesucht haben. Sie seien dabei erfolgreich gewesen und hätten der Eigentümerin der Liegenschaft unter anderem als möglichen Erwerber G. genannt, mit dessen H. es dann zum Abschluss des Kaufvertrages gekommen sei. Bei dieser Sachlage hätten sie Anspruch auf eine Maklerprovision in der üblichen Höhe von 3 % des Kaufpreises zuzüglich Mehrwertsteuer. B. Am 02. Dezember 2004 machten Z., die Y. AG und X. beim Kreispräsidenten Oberengadin als Vermittler eine gegen die W. SA gerichtete Forderungsklage anhängig. Laut dem Leitschein vom 27. Januar 2005 hatten die Parteien an der Sühneverhandlung vom gleichen Tag die folgenden Anträge gestellt: Klägerisches Rechtsbegehren:

4 „1. Die Beklagte sei zu verpflichten, den Klägern CHF 112'980.00 zuzüglich 5 % Zins seit 21.04.2004 zu bezahlen. 2. Unter vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.“ Beklagtisches Rechtsbegehren: „1. Abweisung der Klage. 2. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge nebst 7.6 % MwSt. unter solidarischer Haftung zulasten der Klägerschaft. C. Mit Prozesseingabe vom 15. Februar 2005 unterbreiteten Z., die Y. AG und X. die Streitsache dem Bezirksgericht Maloja, wobei sie an ihrem Rechtsbegehren gemäss Leitschein festhielten. In ihrer Prozessantwort vom 18. April 2005 bestätigte auch die Beklagte ihre an der Sühneverhandlung gestellten Anträge. Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. D. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 18. Januar 2006 reduzierten Z., die Y. AG und X. ihre Forderung geringfügig auf einen Betrag von CHF 111'360.00 zuzüglich Zins. In der Folge erkannte das Bezirksgericht Maloja mit Urteil vom gleichen Tag, mitgeteilt am 06. Februar 2006: „1. Die Klage wird vollumfänglich abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 8000.00, einem Streitwertzuschlag von CHF 1500.00 und Schreibgebühren von CHF 500.00, sowie die vermittleramtlichen Kosten von CHF 220.00 werden den Klägern auferlegt unter solidarischer Haftung eines jeden für den gesamten Betrag. 3. Die Kläger werden verpflichtet, die Beklagte mit CHF 15'070.45 ausseramtlich zu entschädigen unter solidarischer Haftung eines jeden für den gesamten Betrag. 4. (Rechtsmittelbelehrung). 5. Mitteilung an: …“ E. Hiergegen liessen Z., die Y. AG und X. am 24. Februar 2006 Berufung an die Zivilkammer des Kantonsgerichts erklären mit dem Begehren: „1. Das angefochtene Urteil sei vollumfänglich aufzuheben.

5 2. Die Beklagte sei zu verpflichten, den Klägern den Betrag von Fr. 111'366.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 21. April 2004 zu bezahlen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7.6 % MwSt. für das vermittleramtliche Verfahren, das erstinstanzliche Verfahren sowie für das Berufungsverfahren zu Lasten der Beklagten.“ F. An der mündlichen Berufungsverhandlung vom 19. Juni 2006 bestätigte die Rechtsvertreterin von Z., der Y. AG und von X. die schriftlichen Berufungsbegehren. Die W. SA liess demgegenüber beantragen, es sei die Berufung abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für beide Instanzen zu Lasten der Gegenpartei. Auf die weiteren Ausführungen der Rechtsvertreterin und des Rechtsvertreters zur Begründung ihrer Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Im Sinne von Art. 51 Abs. 1 lit. b OG gaben Rechtsanwältin Picenoni und Rechtsanwalt Wieser überdies schriftliche Ausfertigungen ihrer Vorträge zu den Akten.

6 Die Zivilkammer zieht in Erwägung: 1. Z., die Y. AG und X. fordern von der W. SA, einer juristischen Person also, Maklerlohn in der Höhe von Fr. 111'366.00 zuzüglich Zins. Da für eine solche Streitsache kein besonderer Gerichtsstand zu beachten ist, war die Klage gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. b GestG am Ort anhängig zu machen, an welchem sich der Sitz der belangten Schuldnerin befindet (I.). Der massgebliche Anknüpfungspunkt liegt also auf Gebiet des Bezirkes Maloja, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die von der Klägerin und den Klägern angerufene Vorinstanz ihre örtliche Zuständigkeit bejaht hat. Zu beurteilen sind nach dem Gesagten vermögensrechtliche Ansprüche, deren Streitwert den Betrag von Fr. 8000.00 übersteigt. Eine solche Klage fällt gemäss Art. 19 Ziff. 1 ZPO in die sachliche Zuständigkeit des jeweiligen Bezirksgerichts, hier also jenes von Maloja, so dass auch insoweit einem Eintreten auf die Streitangelegenheit durch die Vorinstanz nichts entgegenstand. Bezirksgerichtliche Urteile im Sinne von Art. 19 ZPO, seien sie in vermögensrechtlichen (Ziff. 1) oder nicht vermögensrechtlichen Streitsachen (Ziff. 2) ergangen, können gemäss Art. 218 Abs. 1 ZPO mit Berufung bei der Zivilkammer des Kantonsgerichts angefochten werden. Da der ursprünglich erforderliche Streitwert (höher als Fr. 8000.00) im Zeitpunkt der Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils noch vorhanden war (vgl. PKG 1994-15-54), das Rechtsmittel überdies innert Frist ergriffen wurde (Art. 219 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und die Weiterzugserklärung ausserdem den gesetzlichen Formerfordernissen entspricht (Art. 219 Abs. 1 Satz 2 ZPO), ist darauf einzutreten. 2. Die Klägerin und die Kläger werfen dem Rechtsvertreter der Beklagten (Dr. Marc E. Wieser) standeswidriges Verhalten vor. Als langjähriger Hausanwalt der Y. AG hätte er das gegen seine ehemalige Klientin gerichtete Mandat der W. SA nicht übernehmen dürfen. Dem hält Rechtsanwalt Wieser, ohne dass sich dies aufgrund der Akten widerlegen liesse, vorab einmal entgegen, dass er lediglich in bescheidenem Umfang in Belangen von untergeordneter Bedeutung beratend für die Y. AG tätig gewesen sei. Ausserdem fehlen Hinweise, dass er von ihr Tatsachen erfahren habe, die nunmehr im vorliegenden Fall gegen sie verwendet werden könnten; insbesondere ist auch Rechtsanwältin Picenoni nicht in der Lage,

7 dergleichen aufzuzeigen. Selbst wenn man nun davon ausginge, das Auftreten gegen die frühere Klientin vermöge auch ohne solche erschwerenden Umstände den Anschein einer Treuepflichtverletzung zu erwecken, käme dem kein derartiges Gewicht zu, dass sich die Zivilkammer veranlasst sehen müsste, Rechtsanwalt Dr. Marc E. Wieser von Amtes wegen bei der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte zu verzeigen. Hiervon ist also abzusehen. Es bleibt freilich der Klägerin und den Klägern unbenommen, näher zu prüfen, ob sie die Angelegenheit selber der Disziplinarbehörde unterbreiten wollen. 3. Durch den Maklervertrag erhält der Makler den Auftrag, gegen eine Vergütung Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages nachzuweisen oder den Abschluss eines Vertrages zu vermitteln (Art. 412 Abs. 1 OR). Der Maklerlohn oder die Maklerprovision ist dabei nach Art. 413 Abs. 1 OR geschuldet, wenn der im Maklervertrag bezeichnete Hauptvertrag, der die unterschiedlichsten Geschäfte betreffen kann, durch die Nachweis- oder Vermittlungsbemühungen des Maklers abgeschlossen wurde. Charakteristisch für einen Maklervertrag ist also dessen Entgeltlichkeit und Erfolgsbedingtheit, wobei die einschlägigen Bestimmungen des Obligationenrechts nicht nur auf die berufsmässige, sondern auch die nur gelegentliche Ausübung der Maklertätigkeit anwendbar sind (vgl. BGE 124 III 481 E. 3 S. 482 f.; Caterina AMMANN, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, [Hrsg.: Heinrich HONSELL, Nedim Peter VOGT und Wolfgang WIEGAND], 3. Aufl., Basel 2003, Art. 412 OR N. 1 ff.). Der Maklervertrag kann formfrei abgeschlossen werden. Er kommt namentlich auch konkludent zustande, durch wissentliches Dulden oder stillschweigende Genehmigung der Tätigkeit eines insbesondere berufsmässig handelnden Maklers. Dies setzt voraus, dass dem Makler nicht bereits von der Gegenpartei ein entsprechender Auftrag erteilt wurde. Eine wissentliche Duldung der Maklertätigkeit kann dabei nur als erwiesen gelten, wenn erstellt ist, dass der Auftraggeber sowohl die Person des Maklers wie die Tatsache kennt, dass dieser für ihn (und nicht für die Gegenpartei) eine Vermittlungstätigkeit ausüben will. Beweispflichtig hierfür ist der Makler. Vermag er solches darzutun, kann der Auftraggeber das Zustandekommen des Maklervertrags nur noch durch den Nachweis widerlegen, dass er sich die Maklertätigkeit ausdrücklich verbeten hat (vgl. AMMANN, a. a. O., Art. 412 OR N. 5).

8 4. Nach der eigenen Darstellung in ihrer Prozesseingabe sowie den Ausführungen ihrer Rechtsvertreterin in ihren Vorträgen vor erster und zweiter Instanz wollen sich die Y. AG sowie Z. und X. in einer einfachen Gesellschaft zusammengefunden haben, um im Liegenschaftenhandel tätig zu werden. In dieser Eigenschaft soll ihnen am 03. Juni 2003 anlässlich einer Sitzung der Baugesellschaft M. (ihrerseits eine einfache Gesellschaft) der (entgeltliche) Auftrag erteilt worden sein, für die Hotelparzelle W. in I. einen Käufer zu suchen. Die Beklagte und Eigentümerin des Grundstücks (die W. SA) macht demgegenüber geltend, dass weder damals noch sonst irgendwann eine derartige Übereinkunft erzielt worden sei. In dieser Meinung wird sie durch das Bezirksgericht Maloja bestärkt. Hierzu sowie zu allem Weiteren kann vorab einmal im Sinne von Art. 229 Abs. 3 ZPO auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden; das Berufungsverfahren brachte keine neuen Erkenntnisse, welche es nahe legen würden, die massgeblichen Streitfragen anders zu beantworten, als es die Vorinstanz gemacht hat. Im Protokoll der genannten Sitzung vom 03. Juni 2003, an welcher von den Mitgliedern der Baugesellschaft M. K., O., U. und Y. teilnahmen, findet sich zum hier interessierenden Geschäft einzig der Vermerk, dass es in Bezug auf den Verkauf der Parzelle W. zur Zeit ruhig sei, was wohl so verstanden werden muss, dass in naher Zukunft nicht mit einem erfolgreichen Abschluss der Verkaufsbemühungen gerechnet wurde, und auch erklären würde, warum man sich – so die weiteren Ausführungen im Protokoll – Gedanken über eine Verlängerung des bestehenden Pachtvertrages machte. Hingegen ist schlechthin nicht ersichtlich, wie sich daraus ergeben soll, dass an dieser Sitzung einem der Anwesenden oder gar Dritten neu ein (entgeltlicher) Auftrag erteilt wurde, im Hinblick auf die Veräusserung der Liegenschaft W. irgendwie tätig zu werden, bzw. dass ein solcher Auftrag gegenüber einem bereits verpflichteten Makler noch einmal bestätigt wurde. Selbst wenn es zu entsprechenden Willensäusserungen gekommen sein sollte, was sich freilich weder aus dem Sitzungsprotokoll noch den Aussagen der Zeugen K., O. und U. ergibt, vermöchten die Kläger und die Klägerin daraus höchstens dann etwas zur ihren Gunsten abzuleiten, wenn sie nach Treu und Glauben davon hätten ausgehen dürfen, dass die Erklärungen namens der nunmehr ins Recht gefassten Beklagten abgegeben wurden. Hierfür fehlen indessen genügende Anhaltspunkte. Dass K. nicht nur der Baugesellschaft M., sondern gleichzeitig auch dem Verwaltungsrat der W. SA angehörte, besagt jedenfalls noch nicht, dass er an einer Sitzung, die sowohl in der Vorladung wie im Protokoll als solche der ein-

9 fachen Gesellschaft bezeichnet wurde, nicht als deren Mitglied, sondern als Vertreter einer Aktiengesellschaft teilnahm und dabei sie verpflichten wollte. Ebenso wenig hilft der Klägerin und den Klägern der Umstand weiter, dass es schlussendlich Sache der W. sein würde, mit möglichen Kaufwilligen einen entsprechenden Vertrag abzuschliessen. Dies ändert nichts daran, dass ihre Mehrheitsaktionäre in ihrer Eigenschaft als Mitglieder der Baugesellschaft M. ein eigenständiges Interesse hatten, das Zustandekommen eines solchen Geschäftes zu fördern und in diesem Zusammenhang bei Bedarf jene Mitglieder unter ihnen, welche gleichzeitig im Verwaltungsrat der W. SA sassen, anzuhalten, bei der Aktiengesellschaft für die Einleitung der erforderlichen Begleitmassnahmen zu sorgen. Ihr Tätigwerden im Rahmen der Zweckbestimmung der Baugesellschaft M. darf deshalb nicht unbesehen der W. SA zugerechnet werden. Haltlos ist schliesslich die weitere Behauptung der Klägerin und der Kläger, dass es sich bei der Sitzung der Baugesellschaft M. vom 03. Juni 2003 im Grunde um eine Universalversammlung der W. SA gehandelt habe (Art. 701 OR), mit der Folge, dass sie (die Beklagte) durch die damals gefassten Beschlüsse verpflichtet worden sei. Wäre dies tatsächlich die Meinung der beteiligten Personen gewesen, hätten sie dies mit Sicherheit in der Einladung zur Sitzung und im anschliessenden Protokoll über deren Verlauf zum Ausdruck gebracht. Vergeblich berufen sich die Klägerin und die Kläger aber auch auf den so genannten Schutzbrief vom 29. Juli 2003, in welchem Y. in Ichform auf Papier der Y. AG geltend machte, er habe unter anderem einem Herrn G. die Verkaufsunterlagen für die Hotelliegenschaft W. übergeben und er beanspruche hierfür, falls das Geschäft zustande komme, eine entsprechende Maklerprovision. Da das Schreiben an ein Mitglied der Baugesellschaft M. (U.) gerichtet war, das dem Verwaltungsrat der W. SA nicht angehörte, durfte K., der mit einer Kopie hiervon bedient wurde, davon ausgehen, dass er ebenfalls in seiner Eigenschaft als Mitglied der Baugesellschaft M. angesprochen war. Wenn er bei dieser Ausgangslage das Schreiben unbeantwortet liess, kann darin noch keine stillschweigende Genehmigung der behaupteten Maklertätigkeit durch die W. SA gesehen werden. Erst recht gilt dies, wenn der Schutzbrief, was auf der Hand liegt, im Zusammenhang betrachtet wird mit der die Provisionsforderung enthaltenden Rechnung vom 09. Dezember 2003 sowie dem Kontoauszug hierüber vom 21. April 2004, die beide ausdrücklich an die Baugesellschaft M. gerichtet waren. Was sonst noch von Seiten der Klägerin und der Kläger vorgebracht wird, vermag ebenso wenig darzutun, dass der angebliche Maklerauftrag – so er überhaupt erteilt wurde – nicht etwa von der Baugesellschaft M., sondern von der W. SA stammte. So ist schlechthin unerfindlich, wie U., der damals – wie gesehen – Mitglied der einfa-

10 chen Baugesellschaft M. war, aber über keine Vertretungsmacht der W. SA verfügte, für Letztere dadurch einen Maklervertrag abgeschlossen haben soll, dass er, wie behauptet wird, Y. eine Verkaufsdokumentation der Liegenschaft W. ausgehändigt und ihm sowie X. überdies die Unterlagen eines Vorprojektes für den Umbau des Hotelgebäudes zur Verfügung gestellt habe. Gleiches gilt für das Nichtbeachten eines Schreibens des X. vom 07. August 2003, in welchem als möglicher Käufer der Liegenschaft W. ein E. aus Mailand genannt und Anspruch auf Maklerlohn erhoben wurde. Abgesehen davon, dass mit diesem Interessenten in der Folge – nebenbei bemerkt – gar kein Kaufvertrag zustande kam, richtete sich das betreffende Schreiben wie schon der Schutzbrief wiederum an U. von der Baugesellschaft M. und nicht an ein Organ der W. SA. Ob der Empfänger aus der genannten Stellung heraus Anlass zu einer Reaktion gehabt hätte und ob sein Schweigen für ihn und die übrigen Mitglieder der Baugesellschaft M. von irgendwelcher rechtlicher Relevanz war, kann offen bleiben. Der W. SA gegenüber vermögen die Klägerin und die Kläger aus dem Nichttätigwerden von U. jedenfalls keine Ansprüche herzuleiten. All dies wird auch nicht etwa durch den Umstand in Frage gestellt, dass an dem mit der Politischen Gemeinde I. abgeschlossenen Vergleich vom 08. Juni 2004 betreffend die Unterschutzstellung der Hotelliegenschaft W. nebst der Käuferin H. auch die Mehrheitsaktionäre der W. SA beteiligt waren. Dies bedeutet nicht, dass im Rahmen der im Jahre 2003 getätigten Bemühungen, für das genannte Objekt eine Käuferin oder einen Käufer zu finden, die Abgabe und Entgegennahme von Willenserklärungen durch Mitglieder der Baugesellschaft M. stets mit Wirkung für die W. SA erfolgte. – Bereits aufgrund des bisher Gesagten ist es somit nicht zu beanstanden, dass die Klage der Y. AG sowie des Z. und des X. durch die Vorinstanz abgewiesen wurde. Ergänzend kann noch auf einen weiteren Umstand hingewiesen werden. Da von den Teilnehmern an der Sitzung vom 03. Juni 2003 die Mitglieder U., O. und K. gemäss ihren nicht zu widerlegenden Zeugenaussagen für ihre Bemühungen im Interesse der Baugesellschaft M. nie Provisionen zugesprochen erhielten und in Bezug auf Y. lediglich zugestanden wird, dass ihm gelegentlich etwas bezahlt wurde, erscheint es in hohem Masse unwahrscheinlich, dass ihm damals ohne jede schriftliche Regelung und ohne den geringsten Vermerk im Protokoll ein entgeltlicher Auftrag erteilt wurde, einen Käufer für die Hotelparzelle W. zu suchen. Hinzu kommt, dass der Maklerlohn nicht von ihm, sondern durch Z., die Y. AG sowie X. eingeklagt wurde. Wenn Y. aber für Dritte als Makler tätig werden wollte, hätte er sich also an der fraglichen Sitzung oder wann immer er den Auftrag erhalten haben will gegenüber seinen Mitgesellschaftern als Vertreter der heutigen Klägerin und der heutigen

11 Kläger zu erkennen geben müssen. Dass solches geschah, fehlen indessen wiederum genügende Anhaltspunkte. Der Umstand, dass Y. im Schutzbrief die Maklerprovision noch für sich selber beansprucht hatte, spricht jedenfalls klar gegen ein solches Vertretungsverhältnis. Ist nach dem Gesagten in Übereinstimmung mit dem Bezirksgericht Maloja als erstellt anzusehen, dass zwischen Z., der Y. AG sowie X. auf der einen und der W. SA auf der anderen Seite nie ein Maklervertrag zustande gekommen ist, braucht auf die weiteren Ausführungen von Rechtsanwältin Picenoni in ihrem Plädoyer vor der Berufungsinstanz – zum Abschluss des Kaufvertrages über die Liegenschaft W., zum Einfluss der Maklertätigkeit auf das Gelingen dieses Geschäfts, zur Höhe des Provisionsanspruchs sowie zur Verzinsung des diesfalls geschuldeten Betrages – von vornherein nicht mehr eingegangen zu werden. Ebenso gegenstandslos wird das, was Rechtsanwalt Wieser in seiner Eventualbegründung für den Fall geltend machte, dass die Zivilkammer des Kantonsgerichts den Bestand eines Maklervertrages bejahen sollte; dass nämlich auch dann keine Provision geschuldet sei, weil der Vertrag unter einer aufschiebenden bzw. auflösenden Bedingung abgeschlossen worden sei, oder dass der Maklerlohn nach der Übung für die blosse Nennung einer Kaufgelegenheit jedenfalls höchstens ein Prozent der Kaufsumme betragen würde. 5. Vor erster Instanz vermochten Z., die Y. AG sowie X. mit ihrer Klage nicht durchzudringen, weshalb ihnen (unter solidarischer Haftung) sämtliche Verfahrenskosten überbunden wurden (jene des Kreisamtes Oberengadin von Fr. 220.00 sowie jene des Bezirksgerichtes Maloja von Fr. 10'000.00). Dies ist nach dem Ergebnis des Berufungsverfahrens so wenig zu beanstanden wie die weitere Anordnung im angefochtenen Urteil, dass die Kläger und die Klägerin (unter solidarischer Haftung) der W. SA eine Umtriebsentschädigung in der Höhe von Fr. 15'070.45 zu entrichten hätten. Vor der Zivilkammer wurde denn auch zu Recht nicht geltend gemacht, dass an der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung (Ziffer 2 und 3 des Dispositivs) selbst dann etwas zu ändern sei, wenn es im Wesentlichen beim bezirksgerichtlichen Urteil sein Bewenden haben sollte. 6. Da die Klägerin und die Kläger mit ihrem Rechtsmittel keinen Erfolg zu erzielen vermochten, gehen die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer auf Fr. 8000.00 festzusetzenden Gerichtsgebühr sowie einer Schreib-

12 gebühr von Fr. 195.00, total somit Fr. 8195.00, unter solidarischer Haftung ebenfalls zu ihren Lasten. Überdies haben sie (wiederum unter solidarischer Haftung) der W. SA für deren Umtriebe im Verfahren vor der Zivilkammer eine angemessene aussergerichtliche Entschädigung zu bezahlen. Sie ist dem mutmasslichen notwendigen Aufwand entsprechend auf Fr. 3000.00 festzulegen.

13 Demnach erkennt die Zivilkammer: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor der Zivilkammer des Kantonsgerichts von Fr. 8195.00 (Gerichtsgebühr Fr. 8000.00, Schreibgebühr Fr. 195.00) gehen unter solidarischer Haftung zu Lasten der Berufungsklägerin II sowie der Berufungskläger I und III. 3. Z., die Y. AG und X. werden überdies solidarisch verpflichtet, der W. SA für das Berufungsverfahren eine Umtriebsentschädigung von Fr. 3000.00 zu bezahlen, die Mehrwertsteuer eingeschlossen. 4. Mitteilung an: __________ Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar

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