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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 05.10.2005 ZF 2005 42

October 5, 2005·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·1,607 words·~8 min·4

Summary

Forderung | OR Allgemeine Bestimmung

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 05. Oktober 2005 Schriftlich mitgeteilt am: ZF 05 42 Urteil Zivilkammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Rehli, Tomaschett-Murer, Möhr und Hubert Aktuar Blöchlinger —————— In der zivilrechtlichen Berufung der X . A G i n Liquidation , ohne Organ und ohne Domizil, Beklagte und Berufungsklägerin, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Landquart vom 27. April 2005, mitgeteilt am 25. Mai 2005, in Sachen der Z . , Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Wilfried Caviezel, Postfach 414, Masanserstrasse 35, 7001 Chur, betreffend Forderung, hat das Kantonsgericht gestützt auf die Akten und in Erwägung,

2 - dass das Bezirksgericht Landquart mit Urteil vom 27. April 2005, mitgeteilt am 25. Mai 2005, die Klage der Z. guthiess und die X. AG in Liquidation verpflichtete, der Klägerin den Betrag von CH 528'950.57, entsprechend EUR 358’853.85 (Umrechnungskurs per 1. Juni 2002: 1.474), zu bezahlen, - dass die X. AG in Liquidation gegen dieses Urteil durch ihren Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Victor Benovici, am 15. Juni Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erheben liess mit dem Antrag, das Urteil sei aufzuheben und die Klage sei abzuweisen, - dass mit Präsidialverfügung vom 18. Juli 2005 der Rechtstag auf Montag, 17. Oktober 2005 angesetzt wurde und die Parteien zu einer Vertröstung von je Fr. 10'000.-- bis zum 6. September 2005 verpflichtet wurden, - dass Rechtsanwalt Victor Benovici dem Kantonsgerichtspräsidium am 18. August 2005 mitteilte, der Liquidator der X. AG, A., trete zurück, weshalb er sein Mandat niederlege, - dass sich das Kantonsgerichtspräsidium Graubünden hierauf mit Schreiben vom 24. August 2005 an A. wandte und ihn anhielt, bis 12. September 2005 mitzuteilen, ob er als Liquidator tatsächlich zurückgetreten sei und - bejahendenfalls - welches Organ möglicherweise bereist zur Vertretung bestimmt worden sei bzw. welche Schritte zur Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit in die Wege geleitet worden seien, - dass im vorerwähnten Schreiben zudem festgehalten wurde, dass gemäss Urteil des Bezirksgerichts Landquart A. Alleinaktionär der X. AG sei und insofern ein verwaltungsloser Zustand ohne weiteres innert nützlicher Frist behoben werden könne, weshalb gleichzeitig auch Frist bis zum 30. September 2005 angesetzt werde, um eine allfällige bestehende Handlungsunfähigkeit zu beseitigen, - dass für den Fall, dass seitens der Gesellschaft keine Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit erfolge, in einem nächsten Schritt die Errichtung einer Beistandschaft zu prüfen wäre, - dass A. mit Schreiben vom 8. September 2005 dem Kantonsgerichtspräsidium mitteilte, sein Rücktritt als Liquidator der X. AG in Liquidation sei erfolgt und ordnungsgemäss dem Handelsregisteramt gemeldet worden,

3 - dass es sich bei den Gesellschaftspapieren bekanntlich um Inhaberaktien handle und die Aktienzertifikate entgegen der Meinung des Kantonsgerichtspräsidiums nicht mehr zu seiner Verfügung stünden, - dass es sich seiner Kenntnis entziehe, wie die Beteiligten weiter vorgehen würden, - dass sich dem von A. seinem Schreiben vom 8. September 2005 beigelegten und beglaubigten Auszug aus dem Handelsregister Graubünden entnehmen lässt, dass er seine Funktion als Liquidator seit 24. August 2005 nicht mehr ausübt und die Gesellschaft auch ihr Domizil an der C.-Gasse in D. – was auch die Wohnadresse von A. ist – eingebüsst hat, - dass die X. AG in Liquidation somit im hängigen Berufungsverfahren vor Kantonsgericht über kein Organ mehr verfügt, - dass sich demnach die Frage der Prozessfähigkeit der Berufungsklägerin stellt, - dass der Gerichtspräsident in jedem Stadium des Verfahrens eine Gerichtsverhandlung ansetzen kann, an welcher über die Prozessvoraussetzungen entschieden wird (Art. 223 ZPO in Verbindung mit Art. 93 Abs. 1 ZPO), - dass selbst bei aktuellem Fehlen von Organträgern die Handlungsunfähigkeit nicht eintritt, sofern die zuvor von einem zuständigen Organ einem Dritten erteilte Vollmacht weiter besteht (Urteil des Bundesgerichts 4C.399/2001 vom 21. November 2002, E. 2.3), - dass vorliegend Rechtsanwalt Victor Benovici sein Anwaltsmandat am 18. August 2005 niedergelegt hat und die X. AG in Liquidation auch kein rechtsgeschäftlich bestellter Vertreter mehr aufweist, gestützt darauf sie zumindest für eine beschränkte Zeit trotz Fehlens von Organträgern weiterhin die Möglichkeit hätte, am Rechtsverkehr teilzunehmen und durch ihre Handlungen Rechte und Pflichten zu begründen, - dass die X. AG in Liquidation demzufolge handlungs- und somit auch prozessunfähig ist, - dass es grundsätzlich der Gesellschaft selbst obliegt, ihre Handlungs- und damit auch ihre Prozessfähigkeit wieder herzustellen,

4 - dass einer Gesellschaft in der Regel durch Sistierung des Prozesses Gelegenheit zur Neubestellung ihrer Organe zu geben ist, - dass der X. AG in Liquidation mit Schreiben des Kantonsgerichtspräsidiums vom 24. August 2005 Frist bis zum 30. September 2005 angesetzt wurde, um eine allfällige bestehende Handlungsunfähigkeit zu beseitigen, - dass dies die X. AG innert der ihr angesetzten Frist nicht getan hat, - dass bei Prozessunfähigkeit einer Aktiengesellschaft nur unter bestimmten Voraussetzungen ein Beistand nach Art. 393 Ziff. 4 ZGB durch die Vormundschaftsbehörde eingesetzt werden kann, - dass die Verbeiständung von juristischen Personen in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und von einem überwiegenden Teil der Lehre als Notbehelf bezeichnet wird, der mit Zurückhaltung zu handhaben ist (BGE 126 II 499 E. 3a S. 501 und dortige Hinweise), - dass das Institut der Verbeiständung bei Prozessen vor allem dazu dient, die Prozessunfähigkeit einer beklagten Partei zu beheben, damit der Kläger nicht an der Durchsetzung seines Rechts gehindert wird (Rudolf Ottomann, Die Aktiengesellschaft als Partei im schweizerischen Zivilprozess, Zürich 1976, S. 27), - dass die Organlosigkeit einer juristischen Person jedoch dann nicht durch richterliche Veranlassung zur Ernennung eines Beistandes im Sinne von Art. 393 Ziff. 4 ZGB zu beheben ist, wenn es sich um einen Aktivprozess einer Gesellschaft handelt (Rudolf Ottomann, a.a.O., S. 23), - dass insbesondere nicht einzusehen ist, warum sich Behörden um eine AG bemühen sollten, die von ihren Organen bereits aufgegeben wurde (vgl. Schnyder/Murer, Berner Kommentar, N. 71 zu Art. 393 ZGB, unter Bezugnahme auf Spitzer), - dass sich mit anderen Worten die Ernennung eines Beistandes im Sinne von Art. 393 Ziff. 4 ZGB bei einer juristischen Person als Aktivlegitimierte nicht gebietet, weil sie die prozessualen Konsequenzen ihrer Prozessunfähigkeit selber tragen muss (Dominik Vock, Prozessuale Fragen bei der Durchsetzung von Aktionärsrechten, Zürich 2000, S. 79),

5 - dass gemäss öffentlicher Urkunde vom 5. Juli 2004 an der ausserordentlichen Generalversammlung der X. AG mit Sitz in D./GR unter anderem einstimmig beschlossen wurde, die Gesellschaft aufzulösen (Ziff. 3.1), die Liquidation unter der Firma „X. AG in Liquidation“ durchzuführen (Ziff. 3.2), als einzigen Liquidator mit Einzelunterschrift den Vorsitzenden (A.) einzusetzen (Ziff. 3.3) und dass sich das Liquidations-Domizil am Sitz der Gesellschaft befindet (Ziff. 3.4), - dass A. anlässlich der vorerwähnten ausserordentlichen Generalversammlung sich als alleiniger Eigentümer und Besitzer der vollständig unbelasteten Aktien der Firma X. AG bezeichnete und er dabei die Originale der drei Aktien-Zertifikate, datiert vom 18. Juli 1988, vorlegte, nämlich Nr. 1 über 24 Inhaberaktien Nr. 1 bis und mit Nr. 24 im Gesamtwert von nominal Fr. 24'000.--. Nr. 2 über 24 Inhaberaktien Nr. 25 bis und mit Nr. 48 im Gesamtwert von nominal Fr. 24'000.-- und Nr. 3 über 2 Inhaberaktien Nr. 49 und Nr. 50 im Gesamtwert von nominal Fr. 2'000.--. - dass sich damit nach den Feststellungen in der öffentlichen Urkunde A. als Alleinaktionär der Firma X. AG ausgewiesen hat, - dass aus der öffentlichen Urkunde des Weiteren hervorgeht, dass A. die ausserordentliche Generalversammlung einberufen hat und die vorerwähnten unter Ziffer 3.1 bis 3.4 erwähnten Beschlüsse, insbesondere auch seine Einsetzung als Liquidator, auf seinen Antrag hin gefällt wurden, - dass A. erst nach Einreichung der Berufungserklärung der X. AG in Liquidation sein Mandat als Liquidator niederlegte, wobei nicht einmal dafür gesorgt wurde, dass ein rechtsgeschäftlich bestellter Vertreter zumindest für eine beschränkte Zeit trotz Fehlens von Organträgern die Möglichkeit gehabt hätte, für die Gesellschaft am Rechtsverkehr teilzunehmen, - dass A. auch erklärt, die Aktienzertifikate stünden nicht zu seiner Verfügung, dabei aber nicht bekannt gab, wem er diese zukommen liess, - dass die X. AG in Liquidation gemäss dem genannten Handelsregisterauszug auch über kein Domizil mehr verfügt und eine neue Fristansetzung daher mangels Zustellmöglichkeit zum vornherein ausser Betracht fällt, - dass aber eine entsprechende Fristansetzung auch direkt gegenüber den gegenwärtigen Besitzern der Inhaberaktien bzw. der drei Aktienzertifikate

6 entfällt, da A. dazu keine Angaben gemacht hat und sie somit dem Gericht unbekannt sind, - dass es nicht Aufgabe des Gerichts ist, hierüber Nachforschungen anzustellen, - dass unter diesen Umständen keine weitere Frist zur Bestellung der Organe einzuräumen ist, - dass die Organlosigkeit und der Eintritt der Prozessunfähigkeit selbstverschuldet sind, - dass es bei der vorstehend dargelegten Sach- und Rechtslage offensichtlich auch nicht Aufgabe der richterlichen Behörde ist, die Ernennung eines Beistandes im Sinne von Art. 393 Ziff. 4 ZGB durch die Vormundschaftsbehörde in die Wege zu leiten, - dass die Berufung somit infolge Eintritts der Prozessunfähigkeit der Berufungsklägerin als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist, - dass damit auch die auf den 17. Oktober 2005 angesetzte mündliche Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht Graubünden hinfällig wird, - dass für das Berufungsverfahren keine Kosten erhoben werden, weshalb auf den Umstand, dass die die Berufungsklägerin die mit Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums Graubünden vom 18. Juli 2005 einverlangte Vertröstung von Fr. 10'000.-- nicht geleistet hat, nicht weiter einzugehen ist, - dass der Berufungsbeklagten im Berufungsverfahren kein bzw. kein nennenswerter Aufwand erwachsen ist, so dass von einer Prozessentschädigung abzusehen ist, - dass die Berufungsklägerin über kein Domizil mehr verfügt und deshalb die Mitteilung dieses Urteils an sie gestützt auf Art. 55 Abs. 1 Satz 2 ZPO ediktaliter, mithin durch Publikation im Kantonsamtsblatt, zu erfolgen hat, - dass dieses Urteil in Anbetracht der darin gemachten Erwägungen auch A. mitzuteilen ist,

7 erkannt: 1. Die auf den 17. Oktober 2005 angesetzte mündliche Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgericht Graubünden wird abgesetzt und die Berufung wird infolge Eintritts der Prozessunfähigkeit der Berufungsklägerin als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben und keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 3. Mitteilung an: __________ Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar

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