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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 10.10.2006 ZF 2005 34

October 10, 2006·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·6,035 words·~30 min·8

Summary

Forderung | ZGB Sachenrecht

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 10. Oktober 2005 Schriftlich mitgeteilt am: ZF 05 34 Urteil Zivilkammer Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Heinz-Bommer, Riesen-Bienz, Möhr und Giger Aktuar ad hoc Walder —————— In der zivilrechtlichen Berufung der Stockwerkeigentümergemeinschaft X . , c/o F.-Treuhand AG, Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Wilfried Caviezel, Masanserstrasse 35, Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Landquart vom 16. März 2005, mitgeteilt am 20. April 2005, in Sachen der Z., Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Jürg Barandun, c/o G.-Treuhand AG, gegen die Berufungsklägerin, betreffend Forderung, hat sich ergeben:

2 A. 1. Anfangs der Neunzigerjahre gründeten neun Vertragspartner die Baugesellschaft X.; diese bezweckte die Überbauung verschiedener Z. gehörender Grundstücke in der Gemeinde A.. Am 4. April 1991 schloss die (einfache) Baugesellschaft X. mit der Grundeigentümerin einen Baurechtsvertrag über die inzwischen zur L.- und S.-Registerparzelle 6-656 vereinigten Grundstücke im Halte von insgesamt 8'342 m2 Wiesland im Gebiet X. ab. Seitens der Baugesellschaft wurde der Vertrag von den beiden Gesellschaftern Rechtsanwalt B. und C. unterzeichnet. Unter dem Kapitel V, Art. 10 bis 14, regelt der Vertrag die Baurechtszinsen. Art. 10 hält die bei Vertragsbeginn für die Baurechtszinsberechnung gültigen Grundlagen fest. Ausgangspunkt bildete eine Baurechtsfläche von 8'342 m2 (a) und ein dem Landwert entsprechender Basiswert von 580 Fr. pro Quadratmeter (b); als Kapitalisierungszinsfuss sollte der jeweilige Satz für erstrangige Wohnbauhypotheken (Althypotheken) der Graubündner Kantonalbank gelten (c). Unter dem Buchstaben d) wurde die Formel aufgeführt, nach welcher der Baurechtszins berechnet werden sollte; sie lautete wie folgt: 8'342 m2 x Fr. 580.-- / m2 x 6.75 = 326’589.30 100 In Art. 11 des Vertrages regelten die Parteien unter anderem die Zahlungsfristen und die Verzugszinsen und unter Art. 12 legten sie dar, wie der Baurechtszins an veränderte Verhältnisse anzupassen sei. Sie stellten fest, der bei Eintragung des Baurechtsvertrages festgelegte Basiszins basiere auf dem Landesindex der Konsumentenpreise vom Dezember 1990; der Basiswert sei in Zeitabständen von drei Jahren anzupassen, erstmals am 1. Januar 1994. Es wurde sodann die Formel zur Berechnung des Baurechtszinses angeführt, nämlich: 8'342 m2 x indexierter Preis / m2 x aktueller Zinssatz = Baurechtszins 100 Unter Art. 13 hielten die Parteien sodann folgendes fest: „Der bei Vertragsschluss vereinbarte Baurechtszins gilt als Mindestansatz und erfährt auch bei einer Senkung des Lebenskostenindexes unter den bekannten Stand beim Grundbucheintrag des Baurechtsvertrages keine Reduktion, hingegen wird er reduziert, wenn die Hypothekarzinsen fallen, höchstens aber bis auf 6 % p.a.“ 2. Am 26. Mai 1993 kamen die Parteien in einem Nachtrag zum Baurechtsvertrag vom 4. April 1991 überein, den Vertrag den auf dem Liegenschaften-

3 und Wohnungsmarkt veränderten Verhältnissen anzupassen. Der Baurechtszins sollte in Zukunft in Abänderung von Art. 10 lit. d nach der folgenden neuen Formel berechnet werden: 8'342 m2 x Fr. 435.-- / m2 x 6.75 100 Art. 12 wurde sodann dahin abgeändert, dass der alle drei Jahre anzupassende Basiswert nur noch entsprechend der halben Veränderung des geltenden Landesindexes der Konsumentenpreise (halbe Teuerung) angepasst werden sollte. Als Gegenleistung für diese Änderung bezahlte die Baugesellschaft X. der Baurechtsgeberin 200'000 Franken, für die Reduktion des Basisbodenwertes leistete sie zwei Zahlungen zu je 750'000 Franken. B. 1. Mit öffentlicher Urkunde vom 22. Dezember 1992 begründete die Baugesellschaft X. an der Baurechtsparzelle Stockwerkeigentum und veräusserte in der Folge verschiedene Stockwerkeinheiten. Der Baurechtszins wurde darauf zwischen der Stockwerkeigentümergemeinschaft und der Baugesellschaft im Verhältnis der Wertquoten der erstellten beziehungsweise verkauften zu den noch nicht erstellten Wohnungen aufgeteilt. Der Anteil der Stockwerkeigentümergemeinschaft erhöhte sich von 76,25 % im zweiten Semester 1999 und im ersten Semester 2000 auf 88,15 % im zweiten Semester 2000 und im ersten Semester 2001. Seit dem zweiten Semester 2001 werden die Baurrechtszinsen vollumfänglich durch die Stockwerkeigentümergemeinschaft bezahlt. 2. Auf Grund der Vertragsänderung vom 26. Mai 1993 berechnete die D.-Treuhand AG den Jahreszins neu auf Fr. 244'942.--, wovon der Baugesellschaft X. am 1. Juni 1993 Mitteilung gemacht wurde. Am 23. Dezember 1993 erfolgte eine neuerliche Anpassung des Zinses, wobei von einem indexberichtigten Basiswert von Fr. 459.80 und einem Hypothekarzinssatz von 6 % ausgegangen wurde, was zu einem Jahreszins von Fr. 230'139.— führte, welcher Betrag für die Jahre 1994 bis 1996 Geltung hatte. Am 11. Dezember 1996 setzte Treuhänder Georg Anton B., der bei der D.-Treuhand AG für die Baugesellschaft X. zuständig war, den Zins für die Jahre 1997 bis 1999 auf Grund eines Basiswerts von Fr. 467.15 und eines unveränderten Hypothekarzinssatzes von 6 % neu auf Fr. 233'818.— pro Jahr fest. Am 9. September 1999 teilte die F.-Treuhand AG als neue Verwaltung der Stockwerkeigentümergemeinschaft X. der G.-Treuhand AG als Vertreterin der Baurechtsgeberin mit, sie habe nach Rücksprache mit der Baugesellschaft X. den Jah-

4 reszins neu auf Fr. 217'726.— berechnet; dieser Betrag ergab sich, weil zwar nach wie vor ein Zinssatz von 6 % angenommen, der Basiswert hingegen nur noch mit Fr. 435.— berücksichtigt wurde. Die G.-Treuhand AG hielt darauf in einem Schreiben vom 24. September 1999 fest, sie akzeptiere die erstmals nach einer neuen Methode berechnete Festsetzung des Baurechtszinses nicht; man werde die Sache mit Rechtsanwalt B. besprechen und sehe vor, das Schiedsgerichtsverfahren im Sinne des Baurechtsvertrages einzuleiten, in welches wohl auch die Stockwerkeigentümergemeinschaft einzubeziehen sein werde. Im Übrigen werde man sich erlauben, gelegentlich den Verzugszins für die verspätete Zahlung für das zweite Semester 1999 in Rechnung zu stellen. – Die F.-Treuhand AG hielt in den folgenden Jahren an ihrer Berechnungsweise fest. Die sich aus den unterschiedlichen Auffassungen ergebenden Differenzen bilden Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. C. Zwischen der Baurechtsgeberin und der Baugesellschaft X. war es bereits im ersten Semester 1999 zu Meinungsverschiedenheiten über die Zahlung von Verzugszinsen im Zusammenhang mit der Restzahlung von 750'000 Franken sowie über die Berechnung der Baurechtszinsen gekommen. Die Baugesellschaft hatte sich offenbar auf den Standpunkt gestellt, der Baurechtszins betrage höchstens 6 %, so dass in Zeiten tieferer Hypothekarzinsen der (allenfalls gestiegene) Index dadurch kompensiert werde. Da sich die Parteien über die anstehenden Probleme nicht zu einigen vermochten, unterbreiteten sie die umstrittenen Fragen einem Schiedsgericht. Dieses entschied mit Urteil vom 8. Mai 2001 mit Bezug auf die Berechnung der Baurechtszinsen, dass die Anpassung des Baurechtszinses aufgrund der hälftigen Veränderung des Landesindexes und aufgrund des jeweiligen Hypothekarsatzes für Althypotheken der Graubündner Kantonalbank zu erfolgen habe, wobei dann, wenn der Landesindex unter den Stand bei Vertragsabschluss und/oder der Hypothekarsatz unter 6 % fallen sollte, der Index bei Vertragsabschluss und/oder ein Zinssatz von 6 % gelte. Das Schiedsgericht stellte sich also auf den Standpunkt, die von der Baugesellschaft neu zur Anwendung gebrachte Berechnungsmethode stehe im Widerspruch zum Baurechtsvertrag, und es hiess demnach die nach der bisherigen Formel berechnete Forderung der klagenden Baurechtsgeberin gut. Gegen dieses Urteil erhoben die beiden noch verbliebenen Baugesellschafter, B. und H., Nichtigkeitsbeschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden, zogen diese jedoch im Hauptpunkt wieder zurück, so dass nur noch über die Kosten zu entscheiden war; diesbezüglich wurde die Beschwerde abgewiesen. In einem in der Folge gegen B. als Mitglied der einfachen Baugesellschaft durchgeführten Rechtsöffnungsverfahren stellte auch der Bezirksgerichtspräsident fest, die ursprüngliche Berechnungsmethode stehe im Einklang mit den ent-

5 sprechenden Verträgen, und er hiess folglich ein von Z. gestelltes Rechtsöffnungsbegehren bezüglich einer nach dieser Methode berechneten Forderung gut. Der Kantonsgerichtausschuss bestätigte dieses Urteil mit Entscheid vom 18. September 2002, der den Parteien am 21. November 2002 zugestellt wurde. D. Da die Meinungsverschiedenheiten über die Berechnung der Baurechtszinsen auch zwischen der Baurechtsgeberin und der Stockwerkeigentümergemeinschaft X. bestanden, bezog sich die G.-Treuhand AG als Vertreterin von Z. in einem Schreiben vom 26. November 2002 an den Rechtsvertreter der Stockwerkeigentümergemeinschaft auf das zuletzt erwähnte Urteil des Kantonsgerichtsausschusses und kündigte an, man werde aller Voraussicht nach auch das Vollstreckungsverfahren gegenüber der Stockwerkeigentümergemeinschaft an die Hand nehmen. Mit Zahlungsbefehl Nr. 2023439 vom 13. Dezember 2002 betrieb die Baurechtsgeberin denn auch tatsächlich die Stockwerkeigentümergemeinschaft gestützt auf den Baurechtsvertrag und den sich auf diesen beziehenden Nachtrag für eine Forderung von Fr. 57'991.65 nebst 7 % Zins seit dem 1. Juli 2002 sowie Fr. 14'685.50 aufgelaufene Verzugszinsen. Die Schuldnerin liess Rechtsvorschlag erheben. Am 7. Januar 2003 teilte die G.-Treuhand AG der Verwaltung der Stockwerkeigentümergemeinschaft mit, nachdem der Landesindex der Konsumentenpreise für den Dezember 2002 publiziert worden sei, könne der korrekt ermittelte neue Baurechtszinsbetrag festgesetzt werden. Dieser betrage aufgrund des um die Hälfte der Teuerung angepassten Basiswerts von Fr. 479.476744 und des angesichts des gegenwärtigen Hypothekarzinsansatzes der Graubündner Kantonalbank von 3,75 % zur Anwendung gelangenden Minimalansatzes gemäss Baurechtsvertrages von 6 % für die Jahre 2003 bis 2005 Fr. 239'987.70 pro Jahr beziehungsweise Fr. 119'993.85 pro Semester. Am 17. Juni 2003 stellte die Baurechtsgeberin in der oben erwähnten Betreibung Nr. 2023439 beim Präsidenten des Bezirksgerichts Landquart das Rechtsöffnungsgesuch. Mit Entscheid vom 22. August 2003 hiess der Vizepräsident das Gesuch gut und erteilte Z. im verlangten Umfange provisorische Rechtsöffnung. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft X. beschwerte sich gegen dieses Urteil beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden, der die Beschwerde mit Entscheid vom 19. November 2003 guthiess und der Gesuchstellerin die Rechtsöffnung verweigerte.

6 E. 1. Da in der Folge beide Parteien bezüglich der Berechnungsmethode zur Festsetzung des Baurechtszinses auf der eigenen Interpretation des Baurechtsvertrages beharrten, meldete Z. die Streitsache am 5. Mai 2004 beim Vermittleramt des Kreises Fünf Dörfer zur Vermittlung an. Die Sühneverhandlung vom 15. Juni 2004 verlief erfolglos. Die Klägerin bezog darauf den Leitschein und prosequierte die Klage mit Prozesseingabe vom 23. August 2004 frist- und formgerecht an das Bezirksgericht Landquart. Sie stellte folgendes Rechtsbegehren: „1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr 102'515.05 nebst Zins zu 7 % seit 1. Juli 2004 sowie Fr. 25'671.00 weiteren Verzugszins zu bezahlen.¨ 2. Es sei gerichtlich festzustellen, dass die von der Klägerin angewendete und vom Schiedsgericht i.S. Z. c. B. und H. im Urteil vom 8. Mai / 11. Juli 2001 für richtig befundene Berechnungsweise des Baurechtszinses auch im Verhältnis zur Stockwerkeigentümergemeinschaft X. anzuwenden ist. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.“ In ihrer Prozesseingabe ersuchte die Klägerin auch darum, B. und H. den Streit zu verkünden. Am 27. August 2004 stellte der Bezirksgerichtspräsident den beiden Eingerufenen die Prozesseingabe zu und setzte ihnen Frist zur Einreichung einer Prozessantwort an. Sowohl B. als auch H. erklärten darauf ausdrücklich, dass sie auf eine Teilnahme am Verfahren verzichten würden. 2. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft X. beantragte im Hauptantrag ihrer Prozessantwort vom 21. Oktober 2004, die Klage sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Sie formulierte sodann folgende Eventualwiderklage: „1. Art. 12 des Nachtrages zum Baurechtsvertrag vom 26. Mai 1993 und Art. 13 des Baurechtsvertrages vom 4. April 1991 seien mit Wirkung ab 1. Juli 1999 dahingehend richterlich abzuändern, dass die Berechnung des Baurechtszinses aufgrund der hälftigen Veränderung des Landesindexes und aufgrund des jeweiligen Hypothekarzinssatzes für Althypotheken der Graubündner Kantonalbank zu erfolgen hat, wobei der bei Vertragsabschluss am 26. Mai 1993 vereinbarte Baurechtszins (8342 m2 x 435.--/m2 x 0.0675) als Mindestansatz gilt und auch bei einer Senkung des Lebenskostenindexes unter den bekannten Stand bei Grundbucheintragung des Baurechtsvertrages (am 1. Juli 1993) keine Reduktion erfährt, hingegen zu reduzieren ist, wenn die Hypothekarzinsen fallen, höchstens aber bis auf 6% p.a. 2. Unter vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin und Eventualbeklagten.“

7 Die Klägerin reichte am 3. November 2004 noch eine Stellungnahme gemäss Art. 87 Abs. 2 ZPO ein. F. Mit Urteil vom 16. März 2005 erkannte das Bezirksgericht Landquart: „1. In vollumfänglicher Gutheissung der Klage wird die Beklagte gerichtlich verpflichtet, der Klägerin Fr. 102'515.05 nebst Zins zu 7 % seit 1. Juli 2004 sowie Fr. 25'671.00 weiteren Verzugszins zu bezahlen. 2. Es wird gerichtlich festgestellt, dass die von der Klägerin angewendete und vom Schiedsgericht i.S. Z. c. B. und H. im Urteil vom 8. Mai / 11. Juli 2001 für richtig befundene Berechnungsweise des Baurechtszinses auch im Verhältnis zur Stockwerkeigentümergemeinschaft X. anzuwenden ist. 3. Die Eventualwiderklage wird abgewiesen. 4. Die Kosten des Kreispräsidenten Fünf Dörfer als Vermittler im Betrage von Fr. 180.-- sowie die Kosten des Verfahrens vor Bezirksgericht Landquart, bestehend aus: - einer Gerichtsgebühr von Fr. 3'045.00 - einer Schreibgebühr von Fr. 852.00 - den Barauslagen von Fr. 103.00 - sowie einem Streitwertzuschlag (2% von 128'000.--) von Fr. 2'560.00 total somit Fr. 6'560.00 werden der Beklagten auferlegt, welche der Klägerin zudem eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 14'283.90 (Mehrwertsteuer darin enthalten) zu bezahlen hat. 5. Mitteilung an …“ G. Gegen dieses Urteil liess die Stockwerkeigentümergemeinschaft X. am 11. Mai 2005 die Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erklären mit dem Antrag, es seien die Ziffern 1, 2 und 4 des angefochtenen Urteils aufzuheben und es sei die Klage der Z. unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das Verfahren vor Bezirksgericht Landquart und vor Kantonsgericht Graubünden zu Lasten der Klägerin und Berufungsbeklagten abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Das Bezirksamt Landquart übermittelte die Akten am 25. Mai 2005 an das Kantonsgericht von Graubünden. Dieses ordnete durch Verfügung vom 3. Juni 2005 das schriftliche Verfahren gemäss Art. 224 Abs. 2 ZPO an und forderte die Berufungsklägerin auf, die Berufung schriftlich zu begründen. Innert erstreckter Frist reichte die Berufungsklägerin darauf am 22. August 2005 ihre schriftliche Berufungsbegründung ein, wobei sie ihr Berufungsbegehren bestätigte. Sie stellte so-

8 dann den formellen Antrag, es sei das Schreiben von Dr. I. vom 28. Juli 1999 aus der Prozedur zu entfernen. Die Berufungsbeklagte reichte am 7. September 2005 ihre schriftliche Berufungsantwort ein, in welcher sie die vollumfängliche Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten und Berufungsklägerin beantragte. – Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften zur Begründung der gestellten Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Zivilkammer zieht in Erwägung : I. Die Beklagte beantragte anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Landquart, es sei ein von der Klägerin eingereichtes Schreiben von Rechtsanwalt Dr. I. aus dem Recht zu weisen. Die Vorinstanz gab diesem Antrag statt, weil es im fraglichen Dokument eine schriftliche Erklärung zur Umgehung des Zeugenbeweises im Sinne von Art. 162 Abs. 3 ZPO sah, auch wenn es nicht im Hinblick auf das vorliegende Verfahren verfasst worden war. In der Berufung wird nun beanstandet, trotz des entsprechenden Entscheides des Bezirksgerichts befinde sich das fragliche Schriftstück noch immer bei den Akten, womit es dem Richter nach wie vor zur Verfügung stehe. Damit bestehe keine Gewähr dafür, dass sich der Richter trotz der Wegweisung des Aktenstücks bei der Entscheidfindung nicht von diesem beeinflussen lasse. Das Schreiben hätte daher aus der Prozedur entfernt werden müssen. – Das Bezirksgericht hat über die Entfernung des fraglichen Schriftstücks durch Beiurteil entschieden (was im Dispositiv hätte zum Ausdruck gebracht werden müssen). Dieser Entscheid hätte von Z. durch eine Anschlussberufung angefochten werden können, nachdem die Stockwerkeigentümergemeinschaft X. gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung erklärt hatte. In diesem Falle hätte das streitige Schriftstück der Berufungsinstanz zur Beurteilung der Anschlussberufung zur Verfügung stehen müssen. Damit ist aber klar, dass das Bezirksgericht das Schreiben nicht aus der Prozedur entfernen konnte. Nachdem es das fragliche Aktenstück zwar als unzulässig bezeichnet hatte, durfte es sich zwar nicht mehr auf seinen Inhalt berufen, es musste es aber in der Prozedur belassen, ansonsten es im Falle eines erfolgreichen Weiterzugs des Beiurteils nicht mehr vorhanden gewesen wäre. Der Entscheid der Vorinstanz, das Dokument mit den übrigen Akten an das Kantonsgericht weiterzuleiten, ist daher nicht zu beanstanden. Das fragliche Schreiben ist aber - nachdem das Beiurteil unangefochten blieb - nicht weiter zu beachten.

9 II. 1. a) Parteien des Baurechtsvertrages vom 4. April 1991 waren Z. als Eigentümerin dreier Parzellen im Gebiet X. und Saltinis in der Gemeinde A. einerseits und neun natürliche und juristische Personen, welche sich zur einfachen Baugesellschaft X. zusammengeschlossen hatten, auf der anderen Seite. Die drei Grundstücke wurden noch vor dem Eintrag des Baurechtsvertrages ins Grundbuch zu der 8'342 m2 Wiesland umfassenden Parzelle Nr. 6-556 vereinigt, welche in der Folge mit Mehrfamilienhäusern überbaut wurde. Die Baugesellschaft verpflichtete sich in Art. 10 des Vertrages zur Zahlung eines Baurechtszinses, der einerseits durch die Baurechtsfläche und andererseits durch den Landwert (zur Zeit des Vertragsabschlusses 580 Fr. pro m2) und den Zinssatz definiert werden sollte, der dem von der Graubündner Kantonalbank angewandten Zinsfuss für erstrangige Althypotheken für Wohnbauten zu entsprechen hatte (bei Vertragsabschluss 6,75 %). Der Landwert sollte gemäss Art. 12 des Vertrages in Zeitabständen von drei Jahren dem Landesindex der Konsumentenpreise angepasst werden (ausgehend vom Index von Dezember 1990), der Zinssatz dem erwähnten Hypothekarzins der Graubündner Kantonalbank folgen. In Art. 13 des Baurechtsvertrages wurde festgehalten, dass der in Art. 12 vereinbarte Baurechtszins als Mindestansatz zu gelten habe; er sollte auch bei einer Senkung des Lebenskostenindexes unter den Stand zur Zeit des Grundbucheintrages des Baurechtsvertrages keine Reduktion erfahren, hingegen fallenden Hypothekarzinsen angepasst werden, allerdings nur bis zu einem Zinssatz von 6 %. In einem Nachtrag vom 26. Mai 1993 zum oben umschriebenen Baurechtsvertrag kamen die Parteien überein, dass in Abänderung von Art. 10 des Vertrages ab dem 1. Juli 1993 von einem Basiswert des Landes von 435 Franken pro Quadratmeter auszugehen sei. Art. 12 wurde dahin geändert, dass dieser Wert alle drei Jahre, erstmals per 1. Januar 1994, entsprechend der halben Veränderung des Landesindexes der Konsumentenpreise anzupassen sei; Ausgangspunkt bildete nach wie vor der Indexstand von Dezember 1990. b) Ausgehend von der im Baurechtsvertrag und dem Nachtrag dazu umschriebenen Berechnungsmethode setzte die D.-Treuhand AG namens der Baurechtsgeberin am 23. Dezember 1993 den für die nächsten drei Jahre geltenden Baurechtszins fest. Aufgrund der seit Dezember 1990 eingetretenen Veränderung des Landesindexes der Konsumentenpreise, welche zur Hälfte berücksichtigt werden konnte, erhöhte sich der Basiswert auf Fr. 459.80, während sich der Zinssatz angesichts der gefallenen Hypothekarzinssätze auf 6 % reduzierte; es ergab sich damit ein Jahreszins von Fr. 230'139.--. Anlässlich der nächsten, für die Jahre 1997

10 bis 1999 gültigen Anpassung erhöhte sich der nach den gleichen Kriterien berechnete Baurechtszins auf Fr. 233'818.-- pro Jahr. Davon machte die D.-Treuhand AG der Baugesellschaft X. am 11. Dezember 1996 Mitteilung. Entsprechend dem Baufortschritt und dem Verkauf von Wohnungen teilten die Baugesellschaft X. und die Stockwerkeigentümergemeinschaft X. die der Baurechtsgeberin geschuldeten Baurechtszinsen unter sich auf. Am 7. Januar 1999 teilte die G.-Treuhand AG der J. AG als Vertreterin der Stockwerkeigentümergemeinschaft mit, sie sei von Z. mit dem Inkasso der Baurechtszinsen beauftragt worden; sie ersuchte um Mitteilung, wie die Zinsen zwischen der Stockwerkeigentümergemeinschaft und der Baugesellschaft im Jahre 1999 aufgeteilt würden. Am 22. April 1999 stellte die J. AG der G.-Treuhand AG die gewünschte Aufstellung zu. Sie teilte mit, ab 1. Juli 1999 erhöhe sich der Anteil der Stockwerkeigentümergemeinschaft um ein weiteres Haus und nahm die entsprechende Berechnung für die Zeit bis zum 30. Juni 1999 und jene für die Zeit danach vor, wobei sie von dem von der Baurechtsgeberin für die Jahre 1997 bis 1999 berechneten Baurechtszins von Fr. 233'818.-- ausging. c) Die Buchhaltung für die Baugesellschaft X. wurde von Treuhänder Georg Anton B. besorgt. Er fertigte die Rechnungen für die Baurechtszinsen an, die ihm einerseits als Beleg für die Buchhaltung dienten und andererseits auch der Baurechtsgeberin zugestellt wurden. Diese Rechnungen erstellte er nach der oben dargelegten Berechnungsmethode. Wie er als Zeuge im Schiedsgerichtsverfahren aussagte, wurden die von ihm erstellten Abrechnungen bis Ende 1998 nie in Frage gestellt. Erst Ende 1998 habe H. gerügt, der Baurechtszins entspreche nicht dem Vertrag und sei falsch berechnet worden. Bis zum ersten Semester 1998 sei der Zins entsprechend der von ihm angewandten Berechnungsmethode bezahlt worden. Ab dem zweiten Semester 1998 sei die neue Berechnungsweise zur Anwendung gelangt. Die sich aus der geänderten Berechnungsmethode ergebende Zinsdifferenz bildete unter anderem Gegenstand des zwischen Z. und den beiden Baugesellschaftern B. und H. durchgeführten Schiedsgerichtsverfahrens. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft ihrerseits wandte die neue Berechungsweise erstmals ab dem zweiten Semester 1999 an, worüber sie die Vertreterin der Baurechtsgeberin durch ihre neue Verwaltung, die F.-Treuhand AG, in einem Schreiben vom 9. September 1999 in Kenntnis setzte. Ausgehend von der Grundstücksfläche von 8'342 m2 und einem nicht der Indexentwicklung angepassten Basiswert von 435 Franken

11 pro Quadratmeter errechnete sie unter Anwendung des Mindestzinssatzes von 6 % einen Jahreszins von Fr. 217'726.-- beziehungsweise einen auf die Stockwerkeigentümergemeinschaft entfallenden Anteil von Fr. 166'016.--, so dass sie für das zweite Semester 1999 einen Zins von Fr. 83'008.-- bezahlte, während dieser nach der früheren und von der Baurechtsgeberin nach wie vor vertretenen Berechnungsweise Fr. 89'143.10 betragen hätte. Die G.-Treuhand AG beanstandete in ihrem Schreiben vom 24. September 1999 das Vorgehen der Verwaltung der Stockwerkeigentümergemeinschaft, doch hielt diese trotz Protesten der Klägerin auch in den späteren Abrechnungen an ihrer Auffassung fest, wonach der Basiswert angesichts der unter der Grenze von 6 % liegenden Hypothekarzinsen nicht dem Landesindex der Konsumentenpreise anzupassen sei. 2. a) Der Rechtsvertreter der Stockwerkeigentümergemeinschaft führte in seiner schriftlichen Berufungsbegründung aus, die Vorinstanz habe in ihrem Urteil zu Recht festgestellt, die Stockwerkeigentümergemeinschaft X. habe durch stillschweigendes beziehungsweise konkludentes Verhalten mit Z. vereinbart, dass sie Baurechtszinsen schulde, welche auf der Basis des Baurechtsvertrages vom 4. April 1991 und des Nachtrages vom 26. Mai 1993 zu berechnen seien. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft habe diese Auffassung auch in ihren Rechtsschriften und anlässlich der Hauptverhandlung eindeutig zum Ausdruck gebracht, so dass davon auszugehen sei, dass die Beklagte und Z. den fraglichen Baurechtsvertrag samt Nachtrag zum für sie beide gültigen Vertragsinhalt für die Ermittlung der Baurechtszinsen erhoben hätten. Die Berufungsklägerin anerkennt mit diesen Ausführungen ganz klar, dass sie das zwischen der Baurechtsgeberin und der Baugesellschaft X. ausgehandelte Vertragswerk als Ganzes übernommen hat und Schuldnerin von Baurechtszinsen geworden ist. Nun steht aber fest, dass die Baugesellschaft während Jahren, und zwar nach den Aussagen des Zeugen Georg Anton B. bis und mit dem ersten Semester 1998, ihrer Zinspflicht entsprechend der von der Baurechtsgeberin vertretenen und vom Schiedsgericht für richtig gehaltenen Berechnungsmethode nachgekommen ist. Auch der der Baugesellschaft mit Schreiben der D.-Treuhand AG vom 11. Dezember 1996 für die Dreijahresperiode 1997 bis 1999 angekündigte Baurechtszins beruhte noch auf dieser Berechnungsweise, wurde doch der Basiswert in dem im Nachtrag zum Baurechtsvertrag vorgesehenen Umfange (halbe Teuerung) dem Landesindex der Konsumentenpreise angepasst, obwohl die Hypothekarzinsen zu dieser Zeit bereits seit über zwei Jahren unter der Grenze von 6 % lagen. Die Baugesellschaft X. sah zu diesem Zeitpunkt offenbar keine Veranlassung, gegen die ihr unterbreitete Neufestsetzung des Baurechtszinses zu remonstrieren, sondern bezahlte die nach der von der Vertreterin von Z. an-

12 gewandten Methode berechneten Zinsen diskussionslos, was nicht anders gedeutet werden kann, als dass auch sie den von der Baurechtsgeberin angewandten Berechnungsmodus als richtig erachtete. Erst volle zwei Jahre später besann sich der Gesellschafter H. offenbar darauf, dass man die Berechnung auch nach einer anderen, für ihn beziehungsweise die Baugesellschaft vorteilhafteren Weise berechnen könnte, worauf dann nur noch die entsprechend tieferen Zinsen bezahlt wurden. Angesichts dieser Sachlage ist es ganz offensichtlich, dass auch die Mitglieder der Baugesellschaft bei Vertragsabschluss und noch während Jahren über diesen hinaus die Bestimmungen über die Vertragsanpassung in dem von der Klägerin vertretenen Sinne interpretierten, womit diese Berechnungsart von den Vertragspartnern zum Vertragsinhalt erhoben worden war. Die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer konnte nun aber nicht einerseits den Baurechtsvertrag einschliesslich des Nachtrages unverändert übernehmen (was sie ausdrücklich anerkannt hat), andererseits aber diesem plötzlich einen anderen Inhalt geben, als er von den ursprünglichen Vertragsparteien festgelegt und dem während Jahren nachgelebt worden war und einseitig eine von diesem abweichende Berechnungsmethode einführen. Solches wäre nur durch eine Vertragsanpassung zwischen den beiden (neuen) Parteien möglich gewesen. Ohne gegenteilige Abmachung mit der Baurechtsgeberin hatte die Berufungsklägerin aber den Vertrag in der zwischen dieser und der Baugesellschaft vereinbarten Form zu übernehmen und zu erfüllen. b) Die Stockwerkeigentümergemeinschaft ist ihren Verpflichtungen aus dem Baurechtsvertrag, dem sie zugegebenermassen beigetreten ist, tatsächlich auch nachgekommen, übernahm sie doch noch im Schreiben ihrer Vertreterin vom 22. April 1999 den auf sie entfallenden Baurechtszins, wie er nach der von der G.- Treuhand AG als Vertreterin der Gläubigerin angewandten Berechnungsmethode festgelegt worden war. Es ist aber auch unbestritten und wird in der Berufungsbegründung ausdrücklich zugestanden, dass die Beklagte bereits zuvor während mehrerer Jahre die nach der von der Klägerin angewandten Methode berechneten Baurechtszinsen bezahlt hat. Ihr Einwand, sie habe die von der D.-Treuhand AG vorgenommene Berechnungsmethode weder gekannt noch geprüft, kann selbstverständlich nicht gehört werden. Wenn sie die Rechnungen diskussionslos entgegennahm und bezahlte, ohne sich darum zu kümmern, auf welche Weise der Baurechtszins berechnet worden war, so hat sie sich diese Unkenntnis selbst zuzuschreiben und die sich daraus ergebenden Konsequenzen zu tragen. Indem sie darauf eine Zeitlang alle ihr vorgelegten Rechnungen ohne irgendeinen Hinweis auf die nach ihrer Auffassung unrichtige Berechnungsart beglich, schuf sie zusätzlich bei der Gegenseite Vertrauen, dass die bisherige Zinsberechnung anerkannt sei. Die Baurechts-

13 geberin durfte mit anderen Worten darauf vertrauen, dass die Stockwerkeigentümergemeinschaft nicht blindlings bezahlte, sondern die Zahlungsgrundlagen geprüft und gebilligt hatte. Wenn dies offenbar nicht geschehen war, was in der Berufungsbegründung selbst treffend als blauäugig bezeichnet wird, so kann die durch die geschäftserfahrene J. AG vertretene Berufungsklägerin daraus offensichtlich nichts zu ihren Gunsten ableiten. Auch der Einwand der Beklagten, dass während des fraglichen Zeitraums zwischen 1997 und dem ersten Semester 1999 der Baurechtszins nur einmal anzupassen gewesen sei, kann nicht gehört werden. Nach Art. 12 Bst. a des Baurechtsvertrages und dem Nachtrag zu diesem ist lediglich der Basiswert alle drei Jahre anzupassen, nicht aber der Zinssatz; dieser ist nach dem Vertragstext theoretisch alljährlich den neuen Verhältnissen anzupassen, auch wenn dies angesichts des Mindestansatzes von 6 % und dem seit Jahren unter diesem Wert liegenden Hypothekarzinssatz ohne praktische Bedeutung ist. Es hätte sich für die Stockwerkeigentümergemeinschaft zweifellos aufgedrängt, bereits mit dem Beginn der Aufteilung der Zinsen zwischen ihr und der Baugesellschaft die Berechnung der Baurechtszinsen einer Überprüfung zu unterziehen. Wenn dies offenbar erst mit dem Übergang der Verwaltung auf die F.-Treuhand AG geschehen ist, so hilft dies der Berufungsklägerin nicht weiter, hat sie sich doch das Verhalten ihrer früheren Verwalterin, welche noch am 22. April 1999 die bisherige Berechnungsweise kommentarlos übernommen hat, entgegenhalten zu lassen. c) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Baugesellschaft X. die Baurechtszinsen bis und mit dem ersten Semester 1998, also auch nachdem der Hypothekarzinssatz unter den vertraglich vereinbarten Mindestansatz von 6 % gefallen war, in der Höhe bezahlt hat, wie sie nach der von der Berufungsbeklagten für richtig gehaltenen Auslegung des Baurechtsvertrages berechnet wurden. Dieser Vertrag und der Nachtrag dazu wurden sodann mit dem Beginn der Aufteilung der Baurechtszinsen zwischen der Baugesellschaft und der Stockwerkeigentümergemeinschaft von der letzteren übernommen, und die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten wurden während mehrerer Jahre in der auch von der Baugesellschaft bis anhin für richtig betrachteten Weise erfüllt. Erst mit der Übernahme der Verwaltung durch eine neue Treuhandgesellschaft wollte sich die Beklagte nun plötzlich nicht mehr an die bisher angewandte Methode zur Berechung der Baurechtszinsen halten und den Vertrag in anderer Weise neu auslegen. Eine solche einseitige Änderung der Spielregeln steht im Widerspruch zu Treu und Glauben im Geschäftsverkehr und verdient keinen Rechtsschutz. Der Berufung könnte daher schon aus diesem Grunde kein Erfolg beschieden sein, selbst wenn – was im Folgenden noch zu prüfen bleibt - der von der Vorinstanz in Übereinstimmung mit dem

14 Schiedsgericht vorgenommenen Vertragsauslegung nicht sollte zugestimmt werden können . 3. a) Die Berechnung des Baurechtszinses und seine Anpassung an veränderte Verhältnisse wurde in den Art. 10 bis 12 des Baurechtsvertrages vom 4. April 1991 und den sich auf diese Artikel beziehenden Bestimmungen des Nachtrags vom 26. Mai 1993 geregelt. Der Baurechtszins sollte auf der Grundlage von drei Faktoren berechnet werden, von denen es sich beim einen, der Baurechtsfläche, um eine Konstante handelt, während die beiden anderen Faktoren, der Basiswert und der Zinssatz, Änderungen unterworfen sein können. Der Basiswert betrug nach dem Vertrag 580 Franken pro Quadratmeter und sollte – ausgehend vom Landesindex der Konsumentenpreise von Dezember 1990 – alle drei Jahre an den neuen Index angepasst werden. Im Nachtrag zum Baurechtsvertrag wurde diese Bestimmung dahin geändert, dass der Basiswert auf 435 Franken pro Quadratmeter reduziert wurde und die Teuerung nur noch zur Hälfte berücksichtigt werden sollte. Der anzuwendende Zinssatz sollte sowohl nach dem Baurechtsvertrag als auch nach dem Nachtrag dem von der Graubündner Kantonalbank angewandten Satz für erstrangige Althypotheken folgen. Der vom Nachtrag nicht betroffene Art. 13 des Vertrages, um dessen Auslegung es in diesem Verfahren geht, enthält Vorschriften, welche der Absicherung eines minimalen Baurechtszinses dienen sollten. Die Baurechtsgeberin wollte durch diese Bestimmung gewährleistet haben, dass bei einer Veränderung der variablen Faktoren eine bestimmte Grenze des Zinsbetrages nicht unterschritten würde; der bei Vertragsabschluss vereinbarte Baurechtszins sollte vielmehr als Mindestansatz verstanden werden. So wie der Vertragstext sowohl seinem Wortlaut als auch seinem Sinne nach vom Kantonsgericht verstanden wird, wollte man dieses Ziel dadurch erreichen, dass man einerseits den Bodenpreis ein für alle mal nach unten fixierte, indem man den bei Vertragsabschluss angenommenen Wert von 580 Franken beziehungsweise den im Nachtrag auf 435 Franken pro Quadratmeter reduzierten Preis als unterste Grenze annahm und andererseits bezüglich des Zinses zwar eine gewisse Reduktion bei fallenden Hypothekarzinsen in Kauf nahm, auch hier jedoch einen Minimalansatz von 6% festsetzte. Wenn im Text von einem Mindestansatz gesprochen wird, der auch bei einer Senkung des Lebenskostenindexes keine Reduktion erfahren soll, er (der Baurechtszins) hingegen bei sinkenden Hypothekarzinsen zu reduzieren sei, so muss aus dieser gegenüberstellenden Formulierung gefolgert werden, dass man im ersten Satzteil eben an den zum Ausgangspunkt genommenen minimalen Bodenpreis gedacht hat. Dass für den Fall, dass die

15 Hypothekarzinsen unter 6 % fallen sollten, der Basispreis auch nach oben blockiert sein sollte, die tieferen Hypothekarzinsen also durch die Einfrierung des Bodenwertes auf dem ursprünglichen Stand kompensiert werden sollten, lässt sich dem Vertragstext nach Auffassung des Kantonsgerichts nicht entnehmen. Hätten die Parteien einen solchen Ausgleich vereinbaren wollen, hätten sie dies durch eine klare Formulierung zum Ausdruck bringen müssen; eine solche Absicht lässt sich nicht in den bestehenden Vertrag hineininterpretieren. Die beiden variablen Faktoren sollen nach dem Wortlaut von Art. 13 unabhängig voneinander auf einem Mindeststand gesichert werden. Ein Zusammenhang in dem Sinne, dass unter den Mindestansatz sinkende Zinsen eine Anpassung des Basiswertes an einen höheren Landesindex der Konsumentenpreise ausschliessen sollten, wird durch den Vertragstext nicht hergestellt. b) Nicht nur der Wortlaut, auch Sinn und Zweck von Art. 13 sprechen gegen die Interpretation der Berufungsklägerin. Wenn von Mindestansatz die Rede ist, so impliziert dies, dass bei Vertragsabschluss wohl mit einer allmählichen Erhöhung des Baurechtszinses gerechnet wurde und nicht, dass es sich beim auf jenen Tag hin berechneten Betrag um einen stabilen Normalzins handelte. Es war die Zeit der Hochkonjunktur im Bausektor; man rechnete eher mit weiter steigenden Bodenpreisen als mit einer Verbilligung, und es war auch keine Trendumkehr bei den Hypothekarzinsen absehbar, war doch auch bei diesen die Tendenz noch steigend. Das Kantonsgericht kann sich nun nicht vorstellen, dass man in dieser Situation nach einer Lösung suchte, die Baurechtszinsen entgegen der allgemeinen Tendenz möglichst stabil zu halten und man einer Erhöhung dieser Zinsen auch bei sinkenden Hypothekarzinsen dadurch entgegenwirken wollte, dass man für diesen Fall eine Kompensation darin suchte, dass bei solchen Verhältnissen der Basiswert nicht mehr einem steigenden Landesindex angepasst werden sollte. Hätte man unter den damaligen Verhältnissen etwas Derartiges ins Auge gefasst, hätte man dies im Vertrag ausdrücklich zum Ausdruck bringen müssen. Dass dies nicht geschehen ist, spricht eindeutig dafür, dass die auch vom Schiedsgericht und von der Vorinstanz für richtig gehaltene Vertragsauslegung der seinerzeitigen Absicht der Parteien entsprach. Wie oben festgestellt wurde, hat sich die Baugesellschaft und später auch die Stockwerkeigentümergemeinschaft auch selbst an diese Interpretation gehalten und die darauf beruhende Berechnung des Baurechtszinses auch dann noch längere Zeit nicht in Frage gestellt, als die Hypothekarzinsen unter den garantierten Mindestansatz von 6 % gefallen waren. Die Beklagte hat also durch ihr eigenes Verhalten zu erkennen gegeben, dass die von der Klägerin vertretene Auffassung dem seinerzeitigen Willen der Vertragsparteien entsprach. Erst mit dem

16 Wechsel der Verwaltung von der J. AG zur F.-Treuhand AG besann sie sich eines anderen und versuchte, dem Vertrag einseitig einen neuen Inhalt zu geben. Auch aus diesen Gründen kann der Berufung kein Erfolg beschieden sein. c) Die Beklagte beruft sich schliesslich noch auf die Clausula rebus sic stantibus. Sie stellt sich auf den Standpunkt, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beziehungsweise der Abfassung des Nachtrages habe niemand damit rechnen müssen, dass die Hypothekarzinsen jemals wieder erheblich unter den als unterste Grenze angenommenen Ansatz von 6 % fallen könnten; man habe sich damit nicht veranlasst gesehen, für diesen Fall eine besondere Regelung zu treffen. Die Vorinstanz hat diese Auffassung zu Recht und mit überzeugender Begründung verworfen. Schon die Tatsache, dass in Art. 13 von fallenden Hypothekarzinsen die Rede ist und dabei ein Mindestansatz von 6 % erwähnt wird, der bei der Anpassung nicht unterschritten werden durfte, widerspricht der Argumentation der Beklagten, würde diese Bestimmung doch keinen Sinn machen, wenn man nicht an eine Unterschreitung dieser Grenze gedacht hätte. Das Bezirksgericht weist auch zutreffend darauf hin, dass der Vertragsabschluss seitens der Baugesellschaft unter Mitwirkung von Geschäfts- und Baufachleuten zustande gekommen ist, für welche dass Wissen um die Fluktuation der Hypothekarzinsen eine Selbstverständlichkeit sein musste. Dass diese Zinsen ständigen Schwankungen unterworfen sind, belegen im Übrigen die eigenen Akteneinlagen der Beklagten, ist doch aus diesen ersichtlich, dass in der Zeit von 1960 bis 2000 der Zinssatz für Althypotheken mehrmals Bewegungen von mehr als zwei Prozent vollzogen hat. Es handelt sich also um ein Phänomen, das für jedermann voraussehbar ist und das auch den geschäfts- und rechtskundigen Parteien des Baurechtsvertrages nicht unbekannt gewesen sein konnte. Anders zu entscheiden hiesse, den Beteiligten ein denkbar schlechtes Zeugnis auszustellen. So einschneidende Veränderungen, welche die Feststellung erlauben würden, es hätten sich seit dem Abschluss des Baurechtsvertrages die Verhältnisse in so völlig einseitiger Weise zu Lasten der einen Partei entwickelt, dass ein grobes Missverhältnis zwischen den gegenseitigen Leistungen der Parteien eingetreten wäre, liegen ganz offensichtlich nicht vor. Die Vorinstanz hat daher die Eventualwiderklage zu Recht abgewiesen. 4. Das Bezirksgericht Landquart hat das Begehren der Klägerin, wonach festzustellen sei, dass die von ihr angewendete und im Urteil des Schiedsgerichts in Sachen Z. gegen B. und H. vom 8. Mai 2001 für richtig befundene Berechnungsweise des Baurechtszinses auch im Verhältnis zur Stockwerkeigentümergemeinschaft X. anzuwenden sei, zum Urteil erhoben und ins Dispositiv aufgenommen. Die

17 Voraussetzungen, das Feststellungsbegehren in dieser Weise zu behandeln, waren nicht gegeben. Art. 48 Abs. 1 ZPO schreibt vor, dass auf eine Klage nur einzutreten sei, soweit ein rechtliches Interesse an ihrer Beurteilung bestehe. Diesen völlig unbestrittenen zivilprozessrechtlichen Grundsatz hat das Kantonsgericht in Übereinstimmung mit der Lehre und Rechtsprechung stets in dem Sinne angewandt, dass es Feststellungsbegehren, zu deren Inhalt auch im Rahmen einer Leistungsklage Stellung zu nehmen war, ein selbständiges Rechtsschutzinteresse absprach (so in PKG 1976 Nr. 15 und PKG 1987 Nr. 2). Im vorliegenden Fall hatte sich die Vorinstanz bei der Beurteilung von Ziffer 1 des klägerischen Rechtsbegehrens zwangsläufig mit der Frage zu befassen, nach welcher Methode die Baurechtszinsen zu berechnen waren. Sie hatte sich also zu entscheiden, ob die von der Klägerin vertretene und vom Schiedsgericht im Verfahren zwischen dieser und der Baugesellschaft X. für richtig befundene Berechnungsweise der Aktenlage entspricht oder ob die von der Beklagten ab dem zweiten Semester 1999 neu angewandte Methode die richtige sei. Sie hat sich – nach Auffassung des Kantonsgerichts zu Recht - für die erste Variante entschieden und sich damit auch zu der im zweiten Rechtsbegehren aufgeworfenen Frage geäussert. Es handelte sich also beim Feststellungsbegehren um einen reinen Inzidenzpunkt zum Hauptantrag, ohne dessen Beurteilung die Leistungsklage nicht entschieden werden konnte. Damit fehlte es der Klägerin aber an einem selbständigen Feststellungsinteresse, so dass auf das entsprechende Rechtsbegehren nicht hätte eingetreten werden dürfen. Es kommt dazu, dass sich das Begehren, so wie es gestellt und ins vorinstanzliche Urteilsdispositiv aufgenommen wurde, als nutzlos erweisen würde, verweist es doch lediglich auf ein anderes Urteil. Um einem allenfalls bestehenden Feststellungsinteresse gerecht zu werden, hätte aber im Urteil selbst die Berechnungsart festgelegt werden müssen. In der vorliegenden Form könnte das Urteil gar nicht vollzogen werden, zumal auch das Schiedsgerichtsurteil, auf das Bezug genommen wird, die Berechnungsmethode nicht im Dispositiv festlegte, sondern nur den zugesprochenen Betrag erwähnte. Es ist somit festzustellen, dass das Bezirksgericht dadurch, dass es dem Feststellungsbegehren entsprochen und dieses ins Dispositiv seines Urteils aufgenommen hat, zivilprozessrechtliche Grundsätze missachtet hat. Dieser von Amtes wegen zu korrigierende Mangel muss dazu führen, dass die entsprechende Ziffer des erstinstanzlichen Urteils aufzuheben ist. III. Ist die Berufung abzuweisen und das angefochtene Urteil mit Ausnahme der von Amtes wegen vorzunehmenden Aufhebung der Ziffer 2 zu bestätigen (was auf die Kostenfolge keinen Einfluss haben kann), gehen die Kosten des

18 Kantonsgerichts zu Lasten der Berufungsklägerin, welche die Berufungsbeklagte aussergerichtlich angemessen zu entschädigen hat.

19 Demnach erkennt die Zivilkammer: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Ziffer 2 des Dispositivs des angefochtenen Urteils wird von Amtes wegen aufgehoben. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.--, einem Streitwertzuschlag von Fr. 640.-- und einer Schreibgebühr von Fr. 285.--, total somit Fr. 5'925.--, gehen zu Lasten der Berufungsklägerin, welche die Berufungsbeklagte aussergerichtlich mit 1'500 Franken zu entschädigen hat. 4. Mitteilung an: __________ Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Präsident: Der Aktuar ad hoc:

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