Skip to content

Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 28.06.2005 ZF 2005 19

June 28, 2005·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·6,837 words·~34 min·4

Summary

Forderung | OR Werkvertrag/Verlagsvertrag

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________

Ref.: Chur, 28. Juni 2005 Schriftlich mitgeteilt am: ZF 05 19 Urteil Zivilkammer Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Heinz-Bommer, Riesen-Bienz, Möhr und Giger Aktuarin Duff Walser —————— In der zivilrechtlichen Berufung der Gemeinde X . , Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Urs Zinsli, Werkstrasse 2, 7000 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 11. Januar 2005, mitgeteilt am 1. März 2005, in Sachen der Y . - A G , Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Martin Schmid, Postfach 180, Hartbertstrasse 11, 7002 Chur, gegen die Beklagte und Berufungsklägerin, betreffend Forderung, hat sich ergeben:

2 A. Die aus Vertretern der Gemeinde X. und der Genossenschaft A. bestehende Projektgruppe W. schrieb im Juli 2000 einen öffentlichen Projektwettbewerb für den Um- und Erweiterungsbau der Eissporthalle X. zu einem neuen Erlebniszentrum (W.) aus. Die Ausschreibung sah ein zweistufiges Verfahren vor (1. Stufe Präqualifikation, 2. Stufe Studienauftrag), welches sich nach der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) und den dazugehörigen Ausführungsbestimmungen (RABöB) richtete. Die Teilnahme am Studienauftrag (2. Stufe) galt gemäss Ziffer 2 des Wettbewerbsprogramms vom 15. Mai/20. Juli 2000 als Abschluss eines Vertrages zwischen der Auftraggeberin und dem selektionierten Teilnehmer. Als Grundlage für das Auswahlverfahren wurde neben dem Wettbewerbsprogramm die vom Schweizerischen Ingenieur- und Architektenverein (SIA) aufgestellte Ordnung für Architektur- und Ingenieurwettbewerbe, SIA 142 (Ausgabe 1998) bezeichnet. Für die Abgabe eines vollständigen Projektes wurde den präqualifizierten Bewerbern gemäss Ziffer 5 der Ausschreibung eine fixe Entschädigung in Höhe von Fr. 12'000.-- (inkl. MwSt.) versprochen. Die weitere Bearbeitung des Auftrages sollte im Rahmen eines freihändigen Verfahrens gemäss Art. 11 Abs. 1 RABöB phasenweise an das durch die Jury ausgewählte Siegerteam übertragen werden. Vorbehalten blieb die Bereitstellung der erforderlichen Kredite durch die zuständigen Instanzen. B. In der Präqualifikation wurden aufgrund von Referenzen und Leistungsnachweisen sieben Bewerber für die Teilnahme am Studienauftrag selektioniert, darunter auch die Kollektivgesellschaft Y.. Die sieben ausgewählten Bewerber erhielten sodann den Auftrag, im Rahmen des Studienauftrags ein Entwurfsprojekt zu erarbeiten, das sich für die Weiterbearbeitung und Realisierung des W.s eignet. Am 7. August 2000 fand in Y. eine Begehung statt, anlässlich derer den Teilnehmern die Wettbewerbsunterlagen abgegeben wurden. Sämtliche Teilnehmer reichten ihre Entwurfsprojekte mit den erforderlichen Unterlagen fristgemäss ein. In der Folge wurden die eingereichten Entwurfsprojekte durch ein Beurteilungsgremium geprüft. Dieses gelangte zum Schluss, dass sowohl das Projektteam C. wie auch die Kollektivgesellschaft Y. über starke und entwicklungsfähige Ansätze verfügen würden. Allerdings bestünden auch Schwachstellen, welche ausgemerzt werden sollten. Entsprechend wurde der Projektgruppe W. seitens der Jury empfohlen, die beiden genannten Architekturbüros mit einer zusätzlichen Überarbeitung des Projektes zu beauftragen.

3 Die Projektgruppe W. nahm die Schlussfolgerungen und Empfehlungen des Beurteilungsgremiums entgegen und erteilte dem Projektteam C. sowie der Kollektivgesellschaft Y. im Dezember 2000 den Auftrag zur Überarbeitung ihrer Wettbewerbsprojekte bis zum Abgabetermin am 29. Januar 2001. In der Folge sollte die Vorprüfung durch die Fachexperten und anschliessend die Beurteilung der überarbeiteten Projekte durch die Jury vorgenommen werden. Ziel dieser Beurteilung bildete, „eine Empfehlung an die Veranstalterin abzugeben, damit diese den Auftrag zur Ausarbeitung eines Vorprojekts erteilen kann. (Vorbehalten ist die Zustimmung betr. Projektierungskredit durch die Gemeindeversammlung).“ Gemäss schriftlicher Aufgabenstellung hatten beide Teams folgende Aufgaben zu bewältigen: „1. Allgemein - Haustechnik In Zusammenarbeit mit Fachplanern ist ein Haustechnikkonzept auszuarbeiten, welches klare Aussagen macht über Heizung, Klima, Kälte Lüftung, Sanitär. Veranstaltungen müssen auf der Eisfläche sowohl im Winter (Eis-Show) als auch ausserhalb der Saison (Festsaal, Kongresse, etc.) möglich sein. Für die Durchführung solcher Anlässe ist eine gute Akustik anzustreben. Die Halle sollte innerhalb 72 Stunden auf 18 Grad erwärmt werden können. Dieses Konzept ist in einem Bericht (Form A4) zu verfassen. Wenn nötig können Skizzen den Bericht ergänzen. - Kosten Die Auftraggeberin hat einen Gesamtkostenrahmen von Fr. 13.7 Mio. (± 25%) definiert. Eine Kostenschätzung (± 25%) ist abzuliefern, um die Kosten des Projekts darzulegen und überprüfen zu können. Abgabe in Berichtsform A4 mit Baubeschrieb. Kostenplaner sollten im Team beigezogen werden. - Bauetappen Damit Betriebsausfälle (zum Beispiel des Eisfeldes) während der Bauphase und die Inbetriebnahme der verschiedenen Läden, Konferenzräume, etc., geplant werden können, ist ein Bauetappenplan vorzulegen. Voraussichtlicher Baubeginn April 2002, Voraussichtliche Inbetriebnahme Sommer 2003 - Raumprogramm…“ Zusätzlich hatte die Kollektivgesellschaft Y. ihr Projektkonzept an das vorgegebene Raumprogramm anzupassen (spezifische Aufgabenstellung unter Ziff. 2). Die Materialauswahl der Fassadenhülle sollte mit der Gestaltung der Innenräume

4 entschieden werden. Zur Entschädigung hielt die Projektgruppe W. in der Aufgabenstellung zur Überarbeitung der Projekte unter Ziffer 5 wörtlich fest: „Die Auftraggeberin entlöhnt das Team, welches nicht in Betracht gezogen wird, mit einer pauschalen Entschädigung in Höhe von Fr. 20'000.-- (inkl. MwSt.). Das ausgewählte Team für die Vorprojektierung, wird im Rahmen des Architekturvertrags honoriert.“ Nach Prüfung der überarbeiteten Projekte wählte das Beurteilungsgremium am 11. Februar 2001 die Kollektivgesellschaft Y. als Siegerin aus und erstattete dem Gemeinderat Y. in der Folge entsprechenden Bericht. Mit Gemeinderatsbeschluss vom 25. April 2001 wurde gestützt darauf die Projektarbeit der Kollektivgesellschaft Y. als Siegerprojekt festgehalten. Gleichzeitig beschloss der Gemeinderat, dass das Architekturbüro Y. unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Stimmbürgerschaft mit der Projektierung des W.s beauftragt werde. Überdies wurde festgehalten, dass bei der Siegerprojektstudie nach Weisungen des Gemeinderates noch eine Kostenoptimierung stattzufinden habe. Mit Schreiben vom 1. Mai 2001 teilte die Gemeinde X. der Kollektivgesellschaft Y. in der Folge mit, dass sie als Siegerin ausgewählt worden sei. Zudem ersuchte sie um Kostenoptimierung, damit die vorgeschriebene Kostengrenze von Fr. 18 Mio. eingehalten werden könne. C. Mit Sacheinlage- und Sachübernahmevertrag vom 3. Dezember 2001 wurden die Aktiven und Passiven der Kollektivgesellschaft Y. gemäss beigelegter Bilanz per 30. Juni 2001 in die ebenfalls am 3. Dezember 2001 neu gegründete Y.- AG eingebracht und rückwirkend per 1. Juli 2001 von dieser übernommen. Die Kollektivgesellschaft wurde mit Vollzug der Sacheinlage/Sachübernahme ohne Liquidation aufgelöst. Die Löschung der Kollektivgesellschaft sowie die Gründung der neuen Aktiengesellschaft unter Übernahme der Aktiven und Passiven der Kollektivgesellschaft wurden am 4. Dezember 2001 im Handelsregister des Kantons Graubünden eingetragen und am 10. Januar 2002 im Handelsamtsblatt publiziert. D. Am 28. März 2002 übersandte die Y.-AG der Gemeinde X. für die in Zusammenhang mit der Überarbeitung des Wettbewerbsprojekts erbrachten Planungsleistungen eine detaillierte Honorarnote über insgesamt Fr. 178'976.50 und stellte eine 1. Akontorechnung von Fr. 80'000.--. E. Mit Schreiben vom 6. Juni 2002 teilte die Gemeinde X. der Y.-AG mit, dass die Stimmbürgerschaft -wie bereits mündlich informiert- die Vorlage des W.s abgelehnt habe. Zudem führte sie aus, dass das gesamte Geschäft, welches mit der Durchführung eines Projektwettbewerbes begonnen habe, damit abgeschlos-

5 sen sei und die Y.-AG in Analogie zum zweitrangierten Projekt eine Entschädigung von pauschal Fr. 20'000.-- erhalten werde. F. Demgegenüber brachte die Y.-AG mit Schreiben vom 13. Juni 2002 an den Gemeinderat Y. zum Ausdruck, dass sie mit einer Pauschalentschädigung von Fr. 20'000.-- nicht einverstanden sei. Eine solche Entschädigung entspreche nicht der vertraglichen Vereinbarung gemäss Punkt 5 der Aufgabenstellung zur Überarbeitung der Projekte vom Dezember 2000. Entsprechend liess sie der Gemeinde X. die auf dem bereits mit der 1. Akontorechnung mitgeteilten effektiven Zeitaufwand beruhende Schlussrechnung zukommen. Die Gemeinde X. beharrte jedoch in der Folge auf ihrem Standpunkt, wonach die Y.-AG keinen Rechtsanspruch auf eine über die vereinbarte Pauschale hinausgehende Entschädigung für ihre Arbeiten während der Wettbewerbszeit habe. G. Nachdem auch nach weiteren Schriftwechseln keine Einigung bezüglich der Entschädigung erzielt werden konnte, machte die Y.-AG am 22. April 2003 beim Vermittleramt des Kreises Schanfigg eine Forderungsklage gegen die Gemeinde X. anhängig. Nach erfolglos verlaufener Sühneverhandlung bezog die Y.- AG am 18. August 2003 den Leitschein. Mit Prozesseingabe vom 10. September 2003 unterbreitete sie die Streitsache dem Bezirksgericht Plessur. Ihre Rechtsbegehren lauteten: „1. Die Beklagte, Gemeinde X., sei zu verpflichten, der Klägerin, Y.-AG, Fr. 158'976.50 nebst 5% Zins seit 30. August 2002 zu bezahlen. 2. Unter kreisamtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.“ Demgegenüber liess die Gemeinde X. mit Prozessantwort vom 13. November 2003 die Abweisung der Klage unter kreisvermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kostenfolge beantragen. H. Mit Urteil vom 11. Januar 2005, mitgeteilt am 1. März 2005, erkannte das Bezirksgericht Plessur: „1. Die Klage wird gutgeheissen. 2. Die Gemeinde X. wird verpflichtet, der Y.-AG Fr. 158'976.50 zuzüglich 5% Zins seit dem 30. August 2002 zu bezahlen. 3. Die Kosten des Kreisamtes Schanfigg von Fr. 320.90 sowie die Kosten des Bezirksgerichtes Plessur von Fr. 8'372.00 (Gerichtsgebühren Fr. 4'500.--, Schreibgebühren Fr. 323.00, Barauslagen Fr. 369.00, Streitwertzuschlag Fr. 3'180.--) gehen zu Lasten der Gemeinde X.. 4. (Mitteilung).“

6 I. Dagegen liess die Gemeinde X. am 22. März 2005 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erklären mit folgenden Rechtsbegehren: „1. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben. 2. Auf die Klage ist nicht einzutreten, eventuell ist die Klage abzuweisen. 3. Kreisvermittleramtliche, gerichtliche und aussergerichtliche Kostenfolgen für beide Instanzen zu Lasten der Firma Y.-AG.“ J. An der mündlichen Berufungsverhandlung vor Kantonsgericht am 28. Juni 2005 waren der Rechtsvertreter der Gemeinde X., Rechtsanwalt Dr. iur. Urs Zinsli, sowie der Rechtsvertreter der Y.-AG, Rechtsanwalt Dr. iur. Martin Schmid, anwesend. Es wurden keine Einwände gegen die Zusammensetzung und Zuständigkeit des Gerichts erhoben. Nach Abschluss des Beweisverfahrens erhielten die Parteivertreter Gelegenheit, sich zu äussern. Der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin bestätigte seine Anträge gemäss Berufungserklärung, währenddem die Gegenpartei die Abweisung der Berufung beantragte. Beide Rechtsvertreter gaben schriftliche Ausfertigungen ihrer Vorträge zu den Akten (Art. 51 Abs. 1 lit. b OG). Auf die Ausführungen der Parteivertreter zur Begründung ihrer Rechtsbegehren sowie auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen. Die Zivilkammer zieht in Erwägung : 1. Vorliegend ist zunächst die von der Berufungsklägerin bestrittene funktionale Zuständigkeit des Bezirkgerichts Plessur als Zivilgericht und damit die Frage nach dem auf den zu beurteilenden Sachverhalt anwendbaren Recht (Privatrecht oder öffentliches Recht) zu prüfen. Auszugehen ist dabei von der sogenannten Zweistufentheorie, welche in der Lehre entwickelt wurde und mittlerweile in die Submissionsgesetzgebung eingeflossen ist. Dabei sind auch die weiteren in der Lehre erarbeiteten Kriterien zur Abgrenzung des öffentlichen vom privaten Recht zu berücksichtigen. Die Vorinstanz hat diese wie auch die Merkmale der Zweistufentheorie ausführlich und zutreffend dargelegt, weshalb -um Wiederholungen zu vermeiden- im Wesentlichen auf die diesbezüglichen Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden kann (vgl. vorinstanzliches Urteil, S. 10/11, E. 1. lit. a/b mit Hinweisen [Art. 229 Abs. 3 ZPO]). Zusammenfassend sei lediglich festgehalten, dass gemäss der im öffentlichen Beschaffungswesen geltenden Zweistufentheorie der Entscheid des Gemeinwesens, mit wem und worüber ein Vertrag abgeschlossen werden soll, gestützt auf öffentliches Recht erfolgt, währenddem der Ver-

7 trag, welcher hierauf abgeschlossen wird, privatrechtlicher Natur ist (vgl. dazu auch Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich 2002, S. 59 N 288; Galli/Moser/Lang, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, Zürich 2003, N 529; Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 7. Aufl., 2001, S. 202, S. 33 sowie BGE 125 II 94; 129 I 410 ff.). Als richtig erweisen sich entgegen dem Einwand der Berufungsklägerin sodann auch die Erwägungen der Vorinstanz, aufgrund derer diese gestützt auf ihre theoretischen Ausführungen zum Schluss gelangt, dass auf den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt Zivilrecht Anwendung findet und entsprechend die funktionale Zuständigkeit des Bezirksgerichts zu bejahen ist. Die Zivilkammer des Kantonsgerichts kann folglich auch diesbezüglich zunächst gemäss Art. 229 Abs. 3 ZPO auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verweisen (vgl. vorinstanzliches Urteil, S. 12-14, E. 1 lit. d und e). Der Klarheit halber und ausgehend von den Einwänden der Berufungsklägerin sind jedoch folgende Ergänzungen anzubringen. a) Die Gemeinde hat zunächst auf einer ersten Stufe im selektiven Verfahren (Präqualifikation) anhand von den in der Ausschreibung näher definierten Eignungskriterien sieben Architekturbüros einschliesslich dem Architekturbüro Y. für die Teilnahme am ausgeschriebenen Studienauftrag ausgewählt. Gestützt auf diesen Präqualifikationsentscheid erfolgte anschliessend auf einer zweiten Verfahrensstufe die Vergabe von Studienaufträgen an die ausgewählten Teilnehmer. Diese Studienaufträge hatten die entgeltliche Ausarbeitung eines Projektvorschlags unter Ausführung der entsprechenden Planungsarbeiten zum Inhalt. Es handelt sich dabei folglich um durch Werkvertrag mit den einzelnen Architekturbüros abgeschlossene entgeltliche Planungsaufträge (vgl. dazu Simon Ulrich, Öffentliche Aufträge an Architekten und Ingenieure, S. 165/166, in Bau- und Bauprozessrecht, ausgewählte Fragen, St. Gallen 1996; Peter Gauch, Der Werkvertrag, 4. Aufl., Zürich 1996, S. 16 N 49). Die Vergabebehörde ging also mit jedem einzelnen der sieben ausgewählten Teilnehmer je ein separates privatrechtliches Vertragsverhältnis ein, aufgrund dessen letztere jeweils berechtigt und verpflichtet waren, gegen Entgelt (Werklohn) eine Projektstudie einzureichen. Entsprechend wurde in Ziffer 2 der Ausschreibung denn auch ausdrücklich festgehalten, dass die Teilnahme am Studienauftrag als Abschluss eines Vertrages zwischen der Auftraggeberin und dem selektionierten Teilnehmer gelte (vgl. KB 3, S. 1). Es entstand demnach mit Abschluss dieses Vertrages ein privatrechtlicher Anspruch der Teilnehmer auf Bezahlung der vereinbarten Pauschalentschädigung von Fr. 12'000.--. Allfällige Streitigkeiten aus diesem Rechtsverhältnis hätten daher von einem Zivilgericht beurteilt werden müssen.

8 Aufgrund der eingereichten Projektstudien sollte alsdann ein Siegerprojekt ausgewählt werden, wobei gemäss Ausschreibung beabsichtigt war, den zum Sieger erkorenen Projektverfasser unter Vorbehalt der Bereitstellung der erforderlichen Kredite mit der weiteren Bearbeitung des eingereichten Entwurfsprojekts im Rahmen eines freihändigen Verfahrens zu beauftragen (vgl. KB 3, S. S. 2 Ziff. 6). Nach Prüfung der Entwurfsprojekte kam das Beurteilungsgremium zum Schluss, dass keine der eingereichten Arbeiten die hoch angesetzten Anforderungen in sämtlichen Aspekten erfülle. Entsprechend wurde kein Siegerprojekt bestimmt, sondern die Vergabebehörde beschloss stattdessen, zwei der eingereichten Studienaufträge überarbeiten zu lassen und teilte dies sämtlichen Teilnehmern mit (vgl. BB 4, KB 6). Damit wurde eine weitere interne Entscheidfindungsphase mit Zuschlagsentscheid abgeschlossen. Zwei der gestützt auf separate Werkverträge zwischen der Vergabebehörde und den jeweiligen Teilnehmern eingereichten Entwürfe, nämlich jene von C. Architekten sowie Y. Architekten sollten nun also überarbeitet werden. Dabei hatten die mit Zuschlagsentscheid ausgewählten Architekturbüros laut Aufgabenstellung wiederum gegen Entgelt umfangreiche Planungsarbeiten zu leisten (vgl. KB 7, S. 4, 5, 6). Entsprechend wird deutlich, dass es sich auch bei den der Überarbeitung der Projektstudien zugrunde liegenden Rechtverhältnissen zwischen der Gemeinde und den jeweiligen Teilnehmern um dem Privatrecht unterliegende Werkverträge handelt (vgl. dazu auch weiter oben unter E. 1. a, S. 8 mit Hinweis auf Gauch, a.a.O., S. 16, N 49 und Simon Ulrich, a.a.O., S. 165/166). Wie bereits bei der Erteilung der Studienaufträge, hat demnach die Gemeinde betreffend deren Überarbeitung nunmehr mit den zwei verbleibenden Teilnehmern erneut je einen separaten Werkvertrag abgeschlossen. b) Die Berufungsklägerin wendet ein, der Entscheidfindungsprozess sei erst mit dem Zuschlag an den Sieger für den in Aussicht gestellten Folgeauftrag zur Ausarbeitung des Vorprojekts beendet gewesen, womit erst gestützt auf jenen definitiven Zuschlag der Abschluss eines privatrechtlichen Vertrages möglich gewesen sei. Sie beruft sich diesbezüglich zunächst auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden in seinem Urteil vom 2. November 2001 in Sachen Projektteam C. Architekten gegen die Gemeinde X. und Y. Architekten ETH/SIA betreffend Submission (BB 8 [U 01 55]). Zwar betrifft dieses Urteil ebenfalls das Vergabeverfahren für den Um- und Ausbau der Eishalle Y.. Gegenstand jenes verwaltungsrechtlichen Verfahrens bildete aber die Beanstandung diverser Wettbewerbsbedingungen respektive der Zuschlagsverfügung an das Siegerprojekt. Es ging mithin um völlig andere Fragen als im Rahmen des vorliegenden Verfahrens, wo die Frage nach dem für die erbrachten Planungsarbeiten geschuldeten

9 Honorar und in diesem Zusammenhang auch die Zuordnung der entsprechenden Honorarforderung zum öffentlichen Recht oder Privatrecht zu beurteilen ist. Darüber hinaus verkennt die Berufungsklägerin mit ihrer Argumentation, dass aufgrund des funktionalen Zusammenspiels von Privatrecht und öffentlichem Recht im öffentlichen Beschaffungswesen auch ein Zuschlag in mehreren Stufen möglich ist, welchen jeweils der Abschluss von privatrechtlichen Verträgen folgt (vgl. dazu auch den Entscheid der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 18. Januar 2000 in Sachen S.-S.-B. gegen Gemeinderat W. und katholische Kirchgemeinde W. [AGVE 2000, E. 3. c. dd., S. 273/274]). Entscheidend ist der Inhalt der eingegangenen Rechtsbeziehung sowie, ob das Gemeinwesen dem Privaten gleich- oder aber übergeordnet ist, nicht jedoch das Verfahrensstadium, in dem das Rechtsverhältnis eingegangen wurde. Zwar erfolgte mit dem Entscheid über die Auswahl der beiden zu überarbeitenden Projektstudien noch kein definitiver Zuschlag betreffend die Vergabe des dem Sieger in Aussicht gestellten Folgeauftrags zur Vorprojektierung der Eishalle. Es wurde jedoch der Zuschlag für die Überarbeitung der eingereichten Entwürfe erteilt, worauf die Vergabebehörde entsprechende privatrechtliche Verträge mit den beiden ausgewählten Projektverfassern abschloss. Die Auswahl der zwei zu überarbeitenden Entwurfsprojekte stellt wie der spätere definitive Zuschlag für den Folgeauftrag ebenfalls einen hoheitlichen Entscheid der Vergabebehörde dar, welcher den Abschluss eines internen Auswahlverfahrens bildete. Gestützt auf dieses liess das Gemeinwesen in der Folge zwei Projektentwürfe überarbeiten, wobei es dazu jeweils entsprechende Rechtsbeziehungen mit den ausgewählten Teilnehmern einging. Dabei handelte die Vergabebehörde nicht mehr hoheitlich, sondern trat den Teilnehmern gleichgestellt gegenüber. Letztere waren in ihrer Entscheidung frei, die Überarbeitung auszuführen oder diese abzulehnen. Demgemäss wurde die Aufgabenstellung auch nicht in die Form einer hoheitlichen Verfügung gekleidet. Vielmehr hat die Gemeinde in einer weiteren Phase innerhalb des mehrstufigen Verfahrens je einen separaten Werkvertrag mit den jeweiligen Teilnehmern betreffend die entgeltliche Überarbeitung der Projektstudien abgeschlossen (vgl. dazu auch AGVE 2000, S. 274). Gemäss Aufgabenstellung zur Überarbeitung der Projekte hatten die beiden ausgewählten Projektverfasser gegen Entgelt diverse Planungsarbeiten zu erbringen, welche umfangmässig klar über eine blosse Eignungsprüfung wie auch über eine blosse Überarbeitung der eingereichten Projektstudien hinausgingen. Die Entwurfsprojekte waren nämlich nicht nur in einzelnen Punkten zu überarbeiten. Vielmehr musste darüber hinaus neben einer Kostenschätzung unter Beizug von Kostenplanern sowie einem Bauetappenplan ein für mehrere einzelne Punkte detailliertes Haustechnikkonzept in Zusammenarbeit mit Fachplanern abgeliefert werden (vgl. KB 7, S. 4, 5). Bereits auf

10 dieser Stufe war mithin, wenn auch noch kein eigentliches Vorprojekt, so doch eine umfassende Lösung verlangt, welche neue, umfangreiche Planungsaufgaben beinhaltete (vgl. dazu auch act. VI.1., S. 3; VI.2., S. 2.; VI.3., S. 2; VI. 6., S. 5). Angesichts des Inhalts und Umfangs der zu leistenden Planungsarbeiten wird demnach um so deutlicher, dass es sich bei dem der Projektüberarbeitung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis um einen entgeltlichen Werkvertrag handelt, welcher nicht mehr dem internen Auswahlverfahren zuzurechnen, sondern von diesem und dem Studienauftrag gesondert zu betrachten ist. Dies findet nicht zuletzt auch darin seine Bestätigung, dass die Überarbeitung der Projektstudien in der Aufgabenstellung zum Studienauftrag (KB 3) gar nicht vorgesehen war. Soweit die Berufungsklägerin dem entgegenhält, auf den Vertiefungsgrad und den Umfang der Arbeiten könne es gemäss der Regelung in der SIA Ordnung 142 nicht ankommen, verkennt sie, dass die SIA Ordnung 142 im Überarbeitungsprogramm gar nicht erwähnt und entsprechend nicht zum Vertragsinhalt erklärt wurde. Zwar wurde die SIA Ordnung 142 im Wettbewerbsprogramm zum Studienauftrag grundsätzlich für anwendbar erklärt (vgl. KB 3, Ziff. 2, S. 1). Die Überarbeitungsphase ist jedoch, wie dargelegt, vom Studienauftrag gesondert zu betrachten (vgl. dazu auch weiter unten Erw. 3). Ausserdem vermag die Berufungsklägerin auch aus den von ihr in diesem Zusammenhang zitierten Ausführungen von Jost/Schneider (vgl. Jost/Schneider, Architektur- und Ingenieurwettbewerbe im Submissionsrecht, ZBl 105 Nr. 7 2004, S. 362 f.) nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Vielmehr spricht die Aussage der zitierten Autoren, wonach Überarbeitungen lediglich die Bereinigung von untergeordneten Punkten betreffen dürften (vgl. Jost/Schneider, a.a.O., S. 363), ebenfalls für die dargelegte Auffassung, wonach es hier nicht um eine blosse Überarbeitung des Studienprojekts im Rahmen des Auswahlverfahrens ging, sondern neue umfassende Planungsarbeiten auf der Grundlage einer neuen separaten privatrechtlichen Vereinbarung zu erbringen waren. c) Nach dem Gesagten ist mithin von einem mehrstufigen Zuschlagsverfahren bestehend aus dem Zuschlag für die sieben Studienaufträge, jenem für deren Überarbeitung durch zwei ausgewählte Teilnehmer und schliesslich dem Zuschlag für die Vergabe des Folgeauftrags zur Ausarbeitung des Vorprojekts an den Sieger auszugehen, wobei sowohl im Anschluss an die erste Entscheidungsphase betreffend Studienauftrag wie auch auf Erteilung des Zuschlags zur Überarbeitung der Projekte jeweils der Abschluss von separaten, gesondert zu betrachtenden privatrechtlichen Verträgen mit den ausgewählten Architekturbüros folgte. Anstatt aufgrund der eingereichten Projekte direkt einen Sieger zu bestimmen und diesem als-

11 dann den definitiven Zuschlag für den Vertrag betreffend Ausarbeitung des Vorprojekts zu erteilen -dessen privatrechtliche Natur auch die Berufungsklägerin nicht in Zweifel zieht-, wurden also zwei Projekte ausgewählt, und aufgrund dieses hoheitlichen Beschlusses in der Folge die „Aufträge“ zur Projektüberarbeitung erteilt. An der privatrechtlichen Natur der nach Abschluss des jeweiligen Entscheidfindungsprozesses zwischen Vergabebehörde und Teilnehmern eingegangenen Rechtsverhältnisse ändert dies jedoch nichts. Wie der in Aussicht gestellte Vertrag für die Vorprojektierung, zu dessen Abschluss es nicht mehr kam, muss auch die Überarbeitung der Projektstudie, deren Gegenstand ebenfalls entgeltliche Architektenleistungen bildeten, mithin als privatrechtliches Vertragsverhältnis qualifiziert werden. Ausgehend von der klassischen Zweiteilung gemäss Zweistufentheorie ist, wie eingangs erwähnt, das interne Auswahlverfahren einschliesslich Zuschlagsverfügung dem öffentlichen Recht zuzuordnen, währenddem auf den nachfolgend abgeschlossenen Vertrag wie auch auf allfällige daraus entstehende Streitigkeiten das Zivilrecht Anwendung findet (vgl. weiter oben E. 1, S. 7 mit Hinweisen). Die von der Klägerin geltend gemachte Honorarforderung für erbrachte Planungsarbeiten, welchen nach dem Gesagten ein privatrechtlicher Werkvertrag zugrunde liegt, erweist sich folglich ebenfalls als zivilrechtlicher Natur und ist somit von einem Zivilgericht zu beurteilen. Die Vorinstanz hat daher entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin ihre funktionale Zuständigkeit zu Recht bejaht. 2. In Zusammenhang mit der nachfolgend zu prüfenden Frage der Aktivlegitimation ist strittig, ob die eingeklagte Forderung mit dem Sacheinlage- und Sachübernahmevertrag vom 3. Dezember 2001 (KB 30) rückwirkend auf den 1. Juli 2001 von der Kollektivgesellschaft auf die neu gegründete Y.-AG und damit auf die Klägerin übergegangen ist. Die Berufungsklägerin macht diesbezüglich geltend, dass die Übertragung der Aktiven auch bei der sämtliche Werte umfassenden Sacheinlage gemäss Art. 181 OR nicht nach den Regeln der Universalsukzession, sondern nach jenen der Einzelrechtsnachfolge durch Zession zu erfolgen habe. Dies ist zutreffend (vgl. BGE 126 III 375; 115 II 418 sowie Gauch/Spirig, Zürcher Kommentar zum schweizerischen Zivilgesetzbuch, Teilband V1k, Die Abtretung von Forderungen und die Schuldübernahme, Art. 175-183, 3. Aufl., Zürich 1994, N 65, 131 zu Art. 181 OR). Entsprechend ist auch die Vorinstanz davon ausgegangen, wobei anstelle von weiteren eigenen auf die zutreffenden theoretischen Ausführungen zur Geschäfts- und Vermögensübernahme gemäss Art. 181 OR sowie zur Abtretung von Forderungen gemäss Art. 164 f. OR im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden kann (vgl. vor-

12 instanzliches Urteil E. 2. lit. a [Art. 229 Abs. 3 ZPO]). Wesentlich ist dabei jedoch, und deshalb sei dies trotz Hinweis auf Art. 229 Abs. 3 ZPO nochmals erwähnt, dass gemäss Lehre und Rechtsprechung im Fall der Vermögens- und Geschäftsübernahme gemäss Art. 181 OR, zum Beispiel bei Einlage aller Aktiven und Passiven in eine zu gründende AG, auf Grund des Parteiwillens anzunehmen ist, dass alle Aktiven (auch die nicht bilanzierten) mit dem Einlagevertrag übergehen, obwohl es an der Spezifikation fehlt. Globalabtretungen sind ohne weiteres zulässig. Es braucht bei der Übertragung eines Geschäfts in der Zessionsurkunde nicht jede zu den Aktiven gehörende Forderung einzeln aufgezählt zu werden. Sowohl bei Globalzessionen als auch bei Geschäftsübernahmen ist offenkundig, dass der Wille der Parteien auf die Verfügung über alle entstehenden oder bestehenden Forderungen zielt (vgl. Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band II, 8. Aufl., Zürich 2003, N 3652; Spirig, Zürcher Kommentar zum schweizerischen Obligationenrecht, Die Abtretung von Forderungen und die Schuldübernahme, Art. 164-174 OR, 3. Aufl., Zürich 1993, N 49 Vorbem. zu Art. 164-174 OR; LGVE 1987 I, Nr. 15, S. 41 ff.). Vorliegend erfolgte die Geschäftsübernahme mittels dem gemäss Formerfordernissen der Zession (Art. 165 Abs. 1 OR) schriftlich abgeschlossenen und von den Vertragsparteien unterzeichneten Sacheinlage- und Sachübernahmevertrag vom 3. Dezember 2001 rückwirkend per 1. Juli 2001 (KB 30). Damit übertrugen die beiden Sacheinleger und Kollektivgesellschafter der neu zu gründenden AG neben den Passiven laut Formulierung auch „die ihnen gehörenden Aktiven in Höhe von Fr. 523'991.25“ gemäss beigelegter Bilanz per 30. Juni 2001 zu Eigentum. In Anbetracht der Formulierung wird mithin deutlich, dass der Übertragungswille auch bei der vorliegenden Geschäftsübernahme auf sämtliche bestehenden Forderungen zielte. Entsprechend ist davon auszugehen, dass die eingeklagte Forderung in Höhe von Fr. 158'976.50 gegenüber der Gemeinde X., auch wenn nicht einzeln aufgeführt, in den zu übertragenden Aktiven gemäss Bilanz enthalten war und somit auf die AG übergegangen ist. Dabei kann auch hierzu anstelle weiterer Begründung auf die zutreffenden konkreten Erwägungen der Vorinstanz Bezug genommen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 2. lit. b [Art. 229 Abs. 3 ZPO]). Der Einwand der Berufungsklägerin, dass die Zurückbehaltung einzelner Aktiven einer Geschäftsübernahme im Sinne von Art. 181 OR nicht entgegenstehe, ist zwar richtig (vgl. BGE 79 II 291 und Gauch/Spirig, ZH-Kommentar zu Art. 175-183, a.a.O., N 79 zu Art. 181 OR). Dies ändert jedoch nichts daran, dass die vorliegende Formulierung im Sacheinlage- und Sachübernahmevertrag klar für die Übertragung sämtlicher Aktiven der Kollektivgesellschaft spricht und im konkreten Fall gerade

13 kein Hinweis auf die Zurückbehaltung einzelner Forderungen erkennbar ist. Dasselbe gilt entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin für die Publikationen und Einträge im Handelsregister betreffend Löschung der Kollektivgesellschaft ohne Liquidation (vgl. KB 25, 27) und Gründung der Aktiengesellschaft unter Übernahme des Geschäfts mit Aktiven und Passiven gemäss Bilanz per 30. Juni 2001 (vgl. KB 24, 26). Anhand des Sacheinlage- und Sachübernahmevertrags (vgl. KB 30) und der entsprechenden Publikationen im Handelsregister (vgl. KB 26, 27) ist somit der Beweis erbracht, dass sämtliche Aktiven und Passiven der Kollektivgesellschaft einschliesslich der damals bereits bestehenden Forderung gegenüber der Gemeinde X. mit der Geschäftsübernahme nach Art. 181 OR auf die AG übergegangen sind. Etwas Gegenteiliges vermag die Berufungsklägerin auch nicht aus dem Zeitpunkt der Rechnungsstellung abzuleiten. Die Klägerin hat für die im Rahmen der Überarbeitung erbrachten Planungsleistungen bereits am 28. März 2002 eine erste Akontorechnung von Fr. 80'000.-- gestellt (vgl. KB 11). Die Behauptung der Berufungsklägerin, wonach erst der ablehnende Entscheid des Stimmvolkes vom 2. Juni 2002 die Rechnungsstellung ausgelöst habe, erweist sich daher als unzutreffend. Entsprechend vermag auch die darauf gestützte Argumentation, wonach die AG folglich selbst der Überzeugung gewesen sei, bis zum 2. Juni 2002 keine Forderung gegen die Gemeinde X. besessen zu haben, nicht zu überzeugen. Darüber hinaus bleibt schliesslich festzuhalten, dass die Berufungsklägerin offenbar selbst davon ausging, dass die eingeklagte Forderung mit Übernahme des Geschäfts von der Kollektivgesellschaft auf die Y.-AG übergegangen ist, zumal sie den von ihr als Entschädigung für die dieser Forderung zugrunde liegenden Arbeiten anerkannten Betrag von Fr. 20'000.-- an die AG bezahlt hat (vgl. BB 10). Die Behauptung der Berufungsklägerin, die eingeklagte Forderung sei nicht auf die Klägerin übergegangen, sondern die Kollektivgesellschaft habe diese mit ihrer Handelsregister-Löschung „mit ins Grab genommen“, erscheint somit auch unter diesem Gesichtspunkt betrachtet als unbehelflich. Die Vorinstanz hat die Sachlegitimation der Klägerin demnach zu Recht bejaht. 3. Wie weiter oben dargelegt (vgl. E. 1), liegt der eingeklagten Forderung ein privatrechtlicher Vertrag zugrunde. Diesen hat die Vorinstanz ausgehend von den gemäss Lehre und Rechtsprechung geltenden Kriterien richtigerweise als Werkvertrag qualifiziert (vgl. auch weiter oben E. 1. a und b), weshalb auch in diesem Zusammenhang auf die zu bestätigenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden kann (vgl. vorinstanzliches Urteil, S. 17, E. 3. lit. b [Art. 229 Abs. 3 ZPO]). Unter den Parteien ist nun streitig, wie die Klägerin aufgrund der getroffenen Vereinbarung für die geleisteten Arbeiten zu honorieren ist respektive, wel-

14 che Bestimmungen bei der Beurteilung dieser Frage anwendbar sind. Die Berufungsklägerin wendet diesbezüglich ein, dass die Frage der Honorierung aufgrund der SIA Ordnung 142 zu beurteilen sei. Demgegenüber bleibt die Berufungsbeklagte bei ihrem Standpunkt, wonach für die Frage der Entschädigung auf die vertragliche Vereinbarung unter Ziffer 5 in der Aufgabenstellung zur Überarbeitung der Projekte abzustellen sei. Da die Höhe des Honorars darin nicht klar vereinbart worden sei, müsse die Vergütung folglich nach Massgabe des Wertes und der Aufwendungen festgesetzt werden. Als richtig erweist sich, wie im Folgenden zu zeigen sein wird, die Auffassung der Berufungsbeklagten, welche auch von der Vorinstanz bestätigt wurde. a) Gemäss Lehre und Rechtsprechung sind die SIA Normen als allgemeine Vertragsbestimmungen nur anwendbar, wenn sie von den Vertragsparteien ausdrücklich zum Vertragsinhalt erhoben worden sind (BGE 118 II 295, E. 2. a, S. 296; 117 II 282, E. 4. b, S. 28; 117 II 425, E. 2, S. 427). In der Aufgabenstellung zum Studienauftrag wurde die SIA Ordnung 142 zwar ausdrücklich für anwendbar erklärt (vgl. KB 4, S. 1 Ziffer 2). Unter Bezugnahme auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (vgl. E. 3. lit. d [Art. 229 Abs. 3 ZPO]) bleibt jedoch vorweg grundsätzlich festzuhalten, dass die in der Ausschreibung zum Studienauftrag (vgl. KB 4, S. 2, Ziffer 5) wie auch in der Aufgabenstellung zur Überarbeitung (vgl. KB 7, S. 6, Ziffer 5) getroffenen individuellen Vereinbarungen betreffend Entschädigung den allgemeinen Bestimmungen der SIA Ordnung vorgehen (vgl. auch Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band I, 8. Aufl., Zürich 2003, N 1139 mit Hinweisen; Bucher in, Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, 3. Aufl., Basel 2003, N 54 zu Art. 1 OR sowie BGE 125 III 263). Wesentlich ist überdies, dass der „Auftrag“ zur Überarbeitung als eigenständiger Vertrag vom Studienauftrag gesondert zu betrachten ist und die SIA Ordnung 142 darin nicht erwähnt wurde (vgl. dazu weiter oben E. 1. b sowie wiederum die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz, S. 17/18, E. 3. c, d [Art. 229 Abs. 3 ZPO]). Die nachträgliche Überarbeitung der im Rahmen des Studienauftrags eingereichten Entwurfsprojekte war im Wettbewerbsprogramm gar nicht vorgesehen und entspricht auch nicht dem Verfahren der SIA Ordnung 142 (vgl. Jost/Schneider, a.a.O., S. 341 ff., insb. S. 361 ff.). Entsprechend wurde die SIA Norm 142 für die unvorhergesehene Überarbeitung auch nicht für anwendbar erklärt (vgl. auch weiter oben E. 1. b, S. 10/11). Fehlt es aber demnach an der ausdrücklichen Übernahme der SIA Ordnung 142 durch die Vertragsparteien, so ist diese auf das der eingeklagten Forderung zugrunde liegende Vertragsverhältnis auch nicht anwendbar. Bei der Beurteilung der Frage nach dem geschul-

15 deten Honorar ist folglich, wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, von den individuellen vertraglichen Vereinbarungen in der Aufgabenstellung zur Überarbeitung auszugehen. b) Unter dem Titel Entschädigung haben die Parteien in Ziffer 5 der Aufgabenstellung folgende individuelle Abrede getroffen (vgl. KB 7, S. 6, Ziffer 5): „Die Auftraggeberin entlöhnt das Team, welches nicht in Betracht gezogen wird, mit einer pauschalen Entschädigung in Höhe von Fr. 20'000.-- (inklusive Mehrwertsteuer). Das ausgewählte Team für die Vorprojektierung wird im Rahmen des Architekturvertrags honoriert.“ Über die Bedeutung der zitierten vertraglichen Abmachung für den vorliegenden Fall, wo die Rechtsvorgängerin der Klägerin als Siegerin ausgewählt, in der Folge jedoch der notwendige Kredit nicht gesprochen wurde und der in Aussicht gestellte Architekturvertrag somit nicht zustandegekommen ist, sind sich die Parteien uneinig. Währenddem die Berufungsklägerin geltend macht, die Gegenpartei sei mangels Zustandekommen des Architekturvertrags gleich wie das nicht ausgewählte Team mit einer Pauschalen von Fr. 20'000.-- zu entschädigen, vertritt die Berufungsbeklagte den Standpunkt, dass sie gemäss vertraglicher Vereinbarung mit dem Honorar zu entschädigen sei, welches üblicherweise im Rahmen eines Architekturvertrags zu entrichten wäre. Der betreffend Honorierung vereinbarte Vertragsinhalt ist also streitig und muss demzufolge durch Auslegung ermittelt werden, wobei mangels Nachweis des übereinstimmenden wirklichen Willens der Vertragsparteien das Vertrauensprinzip zur Anwendung gelangt (Gauch/ Schluep/Schmid/Rey, Band I, a.a.O., N 1200, 1201). Dabei ist durch objektivierte („normative“) Auslegung der Vertragswille zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Hierbei hat das Gericht das als Vertragswille anzusehen, was vernünftig und korrekt handelnde Parteien unter den gegebenen Umständen durch die Verwendung der auszulegenden Worte oder ihr sonstiges Verhalten ausgedrückt und folglich gewollt haben würden. Massgebend ist hier also der objektive Sinn des Erklärten, dessen Ermittlung eine Wertung erfordert; Das Gericht hat nach einem sachgerechten Resultat zu suchen, weil nicht anzunehmen ist, dass die Parteien eine unangemessene Lösung gewollt haben (Gauch/Schluep/ Schmid/Rey, Band I, a.a.O., N 207, 209, 1201, 1226 mit Hinweisen sowie BGE 129 III 122; 123 III 99, 123 III 123). Vom dargelegten Vertrauensprinzip ist auch die Vorinstanz in ihrer Vertragsauslegung ausgegangen (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 16, E. 3. a, S. 19, E. 4, 1. Abschnitt). Entgegen dem Einwand der Gemeinde X. hat sie dabei die Auffassung

16 der Klägerin zu Recht bestätigt, wobei die Zivilkammer des Kantonsgerichts auch hier anstelle eigener Begründung zur Hauptsache auf die zutreffenden Überlegungen im vorinstanzlichen Urteil Bezug nehmen kann (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4 [Art. 229 Abs. 3 ZPO]). Es bleibt lediglich nochmals zu verdeutlichen, dass der Wortlaut der zur Diskussion stehenden Vertragsbestimmung im Hinblick auf die Entlöhnung eine klare Unterscheidung zwischen dem für die Vorprojektierung ausgewählten Team auf der einen Seite und andererseits jenem Team trifft, welches nicht in Betracht gezogen wird. Die Formulierung bringt unmissverständlich zum Ausdruck, dass die Gemeinde den Sieger besser stellen wollte als den Zweitplatzierten, wobei auch die für den Sieger und „Verlierer“ jeweils unterschiedliche Ausgestaltung der Entlöhnung klar dargelegt wird. So wird für das nicht ausgewählte Team eine Entschädigungspauschale von Fr. 20'000.-- festgelegt, währenddem die Abrede für den Sieger die Honorierung „im Rahmen des Architekturvertrags“ vorsieht. Das Architekturbüro Y. wurde als Sieger ausgewählt. Die notwendigen Projektierungskredite wurden zwar durch die Gemeindeversammlung abgelehnt, womit der dem Sieger in Aussicht gestellte Architekturvertrag für die Vorprojektierung des W.s in der Folge nicht zustande kam. Dies ändert jedoch, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, nichts daran, dass der Sieger auch für diesen Fall aufgrund der getroffenen Vereinbarung in guten Treuen davon ausgehen durfte, für die geleisteten Arbeiten im Unterschied zum nicht in Betracht gezogenen Team mit dem üblichen Architektenhonorar vergütet zu werden. Ein Entschädigungsvorbehalt für den Fall der Ablehnung des Kredites wurde entgegen dem Einwand der Berufungsklägerin in der schriftlichen Aufgabenstellung zur Überarbeitung -und nur diese ist massgeblich (vgl. weiter oben E. 3. a mit Hinweisen)- nicht vereinbart. Was den in der Aufgabenstellung unter Ziffer 2 auf Seite 2 unter dem Titel „Termine und Ort“ erwähnten Vorbehalt der Zustimmung betreffend Projektierungskredit durch die Gemeindeversammlung anbelangt, fehlt es nicht bloss am systematischen Zusammenhang mit der in Ziffer 5 auf Seite 6 getroffenen Bestimmung über die Entschädigung. Vielmehr ist auch in sachlicher Hinsicht keinerlei Zusammenhang ersichtlich, zumal der in Ziffer 2 enthaltene Vorbehalt lediglich im Kontext mit der Erteilung des Auftrags zur Ausarbeitung eines Vorprojekts erwähnt wird. Unter dem Vorbehalt der Volksabstimmung gemäss Ziffer 2 der Aufgabenstellung stand mithin einzig die spätere Ausarbeitung des Vorprojektes, nicht jedoch die unter Ziffer 5 geregelte unterschiedliche Entschädigung des Siegerteams gegenüber dem Zweitplatzierten. Hätte die Projektgruppe die Entschädigungsregelung unter Ziffer 5 ebenfalls von der Annahme des Kredits abhängig machen wollen, so hätte sie, wenn ein solcher Vorbehalt schon bezüglich der Auftragserteilung für das Vorprojekt ausdrücklichen vereinbart worden war, auch diesbezüglich einen Vorbehalt in die Aufgabenstellung aufgenommen. Ein sol-

17 cher liegt jedoch nach dem Gesagten nicht vor. Entsprechend bezieht sich auch der im Beschluss des Gemeinderats vom 25. April 2001 erwähnte Vorbehalt der Zustimmung durch die Stimmbürgerschaft einzig auf die Übertragung des Auftrags zur Realisierung des Projekts (KB 8). Im Übrigen enthält die Aufgabenstellung auch keine anderen Bestimmungen, welche eine für den Fall der Ablehnung der Kredite von der Regelung gemäss Ziffer 5 abweichende Vergütung der geleisteten Arbeiten vorsieht. Der Wortlaut von Ziffer 5 schliesst eine gleiche Honorierung beider Teams, also des Siegers und des Zweitplatzierten mit einer Entschädigungspauschale von Fr. 20'000.--, -wie sie die Gemeinde geltend macht- gerade aus. Aus dem Umstand, dass betreffend die Entschädigungsregelung im Unterschied zur Erteilung des Auftrags zur Vorprojektierung eben gerade kein Vorbehalt in der Aufgabenstellung enthalten ist und für den Fall der Kreditablehnung auch keine anderslautende Entschädigungsabrede getroffen wurde, durfte die Siegerin somit aufgrund der Vereinbarung in Ziffer 5 darauf schliessen, dass die Gemeinde das ausgewählte Team auch bei Ablehnung der Vorlage mit dem üblichen Architektenhonorar entschädigen wollte. Dies um so mehr, als die Risikoverteilung ebenfalls deutlich für einen mutmasslichen Vertragswillen der Parteien spricht, welcher im Hinblick auf die Entschädigung auch für den Fall der Kreditablehnung auf die Besserstellung des Siegers gegenüber dem Zweitplatzierten zielte. Wäre nämlich davon auszugehen gewesen, dass bei Ablehnung des Projekts durch die Gemeindeversammlung auch der Sieger lediglich mit einer Pauschalen von Fr. 20'000.-- entschädigt wird, so hätte in Anbetracht der im Rahmen der Überarbeitung zu leistenden umfangreichen und kostenträchtigen Arbeiten wohl keines der beiden Teams das Risiko auf sich genommen, gegenüber dem andern Konkurrenten zu unterliegen. Es erscheint daher einleuchtend, dass die Parteien dem Sieger entweder den Folgeauftrag für die Vorprojektierung oder aber zumindest das übliche Honorar aus Architekturvertrag in Aussicht stellen wollten, um dieses Risiko hinreichend zu kompensieren und so im Gegenzug dem Auftraggeber die Teilnahme der ausgewählten Teams zu gewährleisten. Die zur Diskussion stehende Entschädigungsabrede kann folglich ausgehend von ihrem Wortlaut aus der Sicht von vernünftig denkenden und handelnden Parteien nur in dem Sinne verstanden werden, dass der Sieger auch für den Fall der Kreditablehnung mit dem Honorar entschädigt werden sollte, welches im Rahmen eines Architekturvertrags zu entrichten gewesen wäre. Das Bezirksgericht ist somit aufgrund der Vertragsauslegung zu Recht zum Ergebnis gelangt, dass die Klägerin respektive deren Rechtsvorgängerin in guten Treuen davon ausgehen durfte, als Siegerin unabhängig vom Abstimmungsausgang in der Höhe des üblichen Architektenhonorars vergütet zu werden. Zu keinem anderen Resultat würde auch -wie der Vollständigkeit halber angemerkt sei- eine Auslegung der getroffenen Vereinbarung unter

18 Anwendung der sogenannten Unklarheitsregel führen. Danach ist einer auszulegenden Formulierung im Zweifel derjenige Sinn beizumessen, welcher für den Verfasser ungünstiger ist (vgl. Gauch/Schluep/ Schmid/Rey, Band I, a.a.O., N 1231 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Die vorliegend auszulegende Formulierung stammt von der Gemeinde X. beziehungweise von einer Hilfsperson der Berufungsklägerin (vgl. act. VI. 9, S. 3, Frage 2, S. 5, Frage 4. b). Sie wäre folglich zu deren Lasten auszulegen, womit auch gemäss Unklarheitsregel auf ein vereinbartes übliches Architektenhonorar geschlossen werden müsste. Da die im konkreten Fall bestehenden Zweifel nach dem Gesagten bereits aufgrund der Vertragsauslegung mittels Vertrauensprinzip ausgeräumt werden konnten, ist allerdings auf die lediglich subsidiär bei Versagen der übrigen Auslegungsregeln anwendbare Unklarheitsregel (vgl. dazu Gauch/ Schluep/Schmid/Rey, Band I, a.a.O., N 1232 mit Hinweisen) nicht weiter einzugehen. c) Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Parteien als Entgelt für die vom Sieger erbrachten Leistungen ein branchenübliches Architektenhonorar vereinbart haben. Die Höhe des Werklohns wurde jedoch nicht genau bestimmt. Folglich ist dieser vom Richter gemäss Art. 374 OR, das heisst nach Massgabe des Wertes der Arbeit und der Aufwendungen festzusetzen (vgl. Egli in, Gauch/Tercier, Das Architektenrecht, 3. Aufl., Freiburg 1995, N 931/932, S. 308 sowie BGE 127 III 523 E. 2 c). Massgebend ist der tatsächliche Aufwand des Unternehmers. Es bleibt allerdings zu präzisieren, dass nur derjenige Aufwand zu vergüten ist, der bei sorgfältigem Vorgehen des Unternehmers zur Ausführung des Werkes genügt hätte. Objektiv unnötiger Mehraufwand ist nicht zu vergüten (Zindel/Pulver in, Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, 3. Aufl., Basel 2003, N 13 zu Art. 374 OR mit Hinweisen). Auch wenn sie -wie vorliegend- von den Parteien nicht zum Vertragsinhalt erklärt wurde, kann die SIA Ordnung 102 als Richtlinie zur Ermittlung des Honorars vergleichsweise zur Kontrolle beigezogen werden (vgl. BGE 4C.158/2001 sowie Schaumann, Rechtsprechung zum Architektenrecht, Freiburg 1988, Nr. 126, S. 63). Die Klägerin stellte für die geleisteten Planungsarbeiten ein Honorar von Fr. 178'976.50 (inklusive 7.6 % Mehrwertsteuer) in Rechnung. Der von ihr geltend gemachte Zeitaufwand von 1'279.5 Stunden ist aufgrund der bei den Akten liegenden Stundenrapporte (vgl. KB 19, 20, 21) belegt und wird überdies auch von den Zeugen bestätigt (vgl. act. VI. 1., S. 2; VI. 2., S. 4; VI. 3., S. 2; VI. 4., S. 2; VI. 5., S. 2; VI. 6., S. 4, Frage 7; VI. 7., S. 4; VI. 8., S. 2/3). Der Honorarrechnung liegt ein für Planer, Ingenieure und Fachplaner einheitlicher Stundenansatz von Fr. 130.-- zu-

19 grunde, welcher den vom Schweizerischen Ingenieur- und Architektenverein für ein individuell zusammengestelltes Planungsteam empfohlenen Zeit-Mitteltarif von damals Fr. 135.-- sogar noch unterschreitet (vgl. Egli, a.a.O., N 991). Damit geht die Klägerin von branchenüblichen Ansätzen aus, welche im Rahmen eines Architekturvertrags bezahlt werden. Bezeichnenderweise erhebt die Berufungsklägerin in quantitativer Hinsicht denn auch keinerlei Einwände. So bestreitet sie weder den in Rechnung gestellten Zeitaufwand, noch stellt sie den Stundenansatz in Frage. Sie behauptet auch nicht, es seien mehr Arbeiten erbracht und in Rechnung gestellt worden, als gemäss Aufgabenstellung notwendig gewesen wären. Ein objektiv unnötiger Mehraufwand ist denn auch nicht ersichtlich. Entsprechend bleibt im Ergebnis festzustellen, dass das von der Klägerin beziehungsweise ihrer Rechtsvorgängerin fakturierte Honorar von Fr. 178'976.50 (inklusive 7.6 % Mehrwertsteuer) aufgrund der Stundenrapporte und der Aussagen Zeugen ausgewiesen ist und dem Wert der Arbeit und der Aufwendungen des Unternehmers im Sinne von Art 374 OR entspricht. Dabei kann anstelle weiterer Begründung sowie eigener Kalkulationen vollumfänglich auf die ausführlichen, korrekten Erwägungen und Berechnungen der Vorinstanz einschliesslich der vergleichsweisen Kontrollrechnung nach dem Volumentarif gemäss SIA 102 verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 5, S. 21/22 [Art. 229 Abs. 3 ZPO]). Von dem in Rechnung gestellten Honorar von Fr. 178'976.50 ist die von der Gemeinde X. bereits geleistete Zahlung von Fr. 20'000.-- (vgl. BB 10) abzuziehen. Es verbleibt somit ein Restbetrag von Fr. 158'976.50, den die Berufungsklägerin der Y.-AG für die von ihrer Rechtsvorgängerin im Rahmen der Überarbeitung erbrachten Leistungen zu bezahlen hat. Die Berufungsklägerin wurde mit Mahnungsschreiben vom 30. August 2002 in Verzug gesetzt (vgl. KB 14). Ab diesem Zeitpunkt ist mithin ein Verzugszins von 5 % geschuldet (Art. 102 Abs. 1 OR, Art. 104 Abs. 1 OR). Die Vorinstanz hat demzufolge die Klage der Y.-AG gegen die Gemeinde X. auf Bezahlung von Fr. 158'976.50 einschliesslich Verzugszins von 5 % seit 30. August 2002 zu Recht gutgeheissen. 4. Ist die Berufung nach dem Gesagten abzuweisen, so sind die Kosten des Berufungsverfahrens von der Berufungsklägerin zu tragen, welche überdies verpflichtet wird, der Berufungsbeklagten für die Umtriebe im Verfahren vor Kantonsgericht eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 122 Abs. 1 und 2 ZPO). Der vom Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten geltend gemachte zeitliche Aufwand wie auch die Barauslagen erscheinen angemessen. Nicht zu beanstanden ist im Weiteren auch der nach der Honorarordnung vorgesehene und

20 vom Rechtsvertreter ausgehend vom Streitwert von Fr. 158'976.50 beanspruchte Interessenwertzuschlag von Fr. 5'621.85, hat doch der klägerische Anwalt diesen vor Vorinstanz nicht in Rechnung gestellt (vgl. Art. 5 Abs. 1 und 5 der Honorarordnung des Anwaltsverbandes, KB 36). Die Berufungsklägerin hat die Y.-AG demnach ausseramtlich mit Fr. 7'899.20 einschliesslich Mehrwertsteuer zu entschädigen.

21 Demnach erkennt die Zivilkammer : 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 6’315.-- (Gerichtsgebühr Fr. 6'000.--, Schreibgebühr Fr. 315.--) gehen zu Lasten der Berufungsklägerin, welche die Berufungsbeklagte ausseramtlich mit Fr. 7899.20 zu entschädigen hat. 3. Mitteilung an:

ZF 2005 19 — Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 28.06.2005 ZF 2005 19 — Swissrulings