Skip to content

Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 11.03.2003 ZF 2003 2

March 11, 2003·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·3,622 words·~18 min·5

Summary

Unterhalt | ZGB Kindesrecht

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.: Chur, 11. März 2003 Schriftlich mitgeteilt am: ZF 03 2 Urteil Zivilkammer Präsident Brunner, Kantonsrichter Jegen, Riesen-Bienz, Tomaschett-Murer und Burtscher, Aktuarin ad hoc Bäder Federspiel —————— In der zivilrechtlichen Berufung des B. H., Beklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Elisabeth Blumer, Quaderstrasse 5, 7000 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 12. Dezember 2002, mitgeteilt am 19. Dezember 2002, in Sachen der C. X. und des A. X., Kläger und Berufungsbeklagte, beide vertreten durch Arno Rissi, Amtsvormund des Kreises Klosters, Rathaus, 7250 Klosters, gegen den Beklagten und Berufungskläger, betreffend Unterhalt, hat sich ergeben:

2 A. Am 1. November 2000 wurde in Z. A. X. geboren. Das Kind entspross dem Bekanntschaftsverhältnis zwischen C. X., geboren am 3. Mai 1978, und dem deutschen Staatsangehörigen B. H., geboren am 18. Oktober 1966. Am 1. Juni 2001 anerkannte B. H. A. X. vor dem Standesamt Q. als seinen Sohn. Die Versuche der Parteien, über die von B. H. an A. X. zu leistenden Unterhaltsbeiträge eine Einigung zu finden, scheiterten. B. Am 6. Mai 2002 liessen A. X. und C. X. durch den Amtsvormund des Kreises Klosters, Arno Rissi, beim Vermittleramt des Kreises Klosters eine Klage auf Leistung von Unterhaltsbeiträgen sowie auf hälftigen Ersatz der Ausstattungskosten instanzieren. Nach erfolglos verlaufener Sühneverhandlung vom 19. Juni 2002 erstellte der Vermittler am 21. Juni 2002 den Leitschein mit folgenden Rechtsbegehren: „A. Klägerisches Rechtsbegehren 1. Der Beklagte sei gerichtlich zu verpflichten, den Unterhaltsvertrag und die Abzahlungsvereinbarung gemäss Beilage 17 und 18 zu unterzeichnen. 2. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 1’757.00 für die entstandenen Aufwendungen zu bezahlen. 3. Unter amtlicher Kostenfolge für den Beklagten. Eventualiter: 1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den hälftigen Anteil an den Ausstattungskosten von Fr. 3'500.00 zu bezahlen. 2. Die unter Ziffer 1 genannten Ausstände seien vom Beklagten mit 5 Prozent zu verzinsen und in monatlichen Raten von Fr. 291.67, erstmals per 1. Juni 2002, der Klägerin zu vergüten. Die Zinsbetreffnisse seien jährlich, erstmals per 31. Dezember 2002, zu erstatten. 3. Die jeweiligen Raten-/Zinszahlungen nach Ziffer 2 und 4 seien auf das Konto Nr. zzz. bei der Bank S., Bankenleitzahl xxx., zu leisten. Allfällige Gebühren- und Spesen seien vom Beklagten zu übernehmen. 4. Der Verzugszins für zu spät oder nicht entrichtete Ratenzahlungen nach Ziffer 2 sei auf 10 Prozent festzulegen. Die Verzugs-Zinsbetreffnisse seien jährlich, erstmals per 31. Dezember 2002, zu erstatten. 5. Der Beklagte sei zu verpflichten, seit Geburt des Kindes bzw. Klageerhebung, dem Kläger bis zum vollendeten 12. Altersjahr monatlich im Voraus Unterhaltszahlungen von Fr.

3 1'000.00 (inkl. Kinderzulagen), erstmals per 1. Juni 2002, zu leisten. Vom 13. bis zum vollendeten 18. Altersjahr sei die Unterhaltszahlung auf Fr. 1'400.00 (inkl. Kinderzulagen) zu erhöhen und entsprechend den genannten Modalitäten nach Ziffer 6-9 zu entrichten. 6. Der Beklagte sei zu verpflichten, die aus Ziffer 5 entstandenen, verfallenen Rückstände (12 Monate à Fr. 1'000.00 nach Ziffer 5) in monatlichen Raten, erstmals per 1. Juni 2002, von Fr. 500.00 auf das Konto Nr. yyy. bei der Bank S., Bankenleitzahl xxx., zu leisten. Allfällige Gebühren- und Spesen seien vom Beklagten zu übernehmen. 7. Die Unterhaltsbeiträge nach Ziffer 5 seien zu indexieren, sodass diese auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des BFS vom Punktestand von 101.4 (Basis Mai 2000 = 100) beruhen; sie werden im Januar jeden Jahres dem Stand im November des Vorjahres angepasst und auf die nächsten fünf Franken auf- oder abgerundet. Der jeweils neue Betrag ergibt sich aus der Division des ursprünglichen Beitrages durch den ursprünglichen Indexstand, vervielfacht um den neuen Indexstand. 8. Die Unterhaltszahlungen nach Ziffer 5 und 6 seien auf das Konto Nr. yyy. bei der Bank S., Bankenleitzahl xxx., zu leisten. Allfällige Gebühren- und Spesen seien durch den Beklagten zu übernehmen. 9. Der Verzugszins für verspätete oder nicht geleistete Unterhaltszahlungen nach Ziffer 5 und 6 sei auf 10 Prozent festzulegen. Die Verzugs-Zinsbetreffnisse seien jährlich, erstmals per 31. Dezember 2002, zu erstatten. 10. Dem Beklagten sei, zu Handen des Rechtsvertreters, eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 1'757.00 zuzusprechen. 11. Dem Kläger sei auf Grund fehlender Mittel in jedem Fall unentgeltliche Rechtspflege durch alle Instanzen zu gewähren. 12. Unter amtlicher Kostenfolge für den Beklagten.

4 B. Beklagtisches Rechtsbegehren 1. Der Beklagte sei zu verpflichten für das Kind A. X. einen Unterhaltsbeitrag von CHF 400.-- zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge nebst 7.6% MWSt..“ Mit Prozesseingabe vom 24. Juni 2002 liessen A. X. und C. X. ihre Klage mit unveränderten Rechtsbegehren frist- und formgerecht an das zuständige Bezirksgericht prosequieren. Geltend gemacht wurde die Zusprechung eines Unterhaltsbeitrages für A. X. von monatlich Fr. 700.-- und ab dem 12. Lebensjahr von monatlich Fr. 900.--. Im Eventualantrag wurde das Begehren auf hälftigen Ersatz der Ausstattungskosten nach Art. 295 ZGB in der Höhe von Fr. 3'500.-- sowie auf Zusprechung eines Unterhaltsbeitrages von monatlich Fr. 1000.-- und ab dem 12. Lebensjahr von monatlich Fr. 1'400.-- gestellt. Der Beklagte stellte in seiner Prozessantwort vom 20. August 2002 die folgenden Rechtsbegehren: „1. Die Klage sei abzuweisen. 2. Der Beklagte sei zu verpflichten für das Kind A. X. einen Unterhaltsbeitrag von CHF 400.-- zu bezahlen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge nebst 7.6% MWSt.“ Zur Begründung wurde vorgebracht, der Beklagte sei aufgrund seiner knappen finanziellen Verhältnisse sowie seiner Unterhaltspflicht für einen weiteren Sohn nicht in der Lage, mehr als Fr. 400.-- an monatlichen Unterhaltsbeiträgen zu bezahlen. Was die Ansprüche der Mutter betreffe, so seien diese infolge Zeitablaufs verwirkt. C. Die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Prättigau/Davos fand am 12. Dezember 2002 statt. Mit Urteil vom 12. Dezember 2002, mitgeteilt am 19. Dezember 2002, erkannte das Bezirksgericht Prättigau/Davos wie folgt: „1. Die Klage der C. X. und des A. X. gegen B. H. wird teilweise gutgeheissen. 2. B. H. wird verpflichtet, an den Unterhalt von A. X. auf den 1. eines jeden Monats (bestimmter Verfalltag im Sinne von Art. 102 Abs. 2 OR) folgende Beiträge zu bezahlen: - Fr. 700.00 vom 1. Mai 2001 bis und mit 31. Oktober 2012; - Fr. 900.00 vom 1. November 2012 bis zur Mündigkeit von A. X.. Art. 277 Abs. 2 ZGB bleibt vorbehalten.

5 Gesetzliche und/oder vertragliche Kinderzulagen sind von B. H. zusätzlich zu bezahlen, soweit und solange er solche bezieht resp. diese nicht von der Kindsmutter bezogen werden. Art. 285 Abs. 2 ZGB bleibt vorbehalten, wie auch Art. 285 Abs. 2bis ZGB. Der Unterhaltsbeitrag für den unmündigen A. X. ist an die Kindsmutter C. X. zugunsten des Kindes zu überweisen (Art. 289 Abs. 1 ZGB). Die Kinderunterhaltsrenten basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik von 101,4 Punkten (Basis Mai 2000 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar dem Index des vorangegangenen Novembers anzupassen und auf die nächsten fünf Franken auf- oder abzurunden. Die erstmalige Anpassung erfolgt auf den 1. Januar 2004 und zwar nach der Formel: Ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x Index November Neuer Unterhaltsbeitrag = -------------------------------------------------------------------- 101.4 Punkte Eine Unterschreitung der Kinderunterhaltsrenten unter Fr. 700.00 resp. Fr. 900.00 ist indes ausgeschlossen. 3. Die Kosten des Kreisamtes Klosters von Fr. 280.00 sowie des Bezirksgerichts Prättigau/Davos, bestehend aus: - einer Gerichtsgebühr von Fr. 2’000.00 - Schreibgebühren von Fr. 300.00 total somit von Fr. 2'300.00 gehen zu Lasten von B. H. und werden mit Rücksicht auf die Verfügung/Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege des Bezirksgerichtspräsidenten Prättigau/Davos vom 8. Juli 2002 direkt beim Kanton Graubünden erhoben. 4. Von der Einräumung eines persönlichen Besuchs- oder Ferienrechts zwischen B. H. und A. X. wird abgesehen. 5. B. H. hat C. X. und A. X. zusammen ausseramtlich mit Fr. 1’757.00 zu entschädigen. 6. (Rechtsmittelbelehrung) 7. (Mitteilung)“ Das Bezirksgericht war im Wesentlichen zur Ansicht gelangt, dass es für den Beklagten zumutbar sei, zu Gunsten seines Sohnes A. X. bis zu seinem 12. Lebensjahr einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 700.-- sowie ab dessen 12. Geburtstag bis zur Mündigkeit einen solchen von Fr. 900.-- zu bezahlen. Die Klage von C. X. auf teilweisen Ersatz der Entbindungs- und Ausstattungskosten im Sinne von Art. 295 ZGB wurde infolge Nichteinhaltung der Klagefrist abgewiesen.

6 D. Gegen dieses Urteil liess B. H. am 9. Januar 2003 die Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erklären. Er stellte die folgenden Rechtsbegehren: „1. Die Ziffern 1, 2, und 5 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben. 2. Der Berufungskläger sei zu verpflichten für das Kind A. X. einen Unterhaltsbeitrag von CHF 400.-- zu bezahlen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge nebst 7.6% MwSt.“ Mit Verfügung vom 31. Januar 2003 ordnete der Kantonsgerichtspräsident gestützt auf Art. 224 Abs. 2 ZPO die Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens an und setzte dem Berufungskläger eine Frist bis am 21. Februar 2003 zur Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung. Gleichzeitig wurde die berufungsklagende Partei aufgefordert, dem Kantonsgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 3’000.-- zu überweisen. B. H. reichte am 19. Februar 2003 fristgerecht seine Berufungsbegründung ein. Mit Verfügung vom 20. Februar 2003 wurden C. X. und A. X. aufgefordert, bis am 13. März 2003 eine schriftliche Berufungsantwort einzureichen mit der gleichzeitigen Aufforderung, ebenfalls einen Kostenvorschuss von Fr. 3’000.-- zu leisten. Am 24. Februar 2003 reichten die Berufungsbeklagten ihre frist- und formgerechte Berufungsantwort ein. Sie liessen die Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsklägers beantragen. Das Bezirksgericht Prättigau/Davos verzichtete gemäss Schreiben vom 27. Januar 2003 unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil auf eine Vernehmlassung. Auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil sowie auf die Ausführungen der Rechtsvertreter in ihren Berufungsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Zivilkammer zieht in Erwägung : 1.a) Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache als Berufungsinstanz ergibt sich aus Art. 3 Abs. 2 EGzZGB in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Ziff. 15 und 17 EGzZGB. Auf die fristund formgerecht eingereichte Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Prät-

7 tigau/Davos vom 12. Dezember 2002, mitgeteilt am 19. Dezember 2002, ist somit einzutreten. b) Gegenstand der vorliegenden Berufung bilden die Höhe der von B. H. an A. X. zu leistenden Unterhaltsbeiträge sowie die erstinstanzliche Kostenregelung. 2.a) Gestützt auf Art. 276 Abs. 1 ZGB haben die Eltern für den Unterhalt des Kindes aufzukommen, inbegriffen die Kosten von Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen. Der Unterhalt wird durch Pflege und Erziehung, oder, wenn das Kind nicht unter der Obhut eines Elternteils steht, durch Geldzahlung geleistet (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen und ausserdem Vermögen und Einkünfte des Kindes sowie den Beitrag des nicht obhutsberechtigten Elternteils an der Betreuung des Kindes berücksichtigen (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Kinderzulagen, Sozialversicherungsrenten und ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, die dem Unterhaltspflichtigen zustehen, sind zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen, soweit das Gericht es nicht anders bestimmt (Art. 285 Abs. 2 ZGB). Nach Art. 280 Abs. 2 ZGB sowie Art. 4 EGzZGB erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen und würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. b) Die Vorinstanz erachtete die Leistung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages von Fr. 700.-- und ab dem vollendeten 12. Lebensjahr von Fr. 900.-- als für den Berufungskläger zumutbar. Dieser hingegen macht mit der Berufung geltend, der vom Bezirksgericht verfügte Unterhaltsbeitrag für A. X. sei seinen finanziellen Verhältnissen nicht angemessen. Der Berufungskläger sei seit Ende 2002 arbeitslos. Zwar habe er sich bereits an mehreren Orten beworben, bislang jedoch ohne Erfolg. Auch Arbeitslosengeld habe er bis anhin keines erhalten. Die Vorinstanz habe ferner unberücksichtigt gelassen, dass dem Berufungskläger die Autopauschale zu gewähren sei. Aufgrund des schlecht ausgebauten öffentlichen Verkehrs in Deutschland seien Arbeitstätige immer auf ein eigenes Fahrzeug angewiesen. Hinzu komme, dass der Berufungskläger als Hotelangestellter unregelmässige Arbeitszeiten habe. Unter Berücksichtigung dieser Umstände sei es ihm nicht zuzumuten, einen Unterhaltsbeitrag von mehr als Fr. 400.-- monatlich zu leisten. Es ist nun im Folgenden zu prüfen, welcher Unterhaltsbeitrag den Bedürfnissen des Kindes und der Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers entspricht.

8 c) Die Berechnung des Existenzminimums respektive die Bestimmung der Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers richtet sich praxisgemäss nach den Empfehlungen der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG. Diese wurden inzwischen der Teuerung angepasst und vom Kantonsgerichtsausschuss als Aufsichtsbehörde mit Kreisschreiben vom 17. Januar 2001 per 1. März 2001 als Richtlinien übernommen. Danach werden zum Grundbetrag die Wohnkosten, die Krankenkassenprämien, die Auslagen für andere notwendige Versicherungen, unumgängliche Berufsauslagen sowie die Steuern addiert. aa) Die Grundbedarfsberechnung des Berufungsklägers und seiner Familie zeigt folgendes Bild: B. H. hat sich gemäss Auszug aus dem Familienbuch (act. 04/4) am 3. August 2002 mit M. Y. verheiratet. Das Ehepaar hat einen gemeinsamen Sohn, L. H., geboren am 23. Januar 2002, der im Haushalt seiner Eltern lebt. Der monatliche Grundbetrag für ein Ehepaar beträgt nach den genannten Richtlinien Fr. 1'550.--, jener für ein Kind bis zum 6. Altersjahr Fr. 250.--. Gemäss Mietvertrag vom 1. November 2001 (act. 04/5) beträgt der monatliche Mietzins für die Familienwohnung inkl. Nebenkosten Fr. 915.-- (Euro 610.--). Krankenversicherungsbeiträge wurden vom Berufungskläger weder vor der ersten Instanz noch anlässlich der Berufung geltend gemacht. Im Weiteren gehören die anfallenden Steuerlasten, was Einkommens- und Vermögenssteuern betrifft, ebenfalls zum ehelichen Unterhaltsbedarf und sind daher beim Bedarf des Pflichtigen im Grundsatz zu berücksichtigen (BGE 114 II 395). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die Steuerlast bei knappen finanziellen Mitteln des Unterhaltsverpflichteten indes ausser Betracht zu bleiben, da es wenig Sinn macht, die Steuerlast zum Existenzminimum des Unterhaltspflichtigen hinzuzurechnen und im gleichen Umfang seinen Unterhaltsbeitrag zu senken. Denn diesfalls bekäme das Kind von der Fürsorge häufig bloss ungefähr das, was das Gemeinwesen beim Unterhaltspflichtigen an Steuern einziehen könnte. Der Pflichtige seinerseits muss nicht fürchten, seine Existenz würde durch Steuerforderungen gefährdet, weil ihm für deren Bezahlung nach der Begleichung seiner Unterhaltsschulden und der Deckung des Grundbedarfes seiner Familie nichts bleibt. Denn sein Recht auf Existenzsicherung darf durch staatliche Abgabeforderungen nicht beeinträchtigt werden. Auch der Zivilrichter sollte dieses Grundrecht nicht beeinträchtigen, so dass somit in Fällen enger finanzieller Verhältnisse zumindest das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Rentenschuldners zu schützen ist (BGE 126 III 356, mit weiteren Hinweisen). Gestützt auf diese Rechtsprechung wäre

9 im vorliegenden Fall von der Anrechnung der Steuerlast auf den Grundbedarf abzusehen. Offenbar sind die Arbeitgeber in Deutschland jedoch verpflichtet, die Steuern von jedem Lohnabhängigen direkt einzuziehen, so dass ein direkter Lohnabzug erfolgt. In diesem Sinne kommt man vorliegend nicht umhin, die Steuerlast zum Grundbedarf hinzuzurechnen bzw. den entsprechenden Lohnabzug bei den Einkünften des Berufungsklägers zu berücksichtigen. Der Berufungskläger macht ausserdem geltend, dass ihm die Autopauschale von der Vorinstanz zu Unrecht nicht gewährt worden sei. Für die Ausübung seiner Tätigkeit als Hoteldirektor sei er infolge des schlecht ausgebauten öffentlichen Verkehrs in Deutschland sowie der unregelmässigen Arbeitszeiten zwingend auf ein eigenes Fahrzeug angewiesen. Allerdings ist der Berufungskläger den Nachweis, inwiefern er konkret auf ein Fahrzeug angewiesen ist, schuldig geblieben und hat sich darauf beschränkt, einen allgemeinen Hinweis anzubringen, dass die arbeitenden Leute in Deutschland grundsätzlich auf ein eigenes Fahrzeug angewiesen seien. Da der Berufungskläger zur Zeit arbeitslos ist, ist nicht klar, wo und ob jener überhaupt wieder als Hoteldirektor tätig sein wird. Was die unregelmässigen Arbeitszeiten betrifft, so ist überdies der Umstand in Betracht zu ziehen, dass dem Berufungskläger an seinem Arbeitsort allenfalls ein Zimmer zur Verfügung gestellt wird. Unter den genannten Umständen kann keine Anrechnung einer Autopauschale erfolgen. Zusammenfassend ist B. H. somit folgender Grundbedarf anzurechnen: Grundbetrag Eheleute H.-Y. Fr. 1'550.00 Grundbetrag L. H. Fr. 250.00 Mietzins Fr. 915.00 Total Fr. 2'715.00 bb) Diesem Grundbedarf der Familie H.-Y. sind die Einkünfte des Berufungsklägers gegenüber zu stellen. Jener verdiente gemäss Lohnabrechnung der T. Hotel (KB 13) im März 2002 brutto Euro 3'834.69 pro Monat. Denselben Lohn erzielte der Berufungskläger im Mai 2002 bei der U. V. (BB 5). Gemäss einem sich in den Akten befindenden Kündigungsvertrag (act. 04/3) bezog der Berufungskläger zudem von September 2002 bis Dezember 2002 von der U. W. einen monatlichen Bruttolohn von Euro 3'850.--, was rund Fr. 5'700.-- entspricht. Davon in Abzug zu bringen sind Fr. 1‘500.-- (Euro 999.43) für „Lohnsteuer“ und „Solidaritätszuschlag“ sowie Fr. 750.-- (Euro 490.84) für „RV-Beitrag“ und „AV-Beitrag“. Somit ergibt sich

10 ein monatlicher Nettolohn von Fr. 3‘450.--, den der Berufungskläger bis Ende 2002 erzielt hat, einen allfälligen 13. Monatslohn nicht eingeschlossen. Für die Zeit danach ist den Angaben des Berufungsklägers sowie dem von diesem eingereichten Antrag auf Arbeitslosengeld (act. 04/2) zu entnehmen, dass jener ohne Arbeit war. Es ist indes davon auszugehen, dass es dem Berufungskläger in nächster Zeit gelingen wird, eine gleichwertige Stelle zu finden bzw. dass er bis zu diesem Zeitpunkt Arbeitslosengeld beziehen wird. Offenbar nimmt auch der Berufungskläger selbst nicht an, dass er künftig einen Lohn erhalten wird, der sich erheblich unter dem bisher erzielten bewegt. Es ist somit davon auszugehen, dass für den Berufungskläger ein Nettolohn in der Höhe von rund Fr. 3'450.-- erzielbar ist. cc) Bringt man nun vom Nettolohn von Fr. 3'450.-- den Grundbedarf des Berufungsklägers und seiner Familie von Fr. 2'715.-- in Abzug, so verbleibt ein Betrag von Fr. 735.--. Zu beachten ist, dass dem Berufungskläger bei der vorliegenden Berechnung der Grundbetrag für ein Ehepaar sowie der volle Mietzins für die Familienwohnung angerechnet wurde. Ausser Acht gelassen wurde dabei, ob und allenfalls in welcher Höhe auch die Ehefrau des Berufungsklägers einen Beitrag an den Familienunterhalt leistet. Unter Würdigung der gesamten Umstände erscheint der von der Vorinstanz festgelegte Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 700.-- als angemessen. Auf die ab dem vollendeten 12. Altersjahr des Unterhaltsberechtigten festgelegte Erhöhung trifft dies jedoch nicht zu. Die Leistung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages von Fr. 900.-- ist aufgrund der geschilderten finanziellen Verhältnissen des Berufungsklägers nicht zumutbar. In diesem Sinne ist die Berufung teilweise gutzuheissen und auf einen monatlich zu leistenden Unterhaltsbeitrag von Fr. 700.-- zu erkennen. Die Unterhaltspflicht dauert unter Vorbehalt von Art. 277 Abs. 2 ZGB bis zur Mündigkeit von A. X. (Art. 277 Abs. 1 ZGB) und ist gestützt auf Art. 286 Abs. 1 ZGB zu indexieren. Der Unterhaltsbeitrag für A. X. ist an die Kindsmutter C. X. zu Gunsten des Kindes zu überweisen (Art. 289 Abs. 1 ZGB). 3.a) Im Berufungsverfahren gelten gemäss Art. 223 ZPO grundsätzlich die Vorschriften über das Verfahren vor Bezirksgericht, so auch bezüglich der Kostenverteilung. Art. 122 Abs. 1 ZPO bestimmt, dass der unterliegende Teil in der Regel zur Übernahme der Kosten des Gerichtsverfahrens verpflichtet wird. Hat keine der Parteien vollständig obsiegt, können die Kosten verhältnismässig verteilt werden. Wie bereits der Gesetzeswortlaut erkennen lässt, handelt es sich bei Art. 122 ZPO nicht um eine starre Vorschrift; sie lässt vielmehr Ausnahmen zu. Grundsätzlich ist es dabei dem gerichtlichen Ermessen anheim gestellt, ob und in welchem Umfang vom üblicherweise Geltenden abgewichen wird. Doch darf dies nicht willkürlich ge-

11 schehen, sondern der Entscheid muss sich sachlich vertreten lassen. Bei Prozessen vermögensrechtlicher Natur ist in der Regel darauf abzustellen, in welchem Ausmass der eingeklagte Anspruch dem Werte nach geschützt wurde (PKG 1988 Nr. 14). Die gleichen Grundsätze gelten nach Art. 122 Abs. 2 ZPO auch für die aussergerichtlichen Kosten der Parteien. b) Die Berufungsbeklagten beantragten vor der Vorinstanz zur Hauptsache die Zusprechung eines Unterhaltsbeitrages für A. X. von monatlich Fr. 700.-und ab dem 12. Lebensjahr von monatlich Fr. 900.--. Im Eventualantrag wurde das Begehren auf hälftigen Ersatz der Ausstattungskosten sowie auf Zusprechung eines Unterhaltsbeitrages von monatlich Fr. 1000.-- und ab dem 12. Lebensjahr von monatlich Fr. 1'400.-- gestellt. Da die Berufungsbeklagten mit ihren Begehren in der ersten Instanz nicht vollständig durchgedrungen sind, erweist sich die durch die Vorinstanz einseitig zu Lasten des Beklagten und Berufungsklägers vorgenommene Kostenverteilung als nicht gerechtfertigt. Es hätte sich vielmehr aufgedrängt, die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens den Parteien je hälftig aufzuerlegen. Die ausseramtlichen Kosten sind dem Antrag des Berufungsklägers entsprechend wettzuschlagen. Damit ist die Berufung in diesem Punkt gutzuheissen und sind die Ziffern 3 und 5 des angefochtenen Urteils aufzuheben und im Sinne dieser Erwägungen neu zu fassen. c) Der Berufungskläger ist mit seiner Berufung teilweise durchgedrungen, so dass es sich rechtfertigt, die Kosten des Berufungsverfahrens den Parteien je hälftig aufzuerlegen. Die ausseramtlichen Kosten sind wettzuschlagen. d) Am 19. Februar 2003 hatte der Berufungskläger ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Diese wurde ihm mit Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten vom 3. März 2003 zu Lasten des Kantons Graubünden gewährt. Als Rechtsbeistand wurde ihm Rechtsanwältin lic. iur. Elisabeth Blumer bestellt. Auch die Berufungsbeklagten hatten am 24. Februar 2003 einen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Mit Verfügung vom 10. März 2003 wurde das Gesuch vom Kantonsgerichtspräsidenten zu Lasten der Gemeinde Klosters-Serneus gutgeheissen. Zum Rechtsvertreter wurde der Amtsvormund des Kreises Klosters, Arno Rissi, ernannt. Die Kostenhilfen der amtlichen und ausseramtlichen Kosten werden entsprechend diesen beiden Verfügungen gewährt. Vorbehalten bleibt die Rückforderung der geleisteten Kostenhilfen im Sinne von Art. 45 Abs. 2 ZPO.

12 Demnach erkennt die Zivilkammer : 1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und die Ziffern 2, 3 und 5 des angefochtenen Urteils werden aufgehoben. 2. B. H. wird verpflichtet, an den Unterhalt von A. X. rückwirkend ab 1. Mai 2001 einen monatlichen, zum voraus zahlbaren Beitrag von Fr. 700.-- zuzüglich allfällige gesetzliche und/oder vertragliche Kinderzulagen zu leisten. Diese Unterhaltspflicht dauert bis zur Mündigkeit des Kindes. Art. 277 Abs. 2 ZGB bleibt vorbehalten. Der Unterhaltsbeitrag für A. X. ist an die Kindsmutter C. X. zugunsten des Kindes zu überweisen (Art. 289 Abs. 1 ZGB). Die Kinderunterhaltsrenten basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik von 101,4 Punkten (Basis Mai 2000 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar dem Index des vorangegangenen Novembers anzupassen und auf die nächsten fünf Franken aufoder abzurunden. Die erstmalige Anpassung erfolgt auf den 1. Januar 2004 und zwar nach der Formel: Ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x Index November Neuer Unterhaltsbeitrag = ----------------------------------------------------------------------- 101,4 Punkte 3. Die Kosten des Kreisamtes Klosters von Fr. 280.--, jene des Bezirksgerichts Prättigau/Davos von insgesamt Fr. 2'300.-- sowie jene des Kantonsgerichts Graubünden von Fr. 2'000.-- zuzüglich Schreibgebühren von Fr. 210.-- gehen je zur Hälfte zu Lasten der Parteien. Die aussergerichtlichen Kosten werden wettgeschlagen. Die auf die Parteien entfallenden Gerichtskosten werden dem Gemeinwesen in Rechnung gestellt, zu Lasten dessen die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde. Vorbehalten bleibt das jeweilige Rückforderungsrecht.

13 4. Mitteilung an: __________ Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Präsident Die Aktuarin ad hoc