Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.: Chur, 19./20. August 2002 Schriftlich mitgeteilt am: ZF 02 26 Eine gegen diese Entscheidung erhobene staatsrechtliche Beschwerde und Berufung hat das Bundesgericht mit Urteilen vom 6. Februar 2003 abgewiesen. Urteil Zivilkammer Vizepräsident Bochsler, Kantonsrichter Lazzarini, Rehli, Riesen-Bienz und Vital, Aktuar ad hoc Walder. —————— In der zivilrechtlichen Berufung des R. J . , Beklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. Romano Kunz, Ottoplatz 19, Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Hinterrhein vom 6. Juli / 8. August 2001, mitgeteilt am 9. April 2002, in Sachen des August T . , des Ulrich T . – R . , der Lina L . - T . , des Jürg T . , des Valentin T . , der Menga T . - T . , des Anton L . - S . , des Luzius L . - S . , sowie des L. T . - C . , gegen den Berufungskläger, betreffend Testamentsanfechtung, hat sich ergeben:
2 A.1. Am 29. August 1998 verstarb in Fürstenau die am 8. November 1912 geborene, in Feldis/Veulden wohnhaft gewesene U. T.. Sie hinterliess als gesetzliche Erben Ulrich T.-R., Lina L.-T., Jürg T., Valentin T., Menga T.-T., Anton L.-S., Luzius L.-S., August T., L. T.-C., Georg T.-L. und Thomas T.-S.. Mit Ausnahme der beiden letzteren treten alle erwähnten Verwandten als Kläger im vorliegenden Verfahren auf; es handelt sich um Cousins und Cousinen der Verstorbenen, beziehungsweise um Nachkommen von solchen. In ihrem handschriftlichen Testament vom 12. November 1996, das den versammelten gesetzlichen Erben am 16. September 1998 vor Kreisamt Domleschg eröffnet wurde, hatte die Erblasserin verfügt, dass ihr ganzes Vermögen nach ihrem Ableben an R. J. übergehen solle. Am 28. März 1990 hatte U. T. mit dem 1943 geborenen August T. einen Erbvertrag abgeschlossen, nach welchem dieser bei ihrem Ableben die Wiesen sowie das Maiensäss mit Stall und Hütte in „N“ erhalten sollte. Bereits anlässlich der Testamentseröffnung äusserten sich die gesetzlichen Erben gegenüber dem Kreispräsidenten, dass sie das handschriftliche Testament der Erblasserin anfechten würden, weshalb sie ersuchten, Kreisnotar Rolf Bühler zum Erbenvertreter zu bestellen. Der Kreispräsident entsprach diesem Gesuch durch Verfügung vom 2. Oktober 1998. Das darauf vom Kreisnotar am 22. Oktober 1998 erstellte und vom Kreisamt Domleschg am 11. November 1998 den Parteien zugestellte Inventar ergab bei Aktiven von Fr. 650'512.15 und Passiven von Fr. 28'100.45 einen Aktivenüberschuss von Fr. 622'411.70. In dieser Summe ist auch das Maiensäss „N“ (Wiesen und Gebäude) mit einem Betrag von insgesamt Fr. 90'610.— enthalten. – Durch Verfügung vom 10. Februar 1999 setzte der Bezirksgerichtspräsident Kreisnotar Rolf Bühler als Erbschaftsverwalter ein. Da dieser auf Ende Juli 2000 seine Tätigkeit einstellte, nominierte der Bezirksgerichtspräsident am 21. Juli 2000 die Kreisnotarin Alice Gadient als Nachfolgerin. 2. Die Eltern U. Ts führten in Feldis einen Landwirtschaftsbetrieb. Nach dem Tode des Vaters im Jahre 1945 bewirtschaftete die Mutter zusammen mit ihren ledigen K.ern U. und dem acht Jahre jüngeren Sohn R. diese Landwirtschaft weiter, und nach dem Tod der Mutter im Jahre 1963 übernahmen die beiden Geschwister den Betrieb. Als schliesslich am 6. Dezember 1974 auch ihr Bruder R. verstarb, traf dies U. T. schwer. Mit Beschluss vom 13. Juli 1976 entsprach die Vormundschaftsbehörde Domleschg ihrem Begehren, ihr wegen Altersschwäche und Unerfahrenheit zur Besorgung ihrer vermögensrechtlichen und persönlichen Angelegenheiten einen Beistand gemäss Art. 394 ZGB zu bestellen und betraute Kurt M., Rothenbrunnen, mit dieser Aufgabe. Nachdem die Verbeiständete im Juni 1979 der Vor-
3 mundschaftsbehörde mitgeteilt hatte, sie fühle sich nun wieder imstande, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln, wurde die Beistandschaft am 12. September 1979 wieder aufgehoben. Am 9. September 1997 meldete August T. der Vormundschaftsbehörde des Kreises Domleschg, dass U. T., zur Zeit im Krankenhaus Thusis, seit einigen Monaten sehr verwirrt sei und sich kaum mehr selbst versorgen könne. Nach Rückfrage beim Hausarzt Dr. K. Y., Thusis, ordnete die Vormundschaftsbehörde Domleschg darauf durch Beschluss vom 2. Oktober 1997 eine Beiratschaft im Sinne von Art. 395 Abs. 1 ZGB an und ernannte August T. zum Beirat. Am 8. Dezember 1997 wurde U. T. ins Alters- und Pflegeheim Domleschg in Fürstenaubruck verlegt, wo sie am 29. August 1998 verstarb. 3. Der 1939 als Sohn einer kinderreichen Bauernfamilie geborene und in Domat/Ems aufgewachsene R. J. ist gelernter Vermessungszeichner. Er war nach seiner Lehre eine Zeitlang im Baugewerbe tätig, bis er 1976 in die Versicherungsbranche wechselte. Er brachte es schliesslich zum Generalagenten der Berner Versicherungen, wurde aber nach zwei Herzinfarkten 1995 vorzeitig pensioniert. Ab 1979 verbrachte R. J. mit seiner Ehefrau und seinen vier Töchtern die Ferien regelmässig in einem gemieteten Ferienhaus in Feldis. 1990 konnte er einen Stall käuflich erwerben, den er in ein Mehrfamilienhaus umbaute, in welchem er fortan seine Freizeit verbrachte. 1995 wurde die Ehe des Beklagten geschieden, worauf dieser 1996 seinen Wohnsitz von Chur nach Feldis verlegte, wo er seit 1997 als Gemeindepräsident amtet. R. J. will U. T. bereits in jungen Jahren kennen gelernt haben, als er als Hirt auf den an Feldis angrenzenden Emser Maiensässen geweilt habe. Seit 1979 habe sich seine Bekanntschaft mit der Erblasserin allmählich zur freundschaftlichen, warmherzigen Beziehung vertieft und es habe sich ergeben, dass er ihr da und dort geholfen und im Stall und auf dem Feld zum Rechten geschaut habe. Insbesondere nach seiner Pensionierung habe er mit U. T. viele freie Stunden verbracht und die Erblasserin sei in seinem Haus ungezwungen ein- und ausgegangen. Demgegenüber habe sie in ihrer landwirtschaftlichen Tätigkeit keine verwandtschaftliche Hilfe erfahren und auch Besuche von Verwandten seien nur ganz sporadisch vorgekommen. - Die Kläger machen demgegenüber geltend, U. T. habe den Beklagten erst etwas kennen gelernt, als dieser 1993 von ihr ein landwirtschaftliches Grundstück erworben habe. Bis zu seinem Zuzug nach Feldis habe sie J. aber trotzdem kaum gekannt, und erst ab Sommer/Herbst 1996 bis Mitte 1997, als sie ihm ein Couvert (angeblich mit dem Testament) übergeben habe, hätten persönliche Kontakte zwischen den beiden bestanden. Der Beklagte habe sich ab seinem Auftauchen im Frühjahr 1996 ins Vertrauen der Erblasserin eingeschlichen, und diese
4 habe sich ab dieser Zeit von den Verwandten und Bekannten, die ihr bisher zur Seite gestanden hätten, abgewandt. B. Am 2. Dezember 1998 reichten neun der elf gesetzlichen Erben der U. T. sel. beim Vermittleramt des Kreises Domleschg ein Vermittlungsbegehren ein, worauf am 15. Dezember 1998 die Sühneverhandlung durchgeführt wurde, die erfolglos verlief. Die Kläger bezogen darauf den Leitschein und prosequierten die Klage mit Prozesseingabe vom 8. Februar 1999 an das Bezirksgericht Heinzenberg. Sie stellten das Rechtsbegehren, das durch die Erblasserin U. T. sel. verfasste handschriftliche Testament vom 12. November 1996 sei für ungültig zu erklären. Es wurde unter anderem die Durchführung eines graphologischen Gutachtens zur Frage, ob das ganze Testament an einem einzigen Tage oder an unterschiedlichen Tagen und unter unterschiedlichen geistigen Voraussetzung bei der Verfasserin erstellt worden sei sowie die Einholung eines postmortalen Gutachtens über die Urteilsfähigkeit von U. T. im Zeitpunkt der Testamentserrichtung beantragt. Der Beklagte liess in seiner Prozessantwort vom 23. April 1999 die kostenfällige Abweisung der Klage beantragen. In der Replik vom 12. Juli 1999, beziehungsweise der Duplik vom 17. September 1999 hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest. Beide Parteivertreter schlugen in der Folge vor, mit der Ausarbeitung eines postmortalen Gutachtens Prof. Dr. med. K. und mit der Erstellung eines graphologischen Gutachtens dipl. Psychologe C.G. zu beauftragen. Die beiden Experten wurden darauf vom Bezirksgerichtspräsidenten mit der entsprechenden Begutachtung betraut. C.G. erstattete seinen Bericht am 19. September 2000; es veranlasste die Parteivertreter zu keinen zusätzlichen Fragen. Prof. Dr. med. K. lieferte sein Gutachten am 18. Oktober 2000 ab und ergänzte es am 27. Juni 2001, nachdem ihm noch zwei zusätzliche Zeugeneinvernahmenprotokolle vorgelegt worden waren. Während die Kläger auch dieses Gutachten als schlüssig bezeichneten, beantragte der Rechtsvertreter des Beklagten, es sei bei einem medizinischen Spezialisten der Geriatrie ein Obergutachten einzuholen. Der Entscheid über diesen Antrag wurde vom Bezirksgerichtspräsidenten dem Gesamtgericht vorbehalten und es wurde der Experte zur Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht vorgeladen. C. Mit Urteil vom 6. Juli und 8. August 2001, mitgeteilt am 9. April 2002, erkannte das Bezirksgericht Hinterrhein: „1. Die Klage wird gutgeheissen und es wird das durch die Erblasserin Ursula T. sel., geboren am 08.11.1912, von Feldis/Veulden, gestorben am 29.08.1998, wohnhaft gewesen in Feldis/Veulden, verfasste handschriftliche Testament vom 12.11.1996, durch den
5 Kreispräsidenten Domleschg am 16.09.1998 eröffnet, für ungültig erklärt. 2. Die Kosten des Vermittleramtes Domleschg in der Höhe von Fr. 185.-- sowie die Kosten des Bezirksgerichtes Hinterrhein, bestehend aus: Gerichtsgebühren Fr. 15'000.— Streitwertzuschlag Fr. 2'000.— Schreibgebühren Fr. 2'030.— Barauslagen (inkl. Gutachten) Fr. 9'700.— Total Fr. 28'730.— gehen zulasten des Beklagten. Der Beklagte wird ausserdem verpflichtet, die Klägerschaft ausseramtlich mit Fr. 57'336.50 zu entschädigen. 3. Mitteilung an ...“ D. Gegen dieses Urteil liess R. J. am 17. April 2002 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erklären mit dem Antrag, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und es sei die Klage abzuweisen. Als Eventualbegehren wurde sodann beantragt, es sei das Beweisverfahren durch die Anordnung einer Oberexpertise und Durchführung durch einen Sachverständigen der Geriatrie (Vorschlag: Prof. Dr. A. W., Spezialist für geriatrische Neurologie, Chefarzt der stadtärztlichen Dienste und Co-Leiter des Zentrums Gerontologie der Universität Zürich) sowie durch die Einvernahme der Zeugen P., Dr. med. Peter J. und Diana J. zu ergänzen. E. An der Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgericht waren der Berufungskläger persönlich mit seinem Rechtsvertreter sowie eine aus drei Klägern bestehende Delegation der Berufungsbeklagten mit ihrem Anwalt anwesend. Rechtanwalt Dr. Kunz führte zum Beweisverfahren aus, er halte an seinen Beweisergänzungsanträgen fest, soweit diese für die Beurteilung der Sache als wesentlich erachtet würden. Wenn das Gericht zum Schluss kommen sollte, dass entscheidend auf das Gutachten Dr. K.s abzustellen sei, müsse ein Gegengutachten bei einem Spezialisten der Geriatrie eingeholt werden. Über die Beziehungen des Beklagten zur Erblasserin könnten die zusätzlich aufgerufenen Zeugen Auskunft geben. Der klägerische Rechtsvertreter wandte ein, die Beweisanträge seien ungenügend begründet. Der Gegenanwalt verhalte sich sodann widersprüchlich, wenn er eine Oberexpertise beantrage, habe er doch gegen die Nomination von Dr. K. keinen Einspruch erhoben. In materieller Hinsicht hielt der Vertreter des Berufungsklägers an seinem Antrag auf Abweisung der Klage fest, während der klägerische Anwalt die Abweisung der Berufung beantragte. Auf die Ausführungen der Parteiver-
6 treter zur Begründung dieser Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Zivilkammer zieht in Erwägung: I. Der Berufungskläger hat in seiner Berufungserklärung das Eventualbegehren gestellt, es sei das Beweisverfahren durch die Anordnung einer durch einen Sachverständigen der Geriatrie zu erstellenden Oberexpertise sowie durch die Einvernahme dreier zusätzlicher Zeugen zu ergänzen. Vom klägerischen Rechtsvertreter darauf angesprochen, dass die Beweisergänzungsbegehren im ersten Vortrag nicht begründet worden seien, erklärte Rechtsanwalt Dr. Kunz in seiner Replik, falls die Berufung gutgeheissen werden sollte, könne selbstverständlich auf weitere Beweiserhebungen verzichtet werden. Er müsse hingegen an seinem Antrag auf Einholung einer Oberexpertise festhalten, sofern das Gericht zum Schluss kommen sollte, die Klage sei in entscheidendem Masse auf Grund der Ausführungen des Gutachters Prof. Dr. K. gutzuheissen. Auch das Begehren um Anhörung weiterer Zeugen werde nur soweit aufrecht erhalten, als dies für die Beurteilung der Beziehungen zwischen dem Kläger und der Erblasserin von Bedeutung sei. 1. Das Kantonsgericht erachtet die beantragten Beweisergänzungen für entbehrlich. In seiner Beweisverfügung vom 3. Mai 2000 gab der Bezirksgerichtspräsident dem klägerischen Antrag auf Einholung zweier Expertisen, nämlich eines graphologischen und eines postmortalen Gutachtens statt, und er forderte die Parteien auf, Expertenvorschläge zu unterbreiten. Rechtsanwalt Dr. Kunz schlug darauf in seinem Schreiben vom 22. Juni 2000 in Übereinstimmung mit dem Gegenanwalt Prof. Dr. med. K. als Gutachter für die Ausarbeitung einer postmortalen Expertise vor. Erst nachdem er vom Gutachten Dr. K.s vom 18. Oktober 2000 Kenntnis genommen hatte, lehnte Rechtsanwalt Dr. Kunz dieses unter anderem unter Hinweis auf das fortgeschrittene Alter des Gutachters ab und beantragte die Einholung einer Oberexpertise, wobei er bemerkte, er wäre mit dem Expertenauftrag niemals einverstanden gewesen, wenn er das Alter des Experten gekannt hätte. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung setzte sich der Anwalt des Beklagten sodann eingehend mit der Problematik postmortaler Gutachten auseinander, wobei er darauf hinwies, dass die Rechtsprechung bei der Beurteilung solcher Expertisen sehr zurückhaltend, wenn nicht gar ablehnend sei. Kantonsgericht und Bundesgericht lehnten postmortale Gutachten stets dann ab, wenn es nicht darum gehe, vorliegende medizinische Befunde auszuwerten, sondern anhand von Zeugenaussagen auf die Urteilsfähigkeit Rückschlüsse zu ziehen. Soweit Rechtsanwalt Dr. Kunz Vor-
7 behalte gegenüber dem Gutachten Dr. K.s wegen der Person des Experten vorbringt, muten seine Einwände befremdend an, nachdem auch er diesen Gutachter vorgeschlagen hat und also hätte wissen müssen, mit wem er es zu tun haben würde. Was hingegen die Bemerkungen Dr. Kunz’ zu postmortalen Gutachten im allgemeinen betrifft, kann ihm in Übereinstimmung mit vom Kantonsgericht in früheren Fällen zu dieser Problematik gemachten Ausführungen weitgehend beigepflichtet werden. Zwar liegen heute im Gegensatz etwa zum Fall Zingg (ZF 99 41) nebst Zeugenaussagen gewisse medizinische Unterlagen und insbesondere Äusserungen des Hausarztes vor, doch ist eine eigentliche psychiatrische Begutachtung der Testamentsverfasserin aus naheliegenden Gründen nicht mehr möglich. Das führt dazu, dass die Expertise von Prof. Dr. K. für das Gericht zwar soweit eine nützliche Entscheidungshilfe darstellt, als es um fachspezifische Aussagen allgemeiner Natur geht, dass aber für die Beurteilung der konkreten Frage, ob U. T. im Herbst 1996 noch testierfähig war, in entscheidendem Masse auf die Feststellungen des Hausarztes abzustellen sein wird. Die Auslegung der Zeugenaussagen ist sodann ohnehin Sache des Richters. Angesichts dieser Sachlage kann auf die Einholung einer Oberexpertise verzichtet werden. Die grundsätzlich berechtigten Vorbehalte von Rechtsanwalt Dr. Kunz gegenüber postmortalen Gutachten hätten auch mit Bezug auf ein Obergutachten ihre Gültigkeit, müsste doch auch ein solches allein auf Grund des vorhandenen Aktenmaterials erstellt werden und es wäre daher in dieser Beziehung ebenso fragwürdig wie die vorhandene Expertise. Von einem zusätzlichen Gutachten wären also mit Bezug auf die Frage der Urteilsfähigkeit der Erblasserin keine wesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten. Auch der Rechtsvertreter des Berufungsklägers hat diese Beweisergänzung übrigens nur für den Fall beantragt, dass entscheidend auf das Gutachten Dr. K.s abgestellt werden sollte, was – wie sich zeigen wird – nicht der Fall ist. 2. Der Berufungskläger beantragt eventualiter auch die Einvernahme dreier weiterer Zeugen, welche er in der Prozessantwort aufgerufen hatte. Es handelt sich um seine Tochter Diana J., um seinen Bruder Dr.med. Peter J. sowie um P., den Ehemann der bereits als Zeugin befragten Nada P.. Rechtsanwalt Dr. Kunz führte anlässlich der Berufungsverhandlung zur Begründung dieses Beweisergänzungsbegehrens aus, die erwähnten Zeugen könnten Auskunft darüber geben, wie das Verhältnis zwischen der Erblasserin und dem Beklagten gewesen sei. Er halte an seinem Antrag allerdings nur fest, wenn die Aussagen dieser Zeugen für die Beantwortung dieser Frage notwendig seien. Dies ist nicht der Fall. Es ist auf Grund der vorhandenen Akten hinlänglich erwiesen, dass R. J. gute freundschaftliche Beziehungen zu U. T. gepflogen und recht viel Zeit mit ihr verbracht hat und dass er ihr
8 auch in verschiedener Hinsicht behilflich war. Diesbezüglich bedarf es also keiner weiteren Beweise. Über die geistige Verfassung der Erblasserin könnten aber die Zeugen, die sich nur sporadisch in Feldis aufhielten, kaum entscheidende zusätzliche Informationen geben. Es darf davon ausgegangen werden, dass P. die Depositionen seiner Ehefrau bestätigen würde, und es wären sowohl seine Aussagen infolge seiner freundschaftlichen Beziehungen zum Beklagten wie auch jene der beiden Verwandten R. Jörgs ohnehin mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen. Es kann daher auf die Einvernahme dieser drei Zeugen verzichtet werden. II.1. Die Kläger haben die eigenhändige letztwillige Verfügung der U. T. unter zwei Gesichtspunkten angefochten. Sie haben einerseits den Standpunkt vertreten, das Testament sei formungültig, weil das darin angegebene Datum nicht dem Zeitpunkt seiner Errichtung entspreche, die richtige Datierung aber im vorliegenden Fall bedeutungsvoll sei. Selbst wenn die Formgültigkeit aber bejaht werden sollte, müsste das Testament für ungültig erklärt werden, weil die Erblasserin zum Zeitpunkt der Niederschrift nicht urteilsfähig gewesen sei. Im folgenden soll vorerst auf den ersten Einwand eingegangen werden. a) Die Vorschrift von Art. 505 ZGB, wonach die eigenhändige letztwillige Verfügung vom Erblasser von Anfang bis zum Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben und mit seiner Unterschrift zu versehen sei, wurde durch den mit der Gesetzesnovelle vom 23. Juni 1995 eingefügten Art. 520a ZGB relativiert. Nach dieser Bestimmung kann eine letztwillige Verfügung, deren Mangel darin besteht, dass Jahr, Monat oder Tag nicht oder nicht richtig angegeben sind, nur dann für ungültig erklärt werden, wenn sich die erforderliche Zeitangabe nicht auf andere Weise feststellen lässt und das Datum für die Beurteilung der Verfügungsfähigkeit, der Reihenfolge mehrerer Verfügungen oder einer anderen, die Gültigkeit der Verfügung betreffenden Frage notwendig ist. Nachdem der Ausgang des vorliegenden Verfahrens davon abhängt, ob U. T. zum Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung, also am 12. November 1996, urteilsfähig war oder nicht, kommt der Frage, ob das Testament auch wirklich von Anfang bis Ende am angegebenen Datum geschrieben worden ist, für die Gültigkeit der letztwilligen Verfügung entscheidende Bedeutung zu. b) Es ist zwischen den Parteien unbestritten, dass die Gegenstand dieses Verfahrens bildende eigenhändige letztwillige Verfügung von U. T. niedergeschrieben wurde. Dieses Testament hat folgenden Wortlaut: „Lester Wille´
9 ich will, dass mein ganzes Vermögen nach meinem A bleben an R. J. Feldis übergeht. U. T. Feldis – 12lter zez 12 zniter 2 wöllter Vierznoember V Neunzenhunahudert sechtundnanzik 12.11 1.996“ Die Berufungsbeklagten sind der Auffassung, auf Grund der gegebenen Beweislage sei es wahrscheinlich, dass das Testament erst irgendwann nach dem 12. November 1996 geschrieben worden sei. Sie verweisen auf die Tatsache, dass das Testament von R. J. erst am 24. Juni 1998 dem Kreispräsidenten Domleschg zur Verwahrung übergeben worden ist sowie auf die Aussagen der Zeugin Maya J., welche erklärt hatte, der Beklagte habe ihr einmal mitgeteilt, er habe von U. T. ein verschlossenes Couvert erhalten, welches erst nach deren Tod zu öffnen sei. Die Zeugin konnte allerdings nicht sagen, wann diese Unterredung stattgefunden hat, doch sei es in jedem Falle vor dem Tode der Erblasserin, möglicherweise vor deren 85. Geburtstag gewesen. Die Berufungsbeklagten werfen der Vorinstanz vor, sie gehe in Abweichung vom Gutachten Gassmann davon aus, die Ermüdbarkeit der Testatorin und das nicht alltägliche Geschäft hätten zum Zerfall des Schriftbildes geführt. Demgegenüber sei der Experte zum Schluss gekommen, dass sich U. T. bei der Niederschrift des Testaments nicht im Klaren gewesen sei, welches Datum sie festzuhalten habe; sie sei entweder zeitlich nicht voll orientiert gewesen oder habe nicht gewusst, wie man Zahlen schreibe oder aber es habe das Datum, das sie hätte aufschreiben müssen, nicht dem Datum der Niederschrift entsprochen, was sie verwirrt habe. Das weise darauf hin, dass die beiden Teile mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht in einem Zuge niedergeschrieben worden seien, wobei aber nicht exakt bestimmt werden könne, wie gross der zeitliche Abstand zwischen den beiden Teilen sei. Es bestünden drei Möglichkeiten: der Datumsteil könnte zu einem erheblich späteren Zeitpunkt erstellt worden sein, als die altersbedingten Beschwerden der Testatorin stark zugenommen hätten oder der Datumsteil sei zwar kurz nach der Niederschrift des ersten Teils, jedoch unter einer erheblichen inneren Verunsicherung und emotionaler Aufruhr geschrieben worden, so dass sich die Schrei-
10 berin kaum soweit habe konzentrieren können, um bei klarem Bewusstsein das Datum zu erstellen; denkbar sei auch eine Kombination der beiden Varianten. Mit ihrer Argumentation wollen die Kläger darlegen, das angefochtene Testament sei zurückdatiert worden, es sei nicht wirklich am 12. November 1996, sondern erst 1997, möglicherweise sogar erst 1998 erstellt worden. Liesse sich beweisen, dass die Niederschrift wesentlich später als zu dem im Testament angegebenen Datum geschrieben worden wäre, käme diesem Umstand unter dem Gesichtspunkt von Art. 520a ZGB eine nicht unwesentliche Bedeutung zu, steht doch fest, dass sich der geistige Zustand der Erblasserin im fraglichen Zeitraum rasch verschlechtert hat. Als Indiz für ihre Auffassung führen die Berufungsbeklagten den Umstand an, dass R. J. das Testament erst am 24. Juni 1998 auf dem Kreisamt deponierte. Der Beklagte macht geltend, U. T. habe ihm das fragliche Dokument in der zweiten Hälfte November 1996 in einem verschlossenen Couvert zur Aufbewahrung übergeben. Offenbar unterhielt sich R. J. einmal mit Maya J. über das sich in seinem Besitze befindliche Testament, doch lässt sich auf Grund der Aussagen dieser Zeugin auch nicht nur mit annähernder Sicherheit sagen, wann dieses Gespräch, bei welchem J. geraten worden sein soll, das Testament an amtlicher Stelle zu deponieren, stattgefunden hat. Mit diesen dürftigen Hinweisen lässt sich der Beweis dafür, dass das Testament zu einem anderen als an dem in der Urkunde selbst angegebenen Datum geschrieben worden ist, nicht erbringen. Dies sehen offenbar auch die Berufungsbeklagten nicht anders, äusserte sich ihr Rechtsvertreter doch anlässlich der Hauptverhandlung dahin, die Frage lasse sich nicht mit letzter Konsequenz richtig beantworten, weshalb man sie im Raum stehen lasse. Den Beweis dafür, dass das angegebene Datum nicht dem Zeitpunkt der Verfügung entspreche, sehen die Kläger dann jedoch im graphologischen Gutachten von C.G.. Das Kantonsgericht vermag ihnen in dieser Auffassung allerdings nicht zu folgen. Der Psychologe unterscheidet – an sich naheliegend – den klar und weitgehend korrekt geschriebenen Textteil vom Datumsteil des Dokuments. Auf Grund der offensichtlichen Differenzen in der Qualität des Schriftbildes ist er einerseits der Meinung, U. T. sei zeitlich nicht voll orientiert gewesen oder habe nicht gewusst wie man Zahlen schreibe, oder aber sie hätte ein Datum aufschreiben müssen, das nicht dem Tag der Niederschrift entsprochen habe. Andererseits gelangt er beim Vergleich des Textteils und des Datumsteils zum Schluss, die beiden Teile seien mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht in einem Zuge niedergeschrieben worden, wobei der zeitliche Abstand nicht exakt bestimmt werden könne; es ergäben sich dann die oben beschriebenen drei Möglichkeiten. Es ist durchaus denkbar, dass eine der vom Experten genannten Varianten Grund dafür ist, dass sich die Schreibweise des Textteils
11 von jener des Datumsteils unterscheidet; zwingend ist dies allerdings keineswegs und es kann schon gar nicht als erwiesen angesehen werden. Es ist immerhin festzustellen, dass U. T. offenbar nur mit dem Schreiben des Datums Schwierigkeiten hatte, unterscheidet sich doch das Wort „Feldis“ im unteren Abschnitt noch nicht von jenem im Textteil. Auch das am Schluss des Textes in Ziffern geschriebene Datum ist abgesehen von einem sich an der falschen Stelle befindlichen Punkt korrekt. Allein mit dem Schreiben des Datums in Worten bekundete die Erblasserin offensichtlich Mühe. Das ist aber nicht etwas ganz Ungewöhnliches, fällt es doch auch einem durchaus schreibgewohnten Menschen nicht immer leicht, Zahlen in Worten zu schreiben. Es ist sodann denkbar, dass die Schreiberin zwischendurch nicht mehr ganz sicher war, ob es nun der zwölfte oder der vierzehnte November war, als sie ihr Testament schrieb. Auch in einer solchen Unsicherheit ist nichts Aussergewöhnliches zu sehen, und selbst wenn sie sich – was angesichts der klaren Datumsangabe in Ziffern unwahrscheinlich ist – in diesen zwei Daten geirrt haben sollte, wäre dies unter dem Gesichtspunkt von Art. 520a ZGB nicht von Bedeutung, da es nicht entscheidend sein kann, an welchem dieser beiden eng beieinanderliegenden Tage die Niederschrift erfolgte. Das Kantonsgericht kommt damit zum Schluss, dass aus dem Schriftbild und der sich mit diesem befassenden Interpretation des Graphologen weder ein Beweis dafür, dass das Testament an unterschiedlichen Tagen geschrieben wurde noch für eine Rückdatierung gesehen werden kann. Das Testament ist daher zweifellos als formgültig zu betrachten. 2.a) Über die zur Testamentserrichtung notwendige Urteilsfähigkeit einer Person hat sich das Kantonsgericht im Fall Zingg (ZF 99 41) in Anlehnung an den massgeblichen Bundesgerichtsentscheid 124 III 5 ff. ausführlich geäussert. Nach den in diesem Urteil des Bundesgerichts enthaltenen und im folgenden wiedergegebenen Erwägungen, die ihrerseits unter Hinweis auf die einschlägige Literatur die von der Rechtsprechung entwickelten und im Entscheid 117 II 231 ff. publizierten Grundsätze zur Testierfähigkeit zusammenfassen, enthält der Begriff der Urteilsfähigkeit zwei Elemente: einerseits eine intellektuelle Komponente, nämlich die Fähigkeit, Sinn, Zweckmässigkeit und Wirkungen einer bestimmten Handlung zu erkennen, andererseits ein Willens-, beziehungsweise Charakterelement, nämlich die Fähigkeit, gemäss der vernünftigen Erkenntnis nach seinem freien Willen zu handeln und allfälliger fremder Willensbeeinflussung in normaler Weise Widerstand zu leisten. Die Urteilsfähigkeit ist aber auch relativ zu verstehen; sie ist nicht abstrakt festzustellen, sondern in bezug auf eine bestimmte Handlung je nach deren Schwierigkeit und Tragweite zu beurteilen. Es ist daher denkbar, dass eine Person trotz allgemeiner Beeinträchtigung der Urteilsfähigkeit zwar gewisse Alltagsgeschäfte
12 noch zu besorgen vermag und diesbezüglich urteilsfähig ist, während ihr für anspruchsvollere Geschäfte die Urteilsfähigkeit abzusprechen ist. Im Unterschied zu alltäglichen Geschäften und Besorgungen zählt die Errichtung eines Testaments zu den eher anspruchsvolleren Geschäften; dies trifft insbesondere dann zu, wenn komplizierte Verfügungen getroffen werden. b) Die Urteilsfähigkeit ist die Regel und wird aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung vermutet. Folglich hat derjenige, der deren Nichtvorhandensein behauptet, dies zu beweisen. Der Beweis ist keiner besonderen Vorschrift unterstellt; eine sehr grosse Wahrscheinlichkeit, welche jeden ernsthaften Zweifel ausschliesst, genügt insbesondere bei einer verstorbenen Person, weil in diesem Fall die Natur der Dinge selber einen absoluten Beweis unmöglich macht. An sich ist der Beweis nicht in bezug auf die Urteilsfähigkeit einer Person im allgemeinen, sondern in einem bestimmten Zeitpunkt zu erbringen. Dieser Beweis ist dann einfach zu führen, wenn beispielsweise wegen einer Geisteskrankheit auf eine permanent vorhandene Beeinträchtigung der geistigen Fähigkeiten zu schliessen ist und damit auch luzide Intervalle auszuschliessen sind. Ist dies aber nicht der Fall, dürfte namentlich „post festum“ der Nachweis der Urteilsunfähigkeit zu einem ganz bestimmten Zeitpunkt im allgemeinen kaum zu führen sein. Wie die Vermutung der Urteilsfähigkeit und die daraus fliessende Beweislastverteilung folgen auch die Grenzen dieser Regeln aus der allgemeinen Lebenserfahrung: Führt die Lebenserfahrung – etwa bei Kindern, bei bestimmten Geisteskranken und altersschwachen Personen – zur umgekehrten Vermutung, dass die handelnde Person ihrer allgemeinen Verfassung nach im Normalfall und mit Wahrscheinlichkeit als urteilsunfähig gelten muss, ist der Beweispflicht insoweit Genüge getan und die Vermutung der Urteilsfähigkeit umgestossen; der Gegenpartei steht in diesem Fall der Gegenbeweis offen, dass die betreffende Person trotz ihrer grundsätzlichen Urteilsunfähigkeit auf Grund ihrer allgemeinen Gesundheitssituation in einem luziden Intervall gehandelt hat. 3. Ist von der formellen Gültigkeit des Testaments auszugehen, stellt sich die Kernfrage, ob U. T. im November 1996, also im Zeitraum als sie ihren letzten Willen schriftlich niederlegte, urteilsfähig war oder nicht. Nach den oben dargelegten Beweisregeln ist die Urteilsfähigkeit beim erwachsenen Durchschnittsmenschen grundsätzlich als gegeben zu betrachten und es hat derjenige, der die Urteilsfähigkeit bestreiten will, zu beweisen, dass diese mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit nicht vorhanden ist oder war. Leidet oder litt eine Person hingegen an einer Geisteskrankheit oder einer Geistesschwäche oder an einem anderen die Fähigkeit, vernunftgemäss zu handeln einschränkenden Zustand, so wird Urteilsunfähigkeit ver-
13 mutet. Auf den konkreten Fall bezogen bedeutet das, dass es abzuklären gilt, ob U. T. im Spätherbst 1996 an einer Geistesschwäche oder Geisteskrankheit litt, die ihre Fähigkeit, vernunftgemäss zu handeln, einschränkte. Entgegen der Feststellung des Psychiaters ist also vorerst nicht zu prüfen, wie ihr Zustand genau am 12. November 1996 war; dies wäre eine zu enge Betrachtungsweise, welche einen Beweis über Gebühr erschweren würde. Stellt sich auf Grund der Beweiswürdigung heraus, dass im fraglichen Zeitraum ein die Urteilsfähigkeit einschränkender Zustand vorlag, so hat der Beklagte die Möglichkeit zu beweisen, dass am Tag der Niederschrift des Testaments eine Ausnahmesituation in dem Sinne vorgelegen hatte, dass die Erblasserin ihre letztwillige Verfügung im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte aufzuschreiben imstande war. Der Entscheid darüber, ob im massgeblichen Zeitraum Urteilsfähigkeit vorlag oder nicht, ist vom Gericht anhand der gesamten Beweislage zu fällen. Dabei steht ausser Frage, dass die Würdigung der Beweise allein Sache des Gerichts ist; die Ausführungen der Sachverständigen stellen für den Richter lediglich Entscheidungshilfen dar, soweit es um die Kenntnis von Tatsachen geht, deren Wahrnehmung besondere Fachkenntnisse erfordern oder von Erfahrungssätzen, die einem besonderen, dem Gericht nicht vertrauten Wissensgebiet angehören (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, dritte Auflage, Zürich 1979, S. 347). Die Ausführungen der Experten sind also insoweit dienlich, als sie allgemeingültige wissenschaftliche Grundsätze und Erkenntnisse vermitteln, hingegen bleibt es Sache des Richters, die ihm vom Gutachter gelieferten Resultate zusammen mit den übrigen Beweismitteln kritisch zu würdigen. Anhaltspunkte darüber, ob ein Testament mit Wissen und Willen in dieser oder jener Art und Weise aufgesetzt wurde, können sich unter Umständen aus den Motiven, die einen Erblasser zu einem bestimmten Vorgehen bestimmt haben, ergeben. Die Vorinstanz hat sich zu dieser Frage, der von den Parteien durch ihre an die Zeugen gerichteten Fragen über die Beziehungen der Erblasserin zu R. J., beziehungsweise über das Verhältnis innerhalb der Verwandtschaft eine nicht unwesentliche Bedeutung beigemessen wurde, nicht geäussert. Auch dieser Frage wird indessen das nötige Augenmerk zuzuwenden sein. a) An Beweisen stehen vorerst die Aussagen einer grösseren Anzahl von Zeugen zur Verfügung. Diese vermitteln aus verschiedenen Gründen ein recht unterschiedliches Bild. Einige Zeugen stehen den Klägern, andere dem Beklagten nahe. Sie hatten teilweise nur sporadische und nicht nähere Kontakte zur Erblasserin oder stützen ihre Aussagen mehr aufs Hörensagen, anstatt auf eigene Feststellungen. Die Angestellten des Altersheims Domleschg schliesslich lernten U. T. erst bei ihrem Heimeintritt Ende 1997 kennen, also mehr als ein Jahr nach der Errichtung
14 des Testaments. Man hat sich sodann in diesem Zusammenhang die auf langjährigen Erfahrungen beruhende Feststellung Prof. Dr. K.s zu vergegenwärtigen, wonach ein organisches Psychosyndrom, beziehungsweise eine senile Demenz, solange sie nicht schwer sei, sich Gespräche auf Alltägliches beschränkten und nicht speziell auf Veränderungen geachtet werde, leicht übersehen werde. Wenn entsprechende Symptome von der Umgebung beachtet würden, seien sie in der Regel auch tatsächlich vorhanden. Allen diesen Umständen ist bei der Würdigung der Zeugenaussagen Rechnung zu tragen. Der Landwirt Fredi T., der zu keiner der Parteien besondere Beziehungen unterhält, war Nachbar der Erblasserin, unterhielt sich oft mit dieser und half ihr bei verschiedenen landwirtschaftlichen Arbeiten aus. Er beurteilte den Geisteszustand von U. T. ihrem Alter entsprechend als durchaus normal und es war ihm nicht aufgefallen, dass sie geistig schwach und bei Föhn sowie am Todestag ihrer Mutter völlig verwirrt gewesen wäre; er konnte auch nicht bestätigen, dass im Dorf über solche Dinge gesprochen wurde. Er erklärte sodann, dass er nicht alle Verwandten der Erblasserin persönlich gekannt habe und folglich nichts über die gegenseitigen Beziehungen sagen könne; es sei ihm auch nicht bekannt, ob es der Wunsch der Verstorbenen gewesen sei, dass ihre Güter in der Verwandtschaft blieben. - Mit Bezug auf das gesundheitliche Befinden und insbesondere den Geisteszustand der U. T. ist auch der ebenfalls aus Feldis stammenden Zeugin Maya J. nichts Besonderes aufgefallen; die Erblasserin hat ihr lediglich einmal heulend geklagt, es werde bei ihr immer eingebrochen. - Der Zeuge Gion T. war seit 1975 Pächter der Erblasserin. Er konnte über den geistigen Zustand U. Ts nichts Besonderes feststellen und hält es für übertrieben, von Wahnideen zu sprechen; allerdings habe sie Angst gehabt, dass ihr jemand etwas wegnehmen könnte und sie habe sich auch einmal darüber beklagt, dass ihr die schönsten Äpfel gestohlen worden seien. Vor allem der Spätherbst sei für sie eine schwierige Zeit gewesen und sie sei in dieser Jahreszeit niedergeschlagen gewesen; auch sei ihr Befinden stark wetterabhängig gewesen, doch sei ihm nicht bekannt, dass sie an Föhntagen völlig verwirrt gewesen wäre. Sie sei sicher nicht geisteskrank in dem Sinne gewesen, wie er dieses Wort verstehe und auch von Geistesschwäche könne seines Erachtens nicht gesprochen werden; allerdings habe sie Mühe mit dem Alter gehabt. U. T. sei nicht leicht zu beeinflussen gewesen und habe mit Geld sehr wohl umgehen können. Das habe sich auch anlässlich von Verhandlungen über den allfälligen Kauf eines Stalles im Jahre 1995 gezeigt, als sie sein Angebot als zu tief abgelehnt habe. Das Verhältnis der Erblasserin zu ihren Verwandten bezeichnet der Zeuge als gut, doch habe er nie gesehen, dass jemand bei ihr geschlafen oder längere Zeit bei ihr gewesen
15 wäre. Er habe nie etwas darüber gehört, wer dereinst ihre Erben sein sollten; sie habe aber jeweils gesagt, sie möchte eigentlich wissen, was mit ihrem Land einmal geschehe. Mit Bezug auf das Testament erklärte der Zeuge, die Schrift stamme eindeutig von U. T., hingegen habe sie den Text unmöglich selbst formulieren können. Bemerkenswert ist die Feststellung Gion Ts, dass er auf Anfrage des Klägers L. T. hin erklärt habe, er sei nur bereit, als Zeuge auszusagen, wenn er einen Pachtvertrag von mindestens zehn Jahren erhalte. Der erwähnte Kläger habe ihm das Testament und auch den Zeugenfragebogen gezeigt. Bereits früher habe er mit seiner Schwägerin Marianne T. über die Zeugeneinvernahmen gesprochen und Einsicht in die Zeugenfragen erhalten. Die Zeugin Ruth E. lernte U. T. kennen, als sie 1982 nach Feldis zugezogen war; ab 1988 waren die beiden Frauen Nachbarinnen. Ab 1990 stellte die Zeugin bei der Erblasserin eine Wesensveränderung fest, was sich vor allem in einer Verminderung des Kurzzeitgedächtnisses offenbarte. Sie berichtete sodann über Wahnvorstellungen U. Ts im Zusammenhang mit den Eltern und dem Bruder sowie Klagen, wonach bei ihr eingebrochen worden sei, konnte diese Feststellungen jedoch nicht zeitlich einordnen. Die Erblasserin soll sehr wetterfühlig gewesen sein und sie habe bei Föhn wegen starker Kopfschmerzen nicht klar denken können. Sie glaube nicht, dass U. T. um den 12. November 1996 herum (als sie ihr Testament schrieb) noch im Vollbesitz ihrer geistigen Fähigkeiten gewesen sei. Das Testament sei ihr von einer Verwandten gezeigt worden; sie könne nicht beurteilen, ob dieses dem Denkmuster der Erblasserin entspreche, könne sich aber nicht vorstellen, woher diese das ungebräuchliche Wort „Ableben“ genommen habe. Sie sei auch nicht imstande gewesen, einen zusammenhängenden Text von Hand zu schreiben. Zu ihren Verwandten habe U. T. ein gutes Verhältnis gehabt und diese hätten ihr auch geholfen; nachdem R. J. nach Feldis gekommen sei, habe ihr auch dieser geholfen; die beiden hätten gute Kontakte zueinander gepflogen. Die Erblasserin habe sicher keinen hohen Intelligenzquotienten gehabt, doch hätten ihre geistigen Fähigkeiten für ihr Leben sehr wohl ausgereicht. – Der Posthalter P. kannte U. T. seit seinem Zuzug nach Feldis im Jahre 1990. Er äusserte sich als Zeuge dahin, die Erblasserin habe unter starkem Verfolgungswahn gelitten und habe das Gefühl gehabt, es werde ihr etwas gestohlen, so zum Beispiel auch Geld, das sie am Postschalter bezogen und von dem sie auf dem Heimweg etwas ausgegeben habe, ohne sich später daran erinnern zu können. Die Erblasserin habe gesundheitliche Schwankungen gehabt, die im Spätherbst begonnen und bis in den nächsten Sommer gedauert hätten; bei Föhn habe sie Kopfweh gehabt und sie sei sehr unausgeglichen und oft nicht ansprechbar gewesen. Zum Gesundheitszustand der Erblasserin im
16 Sommer 1996 konnte sich der Zeuge nicht konkret äussern; er stellte lediglich fest, sie habe im Laufe der Zeit abgebaut. Bezüglich des Verhältnisses zu ihrer Verwandtschaft sei ihm nichts negativ aufgefallen. Ihre Verwandten seien ihr wie auch die Dorbewohner und nach seiner Ankunft in Feldis auch R. J. behilflich gewesen . Das Testament sei ihm einmal von August T. vorgelegt worden. Er könne nicht sagen, ob U. T. imstande gewesen sei, dieses Schriftstück aufzusetzen, könne sich allerdings nicht vorstellen, dass der obere Teil von ihr stamme. Sie habe zwar zusammenhängende Texte, etwa Geburtstagskarten geschrieben, doch habe sie viel Zeit gebraucht, um eine Unterschrift zu leisten. Die Frage, ob die Erblasserin stets gewünscht habe, dass ihre Güter in der Verwandtschaft blieben, konnte der Zeuge nicht beantworten. Der Zeuge Theo C.-L. ist der Schwiegersohn der Klägerin Lina L.-T. und seine Ehefrau war das Patenkind der Erblasserin. Ihm fielen ab dem 80. Altersjahr der U. T., also ab 1992, Wahnvorstellungen und Angstzustände auf. Auch er bestätigte die Wetterfühligkeit und die häufigen Kopfschmerzen der Erblasserin, zu welcher seine Schwiegermutter als Cousine ein gutes Verhältnis gehabt habe. Der Zeuge kann sich nicht vorstellen, dass der Inhalt des Testaments dem Denkmuster der Erblasserin entspricht und glaubt, dass sie nur unter Druck etwas Derartiges geschrieben haben könne. Er räumt ein, dass er seine Schwiegermutter in dieser Angelegenheit vertreten und Einsicht in alle Akten genommen habe, die dieser zur Verfügung gestanden hätten. Man sei in Chur zusammengekommen und habe alles besprochen. – Die Zeugin Nada P. ist wie auch ihr Ehemann mit R. J. befreundet und dieser ist Firmgötti von zwei Töchtern der Zeugin. Sie hat U. T. 1992 und dann vor allem 1994/95 näher kennen gelernt und erklärte, dass sie R. J. oft bei der Erblasserin angetroffen habe. Wie offenbar auch dieser habe sie regelmässig deren Wäsche besorgt. U. T. habe immer wieder gesagt, wie lieb und verständnisvoll R. J. zu ihr sei; sie sei froh, dass dieser auch nach ihrem Tode zu ihren Sachen schaue. Die Zeugin ist der Auffassung, dass die Erblasserin durchaus normal war und 1996 einen Text wie jenen des Testaments formulieren konnte. Sie selbst habe 1997 von ihr eine Karte erhalten, mit welcher sie sich für eine Einladung bedankt habe. Schliesslich liegen drei Zeugenaussagen von Angestellten des Altersheims Domleschg vor. Heimleiter Paul Lehmann deponierte, dass mit U. T. bei ihrem Eintritt ins Heim im Dezember 1997 noch gut habe gesprochen werden können, auch wenn sie in ihrer Aufnahmefähigkeit reduziert gewesen sei. Ihr damaliger Zustand könne nicht als normal bezeichnet werden und habe sich bis zu ihrem Tode dauernd verschlechtert. Er könne sich aber vorstellen, dass sie anfänglich noch in der Lage
17 gewesen wäre, einen Text wie jenen des Testaments zu verstehen. In ähnlicher Weise äusserte sich auch die Krankenschwester Martha T., welche die Erblasserin bereits aus früherer Zeit kannte. Auch sie hatte von dieser anfänglich einen guten Eindruck; U. T. habe viel erzählt von den Schafen und vom Maiensäss; ihr geistiger Zustand sei durchaus gut gewesen, auch wenn sie ihr Zimmer nicht mehr allein habe finden können. Bei ihrem Eintritt hätte sie den Text des Testaments wohl noch verstehen können; nach zwei bis drei Monaten seien dann aber Änderungen eingetreten. Nach der Auffassung der Zeugin Ursula Affentranger, ebenfalls einer Krankenschwester, war U. T. vom Eintritt ins Altersheim an zeitlich und örtlich desorientiert. Es habe zwar immer wieder Momente gegeben, in denen sie klar habe denken können, doch habe es wieder Zeiten gegeben, zu welchen sie verwirrt gewesen sei. Die Frage, ob die Erblasserin noch geistig in der Lage gewesen war, den fraglichen Text zu verstehen, sei schwierig zu beantworten, sie glaube aber, dass sie ihn noch hätte verstehen können, wenn jemand mit ihr darüber gesprochen hätte. Betrachtet man diese Zeugenaussagen in ihrer Gesamtheit, so erweisen sie sich als nicht sehr ergiebig. Theo C., der sich dezidiert über Wahnvorstellungen der Erblasserin, zu deren Beziehungen zu den Verwandten und zur Frage, ob der Inhalt des Testaments dem Denkmuster U. Ts entspricht, geäussert hat, ist über seine Ehefrau, die Tochter von Lina L., mit der Klägerschaft verbunden, und Nada P., welche die Beziehungen zwischen der Erblasserin und dem Kläger als besonders gut und intensiv und den Geisteszustand U. Ts als normal schildert sowie deren Fähigkeiten zur Formulierung eines Textes wie jenen des Testaments im Jahre 1996 als ausreichend gewesen erachtet, ist – wie auch ihr Ehemann – mit dem Kläger seit Jahren eng befreundet. Die Aussagen dieser beiden Zeugen, die sich in den entscheidenden Punkten wesentlich unterscheiden, sind also besonders kritisch zu würdigen. Die Depositionen der Angestellten des Altersheims Domleschg basieren auf Feststellungen, welche diese Zeugen erst mehr als ein Jahr nach der Niederschrift des Testaments durch U. T. gemacht haben und folglich für die Beurteilung des geistigen Zustandes der Erblasserin im November 1996 wenig hergeben. Da diese Personen sodann täglich mit alten und sehr alten Pensionären zu tun haben, welche geistig stark abgebaut sind und mit denen eine auch nur einigermassen vernünftige Konversation nicht mehr möglich ist, neigen sie wohl dazu, eine Pensionärin wie U. T., mit der man sich wenigstens zur Zeit ihres Eintritts ins Heim an guten Tagen immerhin noch über einfache Dinge aus ihrem Leben in Feldis unterhalten konnte, als geistig noch klarer und regsamer darzustellen, als sie im Vergleich mit einem Durchschnittsmenschen zu beurteilen wäre. Immerhin ist festzustellen, dass alle drei Zeugen des Altersheims der Meinung sind, dass die Erblas-
18 serin bei Eintritt ins Heim einen Text wie jenen des Testaments noch hätte verstehen könne, zumindest wenn jemand mit ihr darüber gesprochen hätte. Die unabhängigen Zeugen Fredi T. und Maya J. sind der Auffassung, dass U. T. im Jahre 1996 durchaus normal war. Wenn die letztere aussagte, die Erblasserin sei einmal heulend zu ihr gekommen und habe heulend erklärt, es werde bei ihr immer eingebrochen, so hilft diese Feststellung insofern nicht weiter, als nicht klar ist, ob sie sich auf die Zeit vor oder nach der Errichtung des Testaments bezieht. Mit Bezug auf die Aussagen der Zeugin Ruth Eichholzer trifft der Hinweis des Rechtsvertreters des Beklagten, wonach deren Feststellungen zeitlich nicht zu definieren seien, jedenfalls hinsichtlich der geschilderten Wahnvorstellungen zu, hingegen hielt die Zeugin doch fest, dass sie bereits seit anfangs der Neunzigerjahre eine Wesensveränderung in dem Sinne wahrgenommen habe, dass U. T. vergesslicher geworden sei; vor allem habe das Kurzzeitgedächtnis gelitten, was sich darin gezeigt habe, dass sie ihre Sachen wie Schlüssel, Geld usw. nicht mehr gefunden habe. Im Zusammenhang mit Aussagen anderer Zeugen lässt sich sodann aber doch auch mit hinreichender Sicherheit sagen, dass Wahnvorstellungen schon vor dem 12. November 1996 bestanden haben mussten. Der Zeuge P. hielt fest, U. T. habe an starkem Verfolgungswahn gelitten. Die gesundheitlichen Schwankungen hätten im Spätherbst begonnen und bis in den nächsten Sommer gedauert. Diese Feststellung des Zeugen musste sich auf die Zeit vor der Errichtung des Testamentes beziehen, da die Erblasserin ja im Sommer 1997 hospitalisiert war und – nachdem sie für einige Wochen hatte nach Hause entlassen werden können – anschliessend ins Altersheim aufgenommen wurde. Zudem formulierte der Zeuge seine Aussage in der Art, dass sie so verstanden werden muss, dass es sich um einen üblichen, sich also jährlich wiederholenden Vorgang handelte. Zum nämlichen Schluss, dass sicher schon im Herbst 1996 Anzeichen eines Verfolgungswahns vorlagen, gelangt man auf Grund der Aussagen des Zeugen Gion T., der am Beispiel von im Jahre 1996 geernteten Äpfel darlegte, dass U. T. Angst hatte, sie werde bestohlen. Es lässt sich angesichts dieser Depositionen unbefangener Zeugen also mit Sicherheit feststellen, dass auch für nicht psychiatrisch geschulte Leute erkennbar war, dass U. T. schon vor dem Spätherbst 1996 nicht mehr im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte war, sondern gelegentlich ein Verhalten an den Tag legte, das auf Störungen ihrer intellektuellen Funktionen hinwies. Nun führte aber der Gutachter Prof. Dr. K. aus (und an dieser objektiven Feststellung eines Fachmannes zu zweifeln besteht kein Anlass), dass selbst grobe Gedächtnisstörungen von Aussenstehenden unbeachtet bleiben könnten. Das habe zur Folge, dass ein organisches Psychosyndrom, beziehungsweise eine senile Demenz, solange sie nicht schwer sei, von der Umgebung übersehen werde. Würden aber entsprechende Symptome von der Umgebung be-
19 obachtet, so sei sie in der Regel auch tatsächlich vorhanden. Als Beweisergebnis auf Grund der Würdigung der Zeugenaussagen steht damit fest, dass bei U. T. bereits im Zeitraum der Errichtung ihres Testaments auch für psychiatrische Laien Anzeichen für mnestische Störungen und darauf basierende Wahnideen erkennbar waren, was nach den Ausführungen des Gutachters auf eine mehr als mittelgradige Geistesschwäche hinweist. Dabei ist zu betonen, dass das Gericht zu diesem Schluss allein auf Grund einer eigenen Würdigung der Beweise gelangt und lediglich mit Bezug auf die Frage, wie dieses Beweisergebnis in psychiatrischer Hinsicht zu deuten ist, auf die in dieser Hinsicht nicht fallbezogenen Ausführungen des Experten abstellt. b) Das Kantonsgericht hätte Mühe, die Frage, ob U. T. zum Zeitpunkt, als sie ihr Testament verfasste, noch soweit urteilsfähig war, dass sie eine rechtsgültige letztwillige Verfügung errichten konnte, allein oder vornehmlich auf Grund eines graphologischen Gutachtens zu beantworten. Es betrachtet daher die vorliegende Expertise von C.G. nicht als massgebliches Beweismittel, sondern als Hilfsmittel zur Überprüfung des Resultats, das sich auf Grund der Würdigung anderer Beweis ergibt. Vergleicht man die Ergebnisse des Gutachtens mit dem Resultat der Zeugenaussagen, so stellt man eine bemerkenswerte Übereinstimmung fest. Der Experte ist der Auffassung, dass das Testament von einer Person geschrieben wurde, die an deutlichen Altersbeschwerden litt, die sich in einer reduzierten geistigen und körperlichen Leistungsfähigkeit geäussert hätten. Das Testament sei geschrieben worden, als diese Beschwerden schon deutliche Formen angenommen hätten. Bei der Schreiberin müsse es sich um eine wenig gebildete, einfache Frau gehandelt haben, die infolge von Altersbeschwerden unter zusätzlichen psychischen, kognitiven und körperlichen Leistungsminderungen gelitten habe. Auch wenn diese Beurteilung für sich allein betrachtet noch nicht den Schluss zuliesse, es habe der Erblasserin an der für die Errichtung eines Testaments notwendigen Urteilsfähigkeit gefehlt, so verstärkt sie doch den Eindruck, den man auf Grund der Abwägung der verschiedenen Zeugenaussagen gewinnt. Sie bestärken das Kantonsgericht in der Überzeugung, dass U. T. in ihren intellektuellen Funktionen so weit eingeschränkt war, dass sie die Folgen ihres Handelns nicht mehr genügend abzusehen vermochte. c) Bestünden auf Grund der bisher gewürdigten Beweise noch Zweifel darüber, dass U. T. im Spätherbst 1996 mit grosser Wahrscheinlichkeit infolge Geistesschwäche nicht mehr urteilsfähig war, so würden diese durch die Feststellungen des Hausarztes und Zeugen Dr.med. K. Y. beseitigt. Dr. Y. betreute die Erblasserin
20 seit 1981 bis zu ihrem Tode. Der Gesundheitszustand der Patientin war recht schwankend. So berichtete Dr. Y., U. T. sei 1989, 1991, 1992 und 1994 relativ schwer krank gewesen, und während diesen Perioden sei ihre Urteilsfähigkeit beeinträchtigt gewesen, nach der jeweiligen Erholung dann jedoch nicht mehr. Nun weist der Beklagte zutreffend darauf hin, dass sich in der von Dr. Y. geführten Krankengeschichte erstmals am 7. Dezember 1996 ein Hinweis auf Demenzsymptome findet. Allerdings sah sich der Arzt an diesem Tag veranlasst, U. T. das demente Patienten beruhigende Medikament Dipiperon zu verabreichen, da sie offenbar wegen ihrer Vergesslichkeit und ihrer Desorientierung verzweifelt war. Die Gedächtnisstörungen mussten zu diesem Zeitpunkt bereits bestanden haben, verwies Dr. Y. auf die Frage nach relevanten Momenten im Zusammenhang mit dem geistigen Zustand der Erblasserin um den 12. November 1996 herum doch auf die deutliche Störung des Kurzzeitgedächtnisses. Er hatte ab 1996 auch eine Veränderung im Wesen der Patientin festgestellt, sie sei ab dieser Zeit verschlossener und zurückgezogener gewesen, und es sei vorgekommen, dass er bei seinen Besuchen in Feldis vor verschlossener Tür gestanden sei und die Patientin nicht habe auffinden können. Auf die Frage, ob U. T. an Wahnideen gelitten habe, antwortete Dr. Y., es sei im Rahmen der senilen Demenz zu beträchtlichen Gedächtnisstörungen mit Verkennung der Situation gekommen, wobei die Patientin nicht mehr gewusst habe, wo sie gewisse Gegenstände versorgt und darauf geglaubt habe, diese seien ihr gestohlen worden. Diese Vermutungen oder Behauptungen von Diebstählen hätten ein ungewohnt starkes Ausmass angenommen. Der Zeuge äussert sich allerdings nicht eindeutig dazu, zu welchem Zeitpunkt er solche Feststellungen gemacht hatte. Allerdings verabreichte er seiner Patientin am 7. Dezember 1996 ein Medikament gerade zur Beruhigung ihrer Ängste, was darauf schliessen lässt, dass Dr. Y. mit diesen Problemen der Patienten schon vorher konfrontiert worden war. Er führte denn auch aus, es sei sehr wahrscheinlich, dass die senile Demenz schon vor dem 12. November 1996 bestanden habe, auch wenn sich in der Krankengeschichte keine entsprechenden Einträge befänden. Die Frage, ob U. T. am 12. November 1996 grundsätzlich an einer Geistesschwäche gelitten, es aber denkbar sei, dass sie an diesem Tage auch einen klaren Moment gehabt habe, beantwortete der Arzt mit einem klaren Ja und auf die Frage des Rechtsvertreters des Beklagten, was er zur Behauptung, seine Patientin sei 1996 geisteskrank gewesen, zu sagen habe, gab Dr. Y. die eindeutige Antwort, Frau T. habe damals an einer senilen Demenz gelitten, was als Geisteskrankheit bezeichnet werden könne. Er stellte sich auf den Standpunkt, es habe sich um eine senile Demenz vom Alzheimer-Typ gehandelt, deren Beginn schwer festzulegen sei, aber wohl etwa im Jahre 1995 liege. An diesen eindeutigen Aussagen jener Person, die sich am intensivsten und regelmässig
21 mit dem Gesundheitszustand der Erblasserin befasst hatte, kommt das Kantonsgericht nicht vorbei. Dabei ist das Gericht der Auffassung, dass Dr. Y., der sich über Jahre hinweg mit U. T. beschäftigt hatte, auch mit Bezug auf die Qualifizierung der Demenz zu folgen ist, und folglich entgegen der im Krankenhaus Thusis vertretenen Meinung nicht von einer senilen Demenz vom vaskulären Typ auszugehen ist. Dass sich der Hausarzt bis in den Dezember 1996 hinein nicht veranlasst sah, in der Krankengeschichte einen Vermerk bezüglich der schleichenden senilen Demenz zu machen, mag erstaunen, lässt sich aber dadurch erklären, dass der Arzt die Frau, die ihre einfachen und keine intellektuellen Ansprüche stellenden täglichen Arbeiten noch verrichten konnte, als diesbezüglich nicht behandlungsbedürftig betrachtete. Gegen die Feststellungen des Fachmannes Dr. Y. vermögen auch die Aussagen verschiedener Zeugen, sie hätten die Erblasserin nicht als geisteskrank betrachtet, nicht aufzukommen. Einerseits stellt sich der medizinische Laie unter dem Begriff der Geisteskrankheit erfahrungsgemäss einen gravierenden, sich nach aussen manifestierenden Zustand vor, so dass er selbst im Zusammenhang mit einer etwas verschrobenen Person nicht so schnell dieses Wort verwendet, und andererseits stellte der Experte Dr. K. fest, dass eine deutliche Altersveränderung von der Umgebung oft erst dann realisiert werde, wenn eine grob auffällige Handlung passiere, ja bei Beschränkung der Gespräche auf das Alltägliche (und um solche Dinge drehten sich die Gespräche der Zeugen mit der Erblasserin, ist doch immer von Schafen, vom Maiensäss, von der Landwirtschaft die Rede) könnten sogar grobe Gedächtnisstörungen übersehen werden. Man könnte einwenden, der Zeuge Gion T. habe sich mit U. T. noch über Geldsachen (Pachtzinsen) unterhalten und mit ihr Kaufsverhandlungen geführt; er habe dabei auch erwähnt, sie sei gar nicht leicht zu beeinflussen gewesen. Diese Gespräche fanden aber offenbar 1995 und bis in das Frühjahr 1996 hinein statt und der Zeuge wies darauf hin, dass die Erblasserin in den letzten Jahren immer wieder gemeint habe, es seien ihr Sachen weggenommen worden und sie habe auch nicht mehr gewusst, ob er den Pachtzins schon bezahlt habe. Für den für das vorliegende Verfahren relevanten Zeitraum sind daher auch die Depositionen dieses Zeugen nicht geeignet, Zweifel an den doch recht eindeutigen Ausführungen Dr. Kaisers zu wecken. Bei dieser Sachlage muss angenommen werden, dass U. T. ihr Testament in einer geistigen Verfassung abgefasst hat, welche keine Garantie dafür bot, dass sie sich voll bewusst war, was sie durch ihre Verfügung bewirkte und dass das Niedergeschriebene wirklich ihrem eigenen Willen entsprach. Das Gegenteil lässt sich auch nicht aus den Motiven ableiten, welche die Erblasserin dazu bewogen haben könnten, gerade in dieser und nicht in einer anderen Weise über ihr ganzes Vermögen zu verfügen. Gewiss hat das Beweisverfahren ergeben, dass R. J. sich während einiger Jahre um U. T. gekümmert und ihr
22 in manchen Dingen geholfen hat und diese dem Beklagten daher ihrerseits sehr zugetan war. Andererseits sind aber auch keine Gründe ersichtlich, welche die Erblasserin dazu bewogen haben könnten, alle ihre Verwandten von der Erbfolge auszuschliessen und alle ihre Güter einer Drittperson zu überlassen. Die Beziehungen zu ihren Angehörigen scheinen durchaus intakt gewesen zu sein, so dass es sich keineswegs aufdrängte, alle Verwandten leer ausgehen zu lassen. Ist das Kantonsgericht nach dem Beweisergebnis davon überzeugt, dass U. T. im Spätherbst 1996 mit grosser Wahrscheinlichkeit an einer Geistesschwäche litt, welche sie als grundsätzlich nicht mehr urteilsfähig erscheinen liess, müsste der Beklagte den Beweis erbringen, dass die Erblasserin am Tage, als sie das Testament verfasste, ausnahmsweise im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte gewesen war, also in einem luziden Intervall gehandelt hatte. Für den Fall, dass sie sich in einem solchen Zustand befunden hätte, wäre sie nach Auffassung ihres Hausarztes zwar imstande gewesen, den Sinn des im Testament enthaltenen Textes zu verstehen, auch wenn es zweifelhaft sei, dass sie sich der ganzen Tragweite bewusst gewesen wäre. Diese blosse Möglichkeit eines lucidum intervallum genügt nicht, um die sich auf Grund der oben gemachten Feststellungen ergebende Vermutung, wonach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für den fraglichen Zeitraum Urteilsunfähigkeit anzunehmen ist, mit Bezug auf den Tag der Testamentserrichtung umzustossen. Es bleibt damit bei der Schlussfolgerung des Bezirksgerichts, wonach das angefochtene Testament mangels Testierfähigkeit der Erblasserin für ungültig zu erklären ist. Die Berufung ist damit abzuweisen. III. Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens gehen die Kosten des Kantonsgerichts zu Lasten des Berufungsklägers, der die Berufungsbeklagten aussergerichtlich angemessen zu entschädigen hat. Dabei ist das Kantonsgericht der Auffassung, dass ein Honorar in der Höhe der geltend gemachten rund 6’000 Franken allein für den Aufwand des Berufungsverfahrens nicht gerechtfertigt erscheint. Die Berufungsbeklagten konnten sich auf ein im Resultat zu ihren Gunsten lautendes erstinstanzliches Urteil stützen und sie befanden sich damit im Berufungsverfahren in einer komfortablen Situation. Wesentliche neue Gesichtspunkte waren nicht zu erwarten und wurden vor Kantonsgericht auch von keiner Seite vorgebracht, so dass sich die Berufungsbeklagten abgesehen von einigen Ausführungen zu den Beweisergänzungsbegehren weitgehend an das bereits vor erster Instanz Vorgebrachte halten konnten. Angesichts dieser Umstände erachtet das Kantonsgericht eine Parteientschädigung von 4'000 Franken für das Berufungsverfahren als angemessen.
23 Demnach erkennt die Zivilkammer: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 12'000.— und einer Schreibgebühr von Fr. 336.--, total somit Fr. 12'336.-- gehen zu Lasten des Berufungsklägers, der die Berufungsbeklagten aussergerichtlich mit insgesamt 4'000 Franken zu entschädigen hat. 3. Mitteilung an: __________ Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar ad hoc