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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 19.02.2002 ZF 2001 75

February 19, 2002·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·2,386 words·~12 min·5

Summary

Erläuterung | Erläuterung/Berichtigung

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.: Chur, 19. Februar 2002 Schriftlich mitgeteilt am: ZF 01 75 Urteil (Erläuterung) Zivilkammer Kantonsrichter Rehli (Vorsitz), Heinz-Bommer, Tomaschett-Murer, Schäfer und Vital, Aktuar ad hoc Walder. —————— In der zivilrechtlichen Berufung des A., Beklagter, Berufungskläger, Berufungsbeklagter, Anschlussberufungsbeklagter und Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Stefan Metzger, Via Retica 26, Samedan, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Maloja vom 27. Juni 2000, mitgeteilt am 14. Juli 2000, in Sachen der StWEG B . , Klägerin, Berufungsbeklagte, Berufungsklägerin, Anschlussberufungsklägerin und Gesuchsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. Duri Pally, Bahnhofstrasse 7, Chur, gegen den Beklagten und Berufungskläger, mit Streitverkündung der Klägerin an C., vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Martin Buchli, Masanserstrasse 35, Chur, (am Berufungsverfahren nicht mehr beteiligt),

2 betreffend Nachbarrecht (Erläuterungsgesuch), hat sich ergeben: A. Zwischen den Parteien ist eine zivilrechtliche Auseinandersetzung im Gange, bei der es im wesentlichen um die Frage geht, ob A. als Eigentümer der 5- Zimmerwohnung im Attikageschoss des Mehrfamlienhauses B. in D. in Überschreitung seiner Rechte als Stockwerkeigentümer Veränderungen an der Dachterrasse vorgenommen hat, welche einerseits im ungedeckten äusseren Teil zu einer Überbelastung der Decke und im inneren, gedeckten Teil wegen nicht den Regeln der Baukunde entsprechender Ausführung der Arbeiten zu Problemen mit der Wasserdichte des Daches geführt haben. Das Kantonsgericht hiess mit Urteil vom 18. Juni 2001 die von der Stockwerkeigentümergemeinschaft eingereichte Klage teilweise gut und verpflichtete den Beklagten in Ziffer 2 Abs. 1 des Urteilsdispositivs, „den inneren Teil der Flachdachterrasse seiner Attikawohnung Nr. xxx. in der B. (Parzelle Nr. yyy., Plan zzz., D., Grundbuchblatt Nr. yyy.) in der Weise zu sanieren, dass entlang der Aussenwände zwei Plattenreihen und der Plattensockel entfernt werden, auf einer Breite von 50 cm entlang der Aussenwand der Überzug vorsichtig abgespitzt wird, eine neue Dachpappe auf die alte abgeschweisst, an der Wand hochgezogen und mit Winkelblech und Silikon abgeschlossen sowie der Zementüberzug neu eingebracht wird und die Platten wieder verlegt werden.“ Unter der Ziffer 4 des Dispositivs verpflichtete das Kantonsgericht sodann den Beklagten, der Klägerin unter anderem für die Kosten eines begehbaren Belages (Kies, Sand, Betonplatten) Fr. 21´968.— nebst 5 % Zins seit dem 3. Dezember 1996 zu zahlen. B. Am 29. November 2001 reichte der Beklagte beim Kantonsgerichtspräsidium Graubünden ein Gesuch um Erläuterung im Sinne von Art. 238 ff. ZPO ein, das folgende Anträge enthält: „1. Es seien in Erläuterung des Entscheides des Kantonsgerichts von Graubünden vom 18. Juni 2001 (ZF 00 61 / 62) Ziffer 2 und 4 des Urteilsdispositivs vom 18. Juni 2001 wie folgt zu formulieren:

3 2. Die Klage wird teilweise gutgeheissen und der Beklagte verpflichtet, den inneren Teil der Flachdachterrasse seiner Attikawohnung Nr. xxx. in der B. (Parzelle Nr. yyy., Plan zzz., D., Grundbuchblatt Nr. yyy.) in der Weise zu sanieren, dass die abgefrästen Bitumenstreifen in den Bereichen ausserhalb des Bereichs des von der Klägerin ersetzten Dachwasserablaufes fachgerecht wieder angebracht und durch Winkelbleche, Steinplatten oder durch Verputz mit Netz geschützt werden. Wird das Urteil während der ersten acht Monate eines Jahres rechtskräftig, so sind die baulichen Massnahmen bis Ende September desselben Jahres auszuführen; wird das Urteil zwischen dem 9. und dem 12. Monat eines Jahres rechtskräftig, so sind die baulichen Massnahmen bis Ende Juni des folgenden Jahres auszuführen. 4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 15´848.— nebst 5% Zins seit dem 3. Dezember 1996 zu zahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7,6 % MwSt zulasten der Gesuchsgegnerin.“ Zur Vernehmlassung aufgefordert, stellte die Gesuchsgegnerin in ihrer Eingabe vom 4. Januar 2002 folgende Rechtsbegehren: „1. Das Erläuterungsgesuch sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Allenfalls sei formell festzuhalten, dass die in Ziff. 2 Abs. 1 Urteilsdispositiv angeordnete Sanierungsverpflichtung (entsprechend der inhaltlich unmissverständlichen Erwägung auf S. 19 f.) für den Bereich unterhalb der Kastentür, wo sich der Wasserablauf befindet, nicht gilt. 3. Das Verfahren sei möglichst beförderlich abzuwickeln und allenfalls gestützt auf Art. 62 Abs. 2 Ziff. 5 für dringlich zu erklären. 4. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Gesuchstellers.“ Auf die Ausführungen der Parteien zur Begründung ihrer Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

4 Die Zivilkammer zieht in Erwägung : I. Die Erläuterung ist ein Rechtsbehelf, mit dessen Hilfe eine Prozesspartei die Aufhellung unklarer richterlicher Entscheide oder einzelner Teile davon verlangen kann. Eine zu berichtigende Unklarheit kann sich durch einen Widerspruch zwischen den Entscheidungsgründen und dem Dispositiv ergeben. Zwar erfolgt die Entscheidung durch das Dispositiv, doch sind zu dessen Auslegung auch die Entscheidungsgründe heranzuziehen (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 1979, S. 535 Anm. 2). Die bündnerische Zivilprozessordnung regelt die Erläuterung in den Art. 238 ff. Nach diesen Bestimmungen ist ein Erläuterungsgesuch innerhalb eines Jahres nach schriftlicher Mitteilung des Urteils beim Präsidenten des Gerichts, von welchem das fragliche Urteil ausging, einzureichen. Es hat kurz und genau anzugeben, über welche Punkte und in welchem Sinne Erläuterung verlangt wird. Eine mündliche Verhandlung findet nur ausnahmsweise statt. Eine solche wurde im zu beurteilenden Fall weder beantragt noch drängt sie sich auf. Der Gesuchsteller hat hinreichend klar dargelegt, inwiefern er das Urteil des Kantonsgerichts für interpretationsbedürftig hält, und die Gesuchstellerin hatte Gelegenheit, sich zu den entsprechenden Begehren zu äussern. Damit kann über die Zulässigkeit der gestellten Anträge befunden werden, ohne dass die Parteien zusätzlich zur mündlichen Begründung ihrer Rechtsbegehren vorgeladen werden müssten. 1.a) Der Gesuchsteller macht geltend, es bestehe ein unüberbrückbarer erster Widerspruch zwischen der Ziffer 2 Abs. 1 des Urteilsdispositivs, durch welche er ohne örtliche Präzisierung verpflichtet werde, entlang der Aussenwände Sanierungsmassnahmen zu treffen, und den Erwägungen auf Seite 20 des Urteils, wo zum Ausdruck gebracht werde, dass sich diese Anordnung nicht auch auf den Bereich des Dachwasserablaufs beziehe. Es trifft zu, dass – wenn das Dispositiv des Urteils vom 18. Juni 2001 isoliert betrachtet wird – aus der Formulierung in Ziffer 2 Abs. 1 der Schluss zu ziehen ist, A. habe die im Übrigen genau umschriebenen Arbeiten im gesamten inneren Bereich der Flachdachterrasse ausführen zu lassen. Dies entspricht nach den Urteilserwägungen in der Tat nicht der Meinung des Gerichts. Das konnte allerdings auch für den Gesuchsteller nicht zweifelhaft sein. Er selbst führt in der Begründung unter Hinweis auf Guldener (a.a.O. S. 535) aus, zur Auslegung des im Dispositiv zum Ausdruck gebrachten Entscheides seien auch die Entscheidungsgründe heranzuziehen. In diesen wird an mehreren, vom Beklagten zum Teil selbst zitierten Stellen ganz klar darauf hingewiesen, dass die Klägerin den ihr obliegenden Beweis dafür, dass der Beklagte die Wasserabdichtung auch im Bereiche des Dachwasserablaufs entfernt habe, nicht zu erbringen vermocht habe und folglich nicht zur Behebung des Mangels in diesem Bereiche verpflichtet werden

5 könne. Die Gesuchsgegnerin hat in ihrer Vernehmlassung unter Hinweis auf verschiedene Stellen der Erwägungen darauf hingewiesen, dass für sie absolut klar sei, was mit dem Entscheid des Kantonsgerichts gemeint gewesen sei, da die Erwägungen diesbezüglich klar und unmissverständlich seien. Auch wenn das Kantonsgericht diese Auffassung teilt, ist zuzugestehen, dass der geltend gemachte Widerspruch zwischen Urteilsdispositiv und Erwägungen besteht. Damit auch wirklich für jedermann alle Zweifel ausgeschlossen sind, wird Ziffer 2 Abs. 1 des Dispositivs daher dahin präzisiert, dass die vom Beklagten vorzunehmende Sanierung des inneren Teils der Flachdachterrasse unter Ausschluss des Bereichs des Dachwasserablaufs auszuführen ist. b) Der Gesuchsteller sieht einen zweiten Widerspruch zwischen Urteilserwägungen und Dispositiv offenbar darin, dass ihm im Dispositiv vorgeschrieben werde, entlang der Aussenwände zwei Plattenreihen und den Plattensockel zu entfernen, auf einer Breite von 50 cm entlang der Aussenwand den Überzug vorsichtig abzuspitzen, eine neue Dachpappe auf die alte abzuschweissen, an der Wand hochzuziehen und mit Winkelblech und Silikon abzuschliessen sowie den Zementüberzug neu einzubringen und die Platten wieder zu verlegen, während er in den Erwägungen verpflichtet werde, den durch das Abfräsen der Winkelbleche und das Abschneiden der Dachpappe geschaffenen rechtswidrigen Zustand zu beheben, und zwar durch das Wiederanbringen des abgefrästen Streifens der Dichtungsschicht aus Dachpappe und deren Schutz mit Winkelblechen, Steinplatten oder durch Verputz mit Netz. - In diesem Punkt kann von einer durch eine Erläuterung zu beseitigenden Unklarheit, beziehungsweise einem Widerspruch zwischen Begründung und Urteilsspruch keine Rede sein. Der Gesuchsteller greift nach Belieben aus den Erwägungen verschiedene Satzteile heraus, bei denen es sich teils um die Wiedergabe seiner eigenen Äusserungen („und seien auf diesem Niveau bodeneben weggefräst ...worden“), beziehungsweise solcher des Spenglers G. („...diese durch Marmorsockel zu ersetzen.“) und des Gutachters („...mit Winkelblechen, Steinplatten oder durch Verputz mit Netz...“) und teils um eigene Feststellungen des Gerichts („...den durch das Abfräsen oder Winkelbleche und das Abschneiden der Dachpappe geschaffenen rechtswidrigen Zustand zu beheben....“) handelt; und er fügt diese Zitate willkürlich zu einem scheinbaren Ganzen zusammen, das er dann der Formulierung im Dispositiv gegenüberstellt. Durch dieses wirre Vermischen von Zitaten verschiedener Herkunft versucht der Gesuchsteller darzustellen, das Kantonsgericht habe ihn im Urteilsdispositiv zu einer anderen Art der Sanierung verpflichtet als in den Erwägungen dargelegt worden sei. Dies trifft nicht zu. Das Gericht hat festgestellt, der Gutachter F. habe anlässlich des Augenscheins klar dargelegt, dass

6 die an den Wänden hochgezogene Dichtungsschicht aus Dachpappe im inneren Teil der Dachterrasse trotz der Überdachung erforderlich sei, um Wasserschäden zu vermeiden; diese hochgezogene Dichtungsschicht müsse mit Winkelblechen, Steinplatten oder durch Verputz mit Netz geschützt werden. Der Experte hat damit drei mögliche Varianten zum Schutz der Dichtungsschicht gegeben, von denen das Kantonsgericht sich nach seinen Ausführungen auf Seite 20, oben, mit der Verpflichtung des Beklagten zur Sanierung gemäss der vom Gutachter F. im Zusatzbericht vom 6. April 2000 umschriebenen Sanierungsvariante 3 für den Schutz der Dichtungsschicht durch Winkelbleche entschieden und dies genau so ins Dispositiv aufgenommen hat. Was der Gesuchsteller mit seinem Rechtsbegehren in dieser Beziehung verlangt, stellt nicht ein Gesuch um Erläuterung dar, sondern zielt auf die Abänderung einer ihm offenbar nicht genehmen Anordnung hinaus. Mit der von ihm gewählten Formulierung übergeht er denn auch die übrigen im Dispositiv gestützt auf die Umschreibung der Sanierungsarbeiten durch den Gutachter erwähnten und oben wörtlich wiedergegebenen Ausführungsanweisungen und beantragt eine vom Entscheid des Kantonsgerichts wesentlich abweichende - weder von der Klägerin noch vom Beklagten jemals anbegehrte - neue Sanierungsvariante ohne die vom Experten für notwendig erachteten und genau beschriebenen Massnahmen. Das Erläuterungsverfahren ist aber nicht dazu da, eine materielle Änderung des Urteils herbeizuführen. Das Kantonsgericht hat in dieser Frage einen Entscheid gefällt, der in den Augen des Beklagten richtig oder falsch sein mag, im vorliegenden Verfahren aber nicht zur Diskussion gestellt und folglich hier nicht neu beurteilt werden kann. Hier konnte es nur darum gehen, die Übereinstimmung des Dispositivs mit den Erwägungen zu überprüfen, was zu einem positiven Ergebnis geführt hat. Wenn dem Beklagten die vom Kantonsgericht angeordneten Massnahmen als solche unrichtig erscheinen, mag er dies im Verfahren vor Bundesgericht geltend machen. Auf seinen auf eine materielle Änderung des kantonsgerichtlichen Urteils abzielenden Antrag kann im Rahmen einer Erläuterung hingegen nicht eingetreten werden. 2. Der Rechtsvertreter des Gesuchstellers behauptet schliesslich, es bestehe ein Widerspruch zwischen der in Ziffer 4 des Dispositivs enthaltenen Verurteilung seines Mandanten zur Zahlung eines Betrages von Fr. 6'120.-- (als eines Teilbetrages der Summe von Fr. 21'968.--, zu deren Bezahlung A. verpflichtet wurde), sowie der Ziffer 3 des Dispositivs, wo vom Abbruch des Zementbodens nicht die Rede sei, und den Ausführungen in den Erwägungen, wo im Gegensatz dazu recht konfus vom Abbruch des partiellen Unterlagsbodens und dem Instandstellen der Schutzschicht gesprochen werde. Damit bestehe ein unüberbrückbarer Widerspruch zwi-

7 schen dem Dispositiv, das von Kosten einer Erstellung eines Gehbelages ausgehe, mit dem unbestrittenen Vorhandensein eines Gehbelages in Form eines durchgehenden Zementbodens, der nicht abzubrechen sei. Mit seinem durch diese Ausführungen begründeten Rechtsbegehren, er sei entgegen der Ziffer 4 des Dispositivs des Urteils des Kantonsgerichts lediglich zur Zahlung eines Betrages von Fr. 15‘848.-- zu verpflichten, zielt der Berufungskläger auf die materielle Abänderung des Urteils vom 18. Juni 2001 ab, was im Rahmen eines Erläuterungsverfahrens unzulässig ist. Das Gericht hat auf Seite 26/27 des Urteils begründet, dass und warum nach seiner Auffassung der Klägerin für die Kosten der Wiederherstellung des Gehbelages durch Einbringen von Kies, Sand und Betonplatten eine Ersatzforderung von Fr. 6'120.-- zugesprochen wird. Ob die diesbezügliche Begründung schlüssig ist, beschlägt offenkundig nicht eine der Erläuterung zugängliche Frage, sondern die materielle Richtigkeit des Urteils, die nur auf dem Rechtsmittelweg überprüft werden kann. Auf das Erläuterungsgesuch kann daher auch in diesem Punkt nicht eingetreten werden, ohne dass auf die umfangreichen Ausführungen des Gesuchstellers, die eine im Erläuterungsverfahren unzulässige appellatorische Urteilskritik darstellen, im einzelnen einzugehen ist. II. Der Gesuchsteller hat in drei Punkten eine Erläuterung bezüglich nach seiner Meinung im Urteil vom 18. Juni 2001 enthaltener Widersprüche verlangt. In zwei Fällen erwiesen sich seine Begehren als unzulässig und es konnte auf sie nicht eingetreten werden. Einzig hinsichtlich der Frage, ob die Sanierungsarbeiten im inneren Teil der Dachterrasse entlang der ganzen Aussenwand, oder nicht vielmehr lediglich ausserhalb des Bereichs des Dachwasserablaufs vorzunehmen seien, war eine Präzisierung grundsätzlich angebracht. Dabei ist allerdings festzuhalten, dass auch in diesem Punkt aufgrund der Erwägungen überhaupt keine Zweifel darüber bestehen konnten, wie das Dispositiv zu interpretieren ist. Die Gesuchsgegnerin stellt sich daher nicht ganz zu Unrecht die Frage, ob es notwendig und prozessual zulässig sei, dass der für (fast) jedermann klare Urteilsinhalt nochmals formell festgehalten werde. Das Kantonsgericht hält das letztere für möglich, berücksichtigt diese berechtigten Zweifel an der Notwendigkeit des Erläuterungsgesuchs in diesem Punkt hingegen im Rahmen der Kostenverteilung. In diesem Sinne werden die Kosten des Gerichts der Gesuchsgegnerin lediglich zu einem Viertel, dem Gesuchsteller hingegen zu drei Vierteln auferlegt. Der letztere hat die Stockwerkeigentümergemeinschaft zudem aussergerichtlich in reduziertem Masse angemessen zu entschädigen.

8 Demnach erkennt die Zivilkammer : 1. Das Erläuterungsgesuch wird teilweise gutgeheissen und Ziffer 2 Abs. 1 des Urteils des Kantonsgerichts vom 18. Juni 2001 wie folgt präzisiert: Die Klage wird teilweise gutgeheissen und der Beklagte verpflichtet, den inneren Teil der Flachdachterrasse seiner Attikawohnung Nr. xxx. in der B. (Parzelle Nr. yyy., Plan zzz., D., Grundbuchblatt Nr. yyy.) in der Weise zu sanieren, dass unter Ausschluss des Bereichs des Dachwasserablaufs entlang der Aussenwände zwei Plattenreihen und der Plattensockel entfernt werden, auf einer Breite von 50 cm entlang der Aussenwand der Überzug vorsichtig abgespitzt wird, eine neue Dachpappe auf die alte abgeschweisst, an der Wand hochgezogen und mit Winkelblech und Silikon abgeschlossen sowie der Zementüberzug neu eingebracht wird und die Platten wieder verlegt werden. Im Übrigen wird auf das Erläuterungsgesuch nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Erläuterungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2´000.-- und einer Schreibgebühr von Fr. 126.--, total somit Fr. 2‘126.-- zu einem Viertel zu Lasten der Gesuchsgegnerin und zu drei Vierteln zu Lasten des Gesuchstellers, der die Gesuchsgegnerin aussergerichtlich mit 1´000 Franken zu entschädigen hat. 3. Mitteilung an : __________ Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vorsitzende Der Aktuar ad hoc

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