Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 16 Beschluss vom 24. August 2020 Referenz SK2 20 34 Instanz II. Strafkammer Besetzung Nydegger, Vorsitzender Hubert und Brunner Kollegger, Aktuar ad hoc Parteien A._____ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Andrea Cantieni Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur gegen B._____ Beschwerdegegner Gegenstand Fahrlässige Körperverletzung Anfechtungsobj. Einstellungsverfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 30.04.2020, mitgeteilt am 05.05.2020 (Proz. Nr. VV.2020.35) Mitteilung 26. August 2020
2 / 16 I. Sachverhalt A. Am 19. April 2019 kam es im Skigebiet C._____/O.1_____, Gemeindegebiet O.1_____, an der Verzweigung Crosspiste/Piste Nr. _____ zu einer Kollision zwischen B._____ und A._____, wobei sich beide Personen verletzten. B. Am 18. September 2019 stellte A._____ Strafantrag gegen B._____ wegen (vorsätzlicher) Körperverletzung sowie fahrlässiger Körperverletzung. Gleichentags konstituierte sie sich auch als Privatklägerin. C. Am 1. April 2020 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Strafuntersuchung gegen B._____ wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB. D. Mit Verfügung vom 30. April 2020 stellte die Staatsanwaltschaft das gegen B._____ geführte Strafverfahren ein. Begründend führte sie aus, dass A._____ den Strafantrag vom 18. September 2019 verspätet gestellt habe. Da es sich bei den Verletzungen von A._____ in rechtlicher Hinsicht um einfache Körperverletzungen handle, kämen nur Antragsdelikte als strafbare Handlungen in Frage, womit das Strafverfahren ohne rechtzeitigen Strafantrag einzustellen sei. E. Gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 30. April 2020 liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 13. Mai 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden erheben, mit welcher sie das Folgende begehrte: 1. Die Einstellungsverfügung vom 30.04.2020 sei aufzuheben und die Strafuntersuchung gegen B._____ wegen fahrlässiger Körperverletzung sei weiterzuführen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates zuzüglich der gesetzlich geschuldeten Mehrwertsteuer. Begründend wurde in der Beschwerde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Strafantragsfrist mit Eingabe vom 18. September 2019 gewahrt worden sei. Unabhängig davon, hätte die Strafuntersuchung von Amtes wegen fortgeführt werden sollen, zumal es sich bei den von der Beschwerdeführerin erlittenen Verletzungen um eine schwere Körperverletzung handle. F. In seiner Stellungnahme vom 19. Mai 2020 begehrte B._____ sinngemäss die Abweisung der Beschwerde, indem er – im Einklang mit der angefochtenen Einstellungsverfügung – die Strafantragsfrist als abgelaufen erachtete.
3 / 16 G. Am 26. Mai 2020 nahm die Staatsanwaltschaft zur Beschwerde Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Hinweis auf die Akten und die angefochtene Verfügung. H. Auf die weitere Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Erwägungen in der angefochtenen Einstellungsverfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Gemäss Art. 322 Abs. 2 sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) kann gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde geführt werden. Die Behandlung der Beschwerde fällt in die Zuständigkeit der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden (Art. 10 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung [KGV; BR 173.110]). Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO). Die beschwerdeführende Partei hat dabei genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides bzw. der Verfügung sie anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO) und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 lit. c StPO). Mit Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO sowohl Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), als auch die un- vollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. Ferner kann die Rüge der Unangemessenheit (lit. c) erhoben werden. 1.2. Zur Beschwerde legitimiert sind entgegen dem Wortlaut von Art. 322 Abs. 2 StPO nicht nur die Parteien, sondern auch die anderen Verfahrensbeteiligten nach Art. 105 StPO, soweit sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids haben, d.h. soweit sie durch die Einstellungsverfügung beschwert sind (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Geschädigte können die Einstellungsverfügung – von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen – nur dann anfechten, wenn sie sich als Privatkläger im Strafpunkt konstituiert haben (Art. 118 Abs. 1 StPO; PKG 2013 Nr. 19; Urteil des Bundesgerichts 1B_298/2012 vom 27. August 2012 E. 2.1; Rolf Grädel/Matthias Heiniger, in: Niggli/Heer/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 6 zu Art. 322 StPO; Nathan Landshut/Thomas Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafpro-
4 / 16 zessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 9 zu Art. 322 StPO). Als geschädigte Person gilt, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Ob tatsächlich eine tatbestandsmässige, rechtswidrige und schuldhafte Straftat vorliegt, wird erst im Endentscheid festgestellt. Bis dahin bleibt sie eine blosse Hypothese (vgl. Goran Mazzucchelli/Mario Postizzi, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 20 zu Art. 115 StPO). 1.3. Die Beschwerdeführerin stellte am 18. September 2019 Strafantrag gegen B._____ wegen (vorsätzlicher) Körperverletzung sowie fahrlässiger Körperverletzung zu ihrem Nachteil (StA act. 3.5) und konstituierte sich gleichentags auch als Privatklägerin sowohl im Zivil- als auch im Strafpunkt (StA act. 3.7). Damit gilt sie als Partei im Sinne von Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO und ist demnach auch zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Die am 13. Mai 2020 erhobene Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 13. November 2019, mitgeteilt am 5. Mai 2020 (KG act. B.0), erweist sich zudem als frist- und formgerecht. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2.1. Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ist ein Strafverfahren einzustellen, wenn der ursprünglich vorhandene Anfangsverdacht nicht in einem Mass erhärtet werden konnte, dass sich eine Anklage rechtfertigt. Dies ist dann der Fall, wenn unter einer Gesamtwürdigung der Beweise nicht mit einem verurteilenden Erkenntnis des Gerichts gerechnet werden kann und auch keine konkret zu erhebenden Beweismittel mehr erkennbar sind, die das Resultat im gegenteiligen Sinn beeinflussen können (vgl. Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 14 39 vom 11. Februar 2015, E. 2). Im Weiteren hat nach Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO die Einstellung des Verfahrens zu erfolgen, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist, d.h. wenn das inkriminierte Verhalten – selbst wenn es nachgewiesen wäre – nicht einen objektiven oder subjektiven Tatbestand erfüllt. Eine Verfahrenseinstellung ist auch dann zu verfügen, wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO). Schliesslich wird ein Verfahren eingestellt, wenn Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO) und wenn nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO). Aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO) folgt, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit beziehungsweise offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet
5 / 16 werden darf, wobei der Staatsanwaltschaft bei der Beurteilung dieser Frage ein gewisser Spielraum zusteht. Hingegen ist – in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" – Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf (vgl. BGE 138 IV 186 E. 4.1; Grädel/Heiniger, a.a.O., N 8 zu Art. 319 StPO; Landshut/Bosshard, a.a.O., N 15 und 19 f. zu Art. 319 StPO; Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, N 5 f. zu Art. 319 StPO). 2.2. Die Staatsanwaltschaft begründete die angefochtene Einstellungsverfügung damit, dass A._____ den Strafantrag vom 18. September 2019 ca. zwei Monate verspätet gestellt habe, da sie seit dem 19. April 2019 (Unfalltag) von der Tat und vom Täter Kenntnis gehabt habe, und ihr Strafantragsrecht deswegen nur bis zum 20. Juli 2019 bestanden habe (KG act. B.0, S 2). Da es sich bei den Verletzungen von A._____ in rechtlicher Hinsicht um einfache Körperverletzungen handle, kämen nur Antragsdelikte als strafbare Handlungen in Frage (KG act. B.0, S. 2). Damit fehle es an einer wesentlichen Prozessvoraussetzung zur Weiterführung der Strafuntersuchung, weshalb das Verfahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO einzustellen sei (KG act. B.0, S 3). Die Beschwerdeführerin bestreitet zunächst, dass der Strafantrag vom 18. September 2019 verspätet erfolgt sei (KG act. A.1, S. 3 f.), des Weiteren stellt sie auch in Abrede, dass es sich bei den Unfallverletzungen nur um eine einfache Körperverletzung handle (KG act. A.1, S. 4 ff.). 3.1. Gemäss Art. 31 StGB erlischt das Antragsrecht nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird, was auch die Kenntnis der Straftat voraussetzt (BGE 126 IV 131 E. 2a; Christof Riedo, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl., Basel 2018, N 6 zu Art. 31 StGB). Solange aufgrund der Sachlage unklar ist, ob überhaupt ein Delikt begangen wurde, beginnt die Frist mithin nicht zu laufen. Der Fristenlauf beginnt erst, wenn der antragsberechtigten Person neben den objektiven auch die subjektiven Tatbestandselemente bekannt sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_1148/2013 vom 5. Dezember 2014, E. 2.2, und 6B_396/2008 vom 25. August 2008, E. 3.3.3; Riedo, a.a.O., N 17 zu Art. 31 StGB). Bekannt im Sinne von Art. 31 StGB ist der Täter nicht schon, wenn der Verletzte gegen eine bestimmte Person einen Verdacht hegt. Erforderlich ist vielmehr eine sichere, zuverlässige Kenntnis, die ein Vorgehen gegen den Täter als
6 / 16 aussichtsreich erscheinen lässt und die antragsberechtigte Person gleichzeitig davor schützt, wegen falscher Anschuldigung oder übler Nachrede belangt zu werden (BGE 126 IV 131 E. 2a; zuletzt bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 6B_1148/2013 vom 5. Dezember 2014, E. 2.2). Die berechtigte Person ist nicht verpflichtet, nach dem Täter zu forschen, und das blosse Kennenmüssen des Täters oder ein blosser Verdacht löst die Antragsfrist nicht aus (BGE 101 IV 113 E. 1b; Riedo, a.a.O., N 26 zu Art. 31 StGB). Entsprechendes gilt in Bezug auf die Kenntnis der Tat. 3.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt im Zweifel die Frist als eingehalten, wenn keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dem Antragsberechtigten Tat und Täter schon früher bekannt waren. Das Bundesgericht sah in der Auffassung, dass der Verletzte nicht nur zu beweisen habe, wann er vom eingeklagten Tatbestand Kenntnis erhalten habe, sondern überdies, dass er den Täter nicht schon früher gekannt habe, eine formelle Rechtsverweigerung und führte als Begründung aus, der Verletzte werde meist in der Lage sein, anzugeben und Beweise anzubieten, bei welcher Gelegenheit er Kenntnis von Tat und Täter erhalten hat. Dagegen werde ihm der Beweis, bis dahin keine Kenntnis erhalten zu haben, kaum je gelingen, sei doch der Beweis einer negativen Tatsache in der Regel unmöglich (BGE 97 I 769 E. 3; bestätigt in den Urteilen des Bundesgerichts 6B_867/2009 vom 3. Dezember 2009, E. 2.5, und 6B_431/2010 vom 24. September 2010, E. 2.3.3; vgl. ferner Stefan Trechsel/Marc Jean-Richard, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, N 14 zu Art. 31 StGB; krit. dagegen Riedo, a.a.O., N 39 ff. zu Art. 31 StGB). Im Zweifel gelte die Frist als eingehalten, wenn keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass dem Antragsberechtigten Tat und Täter schon früher bekannt gewesen seien (BGE 97 I 769 E. 3). Diese Praxis wurde mit Urteil 6B_867/2009 vom 3. Dezember 2009 bestätigt (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_431/2010 vom 24. September 2010, E. 2.3.3). 3.3. Wie einleitend erwähnt, erwog die Staatsanwaltschaft, dass die Beschwerdeführerin seit dem 19. April 2019 (Unfalltag) von der Tat und vom Täter Kenntnis gehabt habe, womit ihr Strafantragsrecht nur bis zum 20. Juli 2019 bestanden habe und der Strafantrag vom 18. September 2019 daher ca. zwei Monate zu spät gestellt worden sei (vgl. KG act. B.0, S 2). 3.4. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, aufgrund der medizinischen Unterlagen sei erstellt, dass sie an der Unfallstelle bewusstlos liegen geblieben sei. Sie habe intubiert und mittels Rettungshubschrauber nach O.2_____ verlegt werden müssen. Am 19. April 2019 habe sie offensichtlich keine Kenntnis vom
7 / 16 Verursacher der Tat gehabt, der vom Unfallort mit einem separaten Rettungshubschrauber nach O.3_____ geflogen worden sei. Das Strafantragsformular habe sie erst anlässlich der Einvernahme bei der Kantonspolizei in Herisau am 18. September 2019 erhalten. Auf der Vorladung vom 6. Mai 2019 zur Einvernahme sei der Name des Kollisionsgegners nicht angeführt gewesen. Aus den Akten würden sich keine Hinweise ergeben, dass ihr der Name und die Adresse des Täters vor dem 18. September 2019 bekannt gegeben worden seien. Der Name erscheine das erste Mal auf der Parteimitteilung vom 3. April 2020. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Strafantragsfrist mit Eingabe vom 18. September 2019 gewahrt worden sei (KG act. A.1, S. 3 ff.). 3.5. Der Beschwerdegegner macht diesbezüglich geltend, er habe der Beschwerdeführerin direkt nach dem Unfall über die Opferhilfe angeboten, mit ihr in Kontakt zu treten. Nach etwas Bedenkzeit habe sie einem Kontakt zugestimmt und am 14. Juni 2019 hätten er und die Beschwerdeführerin ein langes Telefonat geführt und danach in unregelmässigen Abständen per Telefon oder WhatsApp einen freundschaftlichen Dialog geführt. Im Telefonat vom 14. Juni 2019 hätten sie sich über die Verletzungen und den Unfallhergang ausgetauscht. Spätestens seit dem 14. Juni 2019 habe die Beschwerdeführerin nicht nur Informationen zu seiner Person, sondern auch persönlichen Kontakt gehabt (KG act. A.2, S. 2). 3.6. Wie der vom Beschwerdegegner eingereichten E-Mail-Korrespondenz entnommen werden kann, gelangte eine Mitarbeiterin der Opferhilfe Graubünden mit dem vom Beschwerdegegner geschilderten Kontaktwunsch an die Beschwerdeführerin. Nach Angaben von G._____, Opferhilfe Graubünden, habe die Beschwerdeführerin den Kontaktwunsch mit ihrem Lebenspartner und ihrem Sohn besprochen, wobei sie zugestimmt habe, dass der Beschwerdegegner sich bei ihrem Sohn melde. Dies wiederum habe die Beschwerdeführerin einer Mitarbeiterin der Opferhilfe Graubünden am 20. Mai 2019 mitgeteilt (KG act. C.2). Bereits daraus ergibt sich, dass nicht nur ernsthafte Anhaltspunkte dagegen sprechen, dass die Beschwerdegegnerin erst am 18. September 2019 hinreichend Kenntnis von der Person der Beschwerdegegners hatte, sondern dass als gesichert angesehen werden kann, dass die Beschwerdeführer bereits vor dem 20. Mai 2019 die für die Strafantragstellung erforderlichen Informationen über den Beschwerdegegner besass. Dies wird denn auch dadurch untermauert, dass der Beschwerdegegner G._____ von der Opferhilfe Graubünden mit E-Mail vom 14. Juni 2019 bestätigte, er habe – wie in seiner Stellungnahme ausgeführt – am selbigen Tag ein langes Telefonat mit der Beschwerdeführerin geführt (KG act. C.1). Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdegegners blieben von der Beschwerde-
8 / 16 führerin überdies unwidersprochen. Denn auch wenn nach Eingang der Stellungnahme des Beschwerdegegners zur Beschwerde kein weiterer Schriftenwechsel vorgesehen war [vgl. KG act. D.2], hätte es der Beschwerdeführerin im Rahmen ihres Replikrechts freigestanden, die Ausführungen des Beschwerdegegners zu bestreiten bzw. widerlegen (vgl. zum Replikrecht Urteil des Bundesgerichts 6B_1094/2019 vom 25. Juni 2020, E. 1.3.2 m.w.H.). 3.7. Damit ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin spätestens am 20. Mai 2019 Kenntnis von der Person des Beschwerdegegners im Sinne von Art. 31 StGB hatte. Der Staatsanwaltschaft ist daher im Ergebnis beizupflichten, dass die Strafantragstellung durch die Beschwerdeführerin am 18. September 2019 verspätet erfolgt war. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 4.1. Zur Schwere der von der Beschwerdeführerin beim Skiunfall vom 19. April 2019 erlittenen Verletzungen führt die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Einstellungsverfügung aus, dass die Pistenrettung O.1_____ der Einsatzleitzentrale der Kantonspolizei Graubünden telefonisch eine Kollision zwischen zwei Skifahrern gemeldet habe, bei der sich beide involvierten Personen "erhebliche Verletzungen zugezogen" hätten; Die Beschwerdeführerin habe wie auch der Beschwerdegegner "unter anderem diverse Knochenbrüche" erlitten (KG act. B.0, E. 1). Die Verletzungen, die sich die Beschwerdeführerin zugezogen habe, seien als einfache Körperverletzungen gemäss Art. 123 StGB zu qualifizieren. Nachdem eine schwere Schädigung in casu nicht vorliege, kämen als Tatbestände nur Art. 123 Ziff. 1 StGB (einfache Körperverletzung) oder Art. 125 Abs. 1 StGB (einfache fahrlässige Körperverletzung) in Frage (KG act. B.0, E. 2). 4.2. Aus diesen Ausführungen ist nicht ersichtlich, von welchen Verletzungen die Staatsanwaltschaft bei der Beschwerdeführerin ausgeht, zumal diese nach Angaben der Staatsanwaltschaft "unter anderem" diverse Knochenbrüche erlitten haben soll. Welche weiteren Verletzungen sich die Beschwerdeführerin zugezogen haben soll, wird jedoch mit keinem Wort erwähnt und es findet sich in der Einstellungsverfügung auch kein Hinweis auf entsprechende medizinische Berichte. Sofern die Staatsanwaltschaft damit zum Ausdruck bringen wollte, dass es sich bei den Knochenbrüchen um die schwerwiegendsten Verletzungen gehandelt habe (wofür freilich die Formulierung "vor allem" statt "unter anderem" zu verwenden gewesen wäre), käme dies nicht hinreichend eindeutig zum Ausdruck, was mit Blick auf eine sachgemässe Anfechtung ebenfalls zu beanstanden wäre. Somit ist letztlich auch nicht nachvollziehbar, warum keine schwere Schädigung i.S.v. Art. 122 StGB vorliegen soll, hält doch die Staatsanwaltschaft kurzerhand – d.h. ohne jegliche Begründung – fest, dass dem so sei.
9 / 16 4.3. Es ist zwar naturgemäss schwieriger, das Nichtbestehen eines bestimmten Schweregrades von Verletzungen zu begründen. Es hätte aber doch immerhin angegeben werden müssen, welche Verletzungen die Beschwerdeführerin beim fraglichen Skiunfall erlitten haben soll und warum diese unter keine der Fallgruppen einer schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB fallen würden. Indem die Staatsanwaltschaft dies unterlassen hat, verletzte sie ihre Begründungspflicht (vgl. Art. 80 Abs. 2 StPO). Die Verletzung der Begründungspflicht stellt zugleich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 3 Abs. 1 lit. c StPO) und damit desjenigen auf ein faires Verfahren (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) dar (Daniela Brüschweiler, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 2 zu Art. 80 StPO m.w.H.). 4.4.1. Der durch die unterlassene Begründung verletzte Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 m.w.H.). Bei unterbliebener oder mangelhafter Begründung im Besonderen lässt das Bundesgericht eine Heilung zu, wenn der betroffenen Partei daraus kein Nachteil erwächst, d.h. wenn sie ihre Rechte im Rechtsmittelverfahren voll wahrnehmen kann (BGE 107 Ia 1 E. 1; vgl. auch Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 16 37 vom 2. Juni 2017, E. 2b). 4.4.2. Mit Eingabe vom 26. Mai 2020 (KG act. A.3) hat die Staatsanwaltschaft Stellung genommen zur Schwere der von der Beschwerdeführerin erlittenen Verletzungen und begründet, warum aus ihrer Sicht vorliegend nicht von einer schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB auszugehen sei. Damit liegt eine Heilung der Verletzung der Begründungspflicht vor, sodass eine inhaltliche Überprüfung dieser Frage vorgenommen werden kann. Dass die Beschwerdeführerin darauf nicht mehr reagiert hat, ändert daran nichts, hätte es der (anwaltlich vertre-
10 / 16 tenen) Beschwerdeführerin doch trotz dieser Mitteilung freigestanden, sich im Rahmen ihres Replikrechts (vgl. oben Erwägung 3.6) dazu zu äussern. 4.5. Zu prüfen ist deshalb nachfolgend, ob vorliegend in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO sowie des Grundsatzes "in dubio pro duriore" mit hinreichender Eindeutigkeit feststeht, dass eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB bzw. Art. 125 Abs. 2 StGB ausgeschlossen werden kann und nur eine einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB bzw. Art. 125 Abs. 1 StGB vorliegt. 5.1. Eine schwere Körperverletzung liegt unter anderem dann vor, wenn ein Mensch lebensgefährlich verletzt wird (Art. 122 Abs. 1 StGB). Es muss dafür ein Zustand herbeigeführt worden sein, in dem sich die Möglichkeit des Todes dermassen verdichtet, dass sie zur ernstlichen und dringlichen Wahrscheinlichkeit wurde, wobei die Lebensgefahr nicht notwendigerweise eine zeitlich unmittelbar akute sein muss, auch wenn es nicht genügt, dass die Möglichkeit des Todes nur in etwelche Nähe rückt (vgl. Andreas Roth/Anne Berkemeier, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl., Basel 2019, N 5 zu Art. 122 StGB m.w.H.). 5.2. Die Beschwerdeführerin macht zur Schwere der von ihr erlittenen Verletzungen zunächst geltend, das Verrechnungsprotokoll, welches den Ablauf und die Befunde am Unfallort zusammenfasse, schliesse eine akute Lebensgefahr beim Eintreffen der Rettungskräfte nicht aus. Sodann würden als Hauptdiagnosen am Unfallort eine intrakranielle Verletzung, eine Hirnverletzung, eine Verletzung des Kopfes, eine Fraktur eines Brustwirbels und Frakturen der Brustwirbelsäule diagnostiziert. Der Verletzungsgrad werde als lebensbedrohlich bezeichnet. Somit sei bereits aus den Erstbefunden von lebensgefährlichen Verletzungen auszugehen (KG act. A.1, S. 4 ff.). 5.3. Die soeben genannten Diagnosen resultieren auf einer Ersteinschätzung vor Ort. Diese ist mit Blick darauf, dass ihr eine bloss rudimentäre Untersuchung der Beschwerdeführerin vorausgegangen sein dürfte, mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen. Dies legt denn auch bereits die im Verrechnungsprotokoll verwendete Formulierung nahe, wonach eine akute Lebensgefahr "nicht ausschliessbar" (KG act. B.7) sei. Damit wurde eine Lebensgefahr gerade nicht festgestellt, sondern im Sinne einer sorgfältigen Ersteinschätzung lediglich nicht von vornherein verneint.
11 / 16 5.4. Die Staatsanwaltschaft macht geltend, gemäss Arztbericht des Krankenhauses D._____ in O.3_____ habe keine Lebensgefahr bestanden (KG act. A.3, S. 3). 5.5. Damit übersieht sie jedoch, dass sich dieser Bericht nicht über die Beschwerdeführerin, sondern über den Beschwerdegegner äussert (vgl. StA act. 3.11). Die Beschwerdeführerin war unmittelbar nach dem Unfall denn auch nicht in O.3_____, sondern in O.2_____ hospitalisiert. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht moniert (vgl. KG act. A.1, S. 2), fehlt in den Akten ein sie betreffendes Arztzeugnis zur Frage der lebensgefährlichen Verletzungen. Warum die Staatsanwaltschaft bei der Beschwerdeführerin nicht – wie beim Beschwerdegegner (vgl. StA act. 3.11) – um entsprechende Auskunft ersucht hat, bleibt unerklärlich, zumal auch eine bloss kurzfristige Lebensgefährdung tatbestandsmässig sein kann (vgl. Roth/Berke-meier, a.a.O., N 6 zu Art. 122 StGB m.w.H.). 5.6. Aus dem Entlassungsbrief der E._____ kliniken vom 26. April 2019 (KG act. B.1) ergeben sich jedenfalls keine spezifischen Hinweise zur rechtlichen Frage der Lebensgefahr. Dennoch lässt sich daraus entnehmen, dass es sich bei den von der Beschwerdeführerin erlittenen Verletzungen nebst den von der Staatsanwaltschaft erwähnten Knochenbrüchen um eine Vielzahl von Verletzungen handelt. Im Einzelnen werden darin folgende Diagnosen erwähnt: • Sphenobasale Fraktur links • Felsenbeinfraktur rechts • Densfraktur (Typ 3) • BWK III et IV- Slice-Verletzung (Typ C) • Haematothorax bds. • Zwerchfellruptur links und Milzlazeration • Rippenserienfraktur links II-IX • Fazialisparese unklarer Genese 5.7. Die sich in den staatsanwaltschaftlichen Akten befindenden Operationsberichte vom 19. April 2019 weisen Operationen betreffend die Stabilisierung der Verletzungen an der Wirbelsäule nach (StA act. 3.12, Operationsberichte Doz. Dr. Schmid und Dr. Hamberger). In einem weiteren Operationsbericht vom gleichen Tag kann gelesen werden, dass gleich mehrere abdominale Organe durch den traumatisch bedingten Zwerchfellriss nach intrathorakal herniert waren und daher operativ in den Bauchraum rückverlagert werden mussten, woraufhin der Zwerchfelldefekt vernäht werden konnte. Zusätzlich mussten mehrere kleine Milzlazerationen verklebt werden. Schon prähospital hat sich der Wert auf der Glasgow Coma Scale (GCS [Skala zur Abschätzung von Bewusstseins- und Hirnfunktionsstörungen nach einem Schädel-Hirn-Trauma]) bei der Beschwerdeführerin von initial 9
12 / 16 auf 5 Punkte verschlechtert, wonach die Beschwerdeführerin zur Sicherung der Atemwege notfallintubiert wurde (vgl. StA act. 3.12, Schockraumprotokoll sowie Operationsbericht OÄ. Dr. Irmgard Kronberger). 5.8. Nebst der Tatsache, dass das erwähnte Verrechnungsprotokoll eine akute Lebensgefahr zumindest nicht ausschliesst, stufen diverse aktenkundige Patientenberichte die Verletzungen der Beschwerdeführerin als ein sogenanntes Polytrauma ein (vgl. etwa Patientenbericht der traumatologischen Intensivstation, KG act. B.9). Dieses bringt aus medizinischer Sicht definitionsgemäss eine Lebensbedrohung mit sich (vgl. statt vieler L. Lauterjung, Klassifikation und therapeutische Priorität beim Polytrauma, in: F. W. Eigler et al. [Hrsg.], Stand und Gegenstand Chirurgischer Forschung, 1986 Berlin, S. 353). 5.9. Von daher sprechen jedenfalls ernstzunehmende Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei den Verletzungen der Beschwerdeführerin um lebensgefährliche im Sinne von Art. 122 StGB gehandelt hat. Ohne (notfall-)medizinische Eingriffe – insbesondere die Notfallintubation und Operationen im Abdomen und an der Wirbelsäule – ist durchwegs anzuzweifeln, dass die Beschwerdeführerin ihre Verletzungen überlebt hätte. Da die ärztliche Behandlung bei der Beurteilung der Lebensgefahr aber nicht zur Herabsetzung ebendieser herangezogen werden darf (vgl. dazu BGE 109 IV 18 E. 2d), wäre gerade die ärztliche Einschätzung über den hypothetischen Zustandsverlauf der Beschwerdeführerin ohne die erfolgten medizinischen Eingriffe relevant. Trotzdem hat die Staatsanwaltschaft es unterlassen, entsprechende Abklärungen, wie sie bezüglich der Verletzungen des Beschwerdegegners existieren (StA act. 3.11), zu tätigen. Die Strafuntersuchung ist in diesem Punkt daher unvollständig. 6.1. Die Beschwerdeführerin bringt im Weiteren vor, auch die Voraussetzungen eines bleibenden Nachteils seien vorliegend gegeben. So habe der Unfall zu einem zusätzlichen Hörverlust rechts um 15% und links um 25% geführt, sodass nun ein Hörverlust von insgesamt 31% rechts und 51% links gegeben sei. Aus der Beurteilung der Suva Arbeitsmedizin ergebe sich sodann, dass der Unfall zu einer Geschmacksstörung geführt habe. Hinzu komme ein unfallbedingter periphervestibulärer Schwindel. Aufgrund der Rippenserienfrakturen, der Dens- und der Brustwirbelfraktur sei mit weiteren bleibenden Nachteilen zu rechnen. So schreibe das Spital F._____ am 29. April 2019, dass eine Belastungssituation bei schwerem Trauma mit fünftätigem Koma und lebensqualitätsveränderndem operativem Eingriff vorliege. Vorliegend führe somit auch die Kombination der erlittenen Körperschädigungen zu einer schweren Körperverletzung (KG act. A.1, S. 6 ff.).
13 / 16 6.2. Mit dieser Begründung verweist die Beschwerdeführerin auf die gesetzlichen Voraussetzungen, nach welchen eine schwere Körperverletzung nicht nur bei einer Lebensgefahr im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB, sondern auch dann vorliegen kann, wenn der Täter einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht (Art. 122 Abs. 2 StGB). Verlangt ist dafür eine dauernde und irreversible Beeinträchtigung der Gesundheit (Roth/Berkemeier, a.a.O., N 16 zu Art. 122 StGB). Von einer schweren Körperverletzung ist auch dann auszugehen, wenn eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht wird (Art. 122 Abs. 3 StGB). Die Generalklausel gemäss Art. 122 Abs. 3 StGB bezieht sich auf Fälle schwerer Verletzungen, welche hinsichtlich Qualität und Auswirkungen mit denjenigen gemäss Art. 122 Abs. 1 und 2 StGB vergleichbar sind (vgl. Roth/Berkemeier, a.a.O., N 20 zu Art. 122 StGB m.w.H.). 6.3. Dass sie durch den Unfall dauernd arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank geworden wäre, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Entsprechendes wäre denn auch nicht ersichtlich. Was den Hörverlust betrifft, so ist – unter Berücksichtigung der bereits vorbestehenden Hörminderung – mit der Staatsanwaltschaft darin einig zu gehen, dass der zusätzliche Hörverlust die in Art. 122 Abs. 3 StGB verlangte Schwere nicht erreicht. Dies gilt auch für die geschilderte Geschmacksstörung, welche mit grösster Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit der Hörbeeinträchtigung steht (vgl. KG act. B.10). Gemäss Bericht der Suva Arbeitsmedizin vom 15. April 2020 (KG act. B.10) besteht sodann keine periphervestibuläre Funktionsstörung mehr; die entsprechende Beeinträchtigung war daher nicht irreversibler, sondern bloss vorübergehender Natur. Im Weiteren ist die Beschwerdeführerin trotz der beschriebenen, zahlreichen Frakturen nunmehr wieder in der Lage, sich normal im Alltag zu bewegen, Sport auszuüben, viel zu laufen und zu velofahren (vgl. KG act. B.10). Auch daraus lässt sich folglich keine schwere Beeinträchtigung i.S.v. Art. 122 Abs. 3 StGB ableiten. Was schliesslich das erwähnte Schreiben des Spitals F._____vom 29. April 2019 (KG act. B.11) betrifft, so ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den darin gemachten Aussagen (insbesondere was die Veränderung der Lebensqualität anbelangt) um eine Prognose handelt. Wie sich aber nun dem Bericht der Suva Arbeitsmedizin vom 15. April 2020 entnehmen lässt, ist die Rekonvaleszenz der Beschwerdeführerin grossmehrheitlich gut ausgefallen (vgl. auch KG act. B.10 ["Insgesamt war der Verlauf günstig…"]), sodass – wie bereits dargelegt – kaum mehr körperliche Einschränkungen bestehen. Jedenfalls erreichen diese nicht die für Art. 122 Abs. 3 StGB erforderliche Schwere.
14 / 16 6.4. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass vorliegend keine körperlichen Beeinträchtigungen ersichtlich sind, die – einzeln oder in Kombination miteinander – den Tatbestand von Art. 122 Abs. 2 oder 3 StGB erfüllen würden. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet. 7. Abschliessend steht nach dem Gesagten fest, dass die Staatsanwaltschaft zu Recht davon ausgehen durfte, dass die Beschwerdeführerin den Strafantrag vom 18. September 2019 verspätet stellte. Hingegen erweist sich die Strafuntersuchung der Staatsanwaltschaft als unvollständig, da sie bei der gegebenen Sachlage noch nicht hätte ausschliessen dürfen, dass es sich bei den Verletzungen der Beschwerdeführerin um eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB handelt. In diesem Sinne kommt mit Art. 125 Abs. 2 StGB auch ein Delikt in Frage, welches unabhängig von einem Strafantrag zu verfolgen ist. Die Begründung der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Einstellungsverfügung, es fehle im Vorliegenden an einer wesentlichen Prozessvoraussetzung zur Weiterführung der Strafuntersuchung, hält demnach vor der Beschwerdeinstanz nicht stand. Die Beschwerde ist entsprechend gutzuheissen. 8.1. Heisst das Gericht die Beschwerde gut, so fällt es einen neuen Entscheid oder hebt den angefochtenen Entscheid auf und weist ihn zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Art. 397 Abs. 2 StPO). Heisst es die Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung gut, so kann es der Staatsanwaltschaft für den weiteren Gang des Verfahrens Weisungen erteilen (Art. 397 Abs. 3 StPO). 8.2. Da der Sachverhalt zu entscheidrelevanten Punkten nicht geklärt ist, ist die Sache nicht spruchreif und es kommt demnach vorliegend nur eine Aufhebung der angefochtenen Einstellung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Fortsetzung des Verfahrens in Frage. Da sich das Kantonsgericht als Beschwerdeinstanz im Falle der Aufhebung einer Verfahrenseinstellung praxisgemäss Zurückhaltung bei der Erteilung von Weisungen gestützt auf Art. 397 Abs. 3 StPO auferlegt (vgl. statt vieler Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 16 16 vom 19. Juli 2016, E. 6a m.w.H.), wird von entsprechenden Anordnungen abgesehen. 9.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat nach Art. 428 Abs. 4 StPO der Kanton Graubünden die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. In Anwendung von Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.201) werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens vorliegend auf CHF 2'000.00 festgesetzt.
15 / 16 9.2.1. Wird von der beschwerdeführenden Partei keine Honorarnote eingereicht oder ist diese nicht ausreichend detailliert, wird der anwaltliche Aufwand grundsätzlich nach pflichtgemässem Ermessen geschätzt. Vorliegend ist jedoch – im Sinne einer lex specialis – Art. 433 Abs. 2 StPO zu beachten, wonach die Privatklägerschaft ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen hat. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein. Diese Bestimmung gilt auch im Rechtsmittelverfahren (vgl. Art. 436 Abs. 1 StPO; Stefan Wehrenberg/Friedrich Frank, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 7 zu Art. 436 StPO; Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 19 11 vom 18. Juni 2020 E. 6.3; Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 19 66 vom 23. April 2020 E. 6.2 m.w.H.; ZR 2/2014 Nr. 12 E. 5.2). Die Privatklägerschaft muss dementsprechend von sich aus aktiv werden und zunächst überhaupt einen Antrag stellen und diesen sodann beziffern und belegen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt hierbei nicht (Urteil des Bundesgerichts 1B_475/2011 vom 11. Januar 2012, E. 2.2; Wehrenberg/Frank, a.a.O., N 22 zu Art. 433 StPO; Yvonna Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 4 zu Art. 433 StPO). 9.2.2. Die Beschwerdeführerin hat vorliegend zwar eine ausseramtliche Entschädigung beantragt, den entsprechenden Anspruch jedoch weder beziffert noch belegt. Praxisgemäss ist ihr deshalb keine ausseramtliche Entschädigung zuzusprechen.
16 / 16 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 30. April 2020 (Proz. Nr. VV.2020.35) aufgehoben und die Sache zur Fortführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 2'000.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3. Ausseramtliche Entschädigungen werden keine zugesprochen. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an: