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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 26.03.2020 SK2 2019 74

March 26, 2020·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·1,300 words·~7 min·4

Summary

amtliche Verteidigung | Übrige Fälle und Geschäfte

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 6 Verfügung vom 26. März 2020 Referenz SK2 19 74 Instanz II. Strafkammer Besetzung Hubert, Vorsitzender Mosca, Aktuarin Parteien A._____, Gesuchsteller vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. B._____ Gegenstand amtliche Verteidigung Mitteilung 01. April 2020

2 / 6 I. Sachverhalt A. Die Staatsanwaltschaft Graubünden hat A._____ mit Strafbefehl vom 26. April 2019 wegen mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB, wegen mehrfacher Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB, wegen mehrfacher Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, wegen mehrfacher versuchter Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, wegen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, wegen mehrfacher Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB, wegen geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB, wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG sowie wegen mehrfacher Übertretung gegen das Polizeigesetz des Kantons Graubünden gemäss Art. 36f Abs. 1 PolG schuldig gesprochen. Dafür wurde A._____ - als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden, Zweigstelle O.1_____, vom _____ 2019 - mit einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu je CHF 90.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 3 Jahren bestraft. Zusätzlich wurde er mit einer Busse von CHF 3000.00 bestraft. Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 32 Tagen. B. A._____ erhob gegen den Strafbefehl am 21. Mai 2019 Einsprache bei der Staatsanwaltschaft Graubünden. C. Mit Verfügung vom 22. Mai 2019 eröffnete die Staatsanwaltschaft nach Prüfung der Akten und in Anwendung von Art. 309 StPO gegen A._____ eine Strafuntersuchung wegen Drohung etc. D. Mit Verfügung vom 12. Juni 2019 überwies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl gestützt auf Art. 355 Abs. 3 lit. a und Art. 356 Abs. 1 und 2 StPO an das Regionalgericht Landquart. Die Staatsanwaltschaft hielt dabei am Strafbefehl fest und beantragte, die Einsprache für ungültig zu erklären, weil die Einsprache verspätet erfolgt sei, und einen Nichteintretensentscheid zu fällen (Art. 356 Abs. 2 SPO). F. Mit Beschluss vom 28. August 2019, mitgeteilt am 1. November 2019, erkannte das erstinstanzliche Strafgericht des Regionalgerichts Landquart ohne Parteivortritt was folgt: 1. Die von A._____ erhobene Einsprache gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 21. Mai 2019 ist infolge Verspätung ungültig. Auf das vorliegende Verfahren ist somit nicht einzutreten. Der erwähnte Strafbefehl bleibt weiterhin wirksam.

3 / 6 2. Die Kosten des Verfahrens werden A._____ auferlegt. 3. Demgemäss hat A._____ zu bezahlen: - Busse CHF 3'000.00 - Untersuchungsgebühr Staatsanwaltschaft CHF 1'725.00 - Auslagen Staatsanwaltschaft CHF 1'690.00 - Kosten des Regionalgerichts Landquart CHF 1'000.00 Total CHF 7'415.00 4. (Rechtsmittelbelehrung) 5. (Mitteilung) G. Dagegen erhob A._____ am 14. November 2019 strafrechtliche Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden, mit folgenden Anträgen: 1. Es sei der Beschluss vom 28. August 2019, mitgeteilt am 1. November 2019, des Erstinstanzlichen Strafgerichts, Regionalgericht Landquart, in der Strafsache des A._____, von O.2_____, geb. am _____ in O.1_____, des B._____ und der C._____, ledig, Metallbauer, c/o C._____, O.1_____ (beschuldigte Person) aufzuheben. 2. Es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, ein ordentliches Verfahren durchzuführen. 3. Der Unterzeichnende sei als amtlicher Verteidiger für den Beschuldigten einzusetzen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. Mehrwertsteuer bezüglich aller drei Instanzen zu Lasten des Staates. H. Mit Beschluss vom 26. März 2020 wies die II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden die Beschwerde ab, mit der Begründung, die Vorinstanz habe zu Recht erkannt, dass A._____ die 10-tägige Einsprachefrist verpasst habe. I. Im vorliegenden Verfahren ist über das mit Ziff. 3 der Beschwerde gestellte Gesuch um Einsetzung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers als amtlicher Verteidiger zu entscheiden. II. Erwägungen 1. A._____ liess im Beschwerdeverfahren SK2 19 73 durch seinen Rechtsvertreter Rechtsanwalt lic. iur. B._____ beantragen, dieser sei als amtlicher Verteidiger für den Beschuldigten einzusetzen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet demnach die Frage, ob die bestehende private Verteidigung für das Beschwerdeverfahren in eine amtliche Verteidigung umgewandelt werden kann.

4 / 6 2. Zuständig für die Bestellung der amtlichen Verteidigung ist gemäss Art. 132 StPO die Verfahrensleitung. Da vorliegend eine amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren vor der II. Strafkammer des Kantonsgerichts beantragt wurde, liegt die Kompetenz für die Bestellung beim Vorsitzenden der II. Strafkammer (Art. 61 lit. c StPO). 3. Gemäss Art. 132 StPO ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person bei notwendiger Verteidigung im Sinne von Art. 130 StPO keine Wahlverteidigung bestimmt oder, bei deren Wegfallen, keine neue benennt (Abs. 1 lit. a). Anderseits tut sie es, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Abs. 1 lit. b). 3.1. Rechtsanwalt B._____ hat das Gesuch um Einsetzung als amtlicher Verteidiger nicht begründet und zum Vorliegen der Voraussetzungen für die Bestellung einer amtlichen Verteidigung mit keinem Wort Stellung bezogen. Mangels Begründung ist demzufolge auf das Gesuch nicht einzutreten. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, sind die Voraussetzungen für die Bestellung einer amtlichen Verteidigung im Sinne von Art 132 StPO aber auch nicht gegeben, so dass das Gesuch ohnehin abzuweisen wäre. 3.2. Die Anordnung einer amtlichen Verteidigung gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO fällt vorliegend zum Vorneherein ausser Betracht, zumal kein Fall einer notwendigen Verteidigung im Sinne von Art. 130 StPO vorliegt und A._____ überdies über eine Wahlverteidigung verfügt. 3.3. Zu prüfen bleibt, ob dem Gesuch von A._____ aufgrund fehlender finanzieller Mittel (Art. 132 Abs. 1 lit. b) stattzugeben ist. Auch in diesem Zusammenhang muss festgehalten werden, dass die Mittellosigkeit weder behauptet noch dargelegt worden ist. Diesbezüglich besteht eine Begründungs- und Mitwirkungspflicht der gesuchstellenden Partei. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung entspricht ein Gesuch um amtliche Verteidigung - bei Vorliegen einer Wahlverteidigung und Schweigen der beschuldigten Person zu ihren finanziellen Verhältnissen - nicht den Voraussetzungen von Art. 132 Abs. 1 lit. a und lit. b StPO. Vielmehr darf die Verfahrensleitung bei der fraglichen Konstellation grundsätzlich ohne weitere Abklärungen davon ausgehen, dass - zumindest einstweilen - eine wirksame private Rechtsvertretung gegeben ist. Diesen Grundsatz kann die beschuldigte Person nicht mit der blossen Behauptung, sie sei mittellos, umstossen. Es bildet deshalb weder eine formelle Rechtsverweigerung noch eine Gehörsverletzung (Art. 29 Abs. 1 und 2 BV), wenn ein solches Gesuch abgewiesen wird (Urteil des

5 / 6 Bundesgerichts 1B_364/2019 vom 28. August 2019 E. 3.6 und 3.8 mit Hinweis auf BGE 139 IV 113). Im Übrigen ist vorliegend auch aufgrund der sich im Beschwerdeverfahren stellenden Sach- und Rechtsfragen, welche keine besonderen Schwierigkeiten aufweisen, keine amtliche Verteidigung zur Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers geboten (vgl. Art. 132 Abs. 2 StPO). 3.4. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass sich das Beschwerdeverfahren, für welches um die Einsetzung einer amtlichen Verteidigung ersucht wurde, sich zum Vorneherein als offensichtlich aussichtslos erwiesen hat. Wie dem Beschwerdeentscheid (SK2 19 73) vom 26. März 2020 entnommen werden kann, hat der Rechtsvertreter von A._____ die 10-tägige Frist für die Erhebung der Einsprache gegen den Strafbefehl nicht eingehalten. Das Regionalgericht hatte daher die Einsprache zu Recht für ungültig und den erlassenen Strafbefehl für wirksam erklärt. 5. Nach dem Gesagten ist das Gesuch um die Einsetzung von Rechtsanwalt lic. iur. B._____ als amtlicher Verteidiger abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. 6. Für dieses Verfahren werden praxisgemäss keine Kosten erhoben.

6 / 6 III. Demnach wird erkannt: 1. Das Gesuch um Einsetzung von Rechtsanwalt lic. iur. B._____ als amtlicher Verteidiger für das Beschwerdeverfahren SK2 19 73 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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