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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 07.03.2019 SK2 2019 7

March 7, 2019·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·1,676 words·~8 min·4

Summary

Amtsmissbrauch | Beschwerde gegen StA, Nichtanhandnahmeverfügung StPO 310 (früher Ablehnungsverfügung)

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 7 Verfügung vom 07. März 2019 Referenz SK2 19 7 Instanz II. Strafkammer Besetzung Pritzi, Vorsitzender Parteien X._____, Beschwerdeführer gegen Y._____, Beschwerdegegner Gegenstand Amtsmissbrauch Anfechtungsobj. Nichtanhandnahmeverfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 09.01.2019, mitgeteilt am gleichen Tag (Proz. Nr. EK.2018.7015) Mitteilung 11. März 2019

2 / 7 Der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden hat nach Kenntnisnahme der Beschwerde vom 20. Januar 2019 (Poststempel 21. Januar 2019), den Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 20. Februar 2019 (Poststempel 21. Februar 2019) und Y._____ vom 18. Februar 2019, nach Einsicht in die Verfahrensakten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen, – dass X._____ (= Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 21. November 2018 an die Staatsanwaltschaft Graubünden kund gab, dass er eine Strafanzeige gegen Y._____, Mitarbeiter der JVA Sennhof, Chur, wegen Amtsmissbrauch sowie Amts- und Rechtsanwaltsgehemnisverletzung mündlich zu Protokoll geben möchte (act. 1 Staatsanwaltschaft Graubünden [= StA]). Gleichzeitig stelle er eine Vielzahl an Ermittlungs- resp. Untersuchungsbegehren und wies darauf hin, dass ausschliesslich das Zwangsmassnahmegericht bei Verdacht Einsicht in Amts- und Rechtsanwaltsdaten anordnen könne, – dass sich der Beschwerdeführer gleichentags als Privatkläger konstituierte (act. 2 StA), – dass die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Schreiben vom 23. November 2018 die Direktorin der JVA Sennhof zur Stellungnahme zu den Vorwürfen des Beschwerdeführers aufforderte (act. 3 StA), – dass in der Stellungnahme vom 21. Dezember 2018 der JVA Sennhof zusammengefasst festgehalten wurde, dass die Überprüfung und Kontrolle gegenüber dem Beschwerdeführer ausschliesslich im Zusammenhang mit dem Verdacht auf missbräuchliche Verwendung der EDV-Anlage und/oder Ausübung eines unerlaubten Rechtsgeschäfts erfolgt sei. Ein Amtsmissbrauch sowie die Verletzung des Amts- und Anwaltsgeheimnisses seien nicht ersichtlich (act. 4 StA), – dass die Staatsanwaltschaft Graubünden am 09. Januar 2019, gleichentags mitgeteilt, in Sachen des Y._____, Mitarbeiter der JVA Sennhof, Chur, betreffend die Strafanzeige des Beschwerdeführers eine Nichtanhandnahmeverfügung erliess (act. 5 StA), – dass X._____ mit Eingabe vom 20. Januar 2019 (Poststempel 21. Januar 2019) beim Kantonsgericht von Graubünden eine Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 09. Januar 2019 erhob,

3 / 7 – dass Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Beschwerde erhoben werden kann. Beschwerdeinstanz ist nach Art. 22 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzSt- PO; BR 350.100) das Kantonsgericht von Graubünden. Die Behandlung der Beschwerde fällt in die Zuständigkeit der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden (Art. 10 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung [KGV; BR 173.100]). Nach Art. 396 Abs. 1 StPO beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage seit der schriftlichen oder mündlichen Eröffnung des Entscheids, – dass mit der Beschwerde nach Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden können. Die Beschwerde stellt somit ein umfassendes ordentliches Rechtsmittel dar. Die Rechtsmittelinstanz verfügt über eine volle Kognition und kann die angefochtene Verfügung vollständig in allen Rechts- und Tatfragen überprüfen (vgl. Patrick Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014 [zit. Patrick Guidon, BSK-StPO], N 15 zu Art. 393 StPO), – dass nach Art. 396 Abs. 1 StPO die Beschwerde zu begründen ist. Der Beschwerdeführer hat zunächst genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids er anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO), – dass sodann der Beschwerdeführer genau anzugeben hat, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO). In der Begründung ist schlüssig zu behaupten, dass und weshalb ein Beschwerdegrund gegeben ist (vgl. Patrick Guidon, BSK-StPO, N 9b f. zu Art. 396 StGB), – dass die Anforderungen an die Beschwerdebegründung zwar nicht überspannt werden dürfen, doch hat sich die Begründung zumindest in minimaler Form mit der angefochtenen hoheitlichen Verfahrenshandlung auseinanderzusetzen (vgl. Patrick Guidon, Beschwerde, N 392 mit Hinweis auf BGE 131 II 449 E. 1.3), – dass die Anforderungen an die Begründung der Beschwerde relativ hoch sind. Dies ändert nichts daran, dass bereits die Beschwerdeschrift selbst die Begründung zu enthalten hat und eine nachträgliche Ergänzung, Vervollständi-

4 / 7 gung oder Korrektur grundsätzlich nicht zulässig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_183/2012 vom 20. November 2012 E. 2), – dass auch ein Laie, der auf die Begründungsanforderungen in der Rechtsmittelbelehrung aufmerksam gemacht worden ist, sich gemäss Bundesgericht die Mühe zu nehmen hat, in der Beschwerde wenigstens kurz anzugeben, was an der angefochtenen Verfügung seiner Ansicht nach falsch ist. Zumindest aber ist er dazu verpflichtet, sich unverzüglich und vor Ablauf der Frist in Bezug auf die Begründungsanforderungen zu erkundigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_872/2013 vom 17. Oktober 2013 E. 3.; Patrick Guidon, BSK-StPO, N 9e zu Art. 396 StPO), – dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 20./21. Januar 2019 eine Vielzahl an Rechtsbegehren stellte, – dass der Beschwerdeführer über viele Seiten und losgelöst vom Verfahrensgegenstand sich zu verschiedenen Bereichen des Strafprozessrechts äusserte, – dass entgegen der aktenwidrigen Behauptung des Beschwerdeführers die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung am 09. Januar 2019 mitgeteilt wurde, und die Zustellung, welche nicht von der Staatsanwaltschaft zu verantworten ist, am Folgetag erfolgte, – dass entgegen der aktenwidrigen Behauptung des Beschwerdeführers die Staatsanwaltschaft mit Zustellung der verlangten Dokumente am 15. Januar 2019 Akteneinsicht gewährte (act. 12 StA), – dass sich der Beschwerdeführer mit der Begründung der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung (Erwägungen 3.a) und insbesondere b) von act. 5 StA) mit keiner Silbe auseinandersetzt, sondern lediglich die von der Staatsanwaltschaft behandelten Bestimmungen wiederholt, um sodann die eigene Sichtweise darzustellen, – dass in Anbetracht der erwähnten Anforderungen an die Begründung sowie des Umstands, dass der Beschwerdeführer in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung darauf hingewiesen wurde, die Beschwerde sei "schriftlich und begründet" einzureichen, sich eine Nachfristansetzung i.S.v. Art. 385 Abs. 2 StPO erübrigt. Der Sinn und Zweck von Art. 385 Abs. 2 StPO liegt nämlich nicht darin, die Beschwerdefrist zu verlängern. Die Nachfristansetzung dient vielmehr dazu, eine Verbesserungsmöglichkeit zu schaffen für Fäl-

5 / 7 le, in denen es überspitzt formalistisch wäre, auf das Rechtsmittel nicht einzutreten, weil es ein Leichtes wäre, diese entsprechend zu verbessern. Genannt wird in der Lehre in etwa das Nachreichen einer Vollmacht oder einer Unterschrift (Viktor Lieber, in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Auflage, Zürich 2014, N 3 zu Art. 385 StPO), – dass, da vorliegend die gesamte Begründung in materieller Hinsicht nachgeliefert werden müsste, sich eine Nachfristansetzung erübrigt, – dass demnach auf die Beschwerde betreffend die Verletzung und Nichtanwendung von Rechtssätzen und Rechtsgrundsätzen nicht einzutreten ist, – dass Art. 310 Abs. 2 StPO für die Modalitäten des Nichtanhandnahmeverfahrens auf die Bestimmungen der Verfahrenseinstellung verweist, – dass bei einer Nichtanhandnahme Art. 318 StPO jedoch nicht anwendbar ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_240/2015 vom 23. Juli 2015 E. 2.3), – dass die Rechtsprechung wiederholt betonte, dass die Behörde den Parteien weder ankündigen muss, dass sie eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen wird, noch ihnen eine Frist ansetzen muss, um Beweisanträge zu stellen (Urteile des Bundesgerichts 6B_240/2015 vom 23. Juli 2015 E. 2.3; 6B_641/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 3.2 mit Hinweisen), – dass das Bundesgericht zudem verschiedentlich entschied, den Parteien müsse vor dem Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung kein rechtliches Gehör gewährt werden, da diesem mit der vorgesehenen Beschwerdemöglichkeit genügend Nachachtung verschafft werde (Urteil des Bundesgerichts 6B_617/2016 vom 02. Dezember 2016 E. 3.3.1. mit Hinweisen), – dass weiter eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs nach der Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden kann, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor der Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde

6 / 7 (vgl. BGE 142 II 218 E. 2.8.1 S. 226 f.; BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197 f.; je mit Hinweisen), – dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht von Graubünden, welches sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht über eine volle Kognition verfügt (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO; Urteile des Bundesgerichts 6B_248/2015 vom 13. Mai 2015 E. 3.2; 1B_768/2012 vom 15. Januar 2013 E. 2.1), sämtliche Einwände gegen die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens geltend machen konnte, – dass die Beschwerde betreffend Geltendmachung der Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften, so insbesondere die Verweigerung des rechtlichen Gehörs, in Anwendung der aufgeführten bundesgerichtlichen Rechtsprechung abzuweisen ist, – dass zusammenfassend sich somit ergibt, dass sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, sofern darauf überhaupt einzutreten ist, sodass die vorliegende Angelegenheit gestützt auf Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) und Art. 11 Abs. 2 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts (KGV; BR 173.100) durch den Vorsitzenden der II. Strafkammer in einzelrichterlicher Kompetenz erledigt wird, – dass insofern sich die Beschwerde als aussichtslos erweist, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. um Bestellung eines amtlichen Verteidigers abzuweisen ist (vgl. Verfahren SK2 19 15), – dass bei dieser Erkenntnis auf die zahlreichen, weiteren, nicht begründeten Rechtsbegehren nicht einzutreten ist, – dass der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens kostenpflichtig wird (Art. 428 Abs. 1 StPO), – dass gemäss Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) für Entscheide im Beschwerdeverfahren eine Gerichtsgebühr von CHF 1‘000.00 bis CHF 5‘000.00 zu erheben ist, – dass in Anwendung von Art. 8 und 10 VGS und unter Berücksichtigung der finanziellen Situation des Beschwerdeführers die Kosten des Beschwerdeverfahrens vorliegend auf CHF 200.00 festgesetzt werden,

7 / 7 erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.00 gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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