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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 16.10.2019 SK2 2019 68

October 16, 2019·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·2,997 words·~15 min·3

Summary

Anordnung Untersuchungshaft | Beschwerde gegen Zwangsmassnahmengericht, Strafrecht, U-Haft etc.

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 10 Beschluss vom 16. Oktober 2019 Referenz SK2 19 68 Instanz II. Strafkammer Besetzung Pritzi, Vorsitzender Hubert und Brunner Nydegger, Aktuar Parteien X._____ Beschwerdeführer Gegenstand Anordnung Untersuchungshaft Anfechtungsobj. Entscheid Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden vom 04.10.2019, mitgeteilt am 04.10.2019 (Proz. Nr. 645-2019-95) Mitteilung 17. Oktober 2019

2 / 10 I. Sachverhalt A. Am 2. Oktober 2019 wurde X._____ wegen des Verdachts, mehrere Vermögensdelikte begangen zu haben, von der Kantonspolizei Graubünden gestützt auf Art. 217 StPO vorläufig festgenommen. B. Am 3. Oktober 2019, gleichentags überbracht, ersuchte die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) gestützt auf Art. 224 Abs. 2 StPO den Einzelrichter am kantonalen Zwangsmassnahmengericht um Anordnung der Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von drei Monaten. X._____ stehe in dringendem Verdacht, seit Januar 2019 regelmässig Diebstähle nach der Art eines Berufes zu begehen und auch Drogen zu verkaufen, um so seinen Lebensunterhalt zu bestreiten und seinen Drogenkonsum zu finanzieren. Der Tatverdacht beruhe auf bei X._____ vorgefundenem Diebesgut, Aussagen von Auskunftspersonen, Videomaterial sowie vorgefundenen typischen Utensilien für den Verkauf von Betäubungsmitteln. Als Haftgründe wurden Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO sowie Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO geltend gemacht. C. Da X._____ anlässlich der Hafteinvernahme vom 3. Oktober 2019 ausdrücklich auf eine mündliche Verhandlung verzichtete, erkannte der Einzelrichter des Zwangsmassnahmengerichts aufgrund der Akten mit Entscheid vom 4. Oktober 2019, gleichentags mitgeteilt, wie folgt: 1. Gegen X._____ wird wegen Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO) die Untersuchungshaft bis längstens am 01.01.2020 angeordnet. 2. X._____ kann jederzeit ein Gesuch um Entlassung aus der Untersuchungshaft stellen. Dieses ist bei der Staatsanwaltschaft mündlich zu Protokoll zu geben oder schriftlich zu stellen und kurz zu begründen. 3. Die Verfahrenskosten von CHF 350.00 bleiben bei der Prozedur. Sie werden vorschussweise von der Staatsanwaltschaft Graubünden zu Lasten des Kantons übernommen. 4. (Rechtsmittelbelehrung) 5. (Mitteilung) D. Dagegen erhob X._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 10. Oktober 2019 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden, wobei er die Aufhebung der Untersuchungshaft beantragte.

3 / 10 E. Mit Stellungnahme vom 14. Oktober 2019 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. F. Auf die Begründung der Anträge und die Ausführungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO in Verbindung mit Art. 222 StPO kann gegen Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft Beschwerde im Sinne von Art. 393 ff. StPO erhoben werden. Legitimiert dazu ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des vorinstanzlichen Entscheids hat (Art. 382 StPO). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Gestützt auf Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) und Art. 10 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung (KGV; BR 173.100) liegt die Zuständigkeit im vorliegenden Beschwerdeverfahren, zumal keine Ausnahme im Sinne von Art. 395 StPO vorliegt, bei der II. Strafkammer des Kantonsgerichts. 1.2. Mit dem angefochtenen Entscheid wurde der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft versetzt, wodurch er offensichtlich beschwert ist. Die Beschwerde erfolgte am 10. Oktober 2019 und damit rechtzeitig. 1.3. Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde zu begründen. Sie hat sich insbesondere darüber zu äussern, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO). In der Begründung ist schlüssig zu behaupten, dass und weshalb ein Beschwerdegrund gegeben ist. Die Anforderungen an die Beschwerdebegründung dürfen nicht überspannt werden, doch hat sich die Begründung zumindest in minimaler Form mit der angefochtenen hoheitlichen Verfahrenshandlung auseinanderzusetzen (vgl. Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, Rz. 392 mit Hinweis auf BGE 131 II 449 E. 1.3). Daran mangelt es beispielsweise, wenn die Richtigkeit der tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Handlung nur pauschal bestritten wird. Auch ein Laie hat sich die Mühe zu nehmen, in der Beschwerde wenigstens kurz anzugeben, was an der angefochtenen Verfügung seiner Ansicht nach falsch ist (vgl. Patrick Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafpro-

4 / 10 zessordnung, 2. Aufl., Basel 2014 [zit. Guidon, BSK-StPO], N 9e zu Art. 396 StPO mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_872/2013 vom 17. Oktober 2013, E. 3). 1.4. Die Vorinstanz anerkannte als besonderen Haftgrund (nur) die Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde zunächst geltend, es gebe nichts mehr zu untersuchen, da er alles zugegeben habe (vgl. KG act. A.1). Sofern mit diesen Ausführungen eine Kollusionsgefahr bestritten werden soll, gehen sie an der Sache vorbei, da als Haftgrund nicht die Kollusions-, sondern die Wiederholungsgefahr angenommen wurde. Abgesehen davon ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nur teilweise geständig ist; den Handel mit Betäubungsmitteln bestreitet er nach wie vor (vgl. ZMG act. 5). Im Weiteren bittet der Beschwerdeführer darum, ihn noch eine Weile in Freiheit zu belassen, damit er sich auf den Vollzug vorbereiten könne. Er werde beweisen, dass er nicht mehr straffällig werde. Er sei bereit eine Fussfessel bis zum "Hafteintritt" zu tragen. Er sei immer sehr anständig und füge niemandem Schaden zu. Diese Ausführungen können als hinreichende Begründung im Sinne von Art. 396 Abs. 1 StPO angesehen werden, zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen juristischen Laien handelt und er sich derzeit in Haft befindet. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Das Beschwerdeverfahren ist unter Vorbehalt von Art. 390 Abs. 5 StPO ein schriftliches und nicht öffentliches Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Es richtet sich nach den Regeln der Art. 69 Abs. 3 lit. c und Art. 390 ff. StPO. Die Beschwerde stellt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO ein umfassendes ordentliches Rechtsmittel dar. Sie kann – wenn die entsprechende Verfahrenshandlung beschwerdefähig ist – ohne Einschränkung erhoben werden. Mit der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden. Die Rechtsmittelinstanz verfügt über eine volle Kognition und ist befugt und verpflichtet, die ihr unterbreitete Sache frei und umfassend zu prüfen (vgl. Guidon, BSK-StPO, N 15 zu Art. 393 StPO). 3.1. Die Untersuchungshaft schränkt die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers ein (Art. 10 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 31 BV). Eine Einschränkung dieses Grundrechts ist zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist; zudem darf sie den Kerngehalt des Grundrechts nicht beeinträchtigen (Art. 36 BV). Nach Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird. Zum allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts muss ein besonderer Haftgrund nach Art. 221 Abs. 1 lit.

5 / 10 a-c StPO hinzukommen, nämlich entweder Fluchtgefahr (lit. a), Kollusionsgefahr (lit. b) oder Wiederholungsgefahr (lit. c). Allgemeiner Haftgrund und besonderer Haftgrund müssen kumulativ erfüllt sein. Die besonderen Haftgründe sind untereinander alternativ. Das zuständige Gericht ordnet gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO an Stelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (vgl. Marc Forster, in: Niggli/Heer/Wi-prächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 1 und N 16 zu Art. 221 StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_148/2011 vom 13. April 2011). Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob im konkreten Fall sowohl der allgemeine Haftgrund des dringenden Tatverdachts sowie ein besonderer Haftgrund nach Art. 221 Abs.1 lit. a-c StPO vorliegen. 3.2. Strafprozessuale Haft darf nur angeordnet werden, wenn und solange der Inhaftierte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt ist (Art. 221 Abs. 1 StPO). Dabei ist zu prüfen, ob aufgrund der aktuellen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_466/2012 vom 3. September 2012, E. 2.2.2; Forster, a.a.O., N 3 zu Art. 221 StPO). 3.3. Die Staatsanwaltschaft führte in ihrem Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft (ZMG act. 2) aus, der Beschwerdeführer stehe in dringendem Verdacht, seit Januar 2019 regelmässig Diebstähle nach der Art eines Berufes zu begehen und auch Drogen zu verkaufen, um so seinen Lebensunterhalt zu bestreiten und seinen Drogenkonsum zu finanzieren. Gemäss den bereits vorhandenen Polizeirapporten soll er seit Januar 2019 in O.1_____, O.2_____ und O.3_____ mindestens 29 Diebstähle begangen haben. Weitere Polizeirapporte seien noch ausstehend. Sein letzter Diebstahl soll am 28. September 2019 an der _____strasse 2 in O.1_____ gewesen sein, wo er von einem Tisch das Portemonnaie eines Kunden des Cafés A._____ gestohlen haben soll. Weiter soll er in der Zeit vom 1. November 2018 bis 15. Juli 2019 mindestens 1.4 Gramm Kokain und 11.3 Gramm Heroin verkauft haben. Der Tatverdacht beruhe auf bei ihm vorgefundenem Diebesgut, Aussagen von Auskunftspersonen, Videomaterial sowie

6 / 10 vorgefundenen typischen Utensilien für den Verkauf von Betäubungsmitteln. Die Vorinstanz schloss sich dieser Einschätzung an. Die (Beschaffungs-)Delikte – hier ein gewerbsmässiger Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB und damit ein Verbrechen – seien mindestens zum Teil zugestanden. Weiter sei, trotz Methadonprogramm, von einer zusätzlichen Suchtproblematik auszugehen. Die Delikte würden der Finanzierung der Sucht dienen. Gegen diese Ausführungen erfolgen durch den Beschwerdeführer keine Einwände. Vielmehr weist er selbst darauf hin, dass er "alles zugegeben habe" (KG act. A.1). Demnach besteht der dringende Tatverdacht bezüglich eines Verbrechens oder Vergehens. 3.4. Die Vorinstanz geht – in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft – von Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO) als besonderem Haftgrund aus. 3.4.1. Sinn und Zweck der Anordnung von Haft wegen Wiederholungsgefahr ist die Verhütung von Delikten. Die Haft ist somit überwiegend Präventivhaft. Die Notwendigkeit, die beschuldigte Person an der Begehung einer strafbaren Handlung zu hindern, anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich als Haftgrund. Die Anordnung von Haft wegen Wiederholungsgefahr dient auch dem strafprozessualen Ziel der Beschleunigung, indem verhindert wird, dass sich das Verfahren durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht (BGE 137 IV 84 E. 3.2). Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben. Nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO sind drei Elemente für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr konstitutiv. Erstens muss grundsätzlich das Vortaterfordernis erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. Zweitens muss hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist (BGE 143 IV 9 E. 2.5). 3.4.2. Bei den in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO verlangten Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen handeln. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr kann mithin auch bei minder schweren Verbrechen in Frage kommen (Urteil des Bundesgerichts 1B_379/2011 vom 2. August 2011, E. 2.8), nicht jedoch bei leichten Vergehen oder blossen Übertretungen (BGE 143 IV 9 E. 2.6). Die entsprechenden Delikte müssen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gerichtet gewesen sein, wie sie im hängigen Untersuchungsverfahren massgeblich sind. Die früher begangenen Straftaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft stellt, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Der Nach-

7 / 10 weis, dass die beschuldigte Person eine Straftat verübt hat, gilt bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1; 137 IV 84 E. 3.2). Die Gefährlichkeit des Täters lässt sich in diesem Sinne sowohl aufgrund von bereits abgeurteilten Vortaten beurteilen, als auch im Gesamtkontext der ihm neu vorgeworfenen Delikte, sofern mit ausreichender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass er diese begangen hat (BGE 143 IV 9 E. 2.6). 3.4.3. Die drohenden Delikte müssen die Sicherheit anderer erheblich gefährden. Sicherheit bedeutet die Abwesenheit von Gefahr oder Beeinträchtigung. Mit dem Begriff "Sicherheit" ist damit noch nichts über den Kreis der betroffenen Rechtsgüter gesagt, deren Sicherheit bedroht ist. Auch das Wort "anderer" drückt einzig aus, dass es sich um Rechtsgüter von Personen handeln muss. Die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen kann sich daher grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen (BGE 143 IV 9 E. 2.7). Im Vordergrund stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität. Zulässig ist die Anordnung von Präventivhaft indes auch bei Delikten gegen die Freiheit sowie bei schweren Verstössen gegen Nebenstrafgesetze. Vermögensdelikte dagegen sind zwar unter Umständen in hohem Mass sozialschädlich, betreffen aber grundsätzlich nicht unmittelbar die Sicherheit der Geschädigten (Urteil des Bundesgerichts 1B_247/2016 vom 27. Juli 2016, E. 2.1 und E. 2.2.2). Anders kann es sich in der Regel nur bei besonders schweren Vermögensdelikten verhalten, so etwa bei gewerbsmässigen Straftaten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_379/2011 vom 2. August 2011, E. 2.9). 3.4.4. Nach dem Gesetz muss schliesslich "ernsthaft zu befürchten" sein, dass der Beschuldigte bei einer Freilassung erneut schwere Vergehen oder Verbrechen begehen würde. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, ist anhand einer Legal- bzw. Rückfallprognose zu beurteilen. Insoweit stellen sich ähnliche Fragen wie im Zusammenhang mit der Gewährung des bedingten Strafvollzugs nach Art. 42 Abs. 1 StGB, welcher das Fehlen einer ungünstigen Prognose verlangt. Massgebliche Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallgefahr sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts insbesondere die Häufigkeit und Intensität der untersuchten Delikte sowie die einschlägigen Vorstrafen (BGE 143 IV 9 E. 2.8; 137 IV 84 E. 3.2). Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen (vgl. BGE 143 IV 9 E. 2.8; Urteil des Bundesgerichts 1B_512/2012 vom 2. Oktober 2012, E. 4.5). Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person, d.h. insbesondere ihre psychische Verfassung, ihre familiäre Verankerung, die Möglichkeiten einer Berufstätigkeit und ihre

8 / 10 finanzielle Situation. Die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens ist zur Beurteilung der Rückfallgefahr nicht in jedem Fall notwendig (BGE 143 IV 9 E. 2.8). 3.4.5. Bei den zur Diskussion stehenden Vortaten handelt es sich (nebst den Betäubungsmitteldelikten) um mehrere Diebstähle. Die Staatsanwaltschaft geht von insgesamt 29 Diebstählen seit Januar 2019 aus, weshalb ihrer Ansicht nach die Delikte nach der Art eines Berufes und damit gewerbsmässig begangen wurden. Zwar fehlen sowohl im Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung von Untersuchungshaft (vgl. ZMG act. 2) wie auch in den beigelegten Aktenstücken jegliche Hinweise auf die (angenommene) Deliktssumme. Die sehr bescheidenen finanziellen Verhältnisse, in welchen sich der Beschwerdeführer befindet (kein fester Wohnsitz, arbeitslos, Pfändungen in Höhe von CHF 4'000.00 [vgl. ZMG act. 5]), dürften aber die Annahme, dass der Beschwerdeführer durch die ihm zur Last gelegten Vermögensdelikte einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung erzielen wollte, jedenfalls wahrscheinlich erscheinen lassen. Gewerbsmässiger Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB stellt ein Verbrechen und damit eine taugliche Vortat dar. Der Beschwerdeführer ist diesbezüglich grundsätzlich geständig (vgl. ZMG act. 5, Antwort auf Frage 1, 2 und 5). Aufgrund des von ihm ebenfalls eingestandenen Drogenkonsums (vgl. ZMG act. 5, Antwort auf Frage 11) und mangels eines Einkommens muss auch weiterhin damit gerechnet werden, dass der Beschwerdeführer regelmässig bzw. gewerbsmässig Diebstähle begeht, um sich Drogen beschaffen zu können. Zudem ist davon auszugehen, dass er auch Diebstähle begeht, um sich Essen und Trinken zu besorgen, gab er doch an, das Diebesgut u.a. gegessen und getrunken zu haben (vgl. ZMG act. 5, Antwort auf Frage 7). Seine prekäre private Situation dürfte sich angesichts der Tatsache, dass er nicht mehr bei seiner Mutter wohnt, in jüngster Vergangenheit noch akzentuiert haben. Er verfügt weder über einen festen Wohnsitz noch über eine Erwerbstätigkeit. Vor diesem Hintergrund muss dem Beschwerdeführer eine schlechte Rückfallprognose gestellt werden. Die von ihm abgegebene Zusicherung, nicht mehr straffällig zu werden, mag zwar gut gemeint sein, bietet angesichts der geschilderten Umstände jedoch nicht hinreichend Gewähr für ein zukünftiges Wohlverhalten. Dem Beschwerdeführer kann auch nicht gefolgt werden, wenn er meint, er sei immer sehr anständig und füge niemandem Schaden zu. Wer andere bestiehlt, fügt ihnen sehr wohl Schaden zu, allem voran ein finanzieller. Wer dies gewerbsmässig tut, handelt aus der Sicht der weiteren potentiellen Opfer zudem erheblich sicherheitsgefährdend im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_379/2011 vom 2. August 2011, E. 2.9). Die Voraussetzungen der Wiederholungsgefahr sind damit erfüllt. Der Beschwerdeführer zeigt sich zwar bereit, Fussfesseln bis zum "Hafteintritt"

9 / 10 (gemeint wohl: Strafantritt) zu tragen. Diese mildere Ersatzmassnahme dürfte jedoch nicht geeignet sein, um den Beschwerdeführer vor weiteren Delikten abzuhalten, hat er doch – wie es scheint – bei jeder sich bietenden Gelegenheit Gegenstände entwendet. Die Untersuchungshaft erscheint insofern auch verhältnismässig und damit insgesamt rechtmässig. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist abzuweisen. 4. Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, falls die Untersuchungshaft aufrechterhalten werde, beantrage er den "vorzeitigen Vollzug" (KG act. A. 1). Ein vorzeitiger Strafvollzug ist nach Massgabe von Art. 236 StPO möglich. Während des Vorverfahrens hat über ein entsprechendes Gesuch der beschuldigten Person die Staatsanwaltschaft zu entscheiden (vgl. Markus Hug/Alexandra Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 11 zu Art. 236 StPO). Das Gesuch um vorzeitigen Strafvollzug ist daher nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu behandeln. Durch die Zustellung der Beschwerde an die Staatsanwaltschaft wie auch durch die Mitteilung des vorliegenden Entscheides an dieselbe wird der Weiterleitungspflicht gemäss Art. 91 Abs. 4 Satz 2 StPO Rechnung getragen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.201) werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens vorliegend auf CHF 1'000.00 festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

10 / 10 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten von X._____. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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