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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 03.06.2020 SK2 2019 65

June 3, 2020·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·9,598 words·~48 min·4

Summary

sexuelle Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB | Beschwerde gegen StA, Einstellungsverfügung

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 27 Beschluss vom 3. Juni 2020 Referenz SK2 19 65 Instanz II. Strafkammer Besetzung Nydegger, Vorsitzender Hubert und Brunner Guetg, Aktuar Parteien A._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Alexander Egli Masanserstrasse 35, Postfach 414, 7001 Chur Gegenstand Sexuelle Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB Anfechtungsobj. Einstellungsverfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 16.09.2019, mitgeteilt am 17.09.2019 (Proz. Nr. VV._____) Mitteilung 23. Juni 2020

2 / 27 I. Sachverhalt A. Die Staatsanwaltschaft Graubünden eröffnete am 21. März 2019 gegen A._____ ein Strafverfahren (VV._____) wegen sexueller Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB. B. A._____ arbeitete zum damaligen Zeitpunkt mit einem Pensum von 30% als Fahrer/technischer Dienst im B._____ in O.1_____ (nachfolgend B._____). Daneben bezieht er eine Invalidenrente zu 50%. C. Am 27. Juni 2019 wurde gegenüber A._____ von der Stiftungsleitung des B._____ mit Wirkung per 30. September 2019 die ordentliche Kündigung ausgesprochen. Als Grund der Kündigung wurde das gegen ihn laufende Strafverfahren angegeben. D. Mit Parteimitteilung vom 24. Juli 2019, gleichentags mitgeteilt, stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden die Einstellung des Strafverfahrens in Aussicht. In der Folge ersuchte der Rechtsvertreter von A._____, Rechtsanwalt MLaw Alexander Egli, um Übermittlung der Strafakten sowie zweimal um Erstreckung der Frist zwecks Bezifferung der Entschädigungsansprüche. E. In seiner Eingabe vom 3. September 2019 bezifferte A._____ im Hauptbegehren seine Entschädigungsansprüche wie folgt: CHF 5'804.50 für Kosten der Wahlverteidigung, CHF 169'737.00 für Stellenverlust/künftige Verdienstausfälle, CHF 280.00 für psychiatrische Betreuung während des Verfahrens, CHF 280.00 für Reisekosten sowie CHF 5'000.00 Genugtuung. Eventualiter beantragte er, ihm unter dem Titel "Stellenverlust/künftige Verdienstausfälle etc." vorerst eine Entschädigung in Höhe von CHF 74'000.00 zuzusprechen, unter Vormerkung eines Nachklagevorbehaltes. Subeventualiter sei ihm bis zum Antritt einer neuen Arbeitsstelle, längstens bis zu seiner Pensionierung, unter dem gleichen Titel ab 1. Oktober 2019 eine monatliche Entschädigung von CHF 1'951.00 bzw. in der Höhe der Differenz des allfälligen neuen Bruttolohns und des bisherigen Bruttoeinkommens von CHF 1'951.00 zuzusprechen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. F. Wie angekündigt, stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden das Strafverfahren VV._____ mit Verfügung vom 16. September 2019, mitgeteilt am 19. September 2019, ein (Dispositivziffer 1). Die Verfahrenskosten wurden dem Staat angelastet und A._____ eine Gesamtentschädigung in Höhe von CHF 3'344.60 zugesprochen (Dispositivziffern 2 und 3).

3 / 27 G. Dagegen liess A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 30. September 2019 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erheben. Im Wesentlichen wird in der Beschwerde die Aufhebung der Dispositivziffern 2 und 3 beantragt, unter Erneuerung der in der Eingabe vom 3. September 2019 gestellten Entschädigungsanträge (vgl. vorstehend Sachverhalt lit. E.). Die ihm zugesprochenen und in der Gesamtentschädigung in Höhe von CHF 3'344.60 enthaltenen Entschädigungen für die psychiatrische Betreuung und Reisekosten (jeweils CHF 280.00) beanstandet er nicht. H. Mit Stellungnahme vom 14. Oktober 2019 beantragte die Staatsanwaltschaft Graubünden die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. I. Mit Eingabe vom 18. Mai 2020 an das Kantonsgericht von Graubünden teilte der Beschwerdeführer mit, dass er seit Dezember 2019 einer Arbeitstätigkeit nachgehe, mit welcher er den Verlust der Stelle bei der B._____ finanziell kompensieren könne. Entsprechend reduziere sich seine Entschädigungsforderung betreffend die Position "Stellenverlust/künftige Verdienstausfälle" auf CHF 3'902.00, was der Lohneinbusse für die Monate Oktober 2019 und November 2019 entspreche. An den übrigen Rügen werde festgehalten. II. Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 30. September 2019 gegen die Einstellungsverfügung vom 16. September 2019, mitgeteilt am 19. September 2019, erfolgte innert der zehntätigen Frist von Art. 322 Abs. 2 StPO bzw. Art. 396 Abs. 1 StPO. Sie erfolgte überdies bei der hierfür zuständigen II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden (Art. 322 Abs. 2 sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]). Die Einstellungsverfügung stellt ein beschwerdefähiges Anfechtungsobjekt dar (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Der Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person Partei (Art. 104 Abs. 1 StPO). Weil in der Einstellungsverfügung seinem Entschädigungsantrag nicht vollumfänglich stattgegeben wurde, besitzt er an deren Abänderung überdies ein rechtlich geschütztes Interesse i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO. Er ist damit zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Mit Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO sowohl Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), als auch die unvollständige

4 / 27 oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. Ferner kann die Rüge der Unangemessenheit (lit. c) erhoben werden. 3.1. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob – wie der Beschwerdeführer moniert – die in der Einstellungsverfügung gesprochene Entschädigung für anwaltliche Aufwendungen unrechtmässig gekürzt wurde. 3.2. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Zu den Aufwendungen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zählen in erster Linie die Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn der Beistand angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität des Falles geboten war. Handelt es sich sachlich und persönlich nicht um einen leichten Fall, so ist der Beizug eines Anwaltes immer gerechtfertigt (Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich 2017, Rz. 1810). Nicht jeder Aufwand, der im Strafverfahren entstanden ist, ist jedoch zu entschädigen. Sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von diesem betriebene Aufwand müssen sich als angemessen erweisen, d.h. in einem vernünftigen Verhältnis zur Schwierigkeit des Falles stehen (vgl. BGE 142 IV 163 E. 3.1.2; 138 IV 197 E. 2.3.4). Entschädigungspflichtig sind somit (nur) jene Aufwendungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Verfahren stehen und notwendig und verhältnismässig sind. Allerdings muss das Honorar so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertretung ein Handlungsspielraum verbleibt und das Mandat wirksam ausgeübt werden kann (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_96/2011 vom 6. Juni 2011, E. 2.2; 6B_856/2009 vom 9. November 2009, E. 4.2; 6B_130/2007 vom 11. Oktober 2007, E. 3.2.5). Unnötige und übersetzte Kosten sind nicht zu entschädigen (vgl. Stefan Wehrenberg/Friedrich Frank, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 15 zu Art. 429 StPO). 3.3. Rechtsanwalt MLaw Alexander Egli machte in seiner Eingabe vom 3. September 2019 unter Beilage einer entsprechenden Honorarnote einen Aufwand von 20.93 Stunden geltend (vgl. StA act. 1/32 und act. 1/32.1). Die Staatsanwaltschaft hielt hierzu in der angefochtenen Einstellungsverfügung in Erwägung 3b fest, dass

5 / 27 Rechtsanwalt MLaw Alexander Egli am 2. April 2019 die Verteidigung des Beschwerdeführers übernommen habe. Zu diesem Zeitpunkt seien sämtliche Zwangsmassnahmen bereits durchgeführt gewesen und der Beschwerdeführer habe sich in Freiheit befunden. Rechtsanwalt MLaw Alexander Egli habe keiner Einvernahme beigewohnt. Er habe – abgesehen von der Eingabe betreffend Entschädigungsforderung vom 3. September 2019 – 7 Schreiben von jeweils 1 bis 2 Seiten verfasst, wobei es sich mehrheitlich um formelle Auskunfts-, Akteneinsichts- und Erstreckungsbegehren gehandelt habe. Dafür hätten 2 Stunden genügt. Auch übersetzt sei der Aufwand betreffend Korrespondenz und Besprechungen bzw. Telefonate mit dem Klienten, weshalb der Aufwand für die Verteidigungsvorbereitung auf insgesamt 2 Stunden reduziert werden könne. Für die Vorbereitung (Aktenstudium, Abklärungen, Anpassungen) der Eingabe vom 3. September 2019 erscheine insbesondere in Anbetracht der Offizialmaxime ein Zeitaufwand von über 7 Stunden übersetzt. Soweit diese Eingabe nötig gewesen sei, sei der Aufwand auf 2 Stunden zu reduzieren. In diesem Zusammenhang sei der Gesamtaufwand auf 6 Stunden festzusetzen. Unter Berücksichtigung des in der Honorarvereinbarung festgelegten Stundenansatzes von CHF 250.00, der Spesen (CHF 157.00) und 7.7% Mehrwertsteuer resultiere ein Gesamtaufwand von CHF 1'784.60. 3.4. Der Beschwerdeführer moniert, bereits bei einer Gesamtbetrachtung erhelle, dass ein zu entschädigendes Honorar in der Höhe von insgesamt sechs Stunden in keinem Verhältnis zur Komplexität der Sache, der Schwere der Vorwürfe und der Schwierigkeit des Falles stehe. Es sei ein reger Kontakt zwischen ihm und dem Verteidiger notwendig gewesen, wobei insbesondere die Verteidigungsstrategie besprochen worden sei. Zuletzt hätten die erhältlich gemachten Akten studiert und eine komplexe Eingabe zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen verfasst werden müssen. Soweit die Staatsanwaltschaft schreibe, für sieben Eingaben bzw. Schreiben seien zwei Stunden Aufwand genügend, verkenne sie, dass jeweils auch das Vorgehen mit dem Beschwerdeführer habe besprochen werden müssen. Wenn die Staatsanwaltschaft behaupte, der Aufwand für Korrespondenzen, Besprechungen und Telefonate sei überhöht und zwei Stunden seien angemessen, unterlasse sie eine detaillierte Auseinandersetzung mit der Honorarnote des Verteidigers und pauschalisiere, womit der Anspruch auf rechtliches Gehör und die Begründungspflicht verletzt würden. Zuletzt sei zu monieren, dass eine zehnseitige Eingabe zu den Kosten- und Entschädigungsforderungen, mit welcher insgesamt zehn Beilagen eingereicht worden seien, nicht innert zwei Stunden habe verfasst werden können, da damit aufwändige Abklärungen tatsächlicher und rechtlicher Natur verbunden gewesen seien. Entgegen der Ansicht der Staatsan-

6 / 27 waltschaft dürfe sich ein vorsichtiger Verteidiger dabei nicht auf die von den Strafbehörden zu beachtende Offizialmaxime verlassen, seien diese doch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht dazu verpflichtet, alle für die Beurteilung des Entschädigungsanspruches bedeutsamen Tatsachen von Amtes wegen abzuklären. Vielmehr obliege es dem Beschuldigten, seine Ansprüche zu begründen und auch zu belegen (vgl. act. A. 1, S. 5. ff.). 3.5. Nach Dafürhalten der Beschwerdeinstanz ist der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Aufwand von total 20.93 Stunden ausgewiesen und in Anbetracht der Schwere der gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe (sexueller Missbrauch eines Kindes) grundsätzlich angemessen. Angesichts der Vorwürfe ist ein erhöhter Austausch mit dem Klienten zuzugestehen, damit sich der Rechtsvertreter ein umfassendes Bild der Situation sowie der Umstände machen kann und eine adäquate Verteidigungsstrategie ausgearbeitet werden kann. Entsprechend ist der angefallene Korrespondenzaufwand (Telefon/Besprechungen/E- Mailverkehr) zwischen Rechtsanwalt MLaw Alexander Egli und dem Beschwerdeführer von ca. 9 Stunden nicht zu beanstanden. Der geltend gemachte Aufwand von ca. 7 Stunden im Zusammenhang mit der zehnseitigen Eingabe vom 3. September 2019 (Aktenstudium, Abklärungen, Anpassungen) erweist sich angesichts der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen sowie deren Umfang ebenfalls als nicht überhöht. Zwar ist der Staatsanwaltschaft recht zu geben, dass sie ohnehin von Amtes wegen über die Entschädigung zu befinden habe. Es gilt dabei aber zu beachten, dass die Staatsanwaltschaft gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht dazu verpflichtet ist, alle für die Beurteilung des Entschädigungsanspruches bedeutsamen Tatsachen von Amtes wegen abzuklären (vgl. BGE 142 IV 237 E. 1.3.1). Entsprechend war der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gehalten, die geltend gemachte und nicht ohne weiteres eruierbare Entschädigungsforderung (insbesondere betreffend die wirtschaftlichen Einbussen gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO) weiter zu präzisieren. Vor diesem Hintergrund erweist sich dieser Aufwand als gerechtfertigt. Positionen ohne erkennbaren Bezug zum vorliegenden Strafverfahren sind in der Honorarnote nicht auszumachen (vgl. StA act. 1/32.1). Gleichwohl ist das Folgende zu bedenken: Die Entschädigung gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO bezieht sich in erster Linie auf den Aufwand hinsichtlich des Strafpunktes, was sich daraus ergibt, dass das Entstehen der staatlichen Entschädigungspflicht an die Beurteilung im Strafpunkt (Freispruch oder Einstellung) geknüpft ist. Mit anderen Worten soll (lediglich) die Ausübung derjenigen Verfahrensrechte entschädigt werden, die auf eine Einstellung des Verfahrens, einen

7 / 27 Freispruch oder doch immerhin auf eine möglichst tiefe Strafe zielen. Nicht davon erfasst sind Aufwendungen "anderer Natur", wie beispielsweise im Zusammenhang mit dem "Zivilpunkt" angefallene Aufwendungen; diese sind auszusondern, weil sie nach anderen Grundsätzen zu verteilen sind. So bestimmt Art. 432 Abs. 1 StPO, dass die obsiegende beschuldigte Person gegenüber der Privatklägerschaft Anspruch auf angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen hat. Diese Bestimmung folgt der dem Kostenrecht immanenten Regel, wonach die unterliegende Partei entschädigungspflichtig wird. Auch Art. 429 StPO liegt dieser Gedanke zugrunde, kommt die Bestimmung doch nur dann zur Anwendung, wenn die beschuldigte Person freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird. In diesem Fall kann der Staat nämlich – zumindest im Ergebnis – hinsichtlich des Strafpunktes als unterliegend angesehen werden, weshalb er gegenüber der beschuldigten Person – freilich unter dem Vorbehalt von Art. 432 Abs. 2 StPO – entschädigungspflichtig wird. Eine solche gesonderte Betrachtung von Aufwendungen im Straf- und im Zivilpunkt scheint nur schon deshalb angezeigt, weil die Zivilklage zur Folge hat, dass "ein in den Strafprozess integrierter Zivilprozess" stattfindet, welcher zwar grundsätzlich zivilprozessualen Regeln folgt, sich aber aufgrund der Verbindung mit dem Strafverfahren primär nach den entsprechenden Bestimmungen der StPO richtet (vgl. Annette Dolge, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 9 zu Art. 122 StPO). Entsprechend erweist sich in dieser Hinsicht ein "Anlehnen" an die zivilprozessualen Regeln als sinnvoll. Diese Überlegungen lassen sich nun auf den vorliegenden Fall wie folgt übertragen: Werden gegenüber dem Staat Schadenersatz- oder Genugtuungsansprüche geltend gemacht (z.B. gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. b und c StPO, Art. 431 Abs. 1 StPO), so führt dies – zumindest unter materiellen Gesichtspunkten betrachtet – gewissermassen zu einem in den Strafprozess integrierten Staatshaftungsprozess. Der Aufwand, der für die Geltendmachung dieser Ansprüche entstanden ist, wird nach dem Ausgang dieses "Staatshaftungsprozesses" vergütet: Werden keine entsprechenden Entschädigungen zugesprochen, so gilt die beschuldigte Person diesbezüglich im Ergebnis als unterliegend, sodass der Staat ihr gegenüber nicht entschädigungspflichtig wird. Bei vollständiger Zusprechung der geforderten Entschädigung ist auch der dabei angefallene Aufwand vom Staat zu vergüten. Bei bloss teilweisem "Obsiegen" erfolgt eine anteilsmässige Entschädigung des dabei entstandenen Aufwandes. Mit anderen Worten ist die Frage nach der Entschädigung des Verteidigeraufwandes so zu behandeln, wie wenn die Ersatzansprüche anstatt gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO in einem separaten Staat-

8 / 27 haftungsprozess geltend gemacht worden wären. In einem solchen wäre nach kantonalem Recht – gleich wie nach der zivilprozessualen Regelung – die unterliegende Partei entschädigungspflichtig (vgl. Art. 78 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). 3.6. Dies bedeutet im vorliegenden Fall, dass der im Zeitraum vom 15. August 2019 bis 28. September 2019 entstandene Aufwand von total 10.5 Stunden, welcher eindeutig und ausschliesslich im Zusammenhang mit der Entschädigungsforderung gegenüber dem Staat steht, vorab auszusondern ist. Inwieweit der Beschwerdeführer hierfür zu entschädigen ist, hängt davon ab, in welchem Umfang die beantragte Entschädigung infolge Stellenverlust (vgl. dazu nachfolgende Erwägung 4.1) zugesprochen wird. Hinsichtlich der gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO beantragten Genugtuung von CHF 5'000.00 (vgl. Begehren Ziffer 1 der Eingabe vom 3. September 2019 [StA act. 1/32]) selbst, dürfte weder für deren Bezifferung noch für deren Begründung nennenswerter Aufwand angefallen sein, der separat zu berücksichtigen wäre, handelt es sich dabei doch lediglich um eine Schätzung des Beschwerdeführers (vgl. dazu StA act. 1/32, S. 9, Ziff. 3.3). Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass dem Beschwerdeführer für das Vorverfahren – bzw. für die Aufwendungen im Strafpunkt – gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO vorab ein Aufwand von 10.43 Stunden (20.93 Stunden – 10.5 Stunden) zu vergüten ist. Der Stundenansatz von CHF 250.00 ist angesichts der eingereichten Honorarvereinbarung (vgl. StA act. 1/9) nicht zu beanstanden. Die Auslagen in Höhe von CHF 157.00 sind angesichts des Verhältnisses der Aufwendungen im Strafpunkt und denjenigen im Zusammenhang mit der Entschädigungsforderung hälftig aufzuteilen (CHF 157.00 / 2 = CHF 78.50). Demzufolge resultiert für die mit dem Strafpunkt zusammenhängenden Aufwendungen im Vorverfahren hinsichtlich des Strafpunktes ein zu entschädigender Betrag von CHF 2'892.80 (10.43 Stunden x CHF 250.00 + CHF 78.50 + 206.80 MwSt.). Wie erwähnt kann über die Entschädigung der Verteidigungskosten im Zusammenhang mit der geltend gemachten Entschädigung für Erwerbseinbussen sowie der Genugtuung erst nach abschliessender Beurteilung dieser Ansprüche entschieden werden (vgl. E. 7.4). 4.1. Der Beschwerdeführer wendet sich sodann gegen die Abweisung der beantragten Entschädigungsposition "Entschädigung wirtschaftliche Einbussen: Stellenverlust/künftige Verdienstausfälle etc." in Höhe von CHF 169'737.00. Dieser im Hauptbegehren gestellte Betrag errechnet sich wie folgt: Bisheriger Bruttolohn (CHF 1'755.00) für den Zeitraum vom 1. Oktober 2019 (Zeitpunkt Beendigung Arbeitsverhältnis bei B._____) bis Dezember 2026 (Zeitpunkt Pensionierung des Beschwerdeführers), d.h. 87 Monate à CHF 1'755.00 (= CHF 152'658.00). Zudem

9 / 27 werde der Beschwerdeführer ab genanntem Datum seine Vorsorge vollständig selbst äufnen müssen; die Arbeitgeberbeiträge würden wegfallen. Diese Beträge würden mindestens den Beiträgen des Arbeitnehmers entsprechen. Gemäss dem im Recht liegenden Lohnausweis 2018 seien dies in casu CHF 196.00. Kapitalisiert resultiere eine Entschädigung unter diesem Titel in der Höhe von rund CHF 17'052.00. Insgesamt sei die wirtschaftliche Einbusse demzufolge mit CHF 169'737 zu beziffern (vgl. act. B.3, Begehren Ziff. 1, zur Begründung siehe S.4, Ziff. 2.3 ff.). Im Eventualbegehren beantragte der Beschwerdeführer vor der Staatsanwaltschaft unter dem Titel "Stellenverlust/künftige Verdienstausfälle" eine Entschädigung von vorerst CHF 74'000.00, wobei im Dispositiv vorzumerken sei, dass die Anhebung der Entschädigung im Rahmen eines nachträglichen Verfahrens vorbehalten bleibe (act. B.3, Begehren Ziff. 3, zur Begründung siehe S. 5, Ziff. 2.5). Subeventualiter wurde eine monatliche zu zahlende Entschädigung von CHF 1'951.00 bzw. die Höhe der Differenz des allfälligen neuen Bruttolohns und des bisherigen Bruttoeinkommens von CHF 1'951.00 bis zum Zeitpunkt der Pensionierung (Dezember 2026) beantragt (vgl. act. B.3, Begehren Ziff. 3, zur Begründung siehe S. 5, Ziff. 2.5). 4.2. Die Staatsanwaltschaft wies die Position mangels Kausalzusammenhanges zwischen Schaden und Strafverfahren ab. Die Strafbehörden würden keine Verantwortung für ein allfälliges Fehlverhalten anderer Behörden oder Privaten tragen. Der Umstand alleine, dass gegen eine Person eine Strafuntersuchung geführt worden sei, sei nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung nicht geeignet, deren Entlassung zu erwirken. Es fehle schon daher an einem adäquaten Kausalzusammenhang. Auf die Feststellung der zivilrechtlichen Missbräuchlichkeit der Kündigung verzichtete die Staatsanwaltschaft. Die geltend gemachte wirtschaftliche Einbusse wegen Stellenverlusts sei zudem ein bloss theoretischer Verdienstausfall zwischen Stellenverlust per 1. Oktober 2019 und der Pensionierung (Dezember 2026) inkl. Arbeitgeberbeiträge für die Vorsorge in Höhe von CHF 17'052.00. Während des gekündigten Arbeitsverhältnisses habe der Beschwerdeführer weder Suchbemühungen behauptet noch belegt. Eine 30%ige Anstellung – allenfalls auch in einer anderen Branche – sei dem Beschwerdeführer ohne weiteres zuzumuten (vgl. Einstellungsverfügung E. 3d). 4.3. Im Rahmen seiner Beschwerde erneuerte der Beschwerdeführer seine Anträge und bezifferte die Entschädigungshöhe gleich (vgl. act. A.1, Begehren Ziff. 1 bis 3). Er moniert, die Staatsanwaltschaft sei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass in BGE 142 IV 237 festgehalten worden sei, dass der Umstand einer Strafuntersuchung alleine nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen

10 / 27 Lebenserfahrung nicht geeignet gewesen sei, eine Kündigung zu bewirken. Eine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs sei gemäss Bundesgericht nur bei bereits rechtskräftig festgestellter Missbräuchlichkeit der Kündigung anzunehmen. Die Staatsanwaltschaft hätte die konkreten Kündigungsumstände nicht offenlassen dürfen, zumal im Normalfall kein Unterbruch des adäquaten Kausalzusammenhangs angenommen werden könne, wie auch bei einem üblichen Drittverschulden (vgl. act. A.1, S. 9, Ziff. 2.2). Aus dem Umstand, dass eine ordentliche und keine ausserordentliche Kündigung ausgesprochen worden sei, könne nichts zugunsten der staatsanwaltschaftlichen Sichtweise abgeleitet werden. Mit Eingabe vom 18. Mai 2020 (vgl. act. A.4) teilte der Beschwerdeführer dem Kantonsgericht von Graubünden mit, dass er seit Dezember 2019 einer Arbeitstätigkeit nachgehe, mit welcher er den Verlust der Stelle bei der B._____ finanziell kompensieren könne. Entsprechend reduziere sich seine Entschädigungsforderung betreffend die Position "Stellenverlust/künftige Verdienstausfälle" auf CHF 3'902.00, was der Lohneinbusse für die Monate Oktober 2019 und November 2019 entspreche. 5. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie unter anderem Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbusse, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO). Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Die Gesetzesbestimmung begründet eine Kausalhaftung des Staates, d.h., dass ein Verschulden der Strafbehörden nicht Voraussetzung der Entschädigungspflicht ist. Der Staat muss den gesamten Schaden wiedergutmachen, der mit dem Strafverfahren in einem Kausalzusammenhang im Sinne des Haftpflichtrechts steht (vgl. Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1329, Ziff. 2.10.2.1; BGE 142 IV 237 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_251/2015 vom 24. August 2015, E. 2.2.2). Es geht also im Wesentlichen um den Ausgleich des Schadens im haftpflichtrechtlichen Sinn (vgl. ZR 1982 Nr. 60). So sind beispielsweise Reisespesen oder Schädigungen in der Karriere zu entschädigen (vgl. zum Ganzen Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, a.a.O., Rz. 1802 ff.). Vor dem Hintergrund des Gesagten ist nachfolgend zu prüfen, ob die haftungsbegründenden Voraussetzungen erfüllt sind. 6.1. Die Höhe der wirtschaftlichen Einbussen wird nach zivilrechtlichen Regeln berechnet (vgl. auch vorstehend E. 5). Nach dem allgemeinen Schadensbegriff, wie er in der Praxis des Bundesgerichts verwendet wird, ist der Schaden eine un-

11 / 27 freiwillige Vermögensverminderung, der in einer Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven oder im entgangenen Gewinn bestehen kann. Er entspricht der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (sog. Differenztheorie; BGE 142 III 23 E. 4.1; 139 V 176 E. 8.1; 132 III 186 E. 8.1, 321 E. 2.2.1, 359 E. 4, 564 E. 6.2; 129 III 331 E. 2.1; je mit Hinweisen). Die Strafbehörde ist nicht verpflichtet, alle für die Beurteilung des Entschädigungsanspruchs bedeutsamen Tatsachen von Amtes wegen abzuklären. Gestützt auf Art. 429 Abs. 2 StPO hat sie die beschuldigte Person im Falle eines (teilweisen) Freispruches oder einer Einstellung des Verfahrens zur Frage der Entschädigung aber mindestens anzuhören und gegebenenfalls aufzufordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. Aus Art. 429 Abs. 2 StPO geht nicht hervor, dass die Strafbehörde im Sinne des Untersuchungsgrundsatzes alle für die Beurteilung des Entschädigungsanspruches bedeutsamen Tatsachen von Amtes wegen abzuklären hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_582/2019 vom 24. September 2019, E. 2.3 m.w.H.). Es obliegt der beschuldigten Person, ihre Ansprüche zu begründen und auch zu belegen. Dies entspricht der zivilrechtlichen Regel, wonach, wer Schadenersatz beansprucht, den Schaden zu beweisen hat (Art. 42 Abs. 1 OR; vgl. auch Art. 8 ZGB). Nur wenn sich der Schaden nicht ziffernmässig nachweisen lässt, ist er gestützt auf Art. 42 Abs. 2 OR nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen festzulegen. Die Beweiserleichterung gemäss Art. 42 Abs. 2 OR ist restriktiv anzuwenden (vgl. zum Ganzen BGE 142 IV 237 E. 1.3.1 m.w.H.). 6.2. Die ursprünglich vom Beschwerdeführer geltend gemachte Entschädigungshöhe für Erwerbsausfall bis zur Pensionierung im Jahr 2026 von total 169'737.00 (vgl. act. B.3, Begehren Ziff. 1 und act. A.1, Begehren Ziff. 1) wurde von ihm mit Eingabe vom 18. Mai 2020 auf CHF 3'902.00 reduziert. Diese Reduktion ist – analog der Bestimmung von Art. 241 ZPO – als partieller "Klage- bzw. Beschwerderückzug" zu beurteilen, in dessen Umfang der Beschwerdeführer als unterliegend zu qualifizieren ist. Auf diesen "zurückgezogenen" Mehrumfang ist nicht weiter einzugehen. Auch nicht weiter einzugehen ist auf die Frage, ob überhaupt ein Schaden in Höhe des Restbetrages von CHF 3'902.00 ausgewiesen werden kann. Denn die Beschwerde ist in diesem Punkt (Entschädigung für Erwerbsausfall) bereits aus anderen Gründen als unbegründet abzuweisen, was sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt.

12 / 27 7.1. Wie gezeigt, ist nur der mit dem Strafverfahren im Zusammenhang stehende Schaden zu ersetzen (vgl. oben). Nicht erforderlich ist, dass die wirtschaftliche Einbusse der beschuldigten Person auf eine bestimmte Verfahrenshandlung zurückzuführen ist (BGE 142 IV 237 E. 1.3.3). Es genügt ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Strafverfahren als solchem und dem Schaden. Auch der durch den Verlust der Arbeitsstelle entstandene Schaden ist grundsätzlich zu entschädigen (vgl. BGE 142 IV 237 E. 1.3.4). Ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht dann, wenn das schadensstiftende Verhalten für den eingetretenen Schaden eine notwendige Bedingung im Sinne einer conditio sine qua non bildet, d.h. nicht hinweggedacht werden könnte, ohne dass der eingetretene Erfolg entfiele. Ob ein natürlicher Kausalzusammenhang vorliegt, ist eine Tatfrage (BGE 142 V 176 E. 1.5.1; 139 V 176 E. 8.4.1 und 8.4.3; 132 III 715 E. 2.2 je mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der Begründung der (ordentlichen) Kündigung ist ohne Weiteres erstellt, dass diese wegen des gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahrens ausgesprochen wurde (vgl. StA act. 1.32/2; ferner auch act. B.4). Ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Strafverfahren und der Kündigung ist damit erstellt. 7.2.1. Ein adäquater Kausalzusammenhang liegt vor, wenn ein Umstand nicht nur conditio sine qua non des Schadens, sondern auch nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, den eingetretenen Erfolg zu bewirken, so dass der Eintritt dieses Erfolgs als durch die fragliche Bedingung wesentlich begünstigt erscheint (BGE 142 IV 237 E. 1.5.2; 139 V 176 E. 8.4.2; 129 V 177 E. 3.2). Hierbei handelt es sich um eine Rechtsfrage. Der adäquate Kausalzusammenhang wird unterbrochen, wenn zu einer an sich adäquaten Ursache eine andere Ursache hinzutritt, die einen derart hohen Wirkungsgrad aufweist, dass erstere nach wertender Betrachtungsweise als rechtlich nicht mehr beachtlich erscheint. Entscheidend ist die Intensität der beiden Ursachen. Das Verhalten eines Dritten vermag den Kausalzusammenhang nur zu unterbrechen, wenn diese Zusatzursache derart ausserhalb des normalen Geschehens liegt, derart unsinnig ist, dass damit nicht zu rechnen war (BGE 142 IV 237 E. 1.5.2). In BGE 142 IV 237 E. 1.5.3 entschied das Bundesgericht, dass zwischen dem Strafverfahren gegen einen Lehrer wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes und dessen Entlassung kein adäquater Kausalzusammenhang bestanden habe. Es sei gerichtlich festgestellt worden, dass die Entlassung des Lehrers gestützt

13 / 27 auf das einschlägige Personalrecht sachlich nicht gerechtfertigt gewesen und eine unzulässige Verdachtskündigung ausgesprochen worden sei. Das rechtwidrige Verhalten der Schulbehörde hätten die Strafbehörden indessen nicht zu vertreten und sie hätten auch nicht mit einem solchen zu rechnen gehabt. Vielmehr hätte – so das Bundesgericht weiter – von der Schulbehörde trotz der für alle involvierten Personen schwierigen Situation ein behutsames und umsichtiges, ihrer Fürsorgepflicht als Arbeitgeberin gerecht werdendes Verhalten erwartet werden dürfen. Der Umstand alleine, dass gegen den betroffenen Lehrer eine Strafuntersuchung geführt worden sei, sei nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung nicht geeignet gewesen, dessen Entlassung zu bewirken. Gegen diese Ausführungen wird teilweise eingewendet, dass es keineswegs ausserhalb des gewöhnlichen Laufs der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung liege, dass bei einem Verdacht auf Sexualstraftaten im Schulbereich die zuständige Behörde überreagiere und zu einer voreiligen Kündigung greife. Es sei indes unter normativen Gesichtspunkten nicht am Platz, den Strafbehörden die Folgen einer rechtswidrigen Entscheidung der Schulbehörde aufzubürden. Dies sei aber ein anderer Gedanke ohne Bezug zur Adäquanz, nämlich derjenige der Abgrenzung von Verantwortungsbereichen (vgl. zum Ganzen Felix Bommer, Die strafrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahr 2016, ZBJV 154/2018, S. 123 ff., S. 157). Im Urteil 6B_4/2019 vom 19. Dezember 2019 bestätigte das Bundesgericht sodann seine in BGE 142 IV 237 begründete Praxis insofern, als es festhielt, ein durch den Verlust einer Arbeitsstelle entstandener Schaden sei gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO grundsätzlich zu entschädigen, sofern dieser mit dem Strafverfahren in einem adäquaten Kausalzusammenhang stehe (vgl. dessen E. 5.2.3). 7.2.2. Vor dem Hintergrund des Gesagten stellt sich die Frage nach dem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der Strafuntersuchung und der durch die Arbeitgeberin ausgesprochenen Kündigung. Im Gegensatz zu BGE 142 IV 237 handelt es sich vorliegend um einen privatrechtlichen Arbeitsvertrag. Bei privatrechtlichen Arbeitsverträgen besteht grundsätzlich Kündigungsfreiheit, d.h. es bedarf bei einer ordentlichen Kündigung keines besonderen Grundes (vgl. Art. 335 OR; Thomas Geiser/Roland Müller/Kurt Pärli, Arbeitsrecht in der Schweiz, 4. Auflage, Bern 2019, Rz. 624). Es gibt aber bestimmte Gründe, aufgrund derer nicht gekündigt werden darf. Diese "verbotenen Gründe" sind im Gesetz nicht abschliessend geregelt (Art. 336 OR). Eine missbräuchlich bzw. ungerechtfertigt ausgesprochene (ordentliche bzw. ausserordentliche) Kündigung hat indessen nicht deren Ungültigkeit zur Folge, sondern führt vielmehr zu einer Entschädigungspflicht des Arbeitgebers (vgl. Art. 336a ff. OR zur missbräuchlichen ordentlichen Kündigung sowie Art. 337c OR bei ungerechtfertigten fristlosen Kündigung; Thomas Gei-

14 / 27 ser/Roland Müller/Kurt Pärli, a.a.O., Rz. 630). Eine Verpflichtung zur Fortführung des (privatrechtlichen) Arbeitsverhältnisses besteht mithin nicht. Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall von BGE 142 IV 237 insofern, als es dort einerseits um ein öffentlichrechtliches Anstellungsverhältnis ging und andererseits gerichtlich rechtskräftig festgestellt worden war, dass dieses öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis zu Unrecht gekündigt wurde, was nach Ansicht des Bundesgerichts zur Unterbrechung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen Strafverfahren und Kündigung führte. 7.2.3. Unbesehen darum muss vorliegend vorfrageweise geprüft werden, ob die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Kündigung missbräuchlich war oder nicht. Dabei handelte es sich einerseits um eine ordentliche Kündigung gemäss Art. 335 ff. OR. Andererseits erfolgte die Kündigung – was sich aus ihrer Begründung ergibt – aufgrund des laufenden Strafverfahrens. Mangels einer bereits rechtskräftig festgestellten Verfehlung des Beschwerdeführers ist die sich auf bloss vermutete Umstände stützende Kündigung als Verdachtskündigung zu qualifizieren (vgl. zur Definition der Verdachtskündigung etwa Daniel Donauer/Nicole Donauer, Die Verdachtskündigung nach schweizerischem Arbeitsrecht, in: Jusletter 24. September 2018, Rz. 8.). Bei Verdachtskündigungen handelt es sich mehrheitlich um fristlose Kündigungen; denkbar ist indessen auch eine ordentliche Kündigung (vgl. Thomas Geiser/Roland Müller/Kurt Pärli, a.a.O., Rz. 661 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 4A_694/2015 vom 4. Mai 2016; ferner Daniel Donauer/Nicole Donauer, a.a.O., Rz. 8). Über die Zulässigkeit der Verdachtskündigung besteht in der Lehre keine Einigkeit. Mehrheitlich wird allerdings die Meinung vertreten, der blosse Verdacht genüge nicht zur Rechtfertigung einer Kündigung, was bedeutet, dass die Verdachtskündigung grundsätzlich unzulässig sein müsste. Die fristlose Verdachtskündigung kann jedoch als zulässig erachtet werden, sofern eine begangene Straftat die weitere Zusammenarbeit unzumutbar macht, wenn die Straftat im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Arbeitgebers steht oder der Ruf der Arbeitgeberin schädigt. Es wird befürwortet, dass die Verdachtskündigung zulässig sei, wenn der Verdacht als gerechtfertigt erscheine und sich auf eine Straftat beziehe, welche ihrerseits eine fristlose Entlassung rechtfertigen würde (vgl. zum Ganzen Thomas Geiser/Roland Müller/Kurt Pärli, a.a.O., Rz. 661 f.; Daniel Donauer/Nicole Donauer, a.a.O., Rz. 8 ff.). Nach der im Urteil des Bundesgerichts 4A_59/2017 vom 28. Juni 2017 zusammengefassten höchstrichterlichen Rechtsprechung ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der blosse Verdacht eines strafrechtlich relevanten Verhaltens oder einer schweren Pflichtverletzung als wichtiger

15 / 27 Grund für eine Vertragsauflösung angesehen wird, auch wenn sich die Anschuldigung nachträglich als unbegründet erweist oder nicht nachgewiesen werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 4A_419/2015 vom 19. Februar 2016 E. 2.1.2; 4A_507/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 3.5, je mit Hinweisen). Nur der erhebliche Verdacht eines schweren Deliktes vermag aber eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen (Pra 2000 Nr. 11 E. 3b in fine). Eine Verdachtskündigung ist nur zulässig, sofern der Arbeitgeber unverzüglich die ihm zumutbaren Abklärungen vornimmt (Urteile des Bundesgerichts 4A_251/2015 vom 6. Januar 2016 E. 3.2.2; 4A_419/2015 vom 19. Februar 2016 E. 2.1.2). Dabei ist sich die Lehre einig, dass eine Behinderung der Abklärungen eine fristlose Kündigung auch für den Fall, dass sich der Verdacht nachträglich nicht bestätigt, rechtfertigen kann (Pra 2000 Nr. 11 E. 3b). Diese Grundsätze gelten in erster Linie für fristlose Verdachtskündigungen. Zu ordentlichen Verdachtskündigungen finden sich kaum vertiefende Stellungnahmen (vgl. Daniel Egli, Die Verdachtskündigung nach schweizerischem und deutschem Recht, Bern 2000, S. 62, Fn. 62). In BGE 99 Ib 129 E. 6c hielt das Bundesgericht fest, eine ordentliche Kündigung sei nicht nur zulässig, wenn eine erhebliche Verletzung der Dienstpflicht nachgewiesen sei. Für die ordentliche Kündigung genüge es, dass der Arbeitgeber aus sachlichen Erwägungen eine Dienstpflichtverletzung befürchte und deswegen das erforderliche Vertrauen in den Angestellten nicht mehr besitze. Auch der begründete Verdacht einer Verfehlung könne unter Umständen die Vertrauenswürdigkeit derart in Frage stellen, dass eine Kündigung angebracht sei, selbst wenn der strikte Nachweis der Verfehlung sich nicht erbringen lasse. In einem Entscheid aus dem Jahr 1992 hielt das Bundesgericht fest, die ordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers, der unter dem ernsthaften Verdacht stehe, eine strafbare Handlung begangen zu haben, sei nicht missbräuchlich i.S.v. Art. 336 OR. Das Bundesgericht erwog ausserdem, die Unschuldsvermutung sei nicht anwendbar, da sie grundsätzlich keine Drittwirkung entfalte und die Kündigung nicht einer Vorverurteilung gleichkomme (abgedruckt in JAR 1995, S. 151 f.; vgl. auch Daniel Egli, a.a.O., S. 63). Ausgehend von diesen Entscheiden wird die Auffassung vertreten, für eine ordentliche (Verdachts-)Kündigung müsse es genügen, wenn das Vertrauensverhältnis durch einen sachlich begründeten Verdacht gestört werde. Eine ordentliche Verdachtskündigung sei daher grundsätzlich als zulässig anzusehen. Missbräuchlich sei sie aber immerhin dann, wenn kein berechtigter Verdacht vorliege (vgl. Daniel Egli, a.a.O., S. 65). In einem neueren Urteil äusserte sich das Bundesgericht ähnlich. In diesem hatte es über die Missbräuchlichkeit einer ordentlichen Kündigung entschieden, welche einer Angestellten eines Alters- und Pflegeheims gegenüber ausgesprochen worden

16 / 27 war, nachdem sie von einer Bewohnerin des Diebstahls bezichtigt worden war (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_694/2015 vom 4. Mai 2016). Das Bundesgericht hielt fest, dass die Missbräuchlichkeit einer ordentlichen Kündigung auch gegeben sein kann, wenn die Kündigung mit dem Vorwurf eines ehrenrührigen Verhalten begründet werde und sich der Vorwurf als unbegründet erweist. Es präzisierte jedoch, dass der Umstand alleine, dass sich der in der Kündigungsbegründung erhobene Vorwurf im Nachhinein als falsch erweise, noch nicht genüge, um die Missbräuchlichkeit zu begründen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_694/2015 vom 4. Mai 2016 E. 2.2 f.). Vorausgesetzt werde vielmehr zusätzlich, dass die Arbeitgeberin ihre Vorwürfe auf keine ernstlichen Verdachtsmomente habe abstützen können und keine angemessene Abklärungen getroffen habe. Mit den Anschuldigungen in der Kündigung verletze die Arbeitgeberin ihre Fürsorgepflicht nach Art. 328 Abs. 1 OR, was zur Missbräuchlichkeit führe. Das Bundesgericht hielt der Arbeitgeberin vor, dass in solchen Fällen eine eigentliche Untersuchung selber oder gegebenenfalls durch einen Aussenstehenden vorgenommen werden müsse, bei der dem Beschuldigten ähnliche rechtsstaatliche Garantien zu gewähren seien wie in einem Strafverfahren (Urteil des Bundesgerichts 4A_694/2015 vom 4. Mai 2016 E. 2.4). Weil dies in diesem Fall nicht erfolgt war, erachtete das Bundesgericht die ordentliche Kündigung als missbräuchlich. Ob der Arbeitgeber seine Fürsorgepflicht tatsächlich verletzt, hängt letztlich von den konkreten Umständen ab (vgl. Daniel Donauer/Nicole Donauer, a.a.O., Rz. 12 m.w.H. auf Thomas Geiser, Rechtsprechungspanorama Arbeitsrecht, in: AJP 2016, S. 1380 f.). In einem Urteil des Obergerichts Zürich SB180029 vom 23. Januar 2019 ging es um einen Mann, der seine Tochter mehrfach sexuell missbraucht hatte. In Bezug auf die geltend gemachte Entschädigung infolge Stellenverlusts führte das Obergericht aus, der Umstand alleine, dass gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung geführt worden sei, sei nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung nicht geeignet gewesen, dessen Entlassung zu bewirken, da im Zeitpunkt der Kündigung jedenfalls noch die Unschuldsvermutung gegolten habe und eine Verurteilung des Beschuldigten nach erst einmonatiger Untersuchungshaft keineswegs festgestanden habe oder zu erwarten gewesen sei. Diesbezüglich ist jedoch zu bemerken, dass in diesem Fall die Straftat offenbar nicht im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Arbeitgebers stand, sondern im privaten Rahmen erfolgte. Dem Entscheid selbst ist nicht zu entnehmen, ob eine ordentliche oder eine fristlose Kündigung zur Diskussion stand.

17 / 27 7.2.4. Im vorliegend zu beurteilenden Fall ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer 19 Jahre lang für seine Arbeitgeberin tätig war. Die Arbeitgeberin anerkennt denn auch selbst eine "langjährige gute Zusammenarbeit" (vgl. act. B.4), was darauf schliessen lässt, dass das Verhalten des Beschwerdeführers in der Vergangenheit zu keinen Beanstandungen geführt hat. Das Strafverfahren wurde in Anbetracht der Tragweite der Vorwürfe zügig durchgeführt, dauerte dieses doch lediglich rund sechs Monate (Eröffnung am 21. März 2019 und Verfahrenseinstellung am 16. September 2019), wobei bereits nach rund vier Monaten mittels Parteimitteilung i.S.v. Art. 318 Abs. 1 StPO die Verfahrenseinstellung in Aussicht gestellt wurde. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Arbeitgeberin darum bemüht gewesen wäre, nach sofortiger Freistellung des Beschwerdeführers eine weniger einschneidende Massnahme als die Kündigung auszusprechen. Die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers teilte zwar ihren Angestellten mit Mitteilung vom 6. Mai 2019 mit, dass ab Mitte Mai eine Doppelbesetzung in den Schulbussen eingeführt werde (vgl. act. B.4, letztes Beilagenblatt). Warum aber unter diesen Umständen eine Weiterbeschäftigung des Beschwerdeführers (allenfalls unter weiterer Freistellung), insbesondere und vor allem auch angesichts des sehr vagen Verdachts gegen ihn (vgl. sogleich unten), nicht hätte möglich sein sollen, ist nicht recht nachvollziehbar. Dies umso weniger, als die Arbeitgeberin selbst darauf hingewiesen hatte, erst dann über die weitere Beschäftigung des Beschwerdeführers zu entscheiden, "Sobald die Abklärungen abgeschlossen sind […]" (vgl. StA act. 1/32.7). In diesem Zusammenhang sind auch die mahnenden Worte des Bundesgerichts in BGE 142 IV 273 in Erinnerung zu rufen, wonach bei einem Vorwurf des Kindsmissbrauchs durch einen Lehrer "von der Schulbehörde [als Arbeitgeberin; Anmerkung des Gerichts] trotz der für alle involvierten Personen schwierigen Situation ein behutsames und umsichtiges, ihrer Fürsorgepflicht als Arbeitgeberin gerecht werdendes Verhalten" hätte erwartet werden dürfen. Die Kündigung hält rudimentär fest, dass man sich "aufgrund des laufenden Strafverfahrens" gezwungen sehe, das Arbeitsverhältnis aufzulösen (vgl. StA act. 1/32.2). Die Kündigung wurde am 27. Juni 2019 ausgesprochen; nicht einmal einen Monat später – nämlich am 24. Juli 2019 – erliess die Staatsanwaltschaft die erwähnte Parteimitteilung, worin sie die Verfahrenseinstellung ankündigte (StA act. 1/20). Insofern erscheint die Kündigung eines derart langjährigen Mitarbeiters doch recht überstürzt und zeugt nicht gerade von einem Verhalten der Arbeitgeberin, das ihrer Fürsorgepflicht gerecht werden würde. Daran ändert auch nichts, dass vorliegend eine ordentliche Kündigung ausgesprochen wurde, bei der es genügen dürfte, wenn für die Arbeitgeberin das Vertrauensverhältnis durch einen sachlich begründeten Verdacht gestört wurde. Zunächst ist hierzu zu bemerken, dass für die Einleitung einer Strafuntersuchung (immerhin) das Bestehen eines hinreichenden Tatver-

18 / 27 dachts bestehen muss (vgl. Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Gleichwohl kann sich – wie gezeigt wurde – die Arbeitgeberin nicht mit dem pauschalen Hinweis auf eine Strafuntersuchung aus der Verantwortung ziehen und lediglich aus diesem formellen Umstand einen sachlich begründeten Verdacht für die Aussprache der Kündigung ableiten. Dies umso weniger, als der Verdacht vorliegend "nur" auf den Schilderungen eines Kindes mit Trisomie 21 (vgl. StA act. 4/1, S. 8) fusste, wobei nicht recht verständlich wird, ob das Opfer wirklich den Namen "C._____" (Spitzname des Beschwerdeführers) gesagt hat (vgl. hierzu die entsprechenden Videos [StA act. 4/27], aus denen die Beschwerdeinstanz den erwähnten Namen nicht heraushören kann). Entsprechendes wird auch im Kriminalrapport vom 28. Juni 2019 der Kantonspolizei Graubünden festgehalten (vgl. StA act. 4/1, S. 6, Ziff. 3.4). Die Begründetheit des Verdachts ist daher sicher mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen. Dies gilt einerseits in Bezug auf den sexuellen Übergriff selbst, andererseits – und mehr noch – aber auch in Bezug auf die mögliche Täterschaft des Beschwerdeführers. Aus dem im Recht liegenden act. B.4 geht hervor, dass die Arbeitgeberin die Videosequenzen mit den Schilderungen des mutmasslichen Opfers vor Aussprache der Kündigung gesehen hatte. Sie hatte damit von diesen Umständen Kenntnis. Ihr hätte mithin der vage Verdacht, auf den sich die Eröffnung der Strafuntersuchung stützte, bekannt sein müssen. Nun gilt zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereitwillig kooperierte und der Arbeitgeberin bereits am 29. März 2019 die Erlaubnis erteilte, Einsicht in die Akten nehmen zu können (vgl. StA act. 1/8). Abgesehen von der Sichtung der Videos mit den Aussagen des mutmasslichen Opfers (act. B.4, S. 1, Ziff. 1) sowie der Anfrage nach dem Verfahrensstand bei der Staatsanwaltschaft (Schreiben vom 25. März 2019 [StA act. 1/2]) finden sich in den Akten keine weiteren Anhaltspunkte, dass die Arbeitgeberin davon Gebrauch gemacht hätte. Es bestehen mithin zumindest erhebliche Zweifel daran, dass sie die ihr zumutbaren Abklärungen vorgenommen hat (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 4A_251/2015 vom 6. Januar 2016 E. 3.2.2). Auf diesem Wege hätte sie nämlich ausserdem in Erfahrung bringen können, dass anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschwerdeführer kein kinderpornografisches Material gefunden wurde (vgl. StA act. 4/1, S. 7 f.), das Genitale des mutmasslichen Opfers anlässlich einer ärztlichen Untersuchung als völlig reizlos sowie das Hymen als intakt beurteilt wurde (vgl. StA act. 4/5) und auf den am 13. Januar 2019 getragenen Jeans kein dem Beschwerdeführer zurechenbares DNA-Profil sichergestellt wurde (StA act. 4/1, S. 7, Ziff. 3.7). Zwar schliesst dies einen sexuellen Übergriff nicht aus. Gleichwohl kommt diesen Feststellungen indizielle Bedeutung zu. Gerade angesichts der sich darstellenden Sachlage hätte die der Arbeitgeberin obliegende Fürsorgepflicht gefordert, mindestens Abklärungen anzustrengen, um sich ein eigenes Bild der Verdachtsumstände zu verschaf-

19 / 27 fen. Wie erwähnt, bestehen zumindest erhebliche Zweifel daran, dass die Arbeitgeberin ihrer Pflicht entsprach. Eine abschliessende Beurteilung der Frage nach der Missbräuchlichkeit der Kündigung ist aber weder gestützt auf das Vorbringen des Beschwerdeführers noch gestützt auf die Akten möglich, was dem Beschwerdeführer aber nicht zum Vorteil gereicht. Denn angesichts des engen Konnexes der vorliegenden Frage zum Zivilrecht erscheint der Beschwerdeinstanz angezeigt, hinsichtlich des Nachweises der Haftungsvoraussetzungen der allgemeinen Regel von Art. 8 ZGB zu folgen, wonach derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen hat, der aus ihr Rechte ableitet (siehe dazu auch die Ausführungen in E. 6.1). Daraus leitet sich sodann die Beweislastverteilung ab, wonach zu Ungunsten desjenigen zu entscheiden ist, der aus einer unbewiesen gebliebenen Tatsache hätte Rechte ableiten können (vgl. Flavio Lardelli/Meinrad Vetter, Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, Bd. I, 6. Auflage, Basel 2018, N 37 f. zu Art. 8 ZGB). Im vorliegenden Fall wäre der Beschwerdeführer gehalten gewesen, substantiiert zu behaupten, dass die ihm gegenüber ausgesprochene Verdachtskündigung rechtmässig erfolgt wurde, sodass sich gestützt auf das Tatsachenfundament die Rechtsfrage der Adäquanz überhaupt beurteilen liesse. Dies hätte er beispielsweise tun können, indem er auf genügende Abklärungen der Arbeitgeberin etc. hingewiesen hätte. Zu entsprechenden Behauptungen wäre er umso mehr gehalten gewesen, als – wie gezeigt wurde – aufgrund der sich darstellenden Aktenlage erhebliche Zweifel an der Rechtmässigkeit der Verdachtskündigung bestanden. Weder in seiner Eingabe vom 3. September 2019 noch in seiner Beschwerde vom 30. September 2019 finden sich diesbezügliche Ausführungen (vgl. act. B.3 und act. A.1). Ein pauschaler bzw. impliziter Hinweis auf die Rechtmässigkeit der Kündigung genügt nicht. Fehlt das notwendige behauptete Tatsachengerüst, lässt sich auch die Rechtsfrage des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Strafverfahren und der Kündigung nicht beurteilen. Die Folgen der Beweislosigkeit trägt der Beschwerdeführer. Zwischen Strafverfahren und der Kündigung der Arbeitsstelle lässt sich folglich kein adäquat kausaler Zusammenhang erstellen. 7.3. Selbst wenn die Kündigung als rechtmässig zu betrachten wäre, würde sich nach Ansicht der Beschwerdeinstanz die Frage nach einer Entschädigungspflicht des Staates stellen. Im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis besteht bei ordentlichen Kündigungen grundsätzlich Kündigungsfreiheit (siehe Erwägung 7.2.2). Es steht dem Arbeitgeber daher grundsätzlich frei, wem er wann aus welchem Grund kündigen will. Nur ausnahmsweise wird eine ordentliche Kündigung als missbräuchlich angesehen und selbst in diesem Fall besteht kein Anspruch auf Fortführung des Arbeitsverhältnisses, sondern lediglich eine Entschädigungspflicht des Arbeit-

20 / 27 gebers (vgl. Art. 336a f. OR). Mit anderen Worten vermag das privatrechtliche Arbeitsrecht – bewusst und gewollt – Kündigungen nicht zu verhindern, unbesehen darum, ob diese rechtmässig waren oder nicht. Die Risikoverteilung fällt insofern in jedem Fall – d.h. sowohl bei rechtmässigen als auch bei missbräuchlichen Kündigungen – grundsätzlich zuungunsten des Arbeitnehmers aus. Daher erscheint zweifelhaft, ob der Schutzzweck von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO überhaupt so weit geht, den Staat im Falle einer ordentlichen Kündigung eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses haften zu lassen (vgl. zum Grundgedanken des Schutzzwecks der Norm im Bereich des Haftpflichtrechts das Urteil des Bundesgerichts 4C.103/2005 vom 1. Juni 2005, E. 5.1, sowie ferner die Ausführungen von Martin Kessler, in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht, Bd. I, 7. Auflage, Basel 2020, N 16a zu Art. 41 OR). Die dargelegte Entscheidungsfreiheit des Arbeitgebers würde so betrachtet nach einem Regressverbot auf den Staat rufen, andernfalls die gesetzlich statuierte Risikoverteilung im dargelegten Sinne ausser Kraft gesetzt würde, falls die (ordentliche) Kündigung im Zusammenhang mit einem Strafverfahren stünde. Dies gilt jedenfalls in Bezug auf rechtmässige Kündigungen (da sie von der Kündigungsfreiheit gedeckt sind); bei missbräuchlichen Kündigungen entfiele eine Haftung des Staates ohnehin, da ihm das Fehlverhalten des Arbeitgebers des Beschuldigten nicht zugerechnet werden könnte. Es erscheint daher zweifelhaft, ob der Schutzzweck von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO Erwerbsausfälle infolge rechtmässiger Kündigungen des Arbeitsverhältnisses deckt. Jedenfalls kann die Entschädigungspflicht des Staates gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO betragsmässig nicht weiter gehen als die Entschädigungspflicht des Arbeitgebers gestützt auf Art. 336a ff. OR. 7.4. Aus dem vorstehend Gesagten erhellt, dass dem Beschwerdeführer die gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO beantragte Entschädigung für "Stellenverlust/künftige Verdienstausfälle" nicht zuzusprechen ist. Damit unterliegt er im "Staatshaftungspunkt", sodass er für den in diesem Zusammenhang entstandenen Aufwand für seine private Verteidigung (10.5 Stunden) nicht zu entschädigen ist (vgl. E. 3.6). 8.1. Schliesslich macht der Beschwerdeführer eine Genugtuungsforderung in Höhe von CHF 5'000.00 geltend. Bereits in seinem Schreiben vom 3. September 2019 an die Staatsanwaltschaft (act. B.3, S. 7 ff.) begründete er diese wie folgt: Er sei mehr als 30 Stunden in Haft genommen worden. Weshalb diese Haft angeordnet und als verhältnismässig beurteilt worden sei, könne aufgrund der Strafakten nicht nachvollzogen werden. Die Aussagen des (potentiellen) Opfers seien unklar gewesen; bei objektiver Betrachtung habe kein Tatverdacht gegen ihn bestanden.

21 / 27 Nichtsdestotrotz habe sich die Staatsanwaltschaft zum Zugriff auf den Beschuldigten, zur Sicherstellung diverser Gegenstände und zur Inhaftierung entschlossen. Reine Spekulation würde aber nicht genügen, um einen Tatverdacht zu begründen. Die Zwangsmassnahmen würden sich dementsprechend als unrechtmässig erweisen. Insbesondere die Inhaftierung sei als unverhältnismässig zu taxieren. Die Polizei habe den Beschwerdeführer überrascht und anschliessend sofort sämtliche in den Strafakten verzeichneten Gegenstände sichergestellt. Dass kein Haftgrund bestanden habe, räume die Staatsanwaltschaft letztlich selbst ein, nachdem der Beschwerdeführer 30 Stunden nach der Festnahme wieder freigelassen worden sei. Zudem sei die Art und Weise der Inhaftierung zu monieren. Er sei nicht etwa zuhause überrascht worden, sondern auf offener Strasse und damit in der Öffentlichkeit angehalten und in ein Polizeiauto gesetzt worden. Sämtliche Personen, die im Morgenverkehr an dieser Szene vorbeigefahren seien, hätten die Sache beobachten können, was insbesondere aufgrund der kleinräumigen Verhältnisse der Region besonders tragisch sei. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer die Untersuchung sämtlicher sichergestellten Gegenstände erdulden müssen. Dies belaste den Beschwerdeführer sehr; er befinde sich in psychologischer Behandlung. Er werde mit dem aufgrund der gegen ihn erhobenen Vorwürfen (sexueller Missbrauch von Schutzbedürftigen) verbundenen Stigma sein restliches Leben verbringen müssen. Ferner sei zu beachten, dass dem Beschwerdeführer die Akteneinsicht stets und beharrlich verweigert worden sei, dies jedoch ohne vernünftigen Grund. Eine frühzeitigere Aktenzustellung hätte sich jedoch aufgedrängt und es hätte die Arbeitgeberin bis zur Kenntnisnahme der Strafakten mit einer Kündigung vielleicht zugewartet und auf eine solche dann ganz verzichtet. Aufgrund der renitent verweigerten Akteneinsicht sei aber bei der Arbeitgeberin offensichtlich der Eindruck entstanden, an den Vorwürfen könnte etwas dran sein und es könnte sich um eine langwierige Untersuchung handeln. Aus all diesen Gründen sei eine Genugtuung im Umfang von CHF 5'000.00 angemessen (act. B.3, S. 7, Ziff. 3. ff.). 8.2. Die Staatsanwaltschaft anerkannte in der angefochtenen Einstellungsverfügung, dass es sich bei den gegenüber dem Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfen um schwere handle (vgl. act. B.2, E. 2e). Für die Zeit, während der sich der Beschwerdeführer in Polizeigewahrsam befand, sprach sie ihm eine Genugtuung von insgesamt CHF 400.00 (2 x CHF 200.00) zu. Mit Blick auf die Verfahrensdauer sei der Beschwerdeführer etwas mehr als 4 Monate im Ungewissen gelassen worden. Die Zwangsmassnahmen seien in Anbetracht des Tatverdachts möglichst schonend umgesetzt worden. Auch der Stellenverlust dürfe nicht der Staatsanwaltschaft zur Last gelegt werden. Angesichts der Gesamtumstände könne im

22 / 27 konkreten Fall auch nicht von einer ausserordentlichen Publizität die Rede sein. Im Weiteren habe sich die Haft höchstens als nachträglich ungerechtfertigt erwiesen. Mit Blick auf die Ablehnung bzw. Verschiebung der Akteneinsicht könne der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Einerseits gelange Art. 101 Abs. 1 StPO zur Anwendung und andererseits habe der Beschwerdeführer eine rechtzeitige Anfechtung unterlassen. Auf die anderen Rügen des Beschwerdeführers sei nicht näher einzugehen, da sich diese von vornherein als unhaltbar erweisen würden. Nach dem Gesagten sei eine Gesamtgenugtuung von CHF 1'000.00 auszurichten. 8.3. In der Beschwerde wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen seinen in der Eingabe vom 3. September 2019 geäusserten Standpunkt. Bezüglich seiner Verhaftung führt er präzisierend aus, eine möglichst schonende und dem Prinzip der Verhältnismässigkeit entsprechende Umsetzung hätte bedeutet, ihn nach der Arbeit, am Wochenende oder an einem seiner freien Tage anzuhalten und zu befragen (vgl. act. A.1, S. 15. ff., Ziff. 3.2). 8.4. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Ein Anspruch auf Genugtuung im Sinne von Art. 429 Abs. lit. c StPO besteht regelmässig, wenn gegenüber der beschuldigten Person Untersuchungs- oder Sicherheitshaft angeordnet wurde. Ein Entschädigungsanspruch gestützt auf Art. 429 abs. 1 lit. c StPO kommt nur bei ungerechtfertigten Zwangsmassnahmen in Frage. Ungerechtfertigt ist eine Zwangsmassnahme dann, wenn sie im Zeitpunkt ihrer Anordnung zwar vorschriftskonform war, sich im Nachhinein aber als ungerechtfertigt, da strafprozessual unbegründet, erweist. Davon zu unterscheiden sind rechtswidrige Zwangsmassnahmen, welche unter Verletzung von formellen oder materiellen Verfahrensvorschriften angeordnet wurden (vgl. zum Ganzen Stefan Wehrenberg/Friedrich Frank, a.a.O., N 26 zu Art. 429 StPO). Die Entschädigung bei rechtswidrigen Zwangsmassnahmen richtet sich nach Art. 431 StPO. Vorausgesetzt ist, dass eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse i.S.v. Art. 28 Abs. 2 ZGB oder Art. 49 OR vorliegt. Mithin muss eine gewisse Intensität der Verletzung vorliegen, damit eine Genugtuung zugesprochen werden kann (vgl. Pra 2013 Nr. 108 E. 3.2). Für eine Genugtuung nicht genügen sollen die mit jedem Strafverfahren einhergehenden psychischen Belastungen sowie die geringfügige Blossstellung und Demütigung nach aussen (vgl. Niklaus

23 / 27 Schmid/Daniel Jositsch, Praxiskommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2017, N 11 zu Art. 429 StPO). Im Fall einer ungerechtfertigten Inhaftierung von kurzer Dauer erachtet die Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich einen Betrag von CHF 200.00 pro Hafttag als angemessen, soweit keine besonderen Umstände einen tieferen oder höheren Betrag rechtfertigen. Dieser Tagessatz ist indes nur ein Kriterium für die Ermittlung der Grössenordnung der Entschädigung. In einem zweiten Schritt sind auch die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen wie Dauer des Freiheitsentzuges, die Auswirkungen des Strafverfahrens auf die betroffene Person und die Schwere der ihr vorgeworfenen Taten etc. (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_531/2019 vom 20. Juni 2019, E. 1.2.2 m.w.H.). Die Festlegung der Genugtuungssumme beruht letztlich auf richterlichem Ermessen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_531/2019 vom 20. Juni 2019, E. 1.2.3 m.w.H.). 8.5.1. Aufgrund der im Zeitpunkt der Festnahme vorhandenen Beweismittel (vgl. dazu die Übersicht im Kriminalrapport der Kantonspolizei Graubünden [StA act. 4/1]), lässt sich nicht sagen, ein für die Festnahme i.S.v. Art. 217 StPO genügender Tatverdacht habe nicht vorgelegen. Zutreffend ist jedoch, dass sich die Festnahme, die rund 30 Stunden dauerte, zufolge Einstellung des Verfahrens im Nachhinein als ungerechtfertigt erweist, was denn auch von der Staatsanwaltschaft nicht bestritten wird. Der Beschwerdeführer ist hierfür praxisgemäss mit CHF 400.00 zu entschädigen. Auf die weiteren geltend gemachten Umstände ist folgendes festzustellen: 8.5.2. Die Durchsuchung von Unterlagen und/oder Aufzeichnungen führt in der Regel nicht zur verlangten, besonders schweren Verletzung der persönlichen Verhältnisse. Jedenfalls unterlässt es der Beschwerdeführer näher zu begründen, warum dies im vorliegenden Fall anders sein soll. Zudem ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer nach der Sicherstellung nicht die Siegelung (Art. 248 StPO) verlangt und damit der Durchsuchung implizit zugestimmt hat. Ebensowenig vermag der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang aus dem Umstand zu seinen Gunsten etwas abzuleiten, dass das Vorgehen gegen ihn überraschend gewesen sei. Dies ist ermittlungstaktischen Gründen geschuldet und liegt in der Natur der Sache. 8.5.3. Zur Art und Weise der Inhaftierung: Der blosse Zeitpunkt der Verhaftung (konkret: am Morgen vor der Arbeit) begründet vorliegend keine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse. Zudem erscheint es aufgrund der Gesamtumstände nicht unverhältnismässig, dass die Polizei mit der Verhaftung

24 / 27 nicht in einer Art und Weise zuwartete, dass keine Kollision mit den Arbeitszeiten des Beschwerdeführers zu befürchten war. Zum Ort der Verhaftung führte die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme (act. A.2, S. 3 f.) aus, sämtliche in die Verhaftung involvierten Polizisten seien in ziviler Kleidung und mit zwei zivilen Fahrzeugen aufgetreten. Die Verhaftung sei bewusst nicht zuhause erfolgt, um die Familie des Beschwerdeführers nicht theoretisch denkbaren, nicht vorhersehbaren Verhaftungsszenarien auszusetzen. Sie hätten aus einem "Ansprechen" und Aufklären des Beschwerdeführers über das weitere Vorgehen bestanden, ohne dass er beispielsweise zu Boden geführt oder gefesselt worden sei. Zudem sei ihm die Möglichkeit gegeben worden, sich bei der Arbeitgeberin telefonisch von der an diesem Tag anstehenden Arbeitspflicht entbinden zu lassen. Die Polizei habe die Verhaftung damit auf eine möglichst schonende Weise durchgeführt, in voller Berücksichtigung der Sensibilität eines solchen Vorgehens für den Betroffenen und sein gesamtes Umfeld. Es gibt keine Anhaltspunkte, an diesen Ausführungen über den Vorgang der Verhaftung zu zweifeln, und der Beschwerdeführer legt auch nicht substantiiert und glaubhaft einen anderen Ablauf der Verhaftung dar. Der Staatsanwaltschaft ist daher beizupflichten, dass die Verhaftung in einer möglichst schonenden und damit verhältnismässigen Art und Weise durchgeführt wurde, weshalb in diesem Zusammenhang keine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse erkennbar ist. 8.5.4. Zur Publizität des Strafverfahrens: Es erscheint ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die Strafverfolgungsbehörden mit der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers in Kontakt standen, erfolgte doch die vorgeworfene Tat im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers und zum Nachteils einer Schutzbefohlenen der Arbeitgeberin. Sodann lässt sich daraus noch keine ausserordentlich grosse Publizität ableiten. Dass eine solche überhaupt eingetreten sein könnte (z.B. durch eine reisserische Medienberichterstattung), bleibt letztlich unbewiesen. 8.5.5. Zur vom Beschwerdeführer vorgebrachten Stigmatisierung ist zu bemerken, dass eine rechtskräftige Einstellungsverfügung einem freisprechenden Endentscheid gleichkommt (Art. 320 Abs. 4 StPO). Es fragt sich daher, inwiefern ein in der Gesellschaft dennoch verbleibendes "Stigma" dem Staat zur Last gelegt werden kann. Die Staatsanwaltschaft erhöhte die "Grundgenugtuung" wegen ungerechtfertigter Haft von CHF 400.00 schlussendlich auf CHF 1'000.00. Dies erscheint angemessen. 8.5.6. Zur verweigerten Akteneinsicht: Die Verweigerung der Akteneinsicht kann als solche offensichtlich nicht zu einer besonders schweren Verletzung der per-

25 / 27 sönlichen Verhältnisse führen. Sodann ist rein spekulativ, ob die Arbeitgeberin, wäre sie in Kenntnis der im Zeitpunkt der Kündigung vorhandenen Strafakten gewesen, von einer Kündigung abgesehen hätte. Zudem ist zu beachten, dass die wirtschaftlichen Folgen aufgrund des Stellenverlust nicht hier, sondern im Rahmen von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO zu berücksichtigen sind. 8.5.7. Schliesslich lässt sich – entgegen anderslautenden Andeutungen des Beschwerdeführers – nicht sagen, das Strafverfahren gegen ihn habe übermässig lange gedauert. Von der Eröffnung bis zur Einstellung dauerte es lediglich rund 6 Monate. In Anbetracht der Schwere des Deliktvorwurfs ist dies nicht zu beanstanden. 9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Entschädigungspunkt der Staatsanwaltschaft lediglich hinsichtlich der gekürzten Position "Kosten der Wahlverteidigung" (angefochtene Einstellungsverfügung E. 3e) zu Gunsten des Beschwerdeführers abzuändern ist. Diese wird von CHF 1'784.60 auf total CHF 2'892.80 (inkl. Spesen und MwSt.) erhöht (vgl. E. 3.6). Die beantragte Entschädigung für "Stellenverlust/künftige Erwerbsausfälle" von CHF 169'737.00 bzw. CHF 3'902.00 wird abgewiesen, ebenso die den gesprochenen Betrag von CHF 1'000.00 übersteigende Genugtuungsforderung (beantragt wurden CHF 5'000.00). Die zugestandenen Entschädigungen für Reisekosten (CHF 280.00), psychiatrische Behandlung (CHF 280.00) sowie Genugtuung (CHF 1'000.00) wurden nicht angefochten. Gesamthaft ist dem Beschwerdeführer folglich eine Entschädigung von neu CHF 4'452.80 zuzusprechen (CHF 2'289.80 Wahlverteidigung; CHF 280.00 Reisekosten; CHF 280.00 Kosten der psychiatrischen Behandlung; CHF 1'000.00 Gesamtgenugtuung). Die Beschwerde ist folglich in diesem Umfang teilweise gutzuheissen. Im beantragten Mehrumfang ist die Beschwerde abzuweisen. 10. Die Kosten der Strafuntersuchung wurden in der Einstellungsverfügung zu Recht der Staatskasse angelastet (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO), was nicht moniert wird. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Es sei indessen angemerkt, dass diese mangels Bezifferung in der Einstellungsverfügung von der Beschwerdeinstanz betragsmässig nicht angegeben werden kann. 11.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Wie gezeigt obsiegt der Beschwerdeführer insoweit, als ihm die Entschädigung der Wahlverteidigung von CHF 1'784.60 auf CHF 2'892.80 erhöht wird, was eine Erhörung der Gesamtentschädigung von CHF 3'344.60 auf neu CHF 4'452.80 zur

26 / 27 Folge hat. Insgesamt machte der Beschwerdeführer vor der Beschwerdeinstanz noch eine Gesamtentschädigung von CHF 180'541.50 geltend (vgl. act. A.1, Begehren Ziff. 1). Diesen Betrag reduzierte er in der Folge (infolge Reduktion der Position für Stellenverlust/künftige Verdienstausfälle [vgl. act. A.4]) auf noch total CHF 14'706.50. Anzumerken gilt, dass der Beschwerdeführer auch im Umfang dieser Reduktion als unterliegend gilt (vgl. oben E. 6.2). Denn die ursprünglich geforderte Entschädigung für den Stellenverlust bis zur Pensionierung im Jahr 2026 hat überdies als masslos übergeklagt qualifiziert zu werden, werden doch nach Art. 336a Abs. 2 OR bei einer missbräuchlichen Kündigung maximal 6 Monatslöhne (in casu CHF 1'755.00 Bruttolohn zzgl. CHF 196.00 Anteil Arbeitgeberbeitrag für die Vorsorge) entschädigt. Unter diesen Umständen kann die Entschädigungspflicht des Staates gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO von vornherein nicht weiter gehen als die Entschädigungspflicht der Arbeitgeberin gestützt auf Art. 336a ff. OR (s. Erwägung 7.3). Entgegen anderslautenden Andeutungen des Beschwerdeführers liegt der Grund des Überklagens somit nicht in der Schwierigkeit, künftige Entwicklungen im Erwerbseinkommen voraussehen zu können, sondern in einer Missachtung des Zusammenspiels von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 336a ff. OR. Angesichts dieser Umstände erscheint es angemessen, den Beschwerdeführer als zu 9/10 unterliegend zu betrachten. Entsprechend trägt er 9/10 der Kosten des Beschwerdeverfahrens, die in Anwendung von Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) auf CHF 3'000.00 festgesetzt werden. Die restlichen Kosten in Höhe von CHF 300.00 gehen zulasten des Kantons Graubünden und werden der Kasse der Staatsanwaltschaft belastet. 11.2. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage. Es gilt der Grundsatz, dass bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat. Im Falle einer teilweisen Kostenauflage ist eine entsprechend gekürzte Entschädigung zuzusprechen (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 5.2). Entsprechend ist der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren mit 1/10 der geltend gemachten Honorarforderung zu entschädigen. In seiner Honorarnote macht Rechtsanwalt MLaw Alexander Egli einen Aufwand von 11.96 Stunden geltend, was angesichts der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen sowie des Umfangs der Eingaben nicht zu beanstanden ist. Ebenso wenig ist der Stundenansatz von CHF 250.00 angesichts der eingereichten Honorarvereinbarung zu beanstanden (vgl. act. G.1 und G.2). Entsprechend ist der Beschwerdeführer mit CHF 331.70 (inkl. Spesen und MwSt.) zulasten des Kantons Graubünden zu entschädigen.

27 / 27 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Dispositivziffern 2 und 3 der Einstellungsverfügung vom 16. September 2019 werden aufgehoben. 2. a. Die Kosten des Strafverfahrens vor der Staatsanwaltschaft gehen zulasten des Kantons Graubündens. b. A._____ wird für die Strafuntersuchung eine Gesamtentschädigung in Höhe von netto CHF 4'452.80 ausgerichtet. 3. a. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 3'000.00 gehen im Umfang von CHF 2'700.00 zulasten von A._____ und in Höhe von CHF 300.00 zulasten des Kantons Graubünden. b. A._____ ist für das Beschwerdeverfahren zulasten des Kantons Graubünden mit CHF 331.70 (inkl. Spesen und MwSt.) ausseramtlich zu entschädigen. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

SK2 2019 65 — Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 03.06.2020 SK2 2019 65 — Swissrulings