Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 7 Verfügung vom 17. September 2019 Referenz SK2 19 57 Instanz II. Strafkammer Besetzung Hubert, Vorsitzender Parteien X._____ Beschwerdeführerin gegen Y._____ Beschwerdegegnerin Gegenstand Widerhandlung gegen die Veterinärgesetzgebung Anfechtungsobj. Einstellungsverfügung Departement für Volkswirtschaft und Soziales vom 26.08.2019, mitgeteilt am 26.08.2019 Mitteilung 23. September 2019
2 / 7 In Erwägung, – dass X._____ gemäss Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 30. Mai 2018 am 20. Mai 2018 im Restaurant A._____ in O.1_____ von einem Zwergpudel in die rechte Hand gebissen wurde (Akten DVS, act. 1), – dass die Staatsanwaltschaft Bern gegen die Halterin des Hundes, Y._____, O.1_____, ein Verfahren wegen Widerhandlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung einleitete, – dass die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Übernahmeverfügung vom 27. Juni 2018 das von der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern geführte Verfahren übernahm (Akten DVS, act. 5), – dass die Staatsanwaltschaft Graubünden die Verfahrensakten am 27. Juni 2018 zuständigkeitshalber zur weiteren Behandlung dem Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden zukommen liess, – dass das Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden nach Vornahme weiterer Abklärungen am 26. August 2019 eine Einstelllungsverfügung erliess, – dass das Departement begründend ausführte, der Geschehensablauf werde von den Beteiligten unterschiedlich dargestellt, – dass X._____ ausgeführt habe, der Hund von B._____, der Tochter der Beschuldigten, sei auf sie zugekommen, worauf sie gefragt habe, ob sie diesen streicheln dürfe, – dass daraufhin plötzlich der Zwergpudel der Beschuldigten unter dem Tisch hervorgekommen und sie in die rechte Hand gebissen habe, – dass der Mann der Beschuldigten und deren Tochter B._____ hingegen ausgesagt hätten, X._____ habe den Hund von B._____ ohne zu fragen gestreichelt, – dass sie sodann den Zwergpudel der Beschuldigten unter dem Tisch bemerkt und auch diesen ohne zu fragen habe streicheln wollen, worauf dieser zugeschnappt habe, – dass in Anbetracht dieser stark divergierenden Äusserungen zum Geschehensablauf sowie aufgrund des Umstandes, dass eine weitere Klärung des
3 / 7 Sachverhaltes nicht möglich erscheine, der rechtsgenügliche Nachweis einer strafrechtlich relevanten Sorgfaltspflichtverletzung nicht erbracht werden könne, weshalb das Verfahren einzustellen sei, – dass X._____ mit Eingabe vom 29. August 2019 fristgerecht "Einsprache" (recte Beschwerde) beim Kantonsgericht von Graubünden erhob, – dass sie vom Vorsitzenden der II. Strafkammer mit Verfügung vom 30. August 2019 aufgefordert wurde, innert Frist die angefochtene Verfügung nachzureichen, – dass sie gleichzeitig auf die in Art. 385 StPO statuierten Begründungsanforderungen an eine Beschwerde hingewiesen wurde, – dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. September 2019 ihre Eingabe dahingehend konkretisierte, dass sie klarstellte, um welche Verfügung es sich beim Anfechtungsobjekt handelt und diese ihrer Eingabe beilegte, – dass sie in der Begründung nebst der nochmaligen Schilderung der Vorfalls ausführt, es gebe entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Einstellungsverfügung sehr wohl Zeugen für den Geschehensablauf, – dass ihre Eltern und ihr Freund am Tisch nebenan gesessen seien und ihre Eltern bezeugen könnten, dass sie B._____ gefragt habe, ob sie ihren Hund streicheln dürfe, – dass die Kantonspolizei O.2_____, ihre Eltern und sie selbst mit dem Ehemann der Beschuldigten diverse Telefonate bezüglich des Vorfalls geführt hätten, – dass Herr C._____ dabei eingeräumt habe, der Zwergpudel habe schon früher zugeschnappt und dass dies nicht der erste Vorfall gewesen sei, – dass der Chef des Restaurants A._____, D._____ an ihren Tisch gekommen und ihre Wunde desinfiziert habe, – dass sie darum ersuche, den Entscheid nochmals zu überdenken, da der Hund der Beschuldigten aggressiv sei und möglicherweise wieder zubeisse, – dass auf die Einholung einer Stellungnahme der Beschuldigten und der Vorinstanz verzichtet wurde,
4 / 7 – dass eine strafrechtliche Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO zu begründen ist (Art. 396 StPO), – dass in der Begründung genau anzugeben ist, welche Punkte des Entscheids angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 StPO), – dass die Anforderungen an die Beschwerdebegründung zwar nicht überspannt werden dürfen, die Beschwerdebegründung sich aber zumindest in minimaler Form mit der angefochtenen Verfügung auseinanderzusetzen hat (vgl. Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 392 mit Hinweis auf BGE 131 II 449 E. 1.3), – dass auch von einem Laien eine fristgerechte und begründete Beschwerdeschrift erwartet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_872/2013 vom 17. Oktober 2013 E. 3; Patrick Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Basel 2014, N 9e zu Art. 396 StPO), – dass vorliegend fraglich ist, ob die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Begründung den gesetzlichen Anforderungen entspricht, – dass die Beschwerdeführerin namentlich nicht darlegt, inwieweit die Erwägung der Vorinstanz, wonach infolge der stark divergierenden Äusserungen der Beteiligten zum Geschehensablauf der rechtsgenügende Nachweis einer strafrechtlich relevanten Sorgfaltspflichtverletzung nicht erbracht werden könne, nicht zutreffen sollte, – dass sie zwar als weitere Zeugen ihre Eltern und ihren Freund anführt, – dass aber, selbst wenn diese Personen ihre Sachdarstellung bestätigen sollten, diesen Aussagen immer noch die anderslautenden Depositionen des Ehemannes und der Tochter der Beschuldigten gegenüber stünden, – dass dabei auf beiden Seiten zu berücksichtigen ist, dass es sich bei den Zeugen um den Direktbeteiligten nahestehende Personen handelt, – dass Zeugen, die mit keiner der Parteien in einem näheren Verhältnis stehen, weder von der Beschwerdeführerin genannt werden noch sonst bekannt sind, – dass die Beschwerdeführerin namentlich auch nicht behauptet, der Chef des Restaurants A._____, D._____ habe den Vorfall mitbekommen, sondern nur vorbringt, dieser habe im Anschluss daran ihre Wunde behandelt,
5 / 7 – dass somit auch dessen Einvernahme nichts zur Klärung des Sachverhalts beizutragen vermöchte, zumal unbestritten ist, dass der Zwergpudel die Beschwerdeführerin gebissen hat, – dass indessen vorliegend einzig zu beurteilen ist, ob der Halterin des Hundes eine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden kann und sie sich strafbar im Sinne von Art. 76a Abs. 1 lit. d des Veterinärgesetzes gemacht hat, wonach mit Busse bestraft wird, wer ein Tier, das unter seiner Aufsicht steht, von Angriffen auf Menschen oder andere Tiere nicht abhält, – dass die Beschwerdeführerin auch nicht weiter darlegt, inwieweit die Aussagen ihrer Eltern und ihres Freundes glaubhafter sein sollen als jene des Ehemannes und der Tochter der Beschuldigten, – dass somit, selbst wenn die von der Beschwerdeführerin angeführten Personen einvernommen und ihre Sachdarstellung bestätigen würden, nach wie vor von divergierenden Aussagen auszugehen wäre und der rechtsgenügende Nachweis einer strafrechtlich relevanten Sorgfaltspflichtverletzung nicht erbracht werden könnte, – dass damit die Beschwerde abzuweisen ist, soweit überhaupt darauf einzutreten ist, – dass schliesslich darauf hinzuweisen ist, dass die Ärztin der Beschwerdeführerin das Hundebissprotokoll ausgefüllt hat und der Kantonsveterinär den Hund offenbar überprüfte (vgl. Akten DVS, act. 1, 2 und 8), – dass demzufolge die zuständigen Behörden unabhängig von einem allfälligen strafrechtlichen Verhalten der Tierhalterin über den Vorfall informiert und tätig wurden, – dass somit auch die Befürchtung der Beschwerdeführerin, der Hund könnte erneut zubeissen, unbegründet ist und im Übrigen ohnehin nicht im Strafverfahren gegen Y._____ zu klären wäre, – dass der vorliegende Entscheid gestützt auf Art. 395 lit. a StPO und Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht, – dass die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei kostenpflichtig wird (Art. 428 Abs. 1 StPO),
6 / 7 – dass nach Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) für Entscheide im Beschwerdeverfahren eine Gebühr zwischen CHF 1'000.00 und CHF 5'000.00 zu erheben ist, – dass bei Erledigung des Rechtsmittels im Verfahren nach Art. 18 Abs. 3 GOG die Gerichtsgebühr gestützt auf Art. 10 VGS nach Ermessen des Gerichts herabgesetzt werden kann, – dass angesichts des Umstands, dass dem Gericht im konkreten Fall kein grosser Aufwand entstanden ist, eine Gerichtsgebühr von CHF 200.00 als angemessen erscheint, – dass kein Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht, zumal von der Beschwerdegegnerin keine Beschwerdeantwort eingeholt wurde, und dieser durch das vorliegende Verfahren somit kein Aufwand entstanden ist,
7 / 7 wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.00 gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: