Skip to content

Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 13.09.2019 SK2 2019 56

September 13, 2019·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·715 words·~4 min·4

Summary

Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB | Beschwerde gegen StA, Einstellungsverfügung

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 4 Verfügung vom 13. September 2019 Referenz SK2 19 56 Instanz II. Strafkammer Besetzung Pritzi, Vorsitzender Parteien X._____ Beschwerdeführer gegen Y._____ Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Flurin von Planta Villa Zambail, Masanserstrasse 40, 7000 Chur Gegenstand Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB Anfechtungsobj. Einstellungsverfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 02.08.2019, mitgeteilt am 06.08.2019 (Proz. Nr. VV.2017.1762) Mitteilung 18. September 2019

2 / 4 In Erwägung, – dass die Staatsanwaltschaft Graubünden das Strafverfahren gegen Y._____ wegen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB mit Verfügung vom 02. August 2019, mitgeteilt am 06. August 2019, einstellte und die Verfahrenskosten auf die Staatskasse nahm, – dass X._____ mit Eingabe vom 19. August 2019 (Poststempel 20. August 2019) Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung erhob, – dass der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden X._____ mit Schreiben vom 30. August 2019 zur Stellungnahme betreffend Fristwahrung aufforderte, diesen den Gerichtsgebührenrahmen im Beschwerdeverfahren in Strafverfahren darlegte und gleichzeitig festhielt, dass ein Rückzug der Beschwerde zur Abschreibung derselben ohne Kostenfolge für den Beschwerdeführer führen würde, – dass gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 02. August 2019, mitgeteilt am 06. August 2019, innert 10 Tagen schriftlich und begründet beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO geführt werden kann, – dass die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft gemäss X._____ am 08. August 2019 durch seine Ehefrau entgegengenommen worden sei (act. A.4), – dass durch die Entgegennahme der Einstellungsverfügung durch die Ehefrau von X._____ diese als zugestellt gilt (Art. 85 Abs. 3 StPO), – dass es im Strafverfahren entgegen der Rechtsauffassung von X._____ keine Gerichtsferien gibt (Art. 89 Abs. 2 StPO), – dass die zehntägige Beschwerdefrist am Tag nach der Zustellung der Einstellungsverfügung, nämlich am 09. August 2019, zu laufen begann und am 19. August 2019 endete (Art. 90 Abs. 1 und 2 sowie Art. 91 Abs. 1 StPO), – dass die eingereichte Beschwerde vom 19. August 2019 datiert und am 20. August 2019 der Schweizerischen Post übergeben wurde, – dass die Eingabe damit am 20. August 2019 nach Ablauf der Rechtsmittelfrist der Schweizerischen Post übergeben wurde,

3 / 4 – dass folglich auf die Beschwerde wegen ihrer offensichtlichen Verspätung nicht einzutreten ist, – dass die vorliegende Angelegenheit gestützt auf Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) und Art. 11 Abs. 2 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts (KGV; BR 173.100) durch den Vorsitzenden in einzelrichterlicher Kompetenz erledigt wird, – dass bei diesem Ausgang des Verfahrens nach Art. 428 Abs. 1 StPO der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat, – dass gemäss Art. 8 der kantonalen Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) für Entscheide im Beschwerdeverfahren eine Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00 bis CHF 5'000.00 zu erheben ist, – dass die Kosten in Anwendung von Art. 8 VGS auf CHF 1'000.00 festgelegt werden, – dass für die Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren Art. 436 Abs. 1 StPO auf die Art. 429-434 StPO verweist. Der Beschwerdeführer unterliegt im vorliegenden Beschwerdeverfahren und ist gemäss der Praxis des Kantonsgerichts deshalb in analoger Anwendung von Art. 433 Abs. 1 StPO zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin für ihre anwaltlichen Umtriebe im Beschwerdeverfahren eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen (vgl. u.a. Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 16 20 vom 01. Mai 2017, E. 6.c), – dass mangels eingereichter Honorarnote die beantragte Entschädigung nach Ermessen festzusetzen ist. In Anbetracht des Umfangs der von Rechtsanwalt Dr. iur. Flurin von Planta verfassten Rechtsschrift und der Komplexität der zu behandelnden Rechtsfragen erscheint eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 1'000.00 (inkl. MWSt.) als angemessen,

4 / 4 wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten von X._____. 3. X._____ hat Y._____ für das Beschwerdeverfahren ausseramtlich mit CHF 1'000.00 (inkl. MWSt.) zu entschädigen. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

SK2 2019 56 — Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 13.09.2019 SK2 2019 56 — Swissrulings