Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 4 Verfügung vom 10. Mai 2019 Referenz SK2 19 29 Instanz II. Strafkammer Besetzung Pritzi, Vorsitzender Parteien X._____/X.1_____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Johannes Dickebohm Lingener Strasse 71, Postfach 1301, DE-49703 Meppen gegen Y._____, Beschwerdegegner und Z._____, Beschwerdegegner Gegenstand Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB Anfechtungsobj. Einstellungsverfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 27.03.2019, mitgeteilt am 01.04.2019 (Proz. Nr. VV.2018.1855) Mitteilung 13. Mai 2019
2 / 4 Der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden hat nach Kenntnisnahme der Beschwerde vom 10. April 2019 (CH-Poststempel 12. April 2019), der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 29. April 2019, nach Einsicht in die Verfahrensakten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen, - dass X._____/X.1_____ am 15. Februar 2018 Strafanzeige und Strafantrag gegen Y._____ und weitere Personen und Gesellschaften bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden wegen des Verdachts des Betruges und der Unterschlagung stellen liessen (act. 5.1 Staatsanwaltschaft Graubünden), - dass die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Verfügung vom 26. Juli 2018 eine Strafuntersuchung gegen Y._____ und Z._____ wegen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB eröffnete, - dass die Staatsanwaltschaft Graubünden in der Strafsache gegen die Beschuldigten Y._____ und Z._____ wegen Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB am 29. März 2019, mitgeteilt am 01. April 2019, eine Einstellungsverfügung erliess, - dass die Privatklägerschaft X._____/X.1_____ (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 10. April 2019 (CH-Poststempel 12. April 2019) beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung vom 26. Juli 2019 erhoben, - dass der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden die Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. April 2019, gestützt auf Art. 383 Abs. 1 StPO, zur Bezahlung einer Sicherheitsleistung von CHF 2'000.00 bis zum 29. April 2019 aufforderte, verbunden mit dem Hinweis, dass auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, wenn die Sicherheitsleistung nicht innert Frist geleistet werde (Art. 383 Abs. 2 StPO), - dass die Sicherheitsleistung in der Folge nicht innert angesetzter Frist geleistet wurde, - dass deshalb gestützt auf Art. 383 Abs. 2 StPO auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, - dass die Parteien die Kosten des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens tragen, und dass als unterlie-
3 / 4 gend auch diejenige Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 2 StPO), - dass vorliegend mangels Bezahlung der auferlegten Sicherheitsleistung auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird und aus diesem Grund die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind, - dass gemäss Art. 8 der kantonalen Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) für Entscheide im Beschwerdeverfahren eine Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00 bis CHF 5'000.00 zu erheben ist, - dass bei Erledigung des Rechtsmittels im Verfahren nach Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) die Gerichtsgebühr nach Ermessen des Gerichts herabgesetzt werden kann (Art. 10 VGS), - dass vorliegend der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet, - dass demzufolge eine reduzierte Gerichtsgebühr von CHF 800.00 erhoben wird, - dass Y._____ (Beschwerdegegner) mit Telefonat vom 08. Mai 2019 mündlich dem Vorsitzenden der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden mitteile, in der Sache keine Stellungnahme einzureichen, - dass Z._____ (Beschwerdegegner) mit Stellungnahme vom 06. Mai 2019 (CH-Poststempel 07. Mai 2019) die Abweisung der Beschwerde beantragte, jedoch kein Begehren um Entschädigung stellte, - dass demnach von der Zusprechung einer Prozessentschädigung abzusehen ist,
4 / 4 verfügt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 gehen unter solidarischer Haftung zu Lasten von X._____/X.1_____. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: