Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 7 Verfügung vom 9. April 2019 Referenz SK2 19 24 Instanz II. Strafkammer Besetzung Hubert, Vorsitzender Parteien X._____, Beschwerdeführer gegen Y._____ Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Marc Breitenmoser Martinsplatz 8, Postfach 59, 7001 Chur Gegenstand versuchter Raub etc. Anfechtungsobj. Gutachterauftrag Staatsanwaltschaft Graubünden vom 29.08.2018, mitgeteilt am 29.08.2018 (Proz. Nr. VV.2018.461) Mitteilung 11. April 2019
2 / 7 In Erwägung, – dass die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Verfügung vom 10. Februar 2018 gegen X._____ eine Strafuntersuchung wegen versuchten Raubes gemäss Art. 140 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB eröffnete, – dass die Staatsanwaltschaft im Zuge des Untersuchungsverfahrens am 29. August 2018 gestützt auf Art. 184 StPO ein Gutachten über die vom Opfer Y._____ erlittenen Verletzungen in Auftrag gab, – dass der Beschuldigte mit einem als Beschwerde gegen den Gutachterauftrag vom 29. August 2018 bezeichneten Schreiben vom 5. September 2018 an die Staatsanwaltschaft gelangte und die im Gutachterauftrag enthaltene Schilderung des Sachverhaltes beanstandete, – dass der Beschuldigte die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 20. März 2019 aufforderte, seine Eingabe vom 5. September 2018 als Beschwerde an das Kantonsgericht weiterzuleiten, – dass die Staatsanwaltschaft am 26. März 2019 dieser Aufforderung nachkam, – dass der im Untersuchungsverfahren eingesetzte Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 3. April 2019 dem Kantonsgericht mitteilte, X._____ im Beschwerdeverfahren nicht zu vertreten, aber um eine Zustellung des zu erlassenden Entscheids ersuchte, – dass sich die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 3. April 2019 zur Sache vernehmen liess und die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragte, – dass von der Privatklägerschaft keine Stellungnahme eingeholt wurde, – dass das gestützt auf den angefochtenen Gutachterauftrag verfasste Gutachten bereits am 12. Dezember 2018 erstattet worden war (Akten Staatsanwaltschaft act. 4.12), – dass der Beschwerdeführer sich hierzu äussern konnte und Ergänzungen verlangte (Akten Staatsanwaltschaft act. 7.16), – dass seinen Ergänzungsbegehren vollumfänglich stattgegeben wurde (Akten Staatsanwaltschaft act. 4.13-14), – dass somit fraglich ist, ob die Beschwerde vom 5. September 2018 dadurch nicht hinfällig wurde,
3 / 7 – dass dabei zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer teilweise direkt, d.h. ohne Einbezug seines Rechtsvertreters, mit der Staatsanwaltschaft kommunizierte, was zu widersprüchlichen Parteidispositionen führte, – dass dadurch offenbar Missverständnisse darüber aufkamen, ob der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde festhalten wolle (Akten Staatsanwaltschaft act. 7.12-7.21), – dass dies nicht zu Lasten des Beschwerdeführers gehen darf, zumal die Staatsanwaltschaft es akzeptierte, dass dieser und sein Rechtsvertreter unabhängig voneinander mit der Verfahrensleitung korrespondierten, womit widersprüchliche Äusserungen absehbar waren, – dass überdies ein Rückzug eines Rechtsmittels einer klaren, widerspruchslosen Willensäusserung bedarf, – dass demzufolge die Eingabe vom 5. September 2018 als Beschwerde entgegengenommen wird, – dass der Beschwerdeführer die Sachverhaltsdarstellung im Gutachterauftrag als unvollständig beanstandet und dessen Ergänzung verlangt, – dass die Verfahrensleitung gemäss Art. 184 Abs. 3 StPO vor Einholung eines Gutachtens den Parteien die Gelegenheit einräumt, sich zur sachverständigen Person und zu den Fragen zu äussern sowie eigene Anträge dazu zu stellen, – dass dem Beschuldigten am 14. Juni 2018 in Beachtung von Art. 184 Abs. 3 StPO ein Entwurf des Gutachterauftrags zur Stellungnahme zugestellt wurde (Akten Staatsanwaltschaft act. 7.7), – dass dieser Entwurf vom gleichen Sachverhalt ausging wie der definitive Gutachterauftrag vom 29. August 2018, – dass der Rechtsvertreter des Beschuldigten am 22. Juni 2018 der Staatsanwaltschaft mitteilte, der Beschuldigte sei mit dem geplanten Vorgehen einverstanden (Akten Staatsanwaltschaft act. 7.8), – dass der Rechtsvertreter des Beschuldigten am 25. Juni 2018 eine Ergänzungsfrage einreichte, die im Gutachterauftrag vom 29. August 2018 berücksichtigt wurde (Akten Staatsanwaltschaft act. 7.9),
4 / 7 – dass bereits aus diesem Grund zweifelhaft erscheint, inwieweit der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung überhaupt beschwert und legitimiert ist, ein Rechtsmittel zu erheben, nachdem seinen Begehren vollumfänglich stattgegeben wurde und er sich mit dem angezeigten Vorgehen ausdrücklich einverstanden erklärt hatte, – dass die Beschwerde jedenfalls den Begründungsanforderungen nach Art. 385 Abs. 1 StPO nicht entspricht, – dass danach die Person, die ein Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben hat, welche Punkte des Entscheides sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel sie anruft, – dass der Beschwerdeführer weder darlegt noch ersichtlich ist, inwieweit die von ihm verlangte Ergänzungen des Sachverhalts für die vom Gutachter zu beantwortenden Fragen von Relevanz sein sollen, – dass der Beschwerdeführer auch keine Beweismittel anführt, die die von ihm verlangten Ergänzungen des Sachverhalts belegen könnten, – dass er damit seinen Begründungsobliegenheiten nicht nachkommt, – dass demzufolge auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, – dass die Beschwerde, selbst wenn darauf einzutreten wäre, aus nachfolgenden Erwägungen abgewiesen werden müsste, – dass eine Sachverhaltsschilderung nicht zu dem von Art. 184 StPO verlangten Mindestinhalt eines Gutachterauftrags gehört, – dass eine Begutachtung vielmehr gestützt auf ein Studium sämtlicher relevanter Akten zu erfolgen hat und die sachverständige Person ihren Erörterungen eingehende Beobachtungen und Untersuchungen zugrunde zu legen hat (Marianne Heer, BSK-StPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 184 N 8), – dass somit, soweit eine Sachverhaltsdarstellung in einen Gutachterauftrag einfliesst, diese lediglich der allgemeinen, keinesfalls aber abschliessenden Orientierung des Sachverständigen dient, – dass die dem Gutachter im vorliegenden Fall vorgelegten Fragen überwiegend rein medizinischer Natur sind, für deren Beantwortung die vom Beschwerdeführer verlangten Ergänzungen nicht von Relevanz sind,
5 / 7 – dass der Gutachter aufgrund des bei Y._____ vorhandenen Verletzungsbildes Rückschlüsse auf den Sachverhalt zu ziehen und somit zu dessen Feststellung beizutragen hatte, – dass er namentlich zu beantworten hatte, ob das Verletzungsbild mit den von X._____, Y._____ und A._____ anlässlich der Tatkonstruktion geschilderten Tatabläufen vereinbar sei (Frage 1 des angefochtenen Gutachterauftrags; Akten Staatsanwaltschaft act. 8.34 ff., namentlich act. 8.40-42), – dass damit ausdrücklich auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Schilderungen zum Tathergang berücksichtigt wurden (Akten Staatsanwaltschaft act. 8.40), – dass die vom Beschwerdeführer am 25. Juni 2018 unterbreitete und im Gutachterauftrag berücksichtigte Ergänzungsfrage ebenfalls darauf abzielte, seine Schilderung zu bestätigen, wonach er absichtlich nicht stark zugeschlagen habe, um Y._____ nicht lebensgefährlich zu verletzen, – dass damit den Vorbringen des Beschwerdeführers ausreichend und im innert Frist beantragten Ausmass Rechnung getragen wurde, – dass schliesslich die vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren verlangten zusätzlichen Ergänzungen rein subjektive Angaben beinhalten, – dass derartige Vorbringen für die Erstellung des Gutachtens nicht massgebend sein können, sondern zu Recht auf das zum Zeitpunkt der Begutachtung tatsächlich vorhandene Untersuchungsergebnis abgestellt wurde, – dass es schlussendlich Aufgabe des in der Sache zuständigen Gerichtes sein wird, gestützt auf das Beweisergebnis den Sachverhalt abschliessend festzustellen, – dass somit die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann, – dass bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer als unterliegende Partei kostenpflichtig wird (Art. 428 Abs. 1 StPO), – dass nach Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) für Entscheide im Beschwerdeverfahren eine Gebühr zwischen CHF 1'000.00 und CHF 5'000.00 zu erheben ist,
6 / 7 – dass vorliegend aufgrund der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen eine Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00 als angemessen erscheint, – dass keine Parteientschädigung zugesprochen wird, zumal vom Beschwerdegegner keine Beschwerdeantwort eingeholt wurde, – dass der vorliegende Entscheid gestützt auf Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,
7 / 7 wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an: