Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 5 Verfügung vom 22. April 2019 Referenz SK2 19 22 Instanz II. Strafkammer Besetzung Hubert, Vorsitzender Fetz, Aktuarin ad hoc Parteien X._____ Beschwerdeführerin gegen Y._____ Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Scarpatetti Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur Gegenstand Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot (Art. 258 Abs. 1 ZPO) Anfechtungsobj. Einstellungsverfügung Regionalgericht Maloja, Einzelrichter vom 1. März 2019, mitgeteilt gleichentags (Proz. Nr. 535-2019-6) Mitteilung 06. Mai 2019
2 / 5 In Erwägung, – dass das Regionalgericht Maloja mit Verfügung vom 1. März 2019 gestützt auf Art. 357 Abs. 3 StPO ein Strafverfahren gegen Y._____ wegen Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot i.S.v. Art. 258 Abs. 1 ZPO einstellte, – dass die X._____ am 7. März 2019 (Poststempel: 8. März 2019) gegen die Einstellungsverfügung Beschwerde gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO beim Regionalgericht Maloja einreichte, welches die Eingabe am 11. März 2019 zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht von Graubünden weiterleitete, – dass die X._____ mit Verfügung vom 12. März 2019 gestützt auf Art. 383 Abs. 1 StPO zur Bezahlung einer Sicherheitsleistung von CHF 1'000.00 bis zum 25. März 2019 aufgefordert wurde mit der Androhung, dass auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, wenn die angeforderte Sicherheit nicht fristgerecht geleistet werde, – dass die verlangte Sicherheitsleistung in der Folge nicht innert angesetzter Frist erbracht wurde, – dass deshalb gestützt auf Art. 383 Abs. 2 StPO auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, – dass die Parteien die Kosten des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens tragen, und dass als unterliegend auch diejenige Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 2 StPO), – dass vorliegend mangels Bezahlung der auferlegten Sicherheitsleistung auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werden konnte und aus diesem Grund die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind, – dass gemäss Art. 8 der kantonalen Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) für Entscheide im Beschwerdeverfahren eine Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00 bis CHF 5'000.00 zu erheben ist, – dass bei Erledigung des Rechtsmittels im Verfahren nach Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) die Gerichtsgebühr nach Ermessen des Gerichts herabgesetzt werden kann (Art. 10 VGS),
3 / 5 – dass vorliegend der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden gestützt auf Art. 395 StPO, wie auch infolge der klaren Rechtslage in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet, – dass demzufolge eine reduzierte Gerichtsgebühr von CHF 800.00 erhoben wird, – dass Art. 436 Abs. 1 StPO für Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren auf die Art. 429 - 434 StPO verweist, – dass die Beschwerdeführerin vorliegend, in dem ausschliesslich von ihr initiierten Beschwerdeverfahren vollständig unterlag, und daher gemäss Praxis des Kantons- und Bundesgerichts in analoger Anwendung von Art. 432 Abs. 1 StPO zu verpflichten ist, dem Beschwerdegegner eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen (vgl. u.a. BGer 6B_1125/2013 E 4; BGE 139 IV 45 E 1 sowie die Beschlüsse des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 14 39 vom 11. Februar 2015 E. 7.b m.w.H. sowie SK2 17 3 vom 15. Dezember 2017 E. 5.2.), – dass der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden mit Schreiben vom 2. April 2019 Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Scarpatetti aufforderte, seine Honorarnote für allfällige bereits getätigte Aufwendungen bis zum 12. April 2019 einzureichen, – dass Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Scarpatetti am 3. April 2019 seine Honorarnote in der Höhe von CHF 1'384.45 einreichte, – dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 9. April 2019 beantragte, das Begehren auf Prozessentschädigung vollumfänglich abzuweisen, da der Beschwerdegegner im eigenen Interesse einen Rechtsbeistand beigezogen habe, – dass diesen Ausführungen nicht gefolgt werden kann, da die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel eingeleitet hat und somit das Kostenrisiko trägt (vgl. BGer 6B_1125/2013 E4; BGE 139 IV 45 E.1), – dass es ausserdem das gute Recht des Beschwerdegegners ist, für ein gerichtliches Verfahren, in welches er einbezogen wird, einen Rechtsvertreter beizuziehen,
4 / 5 – dass sich die Auferlegung einer Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdeführerin vorliegend auch deshalb rechtfertigt, weil sie die bis zum 25. März 2019 laufende Frist für die Erbringung der Sicherheitsleistung stillschweigend verstreichen liess, – dass die zu entschädigenden Anwaltskosten nicht oder geringer ausgefallen wären, wenn die Beschwerdeführerin dem Gericht zeitnah mitgeteilt hätte, dass sie die Sicherheitsleistung nicht erbringen werde, oder wenn sie ihre Beschwerde zurückgezogen hätte, zumal der Beschwerdegegner erst am 22. März 2019 – drei Tage vor Ablauf der Frist für die Erbringung der Sicherheitsleistung – einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung beauftragte, – dass die Beschwerdeführerin somit, indem sie die Zahlungsfrist stillschweigend verstreichen liess, unnötige Kosten verursachte, – dass die Beschwerdeführerin sodann zu Recht nicht geltend macht, der Beizug eines Anwaltes sei nicht angemessen gewesen, oder die verlangte Entschädigung sei überhöht, – dass sich nämlich der verrechnete Zeitaufwand angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen als angemessen erweist und der verrechnete Honoraransatz von CHF 240.00 pro Stunde der kantonalen Honorarverordnung entspricht, – dass die Beschwerdeführerin somit zu verpflichten ist, den Beschwerdegegner mit CHF 1'384.45 (inkl. Spesen und MwSt.) ausseramtlich zu entschädigen,
5 / 5 wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 gehen zu Lasten der X._____. 3. Die X._____ hat Y._____ für das Beschwerdeverfahren mit CHF 1'384.45 (inkl. Spesen und MwSt.) ausseramtlich zu entschädigen. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an: