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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 03.08.2020 SK2 2019 2

August 3, 2020·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·9,163 words·~46 min·4

Summary

Betrug etc. | Beschwerde gegen StA, Nichtanhandnahmeverfügung StPO 310 (früher Ablehnungsverfügung)

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 28 Beschluss vom 3. August 2020 Referenz SK2 19 2 Instanz II. Strafkammer Besetzung Nydegger, Vorsitzender Hubert und Brunner Guetg, Aktuar Parteien A._____ Beschwerdeführer 1 B._____ Beschwerdeführerin 2 C._____ Beschwerdeführerin 3 alle vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Christian Fey Hartbertstrasse 1, Postfach 434, 7001 Chur gegen D._____ Beschwerdegegner 1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Mauro Lardi Reichsgasse 65, 7000 Chur E._____ Beschwerdegegner 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto T. Annen Kornplatz 2, Postfach 355, 7001 Chur

2 / 28 Gegenstand Betrug etc. Anfechtungsobj. Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 08.01.2019, mitgeteilt am 08.01.2019 (Proz. Nr. EK.2017.322) Mitteilung 04. August 2020

3 / 28 I. Sachverhalt A. Mit Schreiben vom 13. Januar 2017 reichten die Rechtsanwälte MLaw Christian Fey und Dr. iur. Andri Mengiardi bei der Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend Staatsanwaltschaft) namens der B._____, der F._____, der G._____ und von A._____ Strafanzeige gegen E._____, D._____, die H._____ (nachfolgend H._____) und die I._____ (nachfolgend I._____) wegen Betrugs und diverser weiterer Delikte ein. B. Gestützt auf Art. 309 Abs. 2 StPO übermittelte die Staatsanwaltschaft am 23. Januar 2017 die Strafanzeige samt Beilagen zwecks ergänzender Ermittlung des Sachverhaltes an den Spezialdienst 3 der Kantonspolizei. C. Mit Email vom 10. April 2017 liess die G._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Klaus Kollmann, den Rechtsanwälten MLaw Christian Fey und Dr. iur. Andri Mengiardi ihr Desinteresse an einer Strafverfolgung mitteilen und ersuchte um Rückzug des Strafantrages. Mit Email vom 20. März 2018 ging bei der Kantonspolizei Graubünden eine Desinteresseerklärung der G._____ i.S. Strafanzeige Bauprojekt J._____, O.1_____, ein. D. Am 19. Juli 2018 ergänzte Rechtsanwalt MLaw Christian Fey seine Strafanzeige. E. Mit Schreiben vom 27. August 2018 übermittelte Rechtsanwalt MLaw Christian Fey der Kantonspolizei Graubünden das ihm am 21. August 2018 zugestellte Formular "Privatklage". Diesem ist zu entnehmen, dass sich A._____ als Privatkläger im Strafpunkt konstituieren möchte. F. Der an die Staatsanwaltschaft übermittelte Kriminalrapport des Spezialdienstes 3 der Kantonspolizei Graubünden (Rapport Nr. _____) datiert vom 21. September 2018. G. Am 8. Januar 2019, gleichen Tages mitgeteilt, erliess die Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahmeverfügung unter Kostenfolge zulasten des Staates. H. Mit Eingabe vom 18. Januar 2019 liessen A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer 1), die B._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin 2), die F._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin 3), alle vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Christian Fey, gegen die Nichtanhandnahmeverfügung Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erheben. Sie stellten die folgenden Anträge:

4 / 28 1. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 08.01.2019 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Strafverfahren Pr. EK.2017.322/FO wieder an die Hand zu nehmen und ihre Untersuchungen wie folgt zu vertiefen, insbesondere: 1.1. Unter Anwendung der geeigneten Untersuchungsmassnahmen (z.B. Hausdurchsuchungen) zu untersuchen, welche Handlungen und Unterlassungen von Unternehmen der K._____ (K._____, I._____, H._____) bei der Projektentwicklung J._____ erbracht worden waren, 1.2. den Beschuldigten, Herrn D._____, vorgenannt, einzuvernehmen, 1.3. die Herren L._____ und M._____, von der G._____, _____- Strasse, O.2_____, sowie Herrn N._____, _____gasse, O.3_____, einzuvernehmen, 1.4. die Einvernahmen des Beschuldigten Herrn E._____, vorgenannt und der Auskunftsperson, Herrn O._____, _____strasse, O.4_____, zu wiederholen, wobei den Anzeigern die Möglichkeit zur Teilnahme zu erteilen sei, 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführer. I. Mit Stellungnahme vom 4. Februar 2019 beantragte die Staatsanwaltschaft, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter diese abzuweisen. J. Mit Eingabe vom 14. Februar 2019 nahm D._____ (nachfolgend Beschwerdegegner 1), vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Mauro Lardi, zur Beschwerde Stellung. Unter Beilage diverser Urkunden liess er die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragen. K. E._____ (nachfolgend Beschwerdegegner 2), vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto Annen, liess seinerseits mit Eingabe vom 14. Februar 2019 die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Beschwerde beantragen. II. Erwägungen 1.1. Nach Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO kann gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft innert zehn Tagen Beschwerde erhoben werden. Beschwerdeinstanz ist nach Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) das Kantonsgericht von Graubünden. Die Behandlung der Beschwerde fällt in die Zuständigkeit der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden

5 / 28 (Art. 10 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung [KGV; BR 173.110]). Die Beschwerde gegen die am 8. Januar 2019 mitgeteilte Nichtanhandnahmeverfügung datiert vom 18. Januar 2019, womit sie fristgerecht erfolgte. 1.2. Verlangt die StPO – wie im Beschwerdeverfahren der Fall –, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO genau anzugeben: welche Punkte des Entscheides sie anficht (lit. a); welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (lit. b); welche Beweismittel sie anruft (lit. c). Die Begründung hat den Anfechtungsgrund anzugeben, das heisst die tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründe, die einen anderen Entscheid nahelegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_613/2015 vom 26. November 2015, E. 3.3.1 m.w.H.). Damit geht einher, dass sich die beschwerdeführende Person mit der in der angefochtenen Verfügung gegebenen Begründung angemessen auseinanderzusetzen hat und die Begründung insoweit sachbezogen sein muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_280/2017 vom 09. Juni 2017, E. 2.2.2; Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich 2011, N 392). Namentlich reichen pauschale Bestreitungen nicht aus (Guidon, a.a.O., N 392). Erweist sich die von einer rechtskundigen Person eingereichte schriftliche Begründung der Beschwerde bei einzelnen Rügen als nicht genügend substanziiert im Sinne von Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO oder unverständlich, ist insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten. Inwiefern die vorliegende Beschwerde den Begründungsanforderungen genügt, ist im jeweiligen Sachzusammenhang zu prüfen. 2.1. Anlass zur Diskussion gibt vor allem die Frage, ob der Beschwerdeführer 1 sowie die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 überhaupt zur Beschwerdeerhebung legitimiert sind. 2.2. Die Staatsanwaltschaft trägt vor, es treffe zwar zu, dass sich der Beschwerdeführer 1 am 24. August 2018 gegenüber der ermittelnden Kantonspolizei mit dem entsprechenden Formular als Strafkläger konstituiert habe. Geschädigte seien jedoch (nebst der G._____) die Beschwerdeführerin 2 und 3. Der Beschwerdeführer 1 sei allenfalls als Reflexgeschädigter anzusehen, nicht jedoch als unmittelbar Geschädigter i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO. Dieser habe das Privatklageformular in eigenem Namen unterzeichnet, ohne dass er sich als Vertreter der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 ausgegeben hätte (act. A.2, S. 1 ff.). Entsprechend beantragt die Staatsanwaltschaft, auf die Beschwerde bezüglich allen Beschwerdeführern nicht einzutreten.

6 / 28 2.3.1. Vorab ist die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers 1 zu klären. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, legitimiert, ein Rechtsmittel zu ergreifen. Als Partei gilt unter anderen die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO), also die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren im Straf- oder Zivilpunkt zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Durch eine Straftat unmittelbar verletzt und damit Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO ist nach ständiger Rechtsprechung, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist (BGE 141 IV 380 E. 2.3.1; 140 IV 155 E. 3.2. je mit Hinweisen). Wer als Privatkläger am Strafverfahren teilnehmen will, muss eine Schädigung zumindest glaubhaft machen. Blosse faktische Nachteile begründen keine Geschädigtenstellung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_617/2016 vom 2. Dezember 2016, E. 1.1; 6B_913/2014 vom 24. Dezember 2014, E. 2.3.4; 6B_299/2013 vom 26. August 2013, E. 1.2 und 1.5). 2.3.2. Der Beschwerdeführer 1 liess über seinen Rechtsvertreter das von ihm am 24. August 2018 unterzeichnete (kantonspolizeiliche) Formular "Privatklage" am 27. August 2018 der Kantonspolizei Graubünden übermitteln (vgl. Kapo Ordner, Registernummer 3). Gemäss diesem Formular konstituierte sich der Beschwerdeführer 1 im Verfahren wegen Vermögensdelikten etc. gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 als Privatkläger im Strafpunkt. Mit Blick auf die zur Anzeige gebrachten aber nicht an die Hand genommenen Lebenssachverhalte, die gemäss Dafürhalten des Beschwerdeführers 1 unter die Tatbestände des Betruges (Art. 146 StGB) und der arglistigen Vermögensschädigung (Art. 151 StGB) fallen, ist das Folgende zu konstatieren: Geschütztes Rechtsgut dieser Straftatbestände ist das Vermögen (vgl. Stefan Maeder/Marcel Niggli, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 4. Auflage, Basel 2019, N 9 ff. zu Art. 146 StGB). In der Strafanzeige vom 13. Januar 2017 wird der Beschwerdeführer 1 zwar auf dem Titelblatt als Teil der "Geschädigten" gelistet. Dazu im Widerspruch werden darin aber im Weiteren nur noch die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 sowie die G._____ als potenziell geschädigte Personen aufgeführt. Der Beschwerdeführer 1 als Privatperson taucht in der einleitenden Aufstellung nicht auf (Kapo Ordner, Registernummer 2, S. 4, N 1). Er wird auch in der weiteren Begründung der Strafanzeige nie explizit als geschädigte Person bezeichnet. Vielmehr finden sich darin ausschliesslich und einzig Ausführungen und Hinweise hinsichtlich seiner Berechtigung an den Beschwerdefüh-

7 / 28 rerinnen 2 und 3 (er ist Hauptaktionär der Beschwerdeführerin 2 und Hauptgesellschafter und Geschäftsführer der Beschwerdeführerin 3 [vgl. Kapo Ordner, Registernummer 4, S. 2, Frage 3 und 4]). In der Strafanzeige wird denn auch darauf hingewiesen, dass grundsätzlich die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 an der Projektrealisierung (Hotel/Bad-Projekt) teilnahmen und vom Beschwerdeführer 1 (nur) vertreten wurden (vgl. Kapo Ordner, Registernummer 3, S. 5, N 11). Sodann bezogen sich seine Ausführungen anlässlich seiner polizeilichen Befragung zu einem potenziell erlittenen (finanziellen) Schaden einzig auf die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 (vgl. Ordner Kapo, Registernummer 4, S. 5, Frage 23-25 und S. 6, Frage 31). Die vom Beschwerdeführer 1 verfasste "Aufstellung realisierter und künftiger Schadenssummen Projekt O.1_____" weist ausschliesslich mutmassliche Schadenspositionen der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 auf (vgl. Beilagen zur Strafanzeige, Ordner II, Registernummer K). Mit anderen Worten lassen sich weder in der Strafanzeige noch in den restlichen Ermittlungsakten Hinweise darauf finden, dass der Beschwerdeführer 1 selber Träger des durch die – behaupteten – verletzten Strafnormen (Art. 146 StGB und Art. 151 StGB) geschützten Rechtsguts gewesen wäre. Zumindest implizit wird diese Tatsache durch den Beschwerdeführer 1 zugestanden, indem er auf entsprechende Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde nicht replizierte. Vor dem Hintergrund des Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer 1 zumindest hinsichtlich der zitierten Straftatbestände, wenn überhaupt, lediglich als Reflexgeschädigter zu betrachten wäre, nicht aber als unmittelbar Geschädigter i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO. Letzteres wäre aber unabdingbare Voraussetzung zur Begründung der Geschädigten und damit letztlich der Privatklägerstellung. Daraus erhellt, dass auf die gegen die Einstellung vorgebrachten und im Zusammenhang mit den vorerwähnten Straftatbeständen zusammenhängenden Rügen des Beschwerdeführers 1 mangels Beschwerdelegitimation desselbigen nicht eingetreten werden kann. Auf seine Beschwerdelegitimation hinsichtlich der Anfechtung der Nichtanhandnahmeverfügung bezüglich der weiteren Tatbestände ist sodann im jeweiligen Sachzusammenhang näher einzugehen. Anzufügen bleibt, dass, selbst wenn auf sämtliche erhobenen Rügen des Beschwerdeführers 1 einzutreten wäre, diese abzuweisen wären, wie sich aus den Ausführungen in den Erwägungen 3.1. ff. ergibt. 2.4.1. Besondere Bemerkungen bedarf es sodann zur Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerinnen 2 und 3. 2.4.2. Wie erläutert, gilt als beschwerdebefugte Partei unter anderem die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Privatkläger ist, wer als geschädigte Person ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu betei-

8 / 28 ligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben (Abs. 3). Das Vorverfahren besteht aus dem Ermittlungsverfahren der Polizei (Art. 306 f. StPO) und der Untersuchung der Staatsanwaltschaft (Art. 308 ff. StPO; Art. 299 Abs. 1 StPO). Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung über die Konstituierung als Privatklägerin abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin (Art. 118 Abs. 4 StPO). Geschädigte, die sich nicht als Privatkläger konstituiert haben, können eine Nichtanhandnahme- oder Einstellungsverfügung mangels Parteistellung grundsätzlich nicht anfechten. Diese Einschränkung gilt dann nicht, wenn die geschädigte Person noch keine Gelegenheit hatte, sich zur Frage der Konstituierung zu äussern, so etwa dann, wenn eine Einstellung ergeht, ohne dass die Strafverfolgungsbehörde die geschädigte Person zuvor auf ihr Konstituierungsrecht aufmerksam gemacht hat (BGE 141 IV 380 E. 2.2). Die Hinweispflicht nach Art. 118 Abs. 4 StPO trifft die Staatsanwaltschaft. Entsprechend kommt sie regelmässig erst mit Eröffnung der Untersuchung nach Art. 309 StPO zum Tragen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_33/2019 vom 22. Mai 2019, E. 3). In seinem Urteil 6B_33/2019 vom 22. Mai 2019 hielt das Bundesgericht fest, die Erhebung einer kantonalen Beschwerde durch den Geschädigten könne nur dahin verstanden werden, dass sich dieser im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO am Strafverfahren beteiligen wolle. Infolge Anfechtung einer Nichtanhandnahmeverfügung mittels Beschwerde sei das Vorverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen, sodass der Geschädigte, der mit der Beschwerde auf die Anhebung einer Strafuntersuchung abziele, immer noch erklären könne, sich als Privatkläger am Strafverfahren zu beteiligen (vgl. E. 3 in fine). Das Abstellen auf den rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens vermag indes nicht zu überzeugen und steht im Widerspruch zu anderen höchstrichterlichen Entscheiden. Das Bundesgericht hat nämlich mehrfach festgehalten, Geschädigte könnten eine Einstellungsverfügung grundsätzlich nur dann anfechten, wenn sie sich (vor deren Erlass) als Privatkläger konstituiert hätten (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_298/2012 vom 27. August 2012, E. 2.1). Würde man nun die zeitliche Limite für die Abgabe der Konstituierungserklärung im rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens erblicken, so könnte sich ein Geschädigter, der mittels Beschwerdeerhebung den Eintritt der Rechtskraft der angefochtenen Einstellungsverfügung hemmt, immer auch noch im Beschwerdeverfahren als Privatkläger konstituieren. Die Praxis des Bundesgerichts besagt jedoch Gegenteiliges.

9 / 28 Entscheidend ist grundsätzlich und vielmehr, dass die geschädigte Person noch keine Gelegenheit hatte, sich zur Frage der Konstituierung zu äussern, so etwa wenn die Strafverfolgungsbehörden, wozu auch die ermittelnde Polizei gehört (vgl. Art. 12 lit. a StPO), die geschädigte Person zuvor auf ihr Konstituierungsrecht nicht aufmerksam gemacht hat (vgl. BGE 141 IV 380 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_22/2018 und 6B_723/2018 vom 20. November 2018, E. 4.3 und 1B_298/2012 vom 27. August 2012, E. 2.1 m.w.H). Vor Eröffnung der Untersuchung besteht die Hinweispflicht der Staatsanwaltschaft gemäss Art. 118 Abs. 4 StPO indes noch nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_33/2019 vom 22. Mai 2019, E. 3). Das kann nun aber nicht bedeuten, dass dem Geschädigten, der sich bis zum Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung (noch) nicht als Privatkläger konstituiert hat, die Beschwerdelegitimation versagt wird, würde er dadurch doch schlechter gestellt, als wenn die Staatsanwaltschaft nach Abschluss des Vorverfahrens und Eröffnung der Strafuntersuchung ihrer Hinweispflicht gemäss Art. 118 Abs. 4 StPO nicht nachgekommen wäre. 2.4.3. Unklar bleibt, wie mit Fällen umzugehen ist, in denen die geschädigte Person von den Strafverfolgungsbehörden über ihr Konstituierungsrecht informiert wurde, davon aber bis zum Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung durch die Staatsanwaltschaft keinen Gebrauch gemacht hat. Diese Ausgangslage ist nicht deckungsgleich mit dem "Normalfall", in welchem die geschädigte Person infolge der gleich zu Beginn des Vorverfahrens erlassenen Nichtanhandnahmeverfügung schlicht keine Zeit zur Konstituierung hatte. Dieser – der Nichtanhandnahmeverfügung immanente – tatsächliche Nachteil soll nicht zu einer Verwirkung der Verfahrensrechte führen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_728/2012 vom 18. Februar 2013 E. 3.1, m.w.H.; Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085, S. 1308; vgl. zum Ganzen auch Micha Nydegger, Vom Geschädigten zum Privatkläger, in: ZStrR 136/2018, S. 81 m.w.H. inkl. in FN 125). In Fällen wie dem vorliegenden erschiene es nun aber fraglich, ob einer geschädigten Person, die vor Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung über die Möglichkeit der Konstituierung informiert worden war, sich dazu aber nicht vernehmen liess, die Konstituierung noch während des Beschwerdeverfahrens zugestanden werden sollte. Jedenfalls auf den ersten Blick könnte ein entsprechendes Verhalten als treuwidrig qualifiziert werden; dies freilich unter der Bedingung der vorgängigen rechtsgenüglichen Information der geschädigten Person durch die Strafverfolgungsbehörden, was die Gewährung einer genügenden Frist zur Wahrnehmung der Rechte voraussetzt (vgl. hierzu Nydegger, a.a.O., S. 80, der allgemein eine [mindestens] zehntätige Bedenkfrist für die Konstituierung vorschlägt). Zu bedenken wäre im vorliegenden Fall aber immerhin, dass dadurch die infor-

10 / 28 mierte geschädigte Person bereits zu einem sehr frühen Zeitpunkt zur Konstituierung "gedrängt" würde, ohne dass sie u.U. Kenntnis der genauen Sachlage besässe. 2.4.4. In Bezug auf die zur Anzeige gebrachten und Offizialdelikte betreffenden Sachverhaltsmomente fehlt eine ausdrückliche Konstituierung der Beschwerdeführerinnen 2 und 3. Fraglich erschiene in casu, ob diese über die Konstituierungsmöglichkeit informiert wurden. Hierzu gilt es darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 vom gleichen Rechtsanwalt wie der Beschwerdeführer 1 vertreten werden. Rechtsanwalt MLaw Christian Fey übermittelte der Kantonspolizei Graubünden am 27. August 2018 das lediglich vom Beschwerdeführer 1 unterschriebene Formular "Privatklage" (Kapo Ordner, Registernummer 3). Ein Hinweis auf eine Vertretung der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 fehlt. Ob für die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 insbesondere mit Blick auf das anwaltliche Mandatsverhältnis und die Stellung des Beschwerdeführers 1 innerhalb der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 erkennbar gewesen war, dass sich nebst dem Beschwerdeführer 1 auch die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 hätten konstituieren können/müssen, oder aber auch ein expliziter Hinweis auf die Konstituierungsmöglichkeit an die Gesellschaften hätte erfolgen müssen, um eine genügende Kenntnisnahme samt möglicher Verwirkungsfolge annehmen zu können, kann letztlich offen bleiben. Ebenso offenbleiben kann damit die Frage, ob ein "Nachholen" der Konstituierung im Rahmen der vorliegenden Beschwerde möglich wäre. Denn wie noch zu zeigen sein wird, ist die Beschwerde ohnehin abzuweisen, sodass die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 nicht abschliessend geklärt werden muss. Jedenfalls läge eine solche in Bezug auf die nach UWG und URG zur Anzeige gebrachten Antragsdelikte vor, wird doch ein gültiger Strafantrag einer Konstituierung als Privatklägerschaft gleichgesetzt (vgl. Art. 118 Abs. 2 StPO). 3.1. Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden. Unter lit. a fallen alle Arten von Rechtsverletzungen. Es kann sowohl die Verletzung des formellen wie auch des materiellen Rechts gerügt werden. Die Beschwerde zielt auf eine umfassende Prüfung der im Streite liegenden Angelegenheit ab. Die Beschwerde ist ein ordentliches, vollkommenes und devolutives Rechtsmittel, welches die Überprüfung des angefochtenen Entscheids mit freier Kognition erlaubt. Noven sind zulässig (vgl. BGE 141 IV 396 E. 4.4).

11 / 28 3.2. Nach Art. 7 Abs. 1 StPO sind die Strafbehörden verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden. Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht. Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Nichtanhandnahme wird unter anderem verfügt, wenn aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Eine Nichtanhandnahme setzt voraus, dass sicher ist, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, mithin ist sie nicht zulässig, wenn nur zweifelhaft ist, ob ein Tatbestand vorliegt oder dessen Nachweis gelingen wird. Es muss allein aus den Akten ersichtlich sein, dass sachverhaltsmässig und rechtlich kein Straftatbestand vorliegt (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts BB.2018.100-102 vom 28. August 2018, E.2.1; BGE 137 IV 285 E. 2.3). Eine Nichtanhandnahme darf nicht verfügt werden, wenn der Staatsanwaltschaft zur Prüfung der Nichtanhandnahmegründe zuerst Untersuchungshandlungen durchführen muss (Esther Omlin, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 8 zu Art. 310 StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_478/2012 vom 8. Februar 2013, E. 2). Davon unbenommen muss es der Staatsanwaltschaft möglich bleiben, insbesondere eine Strafanzeige gestützt auf Art. 309 Abs. 2 StPO, aus der der Tatverdacht nicht deutlich hervorgeht, der Polizei zur Durchführung ergänzender Ermittlungen zu überweisen, welche entsprechende weitere Untersuchungen – im Rahmen ihrer originären Ermittlungstätigkeit und ohne staatsanwaltschaftliche Delegation – vornehmen kann (Art. 299 Abs. 1 StPO). Von dieser Möglichkeit sollte indes mit Zurückhaltung Gebrauch gemacht werden (Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich 2017, N 1229) und im Zweifel die Untersuchung eröffnet werden, zumal auch nach der Eröffnung die Möglichkeit ergänzender delegierter Ermittlungsaufträge (Art. 312 StPO) möglich ist. Andernfalls würde die Gefahr der Beeinträchtigung der Rechtstellung der Parteien akzentuiert (vgl. zum Ganzen Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Lieber/Hansjakob [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, N 39 f. zu Art. 309 StPO). 3.3. Ob ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigt werden kann, ist – gleich wie bei der Verfahrenseinstellung – nach dem Grundsatz in dubio pro durio-

12 / 28 re zu entscheiden. Das bedeutet, dass eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Klare Straflosigkeit liegt vor, wenn sicher ist, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt (Urteil des Bundesgerichts 6B_962/2013 vom 1. Mai 2014, E. 3.2). Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen. Ergibt sich nach durchgeführter Untersuchung, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, stellt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gestützt auf Art. 319 StPO ein (BGE 137 IV 285 E. 2.3). Eine Untersuchung ist auch zu eröffnen, wenn zwar ein Freispruch zu erwarten ist, aber eine Verurteilung nicht als unwahrscheinlich ausgeschlossen werden kann (Urteil des Bundegerichts 1B_123/2011 vom 11. Juli 2011, E. 7.1). Sind aber die Voraussetzungen von Art. 310 StPO gegeben, muss eine Nichtanhandnahmeverfügung ergehen und darf keine Untersuchungseröffnung erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 1B_478/2012 vom 26. November 2012, E. 2). 4. In ihrer Verfügung vom 8. Januar 2019 fasst die Staatsanwaltschaft einleitend den in der Strafanzeige wegen Betrugs etc. enthaltenen Sachverhaltsvorwurf zusammen. Darin hätten die Beschwerdeführer den Beschwerdegegnern 1 und 2 unter anderem vorgeworfen, diese hätten zwischen 2012 und 2016 bei ihnen (den Beschwerdeführern) unter Vorspiegelung falscher Tatsachen das Vertrauen erweckt, eine Kooperation zur Überbauung einer Hotelanlage in O.1_____ einzugehen, um dadurch Leistungen (u.a. Erarbeitung von Baubewilligungsplänen und eines Betriebskonzepts für eine Hotelanlage) ohne Entgelt zu erwirken. Dank dieser Leistungen der Beschwerdeführer seien zwei Grundstücke in O.1_____ baubewilligungsreif gemacht worden und die Gemeinde O.1_____, die H._____ und die I._____ bereichert worden. Die Beschwerdeführer ihrerseits hätten einen Schaden in Form von nutzlosen Projektierungsaufwendungen in Höhe von rund 2.5 Millionen erlitten. Mit Schreiben vom 18. Juli 2018 sei die Strafanzeige dahingehend ergänzt worden, dass die H._____ mit dem geplanten Verkauf des Grundstückes J._____ an die H._____ für CHF 2.7 Mio. und dem späteren Rückkauf durch die Gemeinde O.1_____ für CHF 4 Mio. hätte bereichert werden sollen (vgl. act. B.1, E. 1.). Weiter stellte die Staatsanwaltschaft fest, dass die Gemeindeversammlung von O.1_____ am 9. Dezember 2013 die Übertragung von Kaufrechten an den Grundstücken "J._____" und "J._____" an die H._____ beschlossen habe. Die Beschwerdeführer hätten vorgebracht, dass ihnen die H._____ als Erwerberin dieser Kaufrechte nie namentlich genannt worden sei. Damit sei ihnen aktiv ein falscher Sachverhalt vorgespielt worden. Sodann hätten diese eine Täuschung in der öf-

13 / 28 fentlichen Beurkundung der Verträge über die Errichtung und Übertragung des erwähnten Baurechtsgrundstückes und des Kaufrechts auf die H._____ vom 20. Dezember 2013 für einen Gesamtwert von CHF 2.7 Mio. erblickt. Diese Umstände sowie die Einreichung des Baugesuchs für das Hotel und das Erlebnisbad durch die I._____ wären ohne Information der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 erfolgt. Vielmehr hätte der externe Immobilienberater der Gemeinde O.1_____, O._____, zu einer Besprechung nach O.3_____ eingeladen. Anlässlich dieser Besprechung seien im Hinblick auf die Fortsetzung der Zusammenarbeit der Abschluss von Verträgen versprochen worden, obschon die entsprechenden Rechte an den Grundstücken bereits der H._____ gehört hätten. Die Beschwerdeführer hätten erst am 4. November 2014 von den Baurechts- und Kaufrechtsverträgen Kenntnis erhalten. Die Staatsanwaltschaft erwog sodann, dass sich ein in diesem Zusammenhang geltend gemachter Betrug i.S.v. Art. 146 StGB nicht erstellen lasse, setze dieser doch eine arglistige Täuschung voraus. Der Beschwerdeführer 1 sei unbestrittenermassen von Anfang an Teil des Teams zur Entwicklung des Hotel- und Badprojekts J._____ gewesen. Anlässlich der Medienorientierung vom 3. Juni 2013 sei er es gewesen, welcher das Konzept zur Führung des Erlebnisbades und Hotels präsentiert habe. Die Medienmitteilung habe ihn zudem als verantwortlich für die zukünftige Betriebsführung bezeichnet, was von O._____ bestätigt worden sei. Es sei massgebend, dass der Beschwerdeführer 1 über die Vergabe der Bau- und Kaufrechte schon frühzeitig informiert worden sei. Bereits in der Medienmitteilung vom 3. Juni 2013 sei darauf hingewiesen worden, dass die "Urheberrechte an die Firma K._____" verkauft würden. Weiter habe die Einladung zur Gemeindeversammlung vom 9. Dezember 2013 die H._____ ausdrücklich als Partnerin des Bau- und Kaufrechtsvertrages bezeichnet. In der Botschaft vom 19. November 2019 zur Gemeindeversammlung der Gemeinde O.1_____ sei explizit die H._____ namentlich als Erwerberin der erwähnten Kauf- und Baurechte erwähnt. O._____ habe schliesslich mit Email vom 10. Dezember 2013 unter anderem dem Beschwerdeführer 1 mitgeteilt, dass die Gemeindeversammlung am Vorabend die Bau- und Kaufrechtsverträge "mit der K._____" gutgeheissen habe. Es lasse sich mithin nicht nachvollziehen, inwiefern irgendeine in das Projekt involvierte Person die Beschwerdeführer über diesen Umstand getäuscht hätten. Ebenso fehlten angesichts der Transparenz Hinweise dafür, dass die Kooperation innerhalb des Projektteams nur vorgetäuscht gewesen wäre. Hinsichtlich des Vorwurfes in der Strafanzeige und deren Ergänzung, wonach die Gemeinde O.1_____ das Grundstück J._____ zu einem zu geringen Preis der K._____ überlassen habe und diese angesichts der Rückübernahme habe berei-

14 / 28 chern wollen, gelangte die Staatsanwaltschaft zum Schluss, dass sich dieser Vorwurf ebenfalls nicht erhärten lassen. Der Preis für das Grundstück sei gemäss Kaufrechtsvertrag vom 20. Dezember 2013 auf CHF 3'638'350.00 festgelegt worden. Gemäss O._____ seien Transaktionskosten in Höhe von CHF 400'000.00 hinzuzurechnen gewesen. Der Vorwurf der beabsichtigten Bereicherung lasse sich damit nicht erhärten. Der Vorwurf basiere auf der Annahme, dass die Rechte an den Baugrundstücken für CHF 2.7 Mio. an die H._____ hätten abgetreten werden sollen. Diese Annahme widerspreche dem Kaufrechtsvertrag und habe sich nicht erhärten lassen (vgl. act. B.1, E. 3a ff.). In Bezug auf die geltend gemachte Verletzung von Art. 23 UWG und Art. 67 URG dergestalt, dass die Beschwerdegegner 1 und 2 auch versucht hätten, das Projekt "Hotel/Erlebnisbad" unter Verwendung der Betriebskonzepte der Beschwerdeführer und ohne deren Zustimmung unter dem Namen der I._____ mit eigenem Prospekt auf dem Investorenmarkt zu platzieren, erachtete die Staatsanwaltschaft die Antragsfristen als nicht eingehalten. Entsprechend liege ein Prozesshindernis vor. Bereits aufgrund der Medienorientierung vom 3. Juni 2013 und der Informationen vor und anlässlich der Gemeindeversammlung vom 9. Dezember 2013 sei den Beschwerdeführern bekannt gewesen, wer im Rahmen des geplanten Projekts welche Rechte erwerbe und welchen Pflichten nachkommen müsse. Davon abgesehen hätten die Ermittlungen nicht ergeben, dass das Bewirtschaftungskonzept alleine vom Beschwerdeführer 1 oder einer von ihm beherrschten Gesellschaft ausgearbeitet worden sei. Vielmehr habe ein zwar ursprünglich vom Beschwerdeführer 1 entwickeltes Konzept im Hinblick auf die Erlangung der Baubewilligung umfassend erweitert werden müssen. Erst in dieser überarbeiteten Form habe es integrierenden Bestandteil des Baugesuchs gebildet (act. B.1, E. 4a. f.). Bezüglich der zur Anzeige gebrachten mutmasslichen versuchten Erpressung hätten die Ermittlungen keine konkreten Hinweise ergeben, dass irgendeine Person den Beschwerdeführer 1 oder einen anderen Vertreter der Beschwerdeführerin 2 durch Androhung anderer ernstlicher Nachteile oder gar mit Gewalt zur Unterzeichnung der erwähnten Vereinbarung zu bestimmen versucht hätte (act. B.1, E. 5a. ff). Abschliessend erwog die Staatsanwaltschaft, die Beschwerdeführer hätten dem Beschwerdegegner 2 die Begehung von Amtsdelikten vorgeworfen. In seiner Funktion als Gemeindepräsident hätte dieser bei der Erteilung der Baubewilligung an die I._____ sowie durch das Verbreiten offizieller, tatsachenwidriger Medienmitteilungen im Namen der Gemeinde und ohne Absprache mit den Geschädigten seine Amtsgewalt missbraucht und dadurch D._____ und der I._____ einen Vorteil

15 / 28 verschaffen. Durch sein unfaires und täuschendes Verhalten bei der Projektentwicklung hätte er zudem die von ihm zu wahrenden öffentlichen Interessen geschädigt, der K._____ unrechtmässige Vorteile verschaffen wollen und damit eine ungetreue Amtsführung begangen. Die Staatsanwaltschaft hielt fest, dass sich im Rahmen der polizeilichen Abklärungen keine Hinweise auf täuschendes Verhalten von Seiten der beteiligten Vertreter der Gemeinde O.1_____ gefunden hätten. Es fehlten entsprechende Anhaltspunkte für das Vorliegen der entsprechenden objektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 312 und Art. 314 StGB (act. B.1, E. 6.a). 5.1. Die Beschwerdeführer fassen einleitend die nach Eingang ihrer Strafanzeigen und nach Erteilung eines Ermittlungsauftrages der Staatsanwaltschaft an die Kantonspolizei vom 23. Januar 2017 erfolgten Ermittlungshandlungen zusammen (act. A.1, S. 2, Ziff. 1 ff.). Sodann monieren sie unter dem Titel "unvollständige Ermittlungen", dass die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige bis zur Einvernahme weiterer Personen über ein Jahr habe liegen lassen und auch nach den weiteren Einvernahmen ein halbes Jahr gebraucht habe, um die Nichtanhandnahme zu verfügen. Die Art der Fragestellungen habe zudem gezeigt, dass die Staatsanwaltschaft über wenig Detailkenntnis der Beilagen des Strafantrages gehabt habe und entsprechend keine weiteren Ermittlungshandlungen erfolgt seien (act. A.1, S. 5, Ziff. 17 ff.). 5.2. Soweit die Beschwerdeführer eine schleppende Verfahrensführung rügen, sind sie nicht zu hören. Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft entkräften den Vorwurf. So war die Kantonspolizei Graubünden nach Erhalt der Anzeigeakten daran, eine detaillierte Auswertung der Anzeigeakten vorzunehmen. Im Nachgang zur Besprechung vom 15. Mai 2017 übergab die Gemeinde O.5_____ der Kantonspolizei Graubünden sieben Ordner zum Projekt (vgl. die Übergabequittung in Kapo Ordner, Registernummer 8). Auch seitens des Beschwerdegegners 1 wurden am 2. November 2017 weitere Beilagen eingereicht (Kapo Ordner, Registernummer 9). Es liegt in der Natur der Sache, dass die Sichtung einer umfangreichen Dokumentation längere Zeit in Anspruch nimmt, sind doch sämtliche Unterlagen auf eine mögliche Relevanz hin zu überprüfen. Im Übrigen erweisen sich die weiteren unter Ziff. 3 enthaltenen Ausführungen als rein appellatorische Kritik, auf welche nicht weiter einzugehen ist. 6.1. Die Beschwerdeführer monieren unter dem Titel "Keine Teilnahmemöglichkeit der Anzeiger an Einvernahmen" die zeitliche Abfolge der Einvernahmen. Die Einvernahme des Beschwerdeführers 1 sei noch vor der Einvernahme des beschuldigten Beschwerdegegners 2 sowie der Auskunftsperson P._____ erfolgt. Eine Stellungnahme bzw. Reaktion der Beschwerdeführer zu den widersprüchli-

16 / 28 chen und offensichtlich falschen Auskünften der Beschuldigten sei dadurch verunmöglicht gewesen. Die beschwerdeführerischen Parteirechte seien dadurch verletzt worden und die Einvernahmen seien unter Teilnahme der Beschwerdeführer zu wiederholen. Im gleichen Zusammenhang rügen die Beschwerdeführer die Teilnahme des Rechtsvertreters des Beschwerdegegners 1 an der Einvernahme des mitbeschuldigten Beschwerdegegners 2 (act. A.1, S. 6, Ziff. 21 ff.). 6.2. Die Staatsanwaltschaft hat die für den Abschluss des Vorverfahrens wesentlichen Beweiserhebungen grundsätzlich selbst durchzuführen (vgl. Art. 308 Abs. 1 und Art. 311 Abs. 1 Satz 1 StPO). Auch die Formulierung von Art. 16 StPO zeigt, dass der Gesetzgeber das Strafverfahren aus einer Hand will, dass also die Staatsanwaltschaft das Vorverfahren leitet, die Untersuchung führt und zum Verfahrensabschluss bringt (Hanspeter Uster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 5 zu Art. 16 StPO). Dennoch hat sie die Möglichkeit, mittels Delegation die Polizei mit ergänzenden Erhebungen zu beauftragen (Art. 312 StPO). Im Rahmen einer Untersuchung wird die Polizei somit zum Hilfsorgan der Staatsanwaltschaft. Im Gegensatz zum polizeilichen Ermittlungsverfahren kann sie nicht mehr selbständig entscheiden, sondern ist Ausführungsorgan der ihr durch die Staatsanwaltschaft erteilten Aufträge i.S.v. Art. 312 StPO. Die Lehre bezeichnet deshalb die von der Staatsanwaltschaft nach Art. 312 StPO an die Polizei delegierten Ermittlungshandlungen als "unselbständige Ermittlungen". Demgegenüber wird die in Art. 306 und Art. 307 StPO geregelte Ermittlungstätigkeit der Polizei als selbständige Ermittlungstätigkeit bezeichnet (Beat Rhyner, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 17 zu Art. 306 StPO). Nach Untersuchungseröffnung ist es der Staatsanwaltschaft aufgrund von Art. 312 Abs. 1 StPO nicht mehr erlaubt, Aufträge für die ergänzende (selbständige) Ermittlung i.S.v. Art. 306 StPO an die Polizei zu erteilen. Ab Eröffnung der Untersuchung darf die Polizei keine selbständigen Ermittlungen mehr vornehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_800/2016 vom 25. Oktober 2017, E. 3.3.2), gleichwohl bleibt es der Polizei möglich, auch ohne formelle Delegation, einfache Erhebungen zur Klärung des Sachverhalts vorzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_217/2015 vom 5. November 2015, E. 2.2 m.w.H.). Die Beantwortung der Frage, ob die Polizei selbständig oder delegiert ermittelt, zeitigt unmittelbare Wirkungen auf die Teilnahmerechte der Parteien. Bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte haben die Parteien nämlich das Recht, anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen (Art. 147 Abs. 1 StPO). Die Parteien haben aber kein Recht, bei Beweiserhebungen durch die Polizei, etwa bei polizeilichen Einvernahmen von Auskunftspersonen,

17 / 28 anwesend zu sein (Umkehrschluss aus Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_128/2018 vom 8. Februar 2019, E. 2.2.2). Nun gilt es zu beachten, dass der Eingang einer Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft nicht ohne weiteres zu einer Verfahrenseröffnung samt Ausschluss der Möglichkeit eines selbständigen polizeilichen Ermittlungsverfahrens führt. So kann gemäss Art. 309 Abs. 2 StPO die Staatsanwaltschaft die Polizei (vor Eröffnung einer Untersuchung) mit Erhebungen beauftragen, wenn keine bzw. keine klaren Anzeigen bzw. Polizeirapporte an die Staatsanwaltschaft vorliegen, aus denen der Tatverdacht genügend hervorginge. Der Sinn dieser Bestimmung geht dahin, dass erst nach Eingang der Akten der (ergänzenden) polizeilichen Ermittlung über die Eröffnung entschieden wird. Dementsprechend unterliegen solche Ermittlungen nicht Art. 312 StPO, welche Bestimmung erst nach Eröffnung gemäss Art. 309 StPO anwendbar ist. Mithin erfolgen polizeiliche Ermittlungshandlungen gestützt auf Art. 309 Abs. 2 StPO in einem rein selbständigen polizeilichen Ermittlungsverfahren (vgl. zum Ganzen Lukas Bürge, Polizeiliche Ermittlung und Untersuchung, Bern 2018, S. 193 ff.; Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, N 8 zu Art. 309 StPO). Insbesondere aus verfahrensökonomischen Gründen und auch mit Blick auf die frühe Ermöglichung der Teilnahmerechte sollte davon freilich mit Zurückhaltung Gebrauch gemacht werden. 6.3. Mit Schreiben vom 23. Januar 2017 erteilte die Staatsanwaltschaft der Kantonspolizei Graubünden gestützt auf Art. 309 Abs. 2 StPO den Auftrag, den Sachverhalt ergänzend zu ermitteln (Kapo Ordner, Registernummer 1). Offensichtlich liess sich nach Ansicht der Staatsanwaltschaft Graubünden der Tatverdacht aus der Strafanzeige nicht genügend klar entnehmen. Eine Untersuchungseröffnung ist weder förmlich noch materiell erfolgt (vgl. Art. 309 Abs. 1 StPO). Daraus erhellt, dass die Polizei nicht delegiert, sondern selbständig ermittelte. Mit Blick auf die Ausführungen in E. 6.2 ist zu wiederholen, dass in einem selbständigen polizeilichen Ermittlungsverfahren den Parteien die Teilnahmerechte von Art. 147 StPO nicht zustehen. Wenn die Beschwerdeführer nun also im Umstand, dass die Kantonspolizei Graubünden die Befragungen durchgeführt hat, ohne ihnen die Möglichkeit zur Teilnahme an den Befragungen zu gewähren, eine Verletzung ihrer Teilnahmerechte erblicken, kann ihnen nicht gefolgt werden. Die Rüge ist unbegründet. Eine Wiederholung der Einvernahmen ist nicht erforderlich. 6.4. Die Beschwerdeführer kritisieren die Anwesenheit von Rechtsanwalt lic. iur. Mauro Lardi als Rechtsvertreter des Beschwerdegegners 1 an der polizeilichen Befragung des Beschwerdegegners 2. Aus diesem Umstand können die Be-

18 / 28 schwerdeführer nichts zu ihren Gunsten ableiten. Wie Rechtsanwalt lic. iur. Mauro Lardi im Rahmen seiner Stellungnahme zur Beschwerde vom 14. Februar 2019 klarstellte (vgl. S. 6), nahm er an letztgenannter Einvernahme als Rechtsvertreter des Beschwerdegegners 2 teil. Eine Ungleichbehandlung der Parteien in Bezug auf die Wahrnehmung von Verfahrenshandlungen liegt folglich nicht vor. Die Frage eines Interessenkonflikts des Rechtsanwaltes beschlägt sodann kein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführer. 7.1. Die weiteren Rügen unter den Titeln "Unterbliebene Einvernahmen", "Weitere Mängel in der Strafuntersuchung" und "Rechtliches" zielen im Ergebnis allesamt darauf ab, dass die Ermittlung unvollständig wäre und im Ergebnis die Aktenlage eine Nichtanhandnahme nicht rechtfertigen würde. So bringen die Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass der mitbeschuldigte Beschwerdegegner 1 ohne ersichtlichen Grund nicht einvernommen worden sei. Ebenso sei nicht ersichtlich, weshalb die Projektbeteiligten M._____ und L._____ nicht befragt worden seien, hätten diese doch eine zentrale Rolle gespielt. Sodann sei N._____ ebenfalls nie einvernommen worden, obschon er eine wesentliche Rolle gespielt habe. Die Staatsanwaltschaft habe die Aussagen der Beschwerdegegner und der Auskunftsperson unhinterfragt übernommen (act. A.1, S. 6, Ziff. 25 ff.). Der Parallelität der Handlungen der Beschwerdegegner werde in den Ermittlungen nicht Rechnung getragen. Einzelne Aspekte würden isoliert betrachtet und unreflektiert übernommen. Die Beschwerdeführer seien nicht Teil der Stimmbürgerschaft und damit nicht in Kenntnis der diversen Einladungen zu Gemeindeversammlungen und den Vorausorientierungen. Die Beschwerdeführer hätten nicht davon ausgehen müssen, dass die Schlüsselpersonen der Gemeinde gerade mit dieser Schein-Öffentlichkeit der mit der K._____ getätigten Geschäfte hinters Licht geführt habe. Das Motiv sei erst im Nachhinein klargeworden, nämlich die Aufwertung des gemeindeeigenen Kaufgrundstückpreises von CHF 2,7 Mio. auf rund CHF 4 Mio. Der von den Beschwerdeführern geschilderte Sachverhalt sei ignoriert worden (vgl. act. A.1, Ziff. 5. ff.). Die Staatsanwaltschaft verletze den Grundsatz in dubio pro duriore, wenn sie unter den konkreten Umständen eine Nichtanhandnahme verfüge (vgl. act. A.1, Ziff. 6). 7.2. Anhand der beschwerdeführerischen Rügen ist nachfolgend zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft aufgrund der gegebenen Umstände die Nichtanhandnahme des Verfahrens verfügen durfte. Die entsprechende Prüfung erfolgt jeweils im Hinblick auf die angezeigten Delikte. 8.1. Die Beschwerdeführer sehen den Tatbestand des Betrugs (Art. 146 StGB) sowie der arglistigen Vermögensschädigung (Art. 151 StGB) erfüllt. In ihrer Straf-

19 / 28 anzeige vom 13. Januar 2017 werfen sie den Beschwerdegegnern 1 und 2 im Wesentlichen vor, diese hätten zwischen 2012 und 2016 bei den Beschwerdeführern unter Vorspiegelung falscher Tatsachen das Vertrauen erweckt, eine Kooperation zur Überbauung einer Hotelanlage in O.1_____ einzugehen, um dadurch Leistungen (u.a. Erarbeitung von Baubewilligungsplänen und eines Betriebskonzepts für eine Hotelanlage) ohne Entgelt zu erwirken. Dank dieser Leistungen der Beschwerdeführer seien zwei Grundstücke in O.1_____ baubewilligungsreif gemacht worden und die Gemeinde O.1_____, die H._____ und die I._____ seien bereichert worden. Die Beschwerdeführer ihrerseits hätten einen Schaden in Form von nutzlosen Projektierungsaufwendungen in Höhe von rund CHF 2.5 Mio. erlitten. 8.2. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Angriffsmittel des Betrugs ist die Täuschung. Als solche gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Die Täuschung ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, mit der auf die Vorstellung eines anderen eingewirkt wird (BGE 135 IV 76 E. 5.1). Der Tatbestand erfordert darüber hinaus Arglist. Diese liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht, mithin, wenn er ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Die Vorspiegelung des Leistungswillens ist grundsätzlich arglistig, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann. Dies gilt aber dann nicht, wenn die Behauptung des Erfüllungswillens mittels Nachforschungen über die Erfüllungsfähigkeit überprüfbar ist und sich aus der möglichen und zumutbaren Prüfung ergeben hätte, dass der andere zur Erfüllung nicht fähig ist. Eine mit gefälschten oder verfälschten Urkunden verübte Täuschung ist dem Grundsatz nach ebenfalls arglistig, da im geschäftlichen Verkehr in aller Regel auf die Echtheit von

20 / 28 Urkunden vertraut werden darf. Man muss sich im Rechtsverkehr auf Urkunden verlassen können (BGE 133 IV 256 E. 4.4.3). Anders kann es sich verhalten, wenn die vorgelegten Urkunden ernsthafte Anzeichen für Unechtheit aufweisen. Wesentlich ist, ob die Täuschung unter Einbezug der dem Opfer nach Wissen des Täters zur Verfügung stehenden Möglichkeiten des Selbstschutzes als nicht oder nur erschwert durchschaubar erscheint (BGE 135 IV 76 E. 5.2; 118 IV 359 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_112/2018 vom 4. März 2019, E. 5.2). Allgemein scheidet Arglist aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Rücksicht zu nehmen ist namentlich auf geistesschwache, unerfahrene oder aufgrund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden und deshalb kaum imstande sind, dem Täter zu misstrauen. Auf der anderen Seite sind besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen, wie sie etwa im Rahmen von Kreditvergaben Banken beigemessen wird. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opfermitverantwortung kann nur in Ausnahmefällen bejaht werden, denn mit einer engen Auslegung des Betrugstatbestands würde die sozialadäquate Geschäftsausübung und damit der Regelfall des Geschäftsalltags betrugsrechtlich nicht geschützt. Selbst ein erhebliches Mass an Naivität des Geschädigten hat nicht zwingend zur Folge, dass der Täter straflos bleibt. Anwendungsfälle nicht arglistiger Täuschungen betreffen in der bisherigen Rechtsprechung insbesondere Banken und sonst im Geldanlagengeschäft berufsmässig tätige Personen als potenzielle Opfer. Bejaht wird Arglist demgegenüber bei Ausnutzung des gierig-vertrauensselig-unseriösen Gewinnstrebens gewöhnlicher Leute (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_977/2018 vom 27. Dezember 2018, E. 1.1; 6B_1323/2017 vom 16. März 2018, E. 1.1; je mit Hinweisen). Art. 151 StGB stimmt im objektiven Tatbestand mit Art. 146 StGB vollständig überein (vgl. Maeder/Niggli, a.a.O., N 3 zu Art. 151 StGB).

21 / 28 8.3. In casu will schon nicht recht einleuchten, inwiefern eine strafrechtlich relevante Täuschung vorliegen soll. Auf Seite 5 der Strafanzeige wird ausgeführt, die besagten Grundstücke seien baubewilligungsreif gemacht worden, "ohne dass die geschädigten daran irgendwelche Rechte erhalten hätten". Dadurch sei eine Bereicherung bei der Eigentümerin der Grundstücke sowie bei der H._____ und der I._____ eingetreten. Sofern damit angedeutet werden soll, der Baurechtsvertrag und der Kaufrechtsvertrag seien absprachewidrig unter Vorspiegelung falscher Tatsachen nicht mit dem Beschwerdeführer 1 bzw. einer seiner Gesellschaften abgeschlossen worden (vgl. dazu StA act. 1, S. 7), findet diese Theorie in den eingereichten Akten keinerlei Stütze. In der Besprechung vom 22. Februar 2012 wurde festgehalten, dass die betreffenden Grundstücke in eine "neue Trägerschaft" einzubringen seien (vgl. Beilagen zur Strafanzeige, Ordner I, Beilage 5). Wie sich diese Trägerschaft zusammensetzt, wurde nicht gesagt. Aus diversen Unterlagen geht indes hervor, dass der Beschwerdeführer 1 bzw. seine Gesellschaften, die Beschwerdeführerinnen 2 und 3, für den (blossen) Betrieb des neuen Hotels zuständig gewesen wären (vgl. etwa Beilagen zur Strafanzeige, Ordner I, Beilage 16 [Folien 29 und 54], Beilage 17 [S.2], Beilage 18, Beilage 43 [S.2], ferner StA act. 1 [S. 8]). Als Risiko-Träger wurde die Firma K._____ aufgeführt (vgl. Beilagen zur Strafanzeige, Ordner I, Beilage 16 [Folie 27]), weshalb es naheliegend erscheint, dass diese als Vertragspartner der Gemeinde vorgesehen war. In der Strafanzeige wird auf Seite 7 vorgebracht, die Beschwerdeführer seien über die Beschlüsse der Gemeindeversammlung vom 9. Dezember 2013 (Übertragung Baurecht und Einräumung eines Kaufrechts) mit Email vom 10. Dezember 2013 informiert worden, wobei darin von Rechtsübertragungen auf die "K._____" die Rede gewesen sei (vgl. Beilagen zur Strafanzeige, Ordner I, Beilage 22). Es sei verschwiegen worden, dass die Rechte an den Grundstücken nicht auf die bisher in das Projekt einbezogene K._____ übertragen worden seien, sondern auf die den Beschwerdeführern unbekannte H._____. Hierbei ist zu erwähnen, dass die H._____ – wie im Übrigen auch die I._____ – vom Beschwerdegegner 1 beherrscht wurde (vgl. StA act. 1, S. 7). Es handelt sich also nicht um irgendeine (anonyme) und zusammenhangslose Gesellschaft, sondern um bloss eine andere Gesellschaft von D._____ (eben der K._____ zuordenbar), welcher Mitglied des Projektteams war. Warum schliesslich die H._____ und nicht die K._____ das Baurecht und das Kaufrecht erwarb, ist zwar nicht recht ersichtlich. Hingegen dürfte dies im Projektteam so besprochen worden sein, wurde doch von der Gemeinde vor der besagten Gemeindeversammlung transparent gemacht, dass die H._____ als Empfängerin des Kaufrechts und des Baurechts vorgesehen sei (vgl. die Botschaft zur Gemeindever-

22 / 28 sammlung und die Einladung zur Gemeindeversammlung [vgl. StA act. 1, S. 9]; Kapo Ordner, Registernummer 6, Beilage 3 und 4). Zudem fällt auf, dass eine unmittelbare (negative) Reaktion seitens des Beschwerdeführers 1 auf die Email vom 11. November 2014 von Q._____ (Sohn und offenbar Berater von D._____) an den Beschwerdeführer 1, mit welcher Letzterer den Kaufrechts- und den Baurechtsvertrag erhielt und damit in Kenntnis über den Vertragspartner der Gemeinde gesetzt wurde (vgl. Beilagen zur Strafanzeige, Ordner I, Beilage 28), ausgeblieben ist. Mehr noch: In einer Joint-Venture-Vereinbarung spricht der Beschwerdeführer 1 selbst davon, dass "aus projektstrategischen Gründen" ein Unternehmen der K._____ – nämlich die H._____ – zwei Vereinbarungen (recte: Verträge) mit der Gemeinde O.1_____ abgeschlossen habe (vgl. Beilagen zur Strafanzeige, Ordner I, Beilage 35). Die Theorie einer heimlichen Strategie des Projektteams hinter dem Rücken der Beschwerdeführer erscheint unter diesen Umständen und gerade angesichts der geschaffenen Transparenz als im Nachhinein konstruiert und nicht nachvollziehbar. An dieser Ansicht ändert auch der stetige Hinweis auf das von P._____ initiierte Gespräch mit dem Beschwerdeführer 1 vom 20. Dezember 2013 in O.3_____ nichts (etwa in Kapo Ordner, Registernummer 2, S. 18; Registernummer 4, S. 4, Frage 19). Wie Ersterer anlässlich seiner Befragung vom 15. August 2018 ausdrücklich festhielt, wurden anlässlich dieser unter vier Augen geführten Unterredung die Verträge nicht thematisiert. Stimmig und glaubhaft wird geschildert, dass die von ihm erstellte Traktandenlisten aufgrund des negativen Gesprächsverlaufes nicht habe zu Ende geführt werden können (vgl. Kapo Ordner, Registernummer 7, S. 6, Frage 36). Bei der Würdigung des Vorwurfes ist sich zudem stets vor Augen zu führen, dass das gesamte Projekt – insbesondere die Vergabe der Kauf- und Baurechte – letztlich nur über den Weg der Öffentlichkeit beschritten werden konnte und diese Öffentlichkeit nachweislich im Vorfeld genügend dokumentiert und informiert worden war. Gerade aufgrund dieser geschaffenen Transparenz bestand kein Raum mehr, einzelne im Projekt involvierte Personen über der Öffentlichkeit zugänglich gemachte Tatsachen zu täuschen. Daran ändert auch der pauschale Hinweis der Beschwerdeführer, sie seien nicht Teil der Stimmbürger der Gemeinde, nichts. Die behauptete, aber aktenmässig nicht erstellbare, Täuschungshandlung wirkt umso konstruierter, als der Beschwerdeführer 1, solange er selbst Mitglied des Projektteams war, bezüglich der Verträge zwischen der Gemeinde O.1_____ und der H._____, zu keinem Zeitpunkt Widerspruch erhob. Sein zur Verfügung gestelltes Know-how entsprach den Vereinbarungen der Projektgruppe; erst, als das Projektteam auseinanderzubrechen drohte, versuchte der Beschwerdeführer 1, für seine Aufwendungen eine Vergütung zu erhalten bzw.

23 / 28 entsprechende Regelungen zu treffen. Sein Verhalten zuvor legt nahe, dass er seinen Einsatz bis dato als übliches Geschäftsrisiko ansah. 8.4. Aufgrund der Gesamtumstände und den im Recht liegenden Sachbeweisen lässt sich die behauptete Täuschungshandlung der Beschwerdegegner 1 und 2 zweifellos ausschliessen. Damit fehlt es klarerweise an der Tatbestandsmässigkeit von Art. 146 (Betrug) bzw. Art. 151 StGB (arglistige Vermögensschädigung). 8.5. In diesem Zusammenhang ist auch auf die zur Anzeige gebrachten Amtsdelikte einzugehen. Ausgehend von den unter E. 8.3 geschilderten Umstände ist nicht ersichtlich, inwiefern E._____ seine Amtspflichten verletzt haben sollte. Insbesondere hat er nicht entgegen der im Rahmen der Zusammenarbeit von der Projektgruppe getroffenen Entscheidungen gehandelt. Anhaltspunkte für das Vorliegen der entsprechenden objektiven Tatbestandselemente von Art. 312 StGB (Missbrauch einer Amtsgewalt) und Art. 314 StGB (Schädigung öffentlicher Interessen) fehlen gänzlich. Bezeichnenderweise setzten sich die Beschwerdeführer mit den Erwägungen der Nichtanhandnahme zu diesem Punkt (vgl. StA act. 2, S. 6, E. 6a) nicht ansatzweise auseinander, sodass darauf schon nicht einzutreten wäre. 9.1. Die Beschwerdeführer warfen den Beschwerdegegnern versuchte Erpressung (Art. 156 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) vor. Die Projektgruppe habe dem Beschwerdeführer 1 im Januar 2016 eine "Vereinbarung über die Abgeltung von Vorinvestitionskosten" vorgelegt (vgl. Beilagen zur Strafanzeige, Ordner I, Beilage 44). Darin wäre unter anderem auf Seite 3 eine Zahlung in Höhe von CHF 1 Mio. an den Beschwerdeführer 1 vorgesehen gewesen. In der Strafanzeige wird auf Seite 19 vorgebracht, die H._____ als Baurechts- und kaufrechtsberechtigte hätte "so androhen [können], das Hotel/Erlebnisbad-Projekt einseitig an sich ziehen und damit die Geschädigten von der gemeinsamen Realisierung ausschliessen". In diesem Umstand erkennen die Beschwerdeführer die Androhung eines ernstlichen Nachteils. Da die Beschwerdeführer die Vereinbarung nicht unterzeichnet hätten, sei es beim Versuch einer Erpressung geblieben. 9.2. Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme in diesem Punkt dahingehend, die polizeilichen Ermittlungen hätten keine konkreten Hinweise dafür hervorgebracht, dass irgendeine Person dem Beschwerdeführer 1 oder einem anderen Vertreter der Beschwerdeführerin 2 durch Androhung ernstlicher Nachteile oder gar mit Gewalt zur Unterzeichnung der erwähnten Vereinbarung zu bestimmen versucht habe. Aktenkundig sei zudem, dass der im beurkundeten Kaufrechtsvertrag festgelegte Kaufpreis CHF 3'638'350.00 betrage. Wieso die Be-

24 / 28 schwerdeführer den Wert dieser öffentlich beurkundeten Rechte auf CHF 2.7 Mio. bezifferten, sei nicht nachvollziehbar (vgl. StA act. 2, E. 5c). 9.3. In der Beschwerdeschrift äussern sich die Beschwerdeführer nicht zur Thematik der angeblich versuchten Erpressung, sodass auf diesen Punkt ohnehin nicht einzutreten ist. Selbst wenn darauf einzutreten wäre, wäre in der Sache das Folgende zu beachten: Nach dem Grundtatbestand der Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt. Dass für den Fall der Nichtunterzeichnung der Vereinbarung durch den Beschwerdeführer 1 tatsächlich mit dem Ausschluss aus der Projektgruppe gedroht wurde, erscheint nur schon deshalb abwegig, weil – trotz (von den Beschwerdeführern selbst eingestandener) Nichtunterzeichnung der Vereinbarung – die Zusammenarbeit vorerst weitergeführt wurde. Letztlich war es der Beschwerdeführer 1 selbst, welcher die Beendigung der Vertrags- und Projektgespräche angedroht hatte (vgl. Beilagen zur Strafanzeige, Ordner II, Beilage 83). In diesem Kontext – vor allem angesichts der bestehenden Spannungen innerhalb des Projektteams – muss der Vorschlag zur Unterzeichnung einer solchen Vereinbarung vielmehr als "befriedendes Instrument" für die Projektgruppe, nicht jedoch als Druckausübung angesehen werden. Eine Androhung eines Nachteils ist nicht ersichtlich. Kommt hinzu, dass die Auslegung des Erpressungsmittels "Androhung ernstlicher Nachteile" mit derjenigen des Nötigungstatbestandes (Art. 181 StGB) übereinstimmt (BGE 122 IV 322 E. 1a). Das Tatbestandsmerkmal der Androhung ernstlicher Nachteile ist grundsätzlich nicht erfüllt, wenn mit – im konkreten Fall – rechtmässigen Mitteln gedroht wird, so zum Beispiel mit dem Abbruch der Geschäftsbeziehungen oder der Vertragsverhandlungen (vgl. Philippe Weissenberger, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 4. Auflage, Basel 2019, N 22 zu Art. 156 StGB). Selbst wenn in casu also tatsächlich mit dem Ausschluss aus der Projektgruppe gedroht worden wäre, wäre diese Androhung nicht rechtswidrig gewesen. 10.1. In ihrer Strafanzeige werfen die Beschwerdeführer den Beschwerdegegnern vor, es sei versucht worden, das Projekt Hotel/Erlebnisbad unter dem Namen der I._____ mit eigenem Prospekt auf dem Investorenmarkt zu platzieren, unter Verwendung eines Betriebskonzeptes der Beschwerdeführer ohne deren Zustim-

25 / 28 mung und ohne Nennung der Autorenschaft der Beschwerdeführer an diesen Betriebskonzepten. Dadurch sei Art. 23 UWG verletzt worden (vgl. Kapo Ordner, Registernummer 2, S. 21). Sodann monieren sie die Entfernung von Copyright- Hinweisen auf dem erwähnten Betriebskonzept der Beschwerdeführer für das Hotel/Erlebnisbad R._____ (Kapo Ordner, Registernummer 2, S. 21). 10.2. Die Staatsanwaltschaft lehnte diesbezüglich die Eröffnung einer Strafuntersuchung mit der Begründung ab, den Beschwerdeführern seien die Umstände der Vorwürfe, insbesondere Täter und Tat, nicht erst mit der Medienmitteilung der Gemeinde O.1_____ vom 17. Oktober 2016 bekannt geworden. Auch hier habe ihnen bereits aufgrund der Medienorientierung vom 3. Juni 2013 und der Information vor und anlässlich der Gemeindeversammlung vom 9. Dezember 2013 bekannt gewesen sein müssen, wer im Rahmen des geplanten Projekts welche Rechte erwerbe und welchen Pflichten nachkommen müsse. Damit sei die Frist mit Einreichung der Strafanzeige vom 13. Januar 2017 abgelaufen (StA act. 2, E. 4a). 10.3. Wiederum unterlassen es die Beschwerdeführer, sich zu dieser Thematik zu äussern und mit den Erwägungen der Staatsanwaltschaft auseinanderzusetzen. Darauf ist folglich nicht einzutreten. Selbst wenn aber darauf einzutreten wäre, wäre, was folgt, zu beachten: Aktenkundig ist, dass sich der Beschwerdeführer 1 bereits mit Email vom 19. November 2014 (vgl. Beilagen zur Strafanzeige, Ordner I, Beilage 40) bei Q._____ und O._____ darüber beschwerte, dass beim Betriebskonzept ohne sein Einverständnis Copyright-Hinweise gelöscht und andere als er als Autoren genannt worden seien. Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer 1 bereits am 19. November 2014 von den (von ihm behaupteten) Wettbewerbs- und Urheberrechtsverletzungen wusste. Somit war im Zeitpunkt der Strafanzeige am 13. Januar 2017 die dreimonatige Strafantragsfrist (Art. 31 StGB), die auch im Nebenstrafrecht gilt (vgl. Art. 333 Abs. 1 StGB), längst abgelaufen. 11.1. In der Strafanzeige wird insinuiert, die Gemeinde O.1_____ habe der H._____ die Rechte an den Baugrundstücken für einen zu tiefen Preis übertragen (vgl. Kapo Ordner, Registernummer 2, S. 14). Die Staatsanwaltschaft führte hierzu in der Nichtanhandnahmeverfügung aus, der Vorwurf, wonach die Gemeinde O.1_____ das Grundstück J._____ zu einem zu geringen Preis der K._____ überlassen und diese angesichts der Rückübernahme habe bereichern wollen, habe sich im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen nicht erhärten lassen.

26 / 28 11.2. Würde man den Vorwurf als wahr unterstellen, so wäre dadurch die Gemeinde O.1_____ bzw. nunmehr die Gemeinde O.5_____ geschädigt worden und nicht die Beschwerdeführer. Letzteren käme mithin keine Geschädigtenstellung i.S.v. Art. 115 StPO zu (vgl. dazu die Ausführungen in Erwägung 2.3.1). Mangels Geschädigtenstellung ist eine Konstituierung als Privatkläger ausgeschlossen (vgl. 118 Abs. 1 StPO), womit ihnen letztlich in diesem Punkt die Beschwerdelegitimation fehlt (vgl. den ähnlich gelagerten Fall im Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 18 8 vom 29. Juli 2019, E. 6.2 und E. 12.3). 12. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass aufgrund der geschilderten Umstände die verfügte Nichtanhandnahme der Staatsanwaltschaft zu recht erfolgte und nicht zu beanstanden ist. Inwiefern weitere Ermittlungshandlungen etwas an den von der Staatsanwaltschaft Graubünden gezogenen Schlüsse bzw. den obenstehenden Ausführungen geändert hätten bzw. ändern würden, ist nicht ersichtlich. Insbesondere die beantragten Einvernahmen vermöchten nichts an den auf Sachbeweisen beruhenden Erkenntnissen zu ändern. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. 13.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Wie gezeigt, dringen die Beschwerdeführer mit ihrer Beschwerde nicht durch, womit sie als unterliegend im vorgenannten Sinne gelten. Da die Beschwerdeführer gemeinsam die Beschwerdeschrift einreichen liessen und darin keine spezifische Zuordnung einzelner Rügen vornahmen, sind ihnen die Kosten anteilsmässig zu je einem Drittel aufzuerlegen (Art. 418 Abs. 1 StPO), dies unter solidarischer Haftbarkeit (Art. 418 Abs. 2 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden in Anwendung von Art. 8 der kantonalen Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) auf CHF 3'000.00 festgesetzt. 13.2. Für die Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren verweist Art. 436 Abs. 1 StPO auf die Art. 429-434 StPO. Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführer 1, 2 und 3 unterliegen im vorliegenden, ausschliesslich von ihnen initiierten Beschwerdeverfahren vollständig und sind damit gemäss der Praxis des Kantonsgerichts von Graubünden in analoger Anwendung von Art. 432 Abs. 1 StPO zu verpflichten, eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen (vgl. u.a. die Beschlüsse des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 14 39 vom 11. Februar 2015, E. 7b m.w.H. sowie SK2 17 3 vom 15. Dezember 2017, E. 5.2). Mangels im

27 / 28 Recht liegender Honorarnoten der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnern 1 und 2 sind die Entschädigungen nach Ermessen festzusetzen. In Anbetracht der abgefassten Rechtsschriften sind Rechtsanwalt lic. iur. Reto Annen mit pauschal CHF 900.00 (inkl. Spesen und MwSt.) und Rechtsanwalt lic. iur. Mauro Lardi mit pauschal CHF 1'200.00 (inkl. Spesen und MwSt.) zu entschädigen. Beide Honoraransprüche gehen unter solidarischer Haftbarkeit zu je einem Drittel zulasten der Beschwerdeführer 1, 2 und 3.

28 / 28 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 3'000.00 gehen unter solidarischer Haftbarkeit (intern zu je einem Drittel) zulasten von A._____, der B._____ und der F._____. 3. A._____, die B._____ und die F._____ haben D._____ für das Beschwerdeverfahren mit CHF 1'200.00 (inkl. Spesen und MwSt.) ausseramtlich zu entschädigen. Sie haften hierfür solidarisch (intern zu je einem Drittel). 4. A._____, die B._____ und die F._____ haben E._____ für das Beschwerdeverfahren mit CHF 900.00 (inkl. Spesen und MwSt.) ausseramtlich zu entschädigen. Sie haften hierfür solidarisch (intern zu je einem Drittel). 5. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 6. Mitteilung an:

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