Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 16. März 2018 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 18 9 09. April 2018 Verfügung II. Strafkammer Vorsitz Pritzi Aktuarin ad hoc Hemmi In der strafrechtlichen Beschwerde des X._____, Beschwerdeführer, gegen den Beschluss des Regionalgerichts Plessur vom 6. Februar 2018, mitgeteilt am 20. Februar 2018, in Sachen des lic. iur. C._____, Rechtsanwalt, Beschwerdegegner, gegen den Beschwerdeführer, betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung, hat sich ergeben:
Seite 2 — 8 I. Sachverhalt A. Die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eröffnete am 16. April 2012 eine Strafuntersuchung gegen X._____ wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, einfacher Körperverletzung, Drohung sowie Freiheitsberaubung. B. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. April 2012 wurde Rechtsanwalt Dr. iur. A._____ zum amtlichen Verteidiger von X._____ ernannt. C. Am 10. Dezember 2014 erhob die Staatsanwaltschaft gegen X._____ Anklage wegen den vorstehend genannten und weiteren Delikten und überwies die Sache dem Bezirksgericht Plessur (seit 1. Januar 2017: Regionalgericht Plessur) zur Beurteilung. D. Mit Schreiben vom 12. August 2015 ersuchte Rechtsanwalt Dr. iur. A._____ das Bezirksgerichts Plessur um seine Entlassung aus dem amtlichen Verteidigungsmandat. E. Mit Verfügung des Bezirksgerichts Plessur vom 8. September 2015, mitgeteilt am 10. September 2015, wurde Rechtsanwalt Dr. iur. A._____ aus seinem Mandat der amtlichen Verteidigung entlassen und Rechtsanwalt lic. iur. B._____ zum neuen amtlichen Verteidiger von X._____ bestellt. F. Mit Schreiben vom 29. Juni 2016 ersuchte Rechtsanwalt lic. iur. B._____ das Bezirksgericht Plessur um seine Entlassung aus dem Mandat als amtlicher Verteidiger. G. Mit Verfügung des Bezirksgerichts Plessur vom 12. August 2016, mitgeteilt am 15. August 2016, wurde Rechtsanwalt lic. iur. B._____ aus seinem Mandat der amtlichen Verteidigung entlassen und Rechtsanwalt lic. iur. C._____ als amtlicher Verteidiger von X._____ eingesetzt. H. Am 1. März 2017 wurde X._____ im RIPOL (automatisiertes Polizeifahndungssystem) zur Verhaftung ausgeschrieben. I. Mit Schreiben vom 5. Februar 2018 an das Regionalgericht Plessur stellte Rechtsanwalt lic. iur. C._____ den Antrag, er sei aus seinem amtlichen Verteidigungsmandat zu entlassen.
Seite 3 — 8 J. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 6. Februar 2018 vor dem Regionalgericht Plessur reichte Rechtsanwalt lic. iur. C._____ eine detaillierte Kostennote ein. Darin machte er einen Aufwand von 18.75 Stunden und damit eine Entschädigung von insgesamt CHF 4'164.30 geltend. K. Am 12. Februar 2018 setzte das Regionalgericht Plessur X._____ eine Frist zur Stellungnahme. Am 19. Februar 2018 (Poststempel) reichte X._____ seine Stellungnahme ein. L. Mit Beschluss des Regionalgerichts Plessur vom 6. Februar 2018, mitgeteilt am 20. Februar 2018, wurde Rechtsanwalt lic. iur. C._____ aus dem Mandat der amtlichen Verteidigung von X._____ entlassen (Dispositiv-Ziffer 1). Zudem wurde Rechtsanwalt lic. iur. C._____ eine Entschädigung von CHF 4'164.30 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen, die zu Lasten des Kantons Graubünden ging und auf die Gerichtskasse genommen wurde; unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von X._____ gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO (Dispositiv-Ziffern 2 und 3). M. Gegen diesen Beschluss erhob X._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit E-Mail vom 25. Februar 2018 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden. N. Mit E-Mail vom 27. Februar 2018 teilte das Kantonsgericht von Graubünden dem Beschwerdeführer mit, dass seine Eingabe mittels E-Mail den gesetzlichen Anforderungen an eine strafrechtliche Beschwerde nicht genüge. Insbesondere fehle eine anerkannte elektronische Signatur (Art. 110 Abs. 2 StPO). Das Kantonsgericht gewähre ihm mit der Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könne, eine Frist bis zum 09. März 2018, um eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Eingabe nachzureichen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seine Zustelladresse bekannt zu geben. O. Mit Eingabe vom 28. Februar 2018 (Poststempel Schweiz) reichte der Beschwerdeführer innert der ihm gesetzten Frist formgerecht Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden ein und teilte seine Zustelladresse mit. Er stellte folgende Anträge: "1. Es sei mir Einblick in die Honorarnote zu gewähren. 2. Es sei mir das Plädoyer von C._____ unverfälscht auszuhändigen. 3. Es sei die Honorarnote um den Aufwand für die Erstellung des Plädoyers zu kürzen.
Seite 4 — 8 4. Es sei festzustellen, ob ich in diesen nun mehr fast sechs Jahren überhaupt korrekt verteidigt wurde. 5. Für den mir durch die ungenügende Verteidigung entstandenen Schaden verlange ich eine Entschädigung von CHF 500'000.00. 6. Es sei der Haftbefehl auszuheben. 7. Für den mir durch den ungerechtfertigten Haftbefehl entstandenen Schaden verlange ich eine Entschädigung von 500'000.00. 8. Es sei der Prozess Proz. Nr. _____ zu sistieren bis zu einem Entscheid in dieser strafrechtlichen Beschwerde. 9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der amtlichen Verteidiger bzw. des Kantons Graubünden." Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass ihm gestützt auf das Recht auf Akteneinsicht Einblick in die Honorarnote von Rechtsanwalt lic. iur. C._____ zu gewähren sei. Zudem sei die Honorarnote um den Aufwand für die Erstellung des Plädoyers zu kürzen, weil für ein Plädoyer, das nicht vorliege, auch nichts bezahlt werden müsse. Sodann sei sein Anspruch auf eine wirksame, effektiv wahrgenommene Verteidigung verletzt, weil seine Verteidiger ihre anwaltlichen Pflichten in schwerwiegender Weise vernachlässigt hätten. Schliesslich sei er nicht geflüchtet, weshalb der Haftbefehl aufzuheben sei. Er habe sich bei der Vorinstanz immer korrekt abgemeldet. Es sei auch unrealistisch zu meinen, er könne sich sechs Jahre lang der Vorinstanz zu Verfügung halten. P. Rechtsanwalt lic. iur. C._____ schloss in seiner Stellungnahme vom 5. März 2018 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Q. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 12. März 2018, auf die Beschwerde sei (kostenfällig) nicht einzutreten. R. Die Vorinstanz liess sich innert Frist nicht vernehmen. S. Auf die weitergehenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss sowie in der Beschwerdeschrift wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Vorliegend wurde Rechtsanwalt lic. iur. C._____ mit Beschluss der Vorinstanz vom 6. Februar 2018, mitgeteilt am 20. Februar 2018, betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung per 6. Februar 2018 aus dem Mandat der amtli-
Seite 5 — 8 chen Verteidigung des Beschwerdeführers entlassen (Dispositiv-Ziffer 1). Gleichzeitig sprach ihm die Vorinstanz eine Entschädigung von CHF 4'164.30 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu, die zu Lasten des Kantons Graubünden ging und auf die Gerichtskasse genommen wurde; unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung des Beschwerdeführers gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO (Dispositiv- Ziffern 2 und 3) (vgl. act. B.1 S. 4). 1.2. Dem besagten Beschluss kann die Chronologie der Vertretung des Beschwerdeführers im gegen ihn laufenden Strafverfahren vor der Vorinstanz (Proz. Nr. _____) entnommen werden (vgl. act. B.1 S. 2). Aus den Akten geht hervor, dass sämtliche vor Rechtsanwalt lic. iur. C._____ mit der Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers betrauten Rechtanwälte für ihre Tätigkeiten im Rahmen des Verteidigungsmandats entschädigt worden sind, ohne dass der Beschwerdeführer dagegen Einwände vorgebracht hat (vgl. Akten Vorinstanz act. 40a und 68). Vorliegend hat nun allerdings der Beschwerdeführer gegen den vorgenannten Beschluss der Vorinstanz mit Eingabe vom 28. Februar 2018 (Poststempel Schweiz) Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erhoben und eine ganze Reihe von Anträgen gestellt (vgl. act. A.1 S. 1). 2.1. Ob die einzelnen Anträge des Beschwerdeführers durch das von ihm angerufene Kantonsgericht beurteilt werden können, kann erst beantwortet werden, wenn die vorliegend umstrittene Frage der Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers bejaht werden kann. 2.2. Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragt in ihrer Stellungnahme vom 12. März 2018, auf die Beschwerde sei (kostenfällig) nicht einzutreten. Zur Begründung verweist sie auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und die einschlägige Literatur, wonach die beschuldigte Person allfällige Einwände gegen eine zu hohe Entschädigung der amtlichen Verteidigung, für welche sie rückerstattungspflichtig werden könnte, mittels Berufung geltend zu machen hat (vgl. act. A.3 S. 1). 2.3. Gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wurde, können die Staatsanwaltschaft und die übrigen Parteien gemäss Art. 398 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 381 f. StPO Berufung erklären. Dies gilt auch, wenn ausschliesslich Nebenfolgen des Urteils oder die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen streitig sind (Art. 399 Abs. 4 lit. e und f StPO; vgl. auch Art. 406 Abs. 1 lit. d StPO). Die Beschwerde ist im Vergleich zur Berufung subsidiär (Art. 20 Abs. 1 und Art. 394 lit. a StPO; Botschaft
Seite 6 — 8 vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1312 zu Art. 402 Abs. 1 E-StPO). Die Staatsanwaltschaft und die anderen Parteien, die für die Verfahrenskosten aufzukommen haben, müssen die Reduktion der Entschädigung für die amtliche Verteidigung daher im Berufungsverfahren verlangen. Demgegenüber sind der amtliche Verteidiger und der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerschaft nicht Verfahrensparteien (Art. 104 Abs. 1 StPO). Ihre Rechtsmittellegitimation hinsichtlich der Festsetzung des Honorars ergibt sich nicht aus Art. 382 StPO, sondern aus der besonderen Regelung in Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO bzw. Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO. Danach steht dem amtlichen Verteidiger und dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Privatklägerschaft gegen den Entschädigungsentscheid des erstinstanzlichen Gerichts im Sinne von Art. 135 Abs. 2 StPO lediglich die Beschwerde offen (vgl. zum Ganzen BGE 139 IV 199 E. 5.2) 2.4. Vorliegend ist der Beschwerdeführer als beschuldigte Person im vorinstanzlichen Strafverfahren mit der Proz. Nr. _____ Verfahrenspartei (vgl. Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO) und wird betreffend die Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Rahmen und unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO rückerstattungspflichtig. Dies hat in Anwendung der dargelegten höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Folge, dass der Beschwerdeführer eine allfällige Reduktion der Entschädigung für die amtliche Verteidigung mit Berufung gegen das (noch ausstehende) Urteil im genannten vorinstanzlichen Verfahren wird verlangen müssen. Nach dem Gesagten kann somit auf die vorliegende Beschwerde bezüglich der Reduktion der Entschädigung für die amtliche Verteidigung und den damit zusammenhängenden Anträgen (Einblick in die Honorarnote, Aushändigung des Plädoyers) mangels Legitimation des Beschwerdeführers nicht eingetreten werden. 3. Sodann ist auf die mit der vom Beschwerdeführer beantragten Reduktion der Entschädigung für die amtliche Verteidigung nicht in Zusammenhang stehenden Anträge der eigenen Entschädigung, der Feststellung der korrekten Verteidigung, der Aufhebung des Haftbefehls sowie der Sistierung des gegen ihn laufenden Strafverfahrens (Proz. Nr. _____) ebenfalls nicht einzutreten, weil die damit verbundenen Fragen nicht Gegenstand des angefochtenen Beschlusses vom 6. Februar 2018, mitgeteilt am 20. Februar 2018, bilden. 4. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass auf die Beschwerde vom 28. Februar 2018 (Poststempel Schweiz) nicht eingetreten werden kann.
Seite 7 — 8 5. Ist ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet, entscheidet die oder der zuständige Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz (vgl. Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; BR 173.000]). Die Beschwerde vom 28. Februar 2018 (Poststempel Schweiz) erweist sich wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt als offensichtlich unbegründet, weshalb der Vorsitzende der II. Strafkammer in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet. 6. Abschliessend ist noch über die Verteilung der Kosten zu befinden. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (vgl. Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (vgl. Art. 428 Abs. 1 Satz 2 StPO). Vorliegend kann auf das vom Beschwerdeführer erhobene Rechtsmittel nicht eingetreten werden, weshalb der Beschwerdeführer als unterliegend gilt und ihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. In Anwendung von Art. 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.201) werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf CHF 1'000.00 festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
Seite 8 — 8 III. Demnach wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten von X._____. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: