Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 6 Ref.: Chur, 28. November 2018 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 18 61 14. Dezember 2018 Verfügung II. Strafkammer Vorsitz Pritzi Aktuarin ad hoc Adank In der strafrechtlichen Beschwerde des X._____, Beschwerdeführer, gegen den Beschluss des Regionalgerichts Maloja vom 02. Oktober 2018, mitgeteilt am 02. Oktober 2018, und den berichtigten Beschluss des Regionalgerichts Maloja vom 09. Oktober 2018, mitgeteilt am 15. Oktober 2018, in Sachen des Beschwerdeführers, betreffend Verstoss gegen das Waffengesetz,
2 / 6 hat der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden nach Kenntnisnahme der undatierten Beschwerde, eingegangen am 25. Oktober 2018, nach Einsicht in die Verfahrensakten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen, – dass die Staatsanwaltschaft Graubünden X._____ mit Strafbefehl vom 27. April 2018, mitgeteilt am 7. Mai 2018, wegen Übertretung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2 WG schuldig sprach und ihn mit einer Busse von CHF 200.00 bestrafte (vgl. StA act. 10), – dass X._____ gegen den Strafbefehl Einsprache erhob (vgl. StA act. 12) und diese am 30. Mai 2018 der ungarischen Post übergab, welche die Eingabe am 1. Juni 2018 der schweizerischen Post übermittelte (vgl. StA act. 12 und 13), – dass er darin einerseits seinen Standpunkt in Bezug auf die mitgeführte Waffe darlegte und andererseits darauf hinwies, dass die verspätete Ankunft seiner Einsprache auf den in italienischer Sprache abgefassten Strafbefehl zurückzuführen sei; es sei eine Sprache, welche er nicht verstehe und es habe lange gedauert, bis er eine Person gefunden habe, welche bereit war, den Strafbefehl zu übersetzten, – dass die Staatsanwaltschaft Graubünden X._____ am 15. Juni 2018 mitteilte, dass sie die Einsprache als verspätet betrachten würde, weshalb sie die Strafsache zum Entscheid über die Rechtzeitigkeit der Einsprache dem Regionalgericht Maloja weiterleiten würde (vgl. StA act. 14), – dass X._____ in seiner, am 28. Juni 2018 der ungarischen Post übergebenen und am 09. Juli 2018 bei der Staatsanwaltschaft Graubünden eingegangene Stellungnahme darauf hinwies, dass sein Übersetzter in den Ferien sei, weshalb er die Stellungnahme in Deutsch einreiche, somit in einer Amtssprache der Schweiz, die er spreche (vgl. StA act. 15), – dass er damit wiederholt und unmissverständlich zum Ausdruck brachte, die Verfahrenssprache nicht zu verstehen, – dass die Staatsanwaltschaft Graubünden den Strafbefehl am 31. August 2018 dennoch dem Regionalgericht Maloja überwies und beantragte, die Einsprache sei für ungültig zu erklären (vgl. StA act. 19), – dass das Regionalgericht Maloja mit Beschluss vom 02. Oktober 2018 auf die Einsprache von X._____ nicht eintrat, und feststellte, dass der Strafbefehl vom
3 / 6 27. April 2018, mitgeteilt am 7. Mai 2018, in Rechtskraft erwachsen sei und ihm die Kosten des Verfahrens im Betrag von CHF 500.00 auferlegte, – dass das Regionalgericht Maloja am 09. Oktober 2018, mitgeteilt am 15. Oktober 2018, einen berichtigten Beschluss erliess, in welchem es nebst den Verfahrenskosten auch die vergessen gegangenen Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft sowie die dem Beschuldigten auferlegte Strafe ins Dispositiv aufnahm, – dass X._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen diesen Beschluss mit undatierter Eingabe (aufgegeben bei der ungarischen Post am 19. Oktober 2018, eingetroffen bei der schweizerischen Post am 24. Oktober 2018 und eingegangen beim Kantonsgericht von Graubünden am 25. Oktober 2018) beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde erheben liess und sinngemäss beantragte, auf die Einsprache sei einzutreten, zumal die verspätete Einsprache darauf zurückzuführen sei, dass er den Strafbefehl in Italienischer Sprache erhalten habe, obwohl anlässlich der Grenzkontrolle geklärt worden sei, dass er zwar Englisch und Deutsch beherrsche, jedoch nicht italienisch, – dass gegen Beschlüsse der erstinstanzlichen Gerichte innert 10 Tagen schriftlich und begründet beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO geführt werden kann, – dass sich die Beschwerde somit als fristgerecht erweist und darauf eingetreten werden kann, – dass das Regionalgericht Maloja mit Schreiben vom 13. November 2018 auf eine Stellungnahme verzichtete und die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Schreiben vom 23. November 2018 an der kostenfälligen Abweisung der Beschwerde festhielt, – dass sich im Vorliegenden die Frage stellt, ob der Strafbefehl (StA act. 10) in Beachtung von Art. 68 StPO rechtsgenügend eröffnet worden ist, – dass in den StA act. 3 und StA act. 9 zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer sich gegenüber der Grenzwacht in englischer Sprache geäussert hat, – dass sich die Vorinstanz mit der Problematik der mangelhaften Eröffnung des Strafbefehls mit keinem Wort auseinandergesetzt hat, – dass sie lediglich festgehalten hat, dass die Zustellung des Strafbefehls erfolgt sei und die Einsprache des Beschwerdeführers nicht innert Frist ergangen sei,
4 / 6 weshalb auf die Einsprache nicht eingetreten werden könne und der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen sei, – dass gemäss Art. 68 Abs. 1 StPO eine beschuldigte Person, die die Sprache des gegen sie gerichteten Strafbefehls nicht versteht, Anspruch auf Übersetzung des Strafbefehls in eine ihr verständliche Sprache hat, – dass der wesentliche Inhalt eines Strafbefehls selbst dann zu übersetzten ist, wenn die beschuldigte Person verteidigt wird (Art. 68 Abs. 2 StPO), – dass der Strafbefehl zweifelslos zu den "wichtigen Verfahrenshandlungen" im Sinne des Gesetztes gehört (vgl. Adrian Urwyler, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Schweizerische Strafprozessordnung Art. 1-195, 2. Aufl., Basel 2014, N 7 zu Art. 68 StPO; Michael Daphinoff, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, S. 428), – dass es sich beim Recht auf Kenntnisnahme in einer verständlichen Sprache, um einen Grundsatz handelt, dem im Bereich einer Anklage bzw. Strafbefehls Verfassungsrang zukommt (vgl. Art. 6 Ziff. 3 lit. a der Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101); vgl. auch Urwyler, a.a.O., N 7 zu Art. 68 StPO; Daphinoff, a.a.O., S. 428 ff.), – dass sich sodann die Frage stellt, ob eine in Verletzung von Art. 68 StPO erfolgte Eröffnung des Strafbefehls überhaupt einen Fristenlauf in Gang setzten kann, – dass es sich bei der Übersetzung der wichtigen Verfahrenshandlungen nach Art. 68 Abs. 2 StPO um eine elementare Schutzfunktion handelt, welche es einer beschuldigten Person überhaupt ermöglicht, sich zu verteidigen, was insbesondere bei einer unvertretenen Person, welche der Verfahrenssprache nicht mächtig ist, zu gelten hat (vgl. Entscheid des Kantonsgericht Basel-Landschaft 470 14 212 vom 4. November 2014 E. 4.2), – dass nach der Rechtsprechung beim Unterbleib einer Einsprache wegen einer sprachlichen Verständnisschwierigkeit von einer mangelhaften Eröffnung auszugehen ist, aus der der beschuldigten Person kein Rechtsnachteil erwachsen darf (Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt BES.2018.141 vom 3. September 2018 E. 3; Entscheid des Appellationsgerichts BES 2016.32 vom 3. Mai 2016 E. 3.3 m.H. auf Urteil des Bundesgerichts 1P.279/2002 vom 6. November 2002 E. 2; Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 470 14 212 vom 4. November 2014 E. 4.4),
5 / 6 – dass der betroffenen Person diesfalls eine Fristsäumnis nicht entgegengehalten werden darf, zumal es nicht angehen kann, dass eine Zustellung, deren Mangelhaftigkeit die unverschuldete Unkenntnis des Empfängers über den wesentlichen Inhalt der zugestellten Verfügung zur Folge hat, einen Fristenlauf in Gang zu setzten vermag (Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt BES.2018.141 vom 3. September 2018 E. 3 m.H. auf Entscheid des Appellationsgerichts Basel-Stadt BES.2016.32 vom 3. Mai 2016 E. 3.3; vgl. auch BGE 142 IV 201 E. 2.4), – dass dem Beschwerdeführer somit kein Rechtsnachteil daraus entstehen darf, dass es die Staatsanwaltschaft versäumt hat, dem der italienischen Sprache nicht mächtigen Beschwerdeführer den Strafbefehl als wesentliche Verfahrenshandlung zumindest im Dispositiv und in der Rechtsmittelbelehrung zu übersetzten (Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 470 14 212 vom 4. November 2014 E. 4.4; Nils Stohner, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, Schweizerische Strafprozessordnung Art. 1-195 StPO, 2. Aufl. Basel 2014, N 3 zu Art. 81 StPO), – dass die Rüge der fehlenden Übersetzung des Strafbefehls daher begründet ist und aufgrund der mangelhaften Eröffnung keine Fristen ausgelöst wurden, – dass die Beschwerde nach dem Gesagten gutzuheissen ist und die Beschlüsse des Regionalgerichts Maloja vom 2. Oktober 2018 und 9. Oktober 2018 aufgehoben werden und die Sache an die Staatsanwaltschaft zur korrekten Eröffnung des Strafbefehls vom 7. Mai 2018 zurückzuweisen ist, – dass der Strafbefehl gegen den Beschwerdeführer wegen Verletzung von Art. 33 Abs. 1 lit. a des Waffengesetztes (WG; SR 514.54) i.V.m. Art. 33 Abs. 2 WG ausgestellt wurde, wobei es sich dabei um eine Übertretung im Sinne von Art. 103 StGB handelt, – dass der Vorsitzende der II. Strafkammer bei Übertretungen in Anwendung von Art. 395 lit. a StPO in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet, – dass bei diesem Ausgang des Verfahrens nach Art. 428 Abs. 4 StPO der Kanton Graubünden die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat und die Kosten in Anwendung von Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.201) auf CHF 1'000.00 festgesetzt werden. – dass keine ausseramtliche Entschädigung beantragt worden ist und sich eine solche ohnehin nicht aufdrängen würde, zumal der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten ist,
6 / 6 erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Beschlüsse des Regionalgerichts Maloja vom 02. Oktober 2018 und 09. Oktober 2018 aufgehoben und die Sache an die Staatsanwaltschaft Graubünden zur korrekten Eröffnung des Strafbefehls vom 07. Mai 2018 zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: