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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 23.08.2019 SK2 2018 56

August 23, 2019·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·13,309 words·~1h 7min·4

Summary

Verletzung des Berufsgeheimnisses etc. | Beschwerde gegen StA, Einstellungsverfügung

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Beschluss vom 23. August 2019 Referenz SK2 18 56 Instanz II. Strafkammer Besetzung Hubert, Vorsitzender Pritzi und Brunner Guetg, Aktuar Parteien X._____ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Silvia Däppen Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur gegen Dr. med. Y._____ Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Gysler Schweizergasse 8, Postfach 1472, 8021 Zürich Gegenstand Verletzung des Berufsgeheimnisses etc. Anfechtungsobj. Einstellungsverfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 07.09.2018, mitgeteilt am 12.09.2018 (Proz. Nr. VV.2015.613) Mitteilung 27. August 2019

2 / 38 I. Sachverhalt A. Mit Schreiben vom 12. Februar 2015 reichte X._____, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Silvia Däppen, bei der Staatsanwaltschaft Graubünden gegen ihren ehemaligen Arzt, Dr. med. Y._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Pierre Heusser, eine Strafanzeige bzw. einen Strafantrag ein. Sie machte geltend, dass Dr. med. Y._____ Akten aus ihrer Krankengeschichte an A._____ herausgegeben habe. Am 5. Februar 2015 habe Dr. med. Y._____ gegen X._____ einen Strafantrag gestellt bzw. eine Strafanzeige erstattet, ohne sich zuvor vom Gesundheitsamt von seiner Schweigepflicht entbinden zu lassen. In einem Mail vom 29. Juli 2014 an B._____ sowie in einer Meldung vom 1. September 2014 an das Strassenverkehrsamt Graubünden betreffend Fahreignungsabklärung habe sich der Beschuldigte ehrverletzend über die Antragstellerin geäussert. Nach Abbruch der Therapie habe Dr. med. Y._____ trotz wiederholter Aufforderung die Krankengeschichte von X._____ nicht wie gefordert bis am 14. September 2014 ediert. Schliesslich habe der Beschuldigte in der erwähnten Meldung an das Strassenverkehrsamt Graubünden vom 1. September 2014 wahrheitswidrige Angaben gemacht. B. Die Staatsanwaltschaft Graubünden eröffnete mit Verfügung vom 15. April 2015 gegen Dr. med. Y._____ eine Strafuntersuchung wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses gemäss Art. 321 Ziff. 1 StGB etc. (VV.2015.613). Gleichentags wurde die Kantonspolizei Graubünden mit der Ermittlung des Sachverhalts und der Befragung des Beschuldigten, der Anzeigeerstatterin sowie allfälliger Drittpersonen beauftragt. C. Mit Parteimitteilung vom 7. November 2015 teilte die Staatsanwaltschaft Graubünden den Parteien den Abschluss der Strafuntersuchung mit und stellte die Einstellung des Verfahrens (VV.2015.613) in Aussicht. Die Rechtsanwältin von X._____ beantragte mit Eingaben vom 19. November 2015, 18. November 2016 sowie 15. Dezember 2016 die Krankengeschichte von X._____ beizuziehen und einem Experten die Frage zu unterbreiten, ob die zwei Wochen nach Therapieabbruch am 1. September 2014 erfolgte Meldung an das Strassenverkehrsamt Graubünden aus medizinischer Sicht zulässig gewesen sei. Bezüglich der Aktenedition an die Antragstellerin sei der Beschuldigte mit dem eingereichten chronologischen Verlauf zu konfrontieren. C._____, die damalige Sekretärin des Beschuldigten, sei zum Ablauf des Sortierens und der Edition der Krankenakten zu befragen. Schliesslich beantragte sie die Einholung eines Gutachtens darüber, ob der Emailverkehr zwischen Dr. med. Y._____ und B._____ als Supervision aufgefasst werden könne. Nach Einsichtnahme in die zwischenzeitlich eingeholten

3 / 38 Krankenakten bestätigte Rechtsanwältin Dr. iur. Silvia Däppen mit Schreiben vom 18. April 2018, dass sich aus diesen keine neuen Erkenntnisse ergeben hätten. An den gestellten Beweisanträgen werde festgehalten. D. Mit Verfügung vom 7. September 2018, mitgeteilt am 12. September 2018, erkannte die Staatsanwaltschaft Graubünden was folgt: 1. Das Strafverfahren gegen Dr. Y._____ wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses gemäss Art. 321 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB, übler Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB sowie falschen Zeugnisses gemäss Art. 307 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 309 lit. a StGB zum Nachteil von X._____ wird eingestellt. 2. Die im Zusammenhang mit der vorliegenden Einstellungsverfügung aufgelaufenen Verfahrenskosten von CHF 740.00 werden auf die Staatskasse genommen. 3. a) Dr. Y._____ wird im Zusammenhang mit der vorliegenden Einstellungsverfügung eine Entschädigung von CHF 2'443.15, zuzüglich 8% Mehrwertsteuer (CHF 195.45), total CHF 2'638.60 zugesprochen. b) Die Finanzverwaltung Graubünden wird angewiesen, die Dr. Y._____ zugesprochene Entschädigung von CHF 2'638.60 nach Rechtskraft dieser Verfügung an RA Dr. iur. HSG Andrea Cantieni, Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur (Konto: IBAN CH32 0022 0220 2024 9340 X) zu überweisen. 4. Eine weitere Entschädigung wird nicht zugesprochen. E. Gegen diese Verfügung liess X._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Silvia Däppen, mit Eingabe vom 24. September 2018 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden führen und das Folgende beantragen: 1. Es seien Dispositiv Ziff. 1 bis 4 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 7./12. September 2018 (VV.2015.613/MA) aufzuheben. 2. Es sei die Staatsanwaltschaft Graubünden anzuweisen, den Sachverhalt korrekt abzuklären und es sei ihr die verbindliche Weisung zu erteilen, von einer medizinischen Fachperson ein Gutachten zur Frage einzuholen, ob die ärztliche Meldung bei Zweifel an der Fahreignung aus medizinischer Sicht zulässig war.

4 / 38 3. Es sei die Staatsanwaltschaft Graubünden anzuweisen, die von der Beschwerdeführerin am 18. November 2016 (act. 1/19) beantragten Beweise zu erheben. 4. Es sei die Beschwerdeführerin für die ihr entstandenen Kosten zu entschädigen. F. In ihrer Vernehmlassung vom 8. Oktober 2018 beantragt die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend Staatsanwaltschaft) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf überhaupt einzutreten sei. G. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2018 teilte Rechtsanwalt Dr. iur. Andrea Cantieni dem Vorsitzenden der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden mit, dass Dr. med. Y._____ (nachfolgend Beschwerdegegner oder Beschuldigter) neu von Rechtsanwalt Oskar Gysler vertreten werde. Dieser liess sich auch innert erstreckter Frist zur Beschwerde nicht vernehmen. H. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2018 nahm die Beschwerdeführerin zu den Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung Stellung. I. Mit Verfügung des Vorsitzenden der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 14. Februar 2019 (SK2 18 59), mitgeteilt am 19. Februar 2019, wurde das Gesuch vom 8. Oktober 2018 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung abgewiesen und die Beschwerdeführerin aufgefordert, dem Kantonsgericht bis zum 4. März 2019 eine Sicherheitsleistung von CHF 2'000.00 für Kosten und Entschädigungen zu überweisen. Die Zahlung erfolgte innert Frist. J. Auf die weiteren Ausführungen in den Akten, in der angefochtenen Einstellungsverfügung und in den Eingaben wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Die Parteien können Einstellungsverfügungen, die von der Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 319 StPO erlassen wurden, innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Die Zulässigkeit der Beschwerde gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft ergibt sich aus Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO. Die vorliegend angefochtene Einstellungsverfügung wurde der Beschwerdeführerin am 13. September 2018 zugestellt. Die Beschwerde vom 24. September 2018 ist folglich innert der 10-tägigen Frist erfolgt. Überdies erfolgte die Beschwerde schriftlich und begründet (Art. 396 Abs. 2 StPO).

5 / 38 1.2. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, zur Ergreifung eines Rechtmittels legitimiert. Dabei hat sich die geschädigte Person insbesondere im Strafpunkt zu konstituieren, andernfalls ihre Beschwerdelegitimation entfällt (Urteil des Bundesgerichts 1B_298/2012 vom 27. August 2012, E. 2.1). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin am 12. Februar 2015 gegen den Beschwerdegegner (Beschuldigter) Strafantrag bzw. Strafanzeige wegen mehrfacher Verletzung des Berufsgeheimnisses i.S.v. Art. 321 Ziff. 1 StGB, Ehrverletzung i.S.v. Art. 173 f. StGB, Sachentziehung i.S.v. Art. 141 StGB, Falschaussage i.S.v. Art. 307 i.V.m. Art. 309 lit. a StGB gestellt (vgl. StA act. 3/1) und sich so als Privatklägerin konstituiert (vgl. Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO). Folglich tritt sie im fraglichen Strafverfahren als Partei auf und ist − zumal sie offensichtlich über ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Einstellungsverfügung besitzt − auch zur Erhebung der Beschwerde legitimiert. 1.3. Die Zuständigkeit der II. Strafkammer des Kantonsgerichts als Beschwerdeinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 22 EGzStPO in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts (KGV; BR 173.100). Die übrigen formellen Voraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Damit sind die formellen Voraussetzungen erfüllt, sodass auf die Beschwerde eingetreten werden kann. 2. Die Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt. Heisst die Behörde die Beschwerde gut, so fällt sie einen neuen Entscheid oder hebt den angefochtenen Entscheid auf und weist ihn zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Art. 397 Abs. 1 und 2 StPO). Heisst sie die Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung gut, so kann sie der Staatsanwaltschaft oder der Übertretungsstrafbehörde für den weiteren Gang des Verfahrens Weisungen erteilen (Art. 397 Abs. 3 StPO). Unter dem Gesichtspunkt der Gewaltentrennung bzw. der in Art. 4 StPO statuierten Unabhängigkeit der einzelnen Strafbehörden ist diese Weisungsbefugnis nicht unproblematisch (vgl. Patrick Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 7 zu Art. 397 StPO), weswegen das Kantonsgerichtgericht von Graubünden Weisungen nur zurückhaltend erteilt (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 16 16 vom 9. August 2016 E. 6a m.w.H.). Mit der Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder un-

6 / 38 richtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden. Rechtsverletzungen liegen insbesondere in Verstössen gegen Bundes- und kantonales Recht (Andreas Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 38 zu Art. 393 StPO). Die Rechtsmittelinstanz verfügt über eine volle Kognition und kann die angefochtene Verfügung vollständig in allen Rechtsund Tatfragen überprüfen (vgl. Patrick Guidon, a.a.O., N 15 f. zu Art. 393 StPO). Die Beschwerdeinstanz ist weder an die Begründung der Parteien noch – ausser bei der Beurteilung von Zivilklagen – an deren Anträge gebunden (vgl. Patrick Guidon, a.a.O., N 15 zu Art. 393 StGB). 3. Die Beschwerdeführerin führt mit Hinweis auf Art. 5 Abs. 1 StPO zutreffend aus, dass Strafverfahren unverzüglich an die Hand zu nehmen und ohne Verzögerung zum Abschluss zu bringen seien. Worauf sie mit diesem Vorbringen abzielt, erschliesst sich der Beschwerdeinstanz indessen nicht. Zwar schildert die Beschwerdeführerin sodann den zeitlichen – durchaus eher schleppenden – Verfahrensgang, beginnend mit der Übermittlung ihrer Strafanzeige bzw. des Strafantrages vom 12. Februar 2015 bis hin zur angefochtenen Einstellungsverfügung vom 7. September 2018. Sie rügt jedoch weder eine Verletzung des vorgenannten Grundsatzes noch leitet sie gestützt darauf irgendwelche Rechte ab. Vor diesem Hintergrund braucht auf die entsprechende Thematik nicht weiter eingegangen zu werden, zumal konkrete Anträge fehlen. 4. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Untersuchungsbehörde ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenklichen Ermittlungshandlungen vorzunehmen (vgl. Urteil Bundesgerichts 1B_372/2012 vom 18. September 2012 E. 2.7). Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 StPO unter anderem, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b) oder Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können bzw. Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d). Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Sanktion im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Si-

7 / 38 cherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat jedoch nicht die Untersuchungsbehörde über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das für die materielle Beurteilung zuständige Gericht. Es gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Grundsatz in dubio pro duriore (BGE 138 IV 86 = Pra 101 [2012] Nr. 114 E. 4.1.1; BGE 137 IV 219, 226 f. E. 7). Die Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung ist allerdings nicht auf die Fälle zu beschränken, in denen eine Verurteilung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen erscheint. Eine zu restriktive Rechtsanwendung würde dazu führen, dass selbst bei geringer Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung ein Anklagezwang bestünde. Der Grundsatz in dubio pro duriore verlangt lediglich bei Zweifeln (über die Straflosigkeit bzw. Prozesshindernisse) eine gerichtliche Beurteilung, wobei als praktischer Richtwert gelten kann, dass Anklage zu erheben ist, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (BGE 138 IV 86 = Pra 101 [2012] Nr. 114 E. 4.1.1; BGE 137 IV 219 E. 7; vgl. zum Ganzen auch: Nathan Landshut/Thomas Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, N 1 ff. zu Art. 308 StPO und N 15 ff. zu Art. 319). Bei schweren Delikten kann sich bereits eine Anklageerhebung aufdrängen, wenn sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten (BGE 138 IV 186, 190 E. 4.1, m. w. H.). Besonders schwierig sind erfahrungsgemäss jene Fälle, in denen ausser den sich widersprechenden Aussagen der Geschädigten und der beschuldigten Person keine wesentlichen Beweismittel vorhanden sind. Ein Einzelzeugnis kann dann als rechtsgenügender Beweis angesehen werden, wenn die Aussage in jeder Hinsicht als zuverlässig und unbefangen erscheint oder durch Indizien besonders gestützt wird. Belastet hingegen nach Ausschöpfung aller sachdienlichen Beweismöglichkeiten einzig die Anschuldigung der Geschädigten den Beschuldigten und erweist sich diese Anschuldigung als einziges Anklagefundament als zu wenig verlässlich oder tragfähig, hat eine Einstellung zu erfolgen (Nathan Landshut/Thomas Bosshard, a. a. O., N 17 zu Art. 319 StPO; Beschluss des Obergerichts Zürich UE170099 vom 23. August 2017 E. II/2, m. w. H.). Auch das Bundesgericht erachtet bei sich gegenüberstehenden gegensätzlichen Aussagen der Parteien dann eine Einstellung als zulässig, wenn es nicht möglich ist, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten und keine weiteren Beweisergebnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_918/2014 vom 2. April 2015 E. 2.1.2 und 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2, je m. w. H.). Die Staatsanwaltschaft tritt indes nicht selbst an die Stelle des Sachgerichts, sondern erwägt

8 / 38 in Berücksichtigung der massgebenden Beweiswürdigungs- und Subsumtionsgrundsätze, welche Möglichkeiten für das Gericht offenstehen (vgl. Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Auflage, Bern 2012, N 1395). 5. Der Verletzung des Berufsgeheimnisses gemäss Art. 321 Ziff. 1 StGB machen sich unter anderem Ärzte sowie ihre Hilfspersonen strafbar, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufs anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben. Offenbaren bedeutet "jedes Verhalten, welches zur Kenntnisnahme der geheimen Tatsachen durch einen Aussenstehenden führt" (vgl. Karin Keller, Das ärztliche Berufsgeheimnis gemäss Art. 321 StGB, Zürich 1993, S. 110, m.w.H.). Art. 321 StGB kommt nur dann zur Anwendung, wenn Fakten auf eine Weise weiterverbreitet werden, welche die Identifizierung des betreffenden Geheimnisherrn ermöglicht (vgl. Karin Keller, a.a.O., S. 111 m.w.H.). Dies kann durch Namensnennung geschehen oder aber auch dadurch, dass der Adressat der Offenbarung Rückschlüsse auf die Person des Geheimnisherrn ziehen kann (Karin Keller, a.a.O., S. 111). Die Art und Weise, auf welche die Geheimnisoffenbarung erfolgt, ist nicht massgeblich. Sie kann verbal oder nonverbal, mündlich oder schriftlich, explizit oder konkludent sowie durch Herausgabe von Schriftstücken erfolgen (Karin Keller, a.a.O., S. 112; BGE 75 IV 74). In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz bzw. Eventualvorsatz verlangt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB i.V.m. Art. 321 Ziff. 1 StGB). 5.1. Die Beschwerdeführerin warf dem Beschwerdegegner in ihrer Strafanzeige bzw. Strafantrag vom 12. Februar 2015 (vgl. StA act. 3/1, S. 3, Ziff. 9) vor, er habe im Rahmen der Übermittlung der Krankenakten an A._____ zwei Emails ediert, aus welchen diese auf das Arzt-Patientenverhältnis der Beschwerdeführerin habe schliessen können. In einem nicht datierten Email von ihr an den Beschwerdegegner werde sie namentlich aufgeführt (StA act. 3/14). In einer weiteren vom Beschwerdegegner an B._____ gerichteten Email vom 29. Juli 2014 (StA act. 3/15) werde sie sodann (anonymisiert) beschrieben. Mit diesen beiden Editionen habe der Beschwerdegegner Art. 321 Ziff. 1 StGB verletzt. Dem diesbezüglichen Vorwurf entgegnete die Staatsanwaltschaft, der Tatbestand der Verletzung des Berufsgeheimnisses von Art. 321 Ziff. 1 StGB verlange in subjektiver Hinsicht vorsätzliches, zumindest eventualvorsätzliches Handeln des Täters. Der Beschwerdegegner habe im Zusammenhang mit der Edition der zwei die Beschwerdeführerin betreffenden Aktenstücke an A._____ darauf hingewiesen, dass er sich dies nur damit erklären könne, dass diese beim Sortieren, Kopieren und Einordnen der Akten durch ihn und seine Sekretärin, C._____, aus Versehen in das falsche Dossier gelegt worden seien. Die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin habe

9 / 38 der Beschwerdegegner in der Folge zusammen mit der Krankengeschichte von A._____ an seinen damaligen Rechtsvertreter übermittelt, welcher die Akten an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin weitergeleitet habe. Zwar habe Dr. med. D._____, Kantonsarzt, in Kenntnis der gegen den Beschwerdegegner erhobenen Vorwürfe in einem Schreiben vom 9. Februar 2016 festgehalten, dass die beim Beschwerdegegner festgestellte Häufigkeit von falsch abgelegten Akten auf einen sorglosen Umgang mit Akten schliessen lasse. Ein Disziplinarverfahren sei aber nicht eröffnet worden. Weiter führte die Staatsanwaltschaft aus, aufgrund der Abläufe im Zusammenhang mit der Weiterleitung bzw. Edition der Akten der Beschwerdeführerin und jener von A._____ mit derselben Post über mehrere Personen könne nachträglich nicht zweifelsfrei festgestellt werden, wie es zur falschen Einordnung der zwei Emails gekommen sei. Selbst wenn von einem Fehlverhalten des Beschwerdegegners ausgegangen würde, könne ihm kein Vorsatz vorgeworfen werden, habe er doch davon ausgehen dürfen, dass die Akten vor der Edition an die Gegenpartei auf deren korrekte Einordnung geprüft würden, zumal er diese vorgängig seinem Rechtsvertreter übermittelt habe. 5.2.1. Die Beschwerdeführerin rügt in diesem Zusammenhang zunächst, der Beschwerdegegner habe sie in seiner Email vom 29. Juli 2014 an B._____ so beschrieben, dass A._____ sie sofort erkannt habe. Er habe diese Email im Patientendossier von A._____ abgelegt, wodurch A._____ von den abwertenden Beschreibungen über sie Kenntnis erhalten habe. Es könne nicht mehr von einem versehentlichen Vertauschen der Akten ausgegangen werden, habe doch auch der Kantonsarzt, Dr. med. D._____, in seinem Schreiben vom 9. Februar 2016 an den Beschwerdegegner darauf hingewiesen, dass die Häufung von Akten, welche in falschen Krankengeschichten auftauchen würden, auf einen sorglosen Umgang hinweisen würden. Die Staatsanwaltschaft habe den Sachverhalt ungenügend festgestellt. Eine Einstellung sei nicht angezeigt. 5.2.2. In ihrer Strafanzeige/Strafantrag vom 12. Februar 2015 schilderte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin auf S. 3, Ziff. 8 den Ablauf der Aktenübermittlung wie folgt: "Von Frau A._____, einer Bekannten der Antragstellerin, welche ebenfalls Patientin der beschuldigten Person war, erfuhr die Antragstellerin, dass im Patientendossier von Frau A._____ Unterlagen, welche die Antragstellerin betreffen, aufgenommen waren. Die Patientengeschichten der Antragstellerin und Frau A._____ wurden der Unterzeichnenden mit derselben Post zugestellt (vgl. Schreiben RA Heusser vom 2.12.14). Die Akten von Frau A._____ hat die Unterzeichnende am 3.12.14 an F._____, Opferhilfe-Beratungsstelle, Chur, aus-

10 / 38 gehändigt. […]". Die Übermittlung der Akten via Rechtsvertreter ist unter den Parteien unbestritten. Nachdem die Krankengeschichten den drei Patienten, d.h. der Beschwerdeführerin, A._____ sowie E._____, mit jeweils gleicher Post über mehrere Personen (Rechtsanwalt Dr. iur. Pierre Heusser, Rechtsanwältin Dr. iur. Silvia Däppen) zugestellt worden waren, lässt sich nachträglich nicht mehr erstellen, wie es zur falschen Ablage der fraglichen Dokumente im fremden Patientendossier kam bzw. wer diese falsch ablegt hatte. Dies umso weniger, als davon auszugehen ist, dass in die Akten Einsicht genommen und diese studiert wurden. So hielt denn auch der Beschwerdegegner fest, sein damaliger Anwalt habe die Akten wohl noch geprüft, bevor er sie weitergeleitet habe (vgl. StA act. 6/11, Frage 3). Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass der Fehler noch in der Praxis des Beschwerdegegners unterlief, liesse sich jedenfalls nicht mehr erstellen, ob der Beschwerdegegner oder aber seine damalige Sekretärin die falsche Einsortierung verschuldet hätte. Der Beschwerdegegner erklärte anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 9. Juli 2015 auf die Frage, wie er sich erklären könne, dass A._____ in den Besitz der fraglichen Email gekommen sei, "[…], dass diese E-Mail beim Sortieren der Akten unwissentlich und ohne Absicht in die Akten von Frau A._____ gelangte. Absichtlich habe ich diese E-Mail von Frau X._____ sicher nicht an Frau A._____ gesandt. Dies war deshalb, weil ich zusammen mit meiner Sekretärin gleichzeitig die Akten von Frau A._____ wie auch diejenige von Frau X._____ sortiert, kopiert und zum Versand vorbereitet habe." (vgl. StA act. 6/7, Frage 4). Sodann führte er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 5. April 2016 aus: "[…]. Die Patientenakten von X._____, E._____ und A._____ habe ich zusammen mit meiner Sekretärin C._____, meiner damaligen Sekretärin, in meiner damaligen Praxis […] sortiert und kopiert. […]" (StA act. 6/11, Frage 3). Weiter wies der Beschwerdegegner darauf hin, dass für ihn nachträglich nicht nachvollziehbar sei, wie die Arbeit (d.h. das Kopieren und Sortieren der Krankengeschichten) abgelaufen sei. Die Arbeiten hätten sie, d.h. er und seine damalige Sekretärin, zusammen ausgeführt (vgl. StA act. 6/11, Frage 8). Eine Einvernahme der damaligen Sekretärin zur Klärung dieses Sachverhalts erübrigt sich. Unabhängig vom Inhalt einer solchen Aussage liesse sich dem Beschuldigten nicht rechtsgenüglich nachweisen, dass der Fehler ihm selbst unterlaufen war. Jedenfalls wäre der Nachweis eines entsprechenden Vorsatzes nicht zu erbringen (vgl. nachfolgend E. 5.2.3. ff.). Die Erteilung einer Anweisung an die Staatsanwaltschaft, die ehemalige Sekretärin als Zeugin zum Ablauf des Sortie-

11 / 38 rens zu befragen, erweist sich bereits aus diesem Grund als entbehrlich und ist abzuweisen (vgl. act. A.1, Rechtsbegehren Ziff. 3 und StA act. 1/19, S. 3). 5.2.3. Auch wenn die falsche Ablage der erwähnten Akten dem Beschwerdegegner anzulasten wäre, erschiene eine Verurteilung i.S.v. Art. 321 Ziff. 1 StGB aus nachfolgenden Gründen unwahrscheinlich: In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 321 Ziff. 1 StGB Vorsatz, wobei eventualvorsätzliche Tatbegehung genügt (vgl. Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB i.V.m. Art. 321 Ziff. 1 StGB). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter mit der Tatbestandsverwirklichung rechnet, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 138 V 74 E. 8.2 S. 83; 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4). Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB; Urteil 6B_164/2016 vom 14. März 2017 E. 2.1, zur Publikation bestimmt, mit Hinweisen). Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit kann im Einzelfall schwierig sein. Die Erscheinungsformen stimmen in Bezug auf die Wissensseite überein und unterscheiden sich lediglich hinsichtlich des Willensmoments. Sowohl der eventualvorsätzlich als auch der bewusst fahrlässig handelnde Täter weiss um die Möglichkeit des Erfolgseintritts beziehungsweise um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Während der bewusst fahrlässig handelnde Täter (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf vertraut, der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg werde nicht eintreten, das Risiko der Tatbestandserfüllung sich mithin nicht verwirklichen, nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab (vgl. Urteil 6B_411/2012 vom 8. April 2013 E. 1.3 mit Hinweisen). Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht – soweit der Täter nicht geständig ist – regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Hierzu zählen namentlich die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser dieses Risiko ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, des-

12 / 38 to eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (Urteil 6B_373/2016 vom 12. September 2016 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Angesichts der resultierenden notorischen Unsicherheiten, die der Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und insbesondere der bewussten Fahrlässigkeit anhaften, wäre das in der Sache entscheidzuständige Gericht zur konsequenten Beachtung der in-dubio-Regel gehalten und Eventualvorsatz nicht leichthin anzunehmen (vgl. Marcel Niggli/Stefan Maeder, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 62 zu Art. 12 StGB m.w.H.; Martin Schubarth, Dolus eventualis – positive und negative Indikatoren; Analyse der Rechtsprechung des Bundesgerichtes von 1943-2007, in: AJP 5/2008, S. 526 in fine). 5.2.4. Die Tathandlung des Offenbarens eines Geheimnisses kann bereits durch eine unzureichende Aufbewahrung von Akten erfolgen, wenn der Täter zumindest in Kauf nimmt, dass ein Aussenstehender sich Kenntnis verschafft (vgl. Niklaus Oberholzer, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, N 19 zu Art. 321 StGB). Die Beschwerdeführerin wirft dem Beschwerdegegner zumindest implizit eine eventualvorsätzliche Verletzung von Art. 321 Ziff. 1 StGB vor, könne aufgrund der Häufung vertauschter Akten doch nicht mehr von einem Versehen ausgegangen werden (vgl. act. A. 3, S. 1). Mit anderen Worten wird ihm vorgeworfen, er habe um sein chaotisches Aktenaufbewahrungssystem mit (notorisch) falscher Ablage von Akten in fremden Krankenakten gewusst und die Akten von A._____ trotzdem ohne entsprechende Kontrolle an diese übermittelt. Ein entsprechender Vorwurf lässt sich indessen nur bei tatsächlichem Vorliegen einer notorisch chaotischen Aktenführung erheben. Für eine solche Annahme fehlen jedoch genügende Anhaltspunkte in den Strafakten. Anhaltspunkte liefern lediglich das Schreiben des Kantonsarztes vom 9. Februar 2016 sowie eine Aussage der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Einvernahme vom 14. August 2015. Kantonsarzt Dr. med. D._____ wies darauf hin, dass die Aktenführung des Beschwerdegegners ausführlich sei und eigentlich zu keinen Bemerkungen Anlass gebe. In allen drei von ihm bearbeiteten Patientendossiers hätten sich aber falsch eingeordnete Papiere befunden. Auch wenn es vorkommen könne, dass man in der Alltagsroutine Aktenstücke falsch ablege, lasse die Häufigkeit beim Beschwerdegegner einen gar sorglosen Umgang mit den Akten vermuten (vgl. StA act. 7/18). Die Beschwerdeführerin wies ihrerseits auf ein ihrer Ansicht nach "bürokratisches Chaos" beim Beschwerdegegner hin (vgl. StA act. 6/10, Frage 12). Hierbei handelt es sich indes nur um eine Vermutung, die nicht als Indiz Berücksichtigung finden kann. Die Äusserung des Kantonsarztes – bei der es sich gemäss eigener Aussage lediglich um die Darstellung seiner eigenen Meinung

13 / 38 handeln soll (vgl. StA act. 7/20) – eignet sich ebenfalls nicht, ein grundlegendes Chaos in der Aktenführung zu belegen. Den Schluss eines sorglosen Umgangs mit den Krankenakten zog Dr. med. D._____ bereits aufgrund der Prüfung von lediglich drei Patientendossiers (Dossier Beschwerdeführerin, Dossier A._____ sowie Dossier E._____). Anhand der Prüfung dreier Dossiers kann aus Sicht der Beschwerdeinstanz nicht auf ein generell bestehendes Chaos in der Aktenführung geschlossen werden. Dies umso weniger, als die drei von Dr. med. D._____ kontrollierten Dossiers miteinander in einem engen Bezug stehen und gleichzeitig sortiert, kopiert und versandt worden waren, womit sich die falsche Aktenablage erklären lässt. Lässt sich nun mangels Indizien keine generell chaotische Aktenaufbewahrung erstellen, mangelt es dadurch bereits an der für den Eventualvorsatz unabdingbaren Voraussetzung des Wissens um diese chaotische Aktenführung sowie der daraus resultierenden Möglichkeit, dass Dritte Kenntnis vom Geheimnis erlangen könnten. 5.2.5. Selbst wenn aber dem Beschwerdegegner eine generell chaotische Aktenführung vorgeworfen werden könnte, würde dies nicht ausreichen, um auf Eventualvorsatz zu schliessen. Zwar müsste er sich allenfalls den Vorwurf gefallen lassen, er hätte aufgrund der Kenntnis seiner chaotischen Aktenführung wissen müssen, dass bei der Edition eines Patientendossiers fremde Akten übermittelt werden könnten. Daraus nun auf den – für die Annahme eines Eventualvorsatzes erforderlichen – Willen zu schliessen, er habe den Erfolgseintritt billigend in Kauf genommen, ginge zu weit. Ein solcher Schluss wäre nur dann möglich, wenn der Erfolgseintritt sehr wahrscheinlich erscheint (Urteil des Bundesgerichts 6B_881/2018 vom 15. März 2019 E. 1.3; vgl. auch vorstehend E. 5.2.3.). Vorliegend ist festzuhalten, dass eine chaotische Aktenführung, wie sie dem Beschwerdegegner von der Beschwerdeführerin vorgeworfen wird, lediglich die Möglichkeit bzw. eine gewisse Akzentuierung der Erfolgsverwirklichung begründen würde, die aber nicht sehr wahrscheinlich ist. Indizien, welche belegen würden, dass er den sehr wahrscheinlichen Erfolgseintritt billigend in Kauf nahm, sind nicht ersichtlich. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich zum Zeitpunkt der Übermittlung der Dossiers bereits im Streit mit der Beschwerdeführerin befand, erscheint es abwegig, dass er sich bewusst dem Risiko einer Anzeige exponiert hätte. Vorwerfbar wäre ihm lediglich, nicht genügend darum besorgt gewesen zu sein, vor Versenden der Dossiers diese nochmals auf ihre korrekte Zusammenstellung überprüft zu haben. Dies stellt jedoch – wenn überhaupt – höchstens eine pflichtwidrige Unsorgfalt i.S.v. Fahrlässigkeit dar.

14 / 38 5.2.6. In Bezug auf den überprüften Lebenssachverhalt der Edition der Email vom 29. Juli 2014 (StA act. 3/15) an A._____, in welcher die Beschwerdeführerin lediglich anonymisiert erwähnt wird, ist eine freisprechenden Erkenntnis durch das in der Sache entscheidende Gericht sehr wahrscheinlich. Die Einstellung bezüglich des Tatbestandes von Art. 321 Ziff. 1 StGB ist, hinsichtlich des soeben beurteilen Lebenssachverhalts, nicht zu beanstanden. Aus den gleichen Überlegungen ist auch die Einstellung hinsichtlich des Vorwurfes der Edition der Email mit namentlicher Nennung der Beschwerdeführerin (vgl. StA act. 3/14) nicht zu beanstanden (vgl. zu diesem Vorwurf die entsprechenden Ausführungen in E. 5.3.2.). 5.3.1. Die Beschwerdeführerin scheint im Weiteren bereits im Mailaustausch vom 29. Juli 2014 (StA act. 3/15) zwischen dem Beschwerdegegner und B._____ eine Berufsgeheimnisverletzung zu erblicken. Zumindest das Beschwerdebegehren Ziffer 3, wonach die Staatsanwaltschaft Graubünden anzuweisen sei, die von ihr am 18. November 2018 beantragten Beweise zu erheben, worunter ebenfalls die Überprüfung der Zulässigkeit der psychologischen Supervision fällt (vgl. StA act. 1/19, S. 3, Absatz 4), lässt auf eine entsprechende Rüge schliessen. Diesbezüglich gilt es klarzustellen, dass der Mailaustausch zwischen dem Beschwerdegegner und B._____ nicht vom objektiven Tatbestand des Art. 321 Ziff. 1 StGB erfasst wird. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend festhält, ist die von Art. 321 Ziff. 1 StGB erfasste Tathandlung das Offenbaren eines Geheimnisses, d.h. ein Verhalten, welches zur Kenntnisname einer geheimen Tatsache durch (mindestens) einen Aussenstehenden führt oder diesem mindestens die Kenntnisnahmemöglichkeit eröffnet (vgl. Niklaus Oberholzer, a.a.O., N 19 zu Art. 321 StGB). Wird eine Information so anonymisiert, dass nicht mehr erkenntlich ist, wen sie betrifft, ist kein Geheimnis offenbart (Stefan Trechsel/Hans Vest, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 3. Auflage, Zürich 2018, N 23 zu Ar. 321 StGB; Karin Keller, a.a.O., S. 111). Eine anonymisierte und abstrahierte Darstellung von medizinischen Fällen, welche für die Forschung bzw. die Weiterbildung von Medizinalpersonal unabdingbar ist, muss gestattet sein (vgl. auch Karin Keller, a.a.O., S. 111 m.w.H.). In der in der Krankengeschichte von A._____ aufgefundenen Email des Beschwerdegegners an B._____ vom 29. Juli 2014 (vgl. StA act. 3/15) findet sich folgende Textpassage: "… und diejenige(en) mit der sich Frau L. austauscht ist selbst mit hochgradiger DIS (ritueller M.) bei mir in Behandlung und lauft weite Strecken des Alltags in Dauerdissoziation, wo sie redet und schreibt und handelt, ohne sich je daran erinnern zu können. […]". Diese relevante und anscheinend die Beschwerdeführerin betreffende Textstelle erfolgte anonymisiert. Für B._____ war aufgrund der vorhandenen Angaben kein Rückschluss auf die Person der Beschwerdeführerin möglich. In diesem Zusam-

15 / 38 menhang ist festzuhalten, dass der in Ziffer 12 der Beschwerde enthaltene Vorwurf, der Staatsanwalt habe nur den halben Sachverhalt geprüft, wenn er festhalte, die Beschwerdeführerin sei in der Email nicht namentlich aufgeführt, nicht nachvollziehbar ist. In der strittigen Email findet sich keine namentliche Nennung der Beschwerdeführerin. Insgesamt ist das vorgeworfene Verhalten folglich nicht tatbestandsmässig i.S.v. Art. 321 Ziff. 1 StGB. Die Einstellung bezüglich des Vorwurfes, durch den Mailaustausch vom 29. Juli 2016 zwischen dem Beschwerdegegner und B._____ habe ersterer seine Berufsgeheimnispflicht verletzt, ist folglich nicht zu beanstanden. Eine Anweisung an die Staatsanwaltschaft zur weiteren Beweiserhebung hinsichtlich der Ausgestaltung einer Supervision erübrigt sich unter diesen Umständen (vgl. act. A.1, Begehren Ziff. 3 und StA act. 1/19, S. 3). 5.3.2. Der Vollständigkeit halber sei auf das Folgende hingewiesen: Mit Strafanzeige bzw. Strafantrag vom 12. Februar 2015 warf die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner den folgenden Lebenssachverhalt vor: Er habe eine von ihr an ihn adressierte Email (StA act. 3/14), in welcher sie namentlich aufgeführt sei, in der Krankengeschichte einer anderen Patientin, A._____, abgelegt und dieser ediert. Dadurch habe er seine Berufsgeheimnispflicht verletzt. In der Einstellungsverfügung setzte sich die Staatsanwaltschaft eingehend mit diesem Vorwurf auseinander und gelangte zum Schluss, dass kein Fehlverhalten eruierbar sei bzw. selbst bei einem solchen nicht von einem Vorsatz ausgegangen werden könne (vgl. vorstehend E. 5.1. sowie Ziff. 7.b der Einstellungsverfügung). In ihrer Beschwerde bezieht sich die Beschwerdeführerin ausschliesslich auf den Vorwurf der Edition der beschwerdegegnerischen Email vom 29. Juli 2014 an B._____ (StA act. 3/15; vgl. E. 5.3.1.). Ausführungen hinsichtlich der an A._____ edierten Email der Beschwerdeführerin an den Beschwerdegegner (StA act. 3/14), finden sich demgegenüber keine. Es wird nicht dargetan, inwiefern die Einstellung bezüglich dieses Sachverhaltsvorwurfes falsch sein sollte. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, deren Inhalt sich nach Art. 385 StPO richtet. Die Beschwerdeführerin wäre demnach gehalten gewesen, genau anzugeben, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (vgl. Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO). Sie hätte schlüssig behaupten müssen, dass und weshalb ein Beschwerdegrund gegeben ist (vgl. Patrick Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 9c zu Art. 396 StPO). Von einer anwaltlich vertretenen Partei kann erwartet werden, dass sie sich in ihrer Beschwerdebegründung – zumindest in minimaler Form – mit den relevanten Erwägungen der angefochtenen Einstellungsverfügung auseinandersetzt (vgl. auch Patrick Guidon, a.a.O., N 9c zu Art. 396 StPO). Infolgedessen ist

16 / 38 auf den erwähnten Lebenssachverhalt nicht weiter einzugehen und die Einstellungsverfügung in diesem Punkt auch aus diesem Grund nicht zu beanstanden. 5.4.1. Die Staatsanwaltschaft stellte sodann das Verfahren betreffend Berufsgeheimnisverletzung gemäss Art. 321 Ziff. 1 StGB auch hinsichtlich des Vorwurfs, der Beschwerdegegner habe ohne vorgängige Entbindung von der Schweigepflicht eine Strafanzeige gegen die Beschwerdeführerin einreichen lassen, ein. Sie begründete dies damit, dass selbst bei tatbestandsmässigem Verhalten im Sinne von Art. 321 Ziff. 1 StGB eine Verurteilung daran scheitern würde, dass sich der Beschwerdegegner in einem Verbotsirrtum befunden habe. Dem Rechtsanwalt des Beschwerdegegners sei der Sachverhalt bekannt gewesen, weshalb es für den Beschuldigten keine Anhaltspunkte gegeben habe, dem Rat seines Rechtsvertreters nicht zu folgen. Gestützt auf Art. 21 StGB sei von einer Strafe Umgang zu nehmen (vgl. angefochtene Einstellungsverfügung Ziff. 7.d, S. 8). 5.4.2. Die Beschwerdeführerin rügt, der Staatsanwalt habe die beschwerdegegnerische Entschuldigung, nicht er, sondern sein Rechtsanwalt habe die Strafanzeige ohne Entbindung vom Berufsgeheimnis eingereicht, unbesehen übernommen. Der Staatsanwalt habe den Sachverhalt damit nicht korrekt ermittelt. Der Rechtsvertreter habe den Auftrag, eine Strafanzeige einzureichen, offensichtlich vom Beschuldigten erhalten. Es sei aber der Beschwerdegegner gegenüber seiner ehemaligen Patientin an das Berufsgeheimnis gebunden gewesen. Habe nun der Beschwerdegegner seinem Anwalt den Auftrag erteilt, eine Strafanzeige gegen seine ehemalige Patientin einzureichen, habe er die Berufsgeheimnisverletzung zu vertreten. Weiter sei der Hinweis, der Beschwerdegegner habe sich in einem Verbotsirrtum befunden, nicht nachvollziehbar. Als Mitglied der FMH könne er sich nicht auf Nichtwissen berufen. 5.4.3. Wie bereits ausgeführt, verletzt Art. 321 Ziff. 1 StGB, wer – als von Art. 321 Ziff. 1 StGB erfasste Person – einem Dritten ein Geheimnis offenbart, welches ihm infolge seines Berufes anvertraut worden ist oder er in dessen Ausübung wahrgenommen hat. Strafbar macht sich die Berufsperson nur, wenn sie eine unter das Berufsgeheimnis fallende Tatsache Dritten mitteilt. Als Geheimnis strafrechtlich geschützt gilt jede Tatsache, die nur einem beschränkten Personenkreis bekannt ist, und an deren Geheimhaltung für den Geheimnisherrn ein berechtigtes Interesse besteht, das er gewahrt wissen will. Der Begriff des Geheimnisses ist weit auszulegen (Andreas Donatsch/Marc Thommen/Wolfgang Wohlers, Strafrecht IV – Delikte gegen die Allgemeinheit, 5. Auflage, Zürich 2017, § 127, S. 591). So unterliegt im Bereich des "Arztgeheimnisses" selbst die Identität des Patienten und die Tatsache, dass er sich in ärztlicher Behandlung befindet, der ärztlichen Schweige-

17 / 38 pflicht (vgl. Niklaus Oberholzer, a.a.O., N 14 zu Art. 321 StGB). Das Geheimnis wird offenbart, wenn der Geheimnisträger es einer dazu nicht ermächtigten Drittperson zur Kenntnis bringt oder dieser die Kenntnisnahme ermöglicht. Ohne Bedeutung ist, ob der Empfänger der Mitteilung seinerseits dem Amts- oder Berufsgeheimnis untersteht oder nicht; denn Träger der Geheimhaltungspflicht ist der jeweilige Beauftragte des Geheimnisherrn und nicht eine bestimmte Berufskategorie (vgl. Niklaus Oberholzer, a.a.O., N 20 zu Art. 321 StGB; Karin Keller, a.a.O., S. 114; Andreas Donatsch/Marc Thommen/Wolfgang Wohlers, a.a.O., § 127, S. 593). Der Umstand, dass auch der Adressat einem Berufsgeheimnis untersteht, kann auch deshalb nicht von Bedeutung sein, weil dieser vom Geheimnis nicht unmittelbar bei Ausübung seiner eigenen Berufstätigkeit erfährt (vgl. zum Ganzen Andreas Donatsch/Marc Thommen/Wolfgang Wohlers, a.a.O., § 127, S. 593). Nicht tatbestandsmässig ist dagegen – wie sich aus dem Einbezug der Hilfsperson durch das Gesetz selbst ergibt – der Informationsaustausch innerhalb eines den Geheimnisherrn behandelnden oder beratenden Arbeitsteams, jedenfalls soweit der Austausch von Informationen für die Behandlung oder Beratung erforderlich erscheint (Niklaus Oberholzer, a.a.O., N 16 zu Art. 321 StGB). 5.4.4. Bei den Akten befindet sich eine Strafanzeige bzw. ein Strafantrag vom 5. Februar 2015 gegen die Beschwerdeführerin, eingereicht vom damaligen beschwerdegegnerischen Rechtsvertreter (vgl. Pr. Nr. VV.2015.1137, act. 2). Darin wurde der Beschwerdeführerin vorgeworfen, sie habe den Beschwerdegegner zu Unrecht gegenüber ihrer Krankenversicherung bezichtigt, für ihre Behandlung Leistungen in Rechnung gestellt zu haben, die er gar nicht erbracht habe. Der Eingabe liegt eine Vollmacht vom 6. Oktober 2014 bei, in welcher die Beschwerdeführerin namentlich aufgeführt ist. Zur Einreichung der Strafanzeige bzw. des Strafantrags befragt, hielt der Beschwerdegegner auf die Frage, ob er sich denn nicht vorgängig von der Schweigepflicht hätte entbinden lassen müssen, fest, dass er diese nicht persönlich eingereicht habe. Er habe diese Anzeige über seinen damaligen Rechtsvertreter einreichen lassen, weshalb er davon ausgegangen sei, dass alles rechtlich korrekt sei (vgl. StA act. 6/7, Frage 16). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme bestätigte der Beschwerdegegner diese Ausführungen. Er habe vorgängig Kontakt mit seinem Rechtsanwalt gehabt, welcher dann gegen die Beschwerdeführerin Strafantrag gestellt habe (vgl. StA act. 6/11). Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin sowie der Staatsanwaltschaft in ihren Eingaben im Beschwerdeverfahren bzw. in der Einstellungsverfügung wird deutlich, dass die Parteien das Hauptaugenmerk auf den Zeitpunkt der Anzeigeerstattung durch den Rechtsvertreter des Beschwerdegegners setzen bzw. setzten

18 / 38 (vgl. act. A. 1, Ziff. 13 sowie Einstellungsverfügung E. 7.d, S. 8). Eine allfällige Verletzung von Art. 321 Ziff. 1 StGB infolge Instruktion des Anwaltes durch den Beschwerdegegner, ohne dass sich dieser vorgängig vom Berufsgeheimnis entbinden liess, wurde nicht zur Anzeige gebracht. Nachdem die Parteien bereits seit dem 2. Oktober 2014 ausschliesslich über ihre Rechtsvertreter korrespondierten (Vgl. StA act. 11.2), wäre der Strafantrag vom 12. Februar 2015 diesbezüglich ohnehin verspätet erfolgt. Jedenfalls könnte im vorliegenden Verfahren auf entsprechenden Lebensvorgang mangels Begründung nicht näher eingegangen werden. Es bleibt noch die Rüge gemäss vorstehender Erwägung 5.4.2. abzuhandeln. Die Beschwerdeführerin sieht nach wie vor Art. 321 Ziff. 1 StGB verletzt, weil der Beschuldigte gegen sie – ohne sich vorgängig von seiner Geheimnispflicht entbinden zu lassen – Strafanzeige bzw. einen Strafantrag stellen liess. Die Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung, der Beschwerdegegner habe sich in einem schuldausschliessenden Verbotsirrtum gemäss Art. 21 StGB befunden, lässt sie nicht gelten (vgl. act. A.1., S. 4, Ziff. 13). Ihr Monieren geht jedoch fehl. Gemäss Art. 21 StGB handelt nicht schuldhaft, wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält. Vorausgesetzt wird zum einen Unkenntnis der Rechtswidrigkeit. Dies bedeutet, dass sich ein Täter nur dann in einem Verbotsirrtum befindet, wenn er meint, überhaupt kein Unrecht zu tun. Begreift der Täter zumindest laienhaft, dass er mit seinem Verhalten eine Rechtsnorm übertritt, dann ist der Verbotsirrtum ausgeschlossen (vgl. BGE 104 IV 218 E. 2.). Ein Verbotsirrtum liegt nämlich nicht bereits vor, wenn der Täter sein Verhalten nicht für strafbar hält, sondern nur, wenn er meint, kein Unrecht zu tun (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_300/2016 E. 9.4.; 6B_64/2014 E. 2.3.2.). Dabei vermag bereits das unbestimmte Empfinden, dass das in Aussicht genommene Verhalten gegen das verstösst, was Recht ist – was vorliegt, wenn der Täter weiss, dass sein Verhalten den Rechtsvorstellungen der Rechtsgemeinschaft widerspricht in der er lebt (BGE 104 IV 218) – die Annahme eines Verbotsirrtums auszuschliessen (vgl. BGE 104 IV 218 sowie dazu kritisch Stefan Trechsel/Marc Jean-Richard, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 3. Auflage, Zürich 2018, N 4 zu Art. 21 StGB m.w.H.). Zweitens setzt Art. 21 StGB voraus, dass der Irrtum, in welchem sich der Täter befand, unvermeidbar war. Dies ist anzunehmen, wenn der Täter nicht weiss und nicht wissen kann, dass er rechtswidrig handelt. Dies ist anzunehmen, wenn der Irrtum auf Tatsachen beruhte, durch die sich auch ein gewissenhafter Mensch hätte in die Irre führen lassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_455/2008 vom 26. Dezember 2008 E. 4.4. m.w.H.). Wie die Staatsanwaltschaft hierzu zutreffend ausführte, muss dem rechtsunkundigen Täter der Rechts-

19 / 38 fertigungsgrund des Verbots ausnahmsweise zugebilligt werden, wenn eine Rechtsfrage zu lösen war, die er wegen ihrer besonderen Natur und erhöhten Kompliziertheit nicht erkennen konnte, weshalb er sich auf die Auskunft eines beigezogenen Rechtsberaters abstellte. Vorausgesetzt aber, dass dem Rechtsberater der Sachverhalt zur Prüfung vorlag, der vom Täter nachher verwirklicht wurde und dass er unter allen rechtlichen Gesichtspunkten geprüft worden ist, die auch der Täter kennen musste (vgl. Trechsel/Jean-Richard, a.a.O., N 11zu Art. 21 StGB). Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt, kann die sich stellende Rechtsfrage nach einer allfälligen Entbindung vom Berufsgeheimnis in casu als komplexe(r) qualifiziert werden. Zwar dürfte der Beschwerdegegner als praktizierender Arzt von seiner generellen Berufsgeheimnispflicht Kenntnis haben. Damit ist jedoch nicht gesagt, dass für ihn ohne weiteres erkenntlich war, dass die Geheimnispflicht in einem eingeleiteten bzw. einzuleitenden Strafverfahren beachtlich ist. Dies umso weniger als sein Rechtsanwalt offensichtlich ohne ihn auf die entsprechende Pflicht hinzuweisen, eine Strafanzeige bzw. Strafantrag einreichte. Nachdem er seinen Anwalt instruierte und die Aktenlage präsentiert hatte, bestanden für den Beschwerdegegner keine Anhaltspunkte dafür, an der Rechtsmässigkeit des Handelns seines Rechtsvertreters zu zweifeln. Entsprechend kann ihm die von seinem Rechtsanwalt eingereichte Strafanzeige nicht zum Nachteil gereichen. Es liegt hinsichtlich des erwähnten Sachverhaltsvorwurfs ein schuldausschliessender Verbotsirrtum vor, welcher die Einstellung des Verfahrens rechtfertigt (vgl. PKG 1992 Nr. 53). 6.1. Die Staatsanwaltschaft stellte das Strafverfahren auch hinsichtlich des Vorwurfs der Ehrverletzung ein (vgl. Einstellungsverfügung E. 8. ff.). Die Ausführungen des Beschwerdegegners in der Email vom 29. Juli 2014 an B._____, die Beschwerdeführerin "laufe weite Strecken des Alltags in Dauersoziation [recte: Dauerdissoziation], wo sie rede und schreibe und handle, ohne sich je daran erinnern zu können" (vgl. StA act. 3/1, Ziff. 14, 3/15), seien anonymisiert erfolgt. Eine Ehrverletzung falle folglich ausser Betracht. Weiter seien die Ausführungen des Beschwerdegegners im Schreiben an das Strassenverkehrsamt Graubünden vom 1. September 2014, die Beschwerdeführerin nehme "unkontrolliert" Diazepam ein, nicht ehrverletzend. Diese Aussage lasse sich aufgrund diverser Anhaltspunkte in den Akten nicht als wahrheitswidrig und damit ehrenrührig einstufen. 6.2.1. Die Beschwerdeführerin moniert, dass A._____, welcher die Email vom 29. Juli 2014 fälschlicherweise ediert worden sei, die Beschwerdeführerin trotz Anonymisierung erkannt habe. Die darin enthaltenen Ausführungen seien ihr dadurch

20 / 38 zugänglich gemacht worden. Mit den Ausführungen in der Email wonach "diejenige, mit der sich Frau L._____ austausche sei "mit hochgradiger DIS (ritueller M.)" bei ihm in Behandlung und laufe "weite Strecken des Alltags in Dauerdissoziation, wo sie redet und schreibt und handelt, ohne sich je daran erinnern zu können", habe sich der Beschwerdegegner abschätzig über die Beschwerdeführerin geäussert (vgl. act. A.1, Ziff. 15). 6.2.2. Der üblen Nachrede macht sich schuldig, wer jemanden bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt sowie, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet (Art. 173 Ziff. 1 StGB). Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB; vgl. aber auch Art. 173 Ziff. 3 StGB). Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz. Eventualvorsatz genügt. Dieser muss sich auf den ehrverletzenden Charakter der Mitteilung, die Eignung zur Rufschädigung und die Kenntnisnahme der Äusserung durch einen Dritten, nicht aber auf die Unwahrheit, beziehen. Eine besondere Beleidigungsabsicht ist nicht erforderlich (Stefan Trechsel/Viktor Lieber, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 3. Auflage, Zürich 2018, N 11 zu Art. 173 StGB). Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB schützen den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht, zum Beispiel als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, sind nicht ehrverletzend im Sinne von Art. 173 ff. StGB, vorausgesetzt, die Kritik an der strafrechtlich nicht geschützten Seite des Ansehens trifft nicht zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch (Urteile 6B_318/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 3; 6B_8/2014 vom 22. April 2014 E. 2.1). Ähnliches ist hinsichtlich der Vorwürfe von psychiatrischer Krankheiten festzuhalten, welche nach bundesgerichtlicher Praxis die (strafrechtliche) Ehre nur dann tangieren, wenn sie in diffamierender Absicht verwendet werden (vgl. zum Ganzen mit Hinweisen auf die Rechtsprechung: Stefan Trechsel/Viktor Lieber, a.a.O., N 8 zu Vor Art. 173 StGB). Um zu beurteilen, ob eine Äusserung ehrverletzend ist, ist nicht der Sinn massgebend, den ihr die betroffene Person gibt. Vielmehr ist auf eine objektive Auslegung gemäss der Bedeutung, die ihr der unbefangene durchschnittliche Dritte unter den

21 / 38 gesamten konkreten Umständen beilegt, abzustellen. Nach der Rechtsprechung ist ein Text nicht nur anhand der verwendeten Ausdrücke – je für sich allein genommen – zu würdigen, sondern auch nach dem allgemeinen Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt. Die Bestimmung des Inhalts einer Aussage ist Tatfrage. Die Ermittlung des Sinns, den ein unbefangener Durchschnittsadressat den verwendeten Äusserungen und Bildern beilegt, ist dagegen Rechtsfrage (BGE 137 IV 313 E. 2.1.3 S. 316; 133 IV 308 E. 8.5.1 S. 312; 131 IV 23 E. 2.1 S. 26). 6.2.3. Die Beschwerdeführerin scheint bereits in der Übermittlung der Email vom 29. Juli 2014 (StA act. 3/15) durch den Beschwerdegegner an B._____ eine Ehrverletzung zu erblicken. Dieser Sichtweise kann nicht gefolgt werden. Unabhängig davon, ob die darin enthaltenen Textpassagen die Schwelle zur Ehrenrührigkeit überhaupt überschreiten bzw. überhaupt den strafrechtlich relevanten Ehrbegriff tangieren, oder aber bloss eine – zugegebenermassen spitz formulierte aber noch zu tolerierende – Beschreibung eines Krankheitsbildes enthalten, ist Folgendes festzuhalten: Ein im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB tatbestandsmässiges Verhalten liegt nur dann vor, wenn die ehrenrührige Aussage einem "Opfer" zugeordnet werden kann. Dies ist bereits dann der Fall, wenn ihre Identität nach den gesamten Umständen dem Aussagenempfänger erkenn- bzw. bestimmbar ist (vgl. Stefan Trechsel/Viktor Lieber, a.a.O., N 13 zu Vor Art. 173 StGB m.w.H; Urteil des Bundesgerichts 1C_453/2015 vom 23. Oktober 2015 E. 3.1.2.; vgl. auch BGE 124 IV 262 E. 2a; 117 IV 27 E. 2c; 100 IV 43 E. 2). Im vorliegenden Fall sandte der Beschwerdegegner am 29. Juli 2014 eine Email an B._____ mit folgendem Inhalt (vgl. StA act. 3/15): "[…] und diejenige(en) mit der sich Frau L._____ austauscht ist selbst mit hochgradiger DIS (ritueller M.) bei mir in Behandlung und lauft weite Strecken des Alltags in Dauerdissoziation, wo sie redet und schreibt und handelt, ohne sich je daran erinnern zu können. Ich sehe da eine ganze Lawine auf mich zukommen – oder sehe ich da zu schwarz?? Frau L wird kaum ruhiger werden wie ich sei kenne, sie lauft ja jetzt schon zur Hochform auf. Lieben Dank für Deinen Rat mit lieben Grüssen. Franco". Daraus erhellt, dass die Email mit dem potenziell ehrenrührigen Inhalt in anonymisierter Form an B._____ gesandt worden war. Wie die Beschwerdeführerin selbst ausführte, hatte sie keinerlei Kontakte zu der in Deutschland lebenden B._____ (vgl. StA act. 6/10, Frage 15). Angesichts dieser Umstände war es B._____ nicht möglich, die potenziell ehrenrührigen Äusserungen der ihr unbekannten Beschwerdeführerin zuzuordnen. Damit liegt in der Übermittlung der Email vom 29. Juli 2014 mit der strittigen Textpassage an B._____ kein tatbestandsmässiges Verhalten i.S.v. Art. 173 Ziff. 1 StGB vor. Die Einstellung ist in diesem Punkt folglich nicht zu beanstanden.

22 / 38 6.2.4. Weiter erkennt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 173 Ziff. 1 StGB im Umstand, dass die Email vom 29. Juli 2014 (StA act. 3/15) mit entsprechendem Inhalt fälschlicherweise an A._____ ediert worden war. A._____ sei es ohne weiteres erkennbar gewesen, wer mit den Äusserungen gemeint gewesen sei. Dabei verkennt die Beschwerdeführerin die Tatsache, dass es sich bei Art. 173 Ziff. 1 StGB um ein Vorsatzdelikt handelt, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz muss sich auf die ehrverletzende Mitteilung und deren Kenntnisnahme durch einen Dritten (BGE 73 IV 175) beziehen, aber nicht auf die Unwahrheit der Äusserung. Einer Beleidigungsabsicht (animus iniurandi) bedarf es nicht (BGE 119 IV 47). Bereits im Zusammenhang mit der Prüfung der Tatbestandsmässigkeit von Art. 321 Ziff. 1 StGB wurde festgestellt, dass die Übermittlung der Email an A._____ in deren Krankenakte mangels weiterer Umstände lediglich als pflichtwidrige Unvorsichtigkeit qualifiziert werden kann und nicht als eventualvorsätzliches Offenbaren gegenüber Dritten (vgl. E. 5.2.5.). Analoges ist im vorliegenden Zusammenhang festzustellen. Angesichts der Gesamtumstände kann dem Beschwerdegegner, wenn überhaupt, nur eine unsorgfältige Pflichtwidrigkeit vorgeworfen werden, nicht darum besorgt gewesen zu sein, dass die Akten korrekt einsortiert werden. Jedenfalls kann ihm nicht vorgeworfen werden, die Zustellung des Emails mit den mutmasslich ehrenrührigen Tatsachenbehauptungen an A._____ in Kauf genommen zu haben, fehlen doch entsprechende Anhaltspunkte. Mithin fehlt es an einem Vorsatz hinsichtlich der Kenntnisnahme durch einen Dritten (vgl. BGE 73 IV 175). Vor diesem Hintergrund ist die Einstellung hinsichtlich des Tatbestandes von Art. 173 Ziff. 1 StGB den soeben erläuterten Sachverhaltsvorwurf betreffend, nicht zu beanstanden. 6.3.1. Schliesslich trägt die Beschwerdeführerin vor, der Beschwerdegegner habe sie im Schreiben an das Strassenverkehrsamt Graubünden vom 1. September 2014 des "exzessiven Medikamentenmissbrauchs" bezichtigt und sich dadurch einer Verletzung von Art. 173 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. Die Staatsanwaltschaft hätte, nachdem diese selbst festgestellt habe, dass sich in den Krankenakten keine entsprechenden Einträge finden liessen, das Verfahren nicht einstellen dürfen. Dies umso weniger, als in der Haaranalyse vom 21. November 2014 für einen Zeitraum von 6 Monaten, d.h. von Mai 2014 bis November 2014, keinerlei Medikamentenrückstände nachgewiesen worden seien. Ohne nachvollziehbare Begründung habe der Staatsanwalt die Aussagen des Beschwerdegegners als nicht wahrheitswidrig und damit nicht strafbar beurteilt (vgl. act. A.1, Ziff. 18 f.). Die Staatsanwaltschaft erachtete den vom Beschwerdegegner im Schreiben an das Strassenverkehrsamt Graubünden vom 1. September 2014 erhobenen Vor-

23 / 38 wurf, die Beschwerdeführerin nehme "unkontrolliert" Diazepam, für nicht strafbar i.S.v. Art. 173 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 173 Ziff. 2 StGB. Obschon den Krankenakten der Beschwerdeführerin keine Hinweise entnommen werden könnten, wonach die "Diazepam-Einnahme unkontrolliert im Sinne Eigentherapie nicht auf ärztliche Verordnung" (StA act. 3/7) erfolgt sei, würde eine summarische Überprüfung der Krankenakten der Beschwerdeführerin auf eine eigenständige Einnahme von Valium und Diazepam schliessen. Dabei verwies die Staatsanwaltschaft insbesondere auf die beigelegten Medizinalakten act. II 12/23, II 12/24, III 1/49p, II 2/120, III 2/132, III 2/239. Die Beschwerdeführerin habe selbst ausgeführt, dass sie Benzodiazepin als Reservemedikament von der Klinik Gais erhalten habe. Davon habe sie selten ein Tröpfchen genommen (vgl. StA act. 6/10, Frage 9). Dr. med. Erich Thomann, der neue behandelnde Psychiater der Beschwerdeführerin, habe am 14. September 2014 dem Strassenverkehrsamt bestätigt, dass seine Patientin ihn über die gelegentliche Einnahme von drei bis fünf Tropfen Psychopax informiert habe, was einer kleinen Dosis Diazepam entspreche (StA act. 1/31 und 8/11). In seinem Schreiben vom 12. Dezember 2014 habe er festgehalten, dass die Beschwerdeführerin ihn zu Beginn zuverlässig und wahrheitsgetreu auch über die Einnahme von Medikamenten informiert habe. Diese sei letztlich so gering gewesen, dass in der Haaranalyse vom 21. November 2014 keinerlei Medikamente hätten nachgewiesen werden können (StA act. 3/10). Im Nachtragsbericht an das Strassenverkehrsamt Graubünden habe er sodann am 21. April 2015 festgehalten, dass Benzodiazepine (Psychopax-Tropfen) in ärztlicher Absprache niederdosiert und äusserst selten eingesetzt worden seien (Medizinalakten act. II 1/1). Vor diesem Hintergrund könne die Formulierung einer "unkontrollierten Einnahme von Diazepam im Sinne einer Eigentherapie und nicht auf ärztliche Verordnung" nicht als wahrheitswidrig eingestuft werden. 6.3.2. Der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt bzw. wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet. Üble Nachrede gemäss Art. 173 StGB ist die Behauptung ehrenrühriger Tatsachen gegenüber Dritten. Die Behauptung muss sich auf Tatsachen beziehen. Die Äusserung muss sich an einen Dritten richten. Dritte sind insbesondere auch Behörden. Der Vorsatz muss sich auf die ehrverletzende Mitteilung und deren Kenntnisnahme durch einen Dritten beziehen, aber nicht auf die Unwahrheit der Äusserung (Stefan Trechsel/Viktor Lieber, a.a.O., N 1 ff. zu Art. 173 StGB, mit Hinweisen; BGE 118 IV 166, 106 IV 116, 71 IV 232).

24 / 38 Art. 173 StGB schützt die Ehre im Sinne eines Anspruchs einer Person auf Geltung (sog. normativer Ehrbegriff; vgl. dazu Andreas Donatsch, Strafrecht III, 11. Auflage, Zürich 2018, § 44, S. 391 [zitiert: Andreas Donatsch, Strafrecht III] mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Nach Ansicht des Bundesgerichts ist der strafrechtliche Ehrschutz auf den menschlich-sittlichen Bereich beschränkt, nämlich auf den Ruf und das Gefühl des Betroffenen, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeinen Anschauungen ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (sittliche Ehre bzw. ethische Integrität) (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_333/2008 vom 9. März 2009 E. 1.1.). Äusserungen, die sich eignen, jemanden in anderer Hinsicht in der gesellschaftlichen Geltung bzw. sozialen Funktion herabzusetzen oder in seinem Selbstbewusstsein zu verletzen, gelten nicht als ehrverletzend, soweit diese Äusserungen nicht zugleich die Geltung als ehrbarer Mensch betreffen (Urteile des Bundesgerichts 6B_666/2011 vom 12. März 2012 E. 1.2; 6B_918/2016 vom 28. März 2017 E. 6.3). Wegen der Beschränkung des Rechtsgutschutzes auf die sittliche Ehre liegt eine Rechtsverletzung namentlich dann vor, wenn ein individual- oder sozialethisch verpöntes Verhalten vorgeworfen wird, wenn jemand charakterlich als nicht einwandfreier, als nicht anständiger, integrer Mensch dargestellt wird (BGE 115 IV 42). Zur Beantwortung der Frage, in welchen Fällen die Ehre in strafrechtsrelevanter Weise verletzt ist, ist auf einen objektiven Massstab abzustellen (vgl. Andreas Donatsch, a.a.O., Strafrecht III, § 44, S. 394 m.H.). Massgebend für die Auslegung der ehrverletzenden Äusserung ist der Sinn, den ein unbefangener Adressat einer Aussage nach den Umständen beilegen muss. 6.3.3. Aus der Beschwerde geht hervor, dass die Beschwerdeführerin eine ehrenrührige Äusserung in der folgenden, wörtlich wiedergegebenen Textpassage erblickt: "Medikation: […]. Diazepam-Einnahme unkontrolliert im Sinne Eigentherapie und nicht auf ärztliche Verordnung." Inwieweit die Beschwerdeführerin durch diese Aussage einer Eigenschaft bezichtigt wird, die geeignet wäre, sie als Mensch verächtlich zu machen oder ihren Charakter in ein ungünstiges Licht zu rücken (vgl. BGE 105 IV 113), sprich sie ihrer ethischen Integrität tangierte, erschliesst sich der Beschwerdeinstanz – insbesondere unter Berücksichtigung des übrigen Inhaltes des Schreibens – nicht. Dies umso weniger, als das Schreiben nüchtern verfasst wurde und auch keinen Vorwurf eines eigentlichen "Medikamentenmissbrauchs" enthält. Dass die Beschwerdeführerin in der Passage offenbar einen entsprechenden Vorwurf erblickt, ändert daran nichts, hat die entsprechende Beurteilung doch stets aus Sicht des unbefangenen Adressaten des Schreibens zu erfolgen. Jedenfalls tangiert die Textpassage nicht den vorstehend definierten strafrechtlich geschützten Ehrbegriff, wird in dieser doch auch kein straf-

25 / 38 rechtlich verpöntes Verhalten vorgeworfen. Bereits aus diesem Grund fehlt es an der Tatbestandsmässigkeit im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB. 6.3.4. Selbst wenn in besagter Textpassage ein strafrechtlich relevanter Ehreingriff erblickt werden könnte, wäre die Äusserung nicht strafbar. Denn wie die Staatsanwaltschaft zutreffend feststellte, gelingt dem Beschwerdegegner der Entlastungsbeweis i.S.v. Art. 173 Ziff. 3 StGB. Weil die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang weder in rechtlicher noch in sachverhaltlicher Hinsicht Neues vorträgt, wird in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen in E. 8.c der Einstellungsverfügung vom 7. September 2018 vollumfänglich verwiesen (vgl. auch vorstehend E. 6.3.1.). Auf die Einholung des mit Rechtsbegehren Ziffer 2 beantragten Gutachtens im Zusammenhang mit der Haaranalyse ist folglich zu verzichten, zumal nicht dargetan wird und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern dieses zu weiterem Erkenntnisgewinn beitragen könnte. Der Antrag ist abzuweisen. Auch die Erteilung einer Weisung, darüber Beweis zu erheben, ob sich in der Krankengeschichte entsprechende Hinweise auf einen Medikamentenkonsum finden lassen, welche einen zeitlichen Zusammenhang mit der Anzeige ans Strassenverkehrsamt haben, erweist sich vor diesem Hintergrund als obsolet und ist abzuweisen (act. A.1, Rechtsbegehren 3 und StA act, 1/19, S. 1). 6.3.5. Vor dem Hintergrund des vorstehend Gesagten erweist sich die Einstellung hinsichtlich des Tatbestandes der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB korrekt. 7.1.1. In ihrer Strafanzeige bzw. in ihrem Strafantrag vom 12. Februar 2015 wirft die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner Sachentziehung i.S.v. Art. 141 StGB vor. Dieser habe Teile ihrer Krankenakten zurückbehalten bzw. ihr diese erst auf wiederholtes Drängen ihrer Rechtsvertreterin ediert. Die letzten Akten habe sie im Juni 2015 erhalten, wobei nach wie vor eine Namensliste fehlen würde (vgl. StA act. 3/1). 7.1.2. Die Staatsanwaltschaft hielt in ihrer Einstellungsverfügung gestützt auf die von Rechtsanwältin Dr. iur Silvia Däppen eingereichte Chronologie zur Aktenedition fest, dass die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner den Therapieabbruch am 14. August 2014 per Mail mitgeteilt und ihn um Zustellung der Krankenakten bis am 14. September 2014 gebeten habe. Nach Erstreckung der Frist bis am 26. September 2014 habe sich der damalige Rechtsvertreter des Beschuldigten am 2. Oktober 2014 mit der Anzeigeerstatterin bzw. deren Rechtsvertreterin betreffend Aktenedition in Verbindung gesetzt (StA act. 11/2). Ab diesem Zeitpunkt

26 / 38 sei sämtlicher Schriftverkehr im Zusammenhang mit der Aktenedition ausschliesslich über die Parteivertreter erfolgt. Am 2. Dezember 2014 sei ein Grossteil der die Beschwerdeführerin betreffenden Krankenakten an die beschwerdeführerische Rechtsvertreterin übermittelt worden. Am 12. Juni 2015 habe die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin den Empfang der Akten bestätigt und den Beschwerdegegner von der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht entbunden (vgl. StA act. 6/4). Im Rahmen der Strafuntersuchung sei dem Beschwerdegegner vorgeworfen worden, der Beschwerdeführerin einen von Hand geschriebenen Zettel mit Namen vorenthalten zu haben (vgl. StA act. 6/10, Frage, 5). Die Staatsanwaltschaft erachtete den unter dem Titel "mein inneres System" mit Eingangsstempel vom 4. November 2013 in den Medizinalakten III 1/49r abgelegten Zettel als die fragliche Liste. Die Staatsanwaltschaft gelangte sodann zum Schluss, dass aufgrund der über mehrere Male in einem Zeitraum von mehreren Monaten erfolgten Edition der Krankenakten, die spätestens ab dem 2. Oktober 2014 über die Parteivertreter erfolgt sei, könne kein Beweis mehr erbracht werden, dass der Beschwerdegegner die Verzögerung der Aktenedition zu verantworten habe. Der fragliche Zettel mit den verschiedenen Namen sei in den edierten Krankenakten aufgefunden worden. Das Tatbestandsmerkmal des Entziehens i.S.v. Art. 141 StGB könne somit nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden. Ferner sei nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführerin durch die zeitliche Verzögerung ein erheblicher Nachteil erwachsen sei, auf den sich der Vorsatz des Beschwerdegegners bezogen habe. 7.1.3. Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Beschwerde, dass ihr entgegen den Feststellungen in der Einstellungsverfügung bislang noch nicht sämtliche Krankenakten zugestellt worden seien (vgl. act. A.1, Ziff. 30). Die Staatsanwaltschaft habe selbst festgehalten, dass erst am 12. Juni 2015 die letzten Akten – wenn auch nicht alle – ausgehändigt worden seien. Entsprechend habe die Beschwerdeführerin fast ein Jahr lang nicht alle Teile ihrer Krankengeschichte erhalten. Der Beschwerdeführer sowie dessen Rechtsvertreter seien mehrfach angeschrieben worden und um Herausgabe der Akten gebeten worden. Die Tatsache, dass erst ein Jahr nach Beendigung der Therapie – nur fast – alle Unterlagen aus der Krankengeschichte im Besitz der Beschwerdeführerin seien, schliesse den Tatbestand der Sachentziehung nicht aus. Die Argumentation, es könne im Nachhinein nicht mehr festgestellt werden, dass der Beschwerdegegner für die zeitliche Verzögerung und das Fehlen der Akten verantwortlich gewesen sei, treffe nicht zu. Der Beschwerdegegner habe in seiner Einvernahme (StA act. 6/11) selbst zugegeben, dass er die Akten nicht ausgehändigt, sondern – fast ein Jahr damit zugewartet habe. Angesichts der erfolgten Korrespondenz zwischen dem Beschwerdegegner und B._____ bzw. dem Strassenverkehrsamt sei fraglich, ob er sich bei der Be-

27 / 38 schwerdeführerin mit Zurückbehalten der Akten habe rächen wollen. Der Sachverhalt sei nicht derart eindeutig, dass sich eine Einstellung rechtfertigen würde. 7.2.1. Gemäss Art. 141 StGB begeht eine Sachentziehung, wer dem Berechtigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt. Das tatbestandsmässige Verhalten besteht darin, dass jemand eine bewegliche Sache – die indessen für ihn nicht fremd zu sein braucht – einer daran berechtigten Person entzieht. Als Berechtigte kommen Leute in Betracht, denen am betreffenden Gegenstand ein dingliches Recht zusteht. Rechtlich geschützt ist sodann derjenige, der Besitz bzw. Mitbesitz daran erlangt hat und darin nach Art. 926 ff. ZGB geschützt wird. Wer nur obligatorische Ansprüche auf eine Sache hat, ohne bereits in ihren Besitz gelangt zu sein, gilt dagegen nicht als Berechtigter (vgl. BGE 99 IV 140 E. 2.a; Andreas Donatsch, a.a.O., Strafrecht III, § 10, S. 188; Philippe Weissenberger, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage, Zürich 2019, N 7 zu Art. 141 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung fällt unter das Entziehungstatbestandsmerkmal auch das Vorenthalten. Das Bundesgericht hat dies indes mit der wesentlichen Einschränkung bejaht, dass darunter nicht jede Verletzung einer vertraglichen Rückgabepflicht fallen dürfe, insbesondere nicht die verspätete Rückgabe (BGE 115 IV 207 E. 1.b.aa.; vgl. auch Andreas Donatsch, a.a.O., Strafrecht III, § 10, S. 189). Erfasst werden demgegenüber Fälle der dauernden Enteignung ohne gleichzeitige Zueignung und solche der vorübergehenden Enteignung (vgl. BGE 115 IV 207 E. 1.b.aa., im Anschluss an Jachen Curdin Bonorand, Die Sachentziehung, Zürich 1987, S. 40), zu denen das Bundesgericht immerhin schon ein Verhalten rechnet, durch welches dem Berechtigten das Wiedererlangen des Gegenstands durch den Berechtigten erheblich erschwert oder verzögert wird (BGE 115 IV 207 E. 1.b.aa.). 7.2.2. Zwischen behandelndem Arzt und Patient besteht ein auftragsrechtliches Vertragsverhältnis (Art. 394 ff. OR). Aus der auftragsrechtlichen Rechenschaftspflicht nach Art. 400 OR resultiert, dass der Arzt die Behandlung so durchführt, dass er in der Lage ist, jederzeit über den Stand seiner Tätigkeit Rechenschaft abzulegen. Aufgrund dieser vertraglichen Nebenpflicht schuldet er dem Patienten die ausführliche, sorgfältige und vollständige Dokumentation der ärztlichen Behandlung. Die Dokumentation ist schriftlich anzulegen. Die Aufzeichnungen müssen lückenlos und wahr sein. Es ist daher nicht zulässig, die Krankengeschichte nachträglich abzuändern oder einzelne Eintragungen durch unwahre Angaben zu ersetzen. Die schriftliche Dokumentation der Behandlung dient schliesslich auch der Beweissicherung. In einem Prozess ist die Krankengeschichte als Urkunde

28 / 38 Beweismittel (vgl. zum Ganzen Walter Fellmann, in: Kuhn/Poledna [Hrsg.], Arztrecht in der Praxis, Zürich 2007, S. 136 m.w.H.). Im Kanton Graubünden ist eine entsprechende Pflicht zur Dokumentation in Art. 29 des Gesetzes zum Schutz der Gesundheit im Kanton Graubünden (BR 500.000; GesG) vorgesehen. In dessen Abs. 1 wird ausdrücklich festgehalten, dass von jeder Patientin und jedem Patienten eine laufend nachzuführende Dokumentation anzulegen ist. Die Dokumentation kann dabei schriftlich oder elektronisch geführt werden (Abs. 2) und sie ist während mindestens zehn Jahren nach Abschluss der letzten Behandlung aufzubewahren, sofern sie nicht vorzeitig der Patientin oder dem Patienten übergeben wird (Abs. 3). Über den Mindestinhalt der Krankengeschichte äussert sich weder Art. 400 OR noch das kantonale Gesundheitsgesetz. Art, Inhalt und Umfang der Dokumentation müssen daher aus dem Zweck der Dokumentation abgeleitet werden: Therapiesicherung, Sicherung der Rechenschaftsablegung und Beweissicherung (vgl. Walter Fellmann, a.a.O., S. 137 m.w.H.). Neben der fortlaufenden Führung des Textes der Krankengeschichte gehört zu ihrer ordnungsgemässen Dokumentation ferner die Aufbewahrung aller Zusatzdokumente (vgl. auch Wolfgang Wiegand, Die Aufklärungspflicht und die Folgen ihrer Verletzung, in: Handbuch des Arztrechts, Zürich 1994, S. 199; Walter Fellmann, a.a.O., S. 138). Bei der Krankengeschichte handelt es sich hauptsächlich um ein Arbeitsmittel des Arztes. Er muss sie dem Patienten daher auch nach Abschluss der Behandlung nicht aushändigen. Das Original bleibt bei ihm. Wie ausgeführt, wird auch die Zusatzdokumentation samt deren Beilagen von der Krankengeschichte erfasst. Der Arzt ist jedoch im Rahmen seiner Rechenschaftspflicht gehalten, dem Patienten auf Verlangen Kopien auszuhändigen und diese nötigenfalls zu erläutern (vgl. BJM 1986, S. 205; Walter Fellmann, in: Berner Kommentar, Obligationenrecht, Bd. VI, Bern 1992, N 140 zu Art. 400 OR [zitiert: Walter Fellmann, Berner Kommentar]). Insofern statuiert denn auch Art. 48 Abs. 1 GesG ein Recht des Patienten, in die ihn betreffende Dokumentation kostenlos Einsicht nehmen bzw. eine schriftliche oder elektronische Kopie verlangen zu können. Ein Recht auf Herausgabe der Dokumentation im Original besteht indes – aufgrund der zehnjährigen Dokumentationspflicht des Arztes (Art. 29 Abs. 3 GesG) – zumindest in grundsätzlicher Hinsicht nicht. Andernfalls wäre es dem Arzt verwehrt, eine adäquate und nachvollziehbare, beweissichere Dokumentation zu gewährleisten. Die Krankengeschichte samt den entsprechenden Beilagen sind erst im Original herauszugeben, wenn der Patient seinen Arzt mittels schriftlicher Verzichtserklärung von der Aufbewahrungspflicht gemäss Art. 29 Abs. 3 GesG entbindet (vgl. Art. 48 Abs. 1 GesG). Mit anderen Worten ist der Arzt solange nicht gehalten, die zur Krankengeschichte gehörenden Dokumente, d.h. Ergebnisse apparativer Untersuchungen und Abklärungen, Auskünfte Dritter, eigenen Notizen sowie für die Behandlung angefer-

29 / 38 tigte Dokumente des Patienten etc. (vgl. Walter Fellmann, a.a.O., S. 137 m.w.H.) im Original herauszugeben, bis er von seiner Dokumentationspflicht entbunden wird. 7.3. Zur Beurteilung des vorliegenden Falles hat man sich vorab den chronologischen Ablauf der Aktenedition zu vergegenwärtigen: Mit Email vom 14. August 2014 teilte die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner den Therapieabbruch mit und verlangte die postalische Zustellung ihrer Krankengeschichte bis zum 14. September 2014 (vgl. StA act. 3/4). Mit Einschreiben vom 26. August 2014 forderte die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner sodann auf, ihr bis zum 7. September 2014 alle von ihr verfassten handschriftlichen Unterlagen per Einschreiben zuzustellen. Insbesondere sei ihr ein Zettel mit den Namen, welcher sich noch beim Beschwerdegegner befinden solle, bis zum 26. September 2014 zuzustellen. Gleichzeitig verbot die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner, von den von ihr verfassten handschriftlichen Dokumenten Kopien anzufertigen (vgl. Medizinalakten act. II 3/4). Mit Schreiben vom 29. August 2014 (Medizinalakten act. II 3/5) wies der Beschwerdegegner darauf hin, dass die Beschwerdeführerin den Zettel nur einmal verlangt habe und "in der Tat hatte ich ihn mit ihrem Einverständnis (!) in meinem Dossier als sicher verwahrt angegeben. […]." Ferner wies er darauf hin, dass die angeforderten Dokumente nur persönlich in seiner Praxis abzuholen seien und nicht postalisch zugesandt würden. Diese würden nur nach persönlicher Kontrolle durch die Beschwerdeführerin und nur nach Unterschrift der Empfangsbestätigung ausgehändigt werden. Mit Schreiben vom 12. September 2014 zeigte Rechtsanwältin Dr. iur. Silvia Däppen dem Beschwerdegegner die Mandatierung durch die Beschwerdeführerin an und forderte ihn zur umgehenden Zustellung der Originalakten mittels eingeschriebener Post an sie auf. Ihrer Mandantin sei eine persönliche Abholung ihrer Akten in den Räumlichkeiten des Beschwerdegegners aufgrund ihrer psychischen Verfassung nicht zumutbar. Mit Zustellung sämtlicher Unterlagen werde er explizit von seiner gesetzlichen Aufbewahrungspflicht entbunden (Medizinalakten act. III 1/5). Mit Einschreiben vom 27. September 2014 übermittelte der Beschwerdegegner sodann der beschwerdeführerischen Rechtsvertreterin die "geforderten Dokumente aus dem Dossier X.X._____.". Darin wies er darauf hin, dass die Fremdberichte in Kopie an die Beschwerdeführerin gehen würden. Die Herausgabe der Originalberichte (Fremdberichte) erfolge gegebenenfalls nach Einreichen einer von der Beschwerdeführerin unterzeichneten Entbindung von der Aufbewahrungspflicht nebst Verzichtserklärung (Medizinalakten act. II 3/6). Mit Schreiben vom 2. Oktober 2014 teilte die beschwerdeführerische Rechtsvertreterin dem Beschwerdegegner den Erhalt diverser Unterlagen mit, wies aber gleichzeitig darauf hin, dass in den ihr zugestellten Unterlagen jegliche

30 / 38 Aufzeichnungen der Behandlung fehlen würden (vgl. Medizinalakten act. II 3/9). Am 7. Oktober 2014 teilte der Beschwerdegegner schriftlich mit, dass er alles übermittelt habe, was zu übermitteln sei. Am 2. Dezember 2014 übermittelte der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdegegners das Patientendossier in Form von Kopien, bestehend aus Krankengeschichte, Arztberichte von Drittpersonen sowie Dokumente im Zusammenhang mit dem Strassenverkehrsamt sowie Emails zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner (vgl. Medizinalakten act. II 4/13). Mit Schreiben vom 6. Januar 2015 (Medizinalakten act. II 4/15) wies die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin den beschwerdegegnerischen Rechtsvertreter auf das Fehlen von Kopien von 4 grossen Flipcharts-Blättern, welche in Therapiesitzungen zu den Themen "Erklärung DIS", "innere Landkarte" und "Täterintrojekt-Erklärung" (sic!) erarbeitet worden seien. Ebenfalls fehle ein Dokument, auf welchem mehrere Namen vermerkt worden seien. Von diesem Dokument sei auch keine Kopie mit dem Patientendossier zugestellt worden. Auch fehle die Email-Korrespondenz vom 27. März 2014 und vom 28. März 2014. Sodann wurde gefordert, dass das erwähnte Dokument mit den Namen im Original übermittelt werde. Mit Schreiben vom 12. Juni 2015 übermittelte der neue Rechtsvertreter des Beschwerdegegners die Flipcharts 2014-3-18, 2014-6-23 sowie 2014-6- 19 im Original. Zudem teilte er mit, dass der Beschwerdegegner entsprechend der Anweisung der Beschwerdeführerin die Notiz vernichtet habe. Weiter ersuchte er die Beschwerdeführerin zur Unterzeichnung einer Entbindungserklärung von der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht und hielt fest, dass alle Dokumente nun übermittelt worden seien (Medizinalakten act. II 3/10). Mit Schreiben vom 23. Juni 2015 bestritt die Beschwerdeführerin die Behauptung, der Beschwerdegegner habe die Notiz mit den aufgeführten Namen vernichtet. Zwar sei der Beschwerdegegner im März 2014 zur Vernichtung der Notiz angehalten worden, doch sei diese Anordnung mit Schreiben vom 26. August 2014 widerrufen worden, indem sie die Zustellung ihrer Krankenakte samt Notiz verlangt habe. Seitens des Beschwerdegegners sei festgehalten worden, dass der Zettel in seinem Dossier sicher verwahrt sei. Bislang habe der Beschwerdegegner nie die Vernichtung der Notiz geltend gemacht (vgl. StA act. 11/6; vgl. zum chronologischen Ablauf auch die Zusammenstellung der Beschwerdeführerin in StA act. 11/2). 7.4.1. Sowohl aus der Beschwerde wie auch aus dem Antwortschreiben vom 23. Juni 2015 geht hervor, dass nach Übermittlung der Flipcharts am 12. Juni 2015 (Medizinalakten act. II 3/10) – abgesehen von der strittigen Übermittlung der Notiz – sämtliche die Beschwerdeführerin betreffenden Krankenakten übermittelt worden waren. Jedenfalls machte die Beschwerdeführerin, nachdem der damalige beschwerdegegnerische Rechtsanwalt Dr. iur. Andrea Cantieni auf die vollständi-

31 / 38 ge Übermittlung hingewiesen hatte, lediglich noch geltend, dass die erwähnte Notiz mit den Namen fehlen würde (vgl. StA act. 11/6). Gleiches ist bezüglich der vorliegenden Beschwerde festzuhalten, wird darin doch nur noch die fehlende Notiz thematisiert. Soweit die Beschwerdeführerin in der schleppenden Übermittlung der übrigen Krankenakten unter Ausschluss der Notiz eine Sachentziehung erblicken möchte, kann ihr nicht gefolgt werden. Eine Entbindung von der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht lag erst am 12. Juni 2015 vor (vgl. StA act. 6/4). Mit der im Schreiben vom 12. September 2014 gewählten Formulierung, "[…] mit Zustellung sämtlicher [Hervorhebung durch den Verfasser] Unterlagen an mich werden Sie explizit von Ihrer gesetzlichen Aufbewahrungspflicht befreit. […]" lag noch keine Entbindungserklärung vor, hat eine solche doch grundsätzlich bereits vor Aktenübermittlung und unbedingt zu erfolgen. Nachdem die Beschwerdeführerin eine unvollständige Aktenübermittlung geltend gemacht hatte, war sie ohnehin nicht mehr von Bedeutung (vgl. Medizinalakten act. III 1/5). Aufgrund der in E. 7.2. erläuterten Aufbewahrungspflicht wäre der Beschwerdegegner demnach lediglich aufgrund seiner Rechenschafts- bzw. Herausgabepflicht von Art. 400 Abs. 1 OR gehalten gewesen, der Beschwerdeführerin Einsicht in ihre Akten zu gewähren bzw. ihr diese in Kopierform herauszugeben (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 GesG). Nun liegt es aber in der Natur der Sache, dass an noch nicht erstellten Kopien weder ein dingliches Recht noch Besitz begründet werden kann, womit sie an diesen nicht Berechtigte i.S.v. Art. 141 StGB war. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin erstellten Originaldokumente, an denen u.U. dingliche Rechte bzw. Besitz bestanden, fehlte es demgegenüber bis mindestens zum 12. Juni 2015 mangels Entbindungserklärung an einem Herausgabeanspruch. Ab dem 12. Juni 2015 waren die Akten – abgesehen von der nachfolgend zu erörternden Notiz – vollständig übermittelt worden, womit es an der Tathandlung des Vorenthaltens fehlt. 7.4.2. Die Staatsanwaltschaft gelangte des weitern zum Ergebnis, dass sich die strittige Notiz mit den darin aufgeführten Namen (nachfolgend Notiz) nunmehr in den Akten befinden würde. Es handle sich dabei um die Medizinalakte act. III 1/49k (vgl. act. A.2). Die Beschwerdeführerin hält indes daran fest, dass die fragliche Notiz bislang nicht ediert worden sei (vgl. act. A.3, S. 1). Betrachtet man die Medizinalakte act. III 1/49k genauer, kann ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um die strittige Notiz mit den aufgeführten Namen handelt (so etwa in Medizinalakten act. III 1/1b; StA act. 11/5; 11/6 und 11/7 definiert), lässt sich dieser Akte doch kein einziger Name entnehmen. Aus der Email vom 7. März 2014 geht indes hervor, dass die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner zur Vernichtung der Notiz angewiesen hatte (vgl. Medizinalakten act. II 1/1b). Dieser Aufforderung ist der Beschwerdegegner in der Folge angeblich nachgekommen (vgl. Medi-

32 / 38 zinalakten act. II 3/10). Zwar trifft es zu, dass der Beschwerdegegner im Verlaufe des Verfahrens nie die Vernichtung der Notiz anzeigte. Der Hinweis der Beschwerdeführerin im Strafverfahren, der Beschwerdegegner habe mit Schreiben vom 29. August 2014 (Medizinalakten act. II 3/5) bestätigt, die Notiz würde sich noch bei ihm befinden, geht indessen fehl. Besagtes Schreiben enthält die Formulierung "[…]. Den Zettel mit dem Namen der Drahtzieher […], in der Tat hatte ich ihn mit ihrem Einverständnis (!) in meinem Dossier als sicher verwahrt angegeben. […]". Die gewählte Zeitform Plusquamperfekt (vollendete Vergangenheit) deutet darauf hin, dass die Notiz nicht mehr aufbewahrt wird. Im Übrigen dürfte kaum mehr eruierbar sein, um welchen Notizzettel es sich dabei handeln soll, sind die diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin doch stets unklar und unspezifiziert erfolgt. Bei dieser Ausgangslage ist der Nachweis der Behauptung, der Beschwerdegegner sei nach wie vor im Besitze der Notiz, ausgeschlossen. Weitere zu erhebende Beweise mit zusätzlichem Erkenntnisgewinn sind für die Beschwerdeinstanz nicht ersichtlich. Im Ergebnis bleibt festzustellen, dass der Beschwerdegegner am 12. Juni 2015 mitteilte, die Notiz auf Instruktion der Beschwerdeführerin hin vernichtet zu haben. Bis zu diesem Zeitpunkt lag keine Entbindungserklärung von der Aufbewahrungspflicht vor. Entsprechend war er auch nicht gehalten, die Notiz im Original herauszugeben, weshalb mangels dinglicher Berechtigung keine Sachentziehung einschlägig ist. Es kann diesbezüglich auf die vorstehenden Ausführungen in E. 7.2. und E. 7.4.1. verwiesen werden. Nach Vernichtung der Notiz lag sodann infolge Untergangs keine entziehbare bewegliche Sache i.S.v. Art. 141 StGB mehr vor (vgl. Philippe Weissenberger, a.a.O., N 4 zu Art. Art. 141 StGB). Wenn er die Vernichtung der Notiz nicht genügend dokumentiert, sodass seine Aktenführung diesbezüglich mangelhaft ist, so ist dies nicht von strafrechtlichem sondern, allenfalls von – vorliegend nicht zu beurteilender – administrativrechtlichem Belang. Im Beschwerdeverfahren wie schon im Strafverfahren wurde auf eine von der Beschwerdeführerin erstellte Chronologie abgestellt (StA act. 11/2). Selbst wenn der Beschwerdegegner die fraglichen Angaben bestritten hätte, wäre dies nicht entscheidrelevant. Insoweit ist nicht ersichtlich, inwiefern die beantragte Einvernahme bzw. Konfrontation des Beschwerdegegners mit der eingereichten Chronologie zu einem neuen Ergebnis führen würde. Auch dieser Antrag ist demnach abzuweisen (vgl. act. A. 1, Rechtsbegehren 3 und StA act. 1/19, S. 2 sowie act. A.1, Ziff. 29) und die beantragte Erteilung einer Weisung obsolet. Im Ergebnis erfolgte die Einstellung hinsichtlich des Tatbestandes der Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB ebenfalls korrekt.

33 / 38 8.1. Die Beschwerdeführerin wirft dem Beschwerdegegner in ihrer Strafanzeige bzw. in ihrem Strafantrag vom 12. Februar 2015 vor, er habe mit seiner Meldung ans Strassenverkehrsamt vom 1. September 2014 eine falsche Aussage gemacht. Er habe darin nämlich falsch behauptet, dass sie unkontrolliert Diazepam einnehme und nicht fahrtauglich sei (vgl. StA act. 3/1, S. 5, Ziff. 16). Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren auch hinsichtlich dieses Vorwurfs ein. Sie hielt dabei mit Hinweis auf ihre Ausführung in Erwägung Ziff. 8.c der Einstellungsverfügung (Vorwurf der Ehrverletzung) fest, dass der Inhalt der Meldung nicht als falsch einzustufen sei (vgl. act. B.1, Ziff. 10a, S. 13). Ein Gutachten sei nicht falsch, solange seine Ergebnisse vertretbar seien und vom Gutachter tatsächlich vertreten würden. Mit der Mitteilung, die Beschwerdeführerin würde unkontrolliert Diazepam einnehmen und sei nicht fahrtauglich, erscheine angesichts der Tatsache, dass das Strassenverkehrsamt nach weiteren medizinischen Abklärungen der Beschwerdeführerin die Weiterbelassung des Ausweises nur unter Auflagen verfügt habe, vertretbar. Zudem sei bereits fraglich, ob dem Beschwerdegegner vorliegend eine Stellung als Zeuge bzw. Sachverständiger i.S.v. Art. 307 Abs. 1 StGB zukommen würde. Jedenfalls sei der Beschwerdegegner nicht vorgängig auf die strafrechtlichen Folgen eines falschen Zeugnisses bzw. Gutachtens hingewiesen worden. Dieser formelle Mangel führe dazu, dass die Erstellung eines falschen Zeugnisses bzw. Gutachtens nicht strafbewehrt sei. 8.2. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich in der Hauptsache darauf, mit diversen Vorbringen darzutun, dass die Meldung an das Strassenverkehrsamt inhaltlich falsch gewesen sei (vgl. act. A.1, Ziff. 30 ff.). Eine Auseinandersetzung mit den von der Staatsanwaltschaft angestrengten Erwägungen hinsichtlich der formellen Anforderungen an ein falsches Zeugnis bzw. Gutachten fehlt. Insbesondere unterlässt es die Beschwerdeführerin darzutun, weshalb ihrer Ansicht nach die Meldung des Beschwerdegegners vom 1. September 2016 ans Strassenverkehrsamt Graubünden den formellen Anforderungen von Art. 307 StGB i.V.m. Art. 309 StGB entspreche. Dabei sind gerade diese Überlegungen von grundsätzlicher Bedeutung, wie sich aus nachfolgender Erwägung ergibt: 8.3. Gemäss Art. 309 lit. a StGB findet Art. 307 StGB auch Anwendung auf das Verfahren vor Behörden oder Beamten der Verwaltung, denen das Recht der Zeugenbefragung zusteht. Es handelt sich dabei um Personen, denen das Recht zur Zeugenbefragung nicht schon Kraft ihrer richterlichen Funktion zukommt (direkt Art. 307 StGB unterstehen Mitglieder von Zivilgerichten, Strafgerichten und Verwaltungsgerichten usw.). Solche richterliche Funktionen sind etwa im Rahmen von Administrativverfahren wie dem vorliegend in Frage stehenden möglich. Mit

34 / 38 Bezug auf Behörden und Beamte der Verwaltung ist die Formulierung des Gesetzes nur auf die Zeugenanhörung zugeschnitten (BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2). Im Kanton Graubünden, in welchem sich das Verfahren betreffend Prüfung der Voraussetzungen eines Sicherungsentzuges nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtsgesetzes (BR 370.100, VRG) richtet, ist das Strassenverkehrsamt jedoch gestützt auf Art. 12 VRG ermächtigt, auch Übersetzungen und Expertisen einzuholen (vgl. auch Vera Delnon/Bernhard Rüdy, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, N 12 zu Art. 309 StGB). Es fragt sich nun, ob dem Beschwerdegegner eine Stellung als Zeuge bzw. Sachverständiger zukommt. Der Zeuge ist eine von den Parteien verschiedene Person, die verpflichtet ist, in einem besonders geregelten Verfahren insbesondere vor einer hierzu befugten Verwaltungsbehörde unter strafrechtlich sanktionierter Wahrheitspflicht über die von ihr persönlich wahrgenommenen vergangen oder gegenwärtigen Tatsachen Auskunft zu geben (vgl. Vera Delnon/Bernhard Rüdy, a.a.O., N 9 zu Art. 307 StGB m.w.H.). Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend feststellte, fehlt der Meldung an das Strassenverkehrsamt Graubünden vom 1. September 2016 eine entsprechende Strafandrohung, was im Wesen der Meldung an das Strassenverkehrsamt gemäss Art. 15d. Abs.1 lit. e SVG begründet ist. Dabei handelt es sich nämlich, vergleichbar mit einer Anzeige, lediglich um einen Hinweis auf einen noch abzuklärenden Sachverhalt. Zumindest in diesem Stadium wird durch die Meldung noch keine Zeugenstellung begründet. Folglich verfügte der Beschwerdegegner weder über eine Zeugenstellung noch ist in seiner Meldung an das Strassenverkehrsamt ein Zeugnis zu erblicken. Noch weniger kann dem Beschwerdegegner eine Stellung als Sachverständiger zuerkannt werden. Sachverständige i.S.v. Art. 307 sind nur Personen, die von einem Richter oder der Verwaltungsbehörde (vgl. Art. 12 Abs. 1 lit. f VRG), vorliegend dem Strassenverkehrsamt, ernannt worden sind (vgl. auch Vera Delnon/Bernhard Rüdy, a.a.O., N 13 zu Art. 307 StGB). Der Beschwerdegegner wurde weder als Sachverständiger ernannt, noch kam ihm aus anderen Gründen diese Stellung zu. Vielmehr ist die Meldung als schriftliche Anzeige einer fachkundigen Person aufzufassen, die aber nicht ansatzweise einen Beweis zu erbringen vermag und folglich nicht als Sachverständigengutachten qualifiziert werden kann (ähnlich in ZR 2003, Nr. 14). Damit fehlt es bereits an den objektiven Tatbestandsmerkmalen des Zeugen bzw. Sachverständigen i.S.v. Art. 307 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 309 lit. a StGB. Die Einstellung hinsichtlich dieses Tatbestandes erfolgte damit korrekt.

35 / 38 Vor dem Hintergrund des Gesagten sind die den Inhalt der Meldung betreffenden Rügen ohne Belang. Entsprechend ist denn auch der Antrag, der Staatsanwaltschaft die Weisung zu erteilen, von einer medizinischen Fachperson ein Gutachten zur Frage einzuholen, ob die ärztliche Meldung bei Zweifeln an der Fahreignung aus medizinischer Sicht zulässig gewesen sei (vgl. act. A.1, Rechtsbegehren Ziff. 2 sowie act. A.1, Rechtsbegehren Ziff. 3 und StA act. 19, S. 1) irrelevant und abzuweisen. 8.4. Nicht weiter einzugehen ist an dieser Stelle auf den Hinweis, dass das Gesundheitsamt, wenn es einen Arzt, welchem Fehlverhalten vorgeworfen werde, allenfalls vor einer Verurteilung schütze und damit den Straftatbestand der Begünstigung erfüllen könnte (vgl. act. A.1, Ziff. 40). Die Beurteilung dieser hypothetischen Frage bildete nicht Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens. Eine Beurteilung im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist mithin ausgeschlossen. 9. Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei der Staatsanwaltschaft die Weisung zu erteilen, den Sachverhalt korrekt abzuklären und es sei ihr die verbindliche Weisung zu erteilen, von einer medizinischen Fachperson ein Gutachten zur Fragen einzuholen, ob die ärztliche Meldung bei Zweifeln an der Fahreignung aus medizinischer Sicht zulässig gewesen sei (vgl. act. A.1, Begehren Ziff. 2). Sodann beantragt sie in Begehren Ziffer 3, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die von ihr am 18. November 2016 (StA act. 1/19) beantragten Beweise zu erheben. Bereits in den vorstehenden Erwägungen wurde darauf hingewiesen, dass die Erteilung von entsprechenden Beweiserhebungsanweisungen obsolet ist, zumal die Einstellungsverfügung in den fraglichen Punkten geschützt wird und sich weitere Abklärungen erübrigen. Begehren Ziffer 2 und 3 sind folglich ebenfalls abzuweisen. 10. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Einstellungsverfügung umfassend zu schützen ist. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 11.1. Die Staatsanwaltschaft verfügte in der Einstellungsverfügung die Kostentragung ihrer Aufwendungen durch den Staat. Angesichts des Ausganges des Beschwerdeverfahrens ist eine Anpassung dieser Kosten nicht notwendig. 11.2. Beim vorliegenden Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin nach Massgabe ihres Unterliegens kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin ist mit ihren Anträgen vollständig unterlegen. Entsprechend gehen die Kosten für das Beschwerdeverfahren, die in Anwendung von Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren im Strafverfahren (VGS; BR 350.210) auf

36 / 38 CHF 2'000.00 festgesetzt werden, zu Lasten der Beschwerdeführerin. Dieser Anteil wird mit der von ihr geleisteten Sicherheitsleistung im selben Betrag verrechnet. 11.3. Der Beschwerdegegner liess sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen, weshalb keine Aufwandsentschädigung zuzusprechen ist.

37 / 38 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000.00 gehen zu Lasten von X._____ und werden mit der von ihr geleisteten Sicherheitsleistung in Höhe von CHF 2'000.00 verrechnet. 3. Ausseramtliche Entschädigungen werden keine gesprochen. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 38

SK2 2018 56 — Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 23.08.2019 SK2 2018 56 — Swissrulings