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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 23.08.2019 SK2 2018 55

August 23, 2019·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·9,009 words·~45 min·4

Summary

Verletzung des Berufsgeheimnisses etc. | Beschwerde gegen StA, Einstellungsverfügung

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 26 Beschluss vom 23. August 2019 Referenz SK2 18 55 Instanz II. Strafkammer Besetzung Hubert, Vorsitzender Pritzi und Brunner Guetg, Aktuar Parteien X._____ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Silvia Däppen Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur gegen Dr. med. Y._____ Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Gysler Schweizergasse 8, Postfach 1472, 8021 Zürich Gegenstand Verletzung des Berufsgeheimnisses etc. Anfechtungsobj. Einstellungsverfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 07.09.2018, mitgeteilt am 12.09.2018 (Proz. Nr. VV.2015.613) Mitteilung 27. August 2019

2 / 26 I. Sachverhalt A. Mit Schreiben vom 18. Februar 2015 reichte X._____, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Silvia Däppen, bei der Staatsanwaltschaft Graubünden gegen ihren ehemaligen Arzt, Dr. med. Y._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Pierre Heusser, eine Strafanzeige bzw. einen Strafantrag ein. Sie machte geltend, dass Dr. med. Y._____ gegenüber A._____ Informationen über ihre Diagnose sowie Behandlung gemacht habe, ohne sich zuvor vom Berufsgeheimnis entbinden zu lassen. In einer Email vom 29. Juli 2014 an A._____ habe er sich zudem ehrverletzend über sie geäussert. Nach Abbruch der Therapie habe ihr Dr. med. Y._____ trotz wiederholter Aufforderung ihre Krankenakten nicht wie gefordert ausgehändigt. Schliesslich habe Dr. med. Y._____ in einer Meldung an das Strassenverkehrsamt von Graubünden wahrheitswidrige Angaben gemacht. B. Die Staatsanwaltschaft Graubünden eröffnete mit Verfügung vom 15. April 2015 gegen Dr. med. Y._____ eine Strafuntersuchung wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses gemäss Art. 321 Ziff. 1 StGB etc. (VV.2015.613). Gleichentags wurde die Kantonspolizei Graubünden mit der Ermittlung des Sachverhalts und der Befragung des Beschuldigten, der Anzeigeerstatterin sowie allfälliger Drittpersonen beauftragt. C. Mit Parteimitteilung vom 7. November 2015 teilte die Staatsanwaltschaft Graubünden den Parteien den Abschluss der Strafuntersuchung mit und stellte die Einstellung des Verfahrens (VV.2015.613) in Aussicht. Die Rechtsanwältin von X._____ beantragte mit Eingaben vom 19. November 2015, 18. November 2016 sowie 15. Dezember 2016, die Krankengeschichte von X._____ beizuziehen und einem Experten die Frage zu unterbreiten, ob die einen Monat nach Therapieabbruch am 1. September 2014 erfolgte Meldung an das Strassenverkehrsamt Graubünden aus medizinischer Sicht zulässig gewesen sei. Weiter beantragte sie, ihre Töchter einzuvernehmen. Bezüglich der schleppend erfolgten Aktenedition sei Dr. med. Y._____ mit dem von ihr eingereichten chronologischen Verlauf zu konfrontieren. Schliesslich beantragte sie die Einholung eines Gutachtens darüber, ob der Emailverkehr zwischen Dr. med. Y._____ und A._____ als Supervision aufgefasst werden könne. Nach Einsichtnahme in die zwischenzeitlich eingeholten Krankenakten bestätigte Rechtsanwältin Dr. iur. Silvia Däppen mit Schreiben vom 18. April 2018, dass sich aus diesen keine neuen Erkenntnisse ergeben hätten. An den gestellten Beweisanträgen werde festgehalten.

3 / 26 D. Mit Verfügung vom 7. September 2018, mitgeteilt am 12. September 2018, erkannte die Staatsanwaltschaft Graubünden was folgt: 1. Das Strafverfahren gegen Dr. Y._____ wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses gemäss Art. 321 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB, übler Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB sowie falschen Zeugnisses gemäss Art. 307 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 309 lit. a StGB zum Nachteil von X._____ wird eingestellt. 2. Die im Zusammenhang mit der vorliegenden Einstellungsverfügung aufgelaufenen Verfahrenskosten von CHF 740.00 werden auf die Staatskasse genommen. 3. a) Dr. Y._____ wird im Zusammenhang mit der vorliegenden Einstellungsverfügung eine Entschädigung von CHF 2'443.15, zuzüglich 8% Mehrwertsteuer (CHF 195.45), total CHF 2'638.60 zugesprochen. b) Die Finanzverwaltung Graubünden wird angewiesen, die Dr. Y._____ zugesprochene Entschädigung von CHF 2'638.60 nach Rechtskraft dieser Verfügung an RA Dr. iur. HSG Andrea Cantieni, Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur (Konto: IBAN _____) zu überweisen. 4. Eine weitere Entschädigung wird nicht zugesprochen. E. Gegen diese Verfügung liess X._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Silvia Däppen, mit Eingabe vom 24. September 2018 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden führen und das Folgende beantragen: 1. Es seien Dispositiv Ziff. 1 bis 4 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 7./12. September 2018 (VV.2015.613/MA) aufzuheben. 2. Es sei die Staatsanwaltschaft Graubünden anzuweisen, den Sachverhalt korrekt abzuklären und es sei ihr die verbindliche Weisung zu erteilen, von einer medizinischen Fachperson ein Gutachten zur Frage einzuholen, ob die ärztliche Meldung bei Zweifel an der Fahreignung aus medizinischer Sicht zulässig war. 3. Es sei die Staatsanwaltschaft Graubünden anzuweisen, die von der Beschwerdeführerin am 18. November 2016 (act. 1/19) beantragten Beweise zu erheben. 4. Es sei die Beschwerdeführerin für die ihr entstandenen Kosten zu entschädigen.

4 / 26 F. In ihrer Vernehmlassung vom 8. Oktober 2018 beantragt die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend Staatsanwaltschaft) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf überhaupt einzutreten sei. G. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2018 teilte Rechtsanwalt Dr. iur. Andrea Cantieni dem Vorsitzenden der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden mit, dass Dr. med. Y._____ (nachfolgend Beschwerdegegner oder Beschuldigter) neu von Rechtsanwalt lic. iur. Oskar Gysler vertreten werde. Dieser liess sich auch innert erstreckter Frist zur Beschwerde nicht vernehmen. H. Mit Verfügung des Vorsitzenden der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 14. Februar 2019 (SK2 18 58), gleichentags mitgeteilt, wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 8. Oktober 2018 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung abgewiesen und die Beschwerdeführerin aufgefordert, dem Kantonsgericht bis zum 4. März 2019 eine Sicherheitsleistung von CHF 2'000.00 für Kosten und Entschädigungen zu überweisen. Die Zahlung erfolgte innert Frist. I. Auf die weiteren Ausführungen in den Akten, in der angefochtenen Einstellungsverfügung und in den Eingaben wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Die Parteien können Einstellungsverfügungen, die von der Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 319 StPO erlassen wurden, innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Die Zulässigkeit der Beschwerde gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft ergibt sich aus Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO. Die vorliegend angefochtene Einstellungsverfügung vom 12. September 2018 wurde der Beschwerdeführerin am 13. September 2018 zugestellt. Die Beschwerde vom 24. September 2018 ist folglich innert der 10tägigen Frist erfolgt. Überdies erfolgte die Beschwerde schriftlich und begründet (Art. 396 Abs. 2 StPO). 1.2. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, zur Ergreifung eines Rechtmittels legitimiert. Dabei hat sich die geschädigte Person insbesondere im Strafpunkt zu konstituieren, andernfalls ihre Beschwerdelegitimation entfällt (Urteil des Bundesgerichts 1B_298/2012 vom 27. August 2012, E. 2.1). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin am 18. Februar 2015 gegen den Beschwerdegegner

5 / 26 (Beschuldigter) Strafantrag bzw. Strafanzeige wegen mehrfacher Verletzung des Berufsgeheimnisses i.S.v. Art. 321 Ziff. 1 StGB, Ehrverletzung i.S.v. Art. 173 f. StGB, Sachentziehung i.S.v. Art. 141 StGB, Falschaussage i.S.v. Art. 307 i.V.m. Art. 309 lit. a StGB gestellt (vgl. StA act. 5/1) und sich so als Privatklägerin konstituiert (vgl. Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO). Folglich tritt sie im fraglichen Strafverfahren als Partei auf und ist − zumal sie offensichtlich über ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Einstellungsverfügung besitzt − auch zur Erhebung der Beschwerde legitimiert. 1.3. Die Zuständigkeit der II. Strafkammer des Kantonsgerichts als Beschwerdeinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 22 EGzStPO in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts (KGV; BR 173.100). Die übrigen formellen Voraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Damit sind die formellen Voraussetzungen erfüllt, sodass auf die Beschwerde eingetreten werden kann. 2.1. Die Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt. Heisst die Behörde die Beschwerde gut, so fällt sie einen neuen Entscheid oder hebt den angefochtenen Entscheid auf und weist ihn zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Art. 397 Abs. 1 und 2 StPO). Heisst sie die Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung gut, so kann sie der Staatsanwaltschaft oder der Übertretungsstrafbehörde für den weiteren Gang des Verfahrens Weisungen erteilen (Art. 397 Abs. 3 StPO). Unter dem Gesichtspunkt der Gewaltentrennung bzw. der in Art. 4 StPO statuierten Unabhängigkeit der einzelnen Strafbehörden ist diese Weisungsbefugnis nicht unproblematisch (vgl. Patrick Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 7 zu Art. 397 StPO), weswegen das Kantonsgerichtgericht von Graubünden Weisungen nur zurückhaltend erteilt (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 16 16 vom 9. August 2016 E. 6a m.w.H.). Mit der Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden. Rechtsverletzungen liegen insbesondere in Verstössen gegen Bundes- und kantonales Recht (Andreas Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Auflage, Zürich 2014, N 38 zu Art. 393 StPO). Die Rechtsmittelinstanz verfügt über eine volle Kognition und kann die angefochtene Verfügung vollständig in allen Rechts-

6 / 26 und Tatfragen überprüfen (vgl. Patrick Guidon, a.a.O., N 15 f. zu Art. 393 StPO). Die Beschwerdeinstanz ist weder an die Begründung der Parteien noch – ausser bei der Beurteilung von Zivilklagen – an deren Anträge gebunden (vgl. Patrick Guidon, a.a.O., N 15 zu Art. 393 StGB). 2.2. Die Beschwerde hat sich gegen konkrete Beschlüsse, Verfügungen und Verfahrenshandlungen zu richten. Auf eine Beschwerde mit bloss pauschaler Kritik an der angeblich mangelhaften Untersuchungsführung und deren Einfluss auf die Qualität der Beweise, oder mit der abstrakte Fragen der Rechtsanwendung unterbreitet werden, ist nicht einzutreten. Die Beschwerdeinstanz ist keine Art "Ersatz-Untersuchungsbehörde", welche gestaltend Einfluss auf die Untersuchung oder die Modalitäten der Untersuchungsführung nimmt (vgl. Andreas J. Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Auflage, Zürich 2014, N 12a zu Art. 393 StPO; Niklaus Ober-holzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl., Bern 2012, N 1597). Der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens wird damit durch den angefochtenen Beschluss bzw. die angefochtene Verfügung oder Verfahrenshandlung begrenzt; durch die Beschwerdeinstanz kann – abgesehen von Fällen der Rechtsverweigerung oder -verzögerung – grundsätzlich nur überprüft werden, was von der Vorinstanz entschieden wurde. 3. Die Beschwerdeführerin führt mit Hinweis auf Art. 5 Abs. 1 StPO zutreffend aus, dass Strafverfahren unverzüglich an die Hand zu nehmen und ohne Verzögerung zum Abschluss zu bringen seien. Worauf sie mit diesem Vorbringen abzielt, erschliesst sich der Beschwerdeinstanz indessen nicht. Zwar schildert die Beschwerdeführerin sodann den zeitlichen – durchaus eher schleppenden – Verfahrensgang, beginnend mit der Übermittlung ihrer Strafanzeige bzw. des Strafantrages vom 18. Februar 2015 bis hin zur angefochtenen Einstellungsverfügung vom 7. September 2018. Sie rügt jedoch weder eine Verletzung des vorgenannten Grundsatzes noch leitet sie gestützt darauf irgendwelche Rechte ab. Vor diesem Hintergrund braucht auf die entsprechende Thematik nicht weiter eingegangen zu werden, zumal konkrete Anträge fehlen. 4. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Untersuchungsbehörde ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenklichen Ermittlungshandlungen vorzunehmen (vgl. Urteil Bundesgerichts 1B_372/2012

7 / 26 vom 18. September 2012 E. 2.7). Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 StPO unter anderem, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b) oder Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können bzw. Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d). Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Sanktion im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat jedoch nicht die Untersuchungsbehörde über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das für die materielle Beurteilung zuständige Gericht. Es gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Grundsatz in dubio pro duriore (BGE 138 IV 86 = Pra 101 [2012] Nr. 114 E. 4.1.1; BGE 137 IV 219, 226 f. E. 7). Die Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung ist allerdings nicht auf die Fälle zu beschränken, in denen eine Verurteilung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen erscheint. Eine zu restriktive Rechtsanwendung würde dazu führen, dass selbst bei geringer Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung ein Anklagezwang bestünde. Der Grundsatz in dubio pro duriore verlangt lediglich bei Zweifeln (über die Straflosigkeit bzw. Prozesshindernisse) eine gerichtliche Beurteilung, wobei als praktischer Richtwert gelten kann, dass Anklage zu erheben ist, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (BGE 138 IV 86 = Pra 101 [2012] Nr. 114 E. 4.1.1; BGE 137 IV 219 E. 7; vgl. zum Ganzen auch: Nathan Landshut/Thomas Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, N 1 ff. zu Art. 308 StPO und N 15 ff. zu Art. 319). Bei schweren Delikten kann sich bereits eine Anklageerhebung aufdrängen, wenn sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten (BGE 138 IV 186, 190 E. 4.1, m. w. H.). Besonders schwierig sind erfahrungsgemäss jene Fälle, in denen ausser den sich widersprechenden Aussagen der Geschädigten und der beschuldigten Person keine wesentlichen Beweismittel vorhanden sind. Ein Einzelzeugnis kann dann als rechtsgenügender Beweis angesehen werden, wenn die Aussage in jeder Hinsicht als zuverlässig und unbefangen erscheint oder durch Indizien besonders gestützt wird. Belastet hingegen nach Ausschöpfung aller sachdienlichen Beweismöglichkeiten einzig die Anschuldigung der Geschädigten den Beschuldigten und erweist

8 / 26 sich diese Anschuldigung als einziges Anklagefundament als zu wenig verlässlich oder tragfähig, hat eine Einstellung zu erfolgen (Nathan Landshut/Thomas Bosshard, a. a. O., N 17 zu Art. 319 StPO; Beschluss des Obergerichts Zürich UE170099 vom 23. August 2017 E. II/2, m. w. H.). Auch das Bundesgericht erachtet bei sich gegenüberstehenden gegensätzlichen Aussagen der Parteien dann eine Einstellung als zulässig, wenn es nicht möglich ist, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten und keine weiteren Beweisergebnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_918/2014 vom 2. April 2015 E. 2.1.2 und 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2, je m. w. H.). Die Staatsanwaltschaft tritt indes nicht selbst an die Stelle des Sachgerichts, sondern erwägt in Berücksichtigung der massgebenden Beweiswürdigungs- und Subsumtionsgrundsätze, welche Möglichkeiten für das Gericht offenstehen (vgl. Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Auflage, Bern 2012, N 1395). 5.1. Im Strafantrag vom 18. Februar 2015 wird dem Beschwerdegegner eine Verletzung von Art. 321 StGB vorgeworfen. Er habe am 28. Juli 2014 auf eine Email-Anfrage von A._____ um eine vertrauliche Rückmeldung ohne Schweigepflichtentbindung Angaben über die Diagnose und Behandlung der Beschwerdeführerin gemacht (vgl. StA act. 5/1, Ziff. 9 und 11). Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren in diesem Punkt ein. Sie führte aus, dass die Beschwerdeführerin A._____ mit Email vom 27. Juli 2014 über diverse Aspekte ihrer Behandlung orientiert und diverse Anschuldigungen gegen den Beschwerdegegner erhoben habe. Das Email sei an den Beschwerdegegner vertraulich weitergeleitet worden. Dieser habe sodann informell gegenüber A._____ mit Email vom 28. Juli 2014 hinsichtlich der gegen ihn erhobenen Vorwürfe Stellung bezogen. Ein Vergleich des Inhaltes beider Emails zeige, dass der Beschwerdegegner in seinem Email vom 28. Juli 2014 A._____ gegenüber keine dieser nicht schon bekannte Tatsachen mitgeteilt habe. Damit habe A._____ bereits verlässliches und vollständiges Wissen über die Diagnose und Therapie der Beschwerdeführerin sowie die aus ihrer Sicht daraus resultierenden Schwierigkeiten besessen. Folglich sei keine geheime Tatsache offenbart worden. Es fehle am objektiven Tatbestand von Art. 321 Ziff. 1 StGB. Die aufgeworfene Frage, ob die Kontakte zu A._____ den Anforderungen einer Supervision genügen würden, könne offen gelassen werden (vgl. angefochtene Verfügung E. 7.). 5.2. Die Beschwerdeführerin trägt vor, dass sowohl die Standesregeln als auch die Berufsordnungen der Fachverbände der Psychologen festlegen würden, dass das Patientengeheimnis auch gegenüber Kollegen und Kolleginnen gelten würde. Der Austausch zwischen dem Beschwerdegegner und A._____ hätte entspre-

9 / 26 chend anonymisiert erfolgen müssen, ohne dass Rückschlüsse auf die Patientin möglich gewesen wären. Der Staatsanwaltschaft fehle das nötige Fachwissen, um zu beurteilen, ob es sich bei der Email-Korrespondenz überhaupt um eine Supervision handeln würde. Die staatsanwaltschaftliche Feststellung, wonach der Beschwerdegegner in seiner Email vom 28. Juli 2014 "kurz" Stellung zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen erhoben habe, treffe nicht zu. Tatsächlich habe der Beschwerdegegner am 29. Juli 2014 eine dreiseitige Email an A._____ gesendet (StA act. 10/10), in welcher er den gesamten Therapieverlauf schildere. Damit habe der Beschwerdegegner gegenüber A._____ dieser bislang nicht bekannte Tatsachen offenbart. Zur Veranschaulichung reichte die Beschwerdeführerin eine Kopie der besagten Email ins Recht, in welcher die mutmasslich A._____ nicht bekannten Tatsachen gelb markiert sind (vgl. act. B.6). Weiter bestreitet die Beschwerdeführerin, dass A._____ aufgrund ihrer Email vom 27. Juli 2014 "verlässliches noch vollständiges Wissen über die Diagnose und Therapie" erlangt habe. Im Ergebnis habe der Beschwerdegegner die Diagnose begründet und Einzelheiten aus der gesamten Therapiezeit bekanntgegeben. Hierfür bestehe kein Rechtfertigungsgrund. Die Staatsanwaltschaft habe den Sachverhalt falsch festgestellt. Sie hätte abklären müssen, ob die Korrespondenz zwischen dem Beschwerdegegner und A._____ eine Supervision darstellen würde. Auch hätte sie prüfen müssen, ob der Beschwerdegegner gegenüber einer der Supervisorin namentlich bekannten Patientin habe Angaben machen dürfen. Eine stillschweigende oder konkludente Einwilligung zur Geheimnisoffenbarung liege nicht vor. Schliesslich wirft die Beschwerdeführerin der Staatsanwaltschaft vor, dass A._____ nicht als Zeugin einvernommen worden sei. Stattdessen habe sie sich auf eine vom Beschwerdegegner eingereichte Bescheinigung von A._____ gestützt, wodurch sie ihre Untersuchungspflichten verletzt habe (vgl. zum Ganzen act. A.1, S. 4., Ziff. 12. ff.). 5.3. Vorab ist festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung lediglich den Inhalt einer beschwerdegegnerischen Email vom 28. Juli 2014 an A._____ (StA act. 5/17) auf eine mögliche Verletzung von Art. 321 Ziff. 1 StGB hin überprüfte. Nur in diesem Punkt liegt ein bereits geprüfter Lebenssachverhalt vor, der Beschwerdegegenstand bilden kann. Wie erwähnt ist die Kognition der Beschwerdeinstanz auf und durch den angefochtenen Entscheid der Staatsanwaltschaft beschränkt. Sie kann nicht über das hinausgehen, was die Staatsanwaltschaft entschieden hat und entscheiden durfte (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 6B_698/2016 vom 10. April 2017, E. 2.4.2.; vgl. vorstehend E. 2.2.). Sofern die Beschwerdeführerin weitere Lebenssachverhalte in ihrer Beschwerde thematisiert – wie etwa die Übermittlung einer dreiseitigen beschwerdeführerischen Email vom 29. Juli 2014 an A._____ (um 01:33 Uhr) (StA act. 10/10) sowie

10 / 26 die weitere Übermittlung einer Email vom 29. Juli 2014 des Beschwerdegegners an A._____ (um 14:55 Uhr) (StA act. 5/1, S. 4, Ziff. 10 und act. 5/14) –, geht dies über den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens hinaus. Folglich ist darauf nicht einzutreten. Offenbleiben kann an dieser Stelle, ob die Staatsanwaltschaft alle zur Anzeige gebrachten Lebenssachverhalte einer gesetzlich vorgesehenen Erledigung zugeführt hat. Es bleibt lediglich anzumerken, dass – sollte dem nicht so sein – bezüglich der zwar angezeigten, aber in der Einstellungsverfügung unerwähnt gebliebenen Lebenssachverhalte keine implizite Einstellung des Verfahrens vorliegt, gegen welche die Beschwerde zulässig wäre. Denn eine implizite Einstellung des Verfahrens steht nur dann zur Diskussion, wenn die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl erlassen oder Anklage beim Gericht erhoben hat (vgl. zum Ganzen den Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 17 50 vom 27. März 2018, E. 1.2 m.w.H.), nicht aber, wenn eine Einstellungsverfügung nur bezüglich eines Teils der angezeigten bzw. untersuchten Lebenssachverhalte ergeht. In diesem Zusammenhang dürfte im Übrigen fraglich sein, ob der Sachverhalt im Zusammenhang mit der um 01:33 Uhr versandten dreiseitigen Email vom 29. Juli 2014 (StA act. 10/10) überhaupt zur Anzeige gebracht worden war, finden sich im Strafantrag vom 18. Februar 2014 doch keine entsprechenden Angaben (vgl. StA act. 5/1). Jedenfalls ist nach dem Gesagten in casu lediglich der Inhalt der Email des Beschwerdegegners vom 28. Juli 2014 (StA act. 5/17) an A._____ auf eine mögliche Verletzung von Art. 321 Ziff. 1 StGB hin zu überprüfen. 5.4. Der Verletzung des Berufsgeheimnisses gemäss Art. 321 Ziff. 1 StGB machen sich unter anderem Ärzte sowie ihre Hilfspersonen strafbar, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufs anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben. Offenbaren bedeutet "jedes Verhalten, welches zur Kenntnisnahme der geheimen Tatsachen durch (mindestens) einen Aussenstehenden führt" (vgl. Karin Keller, Das ärztliche Berufsgeheimnis gemäss Art. 321 StGB, Zürich 1993, S. 110, m.w.H.). Die Art und Weise, auf welche die Geheimnisoffenbarung erfolgt, ist nicht massgeblich. Sie kann verbal oder nonverbal, mündlich oder schriftlich, explizit oder konkludent sowie durch Herausgabe von Schriftstücken erfolgen (Karin Keller, a.a.O., S. 112; BGE 75 IV 74). Ein Geheimnis kann selbst dann offenbart werden, wenn der Empfänger die geheim zu haltende Tatsache bereits kennt oder vermutet, weil dadurch seine unsichere oder unvollständige Kenntnis ergänzt oder verstärkt wird (vgl. BGE 75 IV 71 E. 2.). Kein Offenbaren liegt jedenfalls dann vor, wenn der Adressat von der Tatsache bereits verlässliches und vollständiges Wissen hat (vgl. Stefan Trechsel/Hans Vest, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 3.

11 / 26 Auflage, Zürich 2018, N 24 m.w.H.). In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz bzw. Eventualvorsatz verlangt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB i.V.m. Art. 321 Ziff. 1 StGB). 5.5. Wie die Staatsanwaltschaft in Erwägung 7 ihrer Einstellungsverfügung zutreffend erwog, wandte sich die Beschwerdeführerin mit Email vom 27. Juli 2014 an A._____ (StA act. 5/16; vgl. auch Medizinalakten act. I 9/4-10). Besagte Email leitete A._____ an den Beschwerdegegner weiter und bat ihn um eine vertrauliche Rückmeldung (vgl. StA act. 5/16; Medizinalakten act. I 8/1). In der Folge nahm der Beschwerdegegner mit Email vom 28. Juli 2014 zu den Vorwürfen Stellung (vgl. StA act. 5/17). Weiter erwog die Staatsanwaltschaft zutreffend, dass ein Vergleich der bei den Krankenakten (Medizinalakten act. I 9/4-10) in vollständiger Fassung vorliegenden Email der Beschwerdeführerin vom 27. Juli 2014 an A._____ (vgl. die verkürzte Form in StA act. 5/16) und der Rückmeldung des Beschwerdegegners (Email vom 28. Juli 2019, StA act. 5/17) zeigen würde, dass A._____ mit letzterer Email keine weitergehenden Tatsachen vorgetragen worden seien. Der Inhalt der beschwerdegegnerischen Email vom 28. Juli 2014 wird vollständig von den Ausführungen in der beschwerdeführerischen Email vom 27. Juli 2014 an A._____ gedeckt (StA act. 5/16; Medizinalakten act. I 9/4-10). Jedenfalls sind der Beschwerdeinstanz bei einem Vergleich der beiden Emails keine ungedeckten Textpassagen ersichtlich. Bezeichnenderweise unterlässt es die Beschwerdeführerin denn auch, auf angeblich neue und A._____ unbekannte Erläuterungen in der Email vom 28. Juli 2014 hinzuweisen. In Bezug auf die – freilich umfassendere dreiseitige Email des Beschwerdegegners vom 29. Juli 2014 (StA act. 10/10) – hat sie dies gemacht, indem sie die darin ihrer Ansicht nach neu vorgebrachten Fakten gelb markierte (vgl. act. A.1, S. 5, Ziff. 17 und act. B.6). Auch der beschwerdeführerische Einwand, A._____ habe keine verlässliche und vollständige Kenntnis ihrer Diagnose und Behandlung gehabt (act. A.1, S. 5, Ziff. 18), ist nicht stichhaltig. Zweifellos kann von einer verlässlichen Kenntnis gesprochen werden, war es doch die Beschwerdeführerin selbst – also die Geheimnisherrin –, welche A._____ über ihre Diagnose und Therapie informiert hatte. Ob A._____ hinsichtlich der Diagnose und Therapie vollständig in Kenntnis gesetzt worden war, bestimmt sich ebenfalls anhand des Vergleichs der beiden Emails (Email der Beschwerdeführerin an A._____ vom 27. Juli 2014 [StA act. 5/16 sowie Medizinalakten act. I 9/4-10] und der Email des Beschwerdegegners vom 28. Juli 2014 an A._____ [StA act. 5/17]). Wie bereits erläutert, offenbarte der Beschwerdegegner A._____ keine neuen Fakten, sodass ohne weiteres von einer vollständigen Kenntnis der Diagnose und Therapie ausgegangen werden kann. Diesbezüglich sei denn auch auf die beschwerdeführerische Einvernahme vom 27. Juli 2015 hingewiesen, anlässlich welcher diese bestätigt hatte, dass A._____ bereits vollständig über ihren Ge-

12 / 26 sundheitszustand orientiert gewesen sei (vgl. StA act. 6/8, Fragen Ziff. 9 ff., insbesondere Fragen Ziff. 13 und 14). Hatte nun A._____ von den vom Beschwerdegegner mit Email vom 28. Juli 2014 (StA act. 5/17) mitgeteilten Fakten bereits sichere und vollständige Kenntnis, liegt keine Geheimnisoffenbarung vor. Das Verhalten ist folglich nicht i.S.v. Art. 321 Ziff. 1 StGB tatbestandsmässig. Die Einstellung erfolgte in diesem Punkt korrekt. Dementsprechend ist denn auch nicht weiter auf das Vorbringen hinsichtlich der Gültigkeit der Supervision bei A._____ einzugehen. Der in diesem Zusammenhang gestellte Beweisantrag ist abzuweisen (vgl. act. A.1, S. 5, Ziff. 20, sowie Beschwerdeantrag Ziff. 3 i.V.m. StA act. 1/19, S. 3, Abs. 4 und 5). 6.1. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren auch hinsichtlich des Vorwurfs ein, der Beschwerdegegner habe Art. 173 Ziff. 1 StGB verletzt, indem er in der Email von 29. Juli 2014 (StA act. 5/18) A._____ mitgeteilt habe, er sehe eine "Lawine" auf sich zukommen und "Frau L. laufe zur Hochform auf". Die Mitteilung sei zwar pointiert erfolgt, enthalte aber keine ehrverletzende Tatsachenbehauptungen. Die Befürchtungen des Beschwerdegegners hätten sich zudem im weiteren Verfahrensgang als zutreffend erwiesen (vgl. die angefochtene Verfügung E. 8.). 6.2. Die Beschwerdeführerin kritisiert, dass der Beschwerdegegner anlässlich seiner Einvernahme vom 9. Juli 2015 selbst präzisiert habe, dass er die Aussage, sie würde zur Hochform auflaufen, dahingehend verstanden habe, dass sie anfangen werde zu "stämpfelen, täubelen, ausrufen". Er habe ihr damit unterstellt, sie würde sich wie ein kleines Kind in der Trotzphase benehmen, was sie in ihrem Geltungsanspruch, ein charakterlich anständiger Mensch zu sein, tangieren würde (vgl. act. A.1, S. 6, Ziff. 24 f.). Die Ausführung der Staatsanwaltschaft, wonach sich die Befürchtung des Beschwerdegegners im weiteren Verfahrensgang als zutreffend erwiesen hätte, sei nicht stichhaltig. Die Beschwerdeführerin habe lediglich vom ihr zustehenden Recht Gebrauch gemacht und Strafantrag gegen diesen gestellt, was nicht als "Auflaufen zu Hochform" bzw. "Auslösen einer Lawine" qualifiziert werden könne. Die Annahme der Staatsanwaltschaft, der spätere Verfahrensgang zeige, dass die Befürchtungen des Beschwerdegegners zutreffend gewesen seien, werde durch die Akten nicht gestützt (vgl. act. A.1, S. 6, Ziff. 25 ff.). 6.3. Der üblen Nachrede macht sich schuldig, wer jemanden bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt sowie, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet (Art. 173 Ziff. 1 StGB). Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten

13 / 26 Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB; vgl. aber auch Art. 173 Ziff. 3 StGB). Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz. Eventualvorsatz genügt. Dieser muss sich auf den ehrverletzenden Charakter der Mitteilung, die Eignung zur Rufschädigung und die Kenntnisnahme der Äusserung durch einen Dritten, nicht aber auf die Unwahrheit, beziehen. Eine besondere Beleidigungsabsicht ist nicht erforderlich (Stefan Trechsel/Viktor Lieber, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 3. Auflage, Zürich 2018, N 11 zu Art. 173 StGB). Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB schützen den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht, zum Beispiel als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, sind nicht ehrverletzend im Sinne von Art. 173 ff. StGB, vorausgesetzt, die Kritik an der strafrechtlich nicht geschützten Seite des Ansehens trifft nicht zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch (Urteile 6B_318/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 3; 6B_8/2014 vom 22. April 2014 E. 2.1). Um zu beurteilen, ob eine Äusserung ehrverletzend ist, ist nicht der Sinn massgebend, den ihr der Verfasser oder die von ihr betroffene Person gibt. Vielmehr ist auf eine objektive Auslegung gemäss der Bedeutung, die ihr der unbefangene durchschnittliche Dritte unter den gesamten konkreten Umständen beilegt, abzustellen. Nach der Rechtsprechung ist ein Text nicht nur anhand der verwendeten Ausdrücke – je für sich allein genommen – zu würdigen, sondern auch nach dem allgemeinen Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt. Entsprechend ist der Text im Gesamtkontext zu betrachten (BGE 128 IV 60, 124 IV 167). Die Bestimmung des Inhalts einer Aussage ist Tatfrage. Die Ermittlung des Sinns, den ein unbefangener Durchschnittsadressat den verwendeten Äusserungen und Bildern beilegt, ist dagegen Rechtsfrage (BGE 137 IV 313 E. 2.1.3 S. 316; 133 IV 308 E. 8.5.1 S. 312; 131 IV 23 E. 2.1 S. 26). 6.4. Bei der Prüfung einer möglichen Verletzung von Art. 173 Ziff. 1 StGB (üble Nachrede) ist auf den einschlägigen Text der Email vom 29. Juli 2014 des Beschwerdegegners an A._____ abzustellen (vgl. act. B.5). In der erwähnten Email findet sich die folgende Formulierung: "[…]. Ich sehe da eine ganze Lawine auf mich zukommen – oder sehe ich da zu schwarz?? Frau L wird kaum ruhiger werden wie ich sie kenne, sie lauft ja jetzt schon zur Hochform auf. […]." (vgl. act. B.5). Ausschliesslich diese Formulierung bildet den auf eine allfällige strafrechtliche Relevanz hin zu prüfenden Lebenssachverhalt. Die Erläuterungen des Be-

14 / 26 schwerdegegners zu dieser Formulierung anlässlich seiner Einvernahme vom 9. Juli 2015, wonach er gemeint habe, dass die Beschwerdeführerin zu "stämpfelen und zu täubelen" anfangen werde (StA act. 6/7, S. 6, Frage 42) bzw. dass er die Aussage wertungsfrei und gestützt auf die Krankheitsgeschichte gemacht habe (StA act. 6/7, S. 6, Frage 43), können bei Prüfung nicht berücksichtigt werden. Wie dargelegt, ist nämlich nicht von Relevanz, welche Bedeutung der Verfasser seiner Aussage beimass bzw. beimisst. Vielmehr ist auf eine objektive Auslegung gemäss der Bedeutung, die ihr der unbefangene durchschnittliche Dritte unter den gesamten konkreten Umständen beilegt, abzustellen (vgl. E. 6.3.). Eine objektivierte und nüchterne Lesart der erwähnten Passage zeigt nun aber, dass der Beschwerdegegner mit seiner Äusserung im Kern lediglich seine Befürchtungen kundtun wollte, die Beschwerdeführerin werde gegen ihn mobilisieren und vorgehen. Zugegebenermassen wäre eine weniger spitz formulierte Bemerkung angebracht gewesen. Rechnung zu tragen ist dabei aber gleichzeitig der Tatsache, dass die strittige Textpassage nach Kenntnisnahme der von der Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfe, getätigt wurde. Angesichts dieser Ausgangslage erscheint eine eher spitz gewählte Formulierung durchaus nachvollziehbar. Aus der Textpassage lassen sich indessen nicht ansatzweise Rückschlüsse auf den Charakter der Beschwerdeführerin ziehen bzw. ableiten. Entsprechend kann auch nicht ihr Charakter bzw. ihr Anspruch auf Geltung ein ehrbarer Mensch zu sein, tangiert sein. Jedenfalls ist die Passage nicht genügend erheblich, um als Ehreingriff qualifiziert zu werden. Dies umso weniger, als unwesentliche und unbedeutende Übertreibungen straflos zu bleiben haben (vgl. Franz Riklin, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, N 32 zu Vor Art. 173 StGB). Vor dem Hintergrund des vorstehend Gesagten ist die Einstellungsverfügung auch in diesem Punkt korrekt erfolgt und nicht zu beanstanden. 7.1.1. In ihrer Strafanzeige bzw. in ihrem Strafantrag vom 18. Februar 2015 wirft die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner Sachentziehung i.S.v. Art. 141 StGB vor. Dieser habe Teile ihrer Krankenakten zurückbehalten bzw. ihr diese erst auf wiederholtes Drängen ediert. Die letzten Akten habe sie im Juni 2015 erhalten. Es würden indessen noch ein "Bild von Grossvater der Antragstellerin und von ihr erstelltes Bild, Darstellung Übergriff durch Ex-Mann, Flipcharts" fehlen (vgl. StA act. 5/1, S. 3, Ziff. 7). 7.1.2. Die Staatsanwaltschaft hielt in ihrer Einstellungsverfügung gestützt auf die von Rechtsanwältin Dr. iur Silvia Däppen eingereichte Chronologie zur Aktenedition fest, dass die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner den Therapieab-

15 / 26 bruch am 27. Juli 2014 per Email mitgeteilt und ihn um Zustellung ihrer Krankenakten gebeten habe. Mit Schreiben vom 23. August 2014 habe der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin mitgeteilt, die verlangten Unterlagen nur gegen Unterschrift bei persönlicher Abholung auszuhändigen. Nach Erstreckung der Frist bis am 1. September 2014 und Intervention der Opferhilfe-Stelle Graubünden habe die beschwerdeführerische Rechtsvertreterin dem Beschwerdegegner ihre Mandatierung angezeigt. Mit Schreiben vom 23. September 2014 habe Rechtsanwältin Dr. iur. Silvia Däppen den Beschwerdegegner aufgefordert, die Akten zu edieren. Am 2. Oktober 2014 habe sich der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdegegners, Rechtsanwalt Dr. iur. Pierre Heusser, mit der Anzeigeerstatterin bzw. deren Rechtsvertreterin betreffend Aktenedition in Verbindung gesetzt und dieser einen Grossteil der Krankenakten zugestellt. Diese seien am 3. Dezember 2014 der Opferhilfe-Stelle Graubünden ausgehändigt worden, wobei zwei Bilder (Bild mit Grossvater sowie ein von der Beschwerdeführerin erstelltes Bild), die Darstellung eines Übergriffs des geschiedenen Mannes der Antragstellerin sowie Flipcharts fehlen würden. Am 12. Juni 2015 habe die beschwerdeführerische Rechtsvertreterin den Empfang mehrerer Akten bestätigt, so des Bildes des Grossvaters sowie zweier Flipcharts im Original und entband den Beschwerdegegner von der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht. Im Zusammenhang mit der Zustellung von Akten an Kantonsarzt Dr. med. B._____ am 24. Juni 2015 habe die Beschwerdeführerin erneut das Fehlen einzelner Akten bemängelt. Nach Zuzug und Prüfung der vollständigen Krankenakten der Beschwerdeführerin gelangte die Staatsanwaltschaft zum Schluss, dass es sich bei der fehlenden "dokumentierten Schilderung eines Übergriffes" um die handschriftliche Aufzeichnung vom 21. Juni 2014 handeln dürfte (Medizinalakten act. I 4/7e). Die mutmasslich fehlenden weiteren Akten seien demgegenüber nicht aufgefunden worden. Die Staatsanwaltschaft gelangte sodann zum Schluss, dass aufgrund der über mehrere Male in einem Zeitraum von mehreren Monaten erfolgten Edition der Krankenakten, die spätestens ab dem 2. Oktober 2014 über die Parteivertreter erfolgt sei, kein Beweis mehr erbracht werden könne, dass der Beschwerdegegner die Verzögerung der Aktenedition zu verantworten habe. Eine gemäss Anzeige noch fehlende bzw. von Dr. med. Y._____ vorenthaltene "Schilderung des Übergriffs" sei denn auch in den Krankenakten gefunden worden. Das Tatbestandsmerkmal des Entziehens i.S.v. Art. 141 StGB sei somit nicht rechtsgenüglich ausgewiesen und das Verfahren einzustellen. Abgesehen davon sei aus dem zur Verfügung stehenden Aktenmaterial ein erheblicher Nachteil nicht ersichtlich. Die Strafuntersuchung sei somit auch mit Bezug auf die vorgeworfene Sachentziehung einzustellen (vgl. zum Ganzen die angefochtene Verfügung, E. 9).

16 / 26 7.1.3. Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Beschwerde, dass ihr nach wie vor nicht sämtliche Krankenakten zugestellt worden seien (vgl. act. A.1, Ziff. 30). Der Beschwerdegegner sowie dessen Rechtsvertreter seien mehrfach angeschrieben und um Herausgabe der Akten gebeten worden. Die Tatsache, dass erst ein Jahr nach Beendigung der Therapie (12. Juni 2015) – nur fast – alle Unterlagen aus der Krankengeschichte im Besitz der Beschwerdeführerin seien, schliesse den Tatbestand der Sachentziehung nicht aus. Die Argumentation, es könne im Nachhinein nicht mehr festgestellt werden, dass der Beschwerdegegner für die zeitliche Verzögerung und das Fehlen der Akten verantwortlich gewesen sei, treffe nicht zu. Der Beschwerdegegner habe in seiner Einvernahme (StA act. 6/11) selbst zugegeben, dass er die Akten nicht ausgehändigt, sondern fast ein Jahr damit zugewartet habe. Angesichts der erfolgten Korrespondenz zwischen dem Beschwerdegegner und A._____ bzw. dem Strassenverkehrsamt sei fraglich, ob er sich bei der Beschwerdeführerin mit Zurückbehalten der Akten habe rächen wollen. Der Sachverhalt sei nicht derart eindeutig, dass sich eine Einstellung rechtfertigen würde. 7.2.1. Gemäss Art. 141 StGB begeht eine Sachentziehung, wer dem Berechtigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt. Das tatbestandsmässige Verhalten besteht darin, dass jemand eine bewegliche Sache – die indessen für ihn nicht fremd zu sein braucht – einer daran berechtigten Person entzieht. Als Berechtigte kommen Leute in Betracht, denen am betreffenden Gegenstand ein dingliches Recht zusteht. Rechtlich geschützt ist sodann derjenige, der Besitz bzw. Mitbesitz daran erlangt hat und darin nach Art. 926 ff. ZGB geschützt wird. Wer nur obligatorische Ansprüche auf eine Sache hat, ohne bereits in ihren Besitz gelangt zu sein, gilt dagegen nicht als Berechtigter (vgl. BGE 99 IV 140 E. 2.a; Andreas Donatsch, a.a.O., Strafrecht III, § 10, S. 188; Philippe Weissenberger, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage, Zürich 2019, N 7 zu Art. 141 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung fällt unter das Entziehungstatbestandsmerkmal auch das Vorenthalten. Das Bundesgericht hat dies indes mit der wesentlichen Einschränkung bejaht, dass darunter nicht jede Verletzung einer vertraglichen Rückgabepflicht fallen dürfe, insbesondere nicht die verspätete Rückgabe (BGE 115 IV 207 E. 1.b.aa.; vgl. auch Andreas Donatsch, a.a.O., Strafrecht III, § 10, S. 189). Erfasst werden demgegenüber Fälle der dauernden Enteignung ohne gleichzeitige Zueignung und solche der vorübergehenden Enteignung (vgl. BGE 115 IV 207 E. 1.b.aa., im Anschluss an Jachen Curdin Bonorand, Die Sachentziehung, Zürich 1987, S. 40), zu denen das Bundesgericht immerhin schon ein Verhalten rechnet, durch welches dem Berechtigten das Wiedererlan-

17 / 26 gen des Gegenstands durch den Berechtigten erheblich erschwert oder verzögert wird (BGE 115 IV 207 E. 1.b.aa.). 7.2.2. Zwischen behandelndem Arzt und Patient besteht ein auftragsrechtliches Vertragsverhältnis (Art. 394 ff. OR). Aus der auftragsrechtlichen Rechenschaftspflicht nach Art. 400 OR resultiert, dass der Arzt die Behandlung so durchführt, dass er in der Lage ist, jederzeit über den Stand seiner Tätigkeit Rechenschaft abzulegen. Aufgrund dieser vertraglichen Nebenpflicht schuldet er dem Patienten die ausführliche, sorgfältige und vollständige Dokumentation der ärztlichen Behandlung. Die Dokumentation ist schriftlich anzulegen. Die Aufzeichnungen müssen lückenlos und wahr sein. Es ist daher nicht zulässig, die Krankengeschichte nachträglich abzuändern oder einzelne Eintragungen durch unwahre Angaben zu ersetzen. Die schriftliche Dokumentation der Behandlung dient schliesslich auch der Beweissicherung. In einem Prozess ist die Krankengeschichte als Urkunde ein Beweismittel (vgl. zum Ganzen Walter Fellmann, in: Kuhn/Poledna [Hrsg.], Arztrecht in der Praxis, Zürich 2007, S. 136 m.w.H.). Im Kanton Graubünden ist eine entsprechende Pflicht zur Dokumentation in Art. 29 des Gesetzes zum Schutz der Gesundheit im Kanton Graubünden (BR 500.000; GesG) vorgesehen. In dessen Abs. 1 wird ausdrücklich festgehalten, dass von jeder Patientin und jedem Patienten eine laufend nachzuführende Dokumentation anzulegen ist. Die Dokumentation kann dabei schriftlich oder elektronisch geführt werden (Abs. 2) und sie ist während mindestens zehn Jahren nach Abschluss der letzten Behandlung aufzubewahren, sofern sie nicht vorzeitig der Patientin oder dem Patienten übergeben wird (Abs. 3). Über den Mindestinhalt der Krankengeschichte äussert sich weder Art. 400 OR noch das kantonale Gesundheitsgesetz. Art, Inhalt und Umfang der Dokumentation müssen daher aus dem Zweck der Dokumentation abgeleitet werden: Therapiesicherung, Sicherung der Rechenschaftsablegung und Beweissicherung (vgl. Walter Fellmann, a.a.O., S. 137 m.w.H.). Neben der fortlaufenden Führung des Textes der Krankengeschichte gehört zu ihrer ordnungsgemässen Dokumentation ferner die Aufbewahrung aller Zusatzdokumente (vgl. auch Wolfgang Wiegand, Die Aufklärungspflicht und die Folgen ihrer Verletzung, in: Handbuch des Arztrechts, Zürich 1994, S. 199; Walter Fellmann, a.a.O., S. 138). Bei der Krankengeschichte handelt es sich hauptsächlich um ein Arbeitsmittel des Arztes. Er muss sie dem Patienten daher auch nach Abschluss der Behandlung nicht aushändigen. Das Original bleibt bei ihm. Wie ausgeführt, wird auch die Zusatzdokumentation samt deren Beilagen von der Krankengeschichte erfasst. Der Arzt ist jedoch im Rahmen seiner Rechenschaftspflicht gehalten, dem Patienten auf Verlangen Kopien auszuhändigen und diese nötigenfalls zu erläutern (vgl. BJM 1986, S. 205; Walter Fellmann, in: Berner Kommentar, Obligationenrecht, Bd.

18 / 26 VI, Bern 1992, N 140 zu Art. 400 OR [zitiert: Walter Fellmann, Berner Kommentar]). Insofern statuiert denn auch Art. 48 Abs. 1 GesG ein Recht des Patienten, in die ihn betreffende Dokumentation kostenlos Einsicht nehmen bzw. eine schriftliche oder elektronische Kopie verlangen zu können. Ein Recht auf Herausgabe der Dokumentation im Original besteht indes – aufgrund der zehnjährigen Dokumentationspflicht des Arztes (Art. 29 Abs. 3 GesG) – zumindest in grundsätzlicher Hinsicht nicht. Andernfalls wäre es dem Arzt verwehrt, eine adäquate und nachvollziehbare, beweissichere Dokumentation zu gewährleisten. Die Krankengeschichte samt den entsprechenden Beilagen sind erst im Original herauszugeben, wenn der Patient seinen Arzt mittels schriftlicher Verzichtserklärung von der Aufbewahrungspflicht gemäss Art. 29 Abs. 3 GesG entbindet (vgl. Art. 48 Abs. 1 GesG). Mit anderen Worten ist der Arzt solange nicht gehalten, die zur Krankengeschichte gehörenden Dokumente, d.h. Ergebnisse apparativer Untersuchungen und Abklärungen, Auskünfte Dritter, eigene Notizen sowie für die Behandlung angefertigte Dokumente des Patienten etc. (vgl. Walter Fellmann, a.a.O., S. 137 m.w.H.) im Original herauszugeben, bis er von seiner Dokumentationspflicht entbunden wird. 7.3. Zur Beurteilung des vorliegenden Falles hat man sich vorab den chronologischen Ablauf der Aktenedition zu vergegenwärtigen: Mit Email vom 27. Juli 2014 teilte die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner den Therapieabbruch mit und verlangte die postalische Zustellung ihrer Krankengeschichte (vgl. StA act. 5/2). Mit einer zweiten Email des gleichen Tages teilte der Beschwerdegegner ihr mit, ihr die Akten zuzustellen (vgl. StA act. 5/6). Auf erneutes Ersuchen um Zustellung der Akten mittels Email vom 22. August 2014 (Medizinalakten, act. 7/1) teilte der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23. August 2014 mit, dass er ihr die Akten nur bei persönlicher Abholung in seiner Praxis und gegen Unterschrift aushändigen werde (vgl. StA act. 5/7). Nach Erstreckung der Zustellungsfrist bis am 1. September 2014 (vgl. StA act. 12/2) und Intervention der Opferhilfe-Stelle Graubünden, zeigte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner am 12. September 2014 die Übernahme des Mandats an. Sodann übermittelte der damalige beschwerdegegnerische Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Dr. iur. Pierre Heusser, der beschwerdeführerischen Rechtsanwältin am 2. Dezember 2014 einen Grossteil des Patientendossiers (vgl. StA act. 5/14). Diese leitete das Dossier zwecks gemeinsamer Sichtung mit der Beschwerdeführerin an die Opferhilfestelle Graubünden weiter. Offenbar stellte die Beschwerdeführerin im Rahmen der Sichtung der Unterlagen am 4. Dezember die Unvollständigkeit des übermittelten Dossiers fest (vgl. StA act. 5/1, S. 3, Ziff. 7). Mit Schreiben vom 5. Januar 2015 wies die beschwerdeführerische Rechtsvertreterin auf fehlende Aktenstücke hin ([originale] Fotografie, welche die Beschwerdeführerin

19 / 26 mit ihrem Grossvater zeigen würde [Farbkopie auf normalem Papier], digital erstelltes Bild [im Original] eines Gartensitzplatzes, welches von der Beschwerdeführerin auf Fotopapier [A-6] ausgedruckt worden sei, eine von Hand erstellte Darstellung eines Übergriffs durch den Ex-Ehemann sowie während den Therapiesitzungen erstellte Flipcharts) (vgl. StA act. 5/15). Mit Schreiben vom 12. Juni 2015 übermittelte der neue beschwerdegegnerische Rechtsvertreter, Dr. iur. HSG Andrea Cantieni, Rechtsanwältin Dr. iur. Silvia Däppen, eine Farbkopie auf normalem Papier, welche die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Grossvater zeigt, eine Flipchart 2014-9-15 im Original sowie eine Flipchart 2014-2-10 im Original. Weiter ersuchte er die Beschwerdeführerin zur Unterzeichnung einer Entbindungserklärung von der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht und hielt fest, dass nun alle Dokumente übermittelt worden seien (Medizinalakten act. I 3/10). Im Zusammenhang mit der Zustellung von Akten an den Kantonsarzt Dr. med. B._____ am 24. Juni 2015 bemängelte die Beschwerdeführerin erneut das Fehlen einzelner Aktenstücke (vgl. Medizinalakten act. I 4/1; vgl. dazu nachfolgend E. 7.4.1.). 7.4.1. Aus einem undatierten Schreiben der Beschwerdeführerin an den Kantonsarzt Dr. med. B._____ (bei diesem eingegangen am 24. Juni 2015) geht hervor, dass abgesehen von einem Bild, das die Beschwerdeführerin selber am PC gestaltet habe, sowie von zwei Flipchartblättern, sämtliche die sie betreffenden Krankenakten übermittelt worden seien (vgl. Medizinalakten I 4/1; vgl. auch das Schreiben von Rechtsanwältin Dr. iur. Silvia Däppen vom 23. Juni 2015 [Medizinalakten, act. I 4/6]). In der Beschwerde selbst wird lediglich auf die unvollständige Aktenübermittlung hingewiesen, ohne aber die mutmasslich noch fehlenden Aktenstücke zu benennen. Insbesondere wird die staatsanwaltschaftliche Feststellung, das ursprünglich noch als fehlend bezeichnete Dokument "Schilderung eines Übergriffes des Ex-Ehemannes" sei übermittelt worden und liege den Medizinalakten bei (Medizinalakten, act. I/47e), nicht gerügt. Entsprechend ist davon auszugehen, dass das erwähnte Aktenstück tatsächlich im ausgehändigten Dossier liegt. In der vorliegenden Beschwerde wird nun geltend gemacht, dass eine Sachentziehung bereits aus dem Grund vorliegen würde, weil die Aktenedition trotz wiederholtem Editionsbegehren mehr als ein Jahr gedauert habe. Soweit die Beschwerdeführerin in dieser schleppenden Übermittlung der übrigen Krankenakten – unter Ausschluss der vorgenannten mutmasslich noch fehlenden Aktenstücke – eine Sachentziehung i.S.v. Art. 141 StGB erkennen möchte, kann ihr nicht gefolgt werden. Eine Entbindung von der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht lag erst am 12. Juni 2015 vor (vgl. StA act. 6/6). Aufgrund der in E. 7.2.2. erläuterten Aufbewahrungspflicht wäre der Beschwerdegegner lediglich aufgrund seiner Rechenschafts- bzw. Herausgabepflicht von Art. 400 Abs. 1 OR gehalten gewesen, der

20 / 26 Beschwerdeführerin Einsicht in ihre Akten zu gewähren bzw. ihr diese in Kopieform herauszugeben (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 GesG). Nun liegt es aber in der Natur der Sache, dass an noch nicht erstellten Kopien weder ein dingliches Recht noch Besitz begründet werden kann, womit sie an diesen nicht Berechtigte i.S.v. Art. 141 StGB war. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin erstellten Originaldokumente, an denen u.U. dingliche Rechte bzw. Besitz bestanden, fehlte es demgegenüber bis mindestens zum 12. Juni 2015 mangels Entbindungserklärung an einem Herausgabeanspruch. Ab dem 12. Juni 2015 waren die Akten – abgesehen von den nachfolgend zu erörternden Akten – vollständig übermittelt worden, womit es an der Tathandlung des Vorenthaltens fehlt. 7.4.2. Bleibt zu prüfen, ob die Einstellung des Verfahrens auch hinsichtlich der gemäss Behauptung der Beschwerdeführerin bis heute nicht edierten Akten gerechtfertigt ist. Diesbezüglich stellt sich die Sach- und Rechtslage wie folgt dar: Geht man von der Existenz der Akten aus, dürfte deren eindeutige Bestimmung für eine – den Sachverhalt beurteilende – Drittperson aufgrund ihrer mangelhaften Beschreibung kaum möglich sein, fällt deren Beschreibung doch sehr rudimentär aus (vgl. beispielsweise die Umschreibung im Schreiben an Dr. med. B._____ [Medizinalakten act. I 4/1] "ein Bild das ich selber am PC gestaltet habe", "es fehlen auch Flipchartblätter [1 mit dem er mir erklärt hat wie ich alle traumatischen Erlebnisse meines Lebens aufstellen soll und eines anhand dessen er mir erklärt hat wie er vorgehen will um eine traumatische Erinnerung zu verarbeiten]"). Sind die Aktenstücke indessen nicht mehr vorhanden weil sie verloren gingen, liesse sich der Zeitpunkt ihres Verlustes nicht mehr rechtsgenüglich eruieren, nachdem die Akten während mehrerer Monate über die Rechtsvertreter der Parteien weitergeleitet wurden und gar noch an die Opferhilfestelle Graubünden übermittelt worden waren. Es ist nicht klar, ob die Akten überhaupt existieren, oder ob die Beschwerdeführerin sich hinsichtlich ihres Bestandes irrt bzw. aufgrund einer falschen Erinnerung von andersartigen Aktenstücken ausgeht. Letztere Annahme erscheint zumindest plausibel, nachdem die Beschwerdeführerin sich bereits hinsichtlich des angeblich fehlenden Aktenstücks Medizinalakten act. I 4/7e irrte (Schilderung eines Übergriffes ihres Ex-Ehemannes). Im Ergebnis stünde Aussage gegen Aussage, ohne dass eine Behauptung als glaubhafter bezeichnet werden könnte (vgl. vorstehende E. 4.). Bei dieser Ausgangslage ist der rechtsgenügliche Beweis der Behauptung, der Beschwerdegegner enthalte ihr seit dem 12. Juni 2015 die strittigen Akten vor, ausgeschlossen. Weitere zu erhebende Beweise mit zusätzlichem Erkenntnisgewinn sind für die Beschwerdeinstanz nicht ersichtlich. Es bleibt festzustellen, dass nicht mehr eruierbar ist, ob der Beschwerdegegner tatsächlich noch im Besitz der erwähnten Unterlagen ist.

21 / 26 Folglich gilt: Bis zum 12. Juni 2015 lag keine Entbindungserklärung von der Aktenaufbewahrungspflicht vor. Entsprechend war der Beschwerdegegner nicht gehalten, die strittigen Unterlagen im Original herauszugeben. Allenfalls bestand lediglich ein Anspruch auf Aushändigung von Kopien. Es liegt in der Natur der Sache, dass an noch nicht erstellten Kopien keine dingliche Berechtigung besteht, sodass während dieser Zeit keine Sachentziehung i.S.v. Art. 141 StGB einschlägig ist. Es kann diesbezüglich auf die vorstehenden Ausführungen in E. 7.2.1. ff. und E. 7.4.1. verwiesen werden. Gleichzeitig ist festzuhalten, dass eine Verurteilung auch daran scheitern würde, weil schlicht nicht (mehr) eruierbar ist, ob die erwähnten Akten überhaupt (noch) existieren und allenfalls, d.h. im Bejahungsfall, ob sie sich noch beim Beschwerdegegner befinden. Die letztere Begründung ist ebenfalls für die Zeitdauer nach dem 12. Juni 2015 einschlägig. Kann der Nachweis einer entzogenen Sache (in casu der strittigen Akten) nicht erbracht werden, liegt kein tatbestandsmässiges Verhalten i.S.v. Art. 141 StGB vor. Die Beschwerdeführerin beantragt, den Beschwerdegegner mit der von ihr erstellten Chronologie der erfolgten Aktenedition (StA act. 12/2) zu konfrontieren und diesbezüglich einzuvernehmen (vgl. act. A. 1, Rechtsbegehren 3 und StA act. 1/19, S. 2 sowie act. A.1, Ziff. 37). Es ist der Beschwerdeinstanz indessen nicht ersichtlich, inwiefern die beantragte Einvernahme bzw. Konfrontation des Beschwerdegegners mit besagter Chronologie zu einem neuen Beweisergebnis führen würde. Auch dieser Antrag ist demnach abzuweisen. Im Ergebnis erweist sich die Einstellung hinsichtlich des Tatbestandes der Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB ebenfalls als rechtmässig. 8.1. Die Beschwerdeführerin wirft dem Beschwerdegegner in ihrer Strafanzeige bzw. in ihrem Strafantrag vom 18. Februar 2015 vor, er habe mit seiner Meldung ans Strassenverkehrsamt vom 1. September 2014 eine falsche Aussage gemacht. Er habe darin nämlich fälschlicherweise behauptet, sie leide an einer dissoziativen Identitätsstörung und bilde eine erhebliche Gefahr für Dritte im Strassenverkehr. Der Beschwerdegegner habe gegenüber dem Strassenverkehrsamt folglich falsche Angaben über ihre Diagnose und Gesundheitszustand gemacht, ohne sie vorgängig zu informieren. Gestützt auf diese Meldung habe sie ihren Führerausweis abgeben müssen (vgl. StA act. 5/1, S. 2, Ziff. 5). Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren auch hinsichtlich dieses Vorwurfes ein. Dabei liess sie offen, ob es sich beim Strassenverkehrsamt Graubünden als Administrativbehörde überhaupt um eine richterliche Behörde i.S.v. Art. 307 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 309 lit. a StGB handelt. Ebenso offen liess sie die Frage, ob dem

22 / 26 Beschwerdegegner die geforderte Stellung als Zeuge oder Sachverständiger und somit als Täter zukomme. Die in der Meldung enthaltenen Tatsachenbehauptungen liessen sich den Akten entnehmen, womit der Inhalt der Meldung nicht als falsch einzustufen sei. Ein Gutachten sei nämlich nicht als falsch einzustufen, solange seine Ergebnisse vertretbar seien und vom Gutachter tatsächlich vertreten würden. Dass der Führerausweis der Beschwerdeführerin nicht wegen falschen Angaben des Beschwerdegegners entzogen worden sei, werde durch die Tatsache belegt, dass das Strassenverkehrsamt nach weiteren medizinischen Abklärungen die Weiterbelassung des Ausweises nur unter Auflagen verfügt habe. Selbst wenn der Beschwerdegegner über die von Art. 307 Abs. 1 StGB verlangten Tätereigenschaften verfügen würde, sei eine Bestrafung nach Art. 307 StGB ausgeschlossen, fehle doch ein Hinweis auf die Wahrheitspflicht und allfällige strafrechtliche Folgen bei Unwahrheit (Art. 177 Abs. 1 StPO bzw. Art. 184 Abs. 2 lit. f StPO). 8.2. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich in der Hauptsache darauf, mit diversen Vorbringen darzutun, dass die Meldung an das Strassenverkehrsamt inhaltlich falsch gewesen sei (vgl. act. A.1, Ziff. 38 ff.). Eine Auseinandersetzung mit den von der Staatsanwaltschaft angestrengten Erwägungen hinsichtlich der formellen Anforderungen an ein falsches Zeugnis bzw. Gutachten fehlt. Insbesondere unterlässt es die Beschwerdeführerin darzutun, weshalb ihrer Ansicht nach die Meldung des Beschwerdegegners vom 1. September 2014 ans Strassenverkehrsamt Graubünden den formellen Anforderungen von Art. 307 StGB i.V.m. Art. 309 StGB entspricht. Dabei sind gerade diese Überlegungen von grundsätzlicher Bedeutung, wie sich aus nachfolgender Erwägung ergibt: 8.3. Gemäss Art. 309 lit. a StGB findet Art. 307 StGB auch Anwendung auf das Verfahren vor Behörden oder Beamten der Verwaltung, denen das Recht der Zeugenbefragung zusteht. Es handelt sich dabei um Personen, denen das Recht zur Zeugenbefragung nicht schon Kraft ihrer richterlichen Funktion zukommt (direkt Art. 307 StGB unterstehen Mitglieder von Zivilgerichten, Strafgerichten und Verwaltungsgerichten usw.). Solche richterliche Funktionen sind etwa im Rahmen von Administrativverfahren wie dem vorliegend in Frage stehenden möglich. Mit Bezug auf Behörden und Beamte der Verwaltung ist die Formulierung des Gesetzes nur auf die Zeugenanhörung zugeschnitten (BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2). Im Kanton Graubünden, in welchem sich das Verfahren betreffend Prüfung der Voraussetzungen eines Sicherungsentzuges nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtsgesetzes (BR 370.100, VRG) richtet, ist das Strassenverkehrsamt jedoch gestützt auf Art. 12 VRG ermächtigt, auch Übersetzungen und Expertisen

23 / 26 einzuholen (vgl. auch Vera Delnon/Bernhard Rüdy, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, N 12 zu Art. 309 StGB). Es fragt sich nun, ob dem Beschwerdegegner eine Stellung als Zeuge bzw. Sachverständiger zukommt. Der Zeuge ist eine von den Parteien verschiedene Person, die verpflichtet ist, in einem besonders geregelten Verfahren insbesondere vor einer hierzu befugten Verwaltungsbehörde unter strafrechtlich sanktionierter Wahrheitspflicht über die von ihr persönlich wahrgenommenen vergangenen oder gegenwärtigen Tatsachen Auskunft zu geben (vgl. Vera Delnon/Bernhard Rüdy, a.a.O., N 9 zu Art. 307 StGB m.w.H.). Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend feststellte, fehlt der Meldung an das Strassenverkehrsamt Graubünden vom 1. September 2014 eine entsprechende Strafandrohung (StA act. 5/8), was im Wesen der Meldung an das Strassenverkehrsamt gemäss Art. 15d. Abs.1 lit. e SVG begründet ist. Dabei handelt es sich nämlich, vergleichbar mit einer Anzeige, lediglich um einen Hinweis auf einen noch abzuklärenden Sachverhalt. Zumindest in diesem Stadium wird durch die Meldung noch keine Zeugenstellung begründet. Folglich verfügte der Beschwerdegegner weder über eine Zeugenstellung noch ist in seiner Meldung an das Strassenverkehrsamt ein Zeugnis zu erblicken. Noch weniger kann dem Beschwerdegegner eine Stellung als Sachverständiger zuerkannt werden. Sachverständige i.S.v. Art. 307 sind nur Personen, die von einem Richter oder der Verwaltungsbehörde (vgl. Art. 12 Abs. 1 lit. f VRG), vorliegend dem Strassenverkehrsamt, ernannt worden sind (vgl. auch Vera Delnon/Bernhard Rüdy, a.a.O., N 13 zu Art. 307 StGB). Der Beschwerdegegner wurde weder als Sachverständiger ernannt, noch kam ihm aus anderen Gründen diese Stellung zu. Vielmehr ist die Meldung als schriftliche Anzeige einer fachkundigen Person aufzufassen, die aber nicht ansatzweise einen Beweis zu erbringen vermag und folglich nicht als Sachverständigengutachten qualifiziert werden kann (ähnlich in ZR 2003, Nr. 14). Damit fehlt es bereits an den objektiven Tatbestandsmerkmalen des Zeugen bzw. Sachverständigen i.S.v. Art. 307 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 309 lit. a StGB. Die Einstellung hinsichtlich dieses Tatbestandes erfolgte damit korrekt. Vor dem Hintergrund des Gesagten sind die den Inhalt der Meldung betreffenden Rügen nicht weiter zu vertiefen. Entsprechend ist denn auch der Antrag, der Staatsanwaltschaft die Weisung zu erteilen, von einer medizinischen Fachperson ein Gutachten zur Frage einzuholen, ob die ärztliche Meldung bei Zweifeln an der Fahreignung (auch erst ein Monat nach Therapieende) aus medizinischer Sicht zulässig gewesen sei (vgl. act. A.1, Rechtsbegehren Ziff. 2 sowie act. A.1,

24 / 26 Rechtsbegehren Ziff. 3 und StA act. 1/19, S. 1), irrelevant und abzuweisen. Ebenso abzuweisen ist ihr Beweisantrag auf Einvernahme ihrer Töchter (vgl. act. A.1, Rechtsbegehren Ziff. 2 sowie act. A.1, Rechtsbegehren Ziff. 3 und StA act. 1/19, S. 2). 8.4. Nicht weiter einzugehen ist an dieser Stelle auf den Hinweis, dass das Gesundheitsamt, wenn es einen Arzt, welchem Fehlverhalten vorgeworfen werde, durch Verweigerung einer Edition allenfalls vor einer Verurteilung schütze, damit den Straftatbestand der Begünstigung erfüllen könnte (vgl. act. A.1, Ziff. 57). Die Beurteilung dieser hypothetischen Frage bildete nicht Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens. Eine Beurteilung im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist mithin ausgeschlossen. 9. Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei der Staatsanwaltschaft die Weisung zu erteilen, den Sachverhalt korrekt abzuklären und es sei ihr die verbindliche Weisung zu erteilen, von einer medizinischen Fachperson ein Gutachten zur Frage einzuholen, ob die ärztliche Meldung bei Zweifeln an der Fahreignung aus medizinischer Sicht zulässig gewesen sei (vgl. act. A.1, Begehren Ziff. 2). Sodann beantragt sie in Begehren Ziffer 3, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die von ihr am 18. November 2016 (StA act. 1/19) beantragten Beweise zu erheben. Bereits in den vorstehenden Erwägungen wurde darauf hingewiesen, dass die Erteilung von entsprechenden Beweiserhebungsanweisungen obsolet ist, zumal die Einstellungsverfügung in den fraglichen Punkten geschützt wird und sich weitere Abklärungen erübrigen. Begehren Ziffer 2 und 3 sind folglich ebenfalls abzuweisen. 10. Vor dem Hintergrund des Gesagten erhellt, dass die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 7. September 2018 korrekt erfolgte. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 11.1. Die Staatsanwaltschaft verfügte in der Einstellungsverfügung die Kostentragung ihrer Aufwendungen durch den Staat. Angesichts des Ausganges des Beschwerdeverfahrens ist eine Anpassung dieser Kosten nicht notwendig. 11.2. Beim vorliegenden Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin nach Massgabe ihres Unterliegens kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin ist mit ihren Anträgen vollständig unterlegen. Entsprechend gehen die Kosten für das Beschwerdeverfahren, die in Anwendung von Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren im Strafverfahren (VGS; BR 350.210) auf CHF 2'000.00 festgesetzt werden, zu Lasten der Beschwerdeführerin. Dieser An-

25 / 26 teil wird mit der von ihr geleisteten Sicherheitsleistung im selben Betrag verrechnet. 11.3. Der Beschwerdegegner liess sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen, weshalb keine Aufwandsentschädigung zuzusprechen ist.

26 / 26 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000.00 gehen zu Lasten von X._____ und werden mit der von ihr geleisteten Sicherheitsleistung in Höhe von CHF 2'000.00 verrechnet. 3. Ausseramtliche Entschädigungen werden keine gesprochen. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

SK2 2018 55 — Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 23.08.2019 SK2 2018 55 — Swissrulings