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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 10.08.2018 SK2 2018 43

August 10, 2018·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·3,958 words·~20 min·5

Summary

Entlassung aus der Untersuchungshaft | Beschwerde gegen Zwangsmassnahmengericht, Strafrecht, U-Haft etc.

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 13 Ref.: Chur, 10. August 2018 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 18 43 13. August 2018 Beschluss II. Strafkammer Vorsitz Pritzi RichterInnen Hubert und Brunner Aktuarin Thöny In der strafrechtlichen Beschwerde des X._____, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Andrea- Franco Stöhr, Crappun 8, 7503 Samedan, gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Graubünden vom 17. Juli 2018, mitgeteilt am 17. Juli 2018, in Sachen gegen den Beschwerdeführer, betreffend Entlassung aus der Untersuchungshaft, hat sich ergeben:

2 / 13 I. Sachverhalt A. X._____ wird verdächtigt, als Gehilfe oder Mittäter an einem Betrug zum Nachteil von A._____ beteiligt gewesen zu sein. A._____ soll mehrmals von einer Person mit hochdeutschem Dialekt, welche sich als Oberkommissar des Bundeskriminalamtes O.1_____ ausgegeben habe, telefonisch kontaktiert und aufgefordert worden sein, ihre Wertschriften so rasch wie möglich zu verkaufen und in Gold zu tauschen, da man hinter ihrem Geld her sei. Als A._____ dieser Anweisung Folge geleistet habe, soll ihr telefonisch mitgeteilt worden sein, dass das Gold wohl gefälscht sei und es bei ihr für eine Analyse abgeholt werde. X._____ ist geständig, das Gold im Wert von CHF 200'000.00 am 14. Juni 2018 bei A._____ abgeholt zu haben, um es gegen ein Entgelt von € 10'000.00 bis € 15'000.00 an einen unbekannten Empfänger auszuliefern. B. Am 15. Juni 2018 wurde das Fahrzeug von X._____ am Grenzübergang O.2_____ angehalten und kontrolliert. Dabei wurden im Auto 20 versteckte Goldbarren zu je 250 g sowie Name und Adressangaben von A._____ gefunden. In der Folge wurde X._____ von der Kantonspolizei Graubünden vorläufig festgenommen. Mit Entscheid vom 18. Juni 2018 ordnete der Einzelrichter des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Graubünden auf Antrag der Staatsanwaltschaft Graubünden an, X._____ bis längstens am 14. September 2018 in Untersuchungshaft zu nehmen. C. Am 5. Juli 2018 stellte X._____ bei der Staatsanwaltschaft Graubünden ein Gesuch um Haftentlassung. Diesem hat die Staatsanwaltschaft nicht entsprochen und das Gesuch am 9. Juli 2018 mit einer begründeten Stellungnahme an das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden weitergeleitet. Die Stellungnahme enthält zusammengefasst die folgenden Rechtsbegehren: 1. Das Haftentlassungsgesuch sei abzuweisen. 2. Es sei eine Frist von einem Monat zu setzen, innerhalb derer der Beschuldigte kein Entlassungsgesuch stellen kann. D. Mit prozessleitender Verfügung vom 10. Juli 2018 wurde X._____ Gelegenheit eingeräumt, eine Replik zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft einzureichen. In seiner Replik vom 13. Juli 2018 liess X._____ das folgende Rechtsbegehren stellen: 1. Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 18. Juni 2018 sei aufzuheben;

3 / 13 2. Der Gesuchsteller sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen; 3. Eventualiter sei anstelle der Untersuchungshaft die Überwachung durch elektronische Geräte anzuordnen; 4. Subeventualiter sei anstelle der Untersuchungshaft die Überwachung durch elektronische Geräte verbunden mit einer anzuordnenden Melde- bzw. Übernachtungspflicht bei der Kantonspolizei Graubünden (Polizeiposten sei zu bezeichnen) anzuordnen; 5. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. gesetzlicher MwSt.) zulasten des Kantons Graubünden. Verfahrensanträge 1. Es sei keine Sperrfrist für neue Haftentlassungsgesuche zu setzen; 2. Eventualiter sei eine Sperrfrist von höchstens fünf (5) Tagen ab Entscheiddatum zu setzen; 3. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. gesetzlicher MwSt.) zulasten des Kantons Graubünden. Im Rahmen seiner Replik verzichtete X._____ ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. E. Mit Entscheid vom 17. Juli 2018, gleichentags mitgeteilt, erkannte der Einzelrichter des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Graubünden wie folgt: 1. Das Gesuch von X._____ um Entlassung aus der Untersuchungshaft wird abgewiesen. 2. Der Antrag auf Ansetzung einer Sperrfrist i.S.v. Art. 228 Abs. 5 StPO wird abgewiesen. 3. X._____ kann jederzeit ein Gesuch um Entlassung aus der Untersuchungshaft stellen. Dieses ist bei der Staatsanwaltschaft mündlich zu Protokoll zu geben oder schriftlich zu stellen und kurz zu begründen. 4. Die Verfahrenskosten von CHF 350.00 bleiben bei der Prozedur. Sie werden vorschussweise von der Staatsanwaltschaft Graubünden zu Lasten des Kantons übernommen. 5. (Rechtsmittelbelehrung). 6. (Mitteilung). F. Gegen diesen Entscheid liess X._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 30. Juli 2018 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde erheben. Dabei stellte er das folgende Rechtsbegehren: 1. Es sei Ziff. 1 des Dispositivs des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Graubünden vom 17. Juli 2018 (Proz. Nr. _____) aufzuheben;

4 / 13 2. Der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen; 3. Eventualiter sei anstelle der Untersuchungshaft die Überwachung durch elektronische Geräte (Eingrenzung) anzuordnen; 4. Subeventualiter sei anstelle der Untersuchungshaft die Überwachung durch elektronische Geräte (Eingrenzung) verbunden mit einer anzuordnenden Melde- bzw. Übernachtungspflicht bei der Kantonspolizei (Polizeiposten sei zu bezeichnen), anzuordnen; 5. Subsubeventualiter zur Anordnung der Untersuchungshaft sei mit Ziff. 4 oder Ziff. 5 die Ausweissperre und/oder eine Sicherheitsleistung anzuordnen; 6. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. gesetzlicher MwSt.) zulasten des Kantons Graubünden. G. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden verzichtete mit Schreiben vom 3. August 2018 unter Beilage der Akten auf die Einreichung einer Vernehmlassung. H. Mit Stellungnahme vom 6. August 2018 beantragte die Staatsanwaltschaft Graubünden unter Hinweis auf die Akten die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Auf die Begründung der Anträge und die Ausführungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312) in Verbindung mit Art. 222 StPO kann gegen Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft Beschwerde im Sinne von Art. 393 ff. StPO erhoben werden. Legitimiert dazu ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des vorinstanzlichen Entscheids hat (Art. 382 StPO). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Gestützt auf Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) und Art. 10 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung (KGV; BR 173.100) liegt die Zuständigkeit im vorliegenden Beschwerdeverfahren, zumal keine Ausnahme im Sinne von Art. 395 StPO vorliegt, bei der II. Strafkammer des Kantonsgerichts. Mit dem angefochtenen Entscheid wurde

5 / 13 das Gesuch des Beschwerdeführers um Entlassung aus der Untersuchungshaft abgewiesen, wodurch er offensichtlich beschwert ist. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 30. Juli 2018 kann demzufolge eingetreten werden. 2. Das Beschwerdeverfahren ist unter Vorbehalt von Art. 390 Abs. 5 StPO ein schriftliches und nicht öffentliches Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Es richtet sich nach den Regeln der Art. 69 Abs. 3 lit. c und Art. 390 ff. StPO. Die Beschwerde stellt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO ein umfassendes ordentliches Rechtsmittel dar. Sie kann – wenn die entsprechende Verfahrenshandlung beschwerdefähig ist – ohne Einschränkung erhoben werden. Mit der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden. Die Rechtsmittelinstanz verfügt über eine volle Kognition und ist befugt und verpflichtet, die ihr unterbreitete Sache frei und umfassend zu prüfen (vgl. Jeremy Stephenson/Gilbert Thiriet, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 15 zu Art. 393 StPO). Auf die einzelnen Vorbringen in der Beschwerde respektive auf die Begründung des angefochtenen Entscheids ist im Folgenden nur soweit einzugehen, als sie für das vorliegende Haftverfahren entscheidrelevant sind. 3. Gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich entweder durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; lit. a), dass sie Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusionsgefahr; lit. b), oder dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten begangen hat (Wiederholungsgefahr; lit. c). Der in Art. 221 Abs. 2 StPO geregelte selbständige Haftgrund der Ausführungsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen. Die Untersuchungshaft darf nicht länger dauern, als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Sie ist aufzuheben, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, die vom Gesetz vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist, oder Ersatzmassnahmen an ihrer Stelle zum gleichen Ziel führen (vgl. Art. 212 Abs. 2 StPO sowie Art. 237 Abs. 1 StPO). 3.1. Strafprozessuale Haft darf nur angeordnet werden, wenn und solange der Inhaftierte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (Art. 221

6 / 13 Abs. 1 StPO). Dabei ist zu prüfen, ob aufgrund der aktuellen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_176/2018 vom 2. Mai 2018 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 143 IV 316 E. 3.1). 3.1.1. Im konkreten Fall wird der Beschwerdeführer verdächtigt, an einem Betrug mit einer Deliktsumme von CHF 200'000.00 mitgewirkt zu haben. Wie sich aus den Einvernahmeprotokollen vom 16. Juni 2018 (act. B.3), vom 22. Juni 2018 (act. B.12) und vom 28. Juni 2018 (act. B.11) ergibt, ist der Beschwerdeführer geständig, im Auftrag einer Drittperson und zusammen mit weiteren Personen die Vermögenswerte von A._____, konkret handelte es sich dabei um Gold im Wert von CHF 200'000.00, abgeholt und an den Grenzübergang O.2_____ transportiert zu haben, wo er sodann verhaftet wurde. A._____ wurde dabei mutmasslich durch Vorspiegelung von Tatsachen zur Herausgabe der Vermögenswerte bewegt. Bereits aufgrund des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer im Fahrzeug befunden hatte, mit welchem die Goldbarren bis an die Grenze transportiert wurden, macht den dringenden Tatverdacht an der Mitwirkung an einem Betrug und somit an einem Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB evident. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer, wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 6. August 2018 (act. A.3) ausführt, anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 6. August 2018 sogar seine Mittäterschaft am Betrug zum Nachteil von A._____ bestätigt hat (vgl. staatsanwaltschaftliche Akten act. 3.36 S.2). 3.1.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, es liege keine Verdichtung des Tatverdachts vor, was jedoch eine Haftvoraussetzung darstelle. Die Staatsanwaltschaft selbst halte in ihrem Antrag auf Anweisung des Haftentlassungsgesuchs vom 9. Juli 2018 fest, es sei "nach wie vor" von einem dringenden Tatverdacht auszugehen, ohne darzulegen, inwiefern sich dieser nunmehr verdichtet habe. Dem widerspreche auch das Zwangsmassnahmengericht nicht, führe es doch aus, dass den Ausführungen der Staatsanwaltschaft insgesamt gefolgt werden könne und der dringende Tatverdacht, dass er an einem Verbrechen beteiligt gewesen sein könnte, auch zum heutigen Zeitpunkt gegeben sei. Dass sich der Tatverdacht seit Anordnung der Untersuchungshaft verdichtet habe, mache das Zwangsmassnahmengericht nicht geltend. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist für die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft nicht zwin-

7 / 13 gend vorausgesetzt, dass sich der dringende Tatverdacht im Verlauf des Strafverfahrens verdichten muss. Es kommt vielmehr auf die Art und Intensität der bereits vorbestehenden konkreten Verdachtsgründe an. Falls – wie vorliegend – schon in einem frühen Verfahrensstadium konkrete belastende Beweisergebnisse vorliegen, kann es für die Fortführung der Untersuchungshaft durchaus genügen, wenn der erhebliche Tatverdacht ausreichend hoch verbleibt, auch wenn in der Regel im Verlauf des Strafverfahrens ein zunehmend strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu legen ist (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 1B_176/2018 vom 2. Mai 2018 mit Verweis auf 1B_139/2007 E. 4.3). Wie in der vorangegangenen Erwägung bereits dargelegt wurde, bestehen im konkreten Fall weiterhin konkrete Verdachtsmomente, dass der Beschwerdeführer am mutmasslichen Betrug an A._____ beteiligt war. Diese haben sich während den laufenden Ermittlungen auch nicht abgeschwächt; der Beschwerdeführer hat gemäss Aussagen der Staatsanwaltschaft gar seine Mittäterschaft am Betrug eingestanden (vgl. act. A.3). Der entsprechende Einwand des Beschwerdeführers ist demzufolge unbeachtlich. 3.1.3. Der Beschwerdeführer rügt des Weiteren, selbst die Staatsanwaltschaft habe ausgeführt, dass seine Rolle in weiteren zu untersuchenden Delikten insgesamt noch unklar sei. Damit fehle es bereits am allgemeinen Haftgrund nach Art. 221 Abs. 1 StPO. Der Beschwerdeführer übersieht dabei, dass es im Haftprüfungsverfahren lediglich darum geht, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an der mutmasslichen Tat vorliegen. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt dabei nur wenig Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat der Haftrichter weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Sachrichter vorzugreifen (vgl. Hug/Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/ Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2014, 2. Auflage, N 6 zu Art. 221). Es wird Aufgabe im Hauptverfahren sein, die genaue Rolle des Beschwerdeführers zu klären. 3.1.4. Schliesslich macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Das Zwangsmassnahmengericht habe sich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht befasst, sondern sei nur den Ausführungen der Staatsanwaltschaft gefolgt. Diese Auffassung ist nicht zu teilen. Das Zwangsmassnahmengericht hat eingehend dargelegt, dass gestützt auf die bisherigen Untersuchungsergebnisse jedenfalls beim jetzigen Verfahrensstand genügend konkrete Anhaltspunkte für eine relevante Beteiligung des Beschwerdeführers an

8 / 13 der mutmasslichen Straftat vom 14. Juni 2018 bestehen (vgl. angefochtener Entscheid E. 8. a-e/bb). Der Beschwerdeführer hat bereits vor der Vorinstanz nichts vorgebracht, was die Annahme des dringenden Tatverdachts in Zweifel ziehen könnte. Die Vorinstanz ist daher zu Recht zum Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und dementsprechend der allgemeine Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO gegeben ist. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich. 3.2. Liegt ein dringender Tatverdacht und damit ein allgemeiner Haftgrund vor, ist alsdann das Vorliegen der besonderen Haftgründe zu prüfen. Das Zwangsmassnahmengericht bejahte als besonderen Haftgrund zunächst die Fluchtgefahr (angefochtener Entscheid E. 8. e/cc). 3.2.1. Beim Haftgrund der Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO geht es um die Sicherung der Anwesenheit der beschuldigten Person im Verfahren. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts braucht es für die Annahme von Fluchtgefahr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Miteinzubeziehen sind die familiären Bindungen, die berufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_14/2018 vom 31. Januar 2018, E. 3.1). 3.2.2. Bei Personen ausländischer Nationalität kommt dem Aufenthaltsstatus, der Anwesenheitsdauer in der Schweiz, dem Ausmass der Integration und den familiären Beziehungen eine wichtige Bedeutung zu (vgl. Hug/Scheidegger, a.a.O., N 17 zu Art. 221). Der Beschwerdeführer verfügt über keinerlei Bindungen zur Schweiz, weder in familiärer beziehungsweise persönlicher noch in beruflicher Hinsicht. Dies hat er anlässlich seiner Einvernahme vom 16. Juni 2018 (act. B.3 S. 7) bestätigt. Er ist gemäss eigenen Aussagen am Tag vor seiner Festnahme lediglich zum Zweck des Pakettransports in die Schweiz eingereist und wollte nach Erledigung des Geschäfts wieder nach L.1_____ zurückkehren. Es sind keinerlei Gründe ersichtlich, die ihn in der Schweiz zurückhalten könnten. Bei seiner Festnahme gab er zwar an, er könne bei einer bekannten Familie seines Kollegen

9 / 13 übernachten, wusste aber selber nicht, wo diese wohnt (vgl. act. B.3 S. 7). Aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse droht dem Beschwerdeführer in der Schweiz zudem eine Strafverfolgung wegen Mitwirkung an einem Betrug. In Anbetracht dessen muss mit grosser Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden, dass er, sollte er aus der Untersuchungshaft entlassen werden, nach L.1_____ fliehen würde, zumal er dort einen festen Wohnsitz hat und sich auch seine Familie/Verwandtschaft in L.1_____ aufhält (vgl. act. B.3 S. 8 und act. B.11 S. 5). Insgesamt besteht somit für den Beschwerdeführer objektiv ein starker Anreiz, sich der weiteren Strafverfolgung in der Schweiz durch Flucht nach L.1_____ zu entziehen. Dadurch könnte er die Fortführung des Verfahrens zumindest erschweren, und auch für den Vollzug einer allfälligen Freiheitsstrafe wäre ein erheblicher Zusatzaufwand zu erwarten, da sie wohl auf dem Wege der Strafübernahme in L.1_____, das seine Bürger nicht ausliefert, vollzogen werden müsste (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_63/2015 vom 20. März 2015 E. 4.4. mit Verweis auf Art. 16 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik L.1_____ vom 23. Mai 1949). Es besteht unter diesen Umständen klarerweise Fluchtgefahr. 3.2.3. Der Beschwerdeführer verneint eine Fluchtgefahr mit der Begründung, er verfüge über keinen Ausweis. Dies würde bereits an der Grenze zu weiteren Abklärungen führen, womit er an der Ausreise gehindert würde. Zunächst ist notorisch, dass verschiedene Grenzübergänge ins nahe gelegene L.1_____ unbewacht und innert kürzester Zeit erreichbar sind. Ausserdem verkennt der Beschwerdeführer, dass als Fluchtneigung auch bereits das erhöhte Risiko eines Untertauchens in der Schweiz gilt (vgl. Marc Foster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, a.a.O., N 5 zu Art. 221 mit weiteren Hinweisen). Im konkreten Fall schafft die dem Beschwerdeführer drohende Strafe einen erheblichen Anreiz sowohl zu einer Flucht wie auch zum Untertauchen im Inland, welcher weder durch soziale Bindungen noch durch die beruflichen Aussichten kompensiert werden kann, zumal der Beschwerdeführer in der Schweiz keinen festen Wohnsitz hat und keiner Arbeit nachgeht. Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten die Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO zu Recht bejaht. 3.3. Die Vorinstanz ist des Weiteren vom Vorliegen einer Kollusions- bzw. Verdunkelungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO ausgegangen. 3.3.1. Kollusion bedeutet nach der bundesgerichtlichen Praxis insbesondere, dass sich der Beschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen

10 / 13 veranlasst, oder dass er Spuren und Beweismittel beseitigt. Die Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass ein Beschuldigter die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Dabei genügt nach der Rechtsprechung die theoretische Möglichkeit, dass der Beschuldigte in Freiheit kolludieren könnte, nicht, um die Fortsetzung der Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen; vielmehr müssen konkrete Indizien für eine solche Gefahr sprechen. Konkrete Anhaltspunkte für die Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinflussung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von der Beeinflussung bedrohten Aussagen beziehungsweise Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (vgl. Hug/Scheidegger, a.a.O., N 21 und 22 zu Art. 221) 3.3.2. Nach Angaben der Staatsanwaltschaft muss – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers – davon ausgegangen werden, dass neben ihm und seinen beiden Kollegen, die sich mit ihm im kontrollierten Fahrzeug befunden hatten, noch weitere Mittäter, insbesondere derjenige, der sich als "B._____" ausgegeben und sich telefonisch mit A._____ in Kontakt gesetzt hatte, an der Tat beteiligt waren und noch auf freiem Fuss sind. Der Beschwerdeführer selbst bestätigte, dass auch er jeweils von einem gewissen B._____ angerufen worden sei (vgl. act. B.3 S. 6). In einer späteren Einvernahme gab er sodann zu Protokoll, dass es immer unterschiedliche männliche Anrufer gewesen seien, die ihm Anweisungen gegeben hätten (vgl. act. B.12 S. 3). Bei seiner staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 28. Juni 2018 (staatsanwaltschaftliche Akten act. 3.31) sagte er sodann aus, anfänglich von einem gewissen "C._____" angesprochen worden zu sein. Auf die Frage hin, weshalb "C._____" gerade ihn für dieses Vorhaben angesprochen habe, antwortete er, dass er kein unbeschriebenes Blatt sei. In ihrer Stellungnahme vom 6. August 2018 (act. A.3) führt die Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang aus, der Beschwerdeführer sei vor dem Betrug in engem Kontakt mit "C._____" gestanden, von dem er auch das schwarze Mobiltelefon, welches für die Ausführung der Tat verwendet wurde, erhalten habe. Zudem bestehe der drin-

11 / 13 gende Verdacht, dass sowohl seine Schwester D._____ als auch ein gewisser E._____ aus L.1_____ an diesem Betrug beteiligt gewesen seien. Es muss somit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer weitere Tatbeteiligte kennt. Die Strafverfolgungsbehörden müssen unter diesen Umständen jedenfalls in der Anfangsphase der Strafuntersuchung die Möglichkeit haben, allfällige weitere Mittäter aufzuspüren, ohne dass der Beschwerdeführer diese warnen oder sich mit ihnen absprechen kann. Die Vorinstanz durfte damit ohne weiteres Kollusionsgefahr annehmen. 4. Gemäss Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO können Zwangsmassnahmen, worunter auch die Untersuchungshaft fällt, nur ergriffen werden, wenn die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können. Nach Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen. Diese Bestimmungen ergeben sich aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit bzw. der Subsidiarität und werden in Art. 237 StPO konkretisiert. Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind danach unzulässig, wenn ihr Zweck - die Verhinderung von Flucht, Kollusion, Wiederholung oder Ausführung der Tat - durch mildere Massnahmen erreicht werden kann. Sofern keine mildere Massnahme zweckgeeignet ist, ist sodann darauf zu achten, dass keine Überhaft droht (Art. 212 Abs. 3 StPO). Von Überhaft ist dann auszugehen, wenn die Haftdauer in grosse zeitliche Nähe der konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt, wobei bei sichernden Massnahmen auf deren mutmassliche Dauer abzustellen ist. Für die Verhältnismässigkeit der Haft spielt dabei keine Rolle, dass für die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe gegebenenfalls der bedingte oder teilbedingte Vollzug gewährt werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_413/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 4.2 mit Verweis auf BGE 133 I 270, E.3.4.2). 4.1. Vorliegend sind keine anderen geeigneten Massnahmen als die Untersuchungshaft ersichtlich, um der drohenden Flucht- und Kollusionsgefahr begegnen zu können. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist auch eine elektronische Überwachungsmassnahme nicht geeignet, eine Flucht ins nahe gelegene L.1_____ zu verhindern. Selbst das Tragen einer sogenannten elektronischen Fussfessel könnte eine Flucht kaum verhindern, sondern würde bloss deren frühzeitige Entdeckung bewirken. Auch eine Übernachtungspflicht beziehungsweise Meldepflicht – wie der Beschwerdeführer vorschlägt – wäre im konkreten Fall nicht zielführend, zumal der Beschwerdeführer gemäss Auskunft der Staatsanwaltschaft Graubünden (vgl. act. A.3) in L.1_____ bereits mehrfach vorbestraft ist und unter diesen Umständen nicht schlechthin angenommen werden kann, dass er sich an

12 / 13 eine entsprechende Auflage halten würde. Eine Ausweissperre fällt im konkreten Fall von Vornherein ausser Betracht, da der Beschwerdeführer bei seiner staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 28. Juni 2018 angab, über keinen Ausweis mehr zu verfügen, da sich dieser bei der O.3_____ Polizei befinde (vgl. staatsanwaltschaftliche Akten act. 3.31). Auch eine Sicherheitsleistung erweist sich vorliegend als nicht als geeignet sicherzustellen, dass sich der Beschwerdeführer nach einer Haftentlassung dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion stellen würde. Gestützt auf seine eigenen Angaben wäre er wohl nicht in der Lage, diese selber leisten zu können, da er arbeitslos ist und finanzielle Unterstützung durch seine Eltern erhält (vgl. act. B.3 S. 6). Was die Kollusionsgefahr anbelangt, ist festzuhalten, dass eine Kontaktaufnahme mit allfälligen flüchtigen Mittätern nur durch Untersuchungshaft verhindert werden kann, weshalb mildere Ersatzmassnahmen ausser Betracht fallen. 4.2. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im Falle von X._____ ein dringender Tatverdacht hinsichtlich des in Frage stehenden Betruges gegeben ist, Fluchtund Kollusionsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a und b StPO bestehen, Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 237 StPO zur Erreichung des Haftzwecks nicht genügen würden und eine Überhaft derzeit nicht einzutreten droht. Das Zwangsmassnahmengericht hat somit das Gesuch des Beschwerdeführers um Haftentlassung zu Recht abgewiesen. Demzufolge ist die vorliegende Beschwerde abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von Art. 8 und 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.201) werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens vorliegend auf CHF 1'500.00 festgesetzt.

13 / 13 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten von X._____. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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