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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 09.03.2018 SK2 2018 1

March 9, 2018·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·2,668 words·~13 min·5

Summary

einfache Körperverletzung | Beschwerde gegen StA, Einstellungsverfügung

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 9. März 2018 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 18 1 12. März 2018 Beschluss II. Strafkammer Vorsitz Pritzi RichterInnen Hubert und Brunner Aktuarin ad hoc Mätzler In der strafrechtlichen Beschwerde der X . _____ , Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Jürg Krumm, Möhrlistrasse 97, 8050 Zürich, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 5. Januar 2018, mitgeteilt am 5. Januar 2018, in Sachen Y._____, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. HSG Andrea Cantieni, Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur, betreffend einfache Körperverletzung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 9 I. Sachverhalt A. Am 13. Juli 2016 erstattete X._____ bei der Kantonspolizei Graubünden telefonisch Anzeige, wonach sie von ihrem Nachbarn, Y._____, geschlagen worden sei. Der Tatort hätte sich in einem Mehrfamilienhaus, _____ in O.1_____, befunden. B. Gemäss Kriminalrapport vom 08. August 2016 befand sich X._____ beim Eintreffen der Kantonspolizei Graubünden in der Wohnung im 2. Obergeschoss des Mehrfamilienhauses. In der Erdgeschosswohnung _____ befinde sich ein Atelier, in welchem Prostituierte ihre Dienste anbieten. X._____ hätte leicht an ihrer Nase geblutet. Ihr Lebenspartner, A._____, sei ebenfalls anwesend gewesen. Nach kurzer Zeit sei die Ambulanz erschienen und habe sich um X._____ gekümmert. Die zwei sich zu jenem Zeitpunkt im Atelier befindlichen Prostituierten hätten angegeben, vom Vorfall nichts Konkretes mitbekommen zu haben. Weiter sei es vor Ort ordentlich gewesen und nichts hätte auf eine Streiterei oder ein Handgemenge hingewiesen (act. 4.1 StA). C. Am 14. Juli 2016 stellte X._____ Strafantrag gegen Y._____ wegen Tätlichkeiten und Körperverletzungen (act. 4.3 StA). D. Am 14. August 2016 teilte X._____ der Staatsanwaltschaft Graubünden schriftlich mit, dass sie sich als Privatklägerin im Strafverfahren gegen Y._____ wegen Tätlichkeiten/Körperverletzungen beteiligen wolle (act. 4.4 StA). E. Die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eröffnete am 30. November 2016 gegen Y._____ eine Strafuntersuchung wegen einfacher Körperverletzung etc. F. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2017, mitgeteilt am 13. Dezember 2017, teilte die Staatsanwaltschaft Graubünden mit, dass die Strafuntersuchung gegen Y._____ wegen einfacher Körperverletzung etc. abgeschlossen sei. Aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse wurde die Einstellung des Verfahrens gemäss 319 ff. StPO in Aussicht gestellt. G. Mit Verfügung vom 5. Januar 2018, mitgeteilt am 5. Januar 2018, stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen Y._____ ein. Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen. Y._____ wurde eine ausseramtliche Entschädigung von CHF 3'243.80 zugesprochen.

Seite 3 — 9 H. Dagegen erhob X._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 17. Januar 2018 (Poststempel) Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden, wobei sie beantragte, das Strafverfahren gegen den Beschuldigten sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschuldigten weiterzuführen. I. Mit Vernehmlassung vom 1. Februar 2018 (Überbringung an das Kantonsgericht) beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. J. Auf die weitere Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Erwägungen in der angefochtenen Einstellungsverfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1 Gemäss Art. 322 Abs. 2 sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) kann gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde geführt werden. Die Behandlung der Beschwerde fällt in die Zuständigkeit der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden (Art. 10 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung [KGV; BR 173.110]). Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO). Die beschwerdeführende Partei hat dabei genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides bzw. der Verfügung sie anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO) und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 lit. c StPO). Mit Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO sowohl Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), als auch die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. Ferner kann die Rüge der Unangemessenheit (lit. c) erhoben werden. 1.2 Zur Beschwerde legitimiert sind entgegen dem Wortlaut von Art. 322 Abs. 2 StPO nicht nur die Parteien, sondern auch die anderen Verfahrensbeteiligten nach Art. 105 StPO, soweit sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids haben, d.h. soweit sie durch die Einstellungsver-

Seite 4 — 9 fügung beschwert sind (Art. 382 Abs. 1 StPO). Parteien sind im Haupt- und Rechtsmittelverfahren neben der Staatsanwaltschaft der Beschuldigte sowie der Privatkläger (Art. 104 Abs. 1 StPO). Als Privatkläger gilt der Geschädigte, der ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen, wobei der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO). Eine Beschwer, das heisst ein rechtlich geschütztes Interesse, ist nur dann zu bejahen, wenn die Beschwerdeführerin selbst in ihren eigenen Rechten unmittelbar und direkt betroffen ist (vgl. zum Ganzen PKG 2013 Nr. 19; Martin Ziegler/Stefan Keller, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N. 4 zu Art. 382 StPO [zit. Basler Kommentar StPO]; Rolf Grädel/Matthias Heiniger, in: Basler Kommentar StPO, a.a.O., N. 6 zu Art. 322 StPO; Nathan Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N. 9 zu Art. 322 StPO). Die Beschwerdeführerin hat vorliegend Strafantrag wegen Tätlichkeiten und Körperverletzungen erhoben und sich sodann als Privatklägerin sowohl im Zivil- als auch im Strafpunkt konstituiert (act. 4.4 StA). Vorliegend beruft sich die Beschwerdeführerin auf Tätlichkeiten und Körperverletzungen gegen sie, womit sie in ihren eigenen Rechten unmittelbar betroffen ist. Da sich die von ihr am 17. Januar 2018 erhobene Beschwerde als frist- und formgerecht erweist und auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde zu begründen. Sie hat sich insbesondere darüber zu äussern, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO). In der Begründung ist schlüssig zu behaupten, dass und weshalb ein Beschwerdegrund gegeben ist. Die Anforderungen an die Beschwerdebegründung dürfen nicht überspannt werden, doch hat sich die Begründung zumindest in minimaler Form mit der angefochtenen hoheitlichen Verfahrenshandlung auseinanderzusetzen (vgl. Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011 [zit. Guidon, Beschwerde], Rz. 392 mit Hinweis auf BGE 131 II 449 E. 1.3). Daran mangelt es beispielsweise, wenn die Richtigkeit der tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Handlung nur pauschal bestritten wird. In der Beschwerdeschrift muss die beschwerdeführende Partei sodann bedingungslos und deutlich zum Ausdruck bringen, dass sie die in Frage stehende hoheitliche Verfahrenshandlung anfechten will (sog. Beschwerdewille). Eine Erklärung, aus der lediglich abzuleiten ist, dass der Betroffene mit dem Entscheid nicht zufrieden ist oder er diesen kritisiert, genügt somit nicht. Nicht erforderlich ist hingegen, dass

Seite 5 — 9 die Erklärung ausdrücklich formuliert wird. Der Beschwerdewille kann auch aus Sinn und Gehalt der Beschwerdeschrift hervorgehen (vgl. zum Ganzen Patrick Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 9a zu Art. 396 StPO). 3.1 Die Staatsanwaltschaft gelangte zur Erkenntnis, dass sich der Tatverdacht bezüglich einfacher Körperverletzung etc. dem Beschwerdegegner gegenüber nicht soweit erhärtet habe, um Anklage erheben zu können. Sie stützt sich hierfür auf die Aussagen der Beschwerdeführerin, des Beschwerdegegners, der Zeugen B._____, C._____ und D._____. Es sei unbestritten, dass es zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen sei. Gemäss eigenen Aussagen von X._____ sei jedoch nicht einmal sie selber sicher, ob Y._____ ihr einen Schlag ins Gesicht verpasst habe. Die drei Zeugenaussagen führten ebenfalls nicht zu weiteren Erkenntnissen hinsichtlich der Klärung der Frage, wie die Verletzung an der Nase von X._____ entstanden sei bzw. ob Y._____ diese ihr zugefügt habe. Es sei zusammenfassend festzuhalten, dass selbst wenn X._____ die Verletzung von einer durch Y._____ verursachten Handlung erlitten habe, Y._____ im Ergebnis kein Verschulden nachgewiesen werden könne. Vor diesem Hintergrund rechtfertige es sich nicht, Anklage zu erheben und es seien auch keine weiteren Beweismittel ersichtlich, welche das Beweisergebnis beeinflussen könnten. 3.2 Die Beschwerdeführerin wirft der Staatsanwaltschaft eine falsche, resp. ungenügende Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" vor, wonach sie ihr Ermessen überschritten habe und die rechtliche Beurteilung der Strafbarkeit des Beschwerdegegners dem Gericht hätte überlassen müssen. Die Würdigung der Aussage der Beschwerdeführerin bezüglich dessen, dass sie selber nicht sicher sei, ob Y._____ ihr ins Gesicht geschlagen habe, sei dem Gericht zu überlassen und die Würdigung des Sachverhaltes hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes sei in diesem Stadium ebenfalls unzulässigerweise von der Staatsanwaltschaft vorgenommen worden. Richtig sei, dass sich der Tatverdacht während des bisherigen Verlaufs der Untersuchung erhärtet habe, da der Beschwerdegegner am Gerangel teilgenommen habe und aus diesem die Verletzung der Privatklägerin resultiert sei. 4. Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ist ein Strafverfahren dann einzustellen, wenn der ursprünglich vorhandene Anfangsverdacht nicht in einem Mass erhärtet werden konnte, dass sich eine Anklage rechtfertigt. Dies ist dann der Fall, wenn unter einer Gesamtwürdigung der Beweise nicht mit einem verurteilenden Er-

Seite 6 — 9 kenntnis des Gerichtes gerechnet werden kann und auch keine konkret zu erhebenden Beweismittel mehr erkennbar sind, die das Resultat im gegenteiligen Sinn beeinflussen könnten (vgl. Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 14 39 vom 11. Februar 2015, E. 2, mit Hinweis auf PKG 1997 Nr. 36 E. 5). Im Weiteren hat nach Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO die Einstellung des Verfahrens zu erfolgen, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist, d.h. wenn das inkriminierte Verhalten – selbst wenn es nachgewiesen wäre – nicht den objektiven oder subjektiven Tatbestand erfüllt. Aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO) folgt, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit beziehungsweise offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf, wobei der Staatsanwaltschaft bei der Beurteilung dieser Frage ein gewisser Spielraum zusteht. Hingegen ist - in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" - Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf (vgl. BGE 138 IV 186 E. 4.1; Grädel/Heiniger, a.a.O., N 8 zu Art. 319 StPO; Landshut/Bosshard, a.a.O., N 15 und 19 f. zu Art. 319 StPO; Schmid, a.a.O., N 5 f. zu Art. 319 StPO). Aussagen sind in der Regel vom urteilenden Gericht zu würdigen (BGE 137 IV 122 E. 3.3). Gerade bei Delikten, in denen Aussage gegen Aussage steht, ist zudem die unmittelbare Wahrnehmung durch das Gericht unverzichtbar. Andernfalls beruht die Aussagenwürdigung auf einer unvollständigen Grundlage, was bei sich widersprechenden Angaben umso stärker ins Gewicht fällt (Urteil 6B_718/2013 vom 27. Februar 2014 E. 2.5). Stehen sich gegensätzliche Aussagen der Parteien gegenüber und liegen keine objektiven Beweise vor, kann ausnahmsweise auf eine Anklage verzichtet werden, wenn es nicht möglich ist, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, und keine weiteren Beweisergebnisse zu erwarten sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_806/2015 vom 1. Februar 2016, E. 2.3; 6B_1151/2014 vom 16. Dezember 2015, E. 3.1; 6B_918/2014 vom 2. April 2015, E. 2.1.2; 6B_96/2014 vom 30. Juni 2014, E. 2.1; 6B_743/2013 vom 24. Juni 2014, E. 4.1.2; 6B_856/2013 vom 3. April 2014, E. 2.2; 1B_535/2012 vom 28. November 2012, E. 5.2). 4.1 Die Polizei hat X._____, Y._____ und B._____ einvernommen. Die Staatsanwaltschaft hat im Rahmen einer Konfrontation X._____ und Y._____ einvernommen und weiter die Zeugen B._____, C._____ und D._____ befragt.

Seite 7 — 9 Vorliegend stehen sich die Aussagen der Beschwerdeführerin und des Beschwerdegegners gegenüber. X._____ behauptet, es hätte sich ein Gerangel zwischen ihr und Y._____ ereignet und sie hätte einen Schlag erhalten, wobei sie glaubt, dieser hätte von der Hand von Y._____ gestammt. Dabei hätte sie eine Schürfung an der Nase erlitten (vgl. act. 4.13 StA). Y._____ bestätigt zwar, dass sich ein Handgemenge ereignet habe, im Gegensatz zu X._____ behauptet er aber, dass ihn zuerst X._____ hangreiflich attackiert und ihn aus dem Raum zu weisen versucht habe. In Befürchtung einer Notwehrsituation habe er sich in ungemütlicher Lage verbal und physisch verteidigt, seiner Meinung nach angemessen und ohne jede Verletzungsabsicht. Er habe mit unmittelbar massiveren Angriffen gerechnet. Sie habe ihm sogar eine vor Ort sich befindliche Glasblumenvase aus nächster Nähe mit voller Wucht nachgeworfen und ihn die Treppe hinunter gestossen. Er habe Verletzungen davon getragen. Y._____ bestreitet sodann ausdrücklich, dass Schläge ausgeteilt worden seien, weder von ihm noch von X._____. Y._____ meint, er habe X._____ nicht verletzt. Es könne möglich sein, dass er mit seinen Händen bei der Abwehr in die Nähe ihres Gesichts gekommen sei. Er habe sie aber ganz sicher nicht bewusst verletzt (vgl. act. 4.14 StA). Die beiden vor Ort anwesenden Arbeiter, B._____ und C._____ konnten nicht bezeugen, dass Y._____ X._____ geschlagen habe. B._____ erklärt, dass er zunächst gehört habe wie X._____ erschien und Y._____ aufforderte, die Wohnung zu verlassen. Sie sei im Gang gestanden und habe Y._____ den Durchgang in die Wohnung versperrt. Y._____ habe ihm und seinem Mitarbeiter wohl folgen wollen. X._____ und Y._____ hätten sodann im Eingangsbereich gestanden und laut und emotional diskutiert, was als Streit bezeichnet werden könne. Circa eine Minute später habe X._____ Y._____ an der Schulter stossend aus der Wohnung zu drängen versucht. Dieser hätte sich aber nicht so leicht hinaus drängen lassen. Kurze Zeit danach habe er eine Glaszersplitterung gehört und später dann habe er gesehen wie X._____ an der Nase leicht geblutet habe. Ihre Brille sei verbogen gewesen. Auf die Frage, wer den Streit begonnen habe, antwortete er, dass dies klar X._____ gewesen sei, die den Streit begonnen habe, indem sie Y._____ aufgefordert habe, den Raum zu verlassen. Sie habe dies unmissverständlich deutlich gemacht (vgl. act. 4.15 StA). C._____ gibt zur Auskunft, er habe, während dessen er sich in der Nasszelle befunden habe, ein Geschrei gehört, er habe sich aber nicht darum gekümmert. Er habe sodann beim Verlassen des Ateliers gesehen, wie sich Y._____ und X._____ gegenseitig herumgestossen hätten. Auf die Frage, ob sich Y._____ bei der Auseinandersetzung verletzt habe, meinte er, dies wisse er nicht, er habe je-

Seite 8 — 9 denfalls keine Verletzungen gesehen. Beim Verlassen der Wohnung habe er seiner Meinung nach lediglich feststellen können, dass Y._____ in das Atelier reingehen wollte und X._____ Y._____ aus dem Atelier rausstossen wollte (vgl. act. 4.24 StA). Die ebenfalls vor Ort anwesend gewesene D._____ sagt aus, sie habe von keinen Schlägen Kenntnis genommen. Sie habe lediglich vernommen, dass X._____ im Gesicht leicht geblutet habe (vgl. act. 4.26 StA). 4.2 Es stehen sich zunächst die gegensätzlichen Aussagen von X._____ und Y._____ gegenüber. Entscheidend für die Beurteilung des vorliegenden Falles ist, dass nicht die eine Aussage glaubhafter bewertet werden kann als die andere. Des Weiteren kann von keiner der restlichen vor Ort anwesenden Personen bestätigt werden, dass die Verletzung von X._____ auf einen Schlag von Y._____ zurückzuführen wäre. Es sind keine zusätzlichen Beweisergebnisse zu erwarten, und neue Beweiserhebungen werden auch nicht von der Beschwerdeführerin angeregt. Angesichts des vorliegenden Beweisergebnisses und der aufgeführten höchstrichterlichen Rechtsprechung kann der Vorinstanz keine falsche Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" vorgeworfen werden. Die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdegegner wegen einfacher Körperverletzung etc. ist daher zu bestätigen. 5.1 Die Staatsanwaltschaft hat die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen und dem Beschwerdegegner zulasten der Staatskasse eine Entschädigung in Höhe von CHF 3'243.80 (inkl. MWSt.) zugesprochen. Angesichts des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens bleibt es bei dieser Kostenregelung. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens vorliegend auf CHF 1'500.00 festgesetzt. Dem Beschwerdegegner wird keine Entschädigung zugesprochen, zumal er sich nicht am Beschwerdeverfahren beteiligt hat.

Seite 9 — 9 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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