Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 19. Mai 2017 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 17 6 23. Mai 2017 Verfügung II. Strafkammer Vorsitz Pritzi Aktuar Hitz In der strafrechtlichen Beschwerde des X._____, Beschwerdeführer, gegen den Strafbefehl der Einzelrichterin am Regionalgericht Prättigau/Davos vom 25. Januar 2017, mitgeteilt am 25. Januar 2017, in Sachen des Beschwerdeführers gegen Y._____, Beschwerdegegner, betreffend Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot,
Seite 2 — 4 hat der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden nach Kenntnisnahme der Eingabe vom 17. März 2017, nach Einsicht in die Verfahrensakten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen, – dass Y._____ mit Strafbefehl der Einzelrichterin am Regionalgericht Prättigau/Davos vom 25. Januar 2017, mitgeteilt am 25. Januar 2017, vom Vorwurf der Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO freigesprochen wurde, – dass X._____ gegen diesen Strafbefehl vom 25. Januar 2017 am 30. Januar 2017 Einsprache beim Regionalgericht Prättigau/Davos erhob, – dass das Regionalgericht Prättigau/Davos mit Eingabe vom 17. März 2017 an das Kantonsgericht von Graubünden mitteilte, es habe sich zwischenzeitlich herausgestellt, dass nicht ein Freispruch, sondern eine Einstellungsverfügung die korrekte Erlassform gewesen wäre und dass im Falle einer Einstellungsverfügung das Rechtsmittel der Beschwerde an das Kantonsgericht ergriffen werden und nicht – wie im Strafbefehl vermerkt – eine Einsprache beim Regionalgericht Prättigau/Davos erfolgen müsse, weshalb dem Kantonsgericht die gesamten Verfahrensakten zugestellt würden, – dass gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 357 Abs. 2 StPO gegen einen Strafbefehl einer Übertretungsstrafbehörde innert zehn Tagen Einsprache erhoben werden kann, – dass gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO die Beschwerde gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden zulässig ist, – dass aber, ohne im Gesetzestext ausdrücklich erwähnt zu sein, der Strafbefehl von der Beschwerde ausgeschlossen ist (vgl. Andreas J. Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 2. Aufl., Zürich 2014, N. 18 zu Art. 393 StPO), – dass die Einzelrichterin am Regionalgericht Prättigau/Davos am 25. Januar 2017 aber einen Strafbefehl erliess, womit eine Beschwerde gestützt auf Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ausgeschlossen ist, – dass die "nicht korrekte Erlassform" des Strafbefehls daran nichts zu ändern vermag,
Seite 3 — 4 – dass das Verfahren von der Übertretungsstrafbehörde gemäss Art. 357 Abs. 3 StPO mit einer kurz begründeten Verfügung einzustellen ist, wenn der Übertretungstatbestand nicht erfüllt ist, – dass die Einzelrichterin am Regionalgericht Prättigau/Davos im Rahmen des Einspracheverfahrens gemäss Art. 355 StPO in Verbindung mit Art. 357 Abs. 2 StPO die Legitimation und Vorbringen von X._____ zu prüfen und neu zu entscheiden haben wird, ob das Verfahren einzustellen ist, – dass eine Einstellung des Verfahrens alsdann mit einer Einstellungsverfügung zu erfolgen hätte, – dass demnach die Voraussetzungen für ein Beschwerdeverfahren vor der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden nicht gegeben sind, womit auf die Überweisung der Einsprache durch das Regionalgericht Prättigau/Davos nicht eingetreten werden kann, – dass die Einsprache zuständigkeitshalber dem Regionalgericht Prättigau/Davos zur Weiterführung des Verfahrens mit der Proz. Nr. 535-2017-9 zurückgewiesen wird, – dass für den Erlass dieser Verfügung keine Verfahrenskosten erhoben werden,
Seite 4 — 4 erkannt: 1. Die Einsprache von X._____ gegen den Strafbefehl vom 25. Januar 2017 wird dem Regionalgericht Prättigau/Davos zur Weiterführung des Verfahrens mit der Proz. Nr. 535-2017-9 zurückgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: