Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 3. Januar 2018 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 17 46 15. Januar 2018 Verfügung II. Strafkammer Vorsitz Pritzi Aktuarin ad hoc Hemmi In der strafrechtlichen Beschwerde des X._____, Beschwerdeführer, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 13. Oktober 2017, mitgeteilt am 20. Oktober 2017, in Sachen des Beschwerdeführers, betreffend Führen eines nicht vorschriftsgemässen Fahrzeugs,
Seite 2 — 6 hat der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden nach Kenntnisnahme der Beschwerde vom 27. Oktober 2017 (Poststempel 30. Oktober 2017), nach Einsicht in die Verfahrensakten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen, – dass X._____ gemäss Verkehrspolizei Rapport der Kantonspolizei Graubünden vom 3. Juli 2017 beschuldigt wurde, er habe den Personenwagen Citroën F Berlingo 1.6l 16V, Kontrollschild _____, samt Sachentransportanhänger Heinemann X Z 1021, Kontrollschild _____, am 29. April 2017, um 20.35 Uhr, auf der Autostrasse _____ in O.1_____, Fahrtrichtung Norden, in nicht vorschriftsgemässem Zustand gelenkt, – dass die Staatsanwaltschaft Graubünden am 1. September 2017 nach Prüfung der Akten und in Anwendung von Art. 309 StPO die Eröffnung der Strafuntersuchung gegen X._____ wegen Führens eines nicht betriebssicheren bzw. nicht vorschriftsgemässen Fahrzeugs (Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG) verfügte, – dass die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Einstellungsverfügung vom 13. Oktober 2017, mitgeteilt am 20. Oktober 2017, das Strafverfahren gegen X._____ einstellte, die Verfahrenskosten dem Kanton übertrug und mangels nennenswerter Umtriebe keine Entschädigung zusprach (Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO), – dass X._____ mit Eingabe vom 27. Oktober 2017 (Poststempel 30. Oktober 2017) der Staatsanwaltschaft Graubünden Aufwendungen (Spesen Rechtsanwalt, Spesen Motorfahrzeugkontrolle, Arbeitsausfall) von insgesamt CHF 2'000.00 in Rechnung stellte, – dass mit Schreiben der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 3. November 2017 X._____ aufgefordert wurde, mitzuteilen, ob die besagte Rechnung als Beschwerde zu behandeln sei, – dass X._____ mit Schreiben vom 13. November 2017 (Poststempel 11. November 2017) der Staatsanwaltschaft Graubünden lediglich mitteilte, er habe ihr Schreiben vom 3. November 2017 zur Kenntnis genommen und sei vom 14. November 2017 bis 11. Dezember 2017 nicht in der Schweiz, – dass in der Folge die Staatsanwaltschaft Graubünden die besagte Rechnung am 14. November 2017 zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht von Graubünden weiterleitete,
Seite 3 — 6 – dass der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden die besagte Rechnung als Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO entgegennahm, – dass die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist, – dass in der Begründung der Beschwerde gemäss Art. 396 StPO in Verbindung mit Art. 385 StPO genau anzugeben ist, welche Punkte des Entscheids angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden, – dass die Anforderungen an die Beschwerdebegründung zwar nicht überspannt werden dürfen, die Beschwerdebegründung sich aber zumindest in minimaler Form mit der angefochtenen Verfügung auseinanderzusetzen hat (vgl. Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 392 mit Hinweis auf BGE 131 II 449 E. 1.3), – dass rein pauschale Behauptungen, tatsächliche oder rechtliche Erwägungen des angefochtenen Entscheids seien unrichtig, der Begründungspflicht nicht genügen (vgl. Patrick Guidon, a.a.O., N 392), – dass die vorinstanzliche Einstellungsverfügung vom 13. Oktober 2017, mitgeteilt am 20. Oktober 2017, ausdrücklich darauf hinwies, die Beschwerde sei zu begründen, – dass X._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) in seiner Eingabe vom 27. Oktober 2017 (Poststempel 30. Oktober 2017) lediglich für gewisse Aufwendungen (Spesen Rechtsanwalt, Spesen Motorfahrzeugkontrolle, Arbeitsausfall) pauschal einen Betrag von insgesamt CHF 2'000.00 geltend macht, sich jedoch in keiner Weise auf die angefochtene Einstellungsverfügung bzw. deren Begründung betreffend Nichtzusprache einer Entschädigung bezieht und nicht aufzeigt, inwiefern diese falsch sein sollte, – dass der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden mit Schreiben vom 11. Dezember 2017 den Beschwerdeführer auf die Begründungspflicht hinwies und ihn aufforderte, seine Eingabe innert Nachfrist bis zum 22. Dezember 2017 entsprechend zu verbessern,
Seite 4 — 6 – dass der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden den Beschwerdeführer gleichzeitig darauf hinwies, dass das Verfahren ohne Kostenfolge abgeschrieben werde, sollte auf die Beschwerde verzichtet bzw. diese zurückgezogen werden, andernfalls ein mit Kostenfolgen verbundener Beschwerdeentscheid ergehen werde, – dass der Beschwerdeführer innert angesetzter Frist keine verbesserte Eingabe einreichte, – dass damit die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 396 StPO in Verbindung mit Art. 385 StPO nicht zu genügen vermag, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, – dass, selbst wenn auf die Beschwerde eingetreten werden könnte, diese - wie nachfolgend aufgezeigt wird - abzuweisen wäre, – dass zum einen mit der pauschalen Aufzählung der behaupteten Aufwendungen, ohne diese zu belegen, für das Kantonsgericht von Graubünden nicht nachvollziehbar ist, ob und inwiefern diese Auslagen tatsächlich angefallen sind, – dass zum anderen die pauschal aufgezählten Aufwendungen nicht ausreichen, um beurteilen zu können, ob dem Beschwerdeführer nennenswerte Umtriebe entstanden sind oder nicht, – dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf überhaupt einzutreten ist, – dass dieser Entscheid gestützt auf Art. 395 lit. a StPO in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht, – dass im Übrigen der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden die vorliegende Beschwerde in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet, – dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei kostenpflichtig wird (Art. 428 Abs. 1 StPO),
Seite 5 — 6 – dass nach Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) für Entscheide im Beschwerdeverfahren grundsätzlich eine Gebühr zwischen CHF 1'000.00 und CHF 5'000.00 zu erheben ist, – dass bei Erledigung des Rechtsmittels im Verfahren gemäss Art. 18 Abs. 3 GOG die Gerichtsgebühr gestützt auf Art. 10 VGS nach Ermessen des Gerichts herabgesetzt werden kann, – dass angesichts des Umstands, dass dem Gericht im konkreten Fall kein grosser Aufwand entstanden ist, eine Herabsetzung der Gerichtsgebühr gerechtfertigt erscheint, – dass demnach dem Beschwerdeführer eine Gerichtsgebühr in der Höhe von CHF 500.00 auferlegt wird,
Seite 6 — 6 erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 gehen zu Lasten von X._____. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: