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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 09.10.2017 SK2 2017 29

October 9, 2017·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·3,583 words·~18 min·6

Summary

fahrlässige Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB etc. | Beschwerde gegen StA, Einstellungsverfügung

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 09. Oktober 2017 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 17 29 10. Oktober 2017 Beschluss II. Strafkammer Vorsitz Hubert RichterInnen Pritzi und Brunner Aktuar Nydegger In der strafrechtlichen Beschwerde des X._____, Beschwerdeführer, und der Y._____, Beschwerdeführerin, beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. rer. publ. HSG Michael Graf, St. Leonhard- Strasse 20, 9001 St. Gallen, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 14. Juli 2017, mitgeteilt am 18. Juli 2017, in Sachen der Z._____, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Manfred Dähler, Poststrasse 12, 9000 St. Gallen, betreffend fahrlässige Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB etc., hat sich ergeben:

Seite 2 — 12 I. Sachverhalt A. Am 5. Juli 2015, um ca. 14:40 Uhr, verursachte Z._____ auf der Autostrasse A13 in der Nähe von O.1_____ einen Verkehrsunfall. Z._____ fuhr mit ihrem Fahrzeug (Kennzeichen SG _____) zunächst zu weit nach rechts, worauf sie ihre Fahrt nach links korrigierte. Dabei überfuhr sie die Sicherheitslinie und kollidierte mit der gegenüberliegenden, talseitigen Leitplanke und dann mit einem entgegenkommenden Fahrzeug (Kennzeichen SG _____), welches von X._____ gelenkt wurde. Sowohl Z._____ und ihr Ehemann A._____, welcher auf dem Beifahrersitz sass, als auch X._____ und seine Beifahrerin, Y._____, erlitten durch die Kollision diverse, zum Teil schwere Verletzungen. Als Folge der Verletzungen musste ausserdem die zehnwöchige Schwangerschaft von Y._____ abgebrochen werden. B. Am 30. September 2015 stellten X._____ und Y._____ jeweils Strafantrag gegen Z._____ wegen einfacher Körperverletzung bzw. fahrlässiger Körperverletzung aufgrund des Verkehrsunfalls vom 5. Juli 2015. C. Die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eröffnete am 9. Dezember 2015 ein Strafverfahren gegen Z._____ wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäss Art. 125 StGB etc. D. Mit Verfügung vom 14. Juli 2017, mitgeteilt am 18. Juli 2017, stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen Z._____ ein. Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen. Z._____ wurde zudem eine ausseramtliche Entschädigung von CHF 3'692.95 zugesprochen. Zur Begründung führte die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen aus, aufgrund ihrer Verletzungen sowie derjenigen ihres Ehemannes A._____ sei Z._____ bereits derart schwer betroffen, dass eine weitere Strafverfolgung und Bestrafung unangemessen sei. Daher rechtfertige es sich, die vorliegende Strafuntersuchung im Sinne von Art. 54 StGB einzustellen. E. Dagegen erhoben Y._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und X._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 27. Juli 2017 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden und beantragten, was folgt: "1. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 18. Juli 2017 sei aufzuheben. 2. Die Staatsanwaltschaft Graubünden sei anzuweisen, die Beschuldigte wegen fahrlässiger Körperverletzung zu Lasten der Privatkläger schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.

Seite 3 — 12 3. Eventuell sei die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 18. Juli 2017 aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen beim zuständigen Strafgericht Anklage zu erheben. 4. Die Staatsanwaltschaft ist anzuweisen, die Privatkläger für das Strafverfahren angemessen ausseramtlich zu entschädigen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge." F. In ihrer Stellungnahme vom 8. August 2017 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. G. Mit Eingabe vom 25. August 2017 liess Z._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) mitteilen, dass auf Antrag und Stellungnahme zur Beschwerde verzichtet werde. H. Auf die weitere Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Erwägungen in der angefochtenen Einstellungsverfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Gemäss Art. 322 Abs. 2 sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) kann gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde geführt werden. Die Behandlung der Beschwerde fällt in die Zuständigkeit der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden (Art. 10 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung [KGV; BR 173.110]). Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzu-reichen (Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO). Die beschwerdeführende Partei hat dabei genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides bzw. der Verfügung sie anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO) und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 lit. c StPO). Mit Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO sowohl Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), als auch die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. Ferner kann die Rüge der Unangemessenheit (lit. c) erhoben werden. 1.2. Zur Beschwerde legitimiert sind entgegen dem Wortlaut von Art. 322 Abs. 2 StPO nicht nur die Parteien, sondern auch die anderen Verfahrensbeteiligten nach

Seite 4 — 12 Art. 105 StPO, soweit sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids haben, d.h. soweit sie durch die Einstellungsverfügung beschwert sind (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Geschädigte können die Einstellungsverfügung - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen - nur dann anfechten, wenn sie sich als Privatkläger im Strafpunkt konstituiert haben (Art. 118 Abs. 1 StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_298/2012 vom 27. August 2012 E. 2.1; Rolf Grädel/Matthias Heiniger, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 6 zu Art. 322 StPO; Nathan Landshut/Thomas Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/ Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 9 zu Art. 322 StPO). Als geschädigte Person gilt, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Ob tatsächlich eine tatbestandsmässige, rechtswidrige und schuldhafte Straftat vorliegt, wird erst im Endentscheid festgestellt. Bis dahin bleibt sie eine blosse Hypothese (vgl. Goran Mazzucchelli/Mario Postizzi, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 20 zu Art. 115 StPO). 1.3. Die Beschwerdeführer haben sich beim von der Beschwerdegegnerin verursachten Verkehrsunfall Verletzungen zugezogen und sind damit fraglos in ihren Rechten unmittelbar verletzt. Sodann haben sie jeweils innert der Frist gemäss Art. 31 StGB Strafantrag gestellt (StA act. 4.6 und 4.8) und sich rechtzeitig als Privatklägerschaft konstituiert (vgl. StA act. 4.7 und 4.9). Durch die Einstellung des Verfahrens sind die Beschwerdeführer offensichtlich beschwert, sodass sie zur Beschwerdeerhebung legitimiert sind. Da sich die von ihnen am 27. Juli 2017 erhobene Beschwerde als frist- und formgerecht erweist und auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Die Beschwerdeführer beantragen die Aufhebung der angefochtenen Einstellungsverfügung sowie die Anweisung an die Staatsanwaltschaft, die Beschwerdegegnerin wegen fahrlässiger Körperverletzung schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen oder - eventualiter - beim zuständigen Strafgericht Anklage zu erheben. 2.1. Die Staatsanwaltschaft stellte die gegen die Beschwerdegegnerin geführte Strafuntersuchung mit der Begründung ein, aufgrund ihrer Verletzungen sowie derjenigen ihres Ehemannes A._____ sei Z._____ bereits derart schwer betroffen, dass eine weitere Strafverfolgung und Bestrafung unangemessen sei. Daher rechtfertige es sich, die vorliegende Strafuntersuchung im Sinne von Art. 54 StGB

Seite 5 — 12 einzustellen. Die Staatsanwaltschaft gibt zwar nicht an, auf welche prozessrechtliche Bestimmung sie die Verfahrenseinstellung stützt, folgt man indessen der Begründung der Staatsanwaltschaft, so kann hierfür einzig Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO infrage kommen. 2.2. Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO ist ein Strafverfahren dann einzustellen, wenn nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Unter eine solche gesetzliche Vorschrift fällt unter anderem Art. 54 StGB. Danach sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen ist, dass eine Strafe unangemessen wäre. Methodisch ist dabei so vorzugehen, dass das Gericht zunächst die Strafe ohne Berücksichtigung der Auswirkungen der Tat für den Täter zuzumessen hat, um diese Einsatzstrafe sodann gegen die eine unmittelbare Folge seiner Tat darstellende Betroffenheit des Täters abzuwägen. Bei dieser Abwägung kann sich ergeben, dass der Täter bereits genug bestraft ist, weshalb von einer Bestrafung abzusehen ist. Schwere Tatfolgen können den Täter derart hart treffen, dass er dadurch schon genügend bestraft erscheint und somit auf die Verhängung einer weiteren Sanktion verzichtet werden kann. Ein Strafbedürfnis entfällt; das Verschulden des Täters erscheint als durch die ihn treffenden gravierenden Folgen seiner Tat ausgeglichen. Es kann sich indessen auch zeigen, dass eine gänzliche Strafbefreiung nicht in Frage kommt, aber angesichts der grossen Betroffenheit des Täters als unmittelbare Folge seiner Tat nur eine niedrigere Strafe als die Einsatzstrafe und gegebenenfalls auch als die innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zulässige niedrigste Strafe angemessen erscheint. Der Sinn der Bestimmung von Art. 54 StGB gebietet, in solchen Fällen die schweren Tatfolgen auch über eine Strafmilderung nach freiem Ermessen im Sinne von Art. 54 StGB angemessen zu berücksichtigen, entsprechend deren doppelter Bedeutung mit der Wirkung, dass der Richter nicht mehr an den für das betreffende Delikt geltenden Strafrahmen gebunden ist, die Strafe aber mindestens zu mindern hat (vgl. zum Ganzen BGE 119 IV 280 E. 1a). Art. 54 StGB ist jedenfalls dann verletzt, wenn die Bestimmung in einem Falle nicht Anwendung findet, wo ein leichtes Verschulden sehr schwere direkte Folgen für den Täter nach sich zieht, beziehungsweise dort angewendet wird, wo ein schweres Verschulden lediglich zu einer leichten Betroffenheit des Täters geführt hat. Zwischen diesen beiden Extremen hat das Gericht nach Prüfung der konkreten Umstände des Einzelfalles zu entscheiden, wobei es über ein weites Ermessen verfügt (BGE 119 IV 280 E. 1a). Dabei gilt zu beachten, dass die Bestimmung

Seite 6 — 12 von Art. 54 StGB zwar nicht einzig bei Extremfällen zum Zuge kommt, aber auch nicht Teil der alltäglichen Strafrechtspraxis sein kann. So verlangt die Bestimmung denn auch ausdrücklich eine schwere Betroffenheit des Täters (BGE 119 IV 280 1b). 2.3. Was die (hypothetische) Einsatzstrafe betrifft, hielt die Staatsanwaltschaft fest, bei der Beschwerdegegnerin sei - falls erwiesen - höchstens ein leichtes Verschulden anzunehmen. Es seien keine Motive ersichtlich, welche ihr Verhalten in ein ungünstiges Licht stellen lassen würden. Ein Handlungsunwert fehle insofern. Zu ihren Gunsten wirke sich auch die Täterkomponente aus; die Beschwerdegegnerin sei weder im schweizerischen Strafregister noch im Strassenverkehrsregister ADMAS verzeichnet. Hingegen bestünde ein beachtlicher Erfolgsunwert, welcher sich aus den durch den Unfall verursachten Verletzungen von X._____, Y._____ und A._____ ergebe. X._____ habe ein Hämatom der Bauchdecke, Verletzungen an der rechten Hand und eine Fraktur der rechten Kniescheibe erlitten. Diese Verletzungen seien nicht als lebensgefährlich eingestuft worden. Y._____ habe sich dagegen schwere, lebensbedrohliche Bauchverletzungen mit einer Darmperforation sowie Lendenwirbel-Frakturen und Verletzungen an der Hand zugezogen. Sie habe operiert werden müssen. Aufgrund der erlittenen Verletzungen bzw. der Strahlungen und Medikamenteneinnahme habe zudem ihre zehnwöchige Schwangerschaft abgebrochen werden müssen. Diese Verletzungen und Unfallfolgen bei X._____ und Y._____ würden bei der objektiven Tatschwere schwer ins Gewicht fallen. Dasselbe gelte in Bezug auf die von A._____ erlittenen Verletzungen. Bezüglich der aus den unmittelbaren Folgen der Tat resultierenden Betroffenheit der Beschwerdegegnerin hielt die Staatsanwaltschaft fest, durch den Unfall habe die Beschuldigte ein Schädelhirntrauma mit rechtsseitigem Subduralhämatom, sieben Rippenfrakturen und eine Fraktur der Grosszehe rechts erlitten. Ihr Ehemann A._____, welcher auf dem Beifahrersitz gesessen habe, habe eine interzerebrale Kontusionsblutung (Hirnblutung), eine Subarachnoidalblutung (Blutung zwischen den Hirnhäuten), ein subgaleales Hämatom (Blutansammlung unter der flächigen Sehnenplatte des Schädels) sowie einen grossen Weichteildefekt am Hals mit Läsion des Musculus Sternocleidomastoideus ("grosser Kopfwender") erlitten. Diese Verletzungen seien als schwer bewertet worden. Ferner seien bei A._____ eine offene Nasenbeinfraktur, Schürfungen der rechten Wange, Rippenfrakturen, ein Verdacht auf Contusio Cordis (Herzverletzung), ein Verdacht auf Nebennierenkontusionsblutung sowie verschiedene Schürfungen festgestellt worden. Nach der Bergung sei A._____ einer Notoperation unterzogen worden. So-

Seite 7 — 12 wohl er als auch die Beschwerdegegnerin seien im Anschluss rund zwei Wochen im Spital und danach ca. 6 Wochen in der Reha gewesen. Die Beschwerdegegnerin habe nach wie vor Beschwerden an einem Arm und Probleme mit dem Gleichgewicht. Ihr Ehemann habe grosse Probleme mit der Konzentration und der Erinnerung. Nach dem Unfall sei er im Oktober 2016 einer weiteren Operation unterzogen worden, um das im Hirn gesammelte Blut zu entfernen. Zusammenfassend hielt die Staatsanwaltschaft fest, gemessen am Verschulden der Beschwerdegegnerin würden die unmittelbaren Folgen der Tat schwerer wiegen. Aufgrund ihrer eigenen Verletzungen sowie derjenigen ihres Ehemannes A._____ sei die Beschwerdegegnerin bereits derart schwer betroffen, dass eine weitere Strafverfolgung und Bestrafung unangemessen sei. Daher rechtfertige es sich, die gegen die Beschwerdegegnerin geführte Strafuntersuchung im Sinne von Art. 54 StGB einzustellen (Einstellungsverfügung, E. II.3). Die Beschwerdeführer wenden gegen diese Argumentation ein, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Staatsanwaltschaft das Verschulden der Beschwerdegegnerin als "leicht" bezeichne. Die fehlende Beherrschung des Fahrzeuges, das Überfahren der Sicherheitslinie und das Befahren der Gegenfahrbahn trotz Gegenverkehr auf einer Schnellstrasse mit einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h stelle ein äusserst schweres Verschulden dar. Sodann gelte es auch die Betroffenheit der Beschwerdeführer zu berücksichtigen. Das Ausmass des verschuldeten Erfolges auf Seiten der unschuldigen Opfer, die schwer verletzt worden seien und sogar ihr ungeborenes Kind verloren hätten, schliesse eine Strafbefreiung nach Art. 54 StGB in Bezug auf die mehrfachen (schweren) Körperverletzungen zum Vornherein aus. Die Beschwerdeführerin habe ein Polytrauma mit schwersten Verletzungen erlitten, leide immer noch an schmerzhaften Bauchkrämpfen und quälenden Rückenschmerzen und sei nach wie vor voll arbeitsunfähig. Auch der Beschwerdeführer sei erheblich verletzt worden. Er habe eine patella Kontusion rechts, ein Oberschenkelhämatom rechts, eine Contusio abdominis mit intraaptominellem Hämatom, eine Riss-Quetsch-Wunde mit Glasscherbenverletzungen am rechten Unterarm, ein leichtes HWS-Distorsions-Trauma und schliesslich eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion erlitten. Auch er sei lange hospitalisiert und erst knapp drei Monate nach dem Verkehrsunfall wieder voll arbeitsfähig gewesen (Beschwerde, S. 5 f.). 2.4. Die Staatsanwaltschaft weist in der angefochtenen Einstellungsverfügung darauf hin, dass den "zuständigen Behörden" bei der Anwendung von Art. 54 StGB ein weiter Ermessensspielraum zur Verfügung stünde (Einstellungsverfügung, E. II.1). Zu beachten ist indes, dass auch bei einer Einstellung des Strafver-

Seite 8 — 12 fahrens gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit e StPO der Grundsatz "in dubio pro duriore" seine Geltung hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_45/2016 vom 13. Juni 2016, E. 2.4). Er bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Demgegenüber hat bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Insofern ist das "Ermessen" der Staatsanwaltschaft bei der Anwendung von Art. 54 StGB auf klare Fälle beschränkt (BGE 137 IV 105 E. 2.3). In diesem Sinne hat denn auch das Kantonsgericht von Graubünden bereits entschieden, eine Einstellung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO sei nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für einen Straf(verfolgungs-)verzicht klar erfüllt seien (vgl. Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 16 34 vom 28. November 2016, E. 9c [in fine]). Was das Verschulden der Beschwerdegegnerin betrifft, so liess die Staatsanwaltschaft zunächst offen, ob die Beschwerdegegnerin den Unfall durch eine Unachtsamkeit und damit schuldhaft verursachte hatte oder ob sie infolge eines epileptischen Anfalles auf die Gegenfahrbahn gelangt war, was ihre Schuldfähigkeit unter Umständen ausschliessen würde (Einstellungsverfügung, E. I.4). Insofern lässt sich die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene Bemessung der (hypothetischen) Einsatzstrafe nur auf die Annahme stützen, die Beschwerdegegnerin habe schuldhaft gehandelt. Denn bei schuldlosem Handeln entfällt eine Strafzumessung von vornherein. Wenn die Staatsanwaltschaft ausführt, das Verschulden der Beschwerdegegnerin sei leicht (Einstellungsverfügung, E. II.3), so ist dies zumindest missverständlich und bedarf der Präzisierung. Von einem leichten Verschulden liesse sich allenfalls und höchstens in Bezug auf die subjektive Tatschwere sprechen. Zur Ermittlung des Verschuldens ist jedoch auch die objektive Tatschwere zu berücksichtigen, wobei es namentlich die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes im konkreten Ausmass zu beachten gilt (vgl. Art. 47 Abs. 2 StGB; ferner Franz Riklin, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, N 41 zu Art. 54 StGB). In Anbetracht der von den Beschwerdeführern erlittenen, zum Teil gravierenden Verletzungen lässt sich indes nicht sagen, dass Verschulden der Beschwerdegegnerin sei insgesamt leicht. So hat die Beschwerdeführerin lebensgefährliche und damit schwere Verletzungen im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB erlitten. Zudem musste sie ihre zehnwöchige Schwangerschaft abbrechen. Die vom Beschwerdeführer erlittenen Verletzungen

Seite 9 — 12 dürften dagegen wohl - nur, aber immerhin - als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB zu qualifizieren sein. Was die Verletzungen betrifft, welche sich die Beschwerdegegnerin selbst zugezogen hat und im Rahmen ihrer Betroffenheit durch die Tat zu berücksichtigen sind, so dürften diese eher als einfache Körperverletzung zu qualifizieren sein. Von vornherein keine Berücksichtigung finden kann in diesem Rahmen dagegen so tragisch der entsprechende Befund sein mag - der bei der Beschwerdegegnerin festgestellte Hirntumor. Denn dieser war keine Folge des Unfalls, sondern bestand, wenn auch unentdeckt, bereits im Unfallzeitpunkt. Die vom Ehemann der Beschwerdegegnerin erlittenen Verletzungen dürften dagegen tendenziell als schwer zu betrachten sein. Dabei gilt allerdings zu beachten, dass bezüglich der Betroffenheit der Beschwerdegegnerin durch die Tat nicht die Verletzungen von A._____ als solche zu berücksichtigen sind, sondern (lediglich) die seelische Beeinträchtigung, die bei der Beschwerdegegnerin infolge der von A._____ erlittenen Verletzungen eingetreten ist. Eine abschliessende juristische Würdigung der jeweiligen Verletzungen ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren indes nicht nötig, da keine (volle) materielle Prüfung der Angelegenheit vorzunehmen ist, sondern es lediglich die Frage zu beantworten gilt, ob die Voraussetzungen für eine Verfahrenseinstellung erfüllt sind, ob mithin gesagt werden kann, die Voraussetzungen von Art. 54 StGB seien klarerweise erfüllt. Zumindest diskutabel erscheint dabei zunächst, ob die Tatfolgen für die Beschwerdegegnerin als genügend schwer anzusehen sind. Diese müssen nämlich den Rahmen des Üblichen deutlich sprengen (Riklin, a.a.O., N 40 zu Art. 54 StGB; vgl. ferner die Kasuistik bei Silvan Flückiger, Art. 66bis StGB / Art. 54 f. StGBneu - Betroffenheit durch Tatfolgen, Bern 2006, S. 108 ff.). Die Frage kann an dieser Stelle jedoch offengelassen werden. Denn unbesehen um die Tatfolgen ist beim Vorliegen von Drittschäden nicht leichthin auf einen Strafverzicht gestützt auf Art. 54 StGB zu erkennen (vgl. hierzu auch Flückiger, a.a.O., S. 95 ff.). Umso restriktiver - weil auf klare Fälle beschränkt - sind die Voraussetzungen für eine Verfahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft. So erschiene die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft etwa dann unbedenklich, wenn sich der Beschuldigte erhebliche Verletzungen zugezogen hat, es jedoch nicht oder nur zu geringfügigen Drittschäden gekommen ist (ähnlich Flückiger, a.a.O., S. 333). In Anbetracht der zum Teil erheblichen (lebensgefährlichen) Verletzungen der Beschwerdeführer sowie des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin ihre zehnwöchige Schwangerschaft abbrechen musste, erweist sich die von der Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 54 StGB verfügte Verfahrenseinstellung vorliegend als

Seite 10 — 12 unzulässig. Denn bei dieser Ausgangslage lässt sich nicht sagen, die Voraussetzungen für einen Strafverzicht gemäss Art. 54 StGB seien klarerweise erfüllt. Nicht ausgeschlossen erschiene denn auch eine blosse Strafmilderung. Damit sollen weder die von der Beschwerdegegnerin und ihrem Ehemann erlittenen Verletzungen bagatellisiert werden noch wird auf diese Weise ein allfälliger materieller Entscheid präjudiziert. Mit dem vorliegenden Entscheid ist lediglich gesagt, dass die Verhältnisse nicht ausreichend klar für eine von der Staatsanwaltschaft zu verfügende Verfahrenseinstellung sind. Letztere ist deshalb aufzuheben und die Beschwerde entsprechend gutzuheissen. 2.5. In der angefochtenen Einstellungsverfügung liess die Staatsanwaltschaft offen, ob die Unfallursache auf eine momentane Unaufmerksamkeit der Beschwerdegegnerin oder ein unverschuldetes medizinisches Problem - namentlich den erwähnten, bei der Beschwerdegegnerin festgestellten Hirntumor - zurückzuführen sei (Einstellungsverfügung, E. I.4.). Der Frage der Schuldfähigkeit der Beschwerdegegnerin braucht hier ebenfalls nicht weiter nachgegangen werden. Die Staatsanwaltschaft hat sich indes zu überlegen, ob es angesichts des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens nicht doch angezeigt wäre, die Schuldfähigkeit der Beschwerdegegnerin eingehender abzuklären. 2.6. Die Beschwerdeführer beantragten mittels Beschwerde, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Beschwerdegegnerin wegen fahrlässiger Körperverletzung schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen oder - eventualiter beim zuständigen Strafgericht Anklage zu erheben. Nach einer Rückweisung steht es der Staatsanwaltschaft grundsätzlich frei, wie sie das Verfahren weiterführen will. Gemäss Art. 397 Abs. 3 StPO kann die Beschwerdeinstanz der Staatsanwaltschaft für den weiteren Gang des Verfahrens zwar Weisungen erteilen, wenn sie die Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung gutheisst. Aufgrund der strafverfahrensrechtlichen Gewaltenteilung hat sich die Beschwerdeinstanz bei der Ausübung des Weisungsrechts jedoch eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen (vgl. Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 15 6 vom 13. Mai 2015, E. 5). Vorliegend erscheint die Erteilung von Weisungen nicht nötig, sodass der entsprechende Antrag der Beschwerdeführer abzuweisen ist. Der Entscheid über das weitere Vorgehen wird der Staatsanwaltschaft belassen. 3.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat nach Art. 428 Abs. 4 StPO der Kanton Graubünden die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. In Anwendung von Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren

Seite 11 — 12 (VGS; BR 350.201) werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens vorliegend auf CHF 2'000.00 festgesetzt. 3.2. Im Weiteren hat der Kanton Graubünden die Beschwerdeführer gestützt auf Art. 436 Abs. 3 StPO, welcher trotz Verweis auf das Berufungsverfahren auch im Beschwerdeverfahren Anwendung findet (vgl. Stefan Wehrenberg/Friedrich Frank, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 14 zu Art. 436 StPO; Yvona Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 4 zu Art. 436 StPO), hierfür aussergerichtlich zu entschädigen. Mangels Einreichen einer Honorarnote ist die beantragte Entschädigung praxisgemäss nach Ermessen festzusetzen. Angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie in Anbetracht des Umfangs der abgefassten Rechtsschrift erscheint eine ausseramtliche Entschädigung in Höhe von CHF 1'000.00 (inkl. Spesen und MWSt.) als angemessen.

Seite 12 — 12 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 14. Juli 2017 aufgehoben und die Sache an die Staatsanwaltschaft Graubünden zur Fortführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. 2. Der Antrag sowie der Eventualantrag um Erteilung von Weisungen an die Staatsanwaltschaft werden abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 4. Der Kanton Graubünden hat X._____ und Y._____ für das Beschwerdeverfahren mit CHF 1'000.00 (inkl. Spesen und MWSt.) ausseramtlich zu entschädigen. 5. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 6. Mitteilung an:

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