Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 28. Juni 2017 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 17 18 29. Juni 2017 Verfügung II. Strafkammer Vorsitz Hubert In der strafrechtlichen Beschwerde der X._____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Darko Radovic, 6301 Zug, gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 21. April 2017, mitgeteilt am 25. April 2017, in Sachen Y._____, Beschwerdegegnerin, betreffend falsche Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB),
Seite 2 — 6 hat der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden nach Kenntnisnahme der Beschwerde vom 15. Mai 2017, nach Einsicht in die Verfahrensakten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen, – dass X._____ am 11. Januar 2017 bei der Kantonspolizei Graubünden Strafanzeige gegen Y._____ erstattete und gleichzeitig Strafantrag stellte (Akten Staatsanwaltschaft, act. 3-4, 7-8, 12), – dass sie vorbrachte, Y._____ habe sie bedroht, beschimpft und sich gegenüber anderen Personen in ehrverletzender Weise über sie geäussert, – dass sie ausserdem zu Protokoll gab, von Y._____ gegenüber der Arbeitslosenkasse der Schwarzarbeit bezichtigt worden zu sein, – dass die Staatsanwaltschaft Graubünden nach Abschluss der polizeilichen Ermittlungen am 21. April 2017 eine Nichtanhandnahmeverfügung erliess, – dass die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme damit begründete, dass die zur Anzeige gebrachten Sachverhalte unter die Straftatbestände der Drohung und/oder Ehrverletzung fallen würden und es sich dabei um Antragsdelikte handle, – dass der von X._____ gestellte Strafantrag nicht innerhalb der dreimonatigen Antragsfrist erfolgt sei, womit es an einer wesentlichen Prozessvoraussetzung fehle, – dass X._____ am 15. Mai 2017 durch ihren Rechtsanwalt beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung einreichen liess, – dass sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei kostenfällig aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, gegen Y._____ eine Strafuntersuchung wegen falscher Anschuldigung i.S.v. Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu eröffnen, – dass sie begründend ausführte, sie habe Y._____ unter anderem vorgeworfen, sie wahrheitswidrig bei der Arbeitslosenkasse der Schwarzarbeit bezichtigt zu haben, – dass es sich bei Letzterem um eine falsche Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB handle,
Seite 3 — 6 – dass die Staatsanwaltschaft in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung zwar die Bezichtigung der Schwarzarbeit erwähne, jedoch diesen Vorwurf keiner weitergehenden Prüfung unterzogen habe, – dass gemäss Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 382 Abs. 1 StPO jede Partei gegen Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft Beschwerde ergreifen kann, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat, – dass nebst der Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte sowie die Privatklägerschaft Parteien eines Strafverfahrens sind (Art. 104 Abs. 1 StPO), – dass als Privatklägerschaft die geschädigte Person gilt, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO), – dass der vorliegend noch in Frage stehende Straftatbestand der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 StGB neben der Zuverlässigkeit der Rechtspflege auch den Bürger vor ungerechtfertigter Strafverfolgung schützt, – dass somit der Nichtschuldige als geschädigte Person im Sinne dieser Bestimmung gilt (Mazzucchelli/Postizzi, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 115 N 80), – dass demnach X._____ als potentiell geschädigte Person im Sinne von Art. 115 StPO berechtigt gewesen wäre, als Privatklägerin am Verfahren teilzunehmen, – dass sie sich hierfür bis zum Ende des Vorverfahrens (Art. 118 Abs. 3 StPO, Art. 318 StPO) hätte konstituieren müssen, das heisst ausdrücklich hätte erklären müssen, sich als Straf- oder Zivilklägerin am Strafverfahren beteiligen zu wollen, – dass ihr von der Kantonspolizei ein Formular zur Abgabe einer entsprechenden Erklärung zusammen mit einem Informationsblatt betreffend die Stellung des Geschädigten im Strafverfahren ausgehändigt wurde (Akten Staatsanwaltschaft, act. 12),
Seite 4 — 6 – dass X._____ in der Folge am 13. Januar 2017 mittels dem ihr ausgehändigten Formular ausdrücklich darauf verzichtete, sich als Privatklägerin zu konstituieren (Akten Staatsanwaltschaft, act. 1, letzte Seite), – dass die Stellung eines Strafantrags zwar ebenfalls als Konstituierung gilt (Art. 118 Abs. 2 StPO), – dass es sich bei dem vorliegend noch in Frage stehenden Straftatbestand der falschen Anschuldigung nach Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB jedoch nicht um ein Antragsdelikt handelt und sich der gestellte Strafantrag somit nicht darauf bezog, – dass überdies der Strafantragsteller jederzeit (allenfalls gleichzeitig mit der Strafantragstellung) vom Verzichts- oder Rückzugsrecht nach Art. 120 StPO Gebrauch machen kann, etwa um allfällige Kostenfolgen zu vermeiden (Mazzucchelli/Postizzi, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 118 N 6), – dass X._____ eben dies getan hat (Akten Staatsanwaltschaft, act. 1, letzte Seite) und somit nicht als Privatklägerin am Verfahren beteiligt ist, – dass ein Verzicht oder Rückzug endgültig ist (Art. 120 StPO), – dass Geschädigte, die sich nicht als Privatkläger konstituieren, grundsätzlich nicht beschwerdelegitimiert sind (Schmid, Praxiskommentar StPO, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 322 N 6), – dass indessen zu prüfen bleibt, ob allenfalls unabhängig von der prozessualen Rolle eine Legitimation gestützt auf Art. 105 StPO in Verbindung mit Art. 382 StPO zu bejahen ist (vgl. PKG 2013 Nr. 19 m.Hinw.), – dass nach Art. 105 StPO anderen Verfahrensbeteiligten, wie der sich nicht als Privatklägerin konstituierenden geschädigten Person, die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zustehen, soweit sie durch das Strafverfahren in besonderer Weise betroffen sind, – dass die anderen Verfahrensbeteiligten im Gegensatz zu den Parteien, die sich voraussetzungslos auf ihre vom Gesetz garantierten Verfahrensrechte berufen können, grundsätzlich nur punktuell beschwerdelegitimiert sind und darzulegen haben, inwiefern sie gemäss Art. 105 Abs. 2 StPO in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind (BGE 137 IV 280 E. 2.2.1 m.w.Hinw.),
Seite 5 — 6 – dass eine unmittelbare Betroffenheit etwa bei Eingriffen in Grundrechte und Grundfreiheiten vorliegt oder bei der Anordnung von Zwangsmassnahmen, – dass hingegen eine bloss tatsächliche oder mittelbare Betroffenheit nicht genügt (Küffer, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 105 N 31), – dass die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall nicht darlegt, inwieweit sie durch das Verfahren direkt, unmittelbar und persönlich betroffen sein soll und dies auch nicht ersichtlich ist, – dass namentlich die blosse Anzeigeerstattung als solche keine besondere Rechtsposition verschafft (vgl. Riedo/Boner, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 301 N 22 f.), – dass somit auch unter diesem Gesichtspunkt eine Beschwerdelegitimation zu verneinen und daher auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, – dass die Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfahrens als unterliegende Partei kostenpflichtig wird (Art. 428 Abs. 1 StPO), – dass nach Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) für Entscheide im Beschwerdeverfahren eine Gebühr zwischen CHF 1'000.-- und CHF 5'000.-- zu erheben ist, – dass bei Erledigung des Rechtsmittels im Verfahren nach Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) die Gerichtsgebühr gestützt auf Art. 10 VGS nach Ermessen des Gerichts herabgesetzt werden kann, – dass der vorliegende Entscheid gestützt auf Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht, – dass aufgrund dessen und angesichts des Umstands, dass dem Gericht im konkreten Fall kein grosser Aufwand entstanden ist, eine reduzierte Gerichtsgebühr von CHF 500.-- als angemessen erscheint, – dass kein Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht, zumal von der Beschwerdegegnerin keine Beschwerdeantwort eingeholt wurde,
Seite 6 — 6 erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.-- gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin und werden mit der von ihr erbrachten Sicherheitsleistung verrechnet. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: