Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 29. Januar 2018 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 17 12 29. Januar 2018 Beschluss II. Strafkammer Vorsitz Pritzi Richter Hubert und Brunner Aktuar Pers In der strafrechtlichen Beschwerde des X._____, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Koller, Landstrasse 4, 9606 Bütschwil, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 18. April 2017, mitgeteilt am 18. April 2017, in Sachen des Dr. med. vet. Y._____, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Remo Cavegn, Bahnhofstrasse 7, 7001 Chur, gegen den Beschwerdeführer, betreffend Amtsmissbrauch, Urkundenfälschung im Amt und Tierquälerei, hat sich ergeben:
Seite 2 — 28 I. Sachverhalt A. X._____ reichte am 23. Juli 2009 Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs, Nötigung, Sachentziehung und Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz gegen Dr. med. vet. Y._____ ein. Dabei wirft X._____ Dr. med. vet. Y._____ vor, dieser solle seine Amtsgewalt missbraucht haben, indem er am 14./15. Juli 2009 auf der Alp A._____ in O.1_____ zwei Alphirten sowie einer Freundin eines Alphirten unter Androhung rechtlicher Konsequenzen die Mobiltelefone abgenommen und die drei Erwähnten unrechtmässig dazu veranlasst habe, 120 Schafe von X._____ einzufangen und zu separieren. Anschliessend soll er die 120 Schafe unrechtmässig gegen die Blauzungenkrankheit geimpft und an einen geheimen Ort verbracht haben. B. Mit Verfügung vom 1. September 2009 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden nach Prüfung der Akten und in Anwendung von Art. 309 StPO gegen Dr. med. vet. Y._____ eine Strafuntersuchung wegen Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB. C. Am 14. Juni 2010 wurde Dr. med. vet. Y._____ als Beschuldigter untersuchungsrichterlich einvernommen. Am 18. August 2010 wurden Dr. med. vet. FVH B._____ (Amtstierarzt) und C._____ (Landwirt und Alpchef) als Zeugen untersuchungsrichterlich einvernommen. D. Neben der Strafanzeige reichte X._____ gegen die Verfügungen des Amtes für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit (ALT) vom 2. Juni 2009 betreffend einfache Sperre 1. Grades (Impfobligatorium gegen die Blauzungenkrankheit) und vom 15. Juli 2009 betreffend Ersatzmassnahme (Separierung der Herde) und Impfung gegen die Blauzungenkrankheit Beschwerde beim Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden (DVSG) ein. Mit den Departementsverfügungen vom 11. August 2010 wurden die Beschwerden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Dagegen reichte X._____ am 13. September 2010 Beschwerden beim Verwaltungsgericht Graubünden ein. Mit Urteil U 10 108 vom 22. Februar 2011 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde gegen die Verfügung betreffend einfache Sperre 1. Grades (Impfobligatorium gegen die Blauzungenkrankheit) ab, soweit es darauf eintrat. Mit Urteil U 10 109 vom 22. Februar 2011 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde gegen die Verfügung betreffend Ersatzmassnahme (Separierung der Herde) und Impfung gegen die Blauzungenkrankheit teilweise gut und hob die angefochtene Verfügung bezüglich der Kosten für die
Seite 3 — 28 Zwangsimpfung zu Lasten von X._____ auf, wobei die Beschwerde im Übrigen abgewiesen wurde. E. Am 1. November 2011 verfügte die Staatsanwaltschaft, dass die zwischenzeitlich gemäss Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO sistierte Strafuntersuchung nach Art. 315 StPO wieder an die Hand genommen werde. F. Mit Parteimitteilung vom 23. November 2011 wurden die Parteien über den Abschluss der Strafuntersuchung orientiert. Aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden den Erlass einer Einstellungsverfügung gemäss Art. 319 ff. StPO in Aussicht. Gleichzeitig wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, innert 10 Tagen Beweisanträge zu stellen. G. Am 5. Dezember 2011 beantragte X._____, es sei von einer Einstellung des Strafverfahrens abzusehen und die Strafuntersuchung bezüglich der Straftatbestände des Amtsmissbrauchs, der Nötigung, der Tierquälerei und der Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz sei fortzuführen und Dr. med. vet. Y._____ hierfür schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. Dabei stellte er im Vergleich zu seiner Strafanzeige keine neuen Beweisanträge. Mit den Schreiben vom 23. Januar 2011 und 24. Februar 2011 wirft X._____ Dr. med. vet. Y._____ zudem vor, die Überführungs- bzw. Rückführungsliste im Zusammenhang mit der Separierung seiner Schafe gefälscht zu haben, weshalb dieser der Urkundenfälschung schuldig zu sprechen sei. Ausserdem seien die separierten Schafe nicht tiergerecht gehalten worden, weshalb Dr. med. vet. Y._____ auch deshalb der Tierquälerei und Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen sei. Zur Unterlegung seiner Ausführungen reichte er weitere Beweismittel ein und beantragte die Befragung von weiteren Zeugen. Zu diesen Schreiben nahm Dr. med. vet. Y._____ unter Beilage verschiedener Beweismittel am 30. September 2012 Stellung, worauf sich X._____ dazu mit Schreiben vom 31. Dezember 2012 und 21. Januar 2013 (inkl. diversen Beilagen) erneut äusserte und Dr. med. vet. Y._____ zu diesen Schreiben am 25. April 2013 seine Stellungnahme einreichte. H. In der Folge erliess die Staatsanwaltschaft Graubünden am 28. Juni 2013, mitgeteilt am 1. Juli 2013, eine Einstellungsverfügung und verfügte was folgt: 1. Das Strafverfahren gegen die beschuldigte Person wegen Sachentziehung etc. wird eingestellt. 2. Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen. 3. Die Verfahrenskosten trägt der Kanton. Eine Entschädigung wird nicht zugesprochen.
Seite 4 — 28 I. Gegen diese Einstellungsverfügung erhob X._____ am 12. Juli 2013 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden und begehrte was folgt: 1. Die Einstellungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. Juni 2013 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, gegen den Beschuldigten die Anklage beim zuständigen Gericht wegen Amtsmissbrauch, Urkundenfälschung und Tierquälerei zu erheben oder eventuell den Beschuldigten mit einem Strafbefehl des Amtsmissbrauchs, der Urkundenfälschung und der Tierquälerei schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, sämtliche Strafuntersuchungsakten zu edieren. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. J. Mit Verfügung vom 15. Juli 2013 wurde der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit gegeben, eine Stellungnahme einzureichen. Mit Eingabe vom 23. Juli 2013 verzichtete diese darauf. K. Mit Stellungnahme vom 15. August 2013 beantragte Dr. med. vet. Y._____, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Dies unter vollumfänglicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer von 8% zu Lasten des Beschwerdeführers. L. Mit Urteil vom 27. November 2013, mitgeteilt am 2. Dezember 2013 (SK 2 13 36), entschied das Kantonsgericht von Graubünden was folgt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers und werden mit der Sicherheitsleistung verrechnet. 3. Der Beschwerdeführer entschädigt den Beschwerdegegner ausseramtlich mit Fr. 3'000.-- (inkl. MwSt.). 4. (Rechtmittelbelehrung). 5. (Mitteilung). M. Gegen dieses Urteil erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Januar 2014 Beschwerde in Strafsachen beim Schweizerischen Bundesgericht und stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Das Urteil des Kantonsgerichts Graubünden vom 2. Dezember 2013 sowie die Einstellungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. Juni 2013 seien aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, gegen den Beschuldigten Anklage beim zuständigen Gericht wegen Amtsmissbrauch, Urkundenfälschung und Tierquälerei zu erheben oder eventuell den Beschuldigten mit einem Strafbefehl des Amtsmissbrauchs, der Urkundenfälschung und der Tierquälerei schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.
Seite 5 — 28 2. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese ebenfalls anzuweisen, die beantragten Beweise abzunehmen. 3. Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz seien zu verpflichten, sämtliche Strafuntersuchungsakten und Vorakten zu edieren. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. N. Mit Eingabe vom 15. Juli 2014 beantragte der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei. O. Mit Urteil vom 27. November 2014 (6B_72/2014) entschied das Schweizerische Bundesgericht was folgt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 27. November 2013 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Gerichtskosten werden im Umfang von Fr. 1'000.-- dem Beschwerdegegner 2 auferlegt. 3. Der Beschwerdegegner 2 und der Kanton Graubünden haben dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von je Fr. 1'500.-- auszurichten. 4. (Mitteilung). Zur Begründung führte das Bundesgericht einleitend aus, dem Beschwerdeführer fehle die Beschwerdelegitimation in der Sache selbst. Dennoch könne der Beschwerdeführer im Verfahren vor Bundesgericht die Verletzung von ihm zustehenden Verfahrensrechten (nämlich die Verletzung seines rechtlichen Gehörs) geltend machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstelle bzw. darauf hinauslaufe. Hinsichtlich des Tatbestandes des Amtsmissbrauchs kam das Bundesgericht zum Schluss, das Kantonsgericht von Graubünden habe sich nicht genügend mit den Parteistandpunkten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Es habe die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Fragen, ob der Beschwerdegegner im Tatzeitpunkt von der Korrektheit seines Handelns überzeugt gewesen sei oder ob er im Gegenteil gewusst oder in Kauf genommen habe, dass er seine Kompetenzen überschritten habe, und ob allenfalls eine Schädigungsabsicht vorgelegen habe, ohne weitergehende Prüfung als unzutreffend verworfen und die Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Entscheidfindung in keiner Weise einbezogen. In Bezug auf den Tatbestand der Tierquälerei führte das Bundesgericht aus, das Kantonsgericht von Graubünden verkenne, dass es Rechtsmittelbehörde mit umfassender Kognition sei. Indem das Kantonsgericht von Graubünden mit der Begründung, rein appellatorische Kritik an der angefoch-
Seite 6 — 28 tenen Verfügung sei für die rechtsgenügliche Substantiierung der Beschwerde nicht ausreichend, auf die entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers nicht eingetreten sei, habe dieses in unzulässiger Weise seine Kognition beschränkt und somit dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör verweigert. Ferner habe sich das Kantonsgericht von Graubünden mit der Behauptung des Beschwerdeführers, die Impfung sei nicht lege artis durchgeführt worden, auseinanderzusetzen und die diesbezüglichen, entscheidrelevanten Ausführungen zu berücksichtigen. Zum Tatbestand der Urkundenfälschung bemerkte das Bundesgericht, auch hier habe das Kantonsgericht von Graubünden seine Kognition in unzulässiger Weise beschränkt und das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt, als es mit Hinweis auf die ungenügende Substantiierungsanforderungen der Beschwerde auf die Rügen des Beschwerdeführers nicht eingetreten sei. Das Kantonsgericht habe sich demgegenüber auch in diesem Zusammenhang mit den Parteistandpunkten des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen und insbesondere auf die Argumentation des Beschwerdeführers, weshalb es sich bei der Überführungs- und Rückführungsliste seiner Ansicht nach um eine Urkunde im rechtlichen Sinne handle und weshalb der Beschwerdegegner vorsätzlich gehandelt haben könnte, einzugehen. Zusammenfassend hielt das Bundesgericht fest, das Kantonsgericht habe sich nicht oder nur unzulänglich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers befasst und damit dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Die Beschwerde sei somit gutzuheissen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Dieses habe sich mit den Argumenten des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen und unter Berücksichtigung seiner Ausführungen neu zu entscheiden. Dabei habe das Kantonsgericht zu prüfen, ob sich die Einwände des Beschwerdeführers anhand der aktuellen Beweislage beurteilen liessen oder ob allenfalls weitere Beweise zu erheben seien. Auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers sei indessen infolge fehlender Legitimation in der Sache nicht einzugehen. P. Mit Schreiben vom 6. Januar 2015 teilte der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden den Parteien mit, dass das Kantonsgericht über die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 28. Juni 2013 noch einmal neu zu befinden habe und gab den Parteien Gelegenheit, zum bundesgerichtlichen Urteil (6B_72/2014) Stellung zu nehmen. Q. Am 26. Januar 2015 reichte der Beschwerdegegner seine Stellungnahme zum bundesgerichtlichen Urteil ein. Dabei hielt er an seinem Rechtsbegehren – Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei – und an seinen Aus-
Seite 7 — 28 führungen in seiner Stellungnahme vom 15. August 2013 vollumfänglich fest, wobei er letztere teilweise ergänzte. R. Mit Eingabe vom 27. Januar 2015 nahm der Beschwerdeführer zum bundesgerichtlichen Urteil Stellung und verwies für die Darstellung des Sachverhalts und die Begründung auf seine Eingaben bei der Staatsanwaltschaft und seine Beschwerdebegründung vom 12. Juli 2013. Der Beschwerdeführer machte geltend, das Kantonsgericht habe sich mit all seinen Parteistandpunkten auseinanderzusetzen und sämtliche gestellten Beweisanträge abzunehmen oder die Beweisabnahme an die Staatsanwaltschaft zu delegieren. Hinsichtlich der Kostenverteilung führte er aus, die Staatsanwaltschaft habe ebenso wie das Kantonsgericht sein rechtliches Gehör verletzt, weshalb die Einstellungsverfügung vom 28. Juni 2013 bereits aus diesem Grund aufzuheben sei. Dementsprechend sei ihm eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht zuzusprechen. S. Mit Beschluss vom 4. Juni 2015, mitgeteilt am 2. Juli 2015 (SK2 14 61), entschied das Kantonsgericht von Graubünden was folgt: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, die angefochtene Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 28. Juni 2013 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Fortsetzung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 3'000.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. Die vom Beschwerdeführer entrichtete Sicherheitsleistung in Höhe von CHF 1'500.00 wird diesem durch das Kantonsgericht erstattet. 3. Der Kanton Graubünden hat den Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren mit CHF 3'000.00 (inkl. Spesen und MWSt.) ausseramtlich zu entschädigen. 4. (Rechtsmittelbelehrung). 5. (Mitteilung). In Bezug auf die Vorwürfe des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB, der Urkundenfälschung im Amt gemäss Art. 317 Ziff. 1 StGB sowie der Tierquälerei gemäss aArt. 26 Abs. 1 lit. a TSchG (Misshandlung von Tieren und Eingriff in die Tierwürde) wurde die Staatsanwaltschaft zu weiteren Ermittlungstätigkeiten angehalten. Nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildeten die Straftatbestände der Sachentziehung (Art. 141 StGB) und der Nötigung (Art. 181 StGB). Infolge Verjährung wurde die Einstellung hinsichtlich der fahrlässigen Tierquälerei gemäss aArt. 26 Abs. 2 TSchG und übriger Handlungen gemäss aArt. 28 TSchG nicht be-
Seite 8 — 28 anstandet. Auch hinsichtlich der Tatbestände der Überanstrengung gemäss aArt. 26 Abs. 1 lit. a TSchG und der Tierquälerei gemäss aArt. 26 Abs. 1 lit. a TSchG (Vernachlässigung) wurde die Einstellung geschützt. T. Am 24. Juni 2015 wurde das Verfahren gegen Dr. med. vet. Y._____ von der Staatsanwaltschaft Graubünden wieder an die Hand genommen. Im Zuge dessen wurde das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) von der Staatsanwaltschaft um Beantwortung diverser Fragen im Zusammenhang mit den Lämmern und der Blauzungenkrankheit ersucht; auf Verlangen der Staatsanwaltschaft reichte auch X._____ seine Antworten ein. Ferner wurden der Polizist D._____ als Zeuge, Dr. med. vet. E._____ als Auskunftsperson und Dr. med. vet. Y._____ als Beschuldigter staatsanwaltschaftlich einvernommen. Im Nachgang zu den Einvernahmen reichte X._____ weitere Unterlagen ein, die zu den Akten genommen wurden. U. Mit Verfügung vom 18. April 2017, mitgeteilt gleichentags, stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden das Strafverfahren gegen Dr. med. vet. Y._____ wegen Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB, Urkundenfälschung im Amt gemäss Art. 317 Ziff. 1 StGB und Tierquälerei gemäss aArt. 26 Abs. 1 lit. a TSchG ein weiteres Mal ein (Ziffer 1). Die Verfahrenskosten wurden dem Kanton auferlegt; eine Entschädigung wurde nicht zugesprochen (Ziffer 2). V. Gegen diese Einstellungsverfügung erhob X._____ mit Eingabe vom 1. Mai 2017 erneut Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden mit folgenden Anträgen: 1. Die Einstellungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. April 2017 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, gegen den Beschuldigten Anklage beim zuständigen Gericht wegen Amtsmissbrauch und Urkundenfälschung zu erheben oder eventuell den Beschuldigten mit einem Strafbefehl des Amtsmissbrauchs und der Urkundenfälschung schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, sämtliche Strafuntersuchungsakten zu edieren. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In der Begründung vertritt der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Auffassung, dass die erneute Einstellungsverfügung gestützt auf die Untersuchungsergebnisse zu Unrecht erfolgt sei. Die Staatsanwaltschaft hätte aufgrund des erstellten Sachverhalts bzw. der vom Beschuldigten ausgeführten Handlungen entweder Anklage beim zuständigen Gericht erheben oder allenfalls einen Strafbefehl erlassen müs-
Seite 9 — 28 sen. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft seien die Tatbestandsmerkmale des Amtsmissbrauchs und der Urkundenfälschung vom Beschuldigten erfüllt worden. Mindestens bestehe aber der dringende Verdacht, dass er die Tatbestandsmerkmale dieser Delikte erfüllt habe, sodass eine Anklage beim zuständigen Gericht zu erheben sei. W. Mit Vernehmlassung vom 5. Mai 2017 beantragte die Staatsanwaltschaft Graubünden unter Hinweis auf die angefochtene Verfügung und die Akten die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. X. Mit Stellungnahme vom 12. Juni 2017 beantragte auch Dr. med. vet. Y._____ die Abweisung der Beschwerde; unter vollumfänglicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer von 8% zu Lasten des Beschwerdeführers. Y. Auf die weitergehenden Ausführungen in der angefochtenen Einstellungsverfügung, in den Rechtsschriften sowie im Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden vom 4. Juni 2015 und im Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 27. November 2014 wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Gemäss Art. 322 Abs. 2 sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) kann gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 322 Abs. 2 und Art. 396 Abs. 1 StPO). Zur Beschwerdeführung legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 322 Abs. 2 StPO können Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft von „den Parteien“ angefochten werden. Im Gegensatz zum engen Wortlaut von Art. 322 Abs. 2 StPO sind mit den „Parteien“ nicht nur die Parteien gemäss Art. 104 StPO gemeint, sondern auch die anderen Verfahrensbeteiligten nach Art. 105 Abs. 1 StPO, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides haben, d.h. soweit sie durch die Einstellungsverfügung beschwert sind. Der Beschwerdeführer, der zumindest je nach Beurteilung der Sach- und
Seite 10 — 28 Rechtslage möglicherweise als geschädigte Person in Frage kommt und ausdrücklich erklärt hat, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (vgl. Akten StA, act. 4.17), gilt nach Art. 118 Abs. 1 StPO als Privatkläger und ist somit als Partei gemäss Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO legitimiert, die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. April 2017 anzufechten. 1.2. Die angefochtene Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 18. April 2017 wurde den Parteien gleichentags mitgeteilt. Mit Eingabe vom 1. Mai 2017 erfolgte die Beschwerde in jedem Fall fristgerecht, sodass darauf einzutreten ist. 2.1. Gemäss Art. 319 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a); wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b); wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c); wenn Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder wenn nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Eine Einstellung erfolgt dann, wenn nach der gesamten Aktenlage nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer strafbaren Handlung gegeben sind und somit ein Freispruch zu erwarten ist. Allerdings hat sich die Staatsanwaltschaft bei der Frage, ob ein genügender Tatverdacht besteht, Zurückhaltung aufzuerlegen. Im Zweifelsfalle ist in Beachtung des Grundsatzes „in dubio pro duriore“ von einer Einstellung abzusehen. Dieser Grundsatz bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit beziehungsweise offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist – sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs und einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich nach dem genannten Grundsatz in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 S. 243, 138 IV 186 E. 4.1 S. 190, 137 IV 219 E. 7 S. 226 ff.; Urteile des Bundesgerichts 1B_677/2012 vom 18. Februar 2013 E. 3.1.1, 1B_687/2011 vom 27. März 2012 E. 4 und 1B_78/2012 vom 3. Juli 2012 E. 4). Erscheint dagegen die Möglichkeit einer Verurteilung bei Würdigung sämtlicher Umstände im Sinne dieser Rechtsprechung als unwahrscheinlich oder jedenfalls deutlich geringer als ein Freispruch, so ist das Verfahren einzustellen. Daraus ergibt sich aber auch, dass die Staatsanwaltschaft nicht jedes Mal, wenn nach dem durchgeführten Beweisverfahren irgendwelche Zweifel über den sich abgespielten Sachverhalt offen blei-
Seite 11 — 28 ben, Anklage zu erheben hat. Vielmehr hat sie dies nur dann zu tun, wenn im Zweifel steht, ob aufgrund der Beweislage eine Verurteilung durch ein Gericht erfolgen kann beziehungsweise als möglich erscheint. Es kann sich aber so darstellen, dass durch berechtigte Zweifel am abgeklärten Sachverhalt eine Verurteilung unzweifelhaft als äusserst unwahrscheinlich erscheint. Wenn die Staatsanwaltschaft einen solchen Fall durch Ausübung pflichtgemässen Ermessens erkannt hat, kann sie das Verfahren einstellen. Dies ergibt sich auch aus Art. 324 Abs. 1 StPO, wonach dann Anklage zu erheben ist, wenn die Staatsanwaltschaft aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hierfür hinreichend erachtet (vgl. Beschlüsse des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 14 7 vom 21. Juli 2014 E. 4.b, SK2 13 60 vom 26. Mai 2014 E. 3.a). 2.2. Die Strafbehörden haben den Sachverhalt gemäss Art. 6 Abs. 1 StPO von Amtes wegen umfassend zu ermitteln; das heisst es müssen im Beweisverfahren grundsätzlich alle entscheidungserheblichen Tatsachen zur Überzeugung des Gerichts festgestellt werden (vgl. Sabine Gless, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 31 zu Art. 139 StPO). Den Verfahrensbeteiligten steht es als Ausfluss des rechtlichen Gehörs frei, Beweisanträge zu stellen. Es besteht jedoch kein uneingeschränktes Recht auf Beweisabnahme und unter Umständen ist eine antizipierte Beweiswürdigung zulässig. 2.3. Die Staatsanwaltschaft Graubünden hielt in ihrer Einstellungsverfügung vom 18. April 2017 in Würdigung sämtlicher Umstände die Möglichkeit einer Verurteilung für unwahrscheinlich oder jedenfalls für deutlich geringer als für einen Freispruch, weshalb sie das Verfahren eingestellt hat. 2.4. Demgegenüber vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, dass die erneute Einstellungsverfügung gestützt auf die Untersuchungsergebnisse, insbesondere aber auch nach den vom Kantonsgericht mit Beschluss vom 4. Juni 2015 angeordneten zusätzlichen Ermittlungen zu Unrecht erfolgt sei. Die Staatsanwaltschaft habe nicht eine abschliessende Beurteilung darüber vorzunehmen, ob sich die beschuldigte Person einer ihr zur Last gelegten Tat strafbar gemacht habe, sondern nur, ob genügend Anhaltspunkte vorhanden seien, die es rechtfertigten, das Verfahren weiter zu führen. Beim Entscheid über Anklageerhebung oder Einstellung gelte nicht der Grundsatz "in dubio pro reo", sondern "in dubio pro duriore". Anklage sei normalerweise zu erheben, wenn lediglich die Frage zu beantworten sei, ob dem Täter ein strafrechtlich relevantes Verschulden zur Last gelegt werden könne. Die Erhebung einer Anklage sei immer dann angezeigt, wenn der
Seite 12 — 28 Ausgang des Verfahrens ausschliesslich von der Beweiswürdigung abhänge. Vorliegend hätten die Abklärungen des Sachverhalts und die Beweismittel ergeben, dass eine Verurteilungswahrscheinlichkeit gegeben sei, da eine blosse Wahrscheinlichkeit einer strafrechtlichen Reaktion reiche. Schliesslich ergebe die korrekte Beweiswürdigung, dass der Beschuldigte entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft tatsächlich Tatbestandsmerkmale des Amtsmissbrauchs und der Urkundenfälschung begangen habe. Mindestens aber habe die Untersuchung ergeben, dass keine hinreichenden tatsächlichen oder rechtlichen Gründe materieller oder formeller Art bestünden, die für eine strafrechtliche Sanktion in Bezug auf die beiden Tatbestände des Amtsmissbrauchs und der Urkundenfälschung zu wenig aussichtsreich seien. Folglich sei zumindest die Anklageerhebung beim Gericht die logische Folge, wenn nicht ein Strafbefehl ergehen sollte. Es sei nicht die Aufgabe der Staatsanwaltschaft, den Richter zu spielen, und es sei unzulässig, dass die Staatsanwaltschaft eine freie Beweiswürdigung vornehme und sich damit die ausschliessliche Befugnis des Richters aneigne. 2.5. Der Beschwerdegegner hält in seiner Stellungnahme fest, dass, selbst wenn die abschliessende strafrechtliche Qualifikation an sich von einem Strafgericht vorzunehmen sei, die Strafuntersuchungsbehörde den ermittelten Sachverhalt dahingehend zu prüfen habe, ob die Voraussetzungen einer Einstellung erfüllt seien. Dies habe die Staatsanwaltschaft in Anwendung von Art. 319 StPO mittels Verfügung gemacht, und zwar zu Recht. Auch bezüglich der Beschwerde vom 1. Mai 2017 sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die Rechtsschrift offensichtlich aus der Sicht eines erklärten Impfgegners verfasst habe und sich dementsprechend seine Ausführungen mit einer appellatorischen Kritik an der von ihm schon im Grundsatz abgelehnten Impfung vermische. 2.6. Nachfolgend ist anhand der einzelnen Tatbestände zu untersuchen, ob im vorliegenden Fall die Kriterien für eine Einstellung des Verfahrens erfüllt sind und die Staatsanwaltschaft die Einstellung zu Recht verfügt hat. 3. Das Kantonsgericht von Graubünden erwog in seinem Beschluss vom 4. Juni 2015 (SK2 14 61) in Bezug auf den Vorwurf des Amtsmissbrauchs, es ergebe sich nicht klar aus den Akten, weshalb und mit welcher Ernsthaftigkeit der Beschwerdegegner trotz Polizeibegleitung und verladenen Schafen mit einer Blockade habe oder hätte rechnen müssen. Hinzu komme, dass der Sinn der Impfung als solcher nicht einsichtig sei, da der Impfschutz erst nach 60 Tagen wirksam geworden sei (weshalb man die Tiere auch in Quarantäne gebracht habe), so dass die im Falle einer Blockade auf die Alp zurückgeführten Tiere trotz Impfung anste-
Seite 13 — 28 ckend und ansteckbar gewesen wären. Gestützt auf die zur Verfügung stehenden Abklärungen der Staatsanwaltschaft könne im jetzigen Zeitpunkt nicht beurteilt werden, ob ein Freispruch des Beschwerdegegners wahrscheinlicher sei als eine Verurteilung. Im Zusammenhang mit der Erfüllung des subjektiven Tatbestandes des Amtsmissbrauchs hätte die Staatsanwaltschaft klären müssen, (1.) was die Kantonspolizei Graubünden dem Beschwerdegegner erzählt habe, dass dieser gemäss seiner eigenen Aussage fest von einer erneuten, wirksamen Blockade der Lastwagen – trotz Polizeischutz und entgegenstehender Versicherung des Beschwerdeführers gegenüber dem Polizisten D._____ – ausgegangen sei, (2.) welche Informationen der Polizist D._____ in diesem Zusammenhang weitergegeben habe, (3.) warum im verwaltungsrechtlichen Verfahren von Seiten des Amtes für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit (ALT) eine andere Begründung für die sofort vollzogene Impfung vorgebracht worden sei, (4.) warum der Beschwerdegegner die Zwangsimpfung für den Fall, dass der Abtransport blockiert würde, vorgesehen habe, obwohl die Impfung bei einer Rückführung der Schafe am gleichen Abend noch keinen Schutz geboten hätte und (5.) warum der Beschwerdegegner nicht im Vorfeld eine entsprechende Verfügung erlassen habe, wenn der Fall der Zwangsimpfung im Sinne eines vorbehaltenen Entschlusses (vor-)geplant gewesen sei (vgl. E. 4.g S. 22). Hinsichtlich des Vorwurfs der Urkundenfälschung im Amt sei zentral, ob die am 14./15. Juli 2009 vorgenommenen Impfungen undifferenziert an allen Tieren vorgenommen oder ob Lämmer unter drei Monaten und kranke Tiere von der Impfung ausgenommen worden seien. Dementsprechend hätte von Seiten der Staatsanwaltschaft ermittelt werden müssen, wie die Impfung durch Dr. med. vet. E._____ genau vonstatten gegangen sei, wie diese vorbesprochen und vorbereitet worden sei und ob dieser ausnahmslos alle Schafe geimpft habe. Angesichts der Tatsache, dass offenbar – falls die Blutproben nicht manipuliert gewesen seien, was vorliegend nicht ersichtlich sei und allenfalls von der Staatsanwaltschaft zu klären wäre – einige der als nicht geimpft bezeichneten Lämmer über Abwehrkörper verfügt hätten, die, wie Dr. med. vet. F._____ plausibel festhalte, mit sehr überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Impfung und nicht eine natürliche Ansteckung zurückgingen, bestehe doch immerhin ein hinreichender Verdacht, dass auch Tiere widerrechtlich geimpft worden seien und dies urkundenmässig unrichtig deklariert worden sei (vgl. E. 5.e.bb S. 35 und E. 6.c.cc S. 49). In der Folge wurde das Verfahren gegen Dr. med. vet. Y._____ von der Staatsanwaltschaft Graubünden am 24. Juni 2015 wieder an die Hand genommen und das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) um Beantwor-
Seite 14 — 28 tung diverser Fragen im Zusammenhang mit den Lämmern und der Blauzungenkrankheit ersucht. Ferner wurden der Polizist D._____ als Zeuge, Dr. med. vet. E._____ als Auskunftsperson und Dr. med. vet. Y._____ als Beschuldigter staatsanwaltschaftlich einvernommen. Im Nachgang zu den Einvernahmen reichte X._____ weitere Unterlagen ein, die zu den Akten genommen wurden. 4.1. Nach Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte strafbar, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen. Amtsmissbrauch ist der zweckentfremdete Einsatz staatlicher Macht. Art. 312 StGB schützt einerseits das Interesse des Staates an zuverlässigen Beamten, welche mit der ihnen anvertrauten Machtposition pflichtbewusst umgehen, und andererseits das Interesse der Bürger, nicht unkontrollierter und willkürlicher staatlicher Machtentfaltung ausgesetzt zu werden. Der hinsichtlich der Tathandlung sehr allgemein umschriebene Straftatbestand ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einschränkend so auszulegen, dass nur derjenige die Amtsgewalt missbraucht, der die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo es nicht geschehen dürfte. Art. 312 StGB umfasst demnach nicht sämtliche pflichtwidrigen Handlungen, die ein mit Zwangsgewalt ausgestatteter Beamter bei Gelegenheit der Erfüllung seiner Pflichten ausführt; ihm sind vielmehr nur solche unzulässigen Verfügungen und Massnahmen unterstellt, die der Täter kraft seines Amtes, in Ausübung seiner hoheitlichen Gewalt trifft (Urteil des Bundesgerichts 6B_934/2015 vom 5. April 2016 E. 4.3; BGE 127 IV 209 E. 1.a/aa und E. 1b; 114 IV 41 E. 2; 113 IV 29 E. 1). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz ausreicht. Beim Täter muss zunächst das Bewusstsein über seine Sondereigenschaft vorliegen. Weiter muss er wissen, dass er möglicherweise seine Amtsgewalt missbraucht und dies zumindest in Kauf nehmen. Beim Täter bedarf es der Kenntnis, dass die Amtsgewalt missbräuchlich eingesetzt wird. Daran fehlt es etwa, wenn der Amtsträger im Glauben handelt, er übe seine Machtbefugnisse pflichtgemäss aus. Der Amtsträger muss ferner in der Absicht handeln, sich oder einem Dritten einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen, der auch unrechtmässig sein muss. Sowohl Vor- als auch Nachteile können materieller oder immaterieller Natur sein. Die Absicht beim Betroffenen einen massiven Ärger auszulösen, reicht als Nachteilsabsicht aus. Der Nachteil kann auch in der Zwangshandlung selbst liegen, da ansonsten physische Missbräuche, die keine weiteren negativen Folgen zeitigen, nicht strafbar wären. Er-
Seite 15 — 28 fasst ist auch die Vornahme einer Zwangsmassnahme, um dem Betroffenen einen «Denkzettel» zu verpassen (Stefan Heimgartner, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, N 22 f. zu Art. 312 StGB). 4.2. Die Staatsanwaltschaft Graubünden gelangte in der angefochtenen Einstellungsverfügung nach Würdigung der Aussagen des Beschuldigten, des Beschwerdeführers, des Polizeibeamten D._____ und von Dr. med. vet. E._____ (vgl. Akten StA, act. 1.8, 6.1, 6.3 und 6.5) betreffend Amtsmissbrauch zum Schluss, es sei nicht in anklagegenügender Weise dargetan, dass der Beschuldigte durch die Vornahme der Impfung amtsmissbräuchlich gehandelt habe. Das Kantonsgericht habe in seinem Beschluss vom 4. Juni 2015 zutreffend darauf hingewiesen, dass zum damaligen Zeitpunkt nach der Verordnung des Bundesamtes für Veterinärwesen (BVET) vom 14. Januar 2014 eine schweizweite Impfpflicht gegen die Blauzungenkrankheit bestanden und der Beschuldigte seine Amtsgewalt nicht zu sachfremden Zwecken eingesetzt habe, sondern ein legitimes Ziel verfolgt habe, nämlich die Verhinderung der Fremdansteckung der Tiere Dritter durch die ungeimpften Tiere des Beschwerdegegners. Zudem sei damit zu rechnen gewesen, dass die ins Auge gefasste blosse Separation der Tiere scheitern könnte, womit es bereits am objektiven Tatbestand fehlen dürfte. Ferner könne dem Beschuldigten in subjektiver Hinsicht nicht nachgewiesen werden, er sei davon ausgegangen, pflichtwidrig zu handeln. Seine Schilderung, er habe aufgrund der Erfahrung anlässlich der versuchten Impfung vom 25. Juni 2009 während der Durchführung der Separation vom 14./15. Juli 2009 plötzlich damit rechnen müssen, einer erneuten Blockade gegenüber zu stehen, sei nachvollziehbar, jedenfalls lasse sie sich nicht widerlegen. Die Aussage von Dr. med. vet. E._____, wonach die Impfung vorbesprochen worden sei, ändere daran nichts, zumal er sich nicht mehr an die Details habe erinnern können und der Beschuldigte diese Aussage bestreite. Gemäss D._____ habe er dem Beschuldigten nicht mitgeteilt, dass lediglich eine harmlose Kundgebung geplant sei. Somit könne dem Beschuldigten nicht vorgeworfen werden, dass er von der angeblich harmlosen Kundgebung Kenntnis gehabt und die Impfung dennoch angeordnet habe. Insbesondere spiele auch keine Rolle, dass bei einer allfälligen Blockade der Impfschutz noch nicht gewährleistet gewesen wäre. Der Beschuldigte sei ja davon ausgegangen, dass es wegen der von ihm angenommenen drohenden Blockade wieder zu keiner Separation der Schafe und somit zu keiner Impfung gekommen wäre, weshalb diese noch auf der Alp vorgenommen worden sei. Er habe keine dritte Aktion durchführen wollen, er habe aber auch nicht nichts machen wollen. Es seien keine Beweiserhebungen ersichtlich, die an diesem Resultat etwas ändern würden. Unter
Seite 16 — 28 diesen Umständen sei das Verfahren in Bezug auf den Amtsmissbrauch einzustellen. 4.3.1. Soweit der Beschwerdeführer zunächst unter Hinweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden U 10 109 vom 22. Februar 2011 (Akten StA, act. 1.21) dafür hält, dass die Unverhältnismässigkeit der Zwangsimpfung auch für das Kantonsgericht verbindlich festgestellt worden sei und dieses das verwaltungsgerichtliche Urteil in seinem Beschluss vom 4. Juni 2015 ohne weiteres anerkannt habe, ist ihm entgegenzuhalten, dass – wie auch vom Beschwerdegegner zutreffend ausgeführt (vgl. act. A.3 Rz. 26 S. 9) – von einer unter verwaltungsrechtlichen Aspekten festgestellten Unverhältnismässigkeit nicht ohne weiteres auf einen strafrechtlich relevanten Missbrauch der Amtsgewalt geschlossen werden kann. Das Kantonsgericht hielt in seinem Beschluss vom 4. Juni 2015 denn auch lediglich fest, dass kein Grund bestehe, von der Beurteilung, wonach die Zwangsimpfung unter dem Gesichtspunkt einer verwaltungsrechtlichen Beurteilung als unverhältnismässig zu betrachten sei, abzuweichen. Die Frage, ob dadurch zugleich der objektive Tatbestand des strafrechtlich relevanten Amtsmissbrauchs erfüllt sei, wurde dagegen ausdrücklich offen gelassen. Immerhin wurde aber noch festgestellt, dass zum damaligen Zeitpunkt nach der Verordnung des BVET vom 14. Januar 2009 eine schweizweite Impfpflicht gegen die Blauzungenkrankheit bestanden und der Beschwerdegegner seine Amtsgewalt nicht zu sachfremden Zwecken eingesetzt habe, sondern ein legitimes Ziel, nämlich die Verhinderung der Fremdansteckung der Tiere Dritter durch die ungeimpften Tiere des Beschwerdeführers, verfolgt habe. Ob darin ein eigentlicher Ermessensmissbrauch liege und ob das Mittel der Zwangsimpfung in wesentlicher Weise nicht mehr in Relation zum Zweck der Verhinderung der Fremdansteckung stehe, wurde demgegenüber offen gelassen (Beschluss der II. Strafkammer SK2 14 61 vom 4. Juni 2015 E. 4.e S. 17 f.). Im Übrigen war im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Graubünden nicht der Beschwerdegegner, sondern das Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden Partei, so dass sich hinsichtlich der Frage des Amtsmissbrauchs durch den Beschwerdegegner bereits aus diesem Grund nichts aus dem fraglichen Urteil ableiten lässt. 4.3.2. Die Staatsanwaltschaft prüfte die objektiven Tatbestandselemente des Amtsmissbrauchs im Wesentlichen anhand der im Rahmen der Beweisergänzung durchgeführten Einvernahmen und der entsprechenden Aussagen sowie der sich daraus ergebenden Chronologie der Abläufe zum fraglichen Zeitpunkt. Mit der damals offen gelassenen Frage, ob die durchgeführte Zwangsimpfung im konkreten Fall und unter den gegebenen Umständen allenfalls nicht mehr in Relation
Seite 17 — 28 zum angestrebten Zweck gestanden haben könnte, setzte sie sich in der angefochtenen Einstellungsverfügung dagegen nicht auseinander, was jedoch insofern von Belang ist, als gemäss Lehre und Rechtsprechung auch der Einsatz unverhältnismässiger Mittel zu an sich legitimen Zwecken tatbestandsmässig ist (Heimgartner, a.a.O., N 11 zu Art. 312 StGB). Die Staatsanwaltschaft hat es in diesem Zusammenhang insbesondere unterlassen aufzuzeigen, inwiefern die durchgeführte Impfung angesichts der vom Beschwerdegegner angenommenen Situation, dass eine Separation bzw. ein Abtransport der Schafe verunmöglicht werde, keine Ermessensüberschreitung und damit nicht unverhältnismässig gewesen sein soll. Dies namentlich vor dem Hintergrund, dass die Impfung gegen die Blauzungenkrankheit eine Zeitspanne von 60 Tagen benötigt, um den anvisierten Impfschutz aufzubauen, und eine Impfung ohne Separation folglich gar keinen Sinn macht, da der Schutz der Tiere Dritter, welche mit den geimpften Schafen des Beschwerdeführers auf derselben Alp sömmern und über Monate hinweg zusammen weiden, diesfalls ohnehin nicht gewährleistet wäre. 4.3.3. Bezüglich der Frage, was die Kantonspolizei Graubünden dem Beschwerdegegner erzählt hat, dass dieser gemäss seiner eigenen Aussage fest von einer erneuten Blockade der Lastwagen ausging, vermochten auch die erneuten Einvernahmen im Rahmen der vom Kantonsgericht angeordneten Beweisergänzung nicht in hinreichender Weise für Klarheit zu sorgen. Der Beschwerdegegner konnte sich eigener Aussage zufolge nicht mehr wörtlich erinnern, was der Kantonspolizist D._____ ihm gesagt habe. Im Nachhinein sei es aber gemäss seiner Erinnerung so gewesen, dass alles auf eine zweite Sperrung der Strasse hinausgelaufen sei (Akten StA, act. 6.5 S. 2 f.). Demgegenüber gab der Polizeibeamte D._____ zu Protokoll, mit dem Beschwerdegegner oben auf der Alp keinen Kontakt gehabt zu haben (Akten StA, act. 6.1 S. 4). Ebenso wenig konnte anhand der neuerlichen Befragungen erhärtet werden, dass der Beschwerdegegner von der Übereinkunft zwischen D._____ und dem Beschwerdeführer, wonach der Abtransport nicht blockiert, sondern lediglich eine harmlose Kundgebung durchgeführt werden würde, in Kenntnis gesetzt wurde. D._____ konnte sich eigener Aussage zufolge nicht mehr erinnern, mit dem Beschwerdegegner über diese Abmachung gesprochen zu haben. Er habe sicher Herrn G._____ informiert, wisse aber nicht, ob dieser dies anschliessend dem Beschwerdegegner mitgeteilt habe (Akten StA, act. 6.1 S. 4). Gestützt auf diese Aussage hält der Beschwerdeführer in seiner Eingabe dafür, es könne davon ausgegangen werden, dass Herr G._____ die Information an den Beschwerdegegner weitergeleitet habe, woraus sich wiederum ergebe, dass sich für den Beschwerdegegner keinerlei Hinweise auf eine erneute Behinde-
Seite 18 — 28 rung hätten ergeben können und eine Zwangsimpfung deshalb nicht angezeigt gewesen wäre (vgl. act. A.1 S. 12). Eine solche Schlussfolgerung ist zwar durchaus denkbar, findet in den vorliegenden Akten jedoch keine Stütze, zumal besagter Herr G._____ von der Staatsanwaltschaft nicht einvernommen wurde. Die Frage, ob der Beschwerdegegner wusste, dass keine Blockierung des Abtransportes der Schafe, sondern lediglich eine harmlose Kundgebung geplant war, ist für die Beurteilung des Vorwurfs des Amtsmissbrauchs durchaus von einer gewissen Relevanz. Angesichts dessen ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Staatsanwaltschaft im Nachgang zur Einvernahme von D._____ nicht auch besagten Herrn G._____ zu den Geschehnissen am fraglichen Abend einvernommen und in Erfahrung zu bringen versucht hat, ob Herr G._____ die Informationen von D._____ an den Beschwerdegegner weitergeleitet hat. Die Befragung von Herrn G._____ wird von der Staatsanwaltschaft nachzuholen sein. 4.3.4. Was sodann die Aussagen des Beschwerdegegners im Zusammenhang mit der durchgeführten Zwangsimpfung bzw. der Frage, warum er nicht bereits im Vorfeld eine entsprechende Verfügung erlassen habe, anbelangt, so sind diese nicht in jeder Hinsicht nachvollziehbar bzw. frei von Widersprüchen. Einerseits soll laut seiner Aussage zuvor nichts darauf hingedeutet haben, dass eine zweite Blockade stattfinden würde, weshalb von einer vorgängigen Verfügung in Bezug auf die Impfung abgesehen wurde. Andererseits gab er aber an, dass es sich bei der Impfung um eine Notmassnahme gehandelt habe, welche aufgrund der Erfahrungen aus dem ersten Mal erfolgt sei, damit die Tiere nicht wieder unverrichteter Dinge in die Herde hätten zurückgehen und eine dritte Separation hätte erfolgen müssen (Akten StA, act. 6.5 S. 3 f.). Daraus folgt nun aber, dass sich der vorbehaltene Entschluss zur Durchführung einer Zwangsimpfung in erster Linie auf die Erfahrungen beim ersten erfolglosen Separationsversuch abstützte und gerade nicht auf konkrete Indizien, dass es zu einer erneuten Blockade seitens des Beschwerdeführers und seiner Anhänger kommen könnte. Gemäss dem Beschwerdegegner sollen denn auch erst im Laufe des Abends "alle Indizien" dafür gesprochen haben, dass eine zweite Blockade stattfinden würde (Akten StA, act. 6.5 S. 4), wobei unklar bleibt, welche Indizien damit konkret gemeint sein sollen. Ging man aber offensichtlich bereits aufgrund der Erfahrungen beim ersten Mal davon aus, dass einer Separation infolge einer neuerlichen Blockade kein Erfolg beschieden sein könnte, ist nicht nachvollziehbar, weshalb nicht gestützt hierauf vorgängig eine anfechtbare Verfügung bezüglich Zwangsimpfung erlassen wurde. Das Argument der fehlenden Hinweise auf eine erneute Blockade vermag unter diesen Gesichtspunkten nicht restlos zu überzeugen, um den Verzicht auf eine
Seite 19 — 28 entsprechende Verfügung plausibel zu machen. Vielmehr drängt sich die Frage auf, ob unter den gegebenen Umständen nicht der vorgängige Erlass einer Verfügung mit dem Vorbehalt einer zwangsweisen Durchführung der Impfung für den Fall einer erneuten Blockade angezeigt gewesen wäre. Mit dieser Frage setzt sich die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Einstellungsverfügung nicht auseinander. Sie begnügt sich stattdessen mit der Feststellung, dass die Schilderung des Beschwerdegegners, wonach er aufgrund der Erfahrung anlässlich der versuchten Impfung vom 25. Juni 2009 plötzlich damit habe rechnen müssen, einer erneuten Blockade gegenüberzustehen, nachvollziehbar sei und sich jedenfalls nicht widerlegen lasse (act. B.1 S. 6), ohne in der Folge darauf einzugehen, ob sich nicht allenfalls gerade deswegen eine vorgängige Verfügung betreffend Zwangsimpfung aufgedrängt hätte. Es erscheint gesamthaft betrachtet nicht sehr stringent, das Ausbleiben eines diesbezüglichen Verfügungserlasses mit fehlenden Hinweisen auf eine Blockade zu begründen und gleichzeitig für den vorbehaltenen Entschluss der Zwangsimpfung die schlechten Erfahrungen des ersten Separationsversuchs ins Feld zu führen. Mit anderen Worten: Wenn nach eigener Aussage des Beschwerdegegners im Vorfeld nichts auf eine erneute Blockade hingedeutet hat, bestand auch kein Anlass, im Sinne eines vorbehaltenen Entschlusses die für eine Impfung benötigten Utensilien für den Fall, dass es dennoch zu einer Störung der Separation kommen sollte, mitzunehmen. In diesem Zusammenhang ist auch die Aussage von Dr. med. vet. E._____, welcher die Impfung auf Anweisung des Beschwerdegegners durchführte, beachtenswert. Die Frage, ob die Impfung mit dem Beschwerdegegner vorbesprochen worden sei, wurde von E._____ bejaht. Es sei so gewesen, dass sie sich auf der Alp getroffen und das Vorgehen miteinander besprochen hätten. An die Details könne er sich nicht mehr erinnern. Der Plan sei gewesen, die Schafe zu sortieren. Sobald alle Schafe verladen gewesen seien, hätten sie geimpft werden sollen. Auch die Frage, ob von Beginn weg besprochen worden sei, dass die Schafe geimpft würden, wurde von E._____ vorbehaltlos bejaht (Akten StA, act. 6.3. S. 3). Die Staatsanwaltschaft hielt in der angefochtenen Einstellungsverfügung dafür, diese Aussage ändere nichts daran, dass dem Beschwerdegegner nicht nachgewiesen werden könne, er sei davon ausgegangen, pflichtwidrig zu handeln. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich E._____ nicht mehr an die Details habe erinnern können und der Beschwerdegegner diese Aussage bestreite. In Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer ist diese Schlussfolgerung mit Blick auf die vorbehaltlose Antwort von E._____, dass die Impfung von Beginn weg vorbesprochen worden sei, unverständlich. Aus seinen Aussagen geht denn auch nur her-
Seite 20 — 28 vor, dass er sich an die Details der Besprechung nicht mehr erinnern konnte, indessen ohne Umschweife angab, dass die Impfung von Beginn weg vorbesprochen gewesen sei. Inwiefern diese Aussage für den vorliegenden Fall ohne jegliche Relevanz bzw. weniger glaubhaft als die Aussage des Beschwerdegegners sein soll, erschliesst sich dem Gericht nicht. Mit Sicherheit nicht massgeblich hierfür kann der Umstand sein, dass der Beschwerdegegner als beschuldigte Person diese Aussage bestreitet. Auch mit Blick auf diese beiden entgegengesetzten Aussagen bezüglich der Frage der Vorbesprechung der durchgeführten Impfung und der diesbezüglichen Begründung vermag die Verfahrenseinstellung nicht zu überzeugen. 4.3.5. Namentlich auch vor dem Hintergrund, dass die Impfung gegen die Blauzungenkrankheit eine Zeitspanne von 60 Tagen benötigt, um den anvisierten Impfschutz aufzubauen, und eine Impfung ohne Separation – deren Durchführung laut Aussage des Beschwerdegegners ja in Frage gestellt wurde – folglich gar keinen Sinn macht, weil der Schutz der übrigen, sich auf der Alp befindlichen Tiere ohnehin nicht gewährleistet ist, kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer im konkreten Fall aufgrund der vormaligen Blockade ein Denkzettel verpasst und zugleich die hoheitliche Gewalt des ALT unter Beweis gestellt werden sollte. Eine solche Vorgehensweise fiele unter den subjektiven Tatbestand von Art. 312 StGB (Heimgartner, a.a.O., N 23 zu Art. 312 StGB mit Hinweisen). Zumindest erscheint aufgrund der Aussage des Beschwerdegegners, wonach sie im Wissen darum, dass der Impfschutz Tage bzw. Wochen braucht bis er aufgebaut ist, einerseits keine dritte Aktion hätten durchführen wollen, andererseits aber auch nicht nichts hätten machen wollen (Akten StA, act. 6.5 S.3), eine dahingehende Interpretation nicht von vornherein für ausgeschlossen. Eigener Aussage zufolge befürchtete der Beschwerdegegner im Falle einer erneuten Blockade, dass das Amt dadurch der Lächerlichkeit preisgegeben worden wäre und ihre Glaubwürdigkeit, vor allem gegenüber den anderen Landwirten, nicht mehr gegeben gewesen wäre (Akten StA, act. 1.12. S. 4. f). Ein solches Szenario galt es allem Anschein nach unter jeglichen Umständen zu verhindern. Zusammengefasst lässt sich somit nicht sagen, dass es von vornherein unwahrscheinlich ist, dass der Beschwerdegegner wegen der Anordnung der Zwangsimpfung vor dem Hintergrund einer befürchteten Blockierung des Abtransports und damit der Separierung der Schafe, im Wissen darum, dass der Impfstoff eine Aufbauphase von 60 Tagen hat, um wirksam zu werden, nach Art. 312 StGB bestraft wird. Jedenfalls kann nicht von einer klaren Straflosigkeit gesprochen werden. Die Möglichkeit einer Verurteilung erscheint aufgrund der Aktenlage nicht unzweifelhaft als äus-
Seite 21 — 28 serst unwahrscheinlich oder jedenfalls deutlich geringer als ein Freispruch, so dass sich eine Einstellung rechtfertigen liesse. Vielmehr ist die Sache in diesem Punkt zur Weiterführung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen (Art. 397 Abs. 3 StPO). Im Zuge dessen wird die Staatsanwaltschaft Graubünden angewiesen, den von D._____ anlässlich seiner Einvernahme vom 14. Januar 2016 (Akten StA, act. 6.1) erwähnten Herrn G._____ zur Frage, ob er die Informationen von D._____, wonach von Seiten des Beschwerdeführers keine Blockierung des Abtransportes der Schafe, sondern lediglich eine harmlose Kundgebung geplant sei, an den Beschwerdegegner weitergeleitet hat, einzuvernehmen. Entsprechend ist die Beschwerde hinsichtlich des Amtsmissbrauchs gutzuheissen und die angefochtene Einstellungsverfügung diesbezüglich aufzuheben. Es wird alsdann Sache der Staatsanwaltschaft sein, zu entscheiden, ob das Verfahren betreffend Amtsmissbrauch erneut eingestellt oder ob Anklage zu erheben sein wird. 5.1. Gemäss Art. 317 Ziff. 1 StGB werden Beamte oder Personen des öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines anderen zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen (Abs. 1), oder die vorsätzlich eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkunden, namentlich eine falsche Unterschrift oder ein falsches Handzeichen oder eine unrichtige Abschrift beglaubigen (Abs. 2), wegen Urkundenfälschung im Amt mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tathandlungen gemäss Art. 317 Ziff. 1 StGB entsprechen der Urkundenfälschung im engeren Sinne (Abs. 1) und der Falschbeurkundung (Abs. 2) gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB. Nach ständiger Rechtsprechung schützen die Tatbestände des Urkundenstrafrechts das Vertrauen, das im Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Beweismittel entgegengebracht wird (BGE 131 IV 125 E. 4.1 S. 127). Der Tatbestand richtet sich gegen Beamte sowie Personen öffentlichen Glaubens. Tatobjekt ist eine Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB; eine öffentliche Urkunde wird nicht vorausgesetzt (Markus Boog, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, N 2 f. zu Art. 317 StGB). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Eine Vorteils- oder Schädigungsabsicht ist nicht erforderlich (Boog, a.a.O., N 18 f. zu Art. 317 StGB). Die fahrlässige Urkundenfälschung im Amt gemäss Art. 317 Ziff. 2 StGB wird mit Busse bestraft und stellt somit eine Übertretung dar. Die Strafverfolgung von Übertretungen verjährt gemäss Art. 109 StGB nach drei Jahren. Da die Überführungsund Rückführungsliste, auf welche sich die mutmassliche Urkundenfälschung laut
Seite 22 — 28 den Ausführungen des Beschwerdeführers beziehen soll, im Juli bzw. September 2009 erstellt wurden, ist die fahrlässige Tatbegehung vorliegend auf jeden Fall verjährt. 5.2. Nachdem die Staatsanwaltschaft Graubünden in ihrer ersten Einstellungsverfügung vom 28. Juni 2013 die Auffassung vertreten hatte, dass die sich bei den Akten befindlichen Listen blosse Formulare und nicht öffentliche Urkunden im Sinne von Art. 110 Abs. 5 StGB darstellten (Akten StA, act. 1.27 S. 9), hielt das Kantonsgericht in seinem Beschluss vom 4. Juni 2015 (SK2 14 61) verbindlich fest, dass es sich sowohl bei der Überführungs- als auch bei der Rückführungsliste um Urkunden im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB handle (E. 6.c.bb S. 47 f.). Wie gesehen ist eine öffentliche Urkunde als Tatobjekt entgegen der vormaligen Auffassung der Staatsanwaltschaft gerade nicht vorausgesetzt (E. 5.1). Über die Urkundenqualität der fraglichen Listen braucht vorliegend somit nicht mehr befunden zu werden. 5.3. Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Einstellungsverfügung, dass die Widersprüche auf den beiden Listen auch nach den nachträglich durchgeführten Einvernahmen nicht hätten geklärt werden können. Es stehe nicht fest, wer die Überführungsliste erstellt habe und wann diese erstellt worden sei. Der Beschuldigte habe angegeben, dass beide Listen von seinen Mitarbeitern erstellt worden seien; die Rückführungsliste sei von Dr. med. vet. H._____ erstellt worden. Er sei lediglich bei der Rückführung der Tiere beteiligt und bei der Separation und der Impfung nicht vor Ort gewesen. Zur Frage, wer die Überführungsliste erstellt habe und ob er bei der Erstellung der Rückführungsliste im Besitz der Überführungsliste gewesen sei, habe Dr. med. vet. H._____ keine Angaben machen können. Der Beschwerdeführer behaupte, dass die Überführungsliste erst nach der Rückführungsliste erstellt worden sei, weil er die Überführungsliste erst nach der Rückführungsliste erhalten habe. Für diese Behauptung spreche, dass die Überführungsliste, bis auf ein paar wenige Bemerkungen, nicht von Hand, sondern von Computer geschrieben worden sei. Tatsächlich erstaune es, dass angesichts der damaligen Umstände auf der Alp mit der nächtlichen Separation und Impfung der bereits verladenen Tiere eine Überführungsliste grösstenteils elektronisch erstellt worden sein soll, zumal Dr. med. vet. H._____ die Rückführungsliste mehrheitlich von Hand ausgefüllt habe. Ausgeschlossen werden könne dies aber nicht. Zudem gelte es zu bedenken, dass es wohl keine Widersprüche auf den beiden Listen gäbe, wenn die Überführungsliste erst nach der Rückführungsliste erstellt worden wäre. Beweise für die Behauptung des Beschwerdeführers gebe es auf jeden Fall nicht. Es stehe auch nicht fest, wer die Überführungsliste erstellt habe
Seite 23 — 28 und wann diese erstellt worden sei. Es seien keine Ermittlungshandlungen ersichtlich, welche diese Fragen beantworten könnten. Letztlich könne somit nicht gesagt werden, welche die richtige Liste bzw. welche Urkunde inhaltlich falsch sei. Damit könne dem Beschuldigten auch keine vorsätzliche Urkundenfälschung in Bezug auf eine der beiden Listen rechtsgenüglich nachgewiesen werden. Die Wahrscheinlichkeit einer natürlichen Ansteckung der 6 Lämmer, welche gemäss Rückführungsliste als nicht geimpft aufgeführt seien, obwohl sie gemäss den vom Beschwerdeführer eingereichten Untersuchungsergebnissen Antikörper des Blauzungenvirus aufgewiesen hätten, erachte das BLV als verschwindend gering. In diesem Zusammenhang sei jedoch erneut festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Untersuchungsergebnisse bzw. die diesen zugrundeliegenden Blutproben nicht mit Sicherheit den genannten 6 Lämmern zugeordnet werden könnten. Da die Schafe zwischenzeitlich geschlachtet worden seien, könnten keine Untersuchungshandlungen mehr angeordnet werden. Um dem Beschuldigten eine Urkundenfälschung rechtsgenüglich vorwerfen zu können, müsste dieser Nachweis jedoch erbracht werden, zumal sowohl der Beschuldigte als auch der impfende Tierarzt Dr. med. vet. E._____ ausgesagt hätten, dass junge und kranke Tiere nicht geimpft worden seien. Auch in Bezug auf die 6 Lämmer könne dem Beschuldigten eine Falschbeurkundung somit nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden. 5.4. Zunächst ist mit dem Beschwerdeführer festzustellen, dass das Kantonsgericht bereits in seinem Beschluss vom 4. Juni 2015 festhielt, dass die beiden Listen aus den Umständen ihrer Entstehung und Verwendung dem ALT bzw. dem Beschwerdegegner als Ersteller in seiner Funktion als Amtstierarzt zugeordnet werden können (vgl. E. 6.c.bb S. 48). Daran ist unverändert festzuhalten, zumal sich auf der letzten Seite der Rückführungsliste unter Angabe des Datums 15.9.2009 unbestrittenermassen die Unterschrift des Beschwerdegegners findet und die Überführungsliste dem Beschwerdeführer vom Beschwerdegegner bzw. dem ALT mit Schreiben vom 6. Oktober 2009 zugestellt wurde (Akten StA, act. 5.11 und 5.12). Die anderslautende Darstellung der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Einstellungsverfügung, welche weder Bezug nimmt auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen noch sich mit diesen auseinandersetzt, ist somit nicht stichhaltig. 5.5. Die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers erweisen sich demgegenüber als unbegründet. Die von ihm aufgezeigten Ungereimtheiten bezüglich der beiden Listen wurden bereits im kantonsgerichtlichen Beschluss vom 4. Juni 2015
Seite 24 — 28 (SK2 14 61) ausführlich dargelegt. Auch die Staatsanwaltschaft gelangte zur Erkenntnis, dass die Überführungs- und die Rückführungsliste gewisse Widersprüche enthalten. Wer hierfür die Verantwortung trage, lasse sich indessen nicht mehr eruieren. Augenscheinlich ist, dass dem Beschwerdeführer die Überführungsliste erst nach der Rückführungsliste zugestellt wurde. Ferner kann der Umstand, dass die Ansteckung der besagten sechs Lämmer nicht auf natürlichem Weg erfolgt ist, aufgrund des eingeholten Berichts des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV vom 4. März 2016 (Akten StA, act. 1.59) als faktisch gegeben angesehen werden. Nichtsdestotrotz ist der Staatsanwaltschaft beizupflichten, dass anhand der eingereichten Proben nicht verifiziert werden kann, ob diese den sechs mittlerweile geschlachteten Lämmern zugeordnet werden können. Die gegenteilige Behauptung des Beschwerdeführers wird durch keinerlei Belege gestützt. Dass die beiden Listen inhaltliche Differenzen aufweisen, ist ebenfalls nicht von der Hand zu weisen. Wie diese entstanden sind, lässt sich in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft jedoch nicht mehr rekonstruieren. In diesem Zusammenhang muss man sich auch die tatsächlichen Gegebenheiten zur fraglichen Zeit vor Augen führen, insbesondere die nächtliche Separation, die Impfung der bereits verladenen Schafe unter Ausnahme der Jungtiere, den anschliessenden Abtransport und die verbale Auseinandersetzung mit dem Beschwerdeführer. Alles in allem stellte die gesamte Aktion für die involvierten Tiermediziner, die anwesenden Hilfspersonen sowie auch für den Beschwerdegegner eine ausserordentliche und anspruchsvolle Belastung dar. Dass den involvierten Personen dabei auch der eine oder andere Fehler unterlaufen sein kann – sei dies bezogen auf die tatsächlich erfolgten Impfungen, sei dies bezüglich der Erfassung derselben –, ist unter den gegebenen Umständen durchaus nachvollziehbar, wenngleich deren Vermeidung selbstredend wünschenswert gewesen wäre. Gleiches gilt mit Bezug auf die Erfassung der Schafe bei deren Rückführung. Auch hier ist nicht auszuschliessen, dass Fehler begangen wurden. So bezeichnete denn auch Dr. med. vet. H._____, welcher die Rückführungsliste erstellte, das diesbezügliche Prozedere als hektisch, weil ein grosses Publikum vor Ort gewesen sei und die Tiere aus dem Stall geführt, von Herrn I._____ untersucht und ihm allfällige Verletzungen, beispielsweise dass ein Zahn gefehlt habe, mitgeteilt worden seien. Er könne nicht mehr sagen, ob er die Ohrmarkennummern selber abgelesen oder ob ihm diese jemand diktiert habe (vgl. Akten StA, act. 6.7. S. 3). Der Beschwerdegegner, welcher als Verantwortlicher die jeweiligen Listen unterzeichnet (Rückführungsliste) respektive zugestellt (Überführungsliste) hat, hat sich dabei inhaltlich auf die Angaben seiner Mitarbeiter und Hilfspersonen verlassen und auch verlassen dürfen. In Würdigung der Gesamtumstände kann ihm
Seite 25 — 28 in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft eine vorsätzliche Falschbeurkundung nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden. Es ist auch nicht ersichtlich, welche weiteren Beweise die Staatsanwaltschaft diesbezüglich noch hätte erheben sollen bzw. noch erheben könnte. Unter den gegebenen Umständen erscheint ein Freispruch des Beschwerdegegners weitaus wahrscheinlicher als eine Verurteilung. Entsprechend ist das Strafverfahren gegen ihn in diesem Punkt zu Recht eingestellt worden, was hinsichtlich des Vorwurfs der Urkundenfälschung im Amt zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.6. Daran ändert auch die Kritik des Beschwerdeführers nichts, welcher zufolge seine Schafe mehr oder weniger undifferenziert geimpft worden seien, was ebenfalls als klares Indiz zu werten sei, dass die Überfügungs- und die Rückführungsliste nicht den Tatsachen entsprächen und unrichtig seien. Daraus kann der Beschwerdeführer aus zweierlei Gründen nichts zu seinen Gunsten herleiten. Erstens wurde bereits dargelegt, dass die beiden Listen nachweislich Ungereimtheiten aufweisen und den bei deren Erstellung involvierten Personen wohl auch Fehler unterlaufen sind. Zusätzlicher Indizien bedarf es hierfür somit nicht mehr. Zweitens stützt sich der Beschwerdeführer dabei einzig auf die Aussage von Dr. med. vet. E._____ vom 14. Juni 2016, der anlässlich seiner Einvernahme ausgesagt haben soll, dass ausnahmslos alle Schafe geimpft worden seien. In dieser Absolutheit trifft dies jedoch nicht zu. Dr. med. vet. E._____ gab zwar zunächst zu Protokoll, dass – soweit er sich heute erinnern könne – ausnahmslos alle Schafe geimpft worden seien, gab aber bei der übernächsten Frage zur Antwort, dass es sicher eine Alterslimite gegeben habe, er sich aber nicht mehr genau daran erinnern könne (Akten StA, act. 6.3 S. 3). Diese Aussage stimmt insoweit mit derjenigen des Beschwerdegegners überein, als auch dieser ausführte, dass die Anweisung darin bestanden habe, drei Monate alte Tiere und ältere zu impfen (Akten StA, act. 6.5 S. 8). Es verhält sich demnach nicht so, dass ausnahmslos alle Schafe, und zwar unabhängig von deren Alter, einer Impfung unterzogen wurden. Entsprechend kann dieser Umstand entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers auch nicht als weiteres Indiz für eine Urkundenfälschung betrachtet werden. 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, die angefochtene Einstellungsverfügung hinsichtlich des Vorwurfs des Amtsmissbrauchs aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurückzuweisen. Die Staatsanwaltschaft Graubünden wird angewiesen, den von D._____ erwähnten Herrn G._____ zur Frage, ob er die Informationen von D._____, wonach von Seiten des Beschwerdeführers keine Blo-
Seite 26 — 28 ckierung des Abtransportes der Schafe, sondern lediglich eine harmlose Kundgebung geplant sei, an den Beschwerdegegner weitergeleitet hat, einzuvernehmen. In Bezug auf den Vorwurf der Urkundenfälschung im Amt ist die Beschwerde dagegen abzuweisen. Als unnötig erweist sich alsdann der Antrag des Beschwerdeführers, wonach die Staatsanwaltschaft Graubünden zu verpflichten sei, sämtliche Strafuntersuchungsakten zu edieren (Ziff. 2 des Rechtsbegehrens). Bei diesem Antrag handelt es sich um ein Begehren um Beizug der Akten der Vorinstanz, was ohnehin in jedem Verfahren von Amtes wegen und ohne entsprechenden Antrag zu erfolgen hat und vorliegend auch geschehen ist. Darauf braucht mithin nicht weiter eingegangen zu werden. 7.1. Die Staatsanwaltschaft verfügte in der Einstellungsverfügung die Kostentragung ihrer Aufwendungen durch den Staat. Insofern erübrigt es sich, im Beschwerdeverfahren darüber neu zu befinden. 7.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer nach Massgabe seines Unterliegens kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist mit seinem Antrag, die Einstellung des Verfahrens in Bezug auf den Vorwurf der Urkundenfälschung im Amt aufzuheben, unterlegen, vermochte dagegen mit seinem Antrag auf Aufhebung der Einstellungsverfügung hinsichtlich des Vorwurfs des Amtsmissbrauchs zu obsiegen. Demzufolge rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens, welche auf CHF 2'000.00 festgesetzt werden (Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren [VGS; BR 350.210]), je zur Hälfte dem Beschwerdeführer und dem Kanton Graubünden aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 und 4 StPO). 7.3. Im Weiteren hat der Kanton Graubünden den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 436 Abs. 3 StPO, welcher trotz Verweis auf das Berufungsverfahren auch im Beschwerdeverfahren Anwendung findet (vgl. Stefan Wehrenberg/Friedrich Frank [Hrsg.], in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 14 und N 16 zu Art. 436 StPO; Yvona Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl. Zürich 2014, N 4 zu Art. 436 StPO), im Umfang seines Obsiegens aussergerichtlich zu entschädigen. Mangels Einreichung einer Honorarnote wird die Entschädigung des teilweise obsiegenden Beschwerdeführers nach richterlichem Ermessen festgelegt (vgl. Wehrenberg/Frank, a.a.O., N 16 zu Art. 436 StPO). Angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie in Anbetracht des Umfangs der abgefassten Rechtsschrift erscheint eine reduzierte
Seite 27 — 28 ausseramtliche Entschädigung in Höhe von CHF 1'500.00 (inkl. Spesen und MwSt.) als angemessen. 7.4. Der beschuldigte Beschwerdegegner hat seinerseits gegenüber dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine aussergerichtliche Entschädigung im Umfang der Abweisung der Beschwerde, somit im Umfang von 50% (analoge Anwendung von Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 432 Abs. 1 StPO; vgl. dazu Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 14 39 vom 11. Februar 2015 E. 7.b m.w.H.). Da der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners keine Honorarnote eingereicht hat, ist seine Entschädigung ebenfalls nach Ermessen festzusetzen. Dabei erweist sich unter Berücksichtigung der eingereichten Stellungnahme und der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen ein Gesamtaufwand von CHF 3'000.00 (inkl. Spesen und MwSt.) als angemessen, woraus sich eine reduzierte aussergerichtliche Entschädigung in Höhe CHF 1'500.00 ergibt (inkl. Spesen und MwSt.). Diese geht zu Lasten des Beschwerdeführers.
Seite 28 — 28 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, die angefochtene Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 18. April 2017 in Bezug auf den Vorwurf des Amtsmissbrauchs aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurückgewiesen. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000.00 gehen je zur Hälfte, somit zu je CHF 1'000.00, zu Lasten von X._____ und des Kantons Graubünden. 4. Der Kanton Graubünden hat X._____ für das Beschwerdeverfahren mit CHF 1'500.00 (inkl. Spesen und MwSt.) ausseramtlich zu entschädigen. Infolge Verrechnung mit dem Prozesskostenanteil gemäss vorstehender Ziffer beträgt die ausseramtliche Entschädigung zu Gunsten von X._____ für das Beschwerdeverfahren CHF 500.00 (inkl. Spesen und MwSt.). 5. X._____ hat Dr. med. vet. Y._____ für das Beschwerdeverfahren ausseramtlich mit CHF 1'500.00 (inkl. Spesen MWSt.) zu entschädigen. 6. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 7. Mitteilung an: