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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 01.04.2016 SK2 2016 5

April 1, 2016·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·2,469 words·~12 min·8

Summary

Verletzung der Verkehrsregeln (Kosten) | Beschwerde gegen Regionalgericht (früher Bezirksgericht)

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 1. April 2014 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 16 5 05. April 2016 (Mit Urteil 6B_516/2016 vom 04. August 2016 hat das Bundesgericht die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.) Beschluss II. Strafkammer Vorsitz Hubert RichterInnen Pritzi und Schnyder Aktuar Nydegger In der strafrechtlichen Beschwerde des X._____, Beschwerdeführer, gegen den Abschreibungsbeschluss des Bezirksgerichts Hinterrhein vom 21. Januar 2016, mitgeteilt am 21. Januar 2016, in Sachen der Staatsanwaltschaft Graubünden , Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Beschwerdegegnerin, gegen den Beschwerdeführer, betreffend Verletzung der Verkehrsregeln (Kosten), hat sich ergeben:

Seite 2 — 9 I. Sachverhalt A. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 30. Juni 2015, mitgeteilt am 7. Juli 2015, wurde X._____ schuldig erklärt der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG. Dafür wurde er mit einer Busse von Fr. 160.00, bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von einem Tag, bestraft sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 205.00 verpflichtet. B. Gegen diesen Strafbefehl erhob X._____ am 21. Juli 2015 Einsprache. C. Am 13./18. November 2015 verfügte die Staatsanwaltschaft Graubünden die Überweisung des Strafbefehls an das Bezirksgericht Hinterrhein gemäss Art. 355 Abs. 3 lit. a und Art. 356 Abs. 1 StPO. D. Mit prozessleitender Verfügung vom 25. November 2015 wurde unter Bekanntgabe der Zusammensetzung des Gerichts zur Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Hinterrhein vom 26. Januar 2016 vorgeladen. E. Mit Schreiben vom 18. Januar 2016 zog X._____ seine Einsprache zurück. F. Mit Abschreibungsbeschluss vom 21. Januar 2016, gleichentags mitgeteilt, entschied der Bezirksgerichtspräsident Hinterrhein, was folgt: "1. Infolge Rückzugs der Einsprache gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden wird das Strafverfahren Proz.Nr. _____ als erledigt abgeschrieben. 2. Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 30. Juni / 7. Juli 2015 ist rechtskräftig, das heisst: "1. X._____ ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG. 2. Die beschuldigte Person wird bestraft mit einer Busse von CHF 160.00. Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an die Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag. 3. Die Kosten des Verfahrens werden der beschuldigten Person auferlegt. 4. Demgemäss hat die beschuldigte Person zu bezahlen: Busse CHF 160.00 Barauslagen CHF 80.00 Gebühren CHF 125.00 Rechnungsbetrag CHF 365.00 5. (Mitteilung)."

Seite 3 — 9 3. Die Kosten des Strafbefehls und die Busse von total CHF 365.00, die zusätzlichen Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft von CHF 450.00 sowie die Kosten des Bezirksgerichts Hinterrhein von CHF 300.00 gehen zu Lasten von X._____. Der Betrag von CHF 1'115.00 ist innert 30 Tagen nach der Zustellung des Entscheids an das Bezirksgericht Hinterrhein, Rathaus, CH-7430 Thusis zu bezahlen (Bankverbindung: Graubündner Kantonalbank, CH-7002 Chur, Konto-Nr. CK 038.267.100, IBAN: CH16 0077 4110 0382 6710 0). 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilung]" G. Dagegen erhob X._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 1. Februar 2016 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden und beantragte, was folgt: "1. Die Gesamtrechnung aus vorerwähntem, teilweise angefochtenem 'Abschreibungsbeschluss' sei von Fr. 1'115.- um jene CHF 450.- Differenzbetrag nach unten auf insgesamt max. CHF 665.- zu korrigieren. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates." Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, in der Vorladung zur Hauptverhandlung vom 26. Januar 2016 sei er darauf hingewiesen worden, dass bei einem Rückzug der Einsprache mit bloss Fr. 300.00 Gerichtskosten zu rechnen sei. Dies sei ihm auch im Schreiben des Gerichtspräsidenten Hinterrhein vom 7. Januar 2016 bestätigt worden. Von anderweitigen zusätzlichen Kosten sei nie die Rede gewesen. Dies würde demnach einen insgesamt geschuldeten Betrag von Fr. 665.00 ergeben, bestehend aus dem im Strafbefehl vom 30. Juni 2015 ausgewiesenen Rechnungsbetrag von Fr. 365.00 und den erwähnten Gerichtskosten von Fr. 300.00. Der Abschreibungsbeschluss sehe jedoch einen Rechnungsbetrag von Fr. 1'115.00 vor und weiche damit um Fr. 450.00 vom zugesicherten Betrag ab. Dies verstosse gegen Treu und Glauben und sei entsprechend zu korrigieren. H. In ihrer Stellungnahme vom 9. Februar 2016 beantragte die Staatsanwaltschaft Graubünden die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Eingabe vom 11. Februar 2016 nahm der Bezirksgerichtspräsident Hinterrhein zu den Ausführungen des Beschwerdeführers Stellung. J. In seiner Eingabe vom 8. Februar 2016 verdeutlichte der Beschwerdeführer seinen Standpunkt. K. Mit Schreiben vom 17. Februar 2016 verzichtete der Bezirksgerichtspräsident Hinterrhein auf eine Duplik.

Seite 4 — 9 L. Mit Schreiben vom 18. Februar 2016 verzichtete die Staatsanwaltschaft Graubünden auf eine weitere Stellungnahme. M. Auf die weitere Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Erwägungen im angefochtenen Abschreibungsbeschluss wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. a) Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO kann gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte grundsätzlich Beschwerde geführt werden. Ausgenommen davon sind verfahrensleitende Entscheide. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Zuständigkeit der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden als Beschwerdeinstanz ergibt sich im vorliegenden Fall, zumal keine Ausnahme im Sinne von Art. 395 StPO vorliegt, gestützt auf Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzSt- PO; BR 350.100) und Art. 10 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung (KGV; BR 173.110). b) Die Einsprache gegen einen Strafbefehl kann bis zum Abschluss der Parteivorträge zurückgezogen werden (Art. 356 Abs. 3 StPO). Kommt es zu einem (gültigen) Einspracherückzug, ist eine Abschreibungsverfügung bzw. ein Abschreibungsbeschluss zu erlassen, worin der Rückzug der Einsprache und der Eintritt der Rechtskraft des Strafbefehls festgestellt werden. Die Abschreibungsverfügung bzw. der Abschreibungsbeschluss sind mit Beschwerde im Sinne von Art. 393 ff. anfechtbar (vgl. zum Ganzen Michael Daphinoff, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 624 f. m.w.H.). Mit Schreiben vom 18. Januar 2016 an das Bezirksgericht Hinterrhein (BG act. II.5) zog der Beschwerdeführer seine Einsprache zurück. Beim daraufhin ergangenen Abschreibungsbeschluss des Bezirksgerichts Hinterrhein vom 21. Januar 2016 handelt es sich nach dem Ausgeführten um ein mit Blick auf die Beschwerde zulässiges Anfechtungsobjekt. Da auch die übrigen Frist- und Formerfordernisse der Beschwerde erfüllt sind, ist auf diese einzutreten. 2. a) Der Beschwerdeführer beantragt vorliegend (einzig), der im angefochtenen Abschreibungsbeschluss ausgewiesene Rechnungsbetrag sei von Fr. 1'115.00 um Fr. 450.00 auf Fr. 665.00 zu korrigieren. Begründend führt er dazu – zusammen-

Seite 5 — 9 gefasst – aus, in der Vorladung zur Hauptverhandlung vom 26. Januar 2016 sei er darauf hingewiesen worden, dass bei einem Rückzug der Einsprache mit bloss Fr. 300.00 Gerichtskosten zu rechnen sei. Dies sei ihm auch im Schreiben des Gerichtspräsidenten Hinterrhein vom 7. Januar 2016 bestätigt worden. Von anderweitigen zusätzlichen Kosten sei nie die Rede gewesen. Dies würde demnach einen insgesamt geschuldeten Betrag von Fr. 665.00 ergeben, bestehend aus dem im Strafbefehl vom 30. Juni 2015 ausgewiesenen Rechnungsbetrag von Fr. 365.00 und den erwähnten Gerichtskosten von Fr. 300.00. Der Abschreibungsbeschluss sehe jedoch einen Rechnungsbetrag von Fr. 1'115.00 vor und weiche damit um Fr. 450.00 vom zugesicherten Betrag ab. Dies verstosse gegen Treu und Glauben und sei entsprechend zu korrigieren. b) Der Beschwerdeführer beruft sich (sinngemäss) auf den sog. Vertrauensschutz bei behördlichen Auskünften und Zusicherungen. Nach dem in Art. 9 BV verankerten Grundsatz von Treu und Glauben kann eine unzutreffende Auskunft, welche eine Behörde dem Bürger erteilt, unter gewissen Umständen Rechtswirkungen entfalten (vgl. BGE 137 II 182 E. 3.6 m.w.H.). Voraussetzung dafür ist, dass: a) es sich um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörden handelt; b) die Auskunft sich auf eine konkrete, den Bürger berührende Angelegenheit bezieht; c) die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, hierfür zuständig war oder der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; d) der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres hat erkennen können; e) der Bürger im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat; f) die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung; g) das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige des Vertrauensschutzes nicht überwiegt. Die Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Ist dies der Fall, hat der Bürger Anspruch auf den Schutz seines berechtigten Vertrauens auf die Richtigkeit behördlicher Auskünfte und Zusicherungen. Der Vertrauensschutz besteht auch gegenüber der Justiz (vgl. hierzu Beatrice Weber-Dürler, Vertrauensschutz im öffentlichen Recht, Basel 1983, S. 80 m.w.H.). Der Adressat der Auskunft, der aus dieser Rechte ableitet, trägt hinsichtlich der Auskunft und ihres Inhaltes die Beweislast (vgl. Urs Gueng, Zur Verbindlichkeit verwaltungsbehördlicher Auskünfte

Seite 6 — 9 und Zusagen, ZBl 71/1970, S. 497 ff., S. 501 m.w.H.; ferner Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 988). c) In der Vorladung zur Hauptverhandlung vom 26. Januar 2016 (BG act. I.2, S. 3) findet sich folgender Hinweis betreffend Gerichtskosten: "Gemäss Art. 356 Abs. 3 StPO kann die Einsprache bis zum Abschluss der Parteivorbringen zurückgezogen werden. Bei einem Rückzug der Einsprache vor der Hauptverhandlung ist mit Gerichtskosten von CHF 300.00 zu rechnen, welche der beschuldigten Person auferlegt werden. Bei einem Rückzug der Einsprache erwächst der Strafbefehl in Rechtskraft." Im Schreiben des Gerichtspräsidenten Hinterrhein vom 7. Januar 2016 (BG act. II.4) wird – darauf Bezug nehmend – ausgeführt, "dass bei einem Rückzug vor der Hauptverhandlung der Strafbefehl in Rechtskraft erwächst und (zusätzlich) Gerichtskosten von CHF 300.00 anfallen". Im angefochtenen Abschreibungsbeschluss werden sodann – wie angekündigt – Gerichtskosten in Höhe von (lediglich) Fr. 300.00 veranschlagt. Hinzu kommen Fr. 450.00 für zusätzliche Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft von Fr. 450.00. Über diese äussert sich weder die zitierte Vorladung noch das Schreiben des Bezirksgerichtspräsidenten vom 7. Januar 2016. Vielmehr bleibt es bei den Gerichtskosten in der in Aussicht gestellten Höhe von Fr. 300.00. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die Angaben des Bezirksgerichtspräsidenten nicht als unzutreffend. Auch sonst geben die Ausführungen die Rechtslage korrekt wieder. Es handelt sich dabei somit nicht um falsch erteilte Auskünfte. d) Somit bleibt zu prüfen, ob es sich bei den erwähnten Angaben des Bezirksgerichtspräsidenten Hinterrhein um eine unvollständige Auskunft gehandelt hat. Eine unvollständige Auskunft kann einer falsch erteilten Auskunft gleichkommen (vgl. hierzu Elisabeth Chiariello, Treu und Glauben als Grundrecht nach Art. 9 der schweizerischen Bundesverfassung, Bern 2003, S. 40). Massgebend sind dabei die konkreten Umstände des Einzelfalles. Ob eine Auskunft unvollständig ist, ergibt sich anhand des Auskunftsbegehrens und wie dieses im entsprechenden Kontext nach Treu und Glauben verstehen werden durfte und musste. Gemäss der erwähnten Beweislastverteilung hat der Adressat der Auskunft – vorliegend mithin der Beschwerdeführer – den Beweis darüber zu erbringen, dass bzw. inwiefern die erhaltene Auskunft unvollständig gewesen sein soll. Weil sich die Unvollständigkeit einer Auskunft nur anhand des gestellten Auskunftsbegehren bestimmen lässt, sind insbesondere der Inhalt der vorgebrachten Anfrage und der Inhalt der darauf erhaltenen Auskunft darzulegen.

Seite 7 — 9 Das Schreiben des Beschwerdeführers an das Bezirksgericht Hinterrhein vom 30. Dezember 2015 (BG act. II.3) hat folgenden Inhalt: "In obgenannter Angelegenheit hätte die Rechtsschutzversicherung des Unterzeichneten einen Rechtsanwalt zu beauftragen und zu bezahlen. Aus rein ökonomischen Ueberlegungen machte die Rechtsschutzversicherung inzwischen den unpräjudiziellen Vorschlag, ersatzweise Busse und bisherige Kosten zu bezahlen und so den fälschlich angeschuldigten Unterzeichneten ebenso schadlos zu halten. Einzig aus diesem Grund beantrage ich unpräjudiziell hiermit die Abzitierung obgenannter Hauptverhandlung und bitte um Ihre entsprechende Rückbestätigung." Auf dieses Schreiben reagierte der Gerichtspräsident – wie erwähnt – dahingehend, dass bei einem Rückzug der Einsprache Gerichtskosten von Fr. 300.00 anfallen würden, wobei er auf die Vorladung vom 25. November 2015 verwies (vgl. BG act. II.4). In Anbetracht dieser Umstände können die Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom 30. Dezember 2015 vernünftigerweise nicht dahingehend verstanden werden, als dass er sich nach den gesamten Verfahrenskosten im Falle eines Einspracherückzuges erkundigt hätte. Es wird einzig die "Abzitierung" der Hauptverhandlung beantragt und um eine entsprechende Rückbestätigung gebeten – mehr nicht. Wäre es dem Beschwerdeführer darum gegangen, die gesamten Verfahrenskosten in Kenntnis zu bringen, wäre es an ihm gelegen, sein Begehren entsprechend präzise zu formulieren. Dass er dies anderweitig getan hätte, geht aus den Akten nicht hervor und wird denn auch nicht (substantiiert) geltend gemacht. Insofern erweisen sich die Angaben des Bezirksgerichtspräsidenten Hinterrhein ebensowenig als unvollständig. Auch ist nicht einzusehen, inwiefern der Bezirksgerichtspräsident Hinterrhein seine richterliche Fürsorgepflicht verletzt hätte. Der Beschwerdeführer kann somit nichts zu seinen Gunsten ableiten, was dazu führen würde, dass er von den zusätzlichen Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft in Höhe von Fr. 450.00 befreit würde. Dass diese unbegründet wären, ist ferner nicht ersichtlich. Insofern kann auch offen bleiben, ob dem Beschwerdeführer – was dieser bestreitet (vgl. KG act. A.4) – die zusätzlichen Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft in besagter Höhe von Fr. 450.00 vor Zustellung des Abschreibungsbeschlusses zur Kenntnis gebracht wurden (vgl. BG act. II.2). e) Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass nach herrschender Lehre der Rückzug der Einsprache gemäss Art. 356 Abs. 3 StPO unwiderruflich ist (vgl. Daphinoff, a.a.O., S. 618; Niklaus Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Rz. 1479; Christian Schwarzenegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Seite 8 — 9 Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 2a zu Art. 356 StPO; zurückhaltender Marc Thommen, Kurzer Prozess – fairer Prozess?, Strafbefehls- und abgekürzte Verfahren zwischen Effizienz und Gerechtigkeit, Bern 2013, S. 117). Der Beschwerdeführer kann sich somit nicht darauf berufen, er hätte die Einsprache nicht zurückgezogen, hätte er die gesamten Verfahrenskosten gekannt. Selbst wenn man in Analogie zu Art. 386 Abs. 3 StPO einen Widerruf des Einspracherückzuges zulassen würde, sofern die betreffende Partei durch Täuschung, eine Straftat oder eine unrichtige behördliche Auskunft zu ihrer Erklärung veranlasst worden ist, würde dies vorliegend am Ergebnis nichts ändern. Denn wie gesehen beruht der Rückzug der Einsprache nicht auf einer unrichtigen bzw. unvollständigen Auskunft des Bezirksgerichtspräsidenten Hinterrhein, sondern – wenn überhaupt – auf einem Irrtum des Beschwerdeführers, welchen dieser sich selbst zuzuschreiben hat. Ein solcher ist indessen auch im Rahmen von Art. 386 Abs. 3 StPO unbeachtlich (vgl. Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 14 60 vom 3. März 2015, E. 4c m.w.H.). f) Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Angaben des Bezirksgerichtspräsidenten Hinterrhein betreffend die Verfahrenskosten weder unzutreffend noch unvollständig waren. Die Voraussetzungen für den Vertrauensschutz sind damit nicht gegeben. Der Abschreibungsbeschluss erweist sich als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 3. a) Bei diesem Ergebnis und in Anbetracht der vorgängigen Ausführungen bleibt es bei der vorinstanzlichen Kostenregelung. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.201) werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens vorliegend auf Fr. 1'000.00 festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. c) Parteientschädigungen werden keine beantragt. Somit erübrigt sich, darüber zu befinden.

Seite 9 — 9 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.00 gehen zu Lasten von X._____. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

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